Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190558-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Affolter, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. C. Maira und Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie die Gerichts- schreiberin MLaw T. Künzle Urteil vom 30. März 2021
in Sachen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle, Anklägerin und Berufungsklägerin
sowie
A., Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____
betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 29. August 2019 (DG190026)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 29. März 2019 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 58 S. 36 ff.) "Es wird erkannt: 1. a) Der Beschuldigte B._____ ist schuldig der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB. b) Vom Vorwurf der sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt im Sinne von Art. 196 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon 44 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 4. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen. 5. Dem Beschuldigten wird für die Dauer von 10 Jahren ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 aStGB in Verbindung mit Art. 67a aStGB erteilt, das jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit umfasst, die einen regelmässigen Kontakt zu Minder- jährigen mit sich bringt. 6. Für die Dauer des Tätigkeitsverbots wird Bewährungshilfe im Sinne von Art. 67 Abs. 7 aStGB angeordnet. 7. Es wird davon Vormerk genommen, dass der Beschuldigte die Schadenersatzforderung der Privatklägerin dem Grundsatz nach anerkannt hat. Hinsichtlich des Umfangs des Schaden- ersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 1. September 2017 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin abgewiesen.
Fr. 36'062.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 10. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren, Auslagen) und des gerichtlichen Ver- fahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt vorbehalten. 11. [Mitteilungen] 12. [Rechtsmittel]"
Berufungsanträge: (Prot. II S. 12) a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 89) 1. Es sei für die Dauer von fünf Jahren ein Kontaktverbot des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin A._____ sowie ein Rayonverbot des Beschul- digten für folgende Orte anzuordnen: - Campingplatz E._____ (Planbeilage 1) - Wohnumgebung des Wohnortes der Privatklägerin (Planbeilage 2) - Schule "F." der Privatklägerin (Planbeilage 3). b) Der Privatklägerin: (Urk. 96) Es sei für die Dauer von je 5 Jahren ein Kontaktverbot für den Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin sowie ein Rayonverbot für das ganze Stadtge- biet G. für den Beschuldigten anzuordnen. Eventualiter sei für die Dauer von je 5 Jahren ein Kontaktverbot für den Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin sowie ein Rayonverbot an folgenden Orten für den Beschuldigten anzuordnen: - Campingplatz E._____ (siehe Planbeilage in act. [recte: Urk.] 91/1) - Wohnumgebung des Wohnortes der Privatklägerin (siehe Planbeilage in act. [recte: Urk.] 91/2) - Schule "F._____" der Privatklägerin (siehe Planbeilage in act. [recte: Urk.] 91/3).
c) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 99 sinngemäss) Anerkennung eines Rayon- und Kontaktverbotes im Sinne der Anträge der Staatsanwaltschaft und der Eventualanträge der Privatklägerin Vollumfängliche Kostenübernahme durch die Gerichtskasse bzw. maximal 1/5 durch den Beschuldigten Erwägungen: I. Prozessgeschichte / Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Bezüglich des Verfahrensgangs bis zum Urteil der Vorinstanz vom 29. August 2019 kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 3 f.). Mit Urteil der Vorinstanz vom 29. August 2019 wurde der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft. Von der Anordnung einer Landesver- weisung wurde abgesehen. Der Beschuldigte wurde zudem für die Dauer von 10 Jahren mit einem Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 aStGB belegt (Urk. 58). Für die genauen Einzelheiten ist auf das eingangs wiedergegebene Urteilsdispositiv der Vorinstanz zu verweisen. 1.2. Mit Eingabe vom 3. September 2019 meldete die Staatsanwaltschaft dagegen fristgerecht Berufung an (Urk. 51) und liess mit Eingabe vom 29. November 2019 (Datum Poststempel) die Berufungserklärung ebenfalls innert Frist erstatten (Urk. 60). Mit Eingabe vom 17. Dezember 2019 liess die Privat- klägerin Anschlussberufung anmelden, wobei sie mit der Staatsanwaltschaft die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes nach Art. 67b StGB beantragt, soweit keine Landesverweisung ausgesprochen werde (Urk. 67).
1.3. Mit Beschluss vom 14. September 2020 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Wirkung per 30. September 2020 entlassen und entschädigt, sowie Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Wirkung per 1. Oktober 2020 bestellt (Urk. 78). 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 2. November 2020 wurde die Publikumsöffent- lichkeit für die bereits terminierte Berufungsverhandlung vom 4. März 2021 aus- geschlossen (Urk. 81). 1.5. Mit Eingabe vom 24. November 2020 orientierte die Staatsanwaltschaft die hiesige Kammer darüber, dass der Verteidiger des Beschuldigten mit einem "Gentlemen's Agreement" an die Staatsanwaltschaft gelangt sei, wonach sich die Parteien auf ein Urteil einigen könnten und dem Obergericht hernach überein- stimmende Anträge stellen, bzw. die Staatsanwaltschaft den (teilweisen) Rückzug der Berufung erklären würde. Nach Rücksprache mit der Vertreterin der Privat- klägerin, welche einem derartigen Vorgehen auch positiv gegenüberstehe, könne sich die Staatsanwaltschaft mit der Beschränkung auf die Eventualanträge gemäss Ziffer 4 der Berufungserklärung unter Anerkennung dieser durch den Beschuldigen und Rückzug der Hauptanträge (Ziffer 1-3) sowie der Anordnung des schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden erklären (Urk. 83). 1.6. Auf telefonische Nachfrage bzw. schriftliche Mitteilung hin erklärten sich die Vertreterin der Privatklägerin und der Verteidiger des Beschuldigten mit dem skizzierten Vorgehen der Staatsanwaltschaft und der Anordnung des schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden (Urk. 84 und 85). Mit Präsidialverfügung vom 1. Dezember 2020 wurde in der Folge das schriftliche Berufungsverfahren an- geordnet und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Berufung zu begrün- den (Urk. 87). 1.7. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2020 ging am 4. Dezember 2020 die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft ein (Urk. 89). Mit Präsidialve- rfügung vom 9. Dezember 2020 wurde dem Beschuldigten Frist zur Berufungs- antwort und der Privatklägerin Frist zur Berufungsantwort und Begründung der
Anschlussberufung angesetzt. Zugleich erhielt die Vorinstanz die Möglichkeit zur Vernehmlassung (Urk. 92). Die Vorinstanz verzichtete am 14. Dezember 2020 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung (Urk. 94). 1.8. Mit Eingaben vom 16. Dezember 2020 bzw. 31. Dezember 2020 gingen die Berufungsantworten der Privatklägerin und des Beschuldigten bzw. die Begrün- dung der Anschlussberufung der Privatklägerin ein (Urk. 96 und Urk. 99). Mit Präsidialverfügung vom 6. Januar 2021 wurde dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um die Anschlussberufungsantwort zu erstat- ten (Urk. 101). Mit Eingabe vom 27. Januar 2021 liess der Beschuldigte innert Frist die Anschlussberufungsantwort erstatten (Urk. 103). Die Staatsanwaltschaft verzichtete stillschweigend (vgl. Urk. 102). 2. Umfang der Berufung In seiner Eingabe vom 30. November 2020 erklärte der Beschuldigte die vorbe- haltlose Anerkennung eines Kontakt- und Rayonverbots im Sinne von Ziffer 4 bei einem Rückzug der Hauptanträge gemäss Ziffern 1-3 der Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft (Urk. 85; auch Urk. 99). Damit gelten die Hauptanträge Ziffern 1-3 der Staatsanwaltschaft als zurückgezogen und nicht mehr Verfahrensgegen- stand (Urk. 83 S. 2). Die Berufung der Staatsanwaltschaft beschränkt sich nun- mehr noch auf die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbots gegenüber dem Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren im Sinne von Ziffer 4 der Berufungs- erklärung der Staatsanwaltschaft (Urk. 60 S. 2). Die Anschlussberufung der Privatklägerin bezieht sich ebenfalls ausschliesslich auf die Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes (Urk. 67 und Urk. 96). Die Anordnung einer dies- bezüglichen Ergänzung zum Urteil der Vorinstanz ist von allen Parteien aner- kannt. Darüber ist nachfolgend zu befinden. II. Kontakt- und Rayonverbot 1. Parteivorbringen 1.1. Die Staatsanwaltschaft lässt ausführen, es sei gestützt auf Art. 67b StGB ein Kontakt- und Rayonverbot für die Dauer von fünf Jahren anzuordnen, um der
Gefahr zu begegnen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin erneut strafbare Handlungen ausführe. Der Campingplatz E., wo die Familie der Privatklägerin während den Sommermonaten sowohl Ferien als auch die Freizeit verbringe, ihre Wohnumgebung inklusive Haltestelle des Busses für die Schule sowie die Schule "F." selbst müssten Orte für die Privatklägerin sein, an denen sie sich ungestört, ohne Angst und in Sicherheit ausleben und entwickeln könne. Die entsprechenden Pläne der vom Rayonverbot belegten Gebiete seien der Berufungsbegründung beigelegt. Die Anordnung eines Kontaktverbotes in Kombination mit dem Rayonverbot verstehe sich von selbst. Für die Privatklägerin sei es unerlässlich, dass sie nicht mehr auf den Beschuldigten treffe, bzw. die Möglichkeit, ihn anzutreffen, für gewisse Orte ausgeschlossen oder zumindest minimiert werde. Für die Privatklägerin und ihre Entwicklung erscheine es sehr wichtig, dass sie Orte habe, an denen sie mit hoher Sicherheit davon ausgehen könne und dürfe, nicht auf den Beschuldigten zu treffen. Dies werde auch durch die die Privatklägerin behandelnde Fachpsychologin bestätigt (zum Ganzen Urk. 89 und Urk. 91/1-4). 1.2. Die Privatklägerin lässt ausführen, den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Anordnung eines Kontakt- und Rayonverbotes für die Dauer von 5 Jahren zu unterstützen, wobei sie neu in der Hauptsache ein Rayonverbot für das ganze Stadtgebiet G._____ für den Beschuldigten fordert. Im Eventualstandpunkt erklärt sie sich mit dem von der Staatsanwaltschaft beantragten Umfang des Rayonverbotes, d.h. für den Campingplatz E., die Wohnumgebung ihres Wohnortes und ihre Schule "F.", einverstanden (Urk. 96). Zur Begründung wird angeführt, mit dem beschränkten Rayonverbot gemäss Pläne könne ein un- erwünschtes Zusammentreffen der Privatklägerin und des Beschuldigten auf dem übrigen Stadtgebiet G._____ eintreten. Aus therapeutischer Sicht sei es absolut notwendig, dass sie nicht in ständiger Angst leben müsse, dem Beschuldigten über den Weg zu laufen. Die Privatklägerin und auch ihre Mutter hätten wiederholt mitgeteilt, dass sie ein Rayonverbot des Beschuldigten für das gesamte Stadtge- biet wünschten. Die Privatklägerin würde es kaum wagen, alleine in der Nähe des Wohnortes einkaufen zu gehen, im Wissen darum, dass sie auf den Beschuldig- ten treffen könnte. Das Gleiche gelte, wenn sie voraussichtlich im nächsten Jahr
eine Lehrstelle im Stadtgebiet G._____ annehme, was sehr wahrscheinlich sei. Sollte das Gericht von einem Rayonverbot für das ganze Stadtgebiet G._____ absehen, so sei eventualiter ein Rayonverbot gemäss den Anträgen und Plänen der Staatsanwaltschaft auszusprechen (Urk. 96 S. 1 f.). 1.3. Der Beschuldigte lässt mit Eingabe vom 31. Dezember 2020 mitteilen, das von der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin im Eventualstandpunkt bean- tragte Kontakt- und Rayonverbot zu anerkennen und auch zu respektieren (Urk. 99). Mit Eingabe vom 27. Januar 2021 sprach sich der Beschuldigte zudem gegen ein Rayonverbot für das gesamte Stadtgebiet G._____ aus. Die Stadt G._____ sei sein Lebensmittelpunkt. Seinen Wohnsitz habe er seit Jahrzehnten auf dem Stadtgebiet. Auch sein Arbeitsort befinde sich dort. Seine Kinder und auch seine Ex-Frau, mit der er nach wie vor einen regelmässigen und guten Aus- tausch pflege, würden in unmittelbarer Nähe zu seiner Wohnung leben, und auch seine anderen sozialen Kontakte fänden weit überwiegend in der Stadt G._____ statt. Eine Ausgrenzung aus der Stadt G._____ sei vom Beschuldigten nie aner- kannt worden, weil dies einen überaus massiven Eingriff in seine persönlichen Verhältnisse darstellen würde. Der Beschuldigte hätte einem Rayonverbot für das Gebiet der Stadt G._____ nie zugestimmt. Ein derart ausgedehntes Rayonverbot sei nicht erforderlich und unverhältnismässig. Die Voraussetzungen für die An- ordnung eines Rayonverbotes gestützt auf Art. 67b StGB seien nicht erfüllt, so- weit das Verbot über den Umfang hinausgehe, dem der Beschuldigte zugestimmt habe. Die vorbehaltlose Bekenntnis des Beschuldigten basiere auf der Einsicht, dass er mit seinem Verhalten die sexuelle und psychische Integrität der Privatklä- gerin verletzt habe und ihr nun gebührenden Abstand zugestehen müsse. Die Ausdehnung des Rayonverbotes auf das Gebiet der Stadt G._____ würde auch den Grundsatz des fairen Verfahrens von Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a und b StPO verletzen (Urk. 103). 2. Würdigung 2.1. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz kein Kontakt- und Rayonverbot ausgesprochen hat. Die Parteien beantragen dem Obergericht je- doch übereinstimmend die Anordnung eines Rayon- und Kontaktverbotes für die
Dauer von fünf Jahren gestützt auf Art. 67b StGB im Sinne einer Einigung. Einzig bezüglich des Umfangs des Rayonverbotes geht die Privatklägerin in der Haupt- sache über die Einigung hinaus und beantragt ein Rayonverbot für das gesamte Stadtgebiet G.. 2.2. Mit dem Rayonverbot gestützt auf Art. 67b Abs. 1 StGB kann das Gericht dem Täter verbieten, sich einer bestimmten Person zu nähern oder sich in einem bestimmten Umkreis ihrer Wohnung aufzuhalten (Art. 67b Abs. 2 lit. b StGB) sowie sich an bestimmten Orten, namentlich bestimmten Strassen, Plätzen oder Quartieren, aufzuhalten (Art. 67b Abs. 2 lit. c StGB). Ein Rayonverbot entspricht demnach einer Beschränkung des Aufenthaltsrechts in räumlicher Hinsicht. Es ist bei der Anordnung die Verhältnismässigkeit zu wahren, weshalb das Verbot in räumlicher Hinsicht auf das Notwendige zu beschränken ist (vgl. BSK I- Hagenstein, 4. Aufl. 2019, Art. 67b N 7 f.). 2.3. Es ist mit der Verteidigung (Urk. 103) festzuhalten, dass der Beschuldigte selbst in der Stadt G. wohnt und arbeitet. Zudem befindet sich seine Familie und sein soziales Umfeld dort. Die Stadt G._____ ist sein Lebensmittelpunkt seit Jahrzehnten. Ein Rayonverbot für das gesamte Stadtgebiet käme daher einer Ausgrenzung gleich, was mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht vereinbar ist. Vielmehr ist mit dem von der Staatsanwaltschaft beantragten und vom Beschul- digten anerkannten Umfang des Rayonverbotes den Schutzbedenken für die Pri- vatklägerin genügend Rechnung getragen, zumal sich die Parteien darauf geei- nigt haben. 2.4. Nach dem Gesagten ist gegenüber dem Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren ein Rayonverbot für den Campingplatz E._____ (Planbeilage 1), die Wohnumgebung des Wohnortes der Privatklägerin (Planbeilage 2) und die Schule "F._____" der Privatklägerin (Planbeilage 3) gestützt Art. 67b StGB anzuordnen. Die Planbeilagen 1-3 sind diesem Urteil anzufügen. Zudem ist der Beschuldigte mit einem Kontaktverbot gegenüber der Privatklägerin ebenfalls für eine Dauer von 5 Jahren gestützt Art. 67b StGB zu belegen. Dieses beinhaltet jegliche Kon- taktaufnahme unabhängig vom Kommunikationsmittel (elektronisch, telefonisch, brieflich, physisch – direkt oder über Dritte –).
Festzuhalten bleibt, dass dieses Kontakt- und Rayonverbot auf einer Übereinkunft der beteiligten Parteien beruht. Es soll vorliegend der Stabilisierung und der un- gestörten künftigen Entwicklung der Privatklägerin dienen, indem es gewisse Orte definiert, wo sie nicht dem Risiko eines Zusammentreffens mit dem Beschuldigten ausgesetzt ist. Es geht um Sicherheit und Rückzugsorte für die Privatklägerin. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 67b StGB sind nicht weiter zu prüfen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'500.– festzuset- zen. 2. Im Berufungsverfahren erfolgt die Auflage der Kosten in der Regel im Ver- hältnis von Obsiegen und Unterliegen der Verfahrensbeteiligten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der besonderen Umstände rechtfertigt es sich jedoch im konkre- ten Fall, die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.1 Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin macht ein Honorar von insgesamt Fr. 2'970.– (berechnet durch das Gericht mit Stundenansatz von Fr. 220.–) geltend, was ausgewiesen und angemessen ist (Urk. 109), wobei darauf keine Mehrwertsteuer zu entrichten ist. 3.2 Der amtliche Verteidiger macht einen Honorar von insgesamt Fr. 2'905.65 geltend, wobei sich ein kleiner Rechnungsfehler bei der Position "11.12.2020 Stu- dium Berufungsbegründung, Rayonverbote" einschlich (Urk. 107). 0.20 h ergeben bei einem Stundenansatz von Fr. 220.– nicht Fr. 60.– sondern Fr. 44.–. Entspre- chend ist das Honorar um diesen Rechnungsfehler anzupassen. Ansonsten ist das Honorar ausgewiesen und angemessen, weshalb die amtliche Verteidigung mit Fr. 2'888.40 (inkl. MwSt.) zu entschädigen ist.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 29. August 2019 vollumfänglich in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. In Ergänzung des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 29. August 2019 wird dem Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren verboten, mit der Privatklägerin A._____ in irgendeiner Form (elektronisch, telefonisch, brief- lich, physisch – direkt oder über Dritte –) Kontakt aufzunehmen. 2. Zudem wird für den Beschuldigten für die Dauer von 5 Jahren ein Rayon- verbot für den Campingplatz E._____ (Planbeilage 1), die Wohnumgebung des Wohnortes der Privatklägerin (Planbeilage 2) und die Schule "F._____" der Privatklägerin (Planbeilage 3) angeordnet. Die Planbeilagen 1-3 sind diesem Urteil angefügt. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'888.40 amtliche Verteidigung Fr. 2'970.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz mit dem Ersuchen um Vornahme der Mitteilungen an die zuständigen Amtsstellen − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste. − das Migrationsamt des Kantons Zürich 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 30. März 2021
Die Präsidentin:
lic. iur. R. Affolter
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Künzle