Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190574-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle
Urteil vom 14. Mai 2020 in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. K. Baumgartner, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend einfache Körperverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 11. September 2019 (GG190130)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. Juni 2019 (Urk. 17) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 38 S. 28 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 50.– (wovon 60 Tagesätze als durch Haft geleistet gelten). Eine Busse wird nicht ausgesprochen. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahren fest- gesetzt. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. März 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Ge- nugtuungsbegehren abgewiesen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Vertreterin der Privatklägerin für deren Aufwen- dungen im diesem Verfahren eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'450.– zu bezahlen. 6. Dem Beschuldigten wird für die übermässig erstandene Haft im Umfang von 7 Tagen eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'400.– zugesprochen. 7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'700.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 724.10 Auslagen (Gutachten) Fr. 242.– weitere Auslagen Fr. 9'850.– amtliche Verteidigung.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
Der amtliche Verteidiger wird pauschal mit Fr. 9'850.– (inkl. Mehrwertsteuer und Bar- auslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung wer- den auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10. [Mitteilungen] 11. [Rechtsmittel]"
Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 ff.) a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 59 S. 1) 1. Der Beschuldigte A._____ sei der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, wovon 66 Tage durch Haft erstanden sind, und einer Busse von Fr. 2'500.– zu be- strafen. Der bedingte Strafvollzug der Freiheitsstrafe sei unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 61 S. 1) 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Dem Berufungsbeklagten sei für die Kosten der Verteidigung im Berufungs- verfahren eine Entschädigung zum Stundenansatz von Fr. 250.– zuzgl. Auslagen und MWST zuzusprechen. 3. Im Falle der Gutheissung der Berufung seien die Kosten der amtlichen Ver- teidigung auf die Gerichtskasse zu nehmen und definitiv abzuschreiben.
Erwägungen: I. Prozessuales / Prozessgeschichte 1. Prozessgeschichte 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 3 ff.). 1.2. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht vom 11. September 2019 liess die Staatsanwalt- schaft am 16. September 2019 (Datum Poststempel) fristgerecht Berufung an- melden (Urk. 30) und mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 ebenfalls innert Frist die Berufungserklärung einreichen (Urk. 39; Urk. 37/1). Mit Präsidialverfügung vom 20. Dezember 2019 wurde dem Beschuldigten und der Privatklägerin Frist angesetzt, um ein Nichteintreten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft zu be- antragen oder eine Anschlussberufung zu erheben (Urk. 42). Mit Eingabe vom 3. Januar 2020 liess die Privatklägerin ein Gesuch um Gewährung der unentgelt- lichen Prozessführung sowie Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person von lic. iur. Y._____ stellen und im Falle der Gutheissung des Ge- suchs Anschlussberufung erheben (Urk. 44). Mit Präsidialverfügung vom 17. Januar 2020 wurde der Privatklägerin die unentgeltliche Prozessführung ge- währt und ihr eine unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Berufungsverfahren in der Person von lic. iur. Y._____ beigegeben. Gleichzeitig wurde der Privatkläge- rin Frist angesetzt, um die Anschlussberufung den gesetzlichen Anforderungen entsprechend zu ergänzen bzw. zu präzisieren (Urk. 46). Mit Eingabe vom 29. Januar 2020 liess die Privatklägerin mitteilen, ihre Anschlussberufung zu- rückzuziehen (Urk. 48). 1.3. Zur Berufungsverhandlung vom 14. Mai 2020 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie Staatsanwältin lic. iur. K. Baumgartner als Vertreterin der Staatsanwaltschaft (Prot. II S. 6).
der Privatklägerin, seiner Tochter B., geboren am tt.mm.2014, zwei Mal je eine brennende Zigarette an bzw. gegen ihren rechten Arm, Höhe mittlerer Unter- arm Richtung Innenseite, auf die nackte Haut gedrückt zu haben. Dadurch habe er zwei runde Hautläsionen im Sinne von Verbrennungsverletzungen im Durch- messer von cirka 3 mm verursacht, welche der Privatklägerin Schmerzen bereitet und eine medizinische Versorgung erforderlich gemacht hätten. Der Beschuldigte habe wissentlich und willentlich gehandelt bzw. durch sein Tun die hervorgerufe- nen Verletzungen zumindest in Kauf genommen. 2. Standpunkt des Beschuldigten bzw. der amtlichen Verteidigung 2.1. Der Beschuldigte zeigte sich von Beginn der Untersuchung an geständig, die Privatklägerin am 16. März 2019, zwischen 16.00 und 18.00 Uhr, mit einer Zigarette verletzt zu haben. Er machte jedoch konstant geltend, dass es ein Unfall gewesen sei. Die Privatklägerin sei in seine brennende Zigarette gelaufen, als er und seine Partnerin bzw. die Mutter der Privatklägerin auf dem Balkon geraucht hätten (Urk. 3/1 Frage 7). Sie habe "aua" geschrien. Dabei habe sie eine oder zwei kleine Verletzungen erlitten. Es seien danach zwei kleine rote Punkte er- sichtlich gewesen, welche er gemäss seiner Angabe vor Vorinstanz und vor Obergericht mit Bepanthen versorgt und mit kaltem Wasser gekühlt habe (Prot. I S. 13 f.; Urk. 58 S. 6). Der Beschuldigte bestreitet mithin, die Privatklägerin ab- sichtlich zweimal mit der Zigarette verletzt zu haben (Prot. I S. 20 und S. 27; Urk. 58 S. 6; Prot. II S. 11). 2.2. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz und an der Berufungsverhandlung zusammengefasst vor, dass zum Tatzeitpunkt bei der Privatklägerin keine (schwere) Einschlafproblematik mehr bestanden und es am fraglichen Abend auch keinen Konflikt wegen des Zubettgehens gegeben habe (Urk. 25 S. 4; Urk. 61 S. 2). Die Wunden der Privatklägerin liessen zudem darauf schliessen, dass es eine Berührung der Haut mit der Glut der Zigarette gegeben habe, da das Ausdrücken eine Zigarette auf der Haut "gerichtsnotorisch" zu viel grösseren Wunden führen müsse. Das Wort "Ausdrücken" sei aus einer Interpretation einer Geste der Privatklägerin durch die Zeuginnen C. und D._____ entstanden (Urk. 25 S. 5). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft würden die Aus-
sagen der Zeuginnen C., D. und E._____ bei näherer Betrachtung nicht übereinstimmen (Urk. 61 S. 1 f.). Aufgrund der Unsicherheiten über die In- terpretation der Aussagen der Privatklägerin, insbesondere aufgrund ihres Alters, sei nicht mit Sicherheit erstellt, dass der Beschuldigte die Privatklägerin absicht- lich mit der Zigarette verletzt habe (Urk. 25 S. 9; Urk. 61 S. 3). Der Beschuldigte sei daher in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils nur der fahrlässigen Körper- verletzung schuldig zu sprechen (Urk. 25 S. 10; Urk. 61 S. 6). 3. Ausgangslage 3.1. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, dass sich aus den von den Zeuginnen C._____ [Kitabetreuerin der Privatklägerin], D._____ [Familienbegleiterin], F._____ [Assistenzärztin] und E._____ [Beiständin der Pri- vatklägerin] wiedergegebenen Äusserungen der Privatklägerin nicht erstellen las- se, ob der Beschuldigte die Zigarette mit Absicht auf dem Arm der Privatklägerin ausgedrückt habe, oder ob die Privatklägerin – so wie der Beschuldigte geltend macht – in die Zigarette gelaufen sei. Die von der Zeugin C._____ beobachtete Dreh- respektive von der Zeugin E._____ beobachtete Tippbewegung der Privat- klägerin liessen keine wirklichen Rückschlüsse auf ein vorsätzliches Ausdrücken der Zigarette zu. Vielmehr handle sich dabei um typische Handbewegungen beim Rauchen, welche die Privatklägerin vermutlich bereits unzählige Male habe be- obachten können. Das Gutachten des IRM [Instituts für Rechtsmedizin] zeige, dass eine Entstehung durch thermische Reizung, geschweige denn eine absicht- liche Herbeiführung der Wunden durch Ausdrücken einer Zigarette, nicht nach- gewiesen werden könne. Auch die Grösse der Verletzungen von 0.3 cm und 0.4 cm würden nicht einem typischen Verletzungsbild einer mit Absicht ausge- drückten Zigarette entsprechen, welche üblicherweise einen Durchmesser von 0.5 cm bis 0.8 cm aufweisen würden. Die Aussagen des Beschuldigten seien ins- gesamt in sich stimmig, konstant und lebensnah und würden sich – zumindest in Bezug auf das Kerngeschehen – mit denjenigen der Zeugin G._____ [Lebens- partnerin des Beschuldigten und Mutter der Privatklägerin] decken. Es sei dem- nach in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zugunsten des Beschul- digten davon auszugehen, dass die Privatklägerin in die Zigarette gelaufen und
die zweite Verletzung durch das Abfallen von Glut entstanden sei (Urk. 38 S. 14 ff.). Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten schliesslich dem Antrag der Verteidigung folgend nur der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB schuldig (Art. 38 S. 16 ff.). 3.2. Die Staatsanwaltschaft hält mit ihrer Berufung zusammengefasst dagegen, dass die Zeuginnen C., D. und E._____ widerspruchsfrei ausgesagt sowie deckungsgleich das Vorzeigen der Privatklägerin, wie eine Zigarette auf ih- rem Unterarm ausgedrückt werde, beschrieben hätten. Dies lasse keinen Inter- pretationsspielraum für "ein in eine Zigarette Hineinlaufen". Das zufällige Berüh- ren der Zigarette in der Hand des Beschuldigten hätte sich anders dargestellt und wäre von der Privatklägerin sicherlich auch anders gezeigt worden. Das Aussa- geverhalten des Beschuldigten sei widersprüchlich und ausweichend und passe insbesondere nicht zu den festgestellten Verletzungen am rechten innenseitigen Unterarm der Privatklägerin. So wie der Beschuldigte den Sachverhalt schildere, hätte die Verletzung am linken Arm bzw. an der linken Körperseite der Privatklä- gerin resultieren müssen. Der Beschuldigte habe denn auch den linken Arm als Örtlichkeit bezeichnet, wo B._____ sich an seiner brennenden Zigarette verbrannt haben soll. Es würden sich überdies auch nicht zwei identische und nahe beiei- nanderliegende Brandverletzungen finden lassen, wenn sich der Vorfall so zuge- tragen hätte, wie der Beschuldigte behaupte. Das Verletzungsbild der beiden Brandnarben [wohl: Brandwunden] wäre auch nicht so schön rund ausgefallen, wenn die Zigarette nur gestreift oder nicht frontal gegen die Haut gelangt wäre. Die Grösse der Verletzungen als zu klein für ein bewusstes Brennen mit der Ziga- rette zu bezeichnen, gehe nicht an. Die Aussagen der Partnerin des Beschuldig- ten und Kindsmutter seien als Gefälligkeitsaussagen zugunsten des Beschuldig- ten anzusehen. Das Motiv des Beschuldigten ergebe sich aus den Aussagen der Privatklägerin. Der Beschuldigte habe sich geärgert, weil die Privatklägerin nicht habe schlafen wollen (zum Ganzen Urk. 39; Urk. 59).
Sie hätten ihr noch gesagt, sie solle nicht rumrennen. Die Balkontüre sei hinter ihm gewesen, wie immer nach innen offen. Die Zigarette habe er in der rechten Hand seit lich von sich gehalten. Die Privatklägerin sei aus der Wohnung gekom- men und mit ihrem linken Arm einmal gegen die brennende Zigarette gelaufen (Urk. 3/1 Fragen 7, 20, 22, 24, 26 und 29). Die Privatklägerin habe "Aua" ge- schrien und auf Nachfrage "Papi Zigi, Papi Zigi" gesagt (Urk. 3/1 Frage 25). Sie habe sich auf der mittleren Höhe des linken Unterarms verletzt, wobei er es "nur ein bisschen" als roten Punkt empfunden habe (Urk. 3/1 Fragen 27 f.). Er habe kaltes Wasser darüber laufen lassen (Urk. 3/1 Frage 7). Die zwei kleinen roten Punkte mit einem Abstand von cirka 5 bis 10 cm habe er erst am Montagabend bemerkt, wobei sie wie Mückenstiche ausgesehen hätten (Urk. 3/1 Fragen 30 f.). Auf Vorhalt des Fotos der Verletzungen der Privatklägerin gab der Beschuldigte dann an, der eine Punkt sehe aus wie eine Verbrennung und der andere wie eine Verletzung (Urk. 3/1 Fragen 43 und 48). Es stimme nicht, dass er die Privatkläge- rin gebrannt habe, weil sie nicht habe schlafen wollen (Urk. 3/1 Frage 41). Er könne sich nicht erklären, weshalb die Privatklägerin dies am Montag [18. März 2019] der Kitaleiterin gesagt habe. Die von der Kita wüssten eigentlich auch, dass die Privatklägerin eine lebhafte Fantasie habe (Urk. 3/1 Frage 13). Wenn die Pri- vatklägerin keinen Mittagsschlaf gemacht habe, schlafe sie zwischen 18.30 bis 19.30 Uhr auch ohne Probleme ein. Mit einem Mittagsschlaf sei sie am Abend meistens noch lebhaft und aufgebracht (Urk. 3/1 Frage 55). 4.2.1.2. In der Hafteinvernahme vom 21. März 2019 gab der Beschuldigte an, er und seine Freundin seien am Samstagabend [16. März 2019] auf dem Balkon ge- standen. Er [der Beschuldigte] sei hinter der Balkontüre [wohl gemeint: in der Fortsetzung der Balkontür] gestanden und habe eine Zigarette in seiner rechten Hand schräg nach unten gehalten (Urk. 3/2 Fragen 13 und 15). Die Privatklägerin sei in die Zigarette gelaufen und habe "Aua" geschrien (Urk. 3/2 Frage 14). Dies sei zwischen 16.00 und 18.00 Uhr gewesen (Urk. 3/2 Frage 34). Die Privatkläge- rin sei ein kleines Energiebündel und man kriege sie schwer ins Bett. Dies sei nicht nur an jenem Samstag so gewesen (Urk. 3/2 Frage 18). Die Privatklägerin habe die Zigarette mit ihrem linken, mittleren Arm berührt (Urk. 3/2 Frage 19). Er habe die brennende Zigarette in den Aschenbecher gelegt und kaltes Wasser
über ihren Arm laufen lassen. Dabei habe er ein oder zwei rote Pünktchen auf ihrem Arm gesehen (Urk. 3/2 Fragen 22 und 28). Die Verletzung habe nach einer kleinen, leichten Verbrennung ausgesehen (Urk. 3/2 Frage 29). Die zwei Punkte hätten einen Abstand von cirka 5 bis 10 cm. Seine Freundin habe die Vermutung geäussert, dass der zweite rote Punkt ein Mückenstich sei (Urk. 3/2 Frage 32). Auf Vorhalt, dass die Privatklägerin am 18. März 2019 in der Kita erzählt habe, er [der Beschuldigte] habe dies mit der Zigarette gemacht, da sie nicht habe schla- fen wollen, gab der Beschuldigte an, dass dies nicht stimme und er es sich nicht erklären könne (Urk. 3/2 Fragen 40 f.). Die Privatklägerin habe sich seit dem Vor- fall in der Kita ihm und seiner Freundin bzw. ihrer Mutter gegenüber um 180 Grad gedreht (Urk. 3/2 Frage 44). Zuvor sei alles in Ordnung gewesen (Urk. 3/2 Frage 45). Die Privatklägerin könne wohl nicht zwischen Wahrheit und Lüge vollends unterscheiden (Urk. 3/2 Frage 47). Die Privatklägerin sei an diesem Wochenende zu normalen Zeiten ins Bett und nach cirka 15 Minuten auch eingeschlafen (Urk. 3/2 Frage 69). 4.2.1.3. In der Schlusseinvernahme vom 20. Juni 2019 gab der Beschuldigte an, das Schlafproblem der Privatklägerin sei zwei, drei Monate vor dem 18. März 2019 behoben gewesen (Urk. 3/4 Frage 8). Es sei ein Unfall gewesen. Er habe die Privatklägerin nicht vorsätzlich oder fahrlässig verletzt (Urk. 3/4 Frage 15). 4.2.1.4. Vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte aus, es sei ein Unfall gewesen. Die Privatklägerin sei ihm am Samstag, 16. März 2019, zwischen 16.00 bis 18.00 Uhr, einmal in die Zigarette gelaufen, habe "aua" geschrien und eine oder zwei kleine Verbrennungen erlitten. Es seien nur zwei kleine rote Punkte ge- wesen. Die Privatklägerin habe nicht über Schmerzen geklagt, weshalb sie es nicht für notwendig gehalten hätten, zum Arzt zu gehen (Prot. I S. 13 f.). Er habe Bepanthen aufgetragen und die Verletzung unter kaltes Wasser gehalten. Die zweite Verbrennung sei möglicherweise durch eine Windverwehung passiert (Prot. I S. 14). Er habe die Privatklägerin nicht absichtlich verletzt (Prot. I S. 20). 4.2.1.5. An der Berufungsverhandlung hielt der Beschuldigte an seinem Stand- punkt fest, dass die Privatklägerin aus dem Zimmer rausgeschossen auf den
Balkon gekommen und in die Zigarette hineingelaufen sei. Die Verbrennung sei durch die Glut verursacht worden. Er habe es dann gekühlt und eingecremt. Die Privatklägerin habe sich später über keine Schmerzen mehr beklagt, weshalb sie nicht zum Arzt oder ins Spital gegangen seien (Urk. 58 S. 6 f.). 4.2.2. Aussagen von Frau G._____ 4.2.2.1. G., die Freundin des Beschuldigten und Mutter der Privatklägerin, sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 20. März 2019 aus, die Privatklägerin sei im Moment ein wildes Huhn. Sie habe am Abend zurzeit wie einen Adrenalin- schub und renne in der Wohnung umher. Am fraglichen Samstagabend, 16. März 2019, zwischen 19.00 bis 20.00 Uhr, hätte die Privatklägerin eigentlich zu Bett gehen sollen. Sie sei dann auf den Balkon herausgeschossen gekommen, wo sie und der Beschuldigte am Rauchen gewesen seien, und direkt in die Ziga- rette des Beschuldigten gerannt. Dabei habe sie "aua" gesagt (Urk. 5/4 Fragen 3 und 13). Die Privatklägerin sei vor dem Vorfall schon im Bett gewesen und dann einfach wieder aus dem Bett rausgestiegen (Urk. 5/4 Frage 5). Manchmal brau- che es mehrere Anläufe bis die Privatklägerin einschlafe bzw. in ihrem Bett liegen bleibe (Urk. 5/4 Frage 5). Sie habe einen Punkt am linken oder rechten Unterarm der Privatklägerin gesehen. Der zweite rote Punkt sei vielleicht von der Glut der Zigarette, welche hochgespickt sei, oder ein Mückenstich (Urk. 5/4 Frage 9). Sie habe die Verbrennung der Privatklägerin nicht behandelt und wisse nicht, ob der Beschuldigte noch etwas gemacht habe. Er habe sie anschliessend ins Bett ge- bracht (Urk. 5/4 Fragen 11 und 12). Die Privatklägerin sei "ja irgendwie selber schuld", sie sei "ja in die Zigarette gerannt" (Urk. 5/4 Frage 13). Die Privatklägerin habe ab und zu wirklich eine blühende Fantasie und ein sprachliches Defizit, weshalb sie, wenn man sie nicht kenne, nicht in der Lage sei, zu einem Thema verständlich Auskunft zu geben (Urk. 5/4 Fragen 15 ff.). Der Beschuldigte habe die Privatklägerin nicht bewusst verletzt. Die Privatklägerin sei ihr vor zwei bis drei Monaten auch schon in die Zigarette gelaufen. Damals habe sie sich auch am Arm verletzt (Urk. 5/4 Frage 25). 4.2.2.2. In der Befragung als Zeugin vom 23. Mai 2019 gab G. an, der Vor- fall sei zu tausend Prozent am Sonntag [17. März 2019] gewesen. Die Privatklä-
gerin sei an diesem Tag "sowieso" sauer auf den Beschuldigten gewesen, da er zu Hause die Schwimm-Ente vergessen habe. Sie habe keinen Mittagsschlaf ma- chen wollen, als sie wieder nach Hause gekommen seien. Danach hätten sie noch verschiedene Sachen gemacht, zu Abend gegessen und dann hätte die Privatklägerin ins Bett gehen sollen. Sie sei auch ins Bett gegangen, wobei das mit dem Sofort-einschlafen selten gegangen sei, weil die Familienbegleitung be- schlossen habe, dass die Privatklägerin in ihrem eigenen Zimmer schlafen müs- se. Nach dem Gute-Nacht-Lied seien sie und der Beschuldigte auf den Balkon rausgegangen, um zu rauchen. Die Balkontüre sei sperrangelweit offen gewesen. Plötzlich sei die Privatklägerin auf den Balkon rausgerannt und in die Zigarette des Beschuldigten reingerannt. Die Privatklägerin habe geweint. Sie habe eine (und nicht zwei) Verletzung[en] bzw. Verbrennung[en] gehabt. Es gehe gar nicht anders (Urk. 5/5 Fragen 12 und 25). Der Beschuldigte habe es geputzt, desinfi- ziert und habe sie erneut ins Bett gebracht (Urk. 5/5 Fragen 12 und 34). Sie sei sich nicht sicher, glaube aber, es sei am linken Unterarm gewesen (Urk. 5/5 Fragen 25 f.). Die Verletzung sei rot gewesen, habe aber nicht so schlimm aus- gesehen wie am nächsten Tag. Die Privatklägerin sei eine, die kratze, auch bei Mückenstichen (Urk. 5/5 Frage 29). Es könne sein, dass Glut nach hinten gefallen sei oder der obere Punkt ein Mückenstich sei (Urk. 5/5 Frage 41). Vor cirka sieben Monaten sei die Privatklägerin ihr schon einmal in eine Zigarette gerannt und habe sich dabei verletzt (Urk. 5/5 Fragen 21 und 45 ff.). Seit die Privatklägerin in ihrem eigenen Zimmer schlafen müsse, brauche es meh- rere Anläufe bis sie schliesslich einschlafe. Dies sei zwei bis drei Wochen bevor das Ganze passiert sei, entschieden worden (Urk. 5/5 Fragen 36 f.). Die Privat- klägerin wehre sich immer gegen den Mittagsschlaf. Es sei normal bei der Privat- klägerin, dass sie schwer zu Bett zu kriegen sei, insbesondere, wenn sie etwas nicht wolle (Urk. 5/5 Fragen 39 f.). Wenn die Privatklägerin keinen Mittagsschlaf mache, daure das Einschlafen im eigenen Zimmer 10 Minuten bis zu einer halben Stunde (Urk. 5/5 Frage 58).
4.2.3. Aussagen von Frau C._____ 4.2.3.1. C., die Kitabetreuerin der Privatklägerin, sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 19. März 2019 aus, sie habe bereits am Morgen des 18. März 2019 gemerkt, dass die Privatklägerin mehrfach ihre Nähe gesucht habe und ihr etwas habe sagen wollen. Die Privatklägerin sei nervös gewesen. Beim Mittagessen hätten sie das Ritual, dass die langen Ärmel zurück gerollt würden, was die Privatklägerin jedoch nicht gemacht habe. Beim Zähneputzen habe die Privatklägerin zuerst den rechten Ärmel nach hinten geschoben und dann C. angeschaut. Dabei habe sie "Ou!" gesagt und auf ihren rechten Unterarm gezeigt. Sie [C.] habe dorthin geschaut und die Privatklägerin ge- fragt, was sie dort habe (Urk. 5/1 Frage 27). Auf dem rechten Unterarm habe sie zwei Verbrennungen gesehen. Umgangssprachlich nenne man dies "Brändis", das seien Mutproben, wenn man eine Zigarette auf den Arm drücke. Ihrer Mei- nung nach seien auf dem Unterarm, obere Seite, zwei Verbrennungen mit einer Zigarette verursacht worden (Urk. 5/1 Frage 28). Die Privatklägerin habe dann zu weinen begonnen und gesagt "Papi" oder "Papa hat gemacht, weil B. [gemeint: die Privatklägerin B.____] nicht schlafen". Dabei habe sie geweint und gezittert und habe zu ihr kommen und umarmt wer- den wollen. Die Äusserung "B._____ [gemeint: die Privatklägerin B.] nicht schlafen" habe sie mehrfach wiederholt (Urk. 5/1 Frage 31). Auf Nachfrage, wie der Beschuldigte dies gemacht habe, habe die Privatklägerin gesagt, "Mit Zigi tschschsch". Gleichzeitig habe sie eine Handbewegung gemacht, die zeige, wie eine Zigarette auf ihrem Unterarm ausgedrückt werde. Sie habe weiter geweint und sie habe sie beruhigt (Urk. 5/1 Frage 32). Aufgrund der Schilderung der Pri- vatklägerin gehe sie davon aus, dass der Beschuldigte sie mit einer Zigarette ver- letzt habe (Urk. 5/1 Frage 37). G. habe die Privatklägerin um 16.00 Uhr abgeholt. Sie [C.] habe ihr gesagt, dass die Privatklägerin zwei Verletzungen habe. G. habe zunächst in Anwesenheit der Privatklägerin gesagt, ob die Privatklägerin nicht erzählt ha- be, was sie gemacht habe. C._____ habe dann gesagt, die Privatklägerin habe es ihr schon erzählt. G._____ habe dann gesagt, die Privatklägerin sei in die Zigaret-
te des Beschuldigten reingelaufen (Urk. 5/1 Frage 39). Die Schilderung von G._____ sei aus ihrer Sicht nicht glaubhaft gewesen. Sie sei dem konkreten Sachverhalt aus dem Weg gegangen (Urk. 5/1 Frage 40). 4.2.3.2. In der Zeugenbefragung vom 23. Mai 2019 gab C._____ zu Protokoll, die Privatklägerin sei am 18. März 2019 direkt zu ihr gerannt und habe einen nervö- sen Eindruck gemacht, als habe sie ihr etwas erzählen wollen. Sie habe ihre Nä- he gesucht. Nach dem Mittagessen habe die Privatklägerin beim Händewaschen die Ärmel hochgezogen und sie [C.] habe zwei Verletzungen am linken Oberarm festgestellt, wobei C. in der Befragung zwei Punkte auf dem eige- nen linken Unterarm zeigte (Urk. 5/2 Frage 11). Auf Vorhalt, dass sie bei der Poli- zei vom rechten Unterarm gesprochen habe, gab C._____ an, sie habe das heute nicht mehr in Erinnerung (Urk. 5/2 Frage 25). Die Privatklägerin habe zu weinen begonnen. Auf Nachfrage, was sie da habe, habe die Privatklägerin gesagt "Papi, Zigi, tschtsch". Die Privatklägerin sei ganz aufgelöst gewesen (Urk. 5/2 Frage 11). Sie habe es auch mit einer Bewegung gezeigt. C._____ ahmte die Bewegung der Privatklägerin nach, indem sie mit dem Zeigefinger in der Luft zweimal nach unten drückte (Urk. 5/2 Frage 17). C._____ sagte zudem aus, sie kenne solche Verletzungen, weil sie früher selber geraucht habe. Es handle sich um sog. "Brändis". Dies bedeute, dass man die Zi- garette schnell auf die Haut drücke (Urk. 5/2 Frage 22). Über Mittag habe die Pri- vatklägerin mehrfach gesagt, dass der Beschuldigte mit der Zigarette etwas ge- macht habe (Urk. 5/2 Frage 38). G._____ habe ihr zunächst, als sie die Privatklägerin um 16.00 Uhr von der Kita abholte, gar nicht richtig zugehört (Urk. 5/2 Frage 11). Nachdem sie ihr gesagt habe, dass die Privatklägerin am Unterarm etwas habe, was nach einer Verbren- nung ausschaue, habe G._____ gesagt, die Privatklägerin sei in die Zigarette ge- rannt (Urk. 5/2 Fragen 11 und 44). Die Privatklägerin sei am Schlafen gewesen und wieder aus dem Bett gekommen (Urk. 5/2 Fragen 11 und 51). Sie [C.] wisse von G., dass die Privatklägerin Schwierigkeiten habe, am Abend ein- zuschlafen und keinen Mittagsschlaf mehr machen wolle (Urk. 5/2 Frage 63).
4.2.3.3. C._____ reichte zudem im Nachgang zur Einvernahme die Notizen der Kita über die Privatklägerin ein (vgl. Urk. 5/2 Fragen 11 f.). Am 18. März 2019 steht dort sinngemäss geschrieben: Die Privatklägerin beklage sich über zwei Verbrennungen am rechten Arm. Die habe der Beschuldigte mit der Zigarette ge- macht, weil sie nicht habe schlafen wollen (Urk. 5/3). 4.2.4. Aussagen von Frau D._____ D., die sozialpädagogische Familienbegleiterin seit September 2018, sagte als Zeugin am 23. Mai 2019 aus, sie habe die Privatklägerin vor dem Besuch im Kinderspital vom 19. März 2019 auf die Verletzungen an ihrem Unterarm ange- sprochen und darauf gezeigt. Die Privatklägerin habe gesagt "Papa" oder "Papi" und habe mit den Fingern Drehbewegungen gegen ihren Unterarm gemacht und "Zigarette" gesagt. D. zeigte die Bewegung vor und machte mit der rechten Hand, Daumen-, Zeige- und Mittelfinger, Drehbewegungen gegen den linken Arm. Zudem habe die Privatklägerin "Aua" oder etwas Ähnliches gesagt (Urk. 5/7 Fragen 11 f.). Es seien kleine, sehr runde Verletzungen, runde Kreise gewesen. Es würde gut zu einer Zigarette passen (Urk. 5/7 Frage 30). Sie habe zwei Ver- let zungen gesehen. G._____ habe ihr gesagt, die Privatklägerin sei in die Ziga- rette gelaufen, als sie auf dem Balkon geraucht hätten. Die Verletzungskreise sei- en aber sehr geschlossen gewesen. Es habe nicht nach einem Strich ausgesehen (Urk. 5/7 Frage 31). Als sie die Privatklägerin für den Spitalbesuch abgeholt habe, hätten ihr der Be- schuldigte und G._____ unisono gesagt, es sei seit heute und gestern ganz schlimm, die Privatklägerin erzähle nur "Seich" und folge nicht mehr (Urk. 5/7 Frage 32). Die Eltern hätten zur Privatklägerin gesagt, sie müsse im Zimmer bleiben. Die Privatklägerin habe sehr verstört gewirkt. Sie habe der Privatklägerin gesagt, dass sie [D.] ihr die Erlaubnis gebe, zu ihr zu kommen. Die Privat- klägerin sei daraufhin zu ihr gekommen und habe sie umarmt (Urk. 5/7 Frage 32). Den Eindruck der Eltern habe sie nicht gehabt. Die Privatklägerin sei auch mit Frau E. sehr vertraut umgegangen und habe alles gemacht, was sie [D._____ und Frau E._____] gesagt hätten. Sie hätten sich abends zwischen
20.00 und 21.00 Uhr bei der Privatklägerin im Kinderheim verabschiedet. Die Pri- vatklägerin habe nie nach den Eltern gefragt (Urk. 5/7 Frage 34). Das Schlafen sei ein Reizthema bei der Privatklägerin und ihren Eltern gewesen. Das Einschlafen sei vor allem vor der Abklärung [Oktober/November 2018] ein grosses Problem gewesen. Im März 2019 habe man die Situation verändert, dass die Privatklägerin in ihrem eigenen Zimmer schlafe. Dies sei auf grossen Wider- stand von G._____ gestossen (Urk. 5/7 Fragen 26 f.). Es bestehe ein Zusam- menhang zwischen Mittagsschlaf und abendlichen Einschlafschwierigkeiten. Die Privatklägerin habe keinen Schlafrhythmus gehabt. G._____ habe sich stark ge- gen den Mittagsschlaf gewehrt, da die Privatklägerin dann abends nicht mehr schlafe (Urk. 5/7 Fragen 36 f.). 4.2.5. Aussagen von Frau E._____ E., die Beiständin der Privatklägerin, sagte als Zeugin am 6. Juni 2019 aus, sie sei dabei gewesen, als D. die Privatklägerin am 19. März 2019 auf die Verletzungen angesprochen habe. D._____ habe den Arm der Privatklägerin be- rührt und gefragt, ob sie ihr sagen könne, was das sei. Die Privatklägerin habe mit dem Finger auf ihrem Arm gezeigt und gesagt "Papa Zigi, aua, nicht gut". E._____ zeigte mit dem Zeigefinger und Daumen zusammengedrückt Tippbe- wegungen gegen den Unterarm und damit die gezeigte Geste der Privatklägerin vor (Urk. 5/11 Fragen 13 und 16). Drehbewegungen der Finger habe sie nicht ge- sehen. Sie sei aber auch weiter weg gewesen als D._____ (Urk. 5/11 Frage 17). Sie habe die Verletzungen am Arm gesehen. Es seien zwei runde Verletzungen mit einer Kruste darüber gewesen. Sie hätten nicht wie Mückenstiche und auch nicht wie eine Streifung ausgesehen, sondern platziert (Urk. 5/11 Fragen 25 f.). Sie [E.] sei auch schon unabsichtlich mit einer Zigarette berührt worden. Ih- re Verletzung habe anders ausgesehen als diejenige der Privatklägerin. Es sei nur eine leichte Rötung gewesen, da sie nur gestreift worden sei (Urk. 5/11 Fra- ge 32). 4.2.6. Medizinische Unterlagen und Zeugenaussage von Frau Dr. med. F.
4.2.6.1. Aktennotiz über das Telefonat mit Dr. med. F._____ Der Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 20. März 2019 über das gleichentags geführte Telefonat mit Assistenzärztin Dr. med. F._____ lässt sich entnehmen, dass bei der Privatklägerin [im Rahmen der Untersuchung im Kinderspital am 19. März 2019] zwei Brandverletzungen festgestellt worden seien, welche auf- grund deren sehr runden Form auf eine brennende Zigarette als Ursache schlies- sen lassen würden. Gestützt auf die festgestellten Verletzungen sei davon auszu- gehen, dass diese durch Andrücken / Ausdrücken einer brennenden Zigarette auf der Kinderhaut und nicht durch ein zufälliges Drankommen entstanden seien. Im Arztbericht habe sie [F.] die Verletzungen entsprechend als nicht akziden- tielle Verbrennungen durch eine Zigarette eingeordnet. Dies sei vom IRM foren- sisch aber noch zu verifizieren. F. liess weiter mitteilen, dass es sich um zwei Brandverletzungen mit Abstand handle, welche nicht durch ein und dasselbe Handeln hätten entstanden sein können. Die beiden runden Brandverletzungen würden aber gleich alt erscheinen. Ein zweimaliges Ausdrücken einer Zigarette sei wahrscheinlich (Urk. 6/2). Zudem habe die Privatklägerin mehrfach un- missverständlich erklärt, dass der Beschuldigte eine Zigarette an der Stelle der Verletzung ausgedrückt habe. Die Privatklägerin habe dies durch Vorzeigen auch demonstriert, nachdem sie zunächst gesagt habe, dass sie die Ursache nicht sagen wolle und der Beschuldigte "sauer" werde, wenn sie erzähle, was er ge- macht habe (Urk. 6/2). 4.2.6.2. Zeugenaussage von Frau Dr. med. F._____ F., welche die Privatklägerin wie erwähnt als Ärztin am 19. März 2019 un- tersuchte, gab in der Zeugenbefragung vom 23. Mai 2019 sachdienlich zu Proto- koll, der ärztliche Bericht vom 20. März 2019 entspreche der Wahrheit (Urk. 5/9 Frage 12). Die Privatklägerin habe einmal gesagt "Papi, Zigarette Aua" (Urk. 5/9 Fragen 13, 17 und 32). Als sie gefragt habe, habe die Privatklägerin gesagt "Papa wütend", was sie [F.] nicht genau habe zuordnen können (Urk. 5/9 Fra- ge 21).
Auf Vorhalt der Aktennotiz über das Telefonat vom 20. März 2019 gab F._____ an, sie sei keine Rechtsmedizinerin und könne deshalb nur von "mutmasslichen" Brandverletzungen sprechen, welche durch eine Zigarette oder einen anderen runden Gegenstand entstanden sein könnten. Sie könne auch nicht sagen, ob es von einer brennenden Zigarette oder Asche stamme. Ein zweimaliges Aus- drücken einer Zigarette sei möglich, da sie nicht wisse, ob es wirklich von einer Zigarette stamme (Urk. 5/9 Frage 22). Die Aussage der Privatklägerin habe sie klar verstanden. Die Privatklägerin habe bei ihr [aber] nicht gezeigt, wie es pas- siert sei (Urk. 5/9 Frage 23). Die beiden Verletzungen seien in Form und Grösse identisch gewesen, einfach eine 2 mm und eine 3 mm gross. Sie hätten auch ähnliche Aspekte gehabt (Urk. 5/9 Frage 24). Wenn das eine ein Mückenstich gewesen wäre, hätte er defi- nitiv aufgekratzt sein müssen (Urk. 5/9 Frage 26). Die Wunden seien verkrustet gewesen (Urk. 5/9 Frage 28). 4.2.6.3. Arztbericht des Kinderspitals Zürich Im Arztbericht des Kinderspitals Zürich vom 20. März 2019, verfasst durch Dr. med. F._____, ist sachdienlich festgehalten, dass bei der Privatklägerin am 19. März 2019 zwei rundliche Hautläsionen am Unterarm rechts festgestellt wur- den, welche am ehesten durch eine nicht akzidentielle Verbrennung mit einer Zi- garette verursacht sein könnten. Im Weiteren lässt sich dem Bericht entnehmen, dass es sich um zwei rundliche, rot-bräunlich verkrustete Läsionen mit minimal umgebender Rötung handelte, wobei die proximale Läsion einen Durchmesser von cirka 2 mm, die distale Läsion cirka 3 mm Durchmesser hatte. Die festgestell- ten Läsionen seien gemäss ärztlicher Einschätzung vom Aspekt her gut vereinbar mit einer nicht akzidentiellen Verbrennung durch eine Zigarette, hätten denselben Aspekt und seien wahrscheinlich ohne grossen zeitlichen Abstand entstanden. Die Wunden waren zudem im Zeitpunkt der Untersuchung verkrustet, aber noch nicht vollständig abgeheilt (Urk. 6/4).
4.2.6.4. Fotodokumentation des Kinderspitals Zürich Auf der Fotodokumentation des Kinderspitals Zürich sind die zwei Verletzungen mit rundlicher Struktur am rechten Unterarm der Privatklägerin gut erkennbar, wobei der Abstand zwischen den beiden Verletzungen etwa 4 bis 5 cm beträgt und die weiter handwärts liegende Verletzung etwa einen Durchmesser von 3 mm und die andere Verletzung einen solchen von etwa 2 mm aufweist. Zu erkennen ist im Weiteren, dass die Verletzungen jeweils von einer leichten Rötung von etwa 1 mm umgeben sind (Urk. 6/5). 4.2.6.5. Gutachten zur körperlichen Untersuchung des IRM Die Privatklägerin wurde am 21. März 2019 zusätzlich forensisch untersucht. Dabei wurden an der rechten Unterarmstreckseite zwei in Abheilung befindliche Verletzungen festgestellt, welche eine hellbraune, festsitzende Verkrustung und einen schwachen roten Randsaum aufwiesen. Die weiter handwärts liegende Verletzung hatte einen Durchmesser von cirka 0.4 cm und die andere einen von cirka 0.3 cm. Aufgrund der bereits fortgeschrittenen Wundheilung war eine diffe- renzierte Zuordnung eines Entstehungsmechanismus nicht möglich. Somit konnte gemäss IRM eine Entstehung durch thermische Reizung (Zigarette) weder aus- reichend belegt noch widerlegt werden (Urk. 6/6 S. 2 f.). Ergänzend hielt das IRM unter Einbezug der vorgelegten Fotografien des Kinder- spitals Zürich vom 19. März 2019 mit E-Mail an die Staatsanwaltschaft vom 3. April 2019 fest, dass die Verletzungen am rechten Unterarm durchaus Kriterien der thermischen Gewalteinwirkung aufweisen, jedoch dafür nicht beweisend sei- en, weshalb die Entstehung durch thermische Gewalteinwirkung, namentlich durch eine Zigarette, weder ausreichend belegt noch widerlegt werden konnte (Urk. 6/7). 4.3. Beweiswürdigung 4.3.1. Nach dem Gesagten ist gestützt auf die medizinischen Unterlagen erstellt, dass bei der Privatklägerin wenige Tage nach dem Vorfall am rechten Unterarm innenseitig zwei rundliche, bereits im Abheilung befindliche, verkrustete Ver-
letzungen festgestellt wurden, wobei – unter Berücksichtigung auch des roten Randsaums – der Durchmesser der einen Verletzung cirka 3 mm und der ande- ren cirka 4 mm betrug. Die beiden Verletzungen hatten zudem einen Abstand zueinander von je nach Messart 4 bis 5 cm. Dr. med. F., welche die Privat- klägerin als Erste körperlich untersucht hatte, schloss am ehesten auf nicht akzi- dentielle Verbrennungen mit einer Zigarette, mutmasslich Brandverletzungen und sie hielt im Arztbericht zugleich fest, dass die beiden Wunden wahrscheinlich ohne grossen zeitlichen Abstand entstanden seien, den gleichen Aspekt hätten und vom Aspekt her gut vereinbar mit einer Verbrennung durch eine Zigarette seien. Dr. med. F. relativierte ihre Angaben später im Rahmen ihrer Zeu- genbefragung dahingehend, dass sie keine Rechtsmedizinerin sei, weshalb ein zweimaliges Ausdrücken einer Zigarette zwar möglich sei, aber sie nicht wisse, ob die mutmasslichen Brandverletzungen tatsächlich von einer brennenden Zigarette oder Asche oder einem anderen runden Gegenstand stammten. Die ärztlichen Feststellungen von Dr. med. F._____ lassen demnach auf zwei zeitlich kurz nacheinander erfolgte Handlungen als Ursachen der Verletzungen schliessen, wobei aufgrund des praktisch gleichen Aussehens der Wunden mit grosser Wahrscheinlichkeit derselbe rundliche Gegenstand als Ursache zu ver- muten ist. Zudem ist aufgrund des Verletzungsbildes gemäss der Ärztin von kei- nem unfallbedingten Geschehen wie einem zufälligen Drankommen auszugehen (Urk. 6/2). Das IRM konnte aufgrund der fortgeschrittenen Wundheilung zwei Tage später eine thermische Reizung (durch eine Zigarette) weder aus- reichend belegen noch widerlegen. Die Verletzungen hatten aber gemäss IRM durchaus Kriterien einen thermischen Gewalteinwirkung. Im Weiteren zeigt auch die Fotodokumentation des Kinderspitals ein klares Ver- letzungsbild, welches für zwei platzierte Handlungen mit einem rundlichen Ge- genstand als Ursache der Verletzungen spricht, und gerade nicht für zufällige Ereignisse. Das ergibt sich neben den genannten ärztlichen Feststellungen und Erläuterungen auch aus logischen Überlegungen: Bei einem Touchieren durch abfallende oder hochgeworfene resp. windverwehte Asche, wie der Beschuldigte und G._____ erwähnten, hätte sich die zweite Wunde nicht als ebenso klar abge-
grenzte, rundliche und positioniert erscheinende Verletzung präsentiert, sondern eher als bloss angedeutete, dezentere Läsion ohne so präzise Konturen (vgl. da- zu auch die vorne zitierten, persönlichen Erfahrungen und einlässlichen Beschrei- bungen der Zeuginnen C._____ und D.). 4.3.2. Der Beschuldigte selbst räumte von Beginn der Untersuchung an ein, dass er die Privatklägerin mit einer brennenden Zigarette verletzt habe. Er machte in- dessen stets geltend, dass die Privatklägerin in die Zigarette hineingelaufen sei, als er Letztere in seiner rechten Hand schräg nach unten gehalten habe. Seiner Darstellung nach war es demnach ein Unfall. Gestützt auf seine Zugabe ist mithin erstellt, dass zumindest eine rundliche Verletzung der Privatklägerin von einer brennenden Zigarette herrührte. Die weiteren Aussagen des Beschuldigten zum Tatgeschehen fallen entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht konstant und widerspruchsfrei aus. Zunächst fällt auf, dass er seine Aussage betreffend die wahrgenomme(nen) Verletzung(en) der Privatklägerin im Laufe des Verfahrens ändert und die Verletzung(en) zunächst als "ein bisschen ein roter Punkt", dann als zwei Mückenstiche, ein oder zwei rote Pünktchen, eine kleine, leichte Verbrennung und eine weitere Verletzung und schliesslich als zwei kleine Verbrennungen, wobei die zweite Verbrennung mög- licherweise durch eine Windverwehung passiert sein könnte, umschrieb. Auch seine Aussagen bezüglich der Versorgung der Wunde(n) sind ungleich, indem er in der Untersuchung mehrmals angab, die Verletzung unter das kühle Wasser gehalten zu haben und vor Vorinstanz dann zusätzlich zu Protokoll gab, sie mit Bepanthen versorgt zu haben. Dieses Aussageverhalten zeigt auch eine gewisse Bagatellisierung des Vorfalls bzw. der Verletzungen der Privatklägerin seitens des Beschuldigten. Im Weiteren fallen seine Aussagen bezüglich der Schlafproblema- tik der Privatklägerin nicht gleichbleibend aus. In der Hafteinvernahme räumte der Beschuldigte zunächst ein, dass die Privatklägerin ein kleines Energiebündel und schwer ins Bett zu kriegen sei. Dies sei nicht nur an jenem Samstag der Fall ge- wesen (Urk. 3/2 Frage 18). G. bestätigte dies. Sie gab dazu in beiden Be- fragungen an, die Privatklägerin sei vor dem Vorfall schon im Bett gewesen und dann einfach wieder aus dem Bett rausgestiegen (Urk. 5/4 Frage 5 und Urk. 5/5
Frage 12). Im Widerspruch dazu beschrieb der Beschuldigte etwas später in der Hafteinvernahme ein unproblematisches Zu-Bett-Gehen und Einschlafen der Pri- vatklägerin am Ereignisabend (Urk. 3/2 Frage 69; ähnlich Prot. I S. 17 f.: Die Ein- schlafproblematik hätten sie seit anfangs Jahr im Griff). Hinzu kommt, dass die Schilderung des Vorfalls durch den Beschuldigten in kei- ner Art und Weise mit dem Verletzungsbild der Privatklägerin in Einklang gebracht werden kann. Der Beschuldigte gab an, er sei mit dem Rücken zur Balkontüre gestanden und die Privatklägerin sei vom Wohnzimmer in die Zigarette gerannt. Dies würde bedeuten, dass die Privatklägerin eine Verletzung an ihrem linken Arm bzw. an ihrer linken Körperseite aufweisen müsste. Die Verletzungen der Privatklägerin befanden sich aber, wie dargelegt, am rechten Unterarm. Diese "Verwechslung" der Körperseite ist entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht nebensächlich (Urk. 61 S. 5). Zudem stellte der Beschuldigte klar, dass die Privatklägerin nur einmal in die Zigarette gerannt sei. Er konnte keine überzeu- gende Erklärung zu Protokoll geben, weshalb die Privatklägerin dennoch zwei praktisch gleiche Wunden mit einem Abstand von etwa 4 bis 5 cm aufwies, wel- che nach ärztlicher Einschätzung im gleichen Zeitraum und mutmasslich durch einen rundlichen Gegenstand entstanden sind. Würde die zweite Verletzung durch Asche der Zigarette bedingt sein, hätte sie wie vorne dargelegt mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine so rundliche, geschlossene Struktur wie die erste Verletzung, sondern es würde sich vielmehr um eine gerötete Stelle ohne klare Struktur auf der Haut handeln. Die These eines Mückenstichs ist auf- grund des praktisch übereinstimmenden Verletzungsbildes und der Verkrustung beider Wunden ebenso wenig stichhaltig. Dr. med. F._____ gab dazu ohnehin an, dass im Falle eines Mückenstichs die Wunde definitiv aufgekratzt wäre (dazu ebenso G.; Urk. 5/4 Frage 9). G. bestätigte zwar im Grundsatz die Version des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin einmal in die brennende Zigarette des Beschuldigten gelaufen sei. Auffallend ist indessen zunächst, dass sie den Vorfall in der ersten Einver- nahme am Abend des 16. März 2019 einordnete und in der zweiten Befragung dann "zu tausend Prozent" sicher sein wollte, dass es am Sonntag, 17. März
2019, gewesen sei, wobei die Privatklägerin am Tag des Vorfalls ohnehin "sauer" auf den Beschuldigten gewesen sei, da er zuhause die Schwimm-Ente vergessen habe, als sie schwimmen gegangen seien (Urk. 5/5 Frage 12). Zudem sagte G._____ im Gegensatz zum Beschuldigten konstant aus, dass die Privatklägerin vor dem Vorfall bereits im Bett gewesen und dann einfach wieder aufgestanden sei. Ihre Aussagen erwecken ausserdem teilweise den Anschein, dass sie die Handlung des Beschuldigten mit der Zigarette zu bagatellisieren versuchte und entsprechend zugunsten des Beschuldigten aussagte. Dafür sprechen beispiels- weise folgende Aussagen: Die Privatklägerin sei auch ihr schon einmal in die Zi- garette gelaufen und habe sich dabei ebenfalls am Arm verletzt (Urk. 5/4 Frage 25 und Urk. 5/5 Frage 21). Die Privatklägerin habe ab und zu wirklich eine blü- hende Fantasie (Urk. 5/4 Fragen 15). Der zweite Punkt sei vielleicht von der Glut der Zigarette oder ein Mückenstich (Urk. 5/4 Frage 9). Der Beschuldigte würde die Privatklägerin nicht bewusst verletzen (Urk. 5/4 Frage 25). Bei ihrer polizeili- chen Einvernahme konnte sie (noch) keine Angaben zur Versorgung der Verlet- zung machen, die Privatklägerin sei ja irgendwie selber schuld, da sie in die Ziga- rette gerannt sei, wohingegen sie bei der Staatsanwaltschaft angab, der Beschul- digte habe es geputzt und desinfiziert (Urk. 5/4 Fragen 11 f. und Urk. 5/5 Frage 34). Für ein gewisses Herunterspielen des Vorfalls und eine Absprache unter den Eltern spricht auch der Umstand, dass sowohl der Beschuldigte wie auch G._____ gegenüber der Zeugin D._____ als Erstes unisono gesagt hätten, seit gestern [18. März 2019] sei es ganz schlimm, die Privatklägerin erzähle nur "Seich" und folge nicht mehr, als diese die Privatklägerin für den Spitalbesuch ab- holte (Urk. 5/7 Frage 32). G._____ wollte der Angelegenheit zudem wohl ohnehin eher aus dem Weg gehen. Als C._____ sie mit den Verletzungen der Privatkläge- rin konfrontierte, sei sie [G.] gemäss C. dem konkreten Sachverhalt einfach ausgewichen und habe nur gesagt, die Privatklägerin sei in die Zigarette des Beschuldigten gelaufen (Urk. 5/1 Fragen 39 f.). Die Aussagen von G._____ deuten sodann darauf, dass der Vorfall sie nicht weiter kümmerte ("Wenn ich ehr- lich bin, habe ich nicht gross geschaut"; Urk. 5/4 Frage 10) und sie die Schuld so- gar bei der kleinen Tochter ortete ("Sie war ja irgendwie selber schuld ... so
schnell wie sie rennt"; Urk. 5/4 Frage 13). Ihre Angaben fallen insgesamt hinsicht- lich des Vorfalls beschönigend und nicht authentisch aus und sind damit nur be- grenzt sachdienlich. 4.3.3. Demgegenüber liegen die Zeugenaussagen von C., E. und D._____ vor, welche trotz des zugegebenermassen sehr jungen Alters der Privat- klägerin unabhängig voneinander die Äusserungen bzw. die gezeigte Geste der Privatklägerin zur Herkunft der Verletzungen authentisch, illustrativ und damit nachvollziehbar zu Protokoll gaben. Das Argument der Verteidigung, aufgrund des Alters der Privatklägerin nicht 100%-ig auf ihre Aussagen abstellen zu kön- nen, ist daher nicht stichhaltig (Urk. 25 S. 9). Von der Privatklägerin selbst, gibt es, wie bereits erwähnt, keine sachdienlichen Aussagen. C._____ schilderte konstant und lebensnah, dass die Privatklägerin am Morgen des 18. März 2019 in der Kita nervös gewesen sei und ihr etwas habe sagen wol- len. Ihr erster Eindruck von den zwei Verletzungen am rechten Unterarm der Pri- vatklägerin waren sog. "Brändis", d.h. Mutproben, wenn man eine Zigarette auf den Arm drücke, noch bevor die Privatklägerin etwas zur Herkunft der Verletzung sagte. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist der Terminus "Ausdrücken" einer Zigarette demnach nicht einzig aufgrund der gezeigten Geste der Privatklä- gerin entstanden. C._____ schloss vielmehr schon aufgrund des Verletzungsbil- des auf eine solche Herkunft der Verletzung. Für ein Ausdrücken einer Zigarette spricht zudem auch der Ausdruck "tschtsch" der Privatklägerin. Als die Privatklä- gerin die Verletzungen zeigte, habe sie geweint, gezittert und umarmt werden wollen. Es ist als lebensfremd zu erachten, dass die Privatklägerin eine solch er- greifende Reaktion gezeigt hätte, wenn es sich um ein unfallbedingtes Gesche- hen gehandelt hätte. Der Vorfall beschäftigte die Privatklägerin offensichtlich und ging ihr sehr nahe. C._____ legte im Weiteren anschaulich und aufgrund des sprachlichen Defizits der Privatklägerin realitätsnah dar, wie die Privatklägerin ihr die Ursache der Verletzungen erzählte, indem sie angab, "Papa hat gemacht, weil B._____ nicht schlafen", wobei die Privatklägerin "B._____ nicht schlafen" mehr- fach wiederholt habe, und auf Nachfrage "mit Zigi tschtschtsch" gesagt habe. Die Privatklägerin habe die Handlung mit einer Handbewegung nachgeahmt und ge-
zeigt, wie eine Zigarette auf ihren Unterarm gedrückt werde. C._____ zeigte dies auch vor, indem sie mit dem Zeigefinger zweimal nach unten drückte. Dass C._____ die Äusserungen und Geste der Privatklägerin klar und unmissverständ- lich verstanden hat, widerspiegelt sich zudem in ihrer Notiz über die Privatklägerin im Buch der Kita, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin gemäss deren Schilderung mit einer Zigarette zweimal verletzt habe, weil sie nicht habe schlafen wollen (Urk. 5/3). Es kommt hinzu, dass C._____ für B._____ eine "sehr, sehr gu- te Bezugsperson" war, wie der Beschuldigte anlässlich seiner Anhörung vor dem Zwangsmassnahmengericht ausführte (Urk. 11/5 S. 3). Sie kannte und betreute das Kind seit November/Dezember 2016, als es knapp zwei Jahre alt war. Sie war daher zweifelsfrei in der Lage, dessen Äusserungen zu verstehen, auch wenn es sich nicht um sprachlich vollständige Sätze handelte (vgl. Urk. 5/1 Fragen 12 f.; Fragen 12 f. und Urk. 5/2 Fragen 34 f.). Überdies wusste C._____ von G., dass die Privatklägerin am Abend Einschlafschwierigkeiten habe (Urk. 5/2 Frage 63). D. gab ebenfalls an, dass die Privatklägerin "Papa" oder "Papi" und "Ziga- rette" gesagt und dabei mit den Fingern Drehbewegungen gegen ihren Unterarm gemacht habe. D._____ konnte die Geste der Privatklägerin ebenfalls vorzeigen, indem sie mit dem Daumen-, Zeige- und Mittelfinger eine Drehbewegung gegen ihren linken Arm machte. D._____ nahm die zwei Verletzungen als kleine, sehr runde Kreise wahr, welche sehr geschlossen gewesen seien, wobei die Verlet- zungen gut zu einer Zigarette als Ursache passen würden. Dass die Privatkläge- rin Einschlafprobleme hatte und das Schlafen ein Reizthema beim Beschuldigten und G._____ gewesen sei, bestätigte auch D.. Auch E. konnte realitätsnah und illustrativ wiedergeben, dass die Privat- klägerin gegenüber D._____ gesagt habe, "Papa Zigi, aua, nicht gut" und mit dem Zeigefinger und Daumen Tippbewegungen gegen den Unterarm gemacht habe. E._____ zeigte die Geste der Privatklägerin ebenfalls. Zudem nahm sie die Ver- letzungen ebenso als rund und mit einer Kruste versehen wahr und sprach sich für platzierte Verletzungen aus, was gegen ein unfallbedingtes Geschehen spricht.
Mithin liegen widerspruchsfreie Zeugenaussagen von drei unabhängigen Per- sonen vor, welche am 18. bzw. 19. März 2019 in unmittelbarem Kontakt zur Pri- vatklägerin standen. Dabei gaben alle übereinstimmend zu Protokoll, dass die Privatklägerin den Beschuldigten als Verursacher der Verletzung(en) nannte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz handelt es sich bei den beschriebenen Dreh- bzw. Tippbewegungen auf den Arm unter Berücksichtigung der Äusserung der Privatklägerin "Papa" "Zigarette" "Aua" um keine typische Bewegung, welche mit dem Rauchen allgemein zu verbinden ist , sondern es wird dadurch vielmehr gezeigt, dass die Zigarette an bzw. gegen den Arm gedrückt wurde und deshalb die Verletzungen resultierten. Die gezeigte Geste der Privatklägerin lässt dem- nach in diesem Zusammenhang keinen Interpretationsspielraum übrig. Wäre die Privatklägerin zufällig in die Zigarette des Beschuldigten gerannt, hätte sie keinen ersichtlichen Grund gehabt, solche Dreh- bzw. Tippbewegungen gegen ihren Unterarm zu zeigen. Das Wort "Zigarette" war der Privatklägerin nämlich aufgrund ihrer Äusserung bekannt. Dass E._____ im Gegensatz zu D._____ nur eine Tipp- und keine Drehbewegung wahrnahm, tut deren überzeugender Schilderung kei- nen Abbruch, da E._____ auch anmerkte, sie sei weiter weg gewesen als D.. Aufgrund des beschriebenen Verhaltens sowie der Reaktion der Privat- klägerin ist davon auszugehen, dass sie sich C. und am Tag darauf auch D._____ anvertrauen wollte und deren Nähe suchte. Die Assistenzärztin Dr. med. F._____ bestätigte ebenfalls, dass die Privatklägerin zunächst gesagt habe "Pa- pi, Zigarette Aua" und auf ihre Nachfrage "Papa wütend". Im Weiteren fällt auf, dass C., D. und auch E._____ die zwei Verlet- zungen als rundlich, geschlossen bzw. platziert wahrnahmen. C._____ vermutete beim Anblick der Verletzungen sofort zwei Brandverletzungen, verursacht durch eine Zigarette. 4.3.4. Dem Argument der Verteidigung, die Privatklägerin sei in einem Alter, in welchem man nicht zu Hundert Prozent auf deren Aussagen abstellen dürfe, ob diese nun mit Worten oder mit Gesten vorliegen würden, ist das Folgende entge- gen zu halten:
Die Aussagen der Zeuginnen C., D., F._____ und E., denen gegenüber sich die Privatklägerin verbal sowie ergänzend dazu in Körpersprache äusserte und an deren Befragungen der Beschuldigte in Begleitung seines amtli- chen Verteidigers teilnehmen konnte, werden vom Beschuldigten nicht bestritten. Namentlich anerkennt der Beschuldigte die von der Zeugin C. gemachten Schilderungen hinsichtlich dem, was B._____ in der Kita konkret bezüglich den festgestellten Verletzungen gesagt und vorgezeigt hat. Er bestreitet auch nicht, dass B._____ gemäss Frau C._____ diese Äusserungen und Andeutungen ebenso gegenüber drei weiteren Personen in der Kita, nämlich I., J. sowie K., gemacht bzw. gezeigt habe. Auf die Befragung dieser drei Personen konnte deshalb verzichtet werden (Urk. 3/3 Fragen 4 ff.; Urk. 3/4 Fragen 6 ff.). Der Beschuldigte brachte jedoch wiederholt vor, sich nicht erklären zu können, weshalb die Privatklägerin sich so geäussert habe. Was B. sage stimme nicht. Seine Tochter könne wohl zwischen Wahrheit und Lüge noch nicht voll- ständig unterscheiden. Sie könne sich zwar schon so ausdrücken, dass sie ver- standen werde, aber den Zusammenhang zu verstehen sei manchmal schwierig. Die von der Kita würden ja eigentlich auch wissen, dass B._____ eine lebhafte Fantasie habe (Urk. 3/1 Frage 13; Urk. 3/2 Fragen 40 ff., 47 ff.; Urk. 3/3 Fra- gen 8 ff.; Prot. I S. 16). Berichte und Erzählungen kleiner Kinder im Vorschulalter sind manchmal nicht leicht zu verstehen. Das gilt erst recht, wenn ein Kind, wie vorliegend, in der Sprachentwicklung retardiert ist. Fantasie spielt zuweilen auch mit und lässt sich für zuhörende Erwachsene nicht immer auf Anhieb von der Wirklichkeit unter- scheiden, vor allem wenn es um komplexere Vorgänge geht. Elementare oder ganz spezifische Ereignisse können aber auch schon von kleinen Kindern intuitiv richtig gedeutet sowie durchaus unmissverständlich berichtet werden und ent- sprechend von den Adressaten, allen voran Bezugspersonen, korrekt verstanden werden. Das trifft besonders bei – positiver oder negativer – persönlicher Betrof- fenheit des Kindes zu und ist unabhängig vom jeweiligen Stand der sprachlichen Entwicklung, die individuell verläuft und nicht mit den kognitiven Fähigkeiten des
Kindes übereinstimmen muss. Zu solch einprägsamen Erlebnissen zählen einer- seits erfreuliche Momente, z.B. wenn das Kind etwas geschenkt erhält oder gelobt wird und anderseits Vorfälle, die beim Kind (körperliche) Schmerzen bewirken oder Angst auslösen, exemplarisch etwa Schläge bzw. lautstarkes Schimpfen. Ebenso besitzen schon kleine Kinder ein gutes Sensorium dafür, ob etwas verse- hentlich geschah ("kaputt gegangen") oder absichtlich erfolgte ("extra gemacht"). Hält man sich einerseits diese allgemeinen Erfahrungswerte aus der frühkind- lichen Entwicklung und anderseits die durch B._____ in Worte gekleideten und durch Gesten untermalten Bekundungen vor Augen, so kann es nicht zweifelhaft sein, dass die im Zeitpunkt des zu beurteilenden Vorfalls ca. 4 ¼ Jahre alte Pri- vatklägerin nicht aus der Fantasie schöpfte, als sie ihrer jahrelangen Hauptbe- zugsperson in der Kita, C., auf deren gezielte Frage in doppelter Weise und wiederholt den Grund für die zwei Blessuren an ihrem Unterarm erklärte, dazu weinte und ausgeprägt die Nähe der ihr wohlvertrauten Betreuerin suchte. Das Kind berichtete offensichtlich ein Negativerlebnis, welches es, wie ebenfalls von ihm erläutert, – begreiflicherweise – als Strafaktion wegen Unfolgsamkeit wahrge- nommen hatte. So fassten auch C. und die weiteren Zeuginnen D., F. und E._____ das Berichtete der Privatklägerin auf. Über diese Zeugen- aussagen hinaus spricht sodann die Fotodokumentation (Urk. 6/5) für die Darstel- lung der Privatklägerin. 4.3.5. Gestützt auf die Zugabe des Beschuldigten, die überzeugenden, illustrati- ven und realitätsnahen Schilderungen von C., D., E._____ und Dr. med. F., sowie die Tatsache, dass die Privatklägerin zwei praktisch gleiche, rundliche Verletzungen, welche nach ärztlicher Einschätzung im gleichen Zeitraum entstanden sind, aufwies, ist der Tathergang in Form eines zweimaligen Brennens mit der Zigarette ohne Zweifel erstellt. Insbesondere auch die Um- schreibung des Verhaltens und der Reaktion der Privatklägerin durch C. lässt ein unfallbedingtes Geschehen gänzlich ausschliessen. Es bestünde im Fall eines blossen Unfalles zudem kein Grund, weshalb die Privatklägerin so emotio- nal auf das Entdecken ihrer Verletzungen reagieren und dies auch noch mit dem Nichtschlafen als Auslöser des Vorfalls in Verbindung bringen sollte. Dass es am
Tag des Vorfalles offensichtlich wieder zu Einschlafproblemen kam, lässt sich entgegen den Ausführungen der Verteidigung ohnehin auch aus den Aussagen des Beschuldigten und von G._____ schliessen. Die Aussagen des Beschuldigten und von G., die Privatklägerin könne wohl nicht zwischen Wahrheit und Lü- ge unterscheiden, habe ab und zu eine blühende Fantasie oder erzähle nur "Seich", sind vor diesem Hintergrund als blosse Schutzbehauptungen zu werten. Anzufügen ist, dass zwei Tippbewegungen und nicht Drehbewegungen gegen den rechten Unterarm der Privatklägerin eingeklagt sind ("drückte der Beschuldig- te ... seiner Tochter ... zwei Mal je eine brennende Zigarette ... auf die nackte Haut" [vgl. Urk. 17 S. 2]). Ein Ausdrücken der Zigarette mit einer Drehbewegung steht nicht zur Diskussion. Ob das Tippen auch eine Drehung enthielt, kann offen bleiben. 4.4. Fazit Nach dem Dargelegten ergibt sich ein überzeugendes, in sich stimmiges und klares Bild über die Herkunft der Verletzungen, welches keine Zweifel offen lässt. Die Privatklägerin war am Abend des Vorfalls schwer ins Bett zu kriegen. Als sie endlich im Bett war, stand sie wieder auf oder war womöglich gar nie ric htig im Bett, was letztlich nicht weiter von Relevanz ist. Der Beschuldigte und G. rauchten derweil eine Zigarette auf dem Balkon. Der Beschuldigte verlor dann die Nerven und wurde wütend, als die Privatklägerin wieder auftauchte bzw. wider Erwarten nicht am Schlafen war und drückte ihr zweimal mit seiner bren- nenden Zigarette gegen ihren rechten Unterarm, wodurch die zwei runden Brand- verletzungen mit einem Durchmesser von cirka 3 bzw. 4 mm entstanden. Der An- klagesachverhalt ist demnach erstellt. III. Schuldpunkt - Rechtliche Würdigung 1. Einfache Körperverletzung 1.1. Wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise an Körper oder Ge- sundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 123 Ziff. 1 StGB). Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei
Jahren oder Geldstrafe, und der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat an einem Wehrlosen oder an einer Person begeht, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich an einem Kind (vgl. Art. 123 Ziff. 2 StGB). In anderer Weise schädigt der Täter jemanden an Körper oder Gesund- heit, wenn die Verletzung weder die Voraussetzungen einer schweren Körper- verletzung im Sinne von Art. 122 StGB noch diejenigen einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB erfüllt (D ONATSCH, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Aufl. 2018, Art. 123 N 1). Eine einfache Kör- perverletzung ist in Abgrenzung zur Tätlichkeit gegeben, wenn nicht mehr bloss eine harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitli- chen Wohlbefindens gegeben ist. Die körperliche Integrität ist dann im Sinne einer einfachen Körperverletzung beeinträchtigt, wenn innere oder äussere Verletzun- gen oder Schädigungen zugefügt werden, die mindestens eine gewisse Behand- lung und Heilungszeit erfordern, auch Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen. Dass die körperlichen Beeinträchtigungen den Bei- zug eines Arztes nötig machen, ist jedoch nicht gefordert. Auf blosse Tätlichkeiten ist sodann zu erkennen, wenn Schürfungen, Kratzwunden, Quetschwunden oder bloss blaue Flecken so harmlos sind, dass sie in kürzester Zeit vorübergehen und ausheilen (BSK StGB II-R OTH/BERKEMEIER, 4. Aufl., 2019, Art. 123 N 3 f.). In subjektiver Hinsicht in ein vorsätzliches Handeln im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB erforderlich. Es genügt demnach ein Eventualvorsatz. 1.2. Die privilegierte Form der einfachen Körperverletzung (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) unterscheidet sich nur bezüglich der Strafandrohung vom Grund- tatbestand, indem der Richter die Strafe in leichten Fällen mildern kann. Der Strafrahmen ist mithin "gegen unten" offen. Als leichte Fälle sind Angriffe auf die körperliche Integrität in der untersten Bandbreite des Grundtatbestandes zu wer- ten. Hierfür bedarf es jeweils einer Einzelfallbetrachtung (BSK StGB II-R OTH/ BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 N 7 ff. ). Bei den qualifizierten Formen einer ein- fachen Körperverletzung ist die Annahme eines leichten Falles mit der Folge einer Strafmilderung indessen nicht möglich (BSK StGB II-R OTH/BERKEMEIER, a.a.O., Art. 123 N 12 m.W.H.).
IV. Strafzumessung 1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) gemäss der Änderung vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte hat die zu be- urteilende Straftat nach Inkrafttreten des neuen Rechts verübt, weshalb das neue Sanktionsrecht auf den vorliegenden Fall Anwendung findet (Art. 2 Abs. 1 StGB). 2. Allgemeines zur Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze zur Strafzumessung in ihrem Entscheid zutreffend wiedergegen. Darauf kann, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, vorab verwiesen werden (Urk. 38 S. 21 f.). Innerhalb des Straf- rahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Bei der Wahl der Sank- tionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksich- tigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Die Geldstrafe stellt gegenüber der Freiheitsstrafe einen weniger massiven Eingriff in die Freiheit des Beschuldigten dar und ist deshalb grundsätzlich die mildere Strafe. 3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Ordentlicher Strafrahmen Der Tatbestand der qualifizierten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB sieht einen ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vor. Aussergewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen las- sen, diesen Strafrahmen im vorliegenden Fall zu verlassen, bestehen nicht (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Strafe ist mithin innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens zu bemessen.
3.2. Tatschwere 3.2.1. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin zweimal mit einer brennenden Zigarette brannte und ihr dadurch zwei runde Brandverletzungen mit einem Durchmesser von cirka 3 bzw. 4 mm an ih- rem rechten Unterarm, innenseitig, zufügte. Die Verletzungen schmerzten die Privatklägerin auch wenige Tage nach dem Vorfall noch. Im Zeitpunkt der me- dizinischen Untersuchung waren die Wunden bereits verkrustet, aber noch nicht vollständig abgeheilt. Es ist aufgrund des Verletzungsbildes zugunsten des Be- schuldigten davon auszugehen, dass er die Zigarette jeweils nur kurz auf die Haut des Kindes drückte, ansonsten wären die Wunden wohl grösser und tiefer ausgefallen. Bei der Privatklägerin handelt es sich um die im Tatzeitpunkt erst 4 ¼-jährige Tochter des Beschuldigten. Sie war dem Beschuldigten gegenüber völlig wehrlos, was erschwerend ins Gewicht fällt. Es ist im Weiteren von einem spontanen Entschluss des Beschuldigten auszugehen. Die Privatklägerin war nicht oder nur schwer ins Bett zu kriegen, weshalb er die Nerven verlor, wütend wurde und die Privatklägerin mit der Zigarette zweimal kurz und gezielt brannte. Das Handeln des Beschuldigten erscheint im Rahmen aller denkbaren Körper- verletzungen insgesamt als noch leicht. 3.2.2. Bei der subjektiven Tatschwere gilt zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte die Privatklägerin aus nichtigem Anlass – das Nichteinschlafen der Privat- klägerin – mit einer brennenden Zigarette zweimal verletzte. Dabei musste er sich im Klaren sein, dass sein Handeln zu Brandverletzungen führen kann und nahm er mindestens in Kauf, der Privatklägerin Verletzungen der eingetretenen Art bei- zufügen. Die Reaktion des Beschuldigten auf die Einschlafprobleme der Privat- klägerin ist absolut unangemessen und in keiner Weise zu billigen. Das Motiv des Beschuldigten ist demnach verwerflich. Während die Tathandlung mit direktem Vorsatz geschah, ist hinsichtlich der Verletzungsfolgen von Eventualvorsatz aus- zugehen, was leicht zu Gunsten des Beschuldigten zu werten ist. Die subjektive Tatschwere wiegt insgesamt gerade noch leicht.
3.2.3. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist eine Strafe von etwa 180 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 6 Monaten Freiheitsstrafe dem Verschulden angemessen. 3.3. Täterkomponente Bezüglich der Täterkomponente kann auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 38 S. 22 f.). Der Beschuldigte hat zudem keine Vorstrafe (Urk. 41). Es ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Kriterien. 3.4. Nachtatverhalten Der Beschuldigte zeigte sich von Beginn an teilweise geständig, indem er ein- räumte, die Privatklägerin mit einer brennenden Zigarette verletzt zu haben. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten vermag die verschuldensangemessene Strafe demnach leicht strafmindernd zu beeinflussen, weshalb eine Strafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 5 Monaten Freiheitsstrafe resultiert. 3.5. Wahl der Sanktionsart 3.5.1. Da der Beschuldigte Ersttäter ist (Urk. 41) ist davon auszugehen, dass er durch eine Geldstrafe genügend beeindruckt sein wird, um ihn von der Begehung weiterer Delikte abzuhalten. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe ist nicht ange- zeigt. Entsprechend ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 150 Tages- sätzen zu bestrafen. 3.5.2. Bezüglich der theoretischen Grundsätze zur Festlegung der Höhe der Tagessätze kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 23). 3.5.3. Der Beschuldigte hat ein monatliches Nettoeinkommen von cirka Fr. 4'200.– zuzüglich einen 13. Monatslohn und Schulden von etwa Fr. 2'000.–. Vermögen hat er keines (Urk. 58 S. 4 f.). Seine Partnerin erhält eine Unter- stützungsleistung der SUVA von Fr. 1'000.– bis Fr. 1'500.– im Monat. Die Miete der Wohnung beträgt Fr. 2'010.– (Urk. 3/4 S. 5; Prot. I S. 10 f.; Urk. 58 S. 4). Un-
ter Berücksichtigung dieser Verhältnisse ist die von der Vorinstanz festgelegte Tagessatzhöhe von Fr. 50.– angemessen und zu übernehmen. 3.6. Anrechnung der Untersuchungshaft Der Beschuldigte befand sich vom 19. März 2019 bis zum 24. Mai 2019 in Polizei- bzw. Untersuchungshaft, mithin insgesamt 67 Tage (Urk. 11/1 und 11/5). Gestützt auf Art. 51 StGB ist dem Beschuldigten die erstandene Haft an die Geldstrafe anzurechnen, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht. 3.7. Verbindungsbusse 3.7.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt eine Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB in der Höhe von Fr. 2'500.– (Urk. 59). Die Verteidigung er- achtet die Ausfällung einer Verbindungsbusse für nicht angezeigt (Urk. 61 S. 6). 3.8. Art. 42 Abs. 4 StGB dient in erster Linie dazu, die Schnittstellenproblematik zwischen der Busse (für Übertretungen) und der bedingten Geldstrafe (für Ver- gehen) zu entschärfen. Auf Massendelikte, die im untersten Bereich bloss mit Bussen geahndet werden, soll – auch – mit einer unbedingten Sanktion reagiert werden können, wenn sie die Schwelle zum Vergehen überschreiten. Art. 42 Abs. 4 StGB verhilft somit im Bereich der leichteren Kriminalität zu einer rechts- gleichen Sanktionierung (BGE 134 IV 82 E. 8) und übernimmt auch Aufgaben der Generalprävention (BGE 134 IV 1 E. 4.5.1). Die unbedingte Verbindungsgeld- strafe bzw. Busse trägt ferner dazu bei, das unter spezial- und generalpräventiven Gesichtspunkten eher geringe Drohpotential der bedingten Geldstrafe zu er- höhen. Sie kommt in Betracht, wenn man dem Täter den bedingten Vollzug ge- währen möchte, ihm aber dennoch in gewissen Fällen mit der Auferlegung einer zu bezahlenden Busse einen spürbaren Denkzettel verabreichen möchte, um ihm (und soweit nötig allen anderen) den Ernst der Lage vor Augen zu führen und zugleich zu demonstrieren, was bei Nichtbewährung droht (BGE 134 IV 1 E. 4.5.; BGE 134 IV 60 E. 7.3.1 und 7.3.2). 3.8.1. Im vorliegenden Fall liegt keine Schnittstellenproblematik vor. Zudem darf angenommen werden, dass dem Beschuldigten die Folgen seines Verhaltens
auch ohne eine Verbindungsbusse deutlich genug vor Augen geführt wurden. Die Ausfällung einer Verbindungsbusse für den nicht vorbestraften Beschuldigten ist deshalb nicht angezeigt. V. Strafvollzug 1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig er- scheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 44 Abs. 1 StGB). 2. Dem Beschuldigten als Ersttäter ist ohne Weiteres der bedingte Vollzug zu gewähren. Die Probezeit ist auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festzu- legen (Art. 44 Abs. 1 StGB). VI. Kostenfolgen 1.1 Ausgangsgemäss sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungs- verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.– anzusetzen. 1.2 Die amtliche Verteidigung macht ein Honorar von insgesamt Fr. 2'934.45 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 55 und 63), wobei anstatt mit einem Stundenansatz von Fr. 220.– mit einem solchen von Fr. 250.– gerechnet wurde. Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung ist es zudem zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist demnach für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger mit Fr. 2'700.– (Pauschalgebühr) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 11. September 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-3. ... 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in Höhe von Fr. 1'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. März 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Ge- nugtuungsbegehren abgewiesen. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Vertreterin der Privatklägerin für deren Aufwen- dungen im diesem Verfahren eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'450.– zu bezahlen. 6. ... 7. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'700.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 724.10 Auslagen (Gutachten) Fr. 242.– weitere Auslagen Fr. 9'850.– amtliche Verteidigung.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 67 Tagessätze durch Haft geleistet gelten. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'700.– amtliche Verteidigung. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich, Stauffacherstrasse 45, Postfach 8225, 8036 Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 14. Mai 2020
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Künzle
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.