Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190568-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell
Urteil vom 8. Juni 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt MLaw C. Hüsser, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 28. August 2019 (GG190060)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. März 2019 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 33 S. 14 ff.)
"Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– (entsprechend Fr. 1'500.–) wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'200.00 ; die übrigen Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'423.15 Auslagen (Gutachten) Fr. Kosten amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 5. Die Kosten, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.
Berufungsanträge: a) Der Beschuldigten: (Urk. 35 S. 2) Vollumfänglicher Freispruch b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 39 S. 1) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Ab- teilung - Einzelgericht, vom 28. August 2019 wurde der Beschuldigten und ihrer amtlichen Verteidigung gleichentags mündlich eröffnet und der Staatsanwaltschaft schriftlich im Dispositiv zugestellt (Urk. 33 S. 15, Prot. I S. 14 ff., Urk. 26). Gegen das Urteil liess die Beschuldigte ihre amtliche Verteidigung fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 27). Am 23. Dezember 2019 (Datum Poststempel) reichte die Verteidigung ebenfalls fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 35). Mit Prä-
sidialverfügung vom 27. Dezember 2019 wurde die eingegangene Berufungs- erklärung der Staatsanwaltschaft übermittelt, um gegebenenfalls Anschlussberu- fung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Ferner wurde die Beschuldigte aufgefordert, das Datenerfassungsblatt sowie Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen (Urk. 37). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils (Urk. 39). Mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2020 wurde die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren widerrufen und der amtliche Verteidiger entlassen, da die Voraussetzungen für die Beiordnung einer amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren nicht mehr erfüllt waren (Urk. 40). Mit Ein- gabe vom 10. Februar 2020 reichte der ehemalige amtliche Verteidiger das Da- tenerfassungsblatt sowie weitere Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten sowie seine Honorarnote zu den Akten und teilte gleichzeitig mit, das Mandat für die Beschuldigte nicht als erbetener Verteidiger weiterzuführen (Urk. 42, 44/1-13). 1.2. In der Folge wurde am 13. Februar 2020 auf den 7. Mai 2020 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 46). Mit Schreiben vom 5. Mai 2020 reichte die Beschuldigte ein Arztzeugnis vom 6. Mai 2020 ein, welches ihre Arbeits- unfähigkeit bescheinigte (Urk. 48 f.). Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2020 wurde der Beschuldigten Frist angesetzt, um ein Arztzeugnis einzureichen, das nicht nur die Arbeits- sondern auch die Verhandlungsunfähigkeit für den 7. Mai 2020 bescheinigt (Urk. 50). Darauf reichte die Beschuldigte innert Frist ein entsprechendes Arztzeugnis ein (Urk. 52) und es wurde neu auf den 8. Juni 2020 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 53). 1.3. Zur Berufungsverhandlung erschienen ist die Beschuldigte (Prot. II S. 7). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden (Prot. II S. 7 f.) und abgesehen von der Befragung der Beschuldigten (Urk. 55) auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 8). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.).
achtens beim Institut für Rechtsmedizin, wonach die Beschuldigte im Zeitpunkt der Blutentnahme (3.02.2018 um 01:10 Uhr) in ihrem Blut einen THC-Gehalt von 2.9 (2.0 - 3.8) μg/l aufgewiesen hatte (Urk. 4/2 S. 6, Gutachten: Urk. 9/3, Urk. 33 S. 4 f.). Allerdings betonte die Beschuldigte auf Vorhalt dieses Ergebnisses, dass sie nach dem Konsum von Marihuana nicht mehr gefahren sei. Es sei ihr be- wusst, dass man nach einem entsprechenden Konsum drei Tage nicht mehr fah- ren dürfe (Urk. 4/2 S. 6). Ebenso als zutreffend anerkannte die Beschuldigte das Protokoll der ärztlichen Untersuchung durch den SOS-Arzt D._____, worin fest- gehalten wurde, dass die Beschuldigte gemäss eigenen Angaben "drei Züge an einem Joint" genommen habe (a.a.O., Protokoll der ärztlichen Untersuchung: Urk. 9/2). 3.4. Wie bereits von der Vorinstanz erwogen (Urk. 33 S. 3 f.), stellt die Be- schuldigte in Abrede, nach dem Konsum von Marihuana/Cannabis ein Fahrzeug gelenkt zu haben. Sie habe den Joint erst geraucht, nachdem ihr Freund verhaftet worden sei und sie diesen freiwillig auf den Polizeiposten begleitet habe. Sie habe während des Wartens eine Zigarette rauchen wollen und sei deshalb nach draussen gegangen, wo sie jemanden getroffen habe, der einen Joint geraucht habe. Sie habe dann mit diesem mitgeraucht (Urk. 4/2 S. 2 f.). Auf die Frage, was sie geraucht habe, gab sie zunächst an, dass es Marihuana gewesen sei, ergänz- te dann aber, der Mann habe behauptet, es sei CBD. Das sei ihr aber egal ge- wesen, weil sie ohnehin davon ausgegangen sei, an diesem Abend nicht mehr zu fahren (Urk. 4/2 S. 3). Sie habe nämlich mit ihrer Schwester abgemacht und deren Freund. Sie hätten vorgehabt, Alkohol zu trinken und ihre Schwester wäre dann nach Hause gefahren (Urk. 4/2 S. 2). Sie wäre dann sogar drei Tage nicht mehr gefahren, da sie dies so bei der Autoprüfung gelernt habe; so lange sei man nicht im Zustand, ein Auto lenken zu dürfen (Urk. 4/2 S. 3, vgl. auch Urk. 4/2 S. 6). An diesen Aussagen hielt sie auch an der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 26. September 2018, an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung so- wie an der Berufungsverhandlung fest (Urk. 4/3 S. 2, Prot. I S. 8, Urk. 55 S. 5 ff. ).
3.5. Die Vorinstanz erachtete diese Sachverhaltsversion der Beschuldigten als widersprüchlich und unglaubhaft sowie nicht vereinbar mit dem übrigen Beweis- ergebnis (Urk. 33 S. 8). 3.6. Dem ist uneingeschränkt beizupflichten. Zwar ist aufgrund der Akten mit der Beschuldigten (Urk. 4/1 S. 3, Urk. 4/2 S. 3, Prot. I S. 9, Urk. 55 S. 5 f.) tat- sächlich davon auszugehen, dass diese entgegen den Angaben im Verhafts- rapport nicht bereits um 22:45 Uhr an der C.-Strasse verhaftet wurde, son- dern nach der Verhaftung ihres Freundes zunächst freiwillig mit auf den Polizei- posten gegangen war bzw. darum gebeten wurde, um als Auskunftsperson aus- zusagen (Urk. 1 S. 4, Urk. 13/1, Urk. 6 S. 2). In Haft genommen wurde die Be- schuldigte dann erst nach der Einvernahme des zuvor in das Geschehen an der C.-Strasse involvierten Rettungssanitäters (Urk. 13/1 S. 2, Urk. 1 S. 4), wel- che gemäss dem Einvernahmeprotokoll um 00:10 Uhr begonnen hatte (Urk. 3/1 S. 1). Gemäss Angaben der Beschuldigten sei sie um ca. 00:30 Uhr verhaftet worden (Prot. I S. 9). Das anlässlich der Verhaftung erstellte Effektenverzeichnis wurde um 01:14 Uhr gedruckt (Urk. 13/2). Demnach ist grundsätzlich denkbar, dass die Beschuldigte nach ihrem Eintreffen beim Polizeiposten bis zur Blutent- nahme um 01:10 Uhr (Urk. 9/2) diesen kurzzeitig alleine hätte verlassen können. 3.7. Gleichwohl vermag die Sachverhaltsvariante der Beschuldigten, wonach sie nicht schon vor der Autofahrt an die C._____-Strasse, sondern erst beim zwi- schenzeitlichen Verlassen des Polizeipostens einen Joint geraucht habe, nicht zu überzeugen. Die Darstellung der Beschuldigten scheint schon deshalb konstruiert, weil sie selbst angegeben hatte, dass sie bei der Polizei habe Aussagen machen wollen (Prot. I S. 9). Es erscheint nun als äusserst unwahrscheinlich, dass sie, die gemäss eigenen Angaben in ihrem ganzen Leben gerade einmal als Teenager einen Joint geraucht habe, wobei es ihr dabei schlecht geworden sei (Prot. I S. 11), ausgerechnet vor einer polizeilichen Befragung im Zusammenhang mit der Verhaftung ihres Freundes zu einem Joint greifen soll. Wenn die Beschuldigte als Erklärungsversuch vorbringt, dass der Mann, der ihr den Joint gegeben habe, vorgegeben habe, dass es sich bei dem Joint um einen CBD-Joint gehandelt habe, muss dies mit der Vorinstanz als nachgeschobene Schutzbehauptung
verworfen werden (Urk. 33 S. 8). Zunächst ist aufgrund des pharmakologisch- toxikologischen Gutachtens erwiesen, dass die Beschuldigte nicht CBD, sondern Cannabis und damit eine unter das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) fallende Substanz konsumiert hatte (vgl. vorstehende Erw. 3.3 und Urk. 33 S. 9). Dieses Resultat steht aber in Widerspruch zu der von der Beschuldigten gemachten Aus- sage in der ersten Einvernahme, wonach sie auf die Frage, ob sie zum Zeitpunkt ihrer Verhaftung Drogen konsumiert habe, mit Nein antwortete (Urk. 3/5 S. 5). Wenn sie dann in der Folge zur vermeintlichen Klärung dieses Widerspruchs angibt, dass sie davon ausgegangen sei, dass es CBD gewesen sei, was sie ge- raucht habe und CBD ja keine Droge sei (Urk. 4/2 S. 5, Urk. 4/3 S. 2, Prot. I S. 10 ff. , vgl. auch Urk. 23 S. 5), ist dies – mit der Vorinstanz (Urk. 33 S. 8) – nicht glaubhaft. Der Rauch von Cannabis ist im Übrigen als solcher deutlich erkennbar. Die Beschuldigte gab in ihrer Befragung vom 6. August 2018 schliesslich von sich aus an, dass sie nach dem von ihr behaupteten Konsum vor dem Polizeiposten drei Tage nicht mehr Auto gefahren wäre, weil sie das so gelernt habe im Rah- men der Autoprüfung (Urk. 4/2 S. 3), was ja offensichtlich dafür spricht, dass sie zumindest in Kauf genommen hätte, Drogen zu konsumieren. Es wäre sodann auch nicht einzusehen, weshalb ein Mann vor einem Polizeiposten einer ihm un- bekannten Frau, die nach einer Zigarette fragt, einen Joint anbieten und dabei wahrheitswidrig angeben sollte, dass es sich nicht um das Betäubungsmittel Cannabis, sondern um CBD handle. Wenn dem aber tatsächlich so gewesen sein sollte, wäre anzunehmen, dass die Beschuldigte bereits bei der ärztlichen Unter- suchung oder aber zumindest auf die Frage bei der ersten polizeilichen Ein- vernahme, ob sie Drogen konsumiert habe, – zu ihrer Entlastung – erwähnt hätte, dass sie davon ausgegangen sei, dass sie kurz vor dem Bluttest CBD und nicht ein Betäubungsmittel geraucht habe. Zwar behauptet die Beschuldigte, dies zumindest bei der ärztlichen Untersuchung auch getan zu haben (Urk. 4/2 S. 5, Urk. 4/3 S. 2). Solches wurde – wie von der Vorinstanz dargelegt (Urk. 33 S. 7 f.) – von dem damaligen SOS-Arzt D._____ indessen nicht protokolliert, was bei einer entsprechenden Angabe der Beschuldigten jedoch zu erwarten gewesen wäre. Vielmehr notierte der Arzt die Aussage der Beschuldigten, "3 Züge an ei- nem Joint". Weiter fielen bezüglich der Auswirkung der angeblichen Züge die
Aussagen der Beschuldigten widersprüchlich aus: Während sie bei der Staatsan- waltschaft noch angab, sie habe es (den Konsum des Joints) ziemlich umgehend bereut, nach ca. 2 Minuten, sobald sie eine Wirkung verspürt habe (Urk. 4/2 S. 4), behauptete sie an der Berufungsverhandlung, keine Wirkung gespürt zu haben, bereut habe sie es erst im Nachhinein, als die Blutwerte gekommen seien (Urk. 55 S. 7). Diese Widersprüche zeugen von nicht tatsächlich Erlebtem. Über- dies ist unvorstellbar, dass der hohe Wert – die Beschuldigte wies einen THC- Gehalt von 2.9 (2.0 - 3.8) μg/l auf, womit der gesetzliche Grenzwert von 1.5 μg/l um das Doppelte überschritten war – auf zwei bis drei Züge an einem Joint zu- rückzuführen ist. Ebenso überzeugt nicht, wenn die Beschuldigte angibt, dass sie – als sie den Polizeiposten kurzzeitig verlassen habe – einen Joint habe rauchen können, weil sie davon ausgegangen sei, dass ihre Schwester dann vom Aus- gang nach Hause fahren würde, da sie vorgehabt hätten, zu feiern und Alkohol zu trinken (Urk. 4/2 S. 2, Urk. 55 S. 8 ff. ). Denn unbestritten ist ja, dass die Beschul- digte in die Innenstadt gefahren war, um auf dessen telefonisches Ersuchen ihren Freund abzuholen, dem es schlecht gegangen war und der sich – auch gemäss Darstellung der Beschuldigten – ständig übergeben musste (Urk. 3/5 S. 1 ff, Urk. 4/1 S. 2). Vom Ausgang mit der Schwester war – bis zur Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft – keine Rede. An der Berufungsverhand- lung erklärte die Beschuldigte zwar, man hätte sich mit der Schwester später trotzdem noch treffen können, wenn es ihrem Freund besser gegangen wäre (Urk. 55 S. 9). Realistisch scheint diese Version jedoch nicht und darauf zählen, dass sie die Schwester in jedem Fall abholen würde, konnte sie wohl ebenso wenig. 3.8. Der von der Beschuldigten erst nach Vorhalt des Vorwurfes des Fahrens in fahrunfähigem Zustand vorgebrachte Erklärungsversuch, wonach sie erst beim kurzzeitigen Verlassen des Polizeipostens einen Joint geraucht habe, vermag insgesamt nicht zu überzeugen und muss als nachgeschobene Schutzbehaup- tung angesehen werden. 3.9. Bei diesem Beweisergebnis ist erstellt, dass die Beschuldigte das Cannabis, welches dann mittels des pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens
in ihrem Blut nachgewiesen wurde, bereits vor ihrer Fahrt an die C._____-Strasse geraucht hatte. Entsprechend ist der Anklagesachverhalt – mit der Vorinstanz (Urk. 33 S. 9) – erstellt. 4. Rechtliche Würdigung 4.1. Die von der Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft vorgenommene rechtliche Würdigung ist zutreffend und wurde – im Sinne eines Eventualstandpunktes – auch nicht beanstandet (Urk. 23, Urk. 33 S. 9, Urk. 35). 4.2. Entsprechend bleibt es beim vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Fah- rens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbin- dung mit Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 5. Strafzumessung 5.1. Die Vorinstanz verurteilte die Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie einer Busse von Fr. 200.– (Urk. 33 S. 10 ff., S. 14). Da einzig die Beschuldigte Berufung erhoben hat, steht aufgrund des Verschlechterungsverbotes lediglich eine Reduktion der verhängten Geld- strafe sowie Busse zur Diskussion (Art. 391 Abs. 2 StPO). 5.2. Die bis zu Beginn des Berufungsverfahrens bestellte amtliche Verteidigung äusserte sich zufolge des beantragten Freispruchs weder vor Vorinstanz noch in ihrer Berufungserklärung zur Strafzumessung. Die Beschuldigte wollte sich an der Berufungsverhandlung dazu nicht äussern (Urk. 55 S. 8). 5.3. Die Vorinstanz hat den zur Verfügung stehenden Strafrahmen korrekt ab- gesteckt (Urk. 33 S. 12). 5.4. Verwiesen werden kann sodann auf die vorinstanzlichen Erwägungen hin- sichtlich der bei der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigenden Faktoren sowie deren Gewichtung (Urk. 33 S. 11 f.) . Art. 91 SVG bezweckt den Schutz der Verkehrssicherheit. Hinsichtlich des Fahrens in fahrunfähigem Zustand kann immerhin festgestellt werden, dass keine konkrete Gefährdung aktenkundig ist.
Mit einem Drogengehalt von 2,9 μg/l THC (Tetrahydrocannabinol) im Blut hat die Beschuldigte den Nachweisgrenzwert (1.5 μg/l THC) gemäss der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA, SR 741.013.1) indessen bei weitem überschritten und deshalb mit ihrer Teilnahme am Strassen- verkehr eine nicht zu bagatellisierende (abstrakte) Gefahr für andere Verkehrs- teilnehmer geschaffen. Auch wenn die zurückgelegte Strecke von rund 7 km eher kurz war, war angesichts der Tatzeit an einem Freitagabend um ca. 22:30 Uhr in Richtung stadteinwärts und in der Umgebung der C.-Strasse in Zürich durchaus mit einigem Verkehr zu rechnen. In Bezug auf die subjektive Tatkompo- nente ist mit der Vorinstanz von direktem Vorsatz auszugehen. Vor diesem Hin- tergrund lässt die subjektive Tatkomponente das objektive Tatverschulden nicht in einem milderen Licht erscheinen. Insgesamt kann hinsichtlich der Tatkomponente das von der Vorinstanz in wohlerwogenem Ermessen festgesetzte Strafmass von 30 Tagessätzen übernommen werden. Es erscheint dem leichten Verschulden der Beschuldigten und insbesondere auch im Vergleich zu ausgefällten Strafen in ähnlich gelagerten Fällen als angemessen. Gründe für eine Reduktion dieses Strafmasses sind nicht ersichtlich. 5.5. Ebenso gefolgt werden kann der Vorinstanz betreffend die zutreffenden Erwägungen zur Täterkomponente, welche sich strafzumessungsneutral auswirkt (Urk. 33 S. 11 ff.). Darauf sowie insbesondere auf die zutreffende Zusammen- fassung zu den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten sowie den Hinweis auf ihre Vorstrafenlosigkeit kann verwiesen werden. 5.6. Damit bleibt es in Bezug auf das Fahren in fahrunfähigem Zustand bei der von der Vorinstanz festgesetzten Geldstrafe von 30 Tagessätzen. 5.7. Gemäss den Angaben der Beschuldigten anlässlich der Berufungs- verhandlung haben sich ihre finanziellen Verhältnisse insofern geändert, als sie nun wieder arbeitstätig ist. Sie verdient bei der E. angeblich Fr. 3'000.-- bis Fr. 4'000.-- (Urk. 55 S. 2 f.), was in etwa dem bisherigen Beitrag der Arbeitslosen- kasse entspricht (Urk. 33 S. 12, Urk. 44/2-4). Die persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten haben sich seit dem vorinstanzlichen Urteil nicht verändert. Sie wohnt nach wie vor mit ihrem Lebenspartner und ihrem gemeinsamen, mittlerwei-
le einjährigen Sohn zusammen. Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz- höhe von Fr. 50.– ist den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Be- schuldigten nach wie vor angemessen (Urk. 33 S. 12 f.). 5.8. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes wurde die Beschuldigte von der Vorinstanz mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Die Bussenhöhe ent- spricht dem Verschulden und den finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten und ist deshalb zu bestätigen. Mit der Vorinstanz ist eine Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Nichtbezahlung der Busse festzusetzen, wobei praxisgemäss von einem Umwandlungssatz von 1 Tag pro Fr. 100.– auszugehen ist. Entsprechend ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage zu bemessen. 6. Vollzug Schon aus Gründen des prozessualen Verschlechterungsverbotes kann nicht an- ders entschieden werden, als die Strafe bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 33 S. 13). Es bestehen aber auch keine Um- stände, welche bei der Beschuldigten Zweifel hinsichtlich der von Gesetzes we- gen zu vermutenden günstigen Prognose wecken würden. Der Vollzug der Frei- heitsstrafe ist damit bedingt aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Die erst- instanzliche Kostenfestsetzung und -auflage (Dispositivziffern 4, 5 und 7) ist des- halb zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO), und die Beschuldigte hat auch die Kos- ten des Berufungsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückforderung von der Beschuldigten, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben, ist vorzubehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7.2. Die amtliche Verteidigung ist antragsgemäss mit Fr. 1'026.50 (inkl. MwSt. und Barauslagen; Urk. 45) zu entschädigen.
Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig - des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV sowie - der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen. 5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4, 5 und 7) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'026.50 amtliche Verteidigung 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Beschuldigte (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Beschuldigte − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Postfach, 8090 Zürich (PIN Nr. ...) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 8. Juni 2020
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Kümin Grell