Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190471-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. N. Klausner sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 29. Oktober 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 4. März 2019 (GG180009)
Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 4. März 2019 hat der Beschuldigte zwar Berufung anmelden lassen, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Be- schuldigten sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. 3. Dem amtlichen Verteidiger ist für das Berufungsverfahren keine Entschädi- gung zuzusprechen. Der unentgeltlichen Geschädigtenvertreterin sind im Berufungsverfahren Auf- wendung von 165 Minuten sowie Auslagen von Fr. 9.30 angefallen (Urk. 55). Die- se sind ausgewiesen und erscheinen angemessen. Somit ist die unentgeltliche Geschädigtenvertreterin mit Fr. 661.60 (inkl. MwSt. und Barauslagen; vgl. Urk. 53) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten vor- behalten bleibt (Art. 426 Abs. 1 und 4 StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO und Art. 135 Abs. 4 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 6. März 2019 wird nicht einge- treten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 661.60
unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerin.
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 29. Oktober 2019
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer