Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190561-O/U/mc-cs
Mitwirkend: die Oberrichter lic iur. Spiess, Präsident, und lic. iur. Wenker, Er- satzoberrichter lic. iur. Weder sowie der Gerichtsschreiber MLaw Andres
Urteil vom 26. Mai 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend gewerbsmässigen Diebstahl etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 21. August 2019 (DG190021)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. März 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 27). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 50 S. 48 ff.) "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB sowie − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, wo- von 59 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im übrigen Umfang von 6 Monaten (abzüglich 59 Tage, die bereits durch Untersuchungshaft erstan- den sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB wird abgesehen (Art. 66a Abs. 2 StGB). 5. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Beschuldigte die Schadener- satzforderung der Privatklägerin im Umfang von Fr. 1'000.– anerkennt. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin wird abgewiesen. 6. Die mit Verfügung vom 21. Februar 2018 beschlagnahmten und auf den nachfolgenden Konti lagernden Guthaben bei der B._____ AG werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet:
− Konto Nr. 1, lautend auf die Beschuldigte; − Konto Nr. 2, lautend auf die Beschuldigte; Die B._____ AG, ... [Adresse], wird angewiesen, nach Eintritt der Rechts- kraft den Saldo der Konti der Kasse des Bezirksgerichts Winterthur (...- Konto 3) zu überweisen. Die Kontosperren für die vorgenannten Konti gelten nach der Überweisung als aufgehoben. 7. Das mit Verfügung vom 21. Februar 2018 beschlagnahmte und auf dem Konto Nr. 4, lautend auf C., lagernde Guthaben bei der B. AG wird freigegeben und die Kontosperre wird aufgehoben. 8. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland vom 13. Februar 2018 beschlagnahmten und bei der Be- zirksgerichtskasse Winterthur eingebuchten Barschaften werden als un- rechtmässig erlangter Vermögensvorteil im Umfang von Fr. 1'000.– (zur Ab- geltung des Schadenersatzanspruchs der Privatklägerin gemäss Dispositiv- Ziffer 5) der Privatklägerin zugewiesen und im Mehrbetrag als unrechtmäs- sig erlangter Vermögensvorteil eingezogen: − Bargeldbetrag Fr. 260.– (A011'223'964); − Bargeldbetrag Fr. 190.– (A011'223'975); − Bargeldbetrag Fr. 3'500.– (A011'224'014). Die Bezirksgerichtskasse Winterthur wird nach Eintritt der Rechtskraft an- gewiesen, den der Privatklägerin zugewiesenen Betrag auf ein von dieser noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen. 9. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur / Unterland vom 13. Februar 2018 beschlagnahmten und bei der Be- zirksgerichtskasse Winterthur eingebuchten Barschaften werden zur De- ckung der Verfahrenskosten herangezogen: − Bargeldbetrag Fr. 240.– (A011'223'986); − Bargeldbetrag Fr. 401.75 (A011'224'014);
− Bargeldbetrag Fr. 1'000.– (A011'224'025); − Bargeldbetrag EUR 595.– (A011'224'036). 10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 13. Februar 2018 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse Winterthur eingebuchte Barschaft in der Höhe von Fr. 10'000.– (A011'223'997) wird dem Berechtigten, D., herausgegeben. Die Bezirksgerichtskasse Win- terthur wird nach Eintritt der Rechtskraft angewiesen, diesen Betrag auf ein vom Berechtigten noch zu bezeichnendes Konto zu überwiesen. 11. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 13. Februar 2018 beschlagnahmte und beim Bezirksgericht Winterthur lagernde Schmuck (A011'224'047) wird durch die Kasse des Bezirksgerichts Win- terthur verwertet. Der Erlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwen- det. Ein allfälliger Mehrbetrag wird der Beschuldigten zurückerstattet. 12. Die nachfolgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unter- land vom 13. Februar 2018 beschlagnahmten und beim Bezirksgericht Win- terthur lagernden Gegenstände werden der Beschuldigten nach Rechtskraft dieses Urteils unter Vorlage desselben und eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, durch die Lagerbehörde auf erstes Ver- langen hin herausgegeben: − 1 Kartenetui "Business Cards" mit diversen Bankkarten (A011'224'058); − 1 Mäppli gelb mit Bankunterlagen E. und dazugehöriger Maestro-Karte (A011'224'149); − 1 Ordner weiss "F." (A011'224'161); − 1 Ordner gelb "Kasa Portugal" (A011'224'218); − 1 Ordner schwarz "F. bis Dez. 2015" (A011'224'229). Werden die vorgenannten Gegenstände nicht innert 30 Tagen ab Rechts- kraft dieses Urteils von der Beschuldigten herausverlangt, so wird die La- gerbehörde für berechtigt erklärt, die Gegenstände zu vernichten. 13. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:
Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 16'484.70 Honorarvorschuss amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Fr. 7'038.70 Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. MwSt.) Fr. 34'023.40
Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 14. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 15. (Mitteilung) 16. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 64 S. 1-3) "1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 21. August 2019 (DG190021) sei in folgenden Punkten (in Klammer die jeweiligen Dis- positiv-Ziffern) aufzuheben: − Schuldspruch betr. gewerbemässiger Diebstahl (Ziff. 1 Al. 1) − Strafe und deren Vollzugsanordnung (Ziff. 2. und 3.) − Verwertung des beschlagnahmten Schmucks (Ziff. 11.) − Kostenfolgen sowie Rückerstattungsvorbehalt betreffend − Honorar der amtlichen Verteidigung (Ziff. 14.); 2. die Berufungsklägerin sei schuldig zu sprechen wegen mehrfacher Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB sowie wegen mehrfacher
geringfügiger Veruntreuung in im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 172 ter Abs. 1 StGB; 3. sie sei unter Anrechnung von 59 Tagen erstandener Haft mit einer Geldstra- fe von höchstens 120 Tagessätzen a Fr. 60.00 sowie mit einer Busse von höchstens Fr. 2'000.00 zu bestrafen; 4. der Vollzug der Geldstrafe sei unter Ansetzen einer Probezeit von zwei Jah- ren aufzuschieben; 5. im Falle einer Verurteilung wegen gewerbemässigem Diebstahl und mehrfa- cher Urkundenfälschung sei die Berufungsklägerin mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten zu bestrafen; 6. diesfalls sei der Vollzug der Freiheitsstrafe ebenfalls unter Ansetzen einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben; 7. der mit Verfügung vom 13. Februar 2018 beschlagnahmte Schmuck (A011'224'047) sei der Berufungsklägerin nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herauszugeben; eventualiter sei ihr dieser Schmuck her- auszugeben, wenn sie der Bezirksgerichtskasse Winterthur innert einer an- zusetzenden Frist den Goldpreis für 18 Karat-Legierungen von aktuell Fr. 36.21 pro Gramm bezahlt oder dieser subeventualiter denselben Preis bezahlt, wie dafür bei der geplanten Verwertung objektiv erzielt werden könnte; 8. die Kosten des Vorverfahrens, die Gerichtskosten der ersten Instanz sowie die Kosten für die amtliche Verteidigung bis zum erstinstanzlichen Urteil sei- en zur einen Hälfte der Berufungsklägerin aufzuerlegen und zur anderen Hälfte auf die Staatskasse zu nehmen; 9. die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten für die amtliche Ver- teidigung im Berufungsverfahren seien gänzlich auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 56) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Hinsichtlich des Verfahrensgangs bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im an- gefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 50 Erw. I. S. 4). 1.2. Gegen das vorstehend wiedergegebene schriftlich eröffnete Urteil meldete die amtliche Verteidigung innert Frist Berufung an (Urk. 44). Das begründete Ur- teil wurde dem Verteidiger, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (im Fol- genden: Staatsanwaltschaft) und der Privatklägerin am 28. und 29. November bzw. am 2. Dezember 2019 zugestellt (Urk. 47). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2019 ging die Berufungserklärung der Verteidigung fristgerecht ein. Seitens der Verteidigung wurden einstweilen keine Beweisanträge gestellt (Urk. 53). Mit Prä- sidialverfügung vom 7. Januar 2020 wurde der Staatsanwaltschaft und der Privat- klägerin Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 54). Die Staatsanwaltschaft verzichtete innert Frist auf die Erhebung von Anschlussberufung und auf Beweis- anträge, wobei sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte (Urk. 56). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. Der amtliche Verteidiger ersuchte mündlich mit Anruf vom 6. April 2020 darum, es sei vor dem Endent- scheid festzustellen, dass die Dispositivziffern 7 und 10 des Urteils des Bezirksge-
richts Winterthur vom 21. August 2019 in Rechtskraft erwachsen seien, zumal das Urteil betreffend diese beiden Dispositivziffern nicht angefochten worden sei und nur die Beschuldigte Berufung erklärt habe. Ferner sei von der Staatsanwaltschaft keine Anschlussberufung erhoben worden (Urk. 54 und 56). Hierauf wurde mit Beschluss vom 15. April 2020 die Rechtskraft der betreffenden Dispositivziffern bereits vorgängig zur Berufungsverhandlung festgestellt (Urk. 61). 1.3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschien die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Der Vertreter der An- klagebehörde liess sich dispensieren (Urk. 59). Vorfragen waren keine zu ent- scheiden. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 4 ff.). 2. Umfang der Berufung In der Berufungsschrift ist anzugeben, welche Abänderungen des erstinstanzli- chen Urteils verlangt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO). Die Beschuldigte ficht mit ihrer Berufung den erstinstanzlichen Schuldspruch, Urteilsdispositiv Ziff. 1 al. 1, betreffend gewerbsmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB, den Strafpunkt, Urteilsdispositiv Ziff. 2, den angeord- neten Vollzug der Freiheitsstrafe, Urteilsdispositiv Ziff. 3, die Verwertung des be- schlagnahmten Schmucks, Urteilsdispositiv Ziff. 11, und die Kostenfolgen sowie den Rückerstattungsvorbehalt betreffend Honorar der amtlichen Verteidigung, Ur- teilsdispositiv Ziff. 14, an (Urk. 53 S. 2). Nicht angefochten sind somit - nebst den vorerwähnten Dispositivziffern 7 und 10 - Ziffer 1 al. 2 betreffend Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB, Zif- fern 4, 5, 6, 8, 9, 12 und 13. Entsprechend ist vorab mittels Beschluss festzustel- len, dass das bezirksgerichtliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Formelles Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; Urteil 6B_1130/2014 vom 8. Juni 2015 E. 4). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Sachverhalt 1. Einleitung Bezüglich Zusammenfassung des Anklagevorwurfs, grundsätzlichen Ausführun- gen zur Beweiswürdigung und Ausführungen zu den vorhandenen Beweismitteln und deren Verwertbarkeit kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 Erw. II.1.-3. S. 5- 9). Ergänzende Ausführungen sind nachfolgend hinsichtlich der seitens der Pri- vatklägerin eingereichten Daten und Auswertung der Buchhaltung der Jahre 2010 bis 2018 zu machen. 2. Erwägungen der Vorinstanz 2.1. Hinsichtlich des grundsätzlichen Tathandelns erachtet die Vorinstanz dieses einerseits aufgrund der Aufzeichnungen der im Kassenbereich des Bistros der Privatklägerin installierten Videokamera (Urk. 18/4) und andererseits basierend auf den Aussagen der Beschuldigten selbst (Urk. 6/1 S. 2 ff.), G._____ (Urk. 7/2 S. 18 f.), H._____ (Urk. 7/3 S. 2 f.) und I._____ (Urk. 7/7 S. 5) für die Tage 2., 5., 6., 7. und 9. Februar 2018 als erstellt (Urk. 50 Erw. II.4.1.1. S. 9-12). 2.2. Betreffend Deliktzeitraum anerkannte die Verteidigung der Beschuldigten noch im vorinstanzlichen Verfahren zwar nur die aufgrund der Videoaufnahmen festgestellten Tathandlungen (Prot. I S. 34), damit aber immerhin das grundsätzli- che Tatvorgehen der Beschuldigten an den fünf Daten im Februar 2018. Basie- rend auf den genannten Aussagen von G., H. und I._____, die das Handeln der Beschuldigten bereits im Dezember 2017 und Januar 2018, also noch vor Installation der Kamera beobachteten, erachtet die Vorinstanz zudem den Deliktszeitraum jener Monate als durch direkte Beweismittel erstellt (Urk. 50 Erw. II.4.1.4. und 4.2.1. S. 11 ff.). Was die weiter zurückliegenden Zeiträume be- trifft, stützt sich die Vorinstanz auf Indizien, namentlich die Daten und Auswertung
der Buchhaltung der Jahre 2010 bis 2018 der Privatklägerin (Urk. 10/1-4 und 11/1-16), die wiederum von der Zeugin H._____ in deren Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 7/4 S. 7 ff.) erläutert wurden (Urk. 50 Erw. II.3.3.3 und 4.2.2.-8. S. 13 ff.). Aufgrund der dort ausgewiesenen Umsatzzahlen gelangt die Vorinstanz zum Schluss, dass keine vernünftigen Zweifel daran bestünden, dass die von der An- bzw. Abwesenheit der Beschuldigten abhängigen Schwankungen des Umsatzes ab Herbst 2014 auf das Tatvorgehen der Beschuldigten zurückzu- führen seien. Die Vorinstanz erachtet mithin den eingeklagten Tatzeitraum von Herbst 2014 bis zum 12. Februar 2018 als erstellt, nicht jedoch den Zeitraum zu- vor (Urk. 50 Erw. II.4.2.8. S. 21). 2.3. Bezüglich Deliktsbetrag respektive Schadenshöhe stellte die Vorinstanz durchschnittliche Deliktsbeträge der Beschuldigten pro Arbeitstag wie folgt fest: Im Februar 2018 Fr. 192.80, im Dezember 2017 Fr. 196.71 und über den gesam- ten Zeitraum der Jahre 2015 bis 2018 Fr. 192.80. Sie ging daher von einem durchschnittlichen Deliktsbetrag pro Arbeitstag der Beschuldigten für den Zeit- raum von Herbst 2014 bis zum 12. Februar 2018 von Fr. 192.– aus. Da der Be- schuldigten dieser Deliktsbetrag aus Billigkeitsgründen jedoch nicht vollständig angelastet werden könne, sei zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass nicht die gesamte Differenz zwischen dem durchschnittlichen Umsatz bei An- und jenem bei Abwesenheit ihrem deliktischen Verhalten geschuldet sei, sondern ein Teil - mithin ungefähr die Hälfte - auf normale Umsatzschwankungen zurückzuführen sei. Es sei somit von einem ungefähren Deliktsbetrag von Fr. 96.– pro Tag aus- zugehen. Bei 48 Arbeitswochen pro Jahr und einem Deliktszeitraum von ca. 42 Monaten (Mitte September 2014 bis Mitte Februar 2018) ergebe sich ein totaler Deliktsbetrag von rund Fr. 80'000.– (Urk. 50 Erw. II.4.3. und 5. S. 22 ff.). 2.4. Die seitens der Vorinstanz gegenüber der Anklage vorgenommene Eingren- zung des Deliktszeitraums wie auch des Deliktbetrags ist für die Berufungsinstanz aufgrund des Verbots der refermatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) verbindlich. Vorliegend ist mithin zu prüfen, ob die Beschuldigte ab Mitte September 2014 bis 12. Februar 2018 durch ihr Tathandeln einen Deliktsbetrag von rund Fr. 80'000.–
erwirtschaftete bzw. der Privatklägerin eine entsprechende Schadenshöhe verur- sachte. 3. Würdigung 3.1. Hinsichtlich des grundsätzlichen Tatvorgehens sowie des Deliktzeitraums 2., 5., 6., 7. und 9. Februar 2018, also insoweit dies zu Recht auch bereits vor Vor- instanz seitens der Verteidigung anerkannt wurde, kann zur Vermeidung unnöti- ger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 3.2. Noch vor Vorinstanz wurden seitens der Verteidigung dagegen primär die Daten und die Auswertung der Buchhaltung der Jahre 2010 bis 2018 der Privat- klägerin (Urk. 10/1-4 und 11/1-16) in Zweifel gezogen (Prot. I S. 33 ff.). Die Aus- sagen der als Zeugen einvernommenen Aussagepersonen G., H. und I., die die Beschuldigte im Dezember 2017 und Januar 2018 nach ei- genen Angaben beobachteten und auf die die Vorinstanz abstützt, wurden dage- gen nicht als unglaubhaft bzw. unverlässlich bezeichnet. Mit der Vorinstanz (Urk. 50 Erw. II.4.1.4. und 4.2.1. S. 11 ff.) können die Tathandlungen der Beschuldigten in jenem Zeitraum als erstellt betrachtet werden, erweisen sich die betreffenden Zeugenaussagen doch als stimmig, in sich schlüssig, frei von relevanten Wider- sprüchen vorsichtig geschildert, und es ist auch kein Grund ersichtlich, weswegen die Zeugen die Beschuldigte wider besseres Wissen fälschlicherweise belasten sollten. Zudem korrespondieren ihre geschilderten Wahrnehmungen mit den nachmals durchgeführten Videoaufzeichnungen an den betreffenden Daten im Februar 2018. 3.3. Im Rahmen ihrer vor Vorinstanz geäusserten Kritik an den Daten und der Auswertung der Buchhaltung der Jahre 2010 bis 2018 der Privatklägerin zitierte die Verteidigung in ihrem Parteivortrag vor Vorinstanz den Zeugen G. (Prot. I S. 34 ff.; Urk. 7/2 S. 8 ff.), dessen Aussagen sich zur Klärung der Fragen rund um die erhobenen Daten jedoch als wenig zielführend erwiesen. Mit den Aussa- gen der Zeugin H._____, die intern bei der Privatklägerin für die Buchhaltung ver- antwortlich ist und die gemäss eigener Aussage unter technischer Mithilfe ihres
Mannes, eines Programmierers, die fraglichen Zahlen erhob und in einer Excel Liste festhielt (Urk. 7/4 S. 7), setzte sich die Verteidigung indessen bereits damals nicht auseinander. Dazu ist zu bemerken, dass auch die diesbezüglichen Aussa- gen der Zeugin H._____ als stimmig, in sich schlüssig, vorsichtig geschildert und frei von relevanten Widersprüchen zu bezeichnen sind und auch insofern kein Grund ersichtlich ist, weswegen die Zeugin die Beschuldigte wider besseres Wis- sen fälschlicherweise belasten sollte. Gemäss Zeugin H._____ basieren die Zah- len auf dem von der Privatklägerin für ihre Buchhaltung verwendeten Programm Microsoft Navision Dynamics 2009. Dabei handelt es sich um eine Standardsoft- ware für sogenannte ERP-Systeme, die insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen eingesetzt werden (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/ Microsoft_Dy- namics_NAV, letztmals abgerufen am 4. Juni 2020). Die Zeugin H._____ hielt auf die Frage, wie sie zu den Zahlen gekommen sei, fest: "Es gibt für jede Buchung eine Transaktion, es wird ja getrackt. Alles was an der Kasse getippt wird, landet im Transaktionsjournal. Und dieses Transaktionsjournal gibt es für jede Kasse und das kann nur ich mit meinem Kennwort oben anschauen. Oben heisst im 4. Stock wo ich arbeite. Ich kann das jederzeit einsehen und diese einzelnen Trans- aktionen in einem separaten Programmteil anschauen. Diese Transaktionen kön- nen auch nicht geändert werden. Was dort drin steht und an der Kasse gebucht worden ist, kann man nicht ändern. Sämtliche Mitarbeiterinnen, die in der Admi- nistration arbeiten, können das ansehen. Es ist genau mit Uhrzeit, wenn man dort reingeht, kann man sekundengenau nachvollziehen, was wann gebucht worden ist. Welche Artikel verkauft wurden und wie bezahlt wurde." (Urk. 7/4 S. 7). Somit kann einerseits ausgeschlossen werden, dass die Zahlen von irgendeiner ande- ren Person im Informatiksystem der Privatklägerin nachträglich manipuliert wor- den wären. Und andererseits ist ausgeschlossen, dass es sich um ein grundsätz- lich fehlerhaftes Programm gehandelt hätte, das durchwegs über mehrere Jahre die Zahlen stets falsch erfasst hätte, was zudem stets zu den Arbeitszeiten der Beschuldigten hätte erfolgen müssen. Dass nun der Zeugin H._____ bei der Überführung der Zahlen in die Excel Listen der eine oder andere Fehler hätte un- terlaufen sein können, kann natürlich nicht mit völliger Sicherheit ausgeschlossen werden. Dass das aber durchwegs und stets zu Lasten der Beschuldigten erfolgt
wäre, ist ausgeschlossen. Bleibt letztlich also nur eine absichtliche Falschübertra- gung der Zahlen durch die Zeugin H._____ zwecks Belastung der Beschuldigten, was aber wie dargelegt mangels Motiv der Zeugin ausgeschlossen werden kann. Somit ist festzustellen, dass an der grundsätzlichen Richtigkeit der erhobenen Zahlen betreffend Buchhaltung der Privatklägerin keine rechtserheblichen Zweifel bestehen. Auf die von der Zeugin H._____ erhobenen Daten kann daher grund- sätzlich abgestellt werden. 3.4. Die Vorinstanz stellte die Umsatzzahlen bei Anwesenheit der Beschuldigten denjenigen bei ihrer Abwesenheit zufolge Ferien, Krankheit sowie nach deren Entlassung am 12. Februar 2018 im massgeblichen Zeitraum gegenüber (Urk. 50 Erw. II.4.2.3. S. 14-16). Über das ganze Jahr 2018 betrachtet betrug der durch- schnittliche Umsatz bei Abwesenheit der Beschuldigten 328% des durchschnittli- chen Umsatzes bei ihrer Anwesenheit, wobei der Umsatz nach ihrer Entlassung sprunghaft anstieg und auf einem deutlich höheren Niveau blieb (Urk. 11/6 S. 5 und 11/16). Im relativ kurzen Zeitraum von 1. Januar bis 12. Februar 2018 betrug die Differenz nur, aber immerhin 202%. Im Jahr 2017 betrug die Umsatzdifferenz 211% (Urk. 11/10), im Jahr 2016 199% (Urk. 11/9) und im Jahr 2015 213% (Urk. 10/1 und 11/8). Im Jahr 2014 betrug die Differenz über das Ganze Jahr hin- weg betrachtet noch lediglich 167%, wobei das Bild bis und mit Sommer unein- heitlich ist, weswegen die Vorinstanz wie erwähnt für die Zeit vor Ende September 2014 ein deliktisches Handeln der Beschuldigten als nicht erstellt erachtet. Erst ab Ende September 2014 ergibt sich dann das konstante Bild der Folgejahre, dass die Umsatzzahlen an Tagen der Abwesenheit der Beschuldigten durchwegs deut- lich höher waren als bei deren Anwesenheit (act. 11/7). Die Berechnungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend. Im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Ende September 2014 bis 12. Februar 2018 waren die Umsatzzahlen bei Abwesenheit der Beschuldigten somit rund doppelt so hoch wie bei deren Anwe- senheit. 3.5. Der Ansicht der Vorinstanz (Urk. 50 Erw. II.4.2.5. S. 19) ist zu folgen, dass eine allfällige Unbeliebtheit der Beschuldigten bei Kunden als Ursache der deut- lich niedrigeren Umsätze bei ihrer Anwesenheit ausgeschlossen werden kann.
Dass die Beschuldigte allenfalls nicht bei allen Kunden gleich beliebt war, liegt auf der Hand. Dass ein grosser Teil der Kunden das Bistro der Privatklägerin aber extra nur an für sie nicht vorhersehbaren Tagen der Abwesenheit der Beschuldig- ten aufgesucht und dieses umgekehrt gemieden hätte, ist auszuschliessen. Die Beschuldigte bzw. deren Präsenz war für die Stimmung und Atmosphäre im Bistro aus Sicht der Kundschaft kaum derart prägend, als dass dies einen relevanten Einfluss auf die Kundenfrequenzen gehabt hätte. Und hätte ihre Anwesenheit bzw. ihr Verhalten einem Grossteil der Kunden missfallen – zumal über einen so langen Zeitraum –, wären Beschwerden der Kunden die unausweichliche Folge gewesen. 3.6. Die Vorinstanz prüfte in der Folge, ob saisonale Schwankungen die Unter- schiede erklären könnten und gelangte zum Ergebnis, dass das nicht der Fall ist (Urk. 50 Erw. II.4.2.6. S. 19 f.). Der Umstand, dass selbst in Zeitperioden wie den Sommer- und Weihnachtsferien, die für das Bistro der Privatklägerin in früheren Jahren umsatzschwach waren (Urk. 11/3-6), im Falle der ferienhalben Abwesen- heit der Beschuldigten ein überdurchschnittlich hoher Umsatz erzielt werden konnte (Urk. 10/1-3), stellt vielmehr einen deutlichen Hinweis dafür dar, dass ef- fektiv das Handeln der Beschuldigten in Zeiten ihrer Anwesenheit eine entspre- chende Umsatzminderung verursachte. Ebenfalls kann der Vorinstanz darin bei- gepflichtet werden (Urk. 50 Erw. II.4.2.7. S. 20 f.), dass die Entwicklung der Um- satzzahlen über die Jahre hinweg ab 2010 bis Herbst 2014 und weiter klar dafür spricht, dass die Beschuldigte für deren Verminderung verantwortlich war, zumal die täglichen Umsatzzahlen bei ihrer Anwesenheit von 2010 bis 2013 rund dop- pelt so hoch waren wie ab 2015, während das Jahr 2014 den Übergang darstellte. Da der durchschnittliche Umsatz bei Abwesenheit der Beschuldigten im gesamten Zeitraum 2010 bis 2018 nur geringen Schwankungen unterlag, ist ausgeschlos- sen, dass für die tieferen Umsätze ab Herbst 2014 bei Anwesenheit der Beschul- digten wirtschaftliche Gründe wie z.B. eine allgemein tiefere Nachfrage verant- wortlich waren. Wäre Letzteres der Fall gewesen, wäre die Umsatzverminderung durchgehend und unabhängig davon erfolgt, wer gerade an der Kasse tätig war.
3.7. Zusammenfassend sind keine plausiblen Gründe ausser des Tathandelns der Beschuldigten ersichtlich, weswegen die Umsätze des Bistros der Privatkläge- rin im fraglichen Zeitraum durchgehend bei Anwesenheit der Beschuldigten in derart hohem Umfang – also um rund die Hälfte – tiefer waren als bei deren Ab- wesenheit. 3.8. Wie vorstehend erwähnt gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, dass von einem Deliktsbetrag pro Arbeitstag der Beschuldigten für den Zeitraum von Herbst 2014 bis zum 12. Februar 2018 von Fr. 192.– auszugehen sei. Da der Beschul- digten dieser Deliktsbetrag aus Billigkeitsgründen jedoch nicht vollständig ange- lastet werden könne, sei zu ihren Gunsten davon auszugehen, dass nicht die ge- samte Differenz zwischen dem durchschnittlichen Umsatz bei An- und jenem bei Abwesenheit ihrem deliktischen Verhalten geschuldet sei, sondern ein Teil – mit- hin ungefähr die Hälfte – auf normale Umsatzschwankungen zurückzuführen sei. Es sei somit von einem ungefähren Deliktsbetrag von Fr. 96.– pro Tag auszuge- hen. Bei 48 Arbeitswochen pro Jahr und einem Deliktszeitraum von ca. 42 Mona- ten (Mitte September 2014 bis Mitte Februar 2018) ergebe sich ein totaler De- liktsbetrag von rund Fr. 80'000.– (Urk. 50 Erw. II.4.3. und 5. S. 22 ff.). Dazu ist zu bemerken, dass eine frankengenaue Festlegung des Deliktbetrags schlicht nicht möglich ist, sind doch normale tägliche Umsatzschwankungen, die das Ergebnis verzerren, durchaus zu erwarten. Allerdings handelt es sich vorliegend um einen langen Betrachtungszeitraum, der solche Schwankungen zu einem grossen Teil ausgleicht. Dass etwa saisonale Schwankungen keinen massgeblichen Einfluss gehabt haben konnten, ist soeben dargelegt worden. Vor dem Hintergrund, dass keinerlei andere relevante Faktoren für die Differenzen ersichtlich sind, erweist sich die – wohl dem Grundsatz in dubio pro reo folgend – nur hälftige Anrechnung der täglichen Differenzen als Deliktsbetrag durch die Vorinstanz als durchaus wohlwollend. Denkbar wäre etwa auch die Annahme einer Verminderung um rund 5–10% gewesen, um kleineren möglichen Einflüssen auf den täglichen Umsatz Rechnung zu tragen. Letztlich kann dies jedoch offengelassen werden. Ein unge- fährer Deliktsbetrag von Fr. 96.– pro Arbeitstag der Beschuldigten, der bei 48 Ar- beitswochen pro Jahr und einem Deliktszeitraum von ca. 42 Monaten von Mitte September 2014 bis Mitte Februar 2018 einen totalen Deliktsbetrag als Resultat
des Tathandelns der Beschuldigten von rund Fr. 80'000.– ergibt, ist aber jeden- falls als erstellt zu betrachten. 3.9. Im Ergebnis erweist sich die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nach dem Gesagten als zutreffend. Diese wurde seitens der Verteidigung an der Beru- fungsverhandlung somit zu Recht nicht mehr bestritten (Urk. 64 S. 3; vgl. auch Prot. II S. 16). III. Rechtliche Würdigung 1. Einleitung Hinsichtlich der mit Blick auf die rechtliche Würdigung auch im Berufungsverfah- ren aufrecht erhaltenen Standpunkte der Parteien sowie der rechtlichen Grundla- gen der zu prüfenden Tatbestände des gewerbsmässigen Diebstahls und der Veruntreuung kann zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 Erw. III.1.1.-1.2.1. S. 24 f.; Urk. 64 S. 3 ff.). 2. Subsumtion 2.1. Zunächst ist zu prüfen, welche (Grund-)Tatbestände die Beschuldigte durch ihr Tatvorgehen erfüllte. 2.1.1. In objektiver Hinsicht stellten die im Eigentum der Privatklägerin ste- henden Bargeldbeträge (Noten- und Münzgeld) in der Kasse aus Sicht der Be- schuldigten fremde bewegliche Sachen dar, wobei an diesen jeweils Gewahrsam der Privatklägerin bestand bzw. entstand, sobald das Bargeld sich in der Kasse befand. Indem die Beschuldigte die Geldbeträge zum Schluss ihrer Schicht je- weils der Kasse entnahm, brach sie diesen Gewahrsam und begründete eigenen bzw. alleinigen Gewahrsam an den Geldbeträgen. Dabei eignete sie sich die Geldbeträge an, indem sie wie eine Eigentümerin darüber verfügte. Der objektive Tatbestand des Diebstahls ist somit erfüllt.
2.1.2. Andererseits wurden die jeweiligen Geldbeträge als bewegliche Sa- chen der Beschuldigten durch die Kunden auch zuhanden der Privatklägerin an- vertraut, indem sie die Geldbeträge so lange in Mitgewahrsam aufzubewahren hatte, bis andere Mitarbeiter der Privatklägerin diese abholten. Indem sie sich die ihr anvertrauten Geldbeträge aneignete, erfüllte sie auch den objektiven Tatbe- stand der Veruntreuung. 2.1.3. In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandsmerkmale wissentlich, willentlich und somit vorsätzlich. Sie handelte zudem in der Absicht, sich durch die angeeigneten Geldbeträge un- rechtmässig zu bereichern. 2.1.4. Mithin sind sowohl der Tatbestand des Diebstahls wie auch der Tatbe- stand der Veruntreuung erfüllt, weswegen zu prüfen ist, welcher der Tatbestände vorgeht, zumal unbestrittenermassen nur eine Verurteilung für einen der Tatbe- stände erfolgen kann, da beide dasselbe Rechtsgut derselben Geschädigten schützen. 2.2. Wie die Vorinstanz überzeugend festhält (Urk. 50 Erw. III.1.2.3.-4. S. 26), war die Beschuldigte zwar ab September 2016, also während eines Teils des Tat- zeitraums, keine "einfache" Kassierin, sondern es kam ihr die Funktion der Abtei- lungsleiterin zu, so dass sie das Tagesgeschäft leitete, die Arbeitspläne erstellte und Warenbestellungen tätigte. In finanzieller Hinsicht und insbesondere bezüg- lich des Umgangs mit den zu diskutierenden Tageseinnahmen kam ihr aber keine besondere Verantwortung ausser deren Aufbewahrung zu und es wurde ihr sei- tens der Privatklägerin kein im Vergleich zu anderen Kassierinnen erhöhtes Ver- trauen entgegengebracht. Vielmehr wurden die Gelder jeweils durch andere Mit- arbeiter der Privatklägerin abgeholt und bei der B._____ auf das Konto der Privat- klägerin einbezahlt. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Prot. I S. 39; Urk. 64 S.10 f.) liegt daher kein gleichgeordneter Mitgewahrsam der Beschuldigten an den im Bistro eingenommenen Tageseinnahmen vor. Vielmehr drängt der seitens der Beschuldigten begangene Gewahrsamsbruch den ebenfalls gegebenen Ver- trauensbruch zurück. Mithin ist von einem übergeordneten Gewahrsam der Pri- vatklägerin und einem untergeordneten Gewahrsam der Beschuldigten bezüglich
der jeweiligen Tageseinnahmen auszugehen. Sowohl wenn man der von der Vor- instanz zitierten herrschenden Lehre folgt, wie auch in Einklang mit der dazu im Widerspruch stehenden bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelangt man vorlie- gend zum Ergebnis, dass der Tatbestand des Diebstahls vorgeht. 2.3. Bezüglich des Qualifikationsmerkmals der Gewerbsmässigkeit kann zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden (Urk. 50 Erw. III. 1.2.6.-7. S. 27 f.), zumal ein durch die Diebstähle erzieltes Zusatzeinkommen von gut Fr. 1'900.– (ausgehend vom Ge- samtdeliktsbetrag von rund Fr. 80'000.– während rund 42 Monaten) unbestritte- nermassen einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung der Lebens- gestaltung der Beschuldigten und ihrer Familie darstellte (vgl. hierzu z.B. die Steuerdaten der Beschuldigten und ihres Ehemannes zwischen 2010 und 2016 [Urk. 16/3-9]). Das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit ist daher gege- ben. 2.4. Die Beschuldigte ist somit des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. 2.5. Der Vollständigkeit halber ist noch anzufügen, dass selbst wenn man – ent- gegen dem hiervor Erwogenen – die Taten der Beschuldigten nicht als Diebstahl, sondern als Veruntreuung qualifizieren würde, dies keineswegs gleichbedeutend mit einer erheblich geringfügigeren Sanktion wäre: Entgegen der Verteidigung (Urk. 64 Antrag Ziff. 2 sowie S. 3 ff.) würde jedenfalls keine mehrfach begangene geringfügige Veruntreuung vorliegen, die gemäss Art. 172 ter Abs. 1 StGB mit einer Busse zu bestrafen wäre. Denn unabhängig von der rechtlichen Qualifikation ist davon auszugehen, dass die über längere Zeit mit erschreckender Regelmässig- keit und Routine begangenen Geldentnahmen der Beschuldigten nicht auf einem täglich immer wieder aufs Neue gefassten, jeweils nur auf einen geringen Vermö- gensbetrag gerichteten Vorsatz beruhten, sondern vielmehr von einem einheitli- chen Vorsatz getragen wurden. Entsprechend hätte selbst die Qualifikation ihrer Taten als Veruntreuung im Ergebnis sowohl hinsichtlich der Sanktionsart als auch der Sanktionshöhe nicht zu einer massgeblich geringeren Bestrafung der Be- schuldigten geführt.
IV. Anwendbares Recht 1. Mit Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 erfolgte eine Änderung des Sanktio- nenrechts im Strafgesetzbuch, die vom Bundesrat per 1. Januar 2018 in Kraft ge- setzt wurde (AS 2016 1249; BBl 2012 4721). Art. 1 StGB bestimmt, dass eine Strafe oder eine Massnahme nur wegen einer Tat verhängt werden darf, welche das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. Art. 2 Abs. 1 StGB konkretisiert diesen Grundsatz dahingehend, dass Verbrechen und Vergehen nur dann nach dem neuen Gesetz beurteilt werden dürfen, wenn sie nach dessen Inkrafttreten be- gangen wurden. Ausgeschlossen ist die Verhängung einer nachträglich angedroh- ten oder erhöhten Sanktion (Stratenwerth/Wohlers, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Handkommentar, Bern 2007, N 4 zu Art. 1). Dieses sogenannte Rückwir- kungsverbot wird auch völkerrechtlich garantiert (Art. 7 Abs. 1 EMRK und Art. 15 IPBPR). Abs. 2 des Artikels 2 macht von dieser Regel jedoch eine gewichtige Ausnahme. Nach dem allgemeinen Grundsatz von Art. 2 Abs. 2 StGB ist die rückwirkende Anwendung neuer Strafnormen auf Täter, die vor Inkrafttreten des neuen Rechts delinquieren, aber erst nachher beurteilt werden, zulässig, wenn die neue Gesetzesbestimmung für den Täter milder ist als die bisher geltende Regelung (Jositsch/Ege/Schwarzenegger, Strafrecht II, Strafen und Massnahmen, 9. A., Zürich 2018, S. 362 f.). Die Anwendung des neuen Rechtes auf Täter, wel- che eine Tat vor Inkrafttreten dieses Rechtes begangen haben, ist nach dieser Bestimmung somit nur möglich, wenn das neue Recht das mildere ist. Die Ermitt- lung des milderen Rechts im Sinne von Art. 2 Abs. 2 StGB richtet sich nach der konkreten Methode. 2. Die Beschuldigte beging den Grossteil der Tathandlungen bis und mit 2017 und damit vor dem 1. Januar 2018. Das neue Sanktionsrecht, bei dem bereits bei einer tieferen Strafe auf eine Freiheitsstrafe statt eine Geldstrafe zu erkennen ist, ist für die Beschuldigte nicht milder. Mithin ist diesbezüglich vom alten Recht aus- zugehen.
V. Strafzumessung 1. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln Bezüglich des Strafrahmens und der Strafzumessungsregeln ist auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 50 Erw. IV.1.-2. S. 28 ff.). 2. Tatkomponente 2.1. Gewerbsmässiger Diebstahl 2.1.1. Objektives Verschulden In objektiver Hinsicht erzielte die Beschuldigte durch ihre Tathandlungen ein mo- natliches Zusatzeinkommen von gut Fr. 1'900.– bzw. einen Gesamtdeliktsbetrag von rund Fr. 80'000.– während rund 42 Monaten zu Lasten der Privatklägerin. Hinsichtlich des gesamten Deliktbetrags ist innerhalb der Spannweite dessen, was als gewerbsmässiges Vermögensdelikt zu qualifizieren ist, von einem nicht allzu hohen Betrag auszugehen. Indessen liegt der Betrag auch keineswegs im unteren Bereich, ist doch bereits bei Beträgen von wenigen Tausend Franken in- nert einiger Monate das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit zu beja- hen. Ins Gewicht fällt sodann der erhebliche Deliktszeitraum von dreieinhalb Jah- ren sowie die hohe Kadenz ihrer Taten. Die Beschuldigte handelte praktisch an jedem ihrer Arbeitstage, womit sie eine hohe kriminelle Energie und Unverfroren- heit manifestierte. Die jährliche Deliktsumme von knapp Fr. 23'000.– stand zudem im Verhältnis zum jährlichen Gesamtumsatz des Bistros der Privatklägerin von rund 300'000.– in einer durchaus relevanten Grösse, so dass der fehlende Betrag zweifellos spürbar war für die Privatklägerin. Ob das Bistro der Privatklägerin oh- ne die jährlichen Deliktsbeträge die Gewinnschwelle überschritten hätte bzw. die Wirtschaftlichkeit des Bistros gegeben gewesen wäre, muss offengelassen wer- den. Indessen stellten die betreffenden wiederkehrenden Beträge jedenfalls auch für die Privatklägerin namhafte Beträge dar, die ihre Betriebsergebnisse erheblich belasteten. Schliesslich ist auch nicht unberücksichtigt zu lassen, dass die Be- schuldigte das von den Vertreterinnen und Vertreter der Privatklägerin in sie ge- setzte Vertrauen in der Gestalt ihrer rund acht Jahre andauernden Anstellung, die
per Januar 2016 sogar zu einer zumindest nominellen Beförderung führte, miss- braucht hat. Schliesslich ist zu erwähnen, dass die Beschuldigte ihr deliktisches Verhalten nicht von sich aus aufgab, sondern ihre unrechtmässige Routine bis zum Tag ihrer Entlassung unbeirrt weiterführte. Innerhalb des weiten Strafrah- mens, der von 90 Tagessätzen Geldstrafe bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reicht, ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. In objektiver Hinsicht ist die Einsatzstrafe auf 28 Monate festzusetzen. 2.1.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht handelte die Beschuldigte aus rein finanziellen Interessen, was für sich alleine zwar nicht verschuldenserhöhend wirkt. Ihr Handeln erwies sich jedoch als äusserst egoistisch, setzte sie doch ihre Interessen vor die Inte- ressen ihrer Arbeitgeberin, obwohl sie einerseits um die finanziellen Probleme der Privatklägerin um das nicht rentable, von der Schliessung bedrohte Bistro wusste, und sie sich andererseits auch darüber im Klaren war, dass sie mit ihr em Tathan- deln das von der Privatklägerin bereits seit vielen Jahre in sie gesetzte Vertrauen in den letzten dreieinhalb Jahren ihres Anstellungsverhältnisses fortlaufend ent- täuschte. Die Beschuldigte handelte auch in keiner Weise aus finanzieller Not, sondern das Zusatzeinkommen aus den Diebstahlshandlungen ermöglichte ihr nebst dem legalen Erwerbseinkommen von ihr und ihrem Mann die Finanzierung zumindest eines gewissen Luxus. Die subjektiven Zumessungsgründe vermögen daher das objektive Tatverschulden in keiner Weise zu relativieren. Vielmehr wir- ken sie sich leicht verschuldenserhöhend aus. Unter Berücksichtigung auch der subjektiven Zumessungsgründe ist von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, wobei die Einsatzstrafe um zwei Monate auf 30 Monate zu erhöhen ist. 2.2. Mehrfache Urkundenfälschung 2.2.1. Objektives Verschulden In objektiver Hinsicht waren die Urkundenfälschungen eine Nebenfolge der Dieb- stahlshandlungen. Da die Beschuldigte die Diebstahlshandlungen beging, fälschte
sie entsprechend auch die Kassenbelege, zumal korrekte Belege ihr Tathandeln offengelegt hätten. Die Urkundenfälschungen stellten vorliegend somit Vertu- schungshandlungen dar. Hinsichtlich der Höhe der nicht verbuchten Beträge ist auf die bezüglich des Hauptdelikts relevanten Zahlen (Erw. 2.1.1.) zu verweisen. Für sich alleine betrachtet ist für die mehrfache Urkundenfälschung innerhalb des von einer Geldstrafe bis fünf Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmens von einem nicht mehr leichten Verschulden und einer Einsatzstrafe von einem Jahr bzw. 360 Tagessätzen auszugehen. 2.2.2. Subjektives Verschulden In subjektiver Hinsicht gilt diesbezüglich grundsätzlich dieselbe Motivation wie bei den Diebstählen, weswegen auf die dort gemachten Ausführungen (Erw. 2.1.1.) verwiesen werden kann. Die subjektiven Zumessungsgründe vermögen das ob- jektive Verschulden bei diesem Tatvorwurf jedenfalls nicht zu relativieren. Auch unter Mitberücksichtigung der subjektiven Zumessungsgründe ist von einem nicht mehr leichten Verschulden und einer Einsatzstrafe von einem Jahr bzw. 360 Ta- gessätzen für diesen Tatvorwurf alleine auszugehen. 2.3. Asperation 2.3.1. Freiheitsstrafe oder Geldstrafe Während das Bundesgericht die Möglichkeit der Bildung einer Gesamtstrafe für mehrere Taten in seinem auch von der Vorinstanz zitierten Entscheid (BGE 114 IV 217 vom 30. April 2018) noch stark einschränkte, präzisierte es dies mit Urteil vom 23. August 2018, 6B_523/2018 Erw. 1.4.1. f. dahingehend, dass in denjeni- gen Fällen für mehrere Deliktsvorwürfe eine Gesamtstrafe gebildet werden kann, wenn zwischen ihnen ein starker sachlicher und zeitlicher Gesamtzusammenhang besteht, namentlich zwischen Diebstählen und diese überhaupt erst ermöglichen- den weiteren Delikten wie Hausfriedensbrüchen und Sachbeschädigungen.
2.3.2. Bildung der Gesamtstrafe Vorliegend stehen die Urkundenfälschungen als Vertuschungshandlungen in ei- nem sehr engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit den Diebstahls- handlungen. Die Bildung je einzelner Strafen für jede Urkundenfälschung in Ein- zelbetrachtung wäre im vorliegenden Fall denn auch kaum praktikabel, sondern diese müssen vielmehr gesamthaft – wie soeben unter Erw. 2.2. erfolgt – und gemeinsam mit den Diebstahlshandlungen betrachtet werden, zumal sämtliche Deliktshandlungen letztlich auch von einem einheitlichen Tatvorsatz getragen sind. Zu einem sachgerechten Ergebnis gelangt man daher nur im Falle einer Ge- samtbetrachtung. Für die Urkundenfälschung ist daher eine Freiheitsstrafe anzu- nehmen und diese ist bei der Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB straferhöhend zu berücksichtigen. Angesichts des sehr engen Zusammenhangs ist gemäss dem Asperationsprinzip nur ein vergleichs- weise kleiner Teil zu berücksichtigen. Angemessen erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl von 30 Monaten um zwei Mo- nate für die mehrfache Urkundenfälschung. 2.4. Fazit bezüglich Tatkomponente Insgesamt ist das Tatverschulden der Beschuldigten sowohl von der objektiven Tatschwere her wie auch unter Berücksichtigung ihres subjektiven Verschuldens als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Gestützt auf die erwähnten Faktoren nach Würdigung der Tatkomponente gelangt man somit zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten. 3. Persönliche Strafzumessungsfaktoren/Täterkomponente sowie weitere Zu- messungsgründe Die Täterkomponente sowie weitere Zumessungsgründe wirken sich vorliegend zumessungsneutral aus, wobei hierzu auf die zutreffenden Erwägungen der Vor- instanz verwiesen werden kann (Urk. 50 Erw. IV.4. S. 33). Daran ändert auch die erst an der Berufungsverhandlung und selbst dann erst auf Hinweis ihres Vertei- digers sowie auf mehrfaches Nachfragen seitens des Gerichts erfolgte Anerken-
nung des vorinstanzlich festgestellten Sachverhaltes durch die Beschuldigte (Prot. II S. 7, 14, 15 sowie Urk. 64 S. 3) nichts. Diese erfolgte einerseits erst im Rechtsmittelverfahren und damit zu einem sehr späten Zeitpunkt des Strafverfah- rens. Andererseits erscheint ihr so geartetes "Geständnis" nicht als Ausfluss auf- richtiger Reue und Einsicht, bedauerte die Beschuldigte doch vorwiegend die ihr drohende Sanktion in Form einer teilweise zu vollziehenden Freiheitsstrafe und nicht das von ihr begangene Unrecht bzw. den der Privatklägerin zugefügten Schaden (vgl. insbesondere Prot. II S. 14 sowie Schlusswort S. 15). Die Anerken- nung des Sachverhalts ist mithin als vorwiegend prozesstaktisch motiviert zu qua- lifizieren. Bezüglich der persönlichen Verhältnisse der Beschuldigten ist dabei auf die Erwägungen der Vorinstanz anlässlich der Würdigung der Frage der Landes- verweisung zu verweisen, wo diese korrekt zusammengefasst wurden (Urk. 50 Erw. VI.2.2. S. 37). Diese haben sich seit dem erstinstanzlichen Urteil nicht we- sentlich verändert (Prot. II S. 8 ff.). 4. Gesamtwürdigung 4.1. Höhe der Freiheitsstrafe In Würdigung sämtlicher dargelegter Strafzumessungsgründe erschiene eine Freiheitsstrafe von 32 Monaten dem Verschulden und den persönlichen Verhält- nissen der Beschuldigten angemessen, doch ist eine Erhöhung aufgrund des Verbots der reformatio in peius unzulässig. Zudem erscheinen auch die von der Vorinstanz ausgesprochenen 30 Monate Freiheitsstrafe (Urk. 50 Erw. IV.5.1. S. 33) im Gesamtzusammenhang durchaus angemessen. 4.2. Anrechnung von Untersuchungshaft Die erstandenen 59 Tage Untersuchungshaft (Urk. 20/2) sind der Beschuldigten gemäss Art. 51 StGB anzurechnen. VI. Vollzug Angesichts der Strafhöhe von mehr als 2 Jahren fällt ein voll bedingter Vollzug der Freiheitsstrafe ausser Betracht (aArt. 42 und 43 StGB). Die seitens der Vorinstanz
vorgenommene Aufschiebung von 24 Monaten und die Vollziehbar-Erklärung von 6 Monaten (Urk. 51 Erw. V. S. 34 f.), stellen das gesetzliche Minimum dar bei ei- ner Strafe von mehr als 24 Monaten. Aufgrund des Verbots der reformatio in pei- us wäre eine Änderung zu Lasten der Beschuldigten zudem unzulässig. Die Frei- heitsstrafe von 30 Monaten ist daher im Umfang von 24 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben und im Umfang von 6 Monaten zu vollziehen. VII. Beschlagnahmter Schmuck Bezüglich des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Februar 2018 beschlagnahmten und beim Bezirksgericht Winterthur lagern- den Schmucks (A011'224'047) ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 50 Erw. VIII.4.4. S. 47). Entsprechend bleibt es im Grundsatz dabei, dass der Schmuck durch die Kasse des Bezirksgerichts Winterthur zu verwerten und der Erlös zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden ist , wobei ein allfälliger Mehrbetrag der Be- schuldigten zurückzuerstatten wäre. Dem entsprechenden Vorbringen der Be- schuldigten im Berufungsverfahren, wonach der Schmuck für sie einen erhebli- chen Affektionswert aufweise (Berufungsantrag Ziff. 7; Urk. 64 S. 15 f.), ist aller- dings insofern Rechnung zu tragen, dass ihr vom Bezirksgericht Winterthur vor- weg die Möglichkeit einzuräumen ist, ein Angebot abzugeben, um den Schmuck unter Beibringung einer angemessenen Ersatzleistung zurückzuerhalten. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuld- spruch bleibt, ist die vorinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositiv Ziffer 14 des angefochtenen Entscheides ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– zu veran- schlagen. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unter-
liegen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Nachdem die Beschuldigte mit ih- rer Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihr die Kosten des Berufungsverfah- rens aufzuerlegen. 3. Die amtliche Verteidigung ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der mit Kostennote vom 26. Mai 2020 (Urk. 65) für das Berufungsverfahren geltend gemachte Aufwand (Honorar und Barauslagen inkl. MwSt.) steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Unter Berücksichtigung des für die Berufungsverhandlung entstandenen Aufwands (rund 3 Stunden) ist Rechtsan- walt lic. iur. X._____ entsprechend für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren mit Fr. 5'200.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 21. August 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 al. 2 (Schuldspruch wegen mehrfacher Urkundenfälschung), 4 (keine Landesverweisung), 5 und 6 (Zi- vilansprüche), 7 - 10 und 12 (Entscheide über beschlagnahmte Vermögens- werte) sowie 13 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist . 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist ferner schuldig des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 59 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im übrigen Umfang von
6 Monaten abzüglich 59 Tage bereits erstandene Haft wird die Strafe vollzo- gen. 4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 13. Februar 2018 beschlagnahmte und beim Bezirksgericht Winterthur la- gernde Schmuck (A011'224'047) wird durch die Kasse des Bezirksgerichts Winterthur verwertet. Der Beschuldigten ist im Rahmen der Verwertung Gelegenheit zu geben, ein Angebot abzugeben. Der Erlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 14) wird bestätigt. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'200.– amtliche Verteidigung 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 26. Mai 2020
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
MLaw Andres
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.