Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190498-O/U/ad
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, der Er- satzoberrichter lic. iur. Vesely sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec
Urteil vom 7. Februar 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 4. September 2019 (GG190110)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Mai 2019 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (Urk. 38 S. 17 f.) Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Täuschung der Be- hörden i.S.v. Art. 118 Abs. 1 AIG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ wird für seine Aufwendungen und Barausla- gen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse pauschal mit insgesamt CHF 9'000.– (in kl. MwSt.) entschädigt. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 1'300.– Gebühr Vorverfahren, CHF 9'000.– amtliche Verteidigung.
Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung (Urk. 50 S. 2) "1. Es sei die Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG freizusprechen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt.) zulas- ten der Staatskasse. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 44; sinngemäss)) Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. _________________________
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung – Einzelgericht, vom 4. September 2019 (Urk. 38) meldete die Beschuldigte mit Eingabe vom 11. September 2019 rechtzeitig Berufung an (Urk. 33) und reichte am 31. Oktober 2019 fristwahrend ihre Berufungserklärung samt Beilagen ein (Urk. 37/2, Urk. 40 und Urk. 41/1-2). Mit Präsidialverfügung vom 5. November 2019 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberu- fung zu erheben oder einen Nichteintretensantrag zu stellen (Urk. 42 S. 2 Ziff. 1 und 2). Mit derselben Verfügung wurde die Beschuldigte unter Hinweis auf ihr Aussageverweigerungsrecht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen und ihre finanziellen Verhältnisse zu belegen (Urk. 42 S. 2 Ziff. 3). Mit Eingabe vom 7. November 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft, auf Anschlussberufung zu verzichten und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 44).
Am 26. November 2019 ging das von der Beschuldigten ausgefüllte Datenerfas- sungsblatt samt Beilagen ein (Urk. 46/1-2 und Urk. 47/1-6). 2. Am 4. Dezember 2019 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 7. Februar 2020 vorgeladen (Urk. 48). Zur Berufungsverhandlung erschien die Beschuldigte in Begleitung ihres amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ (Prot. II S. 3). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird im Umfang der Anfech- tung gehemmt (Art. 402 StPO i.V.m. Art. 437 StPO). Die Beschuldigte beantragt mit ihrer Berufung einen Freispruch (Urk. 40 S. 2). Damit ficht sie das erstinstanz- liche Urteil grundsätzlich als Ganzes an, wobei aber keine Beanstandung der vor- instanzlich festgelegten Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Ziff. 4) und der Kostenfestsetzung (Ziff. 5) erfolgte. Damit ist festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung – Einzelgericht, vom 4. September 2019 hinsichtlich der Dispositivziffern 4 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Hinsichtlich der beigezogenen Akten des Migrationsamtes des Kantons Zürich (Urk. 3/1-54) ist zu berücksichtigen, dass der Beizug von Akten eines Mig- rationsverfahrens zu einer Kollision der im migrationsrechtlichen Verfahren gel- tenden Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 Abs. 4 AsylG und Art. 90 AuG mit dem im strafrechtlichen Verfahren verankerten nemo tenetur-Grundsatz führt (vgl. N IKLAUS RUCKSTUHL, Verfahrensfragen bei der strafrechtlichen Landesverweisung und der migrationsrechtlichen Aufenthaltsbeendigung, in: Plädoyer 5/2016 S. 121 f.; THOMAS SCHAAD, Verhältnis zwischen der ausländerrechtlichen Mitwirkungs- pflicht und den strafprozessualen Verweigerungsrechten, in: Jusletter vom 20. März 2017; vgl. auch M AGDA ZIHLMANN, Anwendbarkeit von nemo tenetur im KESR-Verfahren und Auswirkungen auf die Verwertbarkeit im parallelen oder nachgelagerten Strafverfahren, in: forumpoenale 2/2018 S. 125 ff.). Diese Prinzi- pienkollision hat jedoch nicht die Unverwertbarkeit sämtlicher beigezogenen Ak-
ten aus dem Migrationsverfahren zur Folge. Gemäss der vom EGMR entwickelten "Saunders-Formel" sind im Verwaltungsverfahren erzwungene Beweismittel dann in einem parallelen oder nachgelagerten Strafverfahren verwertbar, wenn sie un- abhängig vom Willen der beschuldigten Person existieren. Unverwertbar sind da- gegen erzwungene Beweismittel, die nur durch oder mit dem Willen der beschul- digten Person erlangt werden können (T HOMAS SCHAAD, a.a.O., S. 25; MAGDA ZIHLMANN, a.a.O., S. 129, mit Hinweis auf das Urteil des EGMR 19187/91 vom 17. Dezember 1996 [Saunders v United Kingdom], RZ 69). Dementsprechend steht der nemo tenetur-Grundsatz der Verwertung von Aktenstücken aus dem migrationsrechtlichen Verfahren nicht entgegen, solange diese von den Behörden unabhängig vom Willen des Beschuldigten erlangt werden konnten. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Der Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 23. Mai 2019 zur Last gelegt, am 26. Juni 2012, am 20. Juli 2013, am 10. August 2014, am 20. Juli 2015 und am 15. August 2018 dem Migrationsamt des Kantons Zürich Verlänge- rungsgesuche betreffend ihre Aufenthaltsbewilligung eingereicht und dabei ver- schwiegen zu haben, dass sie nach ihrer am tt. August 2011 geschlossenen Ehe mit dem Schweizerbürger B._____ nie einen gemeinsamen Haushalt mit diesem geführt habe. So habe die Beschuldigte in ihren Verlängerungsgesuchen jeweils wahrheitswidrig angegeben, an der C.-strasse ... in D. [Ort] in einem gemeinsamen Haushalt mit B._____ zu wohnen, obwohl sie ihren Wohnsitz be- reits im Verlauf des Sommers 2011 in den Kanton Tessin verlegt habe. Durch ihr Verhalten habe sie – wie ihr bewusst gewesen sei – wiederholt die Migrationsbe- hörde getäuscht, welche aufgrund der falschen Angaben ihre Aufenthaltsbewilli- gung jeweils verlängert habe (Urk. 21 S. 2). 2. Die Beschuldigte stellte nicht in Abrede, seit der Hochzeit am tt. August 2011 nie bei ihrem Ehemann B._____ an der C.-strasse in D., son- dern im Tessin gelebt zu haben (Urk. 8 S. 10 und 16; Urk. 10 S. 6; Urk. 12 S. 2 und 4 f.; Prot. I S. 11 f.; Prot. II S. 8). Sie anerkannte auch, in den Jahren 2012 bis 2016 die anklagegegenständlichen Verlängerungsgesuche zuhanden des Migra-
tionsamtes des Kantons Zürich eingereicht und in den Gesuchsformularen in der Rubrik "Zivilstand" jeweils das Feld "gemeinsamer Haushalt (zusammenwoh- nend)" angekreuzt und dasjenige mit der Bezeichnung "getrennter Haushalt" leer gelassen zu haben (Urk. 10 S. 3 f.; Prot. I S. 12; Prot. II S. 13). Da das diesbezüg- liche Eingeständnis der Beschuldigten mit dem übrigen Beweisergebnis überein- stimmt, erweist sich der objektive Anklagesachverhalt als erstellt. Die Beschuldig- te bestritt hingegen, die Gesuchsformulare bewusst wahrheitswidrig ausgefüllt zu haben, wie ihr dies in der Anklage vorgeworfen werde. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie die Formulare falsch ausgefüllt habe bzw. diese anders hätte ausfüllen müssen (Urk. 10 S. 3; Prot. I S. 14). Es sei auch nicht ihre Absicht ge- wesen, etwas Falsches anzukreuzen, um die Behörden zu täuschen und so an eine Aufenthaltsbewilligung zu gelangen (Urk. 10 S. 4 und 7; Prot. I S. 15; Prot. II S. 13 f.). 3. Nachdem die Beschuldigte sinngemäss die vorsätzliche Tatbegehung bestreitet, bleibt nachfolgend zu prüfen, ob auch der subjektive Anklagesachver- halt erstellt werden kann. Zu diesem Zwecke ist insbesondere den Fragen nach- zugehen, ob es der Beschuldigten bewusst war, dass sie in den fraglichen Formu- laren danach gefragt wurde, ob sie mit ihrem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt zusammenwohnt oder ob sie einen getrennten Haushalt führen sowie ob ihr bewusst war, dass ihre gelebte Wohnsituation nicht mit den von ihr in den Formularen gemachten Angaben übereinstimmte. Die bei der richterlichen Be- weis- und Aussagenwürdigung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Regeln wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt und die Aussagen der Beschuldigten und des Zeugen B._____ korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 38 S. 3 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten ist darauf hinzuwei- sen, dass sie als beschuldigte Person in ein Strafverfahren involviert ist und daher ein legitimes Interesse an einem für sie günstigen Ausgang ihres Verfahrens hat. Dies dürfte umso mehr gelten, als der Ausgang des Strafverfahrens allenfalls auch in migrationsrechtlicher Hinsicht einen Einfluss auf die Beschuldigte haben könnte. Insofern sind ihre Aussagen mit einer gewissen kritischen Zurückhaltung
zu würdigen. Es liegen jedoch keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche von vornherein gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen würden. 3.2. Dazu, wie sie die Felder mit den Bezeichnungen "gemeinsamer Haus- halt (zusammenwohnend)"/"ménage commun (domicile commun)"/"comunione domestica (domicilio comune)" bzw. "getrennter Haushalt"/"ménage séparé (do- micile séparé)"/"econ. domestica separata" verstanden und weshalb sie jeweils das Feld "gemeinsamer Haushalt (zusammenwohnend)" angekreuzt habe, äus- serte sich die Beschuldigte in ihren Einvernahmen wie folgt: 3.2.1. Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 28. Juni 2016 gab sie an, dass der Begriff "gemeinsamer Haushalt" für sie bedeutet habe, dass sie und B._____ immer noch verheiratet seien. Sie seien nicht getrennt oder geschieden gewesen, weshalb ein gemeinsamer Haushalt bestanden habe (Urk. 10 S. 3). Aus demselben Grund habe sie auch die Adresse in D._____ angegeben, da es sich dabei um ihren offiziellen Wohnort gehandelt habe bzw. um den Ort, an welchem sie offiziell angemeldet gewesen sei. Die Adresse in D._____ sei ihre Basisadres- se. Sie sei offiziell Wochenaufenthalterin im Tessin gewesen (Urk. 10 S. 7). 3.2.2. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. April 2019 bestätigte die Beschuldigte, seit der Hochzeit im August 2011 nie bei B._____ an der C.-strasse in D. gewohnt oder dort übernachtet zu haben (Urk. 12 S. 2). Danach gefragt, weshalb sie in den anklagegegenständli- chen Formularen dennoch angegeben habe, mit B._____ in einem gemeinsamen Haushalt zu wohnen, gab die Beschuldigte zu Protokoll, dass die Adresse in D._____ ihre offizielle Adresse gewesen sei, wo sie ihren Wohnsitz gehabt habe. Sie habe nur einen Wohnort haben können und D._____ sei ihr Wohnort gewesen (Urk. 12 S. 3 F8). Auf Nachfrage der einvernehmenden Staatsanwältin, ob sie nicht verstanden habe, dass es in den Formularen darum gegangen sei, ob sie mit ihrem Ehemann tatsächlich zusammengewohnt habe, antwortet die Beschul- digte, dass sie das Formular so verstanden habe, dass sie ihren offiziellen Woh- nort habe angeben müssen und D._____ ihr offizieller Wohnort gewesen sei (Urk. 10 S. 3 F9). Auf Hinweis darauf, dass in den anklagegegenständlichen For- mularen danach gefragt werde, ob ein gemeinsamer oder getrennter Haushalt ge-
führt werde und welche Überlegungen sie sich beim Ankreuzen der Felder ge- macht habe, gab die Beschuldigte an, dass sie und B._____ einen gemeinsamen Haushalt geführt hätten. Wenn man verheiratet sei, sei man eine Gemeinschaft und weder getrennt noch geschieden. Beim Feld "getrennter Haushalt" sei bei der italienischen Beschreibung zudem das Wort "econ." gestanden. Dies habe sie als "ökonomisch" verstanden. Sie habe gedacht, dass damit eine wirtschaftliche Trennung gemeint sei. Sie sei ja von B._____ unterstützt worden (Urk. 12 S. 3 F11). Sie habe sich beim Ausfüllen der Formulare an die italienische Sprachfas- sung gehalten, weil sie zu dieser Zeit in dieser Sprache gedacht habe (Urk. 10 S. 3 F12). Sie habe nur die italienische Version des Formulars angeschaut (Urk. 12 S. 4). 3.2.3. Vor Vorinstanz bestätigte die Beschuldigte, nach der Hochzeit mit B._____ nie mehr bei diesem an der C.-strasse in D. gelebt zu haben (Prot. I S. 11). Damit konfrontiert, dass sie in den anklagegegenständlichen For- mularen dennoch angegeben habe, dass sie mit B._____ einen gemeinsamen Haushalt führe bzw. mit diesem zusammenwohne, gab die Beschuldigte an, dass B._____ alles bezahlt habe. Sie habe kein Geld gehabt. Zudem seien sie und B._____ verheiratet und nicht geschieden gewesen. Die andere Option hätte "ge- trennter finanzieller Haushalt" gelautet. Das sei aber nicht zutreffend gewesen, da B._____ alles bezahlt habe (Prot. I S. 12). Sie habe einzig die italienische Fas- sung des Formulars angeschaut und diese so verstanden, dass sie und B._____ nicht geschieden seien und er für alles bezahlt habe. Unter dem Begriff "domicilio comune" habe sie verstanden, dass sie und B._____ nicht geschieden oder ge- trennt seien. Wenn sie angegeben hätte, dass sie und B._____ nicht zusammen seien, hätte dies ja geheissen, dass sie alleine für ihren Sohn aufkomme, was aber nicht der Fall gewesen sei (Prot. I S. 13). Sie sei davon ausgegangen, dass sie das Formular auf Italienisch verstanden habe, sonst hätte sie es in einer ande- ren Sprache angeschaut (Prot. I S. 14). Damit konfrontiert, dass die Behörden aufgrund ihrer Angaben in den Formularen davon ausgegangen seien, dass sie in D._____ wohne, gab die Beschuldigte zu Protokoll, dass sie einfach die Adresse angegeben habe, an welcher sie domiziliert gewesen sei. Sie habe kein anderes offizielles Domizil gehabt. Sie habe das Formular so verstanden, dass sie das of-
fizielle Domizil angeben müsse und nicht, wo sie sich die restliche Zeit aufhalte. Danach gefragt, was sie unter einer "offiziellen Domiziladresse" verstehe, gab die Beschuldigte an, dass dies die offizielle Adresse sei, seit sie sich in der Schweiz aufhalte, wo ihr Ehemann wohne und wo sie leben wolle oder zu leben plane, wenn sich ihr Ehemann geändert habe (Prot. I S. 14). 3.2.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte die Beschuldigte er- neut, seit dem Sommer des Jahres 2011 im Tessin gelebt zu haben (Prot. II S. 8). Dass sie in den fraglichen Formularen zuhanden der Migrationsbehörde dennoch angab, in einem gemeinsamen Haushalt mit B._____ in D._____ zu wohnen, be- gründete die Beschuldigte damit, dass sie gedacht habe, dass ihre offizielle Do- miziladresse in D._____ sei. Sie habe gedacht, dass diese Angaben in Ordnung seien. Sie habe nie beabsichtigt, den Behörden gegenüber falsche Angaben zu machen. Sie habe die Formulare jeweils in der italienischen Sprachfassung und nicht in allen drei aufgedruckten Sprachen gelesen. In der italienischen Formular- version sei das Wort "econ."aufgedruckt gewesen. Sie habe dies so verstanden, dass dies für "economia", d.h. für Wirtschaft stehe. Da sie und B._____ gemein- same Finanzen gehabt hätten, habe sie gedacht, dass sie dementsprechend auch einen gemeinsamen Haushalt führen würden (Prot. II S. 13 f.) 3.3. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten ist zu- nächst zu bemerken, dass ihr Vorbringen, wonach sie im anklagegegenständli- chen Zeitraum ihren Wohnsitz in D._____ gehabt und in dieser Zeit ein gemein- samer Haushalt mit B._____ bestanden habe, nicht mit ihren Angaben zu ihren effektiven Wohn- und Lebensverhältnissen in Einklang gebracht werden kann. 3.3.1. Die Beschuldigte gab an, am 23. Mai 2011 in die Schweiz gekommen zu sein, da sie und B._____ geplant hätten zu heiraten (Urk. 8 S. 7; Prot. II S. 7). Sie sei zu diesem Zeitpunkt schwanger gewesen, wobei der Kindsvater nicht B., sondern ihr früherer Partner sei (Urk. 8 S. 4; Prot. II S. 10). Ende Juni 2011, mithin etwa einen Monat nach ihrem Einzug bei B. in D., sei sie ins Tessin gegangen und in der Nähe von E. TI bei Freunden untergekom- men (Urk. 10 S. 2; Urk. 12 S. 4 f.). Sie habe ein Timeout benötigt, weil B._____ die Regel aufgestellt habe, dass man zuhause nicht sprechen dürfe. Er habe vor
dem Geschlechtsverkehr nicht mit ihr sprechen wollen, sondern erst danach. Sie habe die Probleme lösen wollen, was aber nicht gegangen sei, da sie nicht habe sprechen dürfen. Zudem sei sie von B._____ in sexueller Hinsicht unter Druck gesetzt worden (Urk. 10 S. 6 f.; Urk. 12 S. 2 und 5; Prot. I S. 10 f.). Im August 2011 habe dann in F._____ [Ort] die Hochzeit stattgefunden, wobei sie aber wei- terhin im Tessin gelebt habe (Urk. 8 S. 7; Prot. I S. 11; Prot. II S. 8). Im April 2012 habe sie mit ihrem am tt.mm.2011 geborenen Sohn eine Wohnung in G._____ TI bezogen, wobei B._____ den Mietvertrag für diese Wohnung mitunterzeichnet habe. Dort habe sie zusammen mit ihrem Sohn H._____ gewohnt (Urk. 3/26; Urk. 8 S. 7 und 11 f.; Urk. 10 S. 2). Später sei sie nach I._____ TI gezogen, bevor sie ihre aktuelle Wohnung in J._____ TI bezogen habe (Urk. 8 S. 11). Seit der Hochzeit im August 2011 habe sie nie mehr in D._____ gewohnt oder dort über- nachtet, habe aber noch einen Wohnungsschlüssel und Sachen dort gehabt (Urk. 12 S. 2 und 4; Prot. I S. 11; Prot. II S. 8). Zudem gab sie an, dass sie auch nie von B._____ in ihrer Wohnung im Tessin besucht worden sei, wobei sie aber auch nicht gewollt habe, dass er sie besuchen komme, weil er sich geweigert ha- be mit ihr zu sprechen, bevor sie nicht mit ihm geschlafen hätte (Urk. 10 S. 2 und 7; Prot. II S. 9). 3.3.2. Diese Darstellung der Wohn- und Lebenssituation wurde denn auch von B._____ im Wesentlichen bestätigt (Urk. 6 S. 4 ff; Urk. 11 S. 3 ff.). Dabei stützte er auch ihre Aussagen, wonach sich nach dem Einzug der Beschuldigten im Mai 2011 Probleme in der Beziehung ergeben hätten. So habe er jeweils in den Monaten April und Mai beruflich viel zu tun und es sei in dieser Zeit unklar, wann er abends nachhausegehen könne. Seiner Ansicht nach habe sich die Be- schuldigte vorgestellt, dass sie abends jeweils zusammen seien. Wenn er abends aber nachhausegekommen sei, sei er müde gewesen und habe nicht mehr gross Gespräche führen wollen. Er habe essen und dann schlafengehen wollen. Die Beschuldigte habe schliesslich eine Auszeit vorgeschlagen und sei im Mai oder Juni 2011 ins Tessin gegangen (Urk. 6 S. 5; Urk. 11 S. 4.). 3.3.3. Aus den Aussagen der Beschuldigten und von B._____ erhellt, dass sich ihr effektives Zusammenleben in D._____ auf die Dauer von höchstens ei-
nem Monat beschränkte, wobei die Beschuldigte aufgrund von Beziehungsprob- lemen noch vor der Hochzeit die gemeinsame Wohnung verlassen hatte. Dass der Wegzug der Beschuldigten ins Tessin im Juni 2011 ursprünglich unter dem Ti- tel "Auszeit" erfolgte, und damit provisorischer Natur war, kann angesichts der übereinstimmenden Schilderungen der Beschuldigten und von B._____ als erwie- sen gelten (Urk. 10 S. 6, Prot. I S. 10 f., Prot. II S. 8 [Beschuldigte]; Urk. 6 S. 5, Urk. 11 S. 4 [B.]). Nachdem die Beschuldigte aber seit ihrem Auszug aus der Wohnung in D. im Juni 2011 bereits ein knappes Jahr bei Freunden im Tessin verbracht hatte, bezog sie schliesslich im Mai 2012 eine Wohnung in G._____ TI, womit sie faktisch einen festen Wohnsitz im Tessin begründete und gleichzeitig ihre räumliche Trennung von B._____ vom Provisorischen ins Definiti- ve überführte. Mithin steht fest, dass die Beschuldigte nach ihrem Wegzug ins Tessin im Juni 2011 keine einzige Nacht mehr in der Wohnung an der C.- strasse ... in D. verbrachte. Zwar gaben sowohl die Beschuldigte, als auch B._____ an, trotz der räumlichen Trennung gehofft zu haben, dass sich ihre Prob- leme irgendwie lösen lassen und ein Zusammenleben wieder möglich werden würde (Urk. 10 S. 4, Urk. 12 S. 4, Prot. I S. 15, Prot. II S. 8 [Beschuldigte]; Urk. 6 S. 5 f., Urk. 11 S. 4 [B.]). Abgesehen davon, dass die Beschuldigte und B. übereinstimmend angaben, sich ab und zu tagsüber an Ortschaften ge- troffen zu haben, welche etwa in der Mitte ihrer beiden Wohnorte gelegen hätten (Urk. 10 S. 2, Prot. I S. 15 [Beschuldigte]; Urk. 6 S. 8, Urk. 11 S. 4 f. [B.]), machten sie aber keine Angaben dazu, welche konkreten Bemühungen unter- nommen worden seien, um ihre Beziehung doch noch irgendwie zu kitten. So gab es insbesondere gemäss den Angaben der Beschuldigten weder Besuche von ihr in D. noch von B._____ bei ihr im Tessin. 3.3.4. Abgesehen davon, dass keine Anzeichen dafür ersichtlich sind, dass die beiden probiert hätten, ihre Beziehung wieder aufzunehmen, weisen auch wei- tere Umstände darauf hin, dass die Beschuldigte nach ihrem Wegzug im Juni 2011 zu keiner Zeit darum bemüht war, das Zusammenleben mit B._____ in D._____ wieder aufzunehmen.
3.3.4.1. So versuchte die Beschuldigte beruflich im Tessin Fuss zu fassen. Etwa zwei Monate nach ihrem Einzug in die Wohnung in G._____ TI im Mai 2012 fand die Beschuldigte eine Anstellung als Englischlehrerein auf Abruf in einer Sprachschule im nahegelegenen K._____ TI (Urk. 3/22). Gemäss den Angaben der Beschuldigten habe sie nach etwa zwei Semestern aber nicht mehr dort wei- terarbeiten können, da man von ihr verlangt habe, am Abend zu arbeiten, was aber nicht möglich gewesen sei, da ihr Sohn H._____ damals noch ein Baby ge- wesen sei und an einer Nierenkrankheit gelitten habe (Urk. 8 S. 13 und 16; Urk. 10 S. 2 f.). 3.3.4.2. H._____ wurde am tt.mm.2011 geboren, wobei er gemäss den An- gaben von B._____ in L._____ [Ort] zur Welt gekommen sei (Urk. 11 S. 4). Als die Einschulung von H._____ Thema wurde, reichte die Beschuldigte nach einem vorgängigen Termin bei Dr. med M._____ ein Schreiben von diesem zuhanden der Schulbehörde von D._____ ein. In diesem Schreiben vom 5. Februar 2016 hielt Dr. M._____ fest, dass die Eltern von H._____ nach einem längeren Aus- landsaufenthalt wieder in die Schweiz zurückgekehrt seien und im Verlauf des Jahres 2016 von ihrem aktuellen Wohnsitz in der Deutschschweiz ins Tessin zie- hen würden, wo auch die Einschulung von H._____ erfolgen solle. Weiter wird in diesem Schreiben festgehalten, dass H._____ bereits eine Spielgruppe im Tessin besuche und es aus entwicklungspädagogischer Sicht nicht sinnvoll sei, ihn deutschsprachig einzuschulen, sondern vorzuziehen sei, ihn zur Vorbereitung auf die ita lienische Schule weiterhin in der Spielgruppe im Tessin zu belassen, wes- halb eine Rückstellung von H._____ um ein Jahr zu gewähren sei (Urk. 3/53). In Bezug auf dieses Schreiben von Dr. M._____ ist zunächst zu bemerken, dass sich darin Informationen finden, welche weder nach Ansicht von B._____ noch derjenigen der Beschuldigten zutreffend sind (längerer gemeinsamer Ausland- aufenthalt, gemeinsame Pläne ins Tessin zu ziehen; vgl. Urk. 6 S. 9 [B.], Urk. 10 S. 5, Prot. II S. 11 [Beschuldigte]). Obwohl dieses Schreiben aus ihrer Sicht unzutreffende Informationen enthielt, legte sie dieses der Schulbehörde in D. vor (Urk. 10 S. 5), was darauf hinweist, dass sie die Empfehlung von Dr. M., H. in der Spielgruppe im Tessin zu belassen, unterstützte. Auf die Frage, weshalb H._____ nicht in D._____ hätte eingeschult werden sollen, gab
die Beschuldigte denn auch an, dass sie sich nicht dafür habe prostituieren wol- len, dass H._____ in D._____ zur Schule gehen könne ("Ich konnte mich nicht prostituieren, damit ich 5 Tage in der Woche in D._____ leben konnte, damit mein Sohn dort die Schule beginnen konnte.", Urk. 10 S. 6). Zudem habe sie ihren Sohn nicht in einem Haus aufziehen wollen, wo man nicht sprechen dürfe (Urk. 10 S. 6). Vor diesem Hintergrund wird klar, dass sich auch in familiärer Hinsicht der Lebensmittelpunkt der Beschuldigten im Tessin befand. 3.3.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschuldigte seit dem Wegzug aus D._____ im Juni 2011 ununterbrochen im Tessin wohnhaft ist. Dass sie dafür besorgt war, dass ihr Sohn H._____ im Tessin eingeschult wurde, zeigt, dass sie dort auch ihren familiären Lebensmittelpunkt hatte und sie nicht die Ab- sicht verfolgte, das Zusammenleben mit B._____ in D._____ wieder aufzuneh- men. Vor diesem Hintergrund ist es nicht glaubhaft, wenn die Beschuldigte angibt, davon ausgegangen zu sein, dass sie im anklagegegenständlichen Zeitraum ei- nen gemeinsamen Haushalt mit diesem geführt habe oder dass ihr "offizieller" Wohnsitz bzw. ihre "offizielle" Adresse bzw. ihre "Basisadresse" in D._____ ge- wesen sei. Der Beschuldigten musste es klar sein, dass sich ihre offizielle Adres- se nicht an einem Ort befinden konnte, welchen sie seit Jahren nicht mehr selber bewohnt und auch nicht mehr besucht hatte. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwog, ist es vor diesem Hintergrund schliesslich auch nicht nachvollziehbar, dass sich die Beschuldigte – unabhängig eines allfälligen offiziellen Status als Wo- chenaufenthalterin – über mehrere Jahre tatsächlich nur als Wochenaufenthalte- rin im Tessin verstanden haben will (Urk. 38 S. 6 f). An diesem Ergebnis vermag schliesslich auch das Argument der Verteidigung nichts zu ändern, wonach in den USA ein völlig anderes Verständnis des Wohnsitzbegriffes herrsche, als in der Schweiz, und es deshalb nicht abwegig erscheine, dass die Beschuldigte hinsicht- lich ihrer offiziellen Adresse jenen Wohnort im Blick gehabt habe, an welchem sie aufgrund ihrer Heirat mit B._____ angemeldet gewesen sei (Urk. 50 S. 3). So reis- te die Beschuldigte nicht direkt aus den USA in die Schweiz ein, sondern lebte während ihres Masterstudiums zunächst in N._____ [Ort] und anschliessend wäh- rend etwa 9 Jahren in O._____ [Ort]. Vor dem Hintergrund ihres langjährigen Le- bensaufenthalts im europäischen Raum und angesichts des Umstands, dass sie
sich auch in Grossbritannien und Tschechien um eine Aufenthaltsgenehmigung zu kümmern hatte, musste es ihr bewusst sein, dass in Europa hinsichtlich der Gewährung des Aufenthaltsrechts nicht dieselben Regeln und Begrifflichkeiten gelten müssen wie in den USA. Dementsprechend konnte sie sich in diesem Zu- sammenhang auch nicht blind auf ihr herkunftsbedingtes Verständnis des Wohn- sitzbegriffes verlassen. 3.4. Zu prüfen bleibt nun, ob es der Beschuldigten bewusst war, dass sie in den anklagegegenständlichen Formularen aufgrund ihrer gelebten Wohnsituation gehalten gewesen wäre, ein Kreuz bei "getrennter Haushalt" statt bei "gemeinsa- mer Haushalt (zusammenwohnend)" zu setzen. 3.4.1. Vorab ist festzuhalten, dass die Begriffe "gemeinsamer Haushalt" bzw. "ménage commun" oder "comunione domestica" isoliert betrachtet in ihrer Bedeu- tung nicht so präzis sind, als dass Missverständnisse von Anfang an gänzlich ausgeschlossen werden könnten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass vorlie- gend Anhaltspunkte bestanden, welche für die Beschuldigte geeignet waren, all- fällige Missverständnisse auszuräumen. 3.4.2. So gab die Beschuldigte an, sich noch vor ihrer Heirat in der Kanzlei ihres jetzigen Verteidigers, der P._____ AG, betreffend ihre Aufenthaltsmöglich- keiten juristisch beraten lassen zu haben. Sodann habe sie in L._____ eine spe- zielle Rechtsberatung für Frauen und in Q._____ [Ort] eine kostenlose Rechtsbe- ratung in Anspruch genommen (Urk. 10 S. 7). Diese Angaben werden im Wesent- lichen auch durch B._____ gestützt. Dieser gab an, dass die Beschuldigte nach dem Timeout und noch vor dem Eheschluss im August 2011 Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ (P._____ AG) kontaktiert habe, um ihre Aufenthaltsmöglichkeiten in der Schweiz zu klären. Es habe mehrere Treffen gegeben, wobei er (B.) ein- oder zweimal mit der Beschuldigten mitgegangen sei. Rechtsanwalt X2. habe sie darüber informiert, dass es die Option "heiraten" gebe, da es für die Be- schuldigte schwieriger gewesen wäre, eine Aufenthaltsbewilligung mittels einer Arbeitsstelle zu erhalten, wobei es für die Beschuldigte, als amerikanische Staatsbürgerin, aufgrund der bilateralen Verträge ohnehin schwierig sei, eine Auf- enthaltsbewilligung zu erhalten (Urk. 6 S. 9 F72). Durch die Vermittlung durch
Rechtsanwalt X2._____ habe man alles nochmals angeschaut und dann ent- schieden, vorwärtszumachen und definitiv zu heiraten. Man habe es nicht an der Aufenthaltsbewilligung scheitern lassen wollen (Urk. 6 S. 9 F73). Anhand dieser übereinstimmenden Schilderungen der Beschuldigten und von B._____ zeigt sich, dass die Beschuldigte darüber informiert war, dass in ihrem Fall die Eheschlies- sung mit B._____ entscheidend dafür sein würde, dass ihr eine Aufenthaltsbewil- ligung erteilt wird. Ihr war somit insbesondere bekannt, dass dem Bestehen einer Ehe bei der Prüfung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung grosse Bedeutung zukommt. Angesichts der Erleichterung, welche eine Eheschliessung für den Er- halt einer Aufenthaltsbewilligung mit sich bringt, musste ihr entsprechend auch bewusst sein, dass bei der Prüfung der Erteilung oder Verlängerung einer Aufent- haltsbewilligung auch von Relevanz ist, dass eine Eheschliessung nicht nur pro forma erfolgte, sondern diese Ehe auch nach der Eheschliessung – beispielswei- se mit einem gemeinsam geführten Haushalt – gelebt wird. 3.4.3. Dass ihre konkrete Wohnsituation bei der Beurteilung der Erteilung ei- ner Aufenthaltsbewilligung eine wesentliche Rolle spielt, musste die Beschuldigte zudem auch aufgrund eines Schreibens des Migrationsamtes des Kantons Zürich vom 2. August 2012 wissen. Darin wurde sie im Hinblick auf die Behandlung ihres Verlängerungsgesuches aufgefordert, anzugeben, wie viele Tage im Monat sie sich im Tessin und wie viele Tage in D._____ aufhalten werde. Zudem hatte sie anzugeben, wo und mit wem sie im Tessin wohnen werde (Urk. 3/24). 3.4.4. Weiter ist der Umstand zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte eine universitäre Ausbildung, inklusive eines Doktorats, absolvierte und in ihrer letzten Anstellung in O._____ als Professorin für zentraleuropäische Literatur tätig war und überdies auch mehrere Sprachen spricht (Urk. 12 S. 4; Prot. I S. 6). So gab sie an, Englisch, Französisch, etwas Holländisch und Russisch, Tschechisch, Slowakisch, Italienisch und etwas Deutsch sprechen bzw. verstehen zu können (Urk. 8 S. 9; Prot. I S. 13; Prot. II S. 6). Mit B._____ habe sie normalerweise Eng- lisch gesprochen, ausser man sei mit französischsprechenden Personen zusam- mengewesen, dann habe man Französisch gesprochen (Urk. 8 S. 9). Im R._____ Club in S._____ [Ort in USA], wo sie und B._____ sich kennengelernt hätten, sei
ebenfalls meistens Französisch gesprochen worden (Urk. 8 S. 7). Ihre Deutsch- kenntnisse würden für den Alltag reichen. So könnte sie sich in der Stadt zurecht- finden oder einkaufen. Eine Zeitung lesen könnte sie aber nicht (Urk. 12 S. 3). Für die Konversation mit der Mutter von B._____ hätten ihre Deutschkenntnisse ge- reicht. Ihre Schwiegermutter habe auch etwas italienisch gesprochen und dieses gerne mit ihr (der Beschuldigten) zusammen geübt (Urk. 8 S. 9). Vor dem Hinter- grund der profunden akademischen Bildung der Beschuldigten und der von ihr angegebenen Sprachkenntnisse bestehen keine Zweifel daran, dass es ihr ohne Weiteres möglich gewesen wäre, neben den italienischen, wenigstens auch die französischen Begrifflichkeiten in den fraglichen Formularen zu verstehen. Hinzu kommt, dass die Beschreibungen der einzelnen Formularkästchen so eng aufei- nander in Deutsch, Französisch und Italienisch bedruckt waren, dass der Text auf einen Blick in allen drei Sprachen ersichtlich ist und es deshalb faktisch gar nicht möglich ist, den Text eines Formularfeldes ausschliesslich in einer Sprache zu le- sen, ohne diesen in einer anderen Sprache mitzulesen. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die Vorbringen der Beschuldigten als unbehelflich, wonach sie aus- schliesslich den italienischen Formulartext beachtet habe und bei der Frage, ob ein gemeinsamer oder ein getrennter Haushalt bestehe, aufgrund der italieni- schen Bezeichnung für getrennten Haushalt ("econ. domestica separata") davon ausgegangen sei, dass nach den gelebten ökonomischen Verhältnissen gefragt werde (Urk. 12 S. 3 f.; Prot. I S. 12 ff.; Prot. II S. 13 f.). So hätte die Beschuldigte insbesondere auch aufgrund der unübersehbaren Formulierungen in den anderen Sprachfassungen erkennen können, dass die Frage nach dem gemeinsamen bzw. getrennten Haushalt die effektiven Wohnverhältnisse betraf. 3.4.5. Schliesslich spricht auch der Aufbau der von der Beschuldigten mehr- fach ausgefüllten Formulare dagegen, dass hinsichtlich der mit den Begriffen "gemeinsamer Haushalt"/"getrennter Haushalt" erfragten Information Missver- ständnisse hätten auftreten können. So hatte die Beschuldigte in der Zeile unter dem Titel "Zivilstand" anzugeben, ob sie ledig, verheiratet, gerichtlich getrennt, geschieden etc. ist. Die Beschuldigte kreuzte dementsprechend jeweils auch das Feld "verheiratet" an (Urk. 3/18 bzw. Urk. 3/20, Urk. 3/29, Urk. 3/32, Urk. 3/35 und Urk. 3/40). Das Vorbringen der Beschuldigten, dass sie unter dem Begriff "ge-
meinsamer Haushalt" verstanden habe, dass sie und B._____ immer noch verhei- ratet bzw. nicht geschieden oder getrennt seien (Urk. 10 S. 3 f.; Urk. 12 S. 3; Prot. I S. 12 f.) erweist sich vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptung. So hätte es der Beschuldigten auffallen müssen, dass sie bei der Frage nach dem gemein- samen bzw. getrennten Haushalt nicht ein zweites Mal nach ihrem Zivilstand, sondern nach den konkreten Wohnverhältnissen gefragt wird. 3.4.5. Schliesslich weist auch der Umstand, dass die Beschuldigte in keinem der fraglichen Formulare unter der Rubrik "Änderungen der Personalien oder der Adresse des(r) Gesuchstellers(in)" ihre Wohnadresse im Tessin – welche sich im Übrigen im fraglichen Zeitraum mehrmals geändert hatte – angab, dass sie be- wusst zu verschleiern versuchte, dass sie nicht mehr mit B._____ zusammen in einem gemeinsamen Haushalt in D._____ wohnhaft war. 3.5. Vor dem Hintergrund vorstehender Erwägungen und insbesondere auch in Anbetracht dessen, dass die Beschuldigte darüber informiert war, welche Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu erfüllen waren und dass es in diesem Zusammenhang relevant war, ob sie mit B._____ in einem gemeinsamen Haushalt wohnte, kann ausgeschlossen werden, dass sich die Be- schuldigte in einem Irrtum darüber befand, welche Informationen von ihr mittels der Formularangaben "gemeinsamer Haushalt (zusammenwohnend)" oder "ge- trennter Haushalt" erfragt wurden. Der Beschuldigten war zudem bewusst, dass sie mit B._____ keinen gemeinsamen Haushalt im Sinne der anklagegegenständ- lichen Formulare bewohnte. Da sie aber dennoch Entsprechendes ankreuzte, machte sie der Migrationsbehörde gegenüber bewusst falsche Angaben. Dem- entsprechend erweist sich der Sachverhalt gemäss der Anklageschrift vom 23. Mai 2019 als erstellt. 4. Dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend würdigte die Vorinstanz das anklagegegenständliche Verhalten der Beschuldigten als mehrfache Täu- schung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG. Vorbehältlich nachfol- gender Präzisierung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 38 S. 11 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte beging die Täuschungshandlungen in den Jahren 2012 bis 2016 und damit noch vor In-
krafttreten des neuen Ausländer- und Integrationsgesetzes. Da sowohl Art. 118 Abs. 1 AIG als auch die im Zeitpunkt der einzelnen Täuschungshandlungen in Kraft stehenden Fassungen von Art. 118 Abs. 1 AuG die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe vorsehen, erweist sich das neue Recht nicht als das Mildere. Zur Anwendung gelangt deshalb das alte Recht (vgl. Art. 126 Abs. 4 AIG). Dementsprechend ist die Beschuldigte nach Art. 118 Abs. 1 AuG schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer bedingten Geldstra- fe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 38 S. 17). Mit ihrer Berufung beantragt die Beschuldigte im Eventu- alantrag die Reduktion der vorinstanzlichen, bedingt ausgesprochenen Geldstrafe auf 90 Tagessätze zu Fr. 30.– (Urk. 40 S. 2 und Urk. 50 S. 1, je mit Verweis auf Urk. 29 S. 6). 2. Die Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) began- gen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die beschuldigte Person im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; OFK/StGB-D ONATSCH, 20. Auflage 2018, N 10 zu Art. 2 StGB). Das ist nicht der Fall, da das geltende (neue) Sanktionenrecht grundsätz- lich keine mildere Bestrafung vorsieht, sondern im Gegenteil auf eine Verschär- fung im Bereich der Geldstrafe und kurzen Freiheitsstrafe zielt, die Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei der nicht vorbestraften Beschuldigten nicht von der im neuen Recht günstiger ausgestalteten Voraussetzung gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB abhängt und eine Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB, welche zu einem für den Täter günstigeren Ergebnis führt, vorliegend nicht zur Diskussion steht. Die Sanktion ist folglich gestützt auf die Bestimmungen des im Tatzeitpunkt geltenden Sanktionenrechts festzulegen.
dauer, während welcher die Beschuldigte die Migrationsbehörden über die Beur- teilungsgrundlage für die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung täuschte, sind verschuldenserschwerend zu berücksichtigen. Das Vorgehen der Beschuldigten erweist sich zwar als simpel, aber effektiv, zumal es für die Migrationsbehörden ohne weitere Hinweise faktisch nicht möglich war, zu erkennen, dass die von der Beschuldigten auf dem Formular getätigten Angaben nicht der Wahrheit entspra- chen. Dies gilt umso mehr, als dass die Beschuldigte nach wie vor in D._____ gemeldet war und die Gemeinde D._____ auch nie Vorbehalte gegen die Verlän- gerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschuldigten geltend machte (vgl. Urk.3/21, Urk. 3/29, Urk. 3/32, Urk. 3/35 und Urk. 3/45). Innerhalb des Spektrums der denkbaren Täuschungen von Behörden erweist sich die objektive Tatschwere der einzelnen Täuschungshandlungen isoliert betrachtet je als leicht und in ihrer Gesamtheit betrachtet als gerade noch leicht. 3.4. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist die direktvorsätzliche Tat- begehung zu berücksichtigen. Das subjektive Tatverschulden vermag das objekti- ve nicht zu relativieren. 3.5. Angesichts des insgesamt als gerade noch leicht zu qualifizierenden Verschuldens erweist sich für die mehrfache Täuschung von Behörden eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als hypothetische Einsatzstrafe dem Verschul- den der Beschuldigten als angemessen. 4. Zu ihrem Vorleben und ihren persönlichen Verhältnissen gab die Be- schuldigte im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren an, am tt. April 1976 in den USA geboren und aufgewachsen zu sein. Dort habe sie die Primarschule und die Highschool in ... besucht. Später sei sie zuhause unterrich- tet worden und habe den Bachelor in Kunst absolviert. An der Universität in T._____ [Ort] habe sie den Master in Kunst und an der Universität in N._____ ei- nen weiteren Abschluss absolviert. Anschliessend habe sie in O._____ doktoriert. Während ihres Doktorates und nach Abschluss desselben sei sie dort auch als Professorin in zentraleuropäischer Literatur tätig gewesen (Prot. I S. 6). Am tt. Mai 2011 sei sie in die Schweiz eingereist und zu B._____ nach D._____ gezogen. Kurze Zeit nach ihrem Einzug hätten sich Probleme ergeben, worauf sie ins Tes-
sin gegangen sei, um über die Situation nachzudenken (Urk. 8 S. 7; Urk. 10 S. 6; Prot. I S. 10). Am tt. August 2011 habe in F._____ die Hochzeit stattgefunden (Urk. 8 S. 7). Sie sei aber auch nach der Heirat von B._____ im Tessin geblieben. Dort habe sie zwischenzeitlich für eine Sprachschule in K._____ gearbeitet. Nach ein paar Monaten habe man dann von ihr verlangt, am Abend zu arbeiten. Da ihr Sohn H._____ damals noch ein Baby gewesen sei und an einer Nierenkrankheit (Polyuria, Polydipsia) gelitten habe, sei dies aber nicht möglich gewesen (Urk. 8 S. 13 und 16; Urk. 10 S. 2 f.). H._____ sei der gemeinsame Sohn von ihr und B., jedoch sei Letzterer nicht der leibliche Vater des Jungen (Urk. 8 S. 4; Prot. I S. 7 f.). Bei H. sei das Asperger-Syndrom diagnostiziert worden, weshalb sie Vollzeit-Mutter sei und sich sehr intensiv um ihn kümmern müsse (Prot. I S. 7). Ihre einzige Einnahmequelle bestehe in den monatlichen Zahlungen von B._____ in der Höhe von Fr. 2'300.–, welche für sämtliche Lebenshaltungs- kosten, so auch für ihre Wohnungsmiete von Fr. 850.–, reichen müsse. Über die- sen monatlichen Betrag hinaus bezahle B._____ noch die Krankenkassenkosten von ihr und H._____ (Prot. I S. 8 f.). Sie besitze ein Debitkonto in der Schweiz, auf welches B._____ auch die monatlichen Zahlungen leiste, sowie zwei Konti in Eng- land, welche ein Guthaben von etwa Fr. 1'500.– bzw. Fr. 2'000.– aufwiesen. Schulden habe sie keine (Urk. 8 S. 13 f.; Prot. I S. 8). Anlässlich der Berufungs- verhandlung gab die Beschuldigte ergänzend zu Protokoll, dass sie aktuell keiner Erwerbstätigkeit nachgehe. B._____ bezahle nach wie vor die Krankenkassen- kosten von ihr und ihrem Sohn und überweise ihr jeden Monat Fr. 2'300.–. Ihre Mietkosten würden immer noch Fr. 850.– pro Monat betragen. Der Kontostand ih- res Postfinance-Kontos betrage aktuell etwa Fr. 800.–, und auf ihren Konti in Eng- land würden sich nach wie vor etwa Fr. 2'000.– befinden. Schulden habe sie kei- ne (Prot. II S. 11 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine straf- zumessungsrelevanten Umstände. 4.1. Ebenso hat sich ihre Vorstrafenlosigkeit (Urk. 39) neutral auf die Straf- zumessung auszuwirken (BGE 136 IV 1). 4.2. Die Beschuldigte anerkannte, die Formulare für die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wie in der Anklage umschrieben, ausgefüllt zu haben, wo-
bei ihr die diesbezüglich klare Beweislage auch keinen Raum für Bestreitungen liess. Im Gegensatz dazu stritt die Beschuldigte bis zuletzt ab, vorsätzlich gehan- delt zu haben. Reue und Einsicht in das Unrecht ihrer Taten sind ebenfalls nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann das Nachtatverhalten der Beschuldigten nicht strafmindernd berücksichtigt werden. 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Bestrafung der Beschul- digten mit einer (Gesamt-)Geldstrafe von 120 Tagessätzen ihrem Verschulden angemessen erscheint. 5.1. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Es ist dabei in der Regel vom Nettoeinkommen auszugehen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 68 ff. mit Hinweisen). 5.2. Angesichts der knappen finanziellen Verhältnissender Beschuldigten (vorstehend, Erw. 4) erweist sich die durch die Vorinstanz festgesetzte Tages- satzhöhe von Fr. 30.– (Urk. 38 S. 15) nach wie vor als angemessen. 6. Damit ist die Beschuldigte für die mehrfache Täuschung von Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG mit einer (Gesamt-)Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen zu Fr. 30.– (entspricht Fr. 3'600.–) zu bestrafen. V. Vollzug Mit dem Ausfällen einer Geldstrafe sind die Voraussetzungen für die Gewäh- rung des bedingten Strafvollzugs in objektiver Hinsicht erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Da die Beschuldigte Ersttäterin ist, gewährte ihr die Vorinstanz zu Recht den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren (Urk. 38 S. 15.; Art. 42 StGB). Dabei muss es heute auch aus prozessua- len Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO) bleiben.
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Ausgangsgemäss – es bleibt beim vorinstanzlichen Schuldspruch – ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 6 und 7) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Im Berufungsverfahren unterliegt die Beschuldigte mit ihren Anträgen vollumfänglich. Dementsprechend sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, vollständig aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen, wobei deren Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. 3. Die amtliche Verteidigung ist für ihren Aufwand im Berufungsverfahren gemäss ihren Honorarnoten mit insgesamt Fr. 3'060.– (inkl. MWST) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen (Urk. 49 und Urk. 51). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung – Einzelgericht, vom 4. September 2019, bezüglich der Dispositivziffern 4 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 5 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Täuschung der Be- hörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 7. Februar 2020
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Samokec
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.