SB190539•Fahrlässige Tötung
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190539-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 5. Dezember 2019
in Sachen
1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1., 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2.,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend fahrlässige Tötung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Juni 2019 (GG190080)
Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 6. Juni 2019 haben die beiden Beschuldigten zwar Berufung anmelden lassen, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf ihre Berufungen gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel der Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Den beiden Beschuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufungen der Beschuldigten A._____ sowie B._____ je vom 13. Juni 2019 wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den beiden Beschuldigten je zur Hälfte auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten A._____ − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten B._____ − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 5. Dezember 2019
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer