Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190590-O/U/jv
Mitwirkend: Der Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, der Ersatzoberrichter lic. iur. J. Meier und die Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 3. Dezember 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. S. Schuler, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin
betreffend mehrfacher Diebstahl etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 9. Juli 2019 (DG190105) sowie
X._____, Dr. iur., Beschwerdeführerin betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung
Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 5. Dezember 2019 (DG190105)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 28. März 2019 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 70 S. 69 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG sowie − des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Juli 2018, wovon bis und mit heute 267 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'200.–. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. Die Busse ist zu bezahlen. 4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatz- freiheitsstrafe von 12 Tagen. 5.1 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2019 beschlagnahmte 5 Packungen Zigaretten (3 "Kiss Strawberry", 1 "Brookfield Gold Blend", 1 "Parisienne"; A011'935'710) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
5.2 Der gemäss Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokoll der Polizei Basel Landschaft vom 11. September 2018 sichergestellte Schlagring wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 5.3 Die nachfolgenden Gegenstände sind dem Beschuldigten auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben: − 1 Paar Schuhe "Victory" (A011'935'776) − 1 Paar Handschuhe (A011'935'787) − 1 Herrenhose Jeans "H&H" (A011'935'798) − 1 Pullover "Ellen Amber" (A011'935'801) − 1 Mobiltelefon "Wiko" (A012'124'684). Werden die Gegenstände vom Beschuldigten innert drei Monaten nach Eintritt der Rechts- kraft nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen. 6.1 Der Beschuldigte wird verpflichtet, den nachgenannten Privatkläger/-innen folgende Beträge als Schadenersatz bzw. Genugtuung zu bezahlen: Dossier 3: B._____ AG Filiale C._____ Fr. 200.– Schadenersatz Dossier 6: D._____ Fr. 200.– Genugtuung Dossier 13: E._____ AG Zürich Fr. 100.– Schadenersatz 6.2 Die geltend gemachten Beträge bzw. im Mehrbetrag werden die Schadenersatz- bzw. Ge- nugtuungsbegehren folgender Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen: − D._____ (Dossier 6) − F._____ (Dossier 8) − G._____ AG Filiale H._____ bzw. I._____ (Dossier 12) 6.3 Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers F._____ (Dossier 8) wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'300.– Gebühr Beschwerdeverfahren G.Nr. UB190028 Fr. 2'388.50 Auslagen (Gutachten) Fr. 840.– Auslagen Polizei Fr. 29.40 Entschädigung Zeuge Fr. Amtliche Verteidigung (ausstehend) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Über die Höhe der Kosten der amtlichen Verteidigung wird mit separatem Beschluss entschieden. 10. (Mitteilungen) 11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 94) 1. Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juli 2019 sei abzuändern und es sei der Beschuldigte des einfachen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. Vom Vorwurf der Sachbeschädi- gung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sei der Beschuldigte freizusprechen. 2. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 des erstinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte mit einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 10 Monaten und ei- ner Busse von Fr. 600.– zu bestrafen. Die Anschlussberufung der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 27. Januar 2020 sei abzuweisen.
Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, ist an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen anzuordnen. 4. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 5.1 des erstinstanzlichen Urteils seien dem Beschuldigten die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 8. März 2019 beschlagnahmten 5 Packungen Zigaretten sowie die vier Armbanduhren (Dossier 13) auf erstes Verlangen herauszugeben. 5. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 6.1 des erstinstanzlichen Urteils seien die Zivilklagen gemäss Dossier 3, 6 und 13 auf den Zivilweg zu verweisen. 6. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (Urk. 97) 1. Es seien die vorinstanzlichen Schuldsprüche zu bestätigen. 2. Es sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten sowie einer Busse von CHF 1'300.– zu bestrafen. 3. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen. 4. Es seien dem Beschuldigten die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Beschwerdeantrag der amtlichen Verteidigerin: (Urk. 80/2 S. 2) "Es sei der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 5. Dezember 2019 aufzuheben und es sei in Gutheissung des Gesuchs der Be- schwerdeführerin vom 28. Oktober 2019 die Beschwerdeführerin für ihre Bemü- hungen und Auslagen als amtliche Verteidigerin antragsgemäss zu entschädigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates."
Erwägungen: I. Einleitung und Verfahrensgang 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Berufung gegen das eingangs im Dispositiv zitierte Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Juli 2019, mit welchem der Beschuldigte: − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB, − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG sowie − des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wurde. Das erstinstanzliche Gericht entschied auf eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Juli 2018, wovon bis und mit dem Urteilszeitpunkt 267 Tage durch Haft erstan- den gewesen waren, sowie eine Busse von Fr. 1‘200.–. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse wurde auf 12 Tage festgelegt (Urk. 70 S. 69 f., Art. 82 Abs. 4 StPO). Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 70 S. 6 f.).
Vorinstanz erhobenen Berufung überwies die III. Strafkammer die Beschwerde zur weiteren Behandlung im vorliegenden Berufungsverfahren an die I. Strafkammer (Urk. 80/6). Es ist daher im vorliegenden Verfahren auch über die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin zu entscheiden. 5. Die Berufungsverhandlung vom 25. Juni 2020 musste infolge Verhand- lungsunfähigkeit des Beschuldigten auf das heutige Datum verschoben werden (Prot. II S. 5; Urk. 88). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen Staatsan- wältin lic. iur. S. Schuler sowie der Beschuldigte in Begleitung seiner Verteidige- rin, Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ (Prot. II S. 7). II. Prozessuales - Umfang der Berufung 1. Der Beschuldigte fordert mit seiner Berufung die (teilweise) Aufhebung des Urteils vom 9. Juli 2019 in Bezug auf die Dispositiv-Ziffern 1 (soweit es sich um einen Schuldspruch in den Dossiers 1, 8, 9 und 13 [in Bezug auf den Vorfall in der L._____ Filiale] handelt), 2, 3, 4, 5.1. und 6.1. (Urk. 72; Urk. 94). Der Beschuldigte sei betreffend die Dossiers 1, 8 und 13 freizusprechen, wobei als Folge des Frei- spruches in Dossier 8 die 5 Päckli Zigaretten nicht zwecks Vernichtung einzuzie- hen, sondern dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herauszugeben seien. Be- treffend das Dossier 9 sei der Beschuldigte des versuchten Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen, jedoch in Anwen- dung von Art. 52 StGB von einer Strafe abzusehen. Die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten und einer Busse von Fr. 1‘200.– falle sodann zu hoch aus. Er sei für seine Taten lediglich mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten und einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen. Die Zivilforderungen gemäss Dossier 3, 6 und 12 seien auf den Zi- vilweg zu verweisen. 2. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft betrifft das Strafmass des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 77). Die Staatsanwältin beantragt eine Frei- heitsstrafe von 36 Monaten und eine Busse von Fr. 1‘300.– (Urk. 97).
Dem Beschuldigten werden im vorliegenden Strafverfahren mehrere Delikte in insgesamt 12 verschiedenen Dossiers vorgeworfen. Dabei handelt es sich zum grössten Teil um Vermögensdelikte und Hausfriedensbruch, wobei auch ein Delikt wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte und eines wegen einer Widerhand- lung gegen das Waffengesetz zur Anklage gelangten. Vor Vorinstanz erging ein Schuldspruch im Sinne der Anklage. Der Beschuldigte hatte schon während der Untersuchung einige Delikte anerkannt und ficht den Schuldspruch des vo- rinstanzlichen Urteils nun nur noch in vier ihm vorgeworfenen Delikten an. Auf diese ist im Folgenden einzugehen. Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der dem Beschuldigten in der Anklage- schrift vorgeworfene Sachverhalt wie umschrieben zugetragen hat, ist das Gericht keinen Beweisregeln verpflichtet. Vielmehr gilt der Grundsatz der freien richter- lichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO), wonach das Gericht sein Urteil nach seiner freien, aus den vorhandenen Beweismitteln geschöpften Überzeu- gung fällt. Hat sich die Beweisführung auf Aussagen von Beteiligten zu stützen, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, welche Darstellung überzeugend ist. Eine strafrechtliche Verurteilung kann nur erfolgen, wenn die Schuld des Be- schuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist. Bestehen nach abgeschlos- sener Beweiswürdigung erhebliche oder unüberwindbare Zweifel, so sind diese zu Gunsten des Beschuldigten zu werten (BSK StPO-T OPHINKE, N 76 zu Art. 10 StPO). Der Grundsatz «in dubio pro reo» (dazu eingehend schon die Vorinstanz in Urk. 62 E. II/1.1 S. 5 f.) zwingt indessen nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Be- weis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegrif- fene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis wider- legt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein «Gegenbeweis» der Strafbehörden ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürli- che Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. OGer ZH SB170406-O vom 8. Februar 2018, E. III/2.3; S TE-
FAN TRECHSEL, SJZ 77 [191] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. Stützt sich die Beweisführung im Wesentlichen auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen. Steht es Aussage gegen Aussage, ist anhand sämtlicher Umstände, die sich aus den Akten ergeben, zu untersuchen, welche Sachdarstellung überzeugend ist. In diesem Zusammenhang ist zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen zu unterscheiden. Allerdings kommt der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person deutlich untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die pro- zessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern vielmehr auf den materiel- len Gehalt ihrer Aussagen, mithin deren Glaubhaftigkeit. Zu achten ist auf Struk- turbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Untertreibungen wie auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein einer hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (B ENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Auflage, München 2014, S. 68 ff. und S. 76 ff.). 2.1 Dossier 1 2.1.1 Anklagesachverhalt Dem Beschuldigten wird vorgeworfen (Urk. 23 S. 3), am 29. Juni 2018 um ca. 8.35 Uhr am Kiosk an der M.-Strasse ... Notengeld von insgesamt Fr. 480.– aus der Kasse entwendet zu haben. Dabei habe er die Verkäuferin (Zeugin J.) zweimal dazu gebracht, durch einen Seiteneingang aus dem Verkaufs- raum ins Freie zu treten, um ihm ein Heftchen, zuerst für seine Nichte und danach für seinen Neffen zu zeigen. In der Zeit als sie sich zum zweiten Mal ins Freie begeben habe, habe sich der Beschuldigte von der Strasse her über den Tresen gebeugt, auf unbestimmte Art und Weise die Kasse geöffnet und aus dieser das Notengeld im Betrag von Fr. 480.– entwendet. 2.1.2 Sachverhaltserstellung / Beweiswürdigung In Bezug auf Dossier 1 liegen als Beweismittel vor:
− die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3/1-6), − die Aussagen der Verkäuferin/Zeugin J._____ (Urk. 4/1 und 3), − die Fotodokumentation der Stadtpolizei betreffend die in Frage stehende Örtlichkeit (Urk. 6/1-2) − sowie die Abrechnung der Kasse des Kiosks (Urk. 7). Da die Zeugin sowie weitere Mitarbeiter zwischen dem Diebstahl und dem Eintref- fen der Polizei bereits wieder an der Kasse gearbeitet hatten, musste auf eine weitergehende Spurensicherung verzichtet werden (Urk. 1/2 S. 3). Auf die ge- nannten Beweismittel ist im Folgenden einzugehen, soweit sie für die Urteilsfin- dung relevant sind. Hinsichtlich ihrer Verwertbarkeit stellen sich keine Probleme. Der Beschuldigte konnte insbesondere der Einvernahme der Zeugin bei der Staatsanwaltschaft beiwohnen und hatte die Möglichkeit, ihr Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 4/3). Auch zu den übrigen Beweismitteln konnte er sich rechtsgenü- gend äussern. Die Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugin J._____ in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren wurden von der Vorinstanz in Ziffer II.A, 3.1 und 3.2. ihres Urteils zutreffend wiedergegeben, worauf verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 8 f.). Die Vorinstanz beurteilte die Glaubwürdigkeit der einvernomme- nen Personen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ausführlich, schlüssig und zutreffend. Folgerichtig ging sie im Ergebnis davon aus, dass die Aussagen der Zeugin glaubhaft seien und uneingeschränkt auf diese abgestellt werden könne. Der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt sei ohne Verbleib von Restzweifeln erstellt. Diesen Erwägungen der Vorinstanz ist zuzustimmen. Die nachfolgenden Erwägungen erfolgen im Sinne von Ergänzungen beziehungswei- se Verdeutlichungen. Der Beschuldigte führte in Bezug auf die Einvernahme der Zeugin am 14. Januar 2019 aus, er sei überrascht, dass diese angegeben habe, dass er den Diebstahl verübt habe. Er sei in den letzten Jahren nie um 8 Uhr (am Morgen) unterwegs gewesen, habe noch nie im Leben orange Hosen getragen und habe sodann bei
seinen bisherigen Delikten die Kasse immer über den Touchscreen geöffnet (Urk. 3/3 S. 12 Frage 64). Dass es einen Entriegelungsknopf gebe, habe er erst in den Akten gelesen. Diesen zu finden und die Kasse in der Folge zu öffnen, sei in dieser kurzen Zeit nicht möglich. Diese Argumente wurden auch von der Verteidi- gerin anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und an der Berufungs- verhandlung vorgebracht (Urk. 50 S. 4 f.; Urk. 94 S. 2 f.). Die Zeugin hat den Beschuldigten gleich nach der Tat auf einem Fotobogen sowie anlässlich der Gegenüberstellung in der Einvernahme erkannt. Wie bereits in der Präsidialverfügung vom 10. März 2020 festgehalten wurde, erscheint es durchaus als plausibel, dass sie den Beschuldigten anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft ohne wesentliche Zweifel erkennen konnte, selbst wenn sie ihm nicht direkt gegenüber sass (Urk. 82 S. 2). Ihre Aussagen, wonach sie ihn nicht an der Stimme erkannt habe, sind im Zusammenhang zu würdigen (vgl. Urk. 4/3 S. 4 Fragen 7, 19 bis 21). So gab sie zu Protokoll, dass sie sich zu 100% sicher sei, dass er der Täter sei. Dabei habe sie ihn nicht an der Stimme, sondern an der Art, wie er Deutsch spreche, erkannt. Ihre minimen Zweifel über die Täter- schaft des Beschuldigten sprechen entgegen der Verteidigung nicht gegen, son- dern vielmehr für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen und das Bemühen, offen kund zu tun, dass ein gewisser Restzweifel besteht. Die Zeugin identifiziert den Beschuldigten indessen klar als Täter, wobei kein Motiv erkennbar ist, aus dem sie ihn zu Unrecht belasten will. Entsprechend besteht auch keine Notwendigkeit, dass die Konfrontationseinvernahme mit J._____ wiederholt wird. Dieser Beweis- antrag der Verteidigung ist abzuweisen (vgl. Urk. 94 S. 2 f). Die Anklage umschreibt nicht, wie die Kasse des Kiosks geöffnet worden ist, sondern hält fest, dass die Kasse auf unbestimmte Art und Weise geöffnet wurde. Die Zeugin gibt an, es gäbe zwei Möglichkeiten, diese zu öffnen (Urk. 4/1 S. 1). Sie habe nicht gesehen, wie die Kasse geöffnet worden sei, führt aber aus, dass diese geschlossen war, als sie den Kioskraum verliess, und offen stand und der Beschuldigte dabei war, Geld daraus zu entnehmen, als sie im Freien angekom- men war (Urk. 4/3 S. 5 Frage 23). Wie der Beschuldigte selbst ausführte (Urk. 3/3 S. 12) und aus den Akten bekannt ist, hatte er schon in zahlreichen Fällen die
Kasse via die erforderliche Tastenkombination am Bildschirm geöffnet, weshalb mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden kann, dass ihm das entsprechen- de Vorgehen vertraut ist. Im Rahmen der Untersuchung im Verfahren DG180012 (Thek 5, Beizugsakten DG180012) sagte er aus, dass er wisse, mit welcher Tas- tenkombination er via den Touchscreen die Kasse von Kiosken öffnen könne (Thek 5, Beizugsakten DG180012, D1 Urk. 4/7 S. 3). Er habe dies einmal beo- bachtet. Die Tastenkombination sei bei den Kiosken, welche er bestohlen habe, immer die gleiche gewesen (Thek 5, Beizugsakten DG180012, D1/4/7, S. 4). Auch N., der Verkäufer des Kiosks des Deliktes in Dossier 8, führte anläss- lich seiner Einvernahme aus, dass die Tastenkombination, welche man am Touchscreen für das Öffnen der Kasse benötige, vorgegeben und schweizweit gleich sei (Urk. 4/9 S. 4). Die Zeugin gab anlässlich ihrer Einvernahme bei der Po- lizei an, dass der Täter nicht auf den Bildschirm gedrückt haben könne, da sie das "Bestellprogramm" und nicht das "Kassenprogramm" offen gehabt habe (Urk. 4/1 S. 1). Dabei erscheint es unklar, ob die Kasse im Bestellprogramm via den Bild- schirm überhaupt nicht (allenfalls nur mit einem Schlüssel) geöffnet werden kann, oder aber, ob sie so nur mit einer Tastenkombination (und nicht nur durch das Drücken eines einzelnen Feldes auf dem Bildschirm) geöffnet werden kann, von welcher die Zeugin ausgeht, dass sie dem Beschuldigten nicht bekannt ist. Dies kann indessen offen bleiben, weshalb auch deshalb keine erneute Befragung von J. notwendig ist. Aufgrund ihrer Aussagen ist es nämlich auch möglich, die Kasse von der Strassenseite her über den Verkaufstresen via den Entriegelungs- knopf zu öffnen, was sie selbst auch schon gemacht habe (Urk. 4/3 S. 5). Entge- gen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 50 S. 5) spricht die Fotodokumenta- tion nicht dagegen, dass ein solches Vorgehen möglich wäre (Urk. 6/5). Es beste- hen damit verschiedene plausible Möglichkeiten, wie die Kasse geöffnet werden konnte, wobei offen bleiben kann, ob das Öffnen im "Bestellprogramm" mittels Tastenkombination möglich gewesen wäre. Das Vorgehen, die Kassiererin des Kiosks mit dem Vorwand, sie solle ihm für seinen Neffen ein Comic-Heft zeigen, von der Kasse wegzulocken, um danach das Notengeld aus der Kasse zu stehlen, wendete der Beschuldigte schon an- lässlich eines Diebstahls vom 25. Februar 2017 an, für welchen er mit Urteil des
Bezirksgerichtes Zürich vom 27. Februar 2018 verurteilt worden war (Thek 5, Beizugsakten DG180012, D4). Zu erwähnen ist am Rande, dass die damalige Tat ebenfalls um 8.40 Uhr begangen wurde. Nachdem er diesen Diebstahl im Rah- men der Untersuchung zunächst noch bestritten hatte, war er in der Folge ge- ständig, was dazu führte, dass ein abgekürztes Verfahren durchgeführt werden konnte. Die Ähnlichkeit des Vorgehens in diesen Fällen ist zu erstaunlich, als dass von einem reinen Zufall ausgegangen werden kann, und stellt ebenfalls ein starkes Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten in der vorliegend zu beurtei- lenden Tat dar. Die weiteren Vorbringen des Beschuldigten, mithin, er habe noch nie orange Shorts getragen und er könne zur Tatzeit von 8.30 Uhr aufgrund seines exzessi- ven Konsums von Alkohol und anderen Drogen nicht wach gewesen sein, sind in- folge des restlichen, deutlichen Beweisergebnisses als reine Schutzbehauptun- gen zu bezeichnen und nicht weiter zu verfolgen (vgl. Urk. 94 S. 2). Insbesondere in Bezug auf die Uhrzeit ist festzuhalten, dass auch das Delikt in Dossier 3, wel- ches vom Beschuldigten eingestanden ist, schon um 9.45 Uhr verübt wurde. Auch das Delikt vom 25. Februar 2017 (Thek 5, Beizugsakten DG180012, D4), für wel- ches er rechtskräftig verurteilt ist, war um 8.30 Uhr verübt worden. Insgesamt erscheint damit ohne erhebliche Zweifel erstellt, dass sich der Sach- verhalt so abgespielt hat, wie er in der Anklage umschrieben wurde. 2.1.3 Rechtliche Würdigung Unbestrittenermassen und wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 70 S. 11), erfüllt das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB. Auch betreffend den Tatbestand des Hausfriedensbruchs von Art. 186 StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Zu betonen ist dabei, dass nicht das Stehen auf dem öffentlichen Trottoir vor dem Kiosk als tatbestandsmässige Handlung zu qualifizieren ist, sondern der Umstand, dass der Beschuldigte mit seinen Armen/Händen und zumindest einem Teil des Oberkör-
pers über den Tresen in den Verkaufsraum lehnen musste, um die Kasse zu öff- nen und die Banknoten an sich zu nehmen. Der private Kassenbereich ist zudem entgegen den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 94 S. 4) optisch klar vom öf- fentlichen Bereich abgetrennt. Es bestand eine Barriere. Dies ist vergleichbar, als würde der Beschuldigte durch ein offenes Fenster durchgreifen. Im Rahmen der Strafzumessung wird die untergeordnete Art und Weise (auch in Bezug auf die Dauer des eigentlichen Hausfriedensbruchs), in der der Straftatbestand erfüllt wurde, zu berücksichtigen sein. 2.2. Dossier 8 2.2.1 Anklagesachverhalt Gemäss Anklageschrift (Urk. 23 S. 7 f.) ist der Beschuldigte in der Nacht des 15. Oktober 2018 zusammen mit einem unbekannten Mittäter aussen über einen Metallcontainer und im Innern über den unter dem Fenstern stehenden Getränke- kühlschrank via ein Oblicht-Fenster, bei welchem mittels unbekannten Werkzeu- gen die Fensterschere durchtrennt worden war und das danach nach innen kipp- te, in den Kiosk an der O.-Strasse ..., ... Zürich eingedrungen. Im Innern habe die Täterschaft den verschlossenen Schubladenblock geöffnet und an der Lottoregisterkasse gerissen, bis das Kabel riss. Schliesslich habe die Täterschaft einen Laptop sowie diverse Zigarettenpackungen im Wert von insgesamt Fr. 569.40 an sich genommen und den Kiosk auf unbekannte, mutmasslich glei- che Weise wieder verlassen. 2.2.2 Sachverhaltserstellung / Beweiswürdigung In Bezug auf Dossier 8 liegen folgende Beweismittel vor: − Aussagen Beschuldigter, − Aussage Zeugin P. (D8 Urk. 7 und Urk. 4/2), − Aussage Zeugin Q._____ (D8 Urk. 8 und Urk. 4/5), − Fotodokumentationen (Urk. 8/10 und Urk. 11),
− Gutachten IRM betr. DNA Spuren (D8 Urk. 12/2), − Labor- und Kurzberichte (D8 Urk. 12/3-9 und 43), − Kurzberichte betr. Auswertung Schuhspur (D8 Urk. 13/1 und 2) sowie die Erläuterungen in Bezug auf dessen „Ungereimtheiten" (Urk. 42). Auch im Rahmen der Sachverhaltserstellung von Dossier 8 kann auf die zutref- fenden und ausführlichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 70 S. 25 bis 30). So betreffend die Wertung der Aussagen der beiden Zeu- ginnen und die Feststellung, dass die Tat durch den Beschuldigten und einen un- bekannten Dritten in Mittäterschaft begangen worden sein muss (Urk. 70 S. 26 f.). Diesbezüglich ist festzuhalten, dass beide Zeuginnen aussagten, am Tatabend zwei Personen beobachtet zu haben, welche unter Zuhilfenahme einer grossen Zange dabei waren, in den Kiosk einzudringen, wobei sie die Täter nicht genauer identifizieren konnten. Die Zeugin P._____ konnte nicht sagen, ob es sich bei die- sen zwei Personen um Frauen oder Männer handelte (Urk. 4/2 S. 8). Wohl trifft die Beschreibung der Zeugin, wonach der eine Täter eine schwarze Kapuze ge- tragen habe (Urk. 4/2 S. 3), auf die Kleidung, welche der Beschuldigte an diesem Abend trug, zu. Anlässlich ihrer Befragung, an welcher dieser anwesend war, er- kannte sie ihn indessen nicht (Urk. 4/2 S. 2). Auch die Zeugin Q._____ erkannte den Beschuldigten anlässlich der Befragung nicht (Urk. 4/5 S. 2). Sie konnte sich jedoch ebenfalls daran erinnern, dass einer der beiden Täter eine Kapuze getra- gen hatte (Urk. 4/5 S. 3). Die Aussagen dieser Zeuginnen sind für die personen- genaue Identifizierung des Täters nicht aussagekräftig. Sie erlauben aber zu er- stellen, dass es sich um zwei Täter gehandelt hat, welche sich mit einem Werk- zeug, mutmasslich einer Zange, an der Aussenseite des Kiosks zu schaffen ge- macht hatten. Dies stimmt mit dem restlichen Spurenbild am Tatort überein und vermag auch zu erklären, was mit dem Rest der aus dem Kiosk gestohlenen Ge- genstände, welche nicht mehr auffindbar waren, passiert sein könnte. Im Weiteren ist sodann im Sinne von Ergänzungen zu den vorinstanzlichen Ausführungen Folgendes auszuführen:
Die Verteidigung machte im Rahmen ihrer Berufungserklärung wie schon vor Vorinstanz und auch an der Berufungsverhandlung geltend, dass eine Diskrepanz zwischen dem Gutachten des IRM vom 27. Dezember 2018 (D8 Urk. 12/2) und dem Kurzbericht des FOR vom 7. Januar 2019 (D8 Urk. 12/4) vorliege (Urk. 72 S. 3 f.; Urk. 94 S. 11). Das Gutachten sei nicht formgerecht erfolgt und sodann sei nicht ersichtlich, wie es zum nachträglichen Kurzbericht des FOR gekommen sei. Es frage sich, wie diese beiden Berichte zueinander stehen, insbesondere hin- sichtlich der Abklärungs- und Bewertungsmethode. Wie schon mit Präsidialverfü- gung vom 10. März 2020 festgehalten wurde (Urk. 82), ist nicht ersichtlich, inwie- fern das Gutachten des IRM nicht formgerecht erfolgt sein soll (vgl. auch D8 Urk. 12/1). Die Frage, wieso im Nachhinein noch ein Kurzbericht erfolgte, wie Gutachten und Kurzbericht zueinander stehen und ob bei diesen unterschiedliche Methoden angewendet wurden, kann vielmehr offen bleiben. Beide Schriftstücke stellen, wenn auch mit anderer Wortwahl, klar und deutlich fest, dass es sich bei der ab dem Horizontalfries aussen und der Einbruchsfensterscheibe aussen ge- wonnenen DNA zweifelsfrei um diejenige des Beschuldigten handelt. Ob dies nun mit dem Wort „Hit“ (wie im Kurzbericht), oder mit der Umschreibung, wonach „der Beweiswert um mehrere Milliarden Mal grösser sei, wenn man die Spurengeber- schaft des Beschuldigten als diejenigen einer anderen männlichen Person an- nehme“, bezeichnet, spielt dabei keine Rolle. Faktisch sagen beide Dokumente das Gleiche aus. Eine vermeintliche Differenz zeigt sich lediglich in deren über- spitzten Auslegung durch die Verteidigung, welche nicht zu hören ist. Es besteht demnach keine Notwendigkeit auf Einholung eines Obergutachtens über die DNA-Spuren. Dieser Beweisantrag der Verteidigung ist abzuweisen (vgl. Urk. 94 S. 11 f.). Der Umstand, dass der Beschuldigte mit dem Fenster des Kiosks, durch welches die Täterschaft ins Innere eingestiegen ist und welches sich in einer Höhe befin- det, die keine zufällige Berührung möglich macht (vgl. Fotodokumentation D8 Urk. 11), in direktem Kontakt war, stellt ein starkes Indiz für seine Täterschaft dar. Seine DNA-Spur lässt sich sodann auch nicht mit seinen Ausführungen, wonach er lediglich zufällig auf dem Heimweg am in Frage stehenden Kiosk vorbeige- kommen sein will (Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 2 f.; Prot. I S. 19), in Einklang bringen.
Auch das weitere Beweisergebnis zeigt, dass sich der Beschuldigte zusammen mit einem weiteren Täter im Innern des Kiosks aufgehalten hat. Sodann konnte mit den 5 Zigarettenpäckchen lediglich ein Teil des von der Privatklägerin geltend gemachten Deliktsgutes bei ihm sichergestellt werden. Mit der Vorinstanz, auf de- ren zutreffende Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 33), lässt das Beweisergebnis keinen anderen Schluss zu, als dass das Delikt in Mittäterschaft verübt wurde. Betreffend die Schuhspurenauswertung ist vollumfänglich auf die diesbezügli- chen, zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 70 S. 27-29). Die Ausführungen der Verteidigung, wonach die Berichte vom 17. Dezember 2018 und 17. Juni 2019 widersprüchlich seien und deshalb ein Obergutachten beantragt werde, sind nicht stichhaltig (Urk. 94 S. 9 ff.). Dieser Beweisantrag ist ebenfalls abzuweisen. Zusammenfassend konnte bei der Schuhspur 5, welche sich zusammen mit einer anderen Spur im Innern des Kiosk auf dem Getränkekühlgerät befand, eine Übereinstimmung mit dem linken Schuh des Beschuldigten erstellt werden. Da es sich um eine geläufige Schuhmarke handelt, stellt diese Erkenntnis zwar ein gewichtiges, aber nicht ein eindeutiges Indiz für die Täterschaft des Beschuldigten dar. Sie ist im Rahmen des gesamten Untersuchungsergebnisses zu würdigen. Der Antrag der Verteidigung, das Mobiltelefon des Beschuldigten auszuwerten (Urk. 72 S. 3; Urk. 94 S. 13), wurde bereits mit Präsidialverfügung vom 20. März 2020 abgewiesen (Urk. 82 S. 3). Auch nach heutiger Aktenlage ist nicht ersicht- lich, inwiefern sich auf diese Weise Erkenntnisse zugunsten des Beschuldigten ergeben könnten. Anlässlich seiner Verhaftung konnten beim Beschuldigten in der Tasche seines Kapuzenpullovers 5 noch verschlossene Päckchen Zigaretten sichergestellt werden. Während er anlässlich der ersten Befragung durch die Polizei gleich nach seiner Verhaftung aussagte, dass er an diesem Tag am K._____-Platz 3 Päckchen Zigaretten gekauft habe (D8 Urk. 7 S. 5), gab er in den weiteren Be- fragungen an, 5 Päckchen gekauft und bei sich gehabt zu haben (D8 Urk. 6 S. 2; Urk. 3/1 S. 2; Urk. 3/2 S. 4; Prot. I S. 20). Der Beweisantrag der Verteidigung, es
sei beim Kiosk am K._____-Platz in Erfahrung zu bringen, ob der Beschuldigte am Morgen der Tat 5 Päckchen Zigaretten gekauft habe (Urk. 72 S. 3), wurde mit Präsidialverfügung vom 10. März 2020 abgelehnt (Urk. 82 S. 2 f.), da in einem Ki- osk an einer solchen Lage täglich hunderte von Zigarettenpäckchen verkauft wür- den. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschuldigten in Bezug auf den Kauf der Zigaretten äusserst unglaubhaft erscheinen (Urk. 70 S. 29). Zum einen kauft kaum ein Raucher 5 Packungen mit verschiedenen Ziga- retten. Zum anderen wird kaum eine Person je 5 Päckchen Zigaretten auf einmal kaufen und diese dann bis auf weiteres unbequem in der Tasche ihres Pullovers herumtragen. Dies insbesondere dann, wenn es sich wie beim Beschuldigten um einen Sozialhilfebezüger handelt und der Preis für 5 Päckchen Zigaretten höher ist, als der Betrag, den er an einem Tag insgesamt zur Verfügung hat (vgl. dazu auch Urk. 3/2 S. 4). Die diesbezüglichen Ausführungen des Beschuldigten bzw. der Verteidigung (Urk. 94 S. 13) sind damit als reine Schutzbehauptungen zu wer- ten. Am Rande sei erwähnt, dass das Vorbringen des Beschuldigten, wonach er bis- her wohl Diebstähle in Kiosken, aber noch nie einen Einbruch begangen habe, weshalb er als Täter für dieses Delikt sinngemäss nicht in Frage komme (Urk. 3/1 S. 4; Prot. I S. 19), nicht zutrifft. Vielmehr ist den Vorakten zu entnehmen, dass er bereits mit Strafbefehl vom 9. Januar 2008 für einen Einbruchdiebstahl in einer Wohnung verurteilt worden war (Thek 4, 'Kasten 7', beigezogener Strafbefehl in den Beizugsakten Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland 2013/7994). Auch wenn diese Strafe bereits 12 Jahre zurück liegt, im Strafregister nicht mehr ver- zeichnet und auch bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen ist, so ist die- ser Umstand doch dazu geeignet, das Vorbringen des Beschuldigten zu entkräf- ten. Insgesamt bestehen nach Wertung sämtlicher Indizien keine erheblichen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er in der Anklage um- schrieben wurde. Es handelt sich um einen Fall eines klassischen Beweismosa- ikes. 2.2.3 Rechtliche Würdigung
Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt die Tatbestände des Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, wobei unter Hinweis auf die zu- treffenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 70 S. 31) festzuhalten ist, dass diese in Mittäterschaft verübt wurden und der Beschuldigte sich damit auch den Tatbeitrag des Mittäters und damit den gesamten Wert des Deliktsgutes anrech- nen lassen muss. 2.3 Dossier 9 2.3.1 Ausgangslage / Sachverhalt Der Beschuldigte machte während der gesamten Untersuchung geltend, sich nicht an den ihm vorgeworfenen Diebstahlversuch vom 30. Juni 2018 im Kiosk am R.-Platz ... in Bern zu erinnern und anerkannte diesen mit dieser Begrün- dung auch nicht (Urk. 3/6 S. 9 f.). Auch anlässlich der Befragung vor Vorinstanz brachte er vor, sich nicht an den ihm vorgeworfenen Vorfall zu erinnern (Prot. I S. 20). Den Ausführungen der Verteidigung an der Berufungsverhandlung lässt sich nunmehr entnehmen, dass der Beschuldigte einräumt, am 30. Juni 2018 ver- sucht zu haben, Geld aus dem Kiosk R.-Platz Bern zu stehlen, weshalb ein versuchter Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB vorliege (Urk. 94 S. 7). Es seien jedoch die Voraussetzungen von Art. 52 StGB er- füllt, da die Schuld und Tatfolgen geringfügig seien, weshalb von einer Strafe ab- zusehen sei (Urk. 94 S. 7 f.). Darauf wird im Folgenden eingegangen. 2.3.2 Rechtliche Würdigung Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz werten das Vorgehen des Beschuldigten als versuchten Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Diese rechtliche Würdigung ist zutreffend. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist Folgendes festzuhalten: Wer am ... Bern eine Kioskkasse öffnet, um aus dieser Geld zu entnehmen, kann nicht glaubhaft geltend machen, sein Vorsatz habe sich lediglich auf einen Betrag von unter Fr. 300.– gerichtet. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung geht der
Durchschnittsbürger davon aus, dass sich in der Kasse eines Kiosks am Bahnhof Bern ein Betrag über dieser Grenze befindet. Gilt dies für den Durchschnittbürger, so hat dies insbesondere auch für den Beschuldigten, welcher seit Jahren immer wieder Diebstähle aus Kioskkassen verübt hat, zu gelten. Wie er mit seinen ande- ren Delikten zeigte, stahl er jeweils so viel Geld, wie er im passenden Moment behändigen konnte. Dabei spielt es keine Rolle, wie viel Geld sich effektiv in der Kasse befunden hat, da dies dem Beschuldigten gar nicht bekannt gewesen sein konnte, als er die Schwelle zum Delikt überschritt und die Kasse öffnete. Die Anwendung des privilegierten Tatbestandes gemäss Art. 172 ter StGB kommt demnach nicht in Frage. Auch die Verteidigung beruft sich im Übrigen nicht auf einen geringfügigen Diebstahl. 2.3.4 Anwendbarkeit von Art. 52 StGB Die Verteidigung macht wie erwähnt geltend, die Vorinstanz habe die Bestim- mung von Art. 52 StGB nicht richtig angewendet (Urk. 72 S. 5; Urk. 94 S. 7). Sie verkennt dabei, dass die Aussage des Verkäufers, auf eine Anzeige verzichtet zu haben, nicht relevant ist. Auch wenn im Rahmen dieses Deliktes, welches im Versuchsstadium stehen blieb, kein Schaden entstanden ist, kann keineswegs von einer fehlenden Schuld gesprochen werden. Wie bereits die Vorinstanz ausführte (Urk. 70 S. 22), ging der Beschuldigte im Gegenteil mit einer bemerkenswerten Dreistigkeit vor, die von einer grossen Gleichgültigkeit gegenüber dem Eigentum von anderen spricht. Der Umstand, dass er den Diebstahl nicht vollenden konnte, ist sodann nicht seiner Einsicht, sondern dem Einschreiten des Verkäufers zuzuschreiben. Die Anzahl der angeklagten Delikte sowie die zahlreichen Vorstrafen lassen darauf schlies- sen, dass der Beschuldigte die Eigentumsrechte von anderen allgemein nicht respektierte. Wie vor diesem Hintergrund von einem fehlenden Strafbedürfnis ge- sprochen werden kann, erschliesst sich dem Gericht nicht. Es bestand daher kei- ne Veranlassung, das Verfahren in Bezug auf den Vorfall vom 30. Juni 2018 in Anwendung von Art. 52 StGB einzustellen. Vielmehr hat ein Schuldspruch mit entsprechender Sanktionierung zu ergehen.
2.4 Dossier 13 (Diebstahl Uhren L.) 2.4.1 Anklagesachverhalt Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, am 31. August 2018 das Verkaufs- geschäft L. an der S.-Strasse ... in ... Zürich betreten und dort vier Uhren der Marke ‚T.‘ im Wert zwischen Fr. 19.95 und Fr. 39.95 aus der Auslage gestohlen zu haben (Urk. 23 S. 10 f.). Seitens von L._____ liegt eine Strafanzeige in Bezug auf einen geringfügigen Diebstahl vor (D13 Urk. 4). Der vorinstanzliche Schuldspruch der Vorinstanz in Bezug auf die übrigen Delikte (Diebstahl E._____ und U.), welche am gleichen Tag verübt wurden und dem Beschuldigten ebenfalls in Dossier 13 der Anklageschrift vorgeworfen wer- den, wurde mit der Berufung nicht gerügt, weshalb sich die nachfolgenden Erwä- gungen lediglich auf den eingeklagten Vorfall im L. beziehen. 2.4.2 Sachverhaltserstellung Der Beschuldigte war am 31. August 2018 von Mitarbeitern der U.-Filiale am R.-Platz ... bei einem Diebstahl beobachtet worden (den er im Rahmen der Untersuchung eingestand). Nachdem die aufgebotene Polizeipatrouille seine mitgeführte Tasche kontrollierte, wurden darin unter anderem die vier in der Anklage erwähnten Uhren gefunden. Diese haben einen Gesamtwert von gerun- det Fr. 110.–. Die Anklage stützt sich gemäss der Aktenlage auf den Polizeirap- port der Stadtpolizei Zürich vom 8. November 2018 (D13 Urk. 1) sowie die Foto- dokumentation der gestohlenen Uhren (Urk. 13/7). Der Beschuldigte bestreitet, die Uhren gestohlen zu haben und macht geltend, dass diese ihm gehören würden. Er habe sie von einem Kollegen geschenkt er- halten (Prot. I S. 21) und sie aufgrund eines stationären Klinikaufenthaltes bei sich getragen (D1 Urk. 3/5 S. 6 f.; Urk. 93 S. 9). Auch in Bezug auf das vorliegende Delikt kann grundsätzlich auf die zutreffenden und vollständigen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 70 S. 17 f.) . Ihre Erwägungen, wonach die Aussagen des Beschuldigten, dass die
vier neuen Uhren, welche in einer Tasche mit anderem Deliktsgut, das er an die- sem Nachmittag erbeutet hatte, gefunden wurden, ihm gehören und er sie bei sich trug, um sie später einmal anzuziehen, als völlig lebensfremd und daher un- glaubhaft erscheinen, ist beizupflichten. Das Argument, er habe diese Uhren von einem Kollegen geschenkt bekommen, brachte er sodann erst anlässlich der Be- fragung in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vor (Prot. I S. 21), weshalb die- ses als nachgeschoben erscheint. Auch seine Aussage, dass er nicht wisse, wo sich der L._____ an der S._____-Strasse befinde, ist nicht glaubhaft. Seine Vor- bringen erscheinen vor dem Hintergrund der erdrückenden Beweislage als reine Schutzbehauptungen. Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz lediglich den Diebstahl von zwei und nicht wie eingeklagt von vier Uhren als erstellt beurteilt. Dies, da im Ladenlokal des L.s gemäss Lagerbestand lediglich zwei Uhren fehlten (Urk. 70 S. 18). Da die Staatsanwaltschaft ihre Anschlussberufung lediglich auf die Höhe des Straf- masses beschränkt und in Anwendung des Verbotes der reformatio in peius steht eine nachträgliche Verurteilung für den Diebstahl von vier Uhren von vornherein ausser Frage. Es ist damit auch im Berufungsverfahren vom Entwenden von le- diglich zwei Uhren, "T." ... Brown/Slb (Asservat-Nr. A012'048'247) und ... Blue (Asservat-Nr. A012'048'258) (vgl. Urk. D13/11), auszugehen. Der Einwand der Verteidigung, es sei im Polizeirapport erwähnt, dass bei der Verhaftung des Beschuldigten nicht unmittelbar habe geklärt werden können, dass die Uhren De- liktsgut seien, ist unbehelflich (vgl. Urk. 94 S. 5). Massgeblich ist, dass festgestellt wurde, dass zwei Uhren fehlten, wenn auch im Nachgang zur Verhaftung des Be- schuldigten. 2.4.3 Rechtliche Würdigung Die Handlung des Beschuldigten erfüllt in objektiver und subjektiver Weise den Tatbestand des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 in Verbindung mit Art. 172 ter StGB.
2.5 Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe Mit der Vorinstanz ist festzuhalten (Urk. 70 S. 42), dass in Bezug auf sämtliche vom Beschuldigten begangenen Taten keine Rechtsfertigungs- und/oder Schuld- ausschlussgründe ersichtlich sind. 2.6 Zusammenfassung Der vorinstanzliche Schuldspruch in Bezug auf die Dossiers 1, 8, 9 und 13 (ge- ringfügiger Diebstahl von zwei Uhren aus der Filiale L._____ S._____-Strasse) ist zu bestätigen. III. Strafzumessung 1. Allgemeine Strafzumessungsregeln / Strafrahmen 1.1 Der Beschuldigte bestreitet die Richtigkeit der vorinstanzlichen Strafzumes- sung und führt aus, diese falle mit 28 Monaten Freiheitsstrafe und einer Busse von Fr. 1‘200.– zu hoch aus. Angemessen sei vielmehr eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten und eine Busse von Fr. 600.– (Urk. 94 S. 21). Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung eine Bestrafung mit 36 Monaten Freiheits- strafe und einer Busse von Fr. 1‘300.– (Urk. 77; Urk. 97). 1.2 Die Vorinstanz hat den Strafrahmen sowie die allgemeinen Regeln der Strafzumessung, insbesondere auch im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung in Bezug auf die teilweise retrospektive Konkurrenz, zutreffend dargelegt (Urk. 70 S. 43 ff. mit Verweis auf M ATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., Basel 2019, N 550 ff.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden kann zunächst auf diese Ausführungen verwiesen werden (Urk. 70 S. 46 f.). Sodann ist speziell in Bezug auf die teilweise retrospektive Konkurrenz auf die neuesten Urteile des Bundesge- richts hinzuweisen, so zum Beispiel auf das Urteile 6B_112/2020 vom 7. Oktober 2020, 6B_759/2019 vom 11. März 2020 sowie auf BGE 145 IV 1 und BGE 145 IV 377. Im Rahmen der Strafzumessung nahm die Vorinstanz sowohl für die Delikte vor dem 3. Juli 2018 als auch für diejenigen danach Deliktsgruppenbildungen vor. In
BGE 144 IV 217 hat das Bundesgericht indessen festgehalten, dass eine Ge- samtbetrachtung aller Taten oder die Bildung von Deliktsgruppen zur Strafart- bestimmung im Ergebnis auf eine (selektive) Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen "Einheitsstrafe" hinauslaufe. Ein derartiges Vorgehen bedeute gleichzeitig die Wiedereinführung der aufgegebenen Rechtsfiguren des fortgesetzten Delikts und der verjährungs- rechtlichen Einheit, was das Bundesgericht explizit für unzulässig erklärt habe. Die Kriterien und Voraussetzungen für eine (ausnahmsweise) von der konkreten Methode abweichende Gesamtbetrachtung mehrerer Delikte und die Schaffung von Deliktsgruppen seien unklar (wenn auch in gewissen Fallkonstellationen mit entsprechender Begründung ausnahmsweise möglich). Auch sei im Rahmen der Gesamtstrafenbildung dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungswei- sen Rechnung zu tragen. Zusätzlich ist festzuhalten, dass wenn der Täter wie vorliegend wegen einer Mehrheit, teilweise mehrfach begangener gleicher Taten zu bestrafen ist, das Ge- richt basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen hat. In einem weiteren Schritt sind die übrigen De- likte – wiederum basierend auf der Tatkomponente – zu beurteilen, und es ist da- für unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen (Urteile des Bun- desgerichtes 6B_865/2009 E 1.6.1; 6B_496/2011 E. 2 und E. 4.2; M ATHYS, a.a.O., N 520). 1.3 In Bezug auf die Wahl der Strafart ist festzuhalten, dass es sich beim Be- schuldigten um einen scheinbar unbelehrbaren Wiederholungstäter handelt, bei dem davon ausgegangen werden muss, dass er sich mit einer reinen Geldstrafe nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen wird. Weiter ist auf- grund der prekären finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und der zu erwar-
tenden hohen Gesamtstrafe davon auszugehen, dass eine Geldstrafe nicht voll- zogen werden könnte. Es ist daher eine Freiheitsstrafe auszufällen. Vorliegend sind demnach zunächst zwei Gesamtstrafen in Bezug auf die zu be- urteilenden Verbrechen zu bilden, die eine für die Delikte, bei denen retrospektive Konkurrenz zum Strafbefehl vom 3. Juli 2018 besteht (mithin als Zusatzstrafe), in Berücksichtigung der damals verhängten Strafe, die andere für die Delikte, wel- che nach dem 3. Juli 2018 verübt wurden. Die beiden Strafen sind in der Folge zu addieren. Für die Übertretungen ist sodann eine Busse festzulegen. 2. Delikte vor dem 3. Juli 2018 In Bezug auf die Delikte, welche vor dem 3. Juli 2018 verübt worden sind, stellt der Diebstahl vom 29. Juni 2018 das schwerste Delikt dar. 2.1.1 Diebstahl vom 29. Juni 2018 (Dossier 1) Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 70 S. 46), ist in Bezug auf die objektive Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Deliktsbetrag und da- mit der verursachte Schaden mit Fr. 480.– an der Grenze zum qualifizierten Tat- bestand liegt. Die Art und Weise, wie die Tat verübt wurde, zeigt die einschlägige Erfahrung des Beschuldigten in dieser Art von Delikten. Der Eingriff in die Persön- lichkeit der Verkäuferin war indessen gering. Subjektiv ging der Beschuldigte mit direktem Vorsatz vor. Sein Motiv war rein egoistischer, monetärer Natur. Mit der Vorinstanz ist sodann auf eine nicht unerhebliche kriminelle Energie und einen augenscheinlichen Professionalisie- rungsgrad zu schliessen. So dachte er sich eine Geschichte aus und nahm zwei Versuche vor, um die Verkäuferin von der Kasse wegzulocken. Insgesamt wird das geringe objektive Verschulden durch die subjektiven Elemen- te erhöht, weshalb trotz des tiefen Deliktsbetrages von einem im Rahmen der möglichen Varianten in diesem Tatbestand noch leichten Verschulden auszuge- hen ist. Es erscheint als angemessen, für den Diebstahl von Dossier 1 eine Ein- satzstrafe von 4 Monaten, mithin 120 Tagen, Freiheitsstrafe festzulegen.
2.1.2 Hausfriedensbruch (Dossier 1) Das Verhalten des Beschuldigten, über einen Tresen zu lehnen, die sich dort befindende Kasse zu öffnen und dieser Geld zu entnehmen, erfüllt den Tatbe- stand des Hausfriedensbruchs, mithin das unbefugte Eindringen in einen fremden Raum, nur marginal. Sodann verweilte der Beschuldigte nur während ganz kurzer Zeit im deliktischen Bereich und suchte nach seiner Entdeckung durch die Ver- käuferin umgehend das Weite. Der Hausfriedensbruch stellte zudem für den Be- schuldigten in subjektiver Hinsicht lediglich eine Nebenerscheinung des Hauptde- liktes, mithin des Diebstahls, dar, was sein Verschulden in einem für ihn günstige- ren Licht erscheinen lässt. Insgesamt ist von einem sehr leichten Verschulden auszugehen, für welches eine Freiheitsstrafe von 10 Tagen als angemessen erscheint. 2.1.3 Versuchter Diebstahl vom 30. Juni 2018 (Dossier 9) In Bezug auf den versuchten Diebstahl beim Kiosk im Bahnhof Bern erscheint die Tatschwere geringer als beim Delikt von Dossier 1. Dies insbesondere, da die Tat kaum geplant, eher plump und zufällig ausgeführt war. Der Beschuldigte liess auch umgehend von seinem Tatvorhaben ab, als der Verkäufer ihn entdeckte und ansprach. Auch betreffend den Vorfall von Dossier 9 handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus egoistischen, monetären Beweggründen. Die subjektive kriminel- le Energie, bei günstiger Gelegenheit in einem Kiosk den Bildschirm der Kasse zu sich zu drehen und mittels einer Tastenkombination zu öffnen, erscheint insge- samt als nicht mehr unerheblich. Zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist, dass die Tat im unvollendeten Versuchsstadium blieb (M ATHYS, a.a.O., N 186). Dieser Umstand ist indessen nicht dem Beschuldigten zuzuschreiben, sondern dem be- herzten Einschreiten des Verkäufers, weshalb er nur marginal strafmindernd zu berücksichtigen ist. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden und einer Einsatzstrafe von 60 Tagen auszugehen.
2.2. Gesamtwürdigung Die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt von 120 Tagen Freiheitsstrafe ist unter Berücksichtigung der Asperation um die weiteren Delikte zu erhöhen. Insgesamt ergibt sich damit eine angemessenes (Gesamt-)Einsatzstrafe von 160 Tagen Freiheitsstrafe. 2.3. Täterkomponente In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 70 S. 48 ff., Vorakten). Es hat sich daran nichts Wesentliches geändert (Urk. 93 S. 1). Mit der Vorinstanz lassen sich aus den persönlichen Verhältnissen des Be- schuldigten keine Umstände ersehen, welche sich auf die Strafzumessung aus- wirken. Deutlich straferhöhend wirken sich die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten aus. Gemäss Strafregisterauszug vom 23. November 2020 (Urk. 92) weist er in den letzten 9 Jahren 9 Vorstrafen wegen einschlägiger Delikte auf: − Am 13. Dezember 2011 wurde er vom Bezirksgericht Zürich wegen diverser, auch einschlägiger Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie einer Busse von Fr. 400.– verurteilt und eine ambulanten Massnahme ge- mäss Art. 63 StGB angeordnet. − Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland erliess am 6. November 2013 einen Strafbefehl wegen Diebstahls und bestrafte ihn mit 90 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 30.–. − Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 5. Dezember 2013 wurde er wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. − Am 26. Februar 2016 folgte ein weiterer Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen Diebstahls, ebenfalls mit einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen.
− Das Bezirksgericht Bülach verpflichtete ihn mit Urteil vom 8. Mai 2015 we- gen Diebstahls zu gemeinnütziger Arbeit im Umfang von 640 Stunden. − Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen sprach mit Strafbefehl vom 23. Juli 2015 wegen Diebstahls und betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage bei Konkurrenz mit mehreren gleichartigen Stra- fen zum Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 8. Mai 2015 eine Zusatz- strafe von 60 Stunden gemeinnütziger Arbeit aus. − Mit Urteil vom 8. November 2016 verurteilte ihn das Bezirksgericht Bülach wegen mehreren, teilweise einschlägigen Delikten zu einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten und einer Busse von Fr. 300.–. − Das Bezirksgericht Zürich verurteilte ihn mit Urteil vom 27. Februar 2018 wiederum wegen mehrfachen Diebstahls und Hausfriedensbruchs, wobei es die Reststrafe des Urteils des Bezirksgerichts Bülach vom 8. November 2016 widerrief, zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten als Gesamtstrafe. − Mit Strafbefehl vom 3. Juli 2018 wurde der Beschuldigte sodann wiederum wegen eines Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt, wobei dieser im Rahmen der Strafenbildung für die Delikte in den Dossiers 1 und 9 nicht als Vorstrafe, sondern im Rahmen der Bildung der Gesamtstrafe zu berücksichtigen ist. Das eindrückliche, zu grossen Teilen einschlägige Strafregister ist in erheblichem Ausmasse straferhöhend zu berücksichtigen. Wie bereits die Vorinstanz zutref- fend festhielt, zeigt der Beschuldigte trotz zahlreicher verbüsster Vorstrafen eine bemerkenswerte Uneinsichtigkeit in Bezug auf sein deliktisches Verhalten. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind keine ersichtlich, insbesondere ist der Beschuldigte in Bezug auf das Delikt in Dossier 1 (Diebstahl und Hausfrie- densbruch) nicht geständig. In Bezug auf den versuchten Diebstahl von Dossier 9 ist der Sachverhalt nunmehr anerkannt. Die spät und nur unter der erdrückenden
Beweislage erfolgte Zugabe des Beschuldigten (vgl. Urk. 94 S. 7) ist indessen bei der Strafzumessung nur marginal zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der Täterkomponente erscheint es als angezeigt, die Einsatzstrafe massgeblich auf 240 Tage Freiheitsstrafe zu erhöhen. 2.4 Berücksichtigung Strafbefehl vom 3. Juli 2018 / Bildung Zusatzstrafe Mit Strafbefehl vom 3. Juli 2018 wurde der Beschuldigte wegen eines Diebstahls (ebenfalls aus der Kasse eines Kiosks) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt. Aufgrund der retrospektiven Konkurrenz ist für die bis zum Zeitpunkt des Strafbefehls zu beurteilenden Taten eine Zusatzstrafe zur Grund- strafe festzulegen, wobei der Täter nicht schärfer zu bestrafen ist, als wenn er für sämtliche Delikte gleichzeitig vor Gericht stehen würde. Die Zusatzstrafe ist die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Zweitgericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurtei- lenden Taten auszusprechenden Strafen nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Die Einsatzstrafe bildet die Strafe der (abstrakt) schwersten Straftat sämtlicher Delikte. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre- chung und herrschender Lehre ist die schwerste Tat im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB die mit der schwersten Strafe bedrohte und nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat. Es ist zu unterscheiden, ob die Grundstrafe oder die neu zu beurteilenden Delikte die schwerste Straftat enthalten. Im ersten Fall ist die Grundstrafe aufgrund der Ein- zelstrafen der neu zu beurteilenden Delikte angemessen zu erhöhen. Anschlies- send ist von der (gedanklich) gebildeten Gesamtstrafe die Grundstrafe abzuzie- hen, was die Zusatzstrafe ergibt. Liegt umgekehrt der Einzel- oder Gesamtstrafe der neu zu beurteilenden Taten die schwerste Straftat zugrunde, ist diese um die Grundstrafe angemessen zu erhöhen. Die infolge Asperation eintretende Redu- zierung der rechtskräftigen Grundstrafe ist von der Strafe für die neu zu beurtei- lenden Delikte abzuziehen und ergibt die Zusatzstrafe. Bilden die Grundstrafe und
die Strafe für die neu zu beurteilenden Delikte ihrerseits Gesamtstrafen, kann das Zweitgericht der bereits im Rahmen der jeweiligen Gesamtstrafenbildung erfolg- ten Asperation durch eine gemässigte Berücksichtigung bei der Zusatzstrafenbil- dung Rechnung tragen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4. mit Hinweisen). Für die heute zu beurteilenden Delikte vor dem 3. Juli 2018 ist damit unter Be- rücksichtigung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe von 210 Tagen, mithin 7 Monaten Freiheitsstrafe, zu der mit Strafbefehl vom 3. Juli 2018 ausgespro- chenen Freiheitsstrafe von 90 Tagen auszufällen. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Gesamtstrafe für die Delikte vor dem 3. Juli 2018 bereits unter Berück- sichtigung einer Asperation gebildet wurden, weshalb diese im Rahmen der Zusatzstrafenbildung nur gemässigt zu berücksichtigen ist. Als Strafart kommt schon alleine aufgrund der Strafhöhe keine Geldstrafe mehr in Betracht. Wie bereits vorne ausgeführt wurde, lässt aber auch die strafrechtliche relevante Vorgeschichte des Beschuldigten keinen Raum mehr für eine andere Strafe als eine Freiheitsstrafe. 3. Delikte nach dem 3. Juli 2018 3.1 Tatverschulden Eine Einsatzstrafe für die schwerste Tat – wie vom Bundesgericht gefordert – lässt sich vorliegend nicht eindeutig eruieren (siehe S. 29 oben), zumal sich diese einzig nach der abstrakten Strafandrohung zu richten hat und nicht nach der kon- kret höchsten (verwirkten) Strafe zu bestimmen ist. Insbesondere kann die Ein- satzstrafe durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbil- dung zu berücksichtigende (verwirkte) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Es erscheint angemessen, den Diebstahl in Dossier 8 als schwerste Tat zu quali- fizieren. Zur besseren Übersicht werden in der Folge die weiteren Taten chrono- logisch in der Reihenfolge der Dossiers der Staatsanwaltschaft beurteilt.
3.1.1 Diebstahl (Dossier 8) Beim Diebstahl im Kiosk der „V._____“ wurde insgesamt ein Deliktsbetrag von le- diglich Fr. 569.40 erbeutet, wobei nur ein Bruchteil davon (nämlich 5 Päcklein Zi- garetten) des Deliktsgutes beim Beschuldigten gefunden wurden. Dies ist zu sei- nen Gunsten zu werten, auch wenn ihm grundsätzlich der gesamte Deliktsbetrag anzurechnen ist, da das Delikt in Mittäterschaft verübt wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (Urk. 70 S. 53), zeigt sich indessen in der Art und Weise, wie der Diebstahl begangen wurde, eine gewisse Planungsarbeit, die hinter der Tat gestanden haben muss, indem Werkzeug mitgenommen und sodann mehrere Hürden genommen werden mussten, um in das Innere des Kiosks und damit an das Deliktsgut zu gelangen. In Bezug auf die subjektive Tatschwere ist der direkte Vorsatz und das egoisti- sche, monetäre Motiv zu erwähnen. Sodann zeugt die Art und Weise, wie die Tat begangen wurde von einer erheblichen subjektiven kriminellen Energie, einer ge- wissen Professionalität und dem Willen, sich zugunsten seiner aktuellen Bedürf- nisse über das Eigentum von anderen Menschen hinwegzusetzen. Von einer spontanen, eher zufälligen Tat kann nicht gesprochen werden. Insgesamt ist das Tatverschulden mit Hinblick auf die in diesem Tatbestand möglichen Tatvarianten als noch leicht einzustufen und die Einsatzstrafe auf 150 Tage Freiheitsstrafe festzulegen. 3.1.2 Sachbeschädigung (Dossier 8) Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist die Sachbeschädigung im In- nern des Kioskes nur teilweise mit der Begehung des Diebstahls zu erklären, sondern geht darüber hinaus und ist daher im Rahmen der Strafzumessung er- schwerend zu berücksichtigen. Der Sachschaden von insgesamt Fr. 2‘000.– fällt im Vergleich mit dem erbeuteten Deliktsgut von insgesamt Fr. 560.40 hoch aus. In subjektiver Hinsicht ist von direktvorsätzlichem Handeln in Bezug auf die Sachbeschädigung auszugehen. Wohl stellt das Motiv der Sachbeschädigung hauptsächlich die Begehung eines Diebstahls dar und ist daher lediglich als Mittel
zum Zweck, um das Vermögensdelikt begehen zu können, zu werten. Dennoch zeigt sich aufgrund des nicht unerheblichen Sachschadens eine Geringschätzung von fremdem Eigentum. Insgesamt ist im Rahmen der möglichen Arten der Begehung dieses Tatbestan- des von einem leichten Verschulden auszugehen und eine Einsatzstrafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe einzusetzen. 3.1.3 Hausfriedensbruch (Dossier 8) Die objektive Tatschwere in Bezug auf den Hausfriedensbruch im Kiosk „V._____“ wiegt noch leicht. Die Täterschaft verschaffte sich gewaltsam Zutritt zum Innenraum des Kiosks, der zur Zeit des Deliktes verschlossen war. Der Zu- tritt war sodann nur mittels des Gebrauchs von Werkzeugen und via Hilfsmittel wie dem Metallcontainer und dem Getränkekühlgerät möglich. Zugunsten des Beschuldigten ist anzuführen, dass es sich beim Kiosk um Geschäfts- und nicht um Privaträumlichkeiten handelt und der Beschuldigte auch nicht damit rechnen musste, dass er im Innern auf unbeteiligte Personen treffen würde, welche er hät- te erschrecken können. Im Hinblick auf den Hausfriedensbruch handelte er mit direktem Vorsatz, wobei das Motiv nicht im eigentlichen Eindringen in einen fremden Raum lag, sondern eine Nebenerscheinung des im Zentrum stehenden Diebstahls darstellt. Das sub- jektive Verschulden vermag das objektive Verschulden damit leicht zu verringern. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen. Es erscheint eine Einsatzstrafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe angemessen. 3.1.4 Vergehen gegen das Waffengesetz (Dossier 2) Der Beschuldigte trug gemäss Anklageschrift den bei ihm anlässlich einer Polizei- kontrolle gefundenen Schlagring mit sich, wobei gemäss seinen eigenen Angaben und mangels anderer Hinweise davon auszugehen ist, dass er ihn kurz zuvor ge- funden hatte. In objektiver Weise ist daher von einem sehr leichten Tatverschul- den auszugehen.
In Bezug auf die subjektive Tatschwere, ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass nicht in Frage steht, dass er den Schlagring gegen eine andere Person einsetzen wollte und insgesamt lediglich Eventualvorsatz vorlag. Es ist damit von einem sehr leichten Verschulden auszugehen und eine Einsatz- strafe von 10 Tagen Freiheitsstrafe einzusetzen. 3.1.5 Hausfriedensbruch (Dossier 3) Die objektive Tatschwere in Bezug auf den Hausfriedensbruch in der B._____- Filiale vom 14. September 2018 wiegt leicht. Wohl wusste der Beschuldigte von seinem Hausverbot, dennoch ist ihm zugute zu halten, dass er für die Begehung des Deliktes keine massgeblichen Hürden überschreiten musste und es sich um eine Geschäfts- und nicht um eine Privatlokalität handelte. Subjektiv handelte er mit direkten Vorsatz. Das Motiv des Deliktes lag indessen darin, im Innern einen Diebstahl zu begehen und ist daher als Begleiterscheinung des Vermögensdeliktes zu werten. Insgesamt ist in Bezug auf die Erfüllung dieses Tatbestandes von einem leichten Verschulden auszugehen, wofür vorliegend eine Freiheitsstrafe von 30 Tagen einzusetzen ist. 3.1.6 Hausfriedensbruch (Dossier 4) In Bezug auf dieses Delikt kann auf die obigen Ausführungen unter 3.1.5. verwiesen werden. Die beiden Delikte spielten sich fast identisch und mit glei- chem Vorsatz und Motiv ab. Auch für dieses Delikt ist eine Einsatzstrafe von 30 Tagen Freiheitsstrafen einzusetzen. 3.1.7 Hausfriedensbruch (Dossier 5) Auch für das Delikt vom 28. September 2018 ist zunächst auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Obwohl das Motiv hier nicht in der Begehung eines Vermögensdeliktes zu sehen ist, ist dennoch in Würdigung der Umstände von
einem leichten Verschulden auszugehen und eine Einsatzstrafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.1.8 Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Dossier 6) Der Beschuldigte griff den Privatkläger D._____ aus nichtigem Grund in nicht un- erheblicher Art und Weise an. Dies nachdem dieser ihn in korrekter Weise auf sein Fehlverhalten angesprochen hatte. Das aggressive Verhalten, mit welchem er den Privatkläger angriff, führte bei diesem zu leichten Verletzungen, welche wohl nicht gravierend, indessen dennoch geeignet sind, sein Wohlbefinden in erheblichem Masse zu beeinträchtigen. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, fällt sodann ins Gewicht, dass der Privatkläger zurückzuweichen versuchte, während der Beschuldigte ihn aktiv anging (Urk. 70 S. 58). In subjektiver Hinsicht ist dem Beschuldigten zugute zu halten, dass er die Tat le- diglich eventualvorsätzlich beging. Sodann scheint er während der Tat massge- blich alkoholisiert gewesen zu sein, was auch vom Privatkläger selbst so vorge- bracht wurde. Dieser Umstand ist, wenn auch nur in leichtem Ausmass, strafmil- dernd zu berücksichtigen. Insgesamt erscheint sein Tatverschulden unter Würdigung sämtlicher Umstände als leicht, womit eine hypothetische Einsatzstrafe von 3 Monaten beziehungswei- se 90 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen erscheint. 3.1.9 Hausfriedensbruch (Dossier 7) Betreffend das Delikt vom 14. Oktober 2018 kann auf die obigen Ausführungen unter 3.1.5. verwiesen werden. Die Delikte spielten sich fast identisch und mit gleichem Vorsatz und Motiv ab. Auch für dieses Delikt ist eine Einsatzstrafe von 30 Tagen Freiheitsstrafen einzusetzen. 3.1.10 Hausfriedensbruch (Dossier 11) In Bezug auf den Hausfriedensbruch im Flughafen Zürich erscheint das objektive Tatverschulden im Vergleich zu den anderen vorliegend angeklagten Vorfällen als etwas höher. So betrat er den Flughafen nicht ohne weiteres Aufheben, sondern
verschanzte sich in einer Kabine der Frauentoilette und verliess diese erst, als die Tür von der herbeigerufenen Polizei gewaltsam geöffnet wurde. Dies führte zu ei- ner nicht unerheblichen Beeinträchtigung der anderen anwesenden Gäste des Flughafens. Wohl handelte er direktvorsätzlich und mit egoistischem Motiv. Ihm ist bei diesem Vorfall jedoch zugute zu halten, dass er gemäss den Akten massgeblich alkoholi- siert und seine Steuerungsfähigkeit damit herabgesetzt gewesen zu sein scheint. Indessen war ihm aufgrund seiner langen Vorgeschichte mit diversen Hausverbo- ten sicherlich auch in betrunkenem Zustand bekannt, dass er den Flughafen aus- ser zwecks Benützung von Verkehrsmitteln nicht betreten durfte, weshalb ihm die Alkoholisierung bei der Tat nur am Rande verschuldenserleichternd anzurechnen ist . Insgesamt ist in diesem Delikt von einem leichten Verschulden auszugehen und erscheint eine Einsatzstrafe von 60 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen. 3.1.11 Diebstahl (Dossier 12) Der Diebstahl im Kiosk W._____ an der AX._____-Strasse ... wurde vom Beschuldigten in der für ihn leider typischen Weise verübt, indem er die Kasse in einem unbeaufsichtigten Moment via den Touchscreen öffnete. Die Tat scheint eher spontan und zufällig verübt worden zu sein und der Deliktsbetrag fällt mit Fr. 580.– verhältnismässig tief aus. Nachdem er bei der Tat entdeckt wurde und sowohl die Verkäuferin als auch andere Anwesende ihn davon abhalten wollten, sich mit seiner Beute zu entfernen, setzte er sich massiv zur Wehr. Insgesamt ist in objektiver Hinsicht von einem noch leichten Verschulden auszugehen. In subjektiver Hinsicht handelte er aus monetärem, egoistischen Motiv. Sein Verhalten, als er beim Verlassen des Einkaufszentrums angehalten wurde und sich intensiv zur Wehr setzte, zeugt sodann von einer nicht unerheblichen krimi- nellen Energie. Es erscheint eine Einsatzstrafe von 120 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen.
3.2 Zwischenwürdigung Das rechnerische Total der Einzelstrafen beträgt 610 Tage, mithin 20 Monate und 10 Tage, Freiheitsstrafe. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Strafe auf 16 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. 3.3 Täterkomponenten Wie bereits unter 2.3 ausgeführt, kann in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wobei sich aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine Umstände ersehen, welche sich auf die Strafzumessung auswirken. Deutlich straferhöhend wirken sich die bereits erwähnten zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten aus, wobei in Bezug auf die in diesem Teil zu beurteilenden Delikte der Strafbefehl vom 3. Juli 2018 ebenfalls als Vorstrafe zu gelten hat und zu bemerken ist, dass der Beschuldigte – nur gerade 6 Tage nachdem die Strafe ausgesprochen wurde – bereits wieder delinquierte (vgl. Dossier 12, Delikt verübt am 9. Juli 2018). Die zahlreichen, meist einschlägigen Vorstrafen sind in erheblichem Ausmasse straferhöhend zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt für den Umstand, dass der Beschuldigte eine Mehrzahl seiner Taten während laufenden Strafverfahren begangen hat, was ebenfalls massgeblich zu seinen Ungunsten zu werten ist. Weiter ist im Rahmen der Täterkomponente auch die im Rahmen der vorliegen- den Untersuchung erneut mehrfache Tatbegehung in Bezug auf die Diebstahlde- likte, und die diversen Hausfriedensbrüche, welche von einer bemerkenswerten Uneinsichtigkeit des Beschuldigten zeugen, straferhöhend zu berücksichtigen. Leicht strafmindernd sind die Geständnisse in Bezug auf die Delikte in Dossier 2, 3, 4, 5, 7 und 11 zu werten. Indessen gilt es festzuhalten, dass er bei diesen Ta- ten jeweils auf frischer Tat ertappt worden und die Aktenlage damit erdrückend war.
Eine besondere Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB ist beim Beschuldigten nicht gegeben. Weitere strafzumessungsrelevante Faktoren sind keine ersichtlich. Unter Berücksichtigung aller Täterkomponenten erscheint es als angezeigt, die Einsatzstrafe massgeblich auf 23 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Eine Geld- strafe kommt damit schon aufgrund der Strafhöhe nicht mehr in Frage. 4. Angemessene Sanktion 4.1 Freiheitsstrafe In Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB sind die Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 3. Juli 2018 für die vor diesem Datum verübten Taten (7 Monate Freiheitsstrafe) und die für die Delikte nach der Verurteilung vom 3. Juli 2018 ausgefällte Ge- samtstrafe zusammenzuzählen. Der Beschuldigte ist somit mit einer Freiheits- strafe von 30 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 3. Juli 2018, zu bestrafen. 4.2 Busse Für die mehrfachen geringfügigen Diebstähle ist zwingend eine separate Busse auszufällen. Eine Busse darf die Höhe von Fr. 10'000.– nicht überschreiten (Art. 106 Abs. 1 StGB) und ist nach den Verhältnissen des Täters so zu bemes- sen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen er- scheint (Art. 106 Abs. 3 StGB). Die Vorinstanz hat eine Busse von Fr. 1‘200.– ausgesprochen (Urk. 70 S. 62). Dies entspricht den massgebenden Umständen und berücksichtigt, dass der Be- schuldigte derzeit eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüsst.
4.3 Zusammenfassung Zusammengefasst ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Juli 2018, sowie mit einer Busse von Fr. 1‘200.– zu bestrafen. Der Beschuldigte war im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren vom 15. Oktober 2018 (Urk. 14/3/1) bis am 9. Juli 2019 (Urk. 53) in Haft. Per 9. Juli 2019 wurde er dem Amt für Justizvollzug zwecks Verbüssung noch offener Freiheitsstrafen zugeführt (Urk. 53 und Urk. 46). An die heute ausgefällte Strafe sind daher 268 Tage erstandener Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB). Zurzeit ist er wegen eines hängigen anderen Strafverfahrens in Untersuchungs- haft (vgl. Urk. 92). Diese Tage sind nicht im vorliegenden Verfahren anzurechnen. V. Vollzug der Strafe 1. Angesichts der Höhe der ausgefällten Strafe fällt die Gewährung des be- dingten Vollzugs zum Vornherein ausser Betracht (Art. 42 StGB). In Bezug auf die mögliche Gewährung des teilbedingten Vollzuges, beziehungsweise die Frage, wann bei einem rückfälligen Täter überhaupt eine günstige Prognose gestellt werden kann, fasst die Vorinstanz die theoretischen Grundlagen korrekt zusam- men (Urk. 70 S. 63 f.). Der Beschuldigte wurde in den letzten 5 Jahren zu zwei Freiheitsstrafen von über 6 Monaten verurteilt, weshalb eine ungünstige Prognose vermutet wird, für deren Umstossung es besonders günstige Umstände auf der subjektiven Seite bedürfte (BGE 144 IV 277). Diese ist beim Beschuldigten nicht ersichtlich. Der Umstand, dass er trotz zahlreichen, einschlägigen Vorstrafen, für welche er schon mehrmals im Freiheitsentzug war, insbesondere auch nach einer bedingten vorzeitigen Entlassung aus dem Strafvollzug, sowie während laufender Strafuntersuchung gegen ihn massiv und scheinbar völlig unbeeindruckt unbeirrt weiter delinquierte, zeugt von einer hochgradigen Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und Uneinsichtigkeit in Bezug auf das von ihm verübte Unrecht. Eine ambulante Behandlung gegen seine Alkoholabhängigkeit, welche eine gros- se Rolle bei seiner fortlaufenden Delinquenz zu spielen scheint, musste abgebro-
chen werden, da er sich nicht an deren Anordnungen und Auflagen gehalten hatte (Urk. 71 S. 2). Sein Verhalten in Bezug auf die in diesem Verfahren zu beurteilen- den Taten lassen keinen anderen Schluss zu, als dass auch in Zukunft mit einer fortfahrenden Delinquenz, insbesondere in Bezug auf Vermögensdelikte, gerech- net werden müsste. Zusammenfassend kommt aufgrund des Verschuldens und der Uneinsichtigkeit des Beschuldigten auch eine teilbedingte Ausfällung der Stra- fe nicht in Frage. Die Strafe ist damit unbedingt auszusprechen. 2. Die Busse ist in jedem Fall zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt anstelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. VI. Zivilansprüche 1. Der Beschuldigte beantragt, dass sämtliche Zivilforderungen auf den Zivil- weg verwiesen werden, da die Forderungen gemäss Ziff. 6.1 des vorinstanzlichen Urteils nicht begründet und auch nicht belegt seien (Urk. 72 S. 5; Urk. 94 S. 21). 2. Die Vorinstanz hat mit ihrem Entscheid (Urk. 70 S. 71, Ziff. 6.1.) folgende Zivilforderungen der Privatkläger gutgeheissen: − B._____ AG (Dossier 3): Fr. 200.– Schadenersatz − D._____ (Dossier 6): Fr. 200.– Genugtuung − E._____ (Dossier 13): Fr. 100.– Schadenersatz. Die übrigen Privatkläger hatten entweder auf die Geltendmachung von Zivil- ansprüchen verzichtet (Urk. 10/1 [AA._____ M.-Strasse], Urk. 10/3 [AB. AC.], Urk. 10/4 [AB. AD.], Urk. 10/9 [AE. Schweiz AG], D7 Urk. 2 [AB._____ AF.], Urk. 10/11 [AG. AG], Urk. 10/13 [U._____ AG], Urk. 10/15 [L._____ S._____-Strasse]), oder ihre Be- gehren wurden von der Vorinstanz auf den Zivilweg (betreffend die Privatkläger
D., Kiosk V. und G._____ AG Filiale H._____ bzw. I.) verwiesen. 3. Hinsichtlich der Voraussetzungen, Zivilansprüche im Rahmen eines Strafverfahrens geltend zu machen und den Voraussetzungen eines Genugtu- ungsanspruches, kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (Urk. 70 S. 64 f.). 3.1 Dossier 3 Die B. AG konstituierte sich mit dem entsprechenden Formular am 14. November 2018 als Privatklägerin und machte für ihre Umtriebe einen Scha- denersatz von Fr. 200.– geltend (Urk. 10/2). Wie dies die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist es gerichtsnotorisch, dass bei Delikten wie dem in Frage stehenden, für die geschädigten Parteien ein gewisser administrativer und personeller Auf- wand entsteht, welcher in direktem Zusammenhang mit dem deliktischen Verhal- ten des Beschuldigten steht. Der geltend gemachte Aufwand erscheint denn auch als angemessen und nicht überhöht. Der B._____ AG ist damit ein Betrag von Fr. 200.– als Schadenersatz zuzusprechen. 3.2 Dossier 13 Auch die E._____ AG konstituierte sich als Privatklägerin im Verfahren gegen den Beschuldigten. Sie machte für „Umtriebe“ einen Schadenersatz von Fr. 100.– geltend (Urk. 10/14). Mit Verweis auf die obigen Ausführungen erscheint der ge- forderte Betrag auch bei dieser Privatklägerin als angemessen, weshalb ihr Be- gehren gutzuheissen, beziehungsweise der Betrag zuzusprechen ist. 3.3 Dossier 6 Das Schadenersatzbegehren von D._____, welcher sich am 15. November 2018 als Privatkläger konstituiert hatte (Urk. 10/5), wurde von der Vorinstanz wegen mangelnder Substantiierung auf den Zivilweg verwiesen. Weiter verlangte er eine Genugtuung von Fr. 1‘000.–. Die Verteidigerin macht geltend, dass die Genugtuung durch den Geschädigten nicht genügend substantiiert worden sei
(Urk. 50 S. 21; Urk. 94 S. 21). Eine qualifizierte Beeinträchtigung der Persönlich- keit sei nicht gegeben. Die Vorinstanz sprach ihm eine Genugtuung von Fr. 200.– zu, wobei auf ihre zutreffenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 70 S. 66 f.) . Der Privat- kläger trug aus der Auseinandersetzung mit dem Beschuldigten unter anderem ein (auch gegen aussen sichtbares) Hämatom unter dem rechten Auge davon (D6 Urk. 9) und war während drei Tagen arbeitsunfähig (D6 Urk. 7), was einen wider- rechtlichen Eingriff in seine Persönlichkeit darstellt und damit zu einer Genugtu- ung berechtigt. Der Entscheid der Vorinstanz ist daher zu bestätigen und D._____ eine Genugtuung von Fr. 200.– zuzusprechen. VII. Beschlagnahmung 1.1 Mit seiner Berufung lässt der Beschuldigte die Einziehung und Vernichtung von fünf Zigarettenpäckchen, welche anlässlich seiner Verhaftung nach dem Einbruch in den Kiosk „V._____“ am 18. Oktober 2018 gefunden wurden (Dossi- er 8) rügen (Urk. 72 S. 5). Die Zigaretten seien ihm auf erstes Verlangen herauszugeben (Urk. 94 S. 1). Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz für den angeklagten Diebstahl im er- wähnten Kiosk verurteilt, wobei der Schuldspruch mit heutigem Urteil bestätigt wird. Die fünf Päckchen Zigaretten, welche bei ihm sichergestellt wurden, stellen dabei Deliktsgut dar. Der Privatklägerin ist die Möglichkeit zu geben, die fünf Päckchen Zigaretten innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Entschei- des herauszuverlangen, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen sind. 1.2 Die Verteidigung beantragt zudem die Herausgabe der vier Armbanduhren (Dossier 13) an den Beschuldigten (Urk. 94 S. 1). Wie gezeigt, lässt sich nur bezüglich zweier Uhren die deliktische Herkunft nachweisen. Entsprechend sind die beiden anderen Uhren dem Beschuldigten herauszugeben. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Problematisch ist dabei insbesondere, wenn eine solche Position in der Honorar- note einen umfangreicheren Zeitaufwand umfasst. Es ist daher ist nicht zu rügen, wenn das Gericht in einem solchen Fall ein gewisses Ermessen bei Kürzungen anwendet. 1.2 Entschädigung Vorverfahren Dr. iur. X._____ war mit Verfügung der Vorinstanz vom 30. August 2018 per 28. August 2018 für das Verfahren in Dossier 12 (D12 Urk. 26) als amtliche Ver- teidigerin des Beschuldigten ernannt worden, nachdem sie mit Eingabe vom 14. August 2018 (D12 Urk. 19) angezeigt hatte, dass sie den Beschuldigten ver- treten wird und am 22. August 2018 ein entsprechendes Gesuch gestellt hatte (Urk. D12/22). Der amtliche Verteidigter, der den Beschuldigten in diesem Verfah- ren zunächst vertreten hatte, war mit dem Anwaltswechsel einverstanden (D12 Urk. 23 und Urk. 24) und wurde mit gleicher Verfügung aus seinen Pflichten ent- lassen. a) Die Vorinstanz kürzte den Honoraranspruch der Verteidigerin um 285 Minuten für die von ihr geltend gemachten Aufwendungen zwischen dem 14. und dem 27. August 2018, da sie in dieser Zeit noch nicht als amtliche Verteidige- rin bestellt gewesen sei. Dies wird von ihr im Rahmen ihrer Beschwerde gerügt. Sie macht geltend, dass die Aufwendungen fallbezogen gewesen seien und hät- ten getätigt werden müssen, um überhaupt ein Gesuch um Übernahme der amtli- chen Verteidigung stellen zu können. Auch wenn die offizielle Bestellung der amtlichen Vertretung erst mit Verfügung vom 30. per 28. August 2018 erfolgte, ist Rechtsanwältin X._____ zuzugestehen, dass sie im Rahmen ihres (rückwirkend verfügten) Mandates bereits gewisse notwendige Aufwendungen getätigt hatte. Da indessen bis am 28. August 2018 ein amtliches Mandatsverhältnis mit einem anderen Verteidiger vorlag, dem bis zu diesem Zeitpunkt die Vertretung des Beschuldigten oblag, kann es nicht angehen, Rechtsanwältin X._____ für Aufwendungen, welche über eine gewisse Vorberei- tung ihres Mandates hinausgehen, zu entschädigen. Der geltend gemacht Auf-
wand erscheint daher als übersetzt und ist um 225 Minuten auf 60 Minuten zu kürzen. b) Zwei Aufwandsposition (Tel KaPo Bern und Aktenstudium) im Umfang von insgesamt 40 Minuten vom 6. September 2018 wurden aus der Honorarnote der Verteidigerin gestrichen, weil die Vorinstanz davon ausging, dass es sich bei die- sen nicht um solche für Dossier 12 handelte (Urk. 66 S. 4). Weiter rügt die Vo- rinstanz, dass der Aufwand für das Verschiebungsgesuch vom 6. September 2018 als übersetzt erscheine und um 40 Minuten zu kürzen sei. Rechtsanwältin X._____ wurde erst mit Verfügung der Oberstaatsanwaltschaft vom 23. Oktober 2018 zur amtlichen Verteidigerin des Beschuldigten in allen zu beurteilenden Delikten bestellt, nachdem dieser am 15. Oktober 2018, im Rah- men der Tat von Dossier 8, verhaftet worden war (Urk. 11/1 und 2). Mit Verfügung vom 30. August 2018 war sie lediglich zur amtlichen Verteidigerin im Rahmen von Dossier 12 bestellt worden. Die Verteidigerin bringt vor, dass die KaPo Bern sie in Bezug auf Dossier 9 angerufen habe, mithin einem Fall, in welchem sie erst mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 als amtliche Verteidigerin bestellt wurde (Urk. 80/2 S. 3). Auch wenn sie im Zeitpunkt der Kontaktaufnahme durch die Ka- Po Bern in diesem Dossier noch nicht als amtliche Verteidigerin ernannt worden war, ist ihr im Rahmen der notwendigen Mandatsführung zuzugestehen, dass das 10-minütige Telefonat in Verrechnung gebracht werden kann. Das von der Vorinstanz gerügte Aktenstudium ist gemäss Rechtsanwältin X._____ sehr wohl im Rahmen von Dossier 12 und dem Verschiebungsgesuch, welches sie an diesem Tag gemacht habe, erfolgt (Urk. 80/2 S. 3). Sodann sei dieses Gesuch aufwändig gewesen, habe sie doch präzise Angaben zu ihren an- deren Geschäftsterminen machen und sich zum Beschleunigungsgebot sowie der zeitlichen Problematik von Beweisanträgen äussern müssen. Folgt man der Argumentation der Verteidigerin, so hätte das Verschiebungsge- such inklusive Aktenstudium alleine am 6. September 2018 einen Aufwand von 110 Minuten verursacht. Dies erscheint für ein knapp drei-seitiges Gesuch als klar
zu viel. Der Aufwand für Aktenstudium und den Entwurf der Eingabe ist um 50 Minuten auf insgesamt 60 Minuten zu kürzen. c) Betreffend vier Positionen in der Honorarnote, mit welchen die Verteidigerin ‚RSt‘ (Rechtsstudium) geltend machte, wies die Vorinstanz darauf hin, dass der vorliegende Fall keine komplexen Sachverhalte beinhalte, sondern ihm gängige Delikte des Strafgesetzbuches zugrunde liegen würden (Urk. 66 S. 5). Diese Aufwendungen seien somit nicht zu entschädigen. Da die als Rechtsstudium auf- geführten Bemühungen nicht separat ausgeschieden seien, müsse dieser Auf- wand geschätzt werden. Insgesamt kürzte die Vorinstanz mit dieser Argumentati- on 270 Minuten des geltend gemachten Aufwandes. Entgegen den Vorbringen der Verteidigerin (Urk. 80/2 S. 3) führte die Vorinstanz nicht aus, dass das Rechtsstudium im Rahmen von amtlichen Verteidigungen grundsätzlich nicht vergütet wird. Der Vorinstanz ist indessen zuzustimmen, dass im vorliegenden Verfahren keinerlei komplizierten, ungewöhnlichen Rechtsfragen behandelt werden mussten. Auch die Frage, ob der Haftgrund der Wiederho- lungsgefahr bei einen mehrfachen Ladendieb überhaupt anwendbar ist, stellt kei- ne besondere Herausforderung für eine im Strafrecht tätige Anwältin dar. Die für das Rechtsstudium eingesetzten Aufwendungen sind damit vorliegend nicht zu vergüten. Dies betrifft zunächst den Aufwand von 10 Minuten am 5. September 2018, von welchem Rechtsanwältin X._____ geltend macht, er sei gerechtfertigt gewesen. Die Verteidigerin bringt vor, die Vorinstanz habe den Zeitaufwand für das Rechts- studium teilweise deutlich zu hoch eingeschätzt. Am 7. Januar 2019 seien nicht 100, sondern lediglich 5-15 Minuten Aufwand für das Rechtsstudium entstanden. Am 16. Februar 2019 seien es nicht 60, sondern ca. 20 Minuten gewesen und am 6. März 2019 seien nicht 100, sondern 20 Minuten als Aufwand für Rechtsstudium angefallen. Die Angaben der Verteidigerin erscheinen glaubhaft und nachvollziehbar. Ge- stützt auf die obigen Erwägungen ist die Honorarnote damit um die insgesamt
55 Minuten zu kürzen, welche sie selbst als Aufwendungen für das Rechtsstudi- um angibt. d) Die Vorinstanz hat fünf Positionen der Honorarnote im Umfang von insge- samt 55 Minuten als soziale Betreuungszeit gewürdigt und bei der Entschädigung gestrichen (Urk. 66 S. 5). Während die Benachrichtigung der Eltern des Beschul- digten sowie die Klärung der postalischen Zustellungen und ein Telefonat mit dem zuständigen Sozialarbeiter als Teil des Mandates zu würdigen sind (vgl. Urk. 80/2 S. 5), gelten die Aufwendungen mit den Angehörigen des Beschuldigten vom 26. Oktober 2018 (10 Minuten) und vom 11. Februar 2019 (10 Minuten) als sozia- le Betreuungszeit, welche nicht vom amtlichen Mandat umfasst sind. Das Telefo- nat von 20 Minuten mit dem Sozialzentrum vom 24. Oktober 2018 zur Übermittlung von sachdienlichen Zustellung erscheint sodann klar übersetzt und ist um 10 Minuten zu kürzen. Insgesamt ergibt sich eine Reduktion aufgrund von nicht zu entschädi- gender sozialer Betreuungszeit um 30 Minuten. e) Die Vorinstanz führte aus, dass die Verteidigerin unübersehbar einen deut- lich übersetzten Aufwand für das Aktenstudium geltend gemacht habe (Urk. 66 S. 5 f.). Die Anwältin habe die Verfahrensakten am 7. Dezember 2018 von der Staatsanwaltschaft erhalten, und danach seien lediglich noch zwei Dokumente dazugekommen. In der Folge wurden mit dem vorinstanzlichen Entscheid die gel- tend gemachten Aufwendungen für Aktenstudium in neun Positionen der Hono- rarnote zwischen dem 20. Dezember 2018 und dem 28. März 2019 (dem Tag, an welchem die Anklage erfolgte und damit das Vorverfahren beendet war) gekürzt (Urk. 66 S. 6). Wohl ist der Vorinstanz darin beizupflichten, dass der ab dem 7. Dezember 2018 für Akten- und Rechtsstudium geltend gemachte Aufwand als ungewöhnlich hoch erscheint. Es ist indessen festzuhalten, dass 13 Anklagedossiers in Frage standen und der Beschuldigte nicht in allen gestän- dig war/ist, was ein Beweisverfahren in diversen Punkten notwendig machte. Rechtsanwältin X._____ hat sodann an den Untersuchungshandlungen erst ab ih- rer Bestellung als amtliche Verteidigerin teilgenommen, weshalb ihr die Dossiers nicht bereits bekannt sein konnten. Die Vorinstanz sieht in korrekter Art und Wei-
se davon ab, eine pauschale Kürzung für ein übermässiges Aktenstudium vorzu- nehmen. Auf die einzelnen gekürzten Positionen ist in der Folge einzugehen: − 20. Dezember 2018: Die Vorinstanz kürzt die geltend gemachten Aufwen- dungen von 30 Minuten um 20 Minuten. Weshalb konkret das Aktenstudium vom 20. Dezember 2018 nur 10 Minuten hätte betragen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist der Verteidigerin der geltend gemacht Aufwand zu vergüten. Nachdem die Verteidigerin die 13 Dossiers umfassenden Un- tersuchungsakten erhalten hat, erscheint es als gerechtfertigt und angemes- sen, dass sie diese eingehend studierte, was einen gewissen Starteinsatz an Zeit bedeutete. Es ist daher keine Kürzung vorzunehmen. − 7. Januar 2019: Die Verteidigerin macht an diesem Datum Aufwendungen von insgesamt 200 Minuten für Aktenstudium, Rechtsstudium und Akten- notizen geltend (Urk. 64 S. 2). Wie oben ausgeführt, wird (gemäss Angaben der Verteidigerin selbst, vgl. Urk. 80/2 S. 3) von 5 Minuten Rechtsstudium ausgegangen, womit auf das Aktenstudium und die Aktennotizen 195 Minuten (mithin über 3 Stunden) auf diese Position entfallen. Auch die- ser Aufwand erscheint für ein seriöses Studium der Akten im Hinblick auf Einvernahmen nicht als unverhältnismässig. − 10. Januar 2019: An diesem Datum werden von der Verteidigerin Aufwen- dungen von 135 Minuten für Aktenstudium sowie den Entwurf einer Stel- lungnahme ans Zwangsmassnahmengericht geltend gemacht. Diese sei am 11. Januar 2019 fertiggestellt worden und habe insgesamt 195 Minuten in Anspruch genommen (Urk. 80/2 S. 6). Von dieser Arbeit seien lediglich rund 20 bis 25 Minuten auf das Aktenstudium entfallen. Auch hier erscheinen die Ausführungen der Verteidigerin nach Einsicht in die Eingabe vom 11. Januar 2019 (Urk. 14/3/12) als nachvollziehbar, weshalb von einer Kür- zung abzusehen ist. − 6. Februar 2019: Die Vorinstanz kürzt die von der Verteidigung mit 45 Minuten geltend gemachte Aufwandposition für Aktenstudium und Brief an Kläger um 30 Minuten (Urk. 66 S. 6). Die Verteidigung bringt vor, einen
1,5 Seiten langen Brief an den Beschuldigten geschickt zu haben. Der Auf- wand sei damit gerechtfertigt gewesen (Urk. 80/2 S. 6). Die Ausführungen erscheinen als glaubhaft, weshalb auch bei dieser Position von einer Kür- zung abzusehen ist. − 7. Februar 2019: Betreffend die geltend gemachten Aufwendungen von 40 Minuten für Aktenstudium sowie die Eingabe an die Staatsanwaltschaft macht die Verteidigerin geltend, dass diese notwendig gewesen seien und die Kürzung um 20 Minuten nicht angezeigt war. Nach Einsicht in die kurze Eingabe vom 8. Februar 2019 (Urk. 13/1) erscheint der für diese geltend gemachte Aufwand als übersetzt. Die Kürzung von 20 Minuten durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. − 11. Februar 2019: An diesem Datum habe sich die Verteidigerin auf die Ein- vernahmen vom 14. Februar 2019 vorbereitet. Das Aktenstudium der Positi- on von insgesamt 80 Minuten habe dabei lediglich 10 Minuten in Anspruch genommen (Urk. 80/2 S. 6). Nachdem die Verteidigerin bereits vor diesem Datum hohe Aufwendungen für das Aktenstudium geltend machte, ist nicht ersichtlich, wieso erneut 80 Minuten für die Vorbereitung der Besprechung angefallen sein sollen. Die Kürzung durch die Vorinstanz um 50 Minuten erscheint daher als angemessen. − 16. Februar 2019: Die Aufwandposition von 180 Minuten an diesem Datum umfasst nebst dem Aktenstudium und Rechtsstudium den Entwurf der Stellungnahme ans Zwangsmassnahmengericht vom 18. Februar 2019 (Urk. 14/3/21). Die Verteidigerin selbst machte geltend, dass das Rechts- studium davon 20 Minuten in Anspruch genommen hatte (Urk. 80/2 S. 3). Insgesamt macht sie für diese Eingabe einen Aufwand von 240 Minuten geltend (16. und 18. Februar 2019), welcher sich nach Streichung des Rechtsstudiums von 20 Minuten (vgl. Ausführungen oben) auf 220 Minuten reduziert. Ein Aufwand von fast 4 Stunden für die insgesamt vierseitige Eingabe in Bezug auf eine Haftentlassung erscheint als deutlich überhöht. Die Kürzung der Vorinstanz um 60 Minuten (Urk. 66 S. 6) erfolgte zurecht.
− 6. März 2019: Nebst der Arbeit an einer Beschwerde ans Obergericht von 200 Minuten macht die Verteidigerin an diesem Datum 140 Minuten Auf- wendungen für Aktenstudium, Rechtsstudium und Aktennotizen geltend. Sie selbst bringt vor, dass das Rechtsstudium dabei 20 Minuten umfasst habe (Urk. 80/2 S. 5), womit sich der Aufwand für Aktenstudium und Aktennotizen auf 120 Minuten belaufen hätte. Dies erscheint im Hinblick auf den in Frage stehenden Haftentscheid vom 22. Februar 2019 (Urk. 14/3/24) als klar zu hoch. Die Kürzung der Vorinstanz um 25 Minuten ist daher angemessen. − 28. März 2019: An diesem Datum wird in der Honorarnote der Verteidigerin ein Aufwand von 70 Minuten für Aktenstudium (Beschluss OG) sowie den Entwurf eines Briefes an den Beschuldigten aufgeführt. Die Vorinstanz kürz- te diese Position um 50 Minuten. Die Verteidigung macht geltend, dass le- diglich 20 der 70 Minuten auf das Aktenstudium entfallen sei. Die restlichen 50 Minuten seien für ein Schreiben an den Beschuldigten notwendig gewe- sen. Unter Berücksichtigung des Beschlusses des Obergerichtes vom 11. März 2019 (Urk. 14/3/27) erscheinen die Aufwendungen von 20 Minuten für das Aktenstudium als klar als zu hoch. Die Position ist um 15 Minuten zu kürzen. Insgesamt erscheint es somit als angezeigt, die Aufwendungen der Verteidigung für geltend gemachtes Aktenstudium während dem Vorverfahren um insgesamt 170 Minuten zu kürzen. f) Die Vorinstanz führt aus, dass auffalle, dass die Verteidigung den Beschul- digten unverhältnismässig viel im Gefängnis besuchte und Telefonate mit ihm führte (Urk. 66 S. 6). Sie kürzte folgende Positionen, was von der Verteidigerin mit ihrer Beschwerde gerügt wurde: − 3. Oktober 2018: Die Vorinstanz kürzte die Entschädigung der Verteidigung um das Telefonat von 45 Minuten. Dieses müsse als ungerechtfertigt be- trachtet werden, da sich die Verteidigerin seit der Einsprache gegen den Strafbefehl vom Juli 2018 bereits 105 Minuten mit dem Beschuldigten be- sprochen hatte. Rechtsanwältin X._____ bringt vor, dass das in Frage ste-
hende Telefonat notwendig war, da der Beschuldigte sie in diesem über sei- nen Gesundheitszustand, welcher für die Strafzumessung relevant sei, in- formiert habe (Urk. 80/2 S. 7). Das Telefonat habe effektiv auch nicht nur 45, sondern 75 Minuten betragen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass ein Telefonat von 45 Minuten im Hinblick auf eine Einsprache gegen das Strafmass und unter Berücksichtigung, dass sich Verteidigerin und Mandant bereits zuvor während fast zwei Stunden unterhalten hatten, als übermässig erscheint . Die geltend gemachte Orientierung über seinen Gesundheitszustand dürfte innerhalb von 15 Minuten beendet gewesen sein. Die Position ist damit um 30 Minuten zu kürzen. − 17. Oktober 2018: Der Gefängnisbesuch im Rahmen von 140 Minuten, inkl. Wegzeit, wurde von der Vorinstanz als unnötiger Aufwand aus der Honorar- note gestrichen (Urk. 66 S. 6 f.). Sie führt aus, dass die amtliche Verteidige- rin sich vor der Anhörung beim Zwangsmassnahmengericht 50 bis 60 Minuten mit ihrem Mandanten habe besprechen können. Es sei zu erwar- ten, dass eine Instruktion ohne Weiteres vor der Einvernahme durchgeführt werden könne. Die Verteidigerin macht dagegen geltend, dass es praxisge- mäss nicht sicher sei, ob vorgängig an eine Haftanhörung eine Besprechung mit dem Mandanten möglich sei (Urk. 80/2 S. 7). Oft erfolge der Transport nicht pünktlich, was auch im vorliegenden Fall so gewesen sei. Die Bespre- chung mit dem Mandanten habe somit auch nur etwa 20 bis 30 Minuten ge- dauert. Wie die Verteidigung zutreffend vorbringt, erfolgen Vorladungen der Behörde auf eine präzise Zeit (meist zur vollen oder halben Stunde), wobei dann jeweils auch die Wartezeit zu entschädigen ist, wenn die Einvernahme nicht zur angegebenen Zeit beginnen kann. Ob dies am 18. Oktober 2018 auch der Fall war, ist aus den Akten nicht eindeutig ersichtlich. Die Vorbrin- gen der Verteidigung erscheinen indessen nachvollziehbar. Von einer Kür- zung der Entschädigung um den Gefängnisbesuch vom 17. Oktober 2017 ist damit abzusehen, da nicht gesagt werden kann, dass die Besprechung an- lässlich der Einvernahme für eine ausreichende Verteidigung genügend war.
− 4. Dezember 2018: Der Aufwand für den Gefängnisbesuch der Verteidigerin beim Beschuldigten wurde von der Vorinstanz als in diesem Umfang unver- hältnismässig um 60 Minuten gekürzt (Urk. 66 S. 7). Die Verteidigerin macht geltend, dass die Besprechung tatsächlich 2 Stunden gedauert habe, da die Untersuchungsakten besprochen und die Einvernahmen hätten vorbereitet werden müssen (Urk. 80/2 S. 8). Unter Berücksichtigung, dass bereits am 17. und am 26. Oktober 2018 Gefängnisbesuche beim Beschuldigten stattfanden, welche 90, beziehungsweise 120 Minuten dauerten und sich die Rechtsanwältin auch anlässlich der Einvernahme vom 18. Oktober 2018 mit dem Beschuldigten unterhalten konnte, erscheint eine erneute Besprechung von 120 Minuten im Gefängnis tatsächlich als unverhältnismässig. Die Kürzung um 60 Minuten, wie dies die Vorinstanz vornahm, ist angezeigt. − 8. und 10. Januar 2019: Die Vorinstanz hielt fest, dass sie die beiden Ge- fängnisbesuche in der Höhe von je 210 Minuten (120 Minuten plus 90 Minuten Weg) als übermässigen Aufwand betrachte und strich daher ei- nen der Besuche, mithin 210 Minuten aus der Honorarnote der amtlichen Verteidigung (Urk. 66 S. 8). Mit ihrer Beschwerde machte die Verteidigerin geltend, dass zwei Besprechungen mit dem Mandanten notwendig gewesen seien. Zum einen sei der Aktenumfang gross gewesen, zum anderen seien nicht nur die Vorbereitung für die Stellungnahme ans Zwangsmassnahmen- gericht in Frage gestanden, sondern auch drei Zeugeneinvernahmen sowie die Einvernahme des Beschuldigten am 14. Januar 2019 (Urk. 80/2 S. 8). Es liege sodann an der Verteidigung zu entscheiden, ob sie es als zweckmäs- sig ansehe, die einzelnen Themen auf eine oder in zwei Besprechungen aufzuteilen. Dem kann nicht gefolgt werden. Im Rahmen der amtlichen Ver- teidigung ist der notwendige Aufwand, der für die Wahrung der Rechte des Beschuldigten nötig ist, zu entschädigen. Besprechungen mit dem Mandan- ten sind dabei so effizient zu halten, dass kein unnötiger Aufwand (auch im Rahmen von zusätzlichen Reisekosten) entsteht. Auch wenn der vorliegen- de Fall eine nicht unerhebliche Anzahl von Delikten umfasst und die Akten als einigermassen umfangreich erscheinen, ist davon auszugehen, dass ein Gefängnisbesuch für eine Besprechung mit dem Mandanten zur Vorberei-
tung der nächsten Verfahrensschritte hätte ausreichen müssen. Dies insbe- sondere auch vor dem Hintergrund des hohen Vorbereitungsaufwandes (200 Minuten), den die Verteidigerin am 7. Januar 2019 geltend macht und der ihr auch vollumfänglich entschädigt wird. Die Kürzung um einen Gefäng- nisbesuch, mithin um 210 Minuten erscheint damit als angemessen. − 8. März 2019: Der Gefängnisbesuch wurde von der Vorinstanz als Aufwand aus der Honorarnote gestrichen, weil nicht ersichtlich sei, in welchem Zu- sammenhang ein solcher überhaupt erfolgte (Urk. 66 S. 8). Entgegen den Vorbringen der Rechtsvertreterin (Urk. 80/2 S. 9), welche geltend macht, dass dieser Besuch im Hinblick auf den Obergerichtsentscheid im Zwangs- massnahmenverfahren erfolgte, ist mit der Vorinstanz anzumerken, dass die Eingabe ans Obergericht bereits am 7. März 2019 erfolgt war (Urk. 14/3/26). Da damit nicht ersichtlich ist, wozu ein erneuter Gefängnisbesuch notwendig erschien, ist dieser nicht als notwendiger Aufwand anzurechnen und die Ho- norarnote um 125 Minuten zu kürzen. g) Die Vorinstanz rügt, dass die amtliche Verteidigerin bei ihren Gefängnisbe- suchen mehrmals eine zu hohe Wegzeit geltend gemacht habe (Urk. 66 S. 8). Der Weg von ihrer Kanzlei ans Gefängnis Dietikon betrage exakt 30 Minuten, was auch dem maximalen Wert des anwendbaren Merkblattes entspreche. Rechtsan- wältin X._____ bringt vor, dass zum einen nicht nur die Zugfahrt, sondern auch der Weg vom Bahnhof zur Kanzlei zu entschädigen sei und sie zum anderen mehrmals den Zug verpasst habe, weshalb eine Wartezeit angefallen sei, die ebenfalls zu entschädigen sei (Urk. 80/2 S. 9). Wie die Vorinstanz zurecht fest- hält, beträgt die Wegpauschale gemäss dem "Merkblatt für Amtliche Mandate in Strafuntersuchungen gegen Erwachsene" in der Regel maximal 30 Minuten pro Weg. Die Verteidigerin bringt nichts vor, das eine begründbare Ausnahme von dieser Regel rechtfertigen würde. Insbesondere geht es nicht an, sich das Ver- passen eines Zuges und die dadurch entstandene Wartezeit aus dem Mandats- verhältnis vergüten zu lassen. Die Streichungen der Vorinstanz um insgesamt 75 Minuten erfolgten damit zurecht.
h) In Bezug auf die Einvernahmen bei der Staatsanwaltschaft vertrat die Vorinstanz die Ansicht, die Verteidigung habe verschiedentlich höhere zeitliche Aufwendungen geltend gemacht, als gemäss Aktenlage effektiv angefallen seien. Daher kürzt sie diese Positionen der Honorarnote auf die effektive Dauer der Einvernahmen, insgesamt um 105 Minuten (Urk. 66 S. 9). Wie bereits festgehal- ten wurde, ist es gerichtsnotorisch, dass Einvernahmen bei der Staatsanwalt- schaft nicht nur aus der eigentlichen und im Protokoll festgehaltenen Einvernah- mezeit bestehen. Vielmehr fallen auch Wartezeiten an, wenn die Einvernahme nicht pünktlich beginnen kann oder entsteht für die Durchsicht und allfällige Mo- nierung und Korrektur des entsprechenden Protokolles noch zusätzlicher Auf- wand. Die nebst den effektiven Einvernahmezeiten von der Verteidigerin geltend gemachten Aufwendungen erscheinen sodann im Vergleich mit den entsprechen- den Protokollen als nicht übermässig. Eine Reduktion des geltend gemachten Aufwandes erscheint unter diesem Titel als nicht angezeigt. i) Zusammenfassung Entschädigung Vorverfahren: Unter Verweis auf die obigen Ausführungen ist der von der amtlichen Verteidi- gung geltend gemachte Aufwand für das Vorverfahren um insgesamt 1'030 Minuten, beziehungsweise 17 Stunden und 10 Minuten zu kürzen. Der ent- schädigungspflichtige zeitliche Aufwand beträgt somit 73 Stunden und 40 Minuten (geltend gemachter Aufwand von 90 Stunden 50 Minuten abzüglich der Kürzung von 17 Stunden und 10 Minuten). Dies entspricht einer Entschädigung von gerun- det Fr. 16'207.– (73.66 Stunden à Fr. 220.–). 1.3 Hauptverfahren Die Entschädigung von amtlichen Verteidigern kann im Strafverfahren pauschal festgesetzt werden (BGE 143 IV 453 E. 2.5). Ausgangspunkt ist eine Gesamt- betrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung richtet sich im Strafverfah- ren insbesondere nach den §§ 16, 17 und 23 der Anwaltsgebührenverordnung
(AnwGebV). Sie setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) beträgt im Bereich der Zuständigkeit des Kollegialgerichts Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Innerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den beson- deren Umständen, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Der vorliegende Fall umfasst zahlreiche Straftaten des Beschuldigten in 13 Dossiers, wovon 12 zur Anklage gelangten (in Dossier 10 erfolgte eine Ein- stellung, vgl. Urk. 18), was sich indessen in einem für ein Kollegialstrafverfahren nur durchschnittlich zu bezeichnenden Aktenausmass niederschlug. Wohl stellen sich die Verfahrensakten als sehr umfangreich dar. Dies ist indessen vor allem in den zahlreichen beigezogenen Verfahrensakten der Vorstrafen des Beschuldig- ten, welche für eine angemessene Verteidigung nicht à fond studiert werden mussten, begründet. Bereits im Vorverfahren hatte sie sodann einen erheblichen Aufwand für Aktenstudium geltend gemacht, welcher ihr auch entschädigt worden war. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 66 S. 9), waren zahlreiche der angeklagten Delikte ähnlich gelagert und beinhalteten keine besonderen Schwie- rigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht. Dagegen war der Beschuldigte im Rahmen der Hauptverhandlung nur in 6 Delikten geständig, während er die Begehung der anderen ihm vorgeworfenen Taten bestritt. Es ist der Verteidigung damit zuzubilligen, dass die Auseinandersetzung mit dem Beweisergebnis im Vergleich zu anderen Fällen einen leicht überdurchschnittlichen Aufwand bedeu- tete. Eine Massnahme, welche eine Auseinandersetzung mit einem umfangrei- chen Gutachten erfordert hätte, stand nicht in Frage. Insgesamt erscheint damit die von der Vorinstanz festgelegte Grundgebühr von Fr. 7'000.– in Anwendung von § 17 AnwGebV als dem Fall angemessen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist dabei ein Zuschlag für die Eingabe vom 27. Mai 2019 (Urk. 33) vorzunehmen, mit welcher die amtliche Verteidigerin diver- se Beweisanträge stellte. Der Zuschlag von Fr. 1'500.– zur Grundgebühr, welcher von der Vorinstanz vorgenommen wurde, ist angemessen.
Zusammengefasst ist das Honorar der amtlichen Verteidigerin damit für das gerichtliche Hauptverfahren auf pauschal Fr. 8'500.–, exklusive Mehrwertsteuer, festzusetzen. 1.4 Barauslagen, Spesen Die Verteidigung machte mit ihrer Honorarnote in der Zeit vom 14. August 2018 bis zum 25. Juli 2019 für das Vor- und das Hauptverfahren zusammen Barausla- gen von Fr. 1'247.80 geltend (Urk. 64). Die Vorinstanz kürzte diesen Betrag um insgesamt Fr. 66.60. Dies zum einen, weil sie allgemein die Aufwendungen, wel- che die Verteidigerin in der Zeit zwischen dem 14. August 2018 bis zum 27. August 2018 hatte, als diese noch nicht als amtliche Vertreterin des Beschul- digten bestellt war, nicht entschädigt. Zum anderen, weil sie diverse Gefängnis- besuche sowie soziale Betreuungszeiten und die damit verbundenen Fahr- und anderen Spesen als nicht notwendig erachtete. Gemäss den obigen Ausführungen sind in Bezug auf die Barauslagen lediglich die Fahrtkosten für die zwei als unnötig gewerteten Gefängnisbesuche vom ge- forderten Betrag abzuziehen. Die Barauslagen und Spesen, welche vor dem 28. August 2018 geltend gemacht werden, erscheinen als nicht übermässig und für die Vorbereitung des Mandates sowie die Ablösung der bisherigen amtlichen Verteidigung notwendig. Die Barauslagen von insgesamt Fr. 1'247.80 sind damit um Fr. 12.40 (2 x Fr. 6.20) zu kürzen, was für das Vor- und Hauptverfahren einen zu vergütenden Betrag von Fr. 1'235.40 ergibt. 1.5 Fazit Aufgrund des Gesagten ist in Gutheissung der Beschwerde der amtlichen Ver- teidigung in Korrektur des Beschlusses des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 5. Dezember 2019, für ihre Aufwendungen in der Untersuchung sowie dem Hauptverfahren folgender Betrag zuzusprechen:
Zeitaufwand Vorverfahren (73.66 Stunden à Fr. 220.–) Fr. 16'207.– Pauschalgebühr Hauptverfahren, zzgl. Zuschlag Fr. 8'500.– Barauslagen (Vor- und Gerichtsverfahren) Fr. 1'235.40 Zwischentotal Fr. 25'942.40 7.7 % Mehrwertsteuer Fr. 1'997.55 Total Fr. 27'939.95 2. Kosten und Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren 2.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen ausser Ansatz, wovon vorab mit Beschluss Vormerk zu nehmen ist. 2.2 Gemäss § 19 Abs. 2 AnwGebV richtet sich die Gebühr von strittigen Ent- schädigungsansprüchen nach § 9 AnwGebV. Demnach wird die Prozessentschä- digung nach dem Streitwert bemessen, wobei die Gebühr im summarischen Ver- fahren in der Regel auf zwei Drittel bis einen Fünftel ermässigt wird. Da es in der- artigen Beschwerdeverfahren von amtlichen Verteidigungen oftmals um nicht sehr hohe Beträge geht, wird in der Praxis teilweise § 2 AnwGebV als Korrektiv ange- wendet. Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 10'958.10 (geltend gemachte Honorarnote von Fr. 35'877.90 minus zugesprochenen Entschädigung von Fr. 24'919.80). Rechtsanwältin X._____ obsiegt im Rahmen ihrer Beschwerde mit rund einem Zehntel. Die Gerichtsgebühr ist in Berücksichtigung des Streitwerts, des Zeitaufwands des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 2 GebV OG i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG, § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und zu einem Drit- tel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die 100%-ige Anwaltsgebühr beträgt gerundet Fr. 2'550.– (§ 19 Abs. 2 i.V.m. § 9 AnwGebV). Eine Kürzung erscheint vorliegend nicht angezeigt. Die amtliche Verteidigung musste sich detailliert zur Festsetzung der Entschädigung durch die Vorinstanz äussern und eine relativ umfangreiche Beschwerdeschrift verfassen. Sie obsiegt indessen nur teilweise, zu rund einem Drittel. Es rechtfertigt sich des- halb, Rechtsanwältin Dr. iur. X._____ eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 850.– zuzusprechen. Dabei ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin hier in eigener Sache tätig ist und diese Entschädigung somit nicht der Mehrwertsteu- er unterliegt. 3. Berufungsverfahren 3.1 Gerichtsgebühr / Kostenauflage Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Im Beru- fungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt letztlich mit seinen Anträgen vollumfänglich. Weder erfolgt ein Freispruch noch wird die Strafe reduziert. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung und beantragt eine Strafe von 30 Monaten und eine Busse von Fr. 1'300.–. Unter diesen Umständen sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu 5/6 dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu 1/6 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen zu 5/6 auf die Gerichtskasse zu nehmen sind, wobei diesbezüglich die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vorbehalten bleibt (Art. 135 Abs. 4 StPO), und zu 1/6 definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.2 Entschädigung amtliche Verteidigung Die amtliche Verteidigung macht für das Berufungsverfahren ein Honorar von ins- gesamt Fr. 10'070.65 geltend (Urk. 96). Der geltend gemachte Aufwand ist unter Berücksichtigung, dass lediglich noch 4 Dossiers Gegenstand des Berufungsver- fahrens sind, übertrieben. Der Aktenumfang ist überschaubar. Der vorliegende Fall erforderte keine besonderen Gesetzeskenntnisse, jedoch theoretische und praktische Kenntnisse hinsichtlich der Aussage- und allgemeinen Beweiswürdi-
gung. Die sich im Rahmen der Berufung stellenden Fragen waren – für einen Rechtsanwalt – insgesamt wenig komplex. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Angesichts der konkreten Bedeutung und Schwierig- keit des Falles sowie unter Berücksichtigung der getätigten Bemühungen der Ver- teidigerin ist vorliegend für das Berufungsverfahren eine Gebühr von Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) pauschal festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 9. Juli 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "1. Der Beschuldigte ist schuldig − des (...) Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (hinsichtlich Dossier 12), − ..., − ..., − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (hinsichtlich Dossiers 3, 4, 5, 7 und 11), − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB (Dossier 6), − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG (Dossier 2) sowie − des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB (hinsichtlich Dossiers 3, 4 und 7). 2.-4. ... 5.1. ... 5.2. Der gemäss Sicherstellungs- und Beschlagnahmeprotokoll der Polizei Basel Landschaft vom 11. September 2018 sichergestellte Schlagring wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
5.3 Die nachfolgenden Gegenstände sind dem Beschuldigten auf erstes Verlangen nach Eintritt der Rechtskraft herauszugeben: − 1 Paar Schuhe "Victory" (A011'935'776) − 1 Paar Handschuhe (A011'935'787) − 1 Herrenhose Jeans "H&H" (A011'935'798) − 1 Pullover "Ellen Amber" (A011'935'801) − 1 Mobiltelefon "Wiko" (A012'124'684). Werden die Gegenstände vom Beschuldigten innert drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft nicht herausverlangt, so werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinen- den Verwendung überlassen. 6.1. ... 6.2. Die geltend gemachten Beträge bzw. im Mehrbetrag werden die Schadenersatz- bzw. Genugtuungsbegehren folgender Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen: − D._____ (Dossier 6) − F._____ (Dossier 8) − G._____ AG Filiale H._____ bzw. I._____ (Dossier 12). 6.3. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers F._____ (Dossier 8) wird abgewiesen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'300.– Gebühr Beschwerdeverfahren G.Nr. UB190028 Fr. 2'388.50 Auslagen (Gutachten) Fr. 840.– Auslagen Polizei Fr. 29.40 Entschädigung Zeuge Fr. Amtliche Verteidigung (festgesetzt mit Beschluss vom 5.12.2019 - angefochten mit Beschwerde vom 16.12.2019 von RAin X._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB (Dos- siers 1 und 8), − des versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 9), − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Dossier 8) − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (Dossiers 1 und 8) − des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB (Dossier 13). 2. Der Beschuldigte wird mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, teilweise als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Juli 2018, wovon 268 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, und einer Busse von Fr. 1'200.– bestraft. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2018 beschlagnahm- ten 5 Packungen Zigaretten (3 "Kiss Strawberry", 1 "Brookfield Gold Blend", 1 "Parisienne"; A011'935'710) werden eingezogen. Sie können von der Pri- vatklägerin von Dossier 8 (Kiosk V., vertreten durch AH., ... [Ad- resse]) innert 30 Tagen ab Rechtskraft herausverlangt werden. Werden die
Packungen innert dieser Frist nicht abgeholt, werden sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 6. Die sichergestellten und bei der Asservate-Triage der Kantonspolizei Zürich lagernden Uhren der Marke "T." ... Brown/Slb (Asservat- Nr. A012'048'247) und ... Blue (Asservat-Nr. A012'048'258) werden einge- zogen. Sie können von der Privatklägerin von Dossier 13 (L. Filiale S.- Strasse) innert 30 Tagen ab Rechtskraft herausverlangt werden. Werden die Packungen innert dieser Frist nicht abgeholt, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen. 7. Die sichergestellten und bei der Asservate-Triage der Kantonspolizei Zürich lagernden Uhren der Marke "T." ... Plain (Asservat-Nr. A012'048'269) und ... schwarz (Asservat-Nr. A012'048'236) werden dem Beschuldigten in- nert 30 Tagen ab Rechtskraft herausgegeben. Werden sie innert dieser Frist nicht abgeholt, werden sie der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwen- dung überlassen. 8. Die sichergestellten und bei der Asservate-Triage der Kantonspolizei Zürich lagernde Sporthose "Schöffel" und Sportjacke "Trevolution" (Asservat-Nrn. A012'048'214 und A012'048'225) werden eingezogen. Sie können von der Privatklägerin von Dossier 13 (E._____ AG) innert 30 Tagen ab Rechtskraft herausverlangt werden. Werden die Gegenstände innert dieser Frist nicht abgeholt, werden sie der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung überlassen. 9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den nachgenannten Privatkläger/-innen folgende Beträge als Schadenersatz bzw. Genugtuung zu bezahlen: − Dossier 3: B._____ AG Filiale C._____ Fr. 200.– Schadenersatz
− Dossier 6: D._____ Fr. 200.– Genugtuung − Dossier 13: E._____ AG Zürich Fr. 100.– Schadenersatz. 10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung. 11. Die Kosten des Berufungsverfahrensverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 5/6 auferlegt und zu 1/6 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu 5/6 einstweilen und zu 1/6 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von 5/6 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − die Privatklägerin B._____ AG (versandt) − den Privatkläger D._____ (versandt) − die Privatklägerin E._____ AG (versandt) − Kiosk V._____ (AH.; versandt) − L. Filiale S.-Strasse (versandt) (Eine begründete Urteilsausfertigung wird diesen Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) − die folgenden Privatkläger je mit separatem Dispositivauszug des Beschlusses ("U11"; je versandt): − AB. AC._____ − AB._____ Filiale AD._____ − AG._____ AG − G._____ H._____
− G._____ AA._____ M.-Strasse − AB. AF._____ ...
sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei (BKP) − den Nachrichtendienst des Bundes − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage (betreffend Dispositiv- Ziffern 5-8). 13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 3. Dezember 2020
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Künzle