Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190504-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin lic. iur. N. Klausner und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin A. Götschi Beschluss vom 24. Februar 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Wicky, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin
betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 15. Juli 2019 (GB180026)
Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 25. Juli 2019 meldete die Beschuldigte gegen das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2019 Berufung an (Urk. 30). 2. Nachdem der Beschuldigten bzw. ihrem Verteidiger das schriftlich begründe- te Urteil am 21. Oktober 2019 zugestellt worden war (Urk. 37), liess sie innert Frist die Berufungserklärung einreichen (Urk. 41). Mit Präsidialverfügung vom 13. November 2019 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zu er- klären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 44). Mit Eingabe vom 4. Dezember 2019 erklärte die Staats- anwaltschaft fristgerecht (vgl. Urk. 45) Anschlussberufung (Urk. 48). Mit Verfü- gung vom 17. Dezember 2019 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 24. Februar 2020 vorgeladen (Urk. 55 f.). 3. Die Beschuldigte liess die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Be- rufung mit Eingabe vom 20. Januar 2020 zurückziehen (Urk. 57). Damit fällt auch die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen als durch Rückzug der Berufung und Wegfall der Anschlussberufung erledigt ab- zuschreiben. 4. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Berufungsverfahren der Beschul- digten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 3 GebV OG auf Fr. 500.– anzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 15. Juli 2019 rechtskräftig.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 24. Februar 2020
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi