Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190538-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 15. November 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 2. September 2019 (DG190159)
Erwägungen: 1. Am 11. September 2019 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Be- zirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 2. September 2019 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 31). Das schriftlich begründete Urteil wurde ihm bzw. seinem amt- lichen Verteidiger sodann am 7. November 2019 zugestellt (Urk. 43/2). Mit Einga- be vom 12. November 2019, eingegangen am 13. November 2019, hat der Be- schuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurück- ziehen lassen (Urk. 45). Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben. 2. Der Rückzug ging innert der Frist zur Einreichung einer schriftlichen Beru- fungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein. Die Kosten des vorliegen- den (Berufungs-)Verfahrens sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen (ZR 110/2011 Nr. 37). 3. Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen von 5.5 Stunden und Auslagen von Fr. 40.90 geltend (Urk. 47). Die Vorinstanz entschädigte den Verteidiger mit gesamthaft Fr. 10'063.40, wobei sie für die Hauptverhandlung, den Weg und die Nachbesprechung fünf Stunden veran- schlagte (vgl. Urk. 24; Urk. 44 S. 20). Die Hauptverhandlung dauerte von 14.50 Uhr bis 17.35 Uhr (Prot. I S. 6 ff.) und mithin 2 ¾ Stunden (3 ¾ Stunden inkl. Weg). Die Vorinstanz berücksichtigte die Abschlussarbeiten somit bereits mit 1 ¼ Stunden. Demzufolge ist das Studium des begründeten Urteils (mit einem Aufwand von 60 Minuten; Urk. 47) im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr zu entschädigen, zumal diese Position ohnehin noch ins erstinstanzliche Verfahren gehört. Nicht zu entschädigen ist auch die Korrespondenz mit der Freundin des Beschuldigten, weshalb weitere 30 Minuten abzuziehen sind. Zu entschädigen ist schliesslich also ein Aufwand von 240 Minuten bzw. vier Stunden zuzüglich Barauslagen. Der amtliche Verteidiger ist demzufolge im Berufungsver- fahren mit Fr. 991.80 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 2. September 2019 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 991.80 amtliche Verteidigung. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) − das Bundesamt für Polizei, fedpol. 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 15. November 2019
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer