Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190442-O/U/ad-cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiber MLaw Orlando
Urteil vom 2. Dezember 2019
in Sachen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Wicky, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X., vertreten durch Beistand B.,
betreffend mehrfachen, teilweise geringfügigen Diebstahl etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 10. Februar 2017 (DG160076); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Straf- kammer, vom 27. Februar 2018 (SB170165); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 12. August 2019 (6B_375/2018)
Antrag: Der Antrag der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. November 2016 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ folgende Tatbestände in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt hat: - mehrfacher, teilweise geringfügiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172 ter Abs. 1 StGB; - mehrfacher Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB; - mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs.1 StGB; - Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 Abs. 1 StGB; - Lenken eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG; - Nichttragen eines Schutzhelms im Sinne von Art. 96 VRV in Verbindung mit Art. 3b Abs. 1 VRV. Vom Vorwurf der Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB wird der Be- schuldigte freigesprochen. 2. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit wird von einer Strafe abgesehen. 3. Es wird eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (Be- handlung von psychischen Störungen und Suchtbehandlung) angeordnet. 4. Für die Dauer der Behandlung wird eine Bewährungshilfe gemäss Art. 93 StGB angeordnet.
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung und derjenigen des psychiatri- schen Gutachtens, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 8. Dem Beschuldigten wird für die erstandene Haft der Betrag von Fr. 14'600.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. September 2016 als Genugtuung aus der Ge- richtskasse zugesprochen. Der Betrag von Fr. 14'600.– ist zahlbar an den Beistand, B._____, ... [Adresse], zugunsten des Beschuldigten.
Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich: (Urk. 78, schriftlich) Es sei die im Verfahren Unt.Nr. 2016/7215 (DG160076) erstandene 292tägige Untersuchungs- und Sicherheitshaft an die stationäre Massnahme gemäss Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 7. November 2018 (DG180073) anzurechnen. b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 85, schriftlich) 1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Eventualiter sei auf den Genugtuungsanspruch des Berufungsbeklag- ten infolge erlittener Haft von 292 Tagen nicht einzutreten. Es sei sicherzustellen, dass der Genugtuungsanspruch nach Aufhe- bung bzw. Beendigung der ambulanten Massnahme erstinstanzlich behandelt wird. Unter Kostenfolgen zu Lasten der Staatskasse.
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichtes Win- terthur vom 10. Februar 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland
(nachfolgend: Staatsanwaltschaft) rechtzeitig Berufung und reichte fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 43; Urk. 53). Weder seitens des Beschuldigten noch seitens der Privatklägerschaft wurde Anschlussberufung erhoben (vgl. Urk. 54 f). Mit Beschluss vom 14. Juni 2017 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 56). Beweisanträge wurden keine gestellt. Das Urteil im ersten Berufungs- verfahren SB170165 erging am 27. Februar 2018 (Urk. 66). Zu den Einzelheiten des Verfahrensgangs sowie insbesondere zu den von der Referentin und vom Gerichtsschreiber zu Protokoll genommenen Minderheitsvoten (Prot. II S. 8 ff. und S. 13 ff.) im ersten Berufungsverfahren sei auf die entsprechenden Erwägungen im schriftlich begründeten Urteil der Berufungskammer vom 27. Februar 2018 zu verweisen (Urk. 66 S. 4 f.). Mit Urteil der erkennenden Kammer vom 27. Februar 2018 wurde dem Beschuldigten in Bestätigung der Dispositivziffer 8 des ange- fochtenen Urteils vom 10. Februar 2017 für 292 Tage erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft Fr. 14'600.– zuzüglich 5 % Zins ab 20. September 2016 als Genugtuung zugesprochen. Betreffend die Kosten- und Entschädigungsregelung sei auf das Urteilsdispositiv verwiesen (Urk. 66 S. 14). 2. Gegen das Urteil der erkennenden Kammer vom 27. Februar 2018 erhob die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich innert Frist mit Eingabe vom 11. April 2018 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht (Urk. 69/1). Sie beantragte, es sei das Urteil der II. Strafkammer des Obergerich- tes des Kantons Zürich vom 27. Februar 2018 aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei vorgenann- tes Urteil aufzuheben, und die vom Beschuldigten erstandenen Hafttage seien an die ambulante Massnahme anzurechnen (Urk. 69/2 S. 1 u. 2). Mit Urteil der straf- rechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes vom 12. August 2019 (Urteil 6B_375/2018 vom 12. August 2019) wurde die Beschwerde gutgeheissen, das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die hiesi- ge Kammer zurückgewiesen (Urk. 75 S. 11). 3. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2019 wurde das schriftliche Verfahren ange- ordnet und den Parteien Frist angesetzt, um zum verbleibenden Verfahrensge- genstand Stellung zu nehmen (Urk. 76). Dem kamen die Staatsanwaltschaft mit
Eingabe datierend vom 3. Oktober 2019 (hierorts eingegangen am 8. Oktober 2019; Urk. 78) sowie die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Eingabe vom 4. November 2019 (Urk. 80) jeweils innert Frist (Urk. 77/1-2, Urk. 78; Urk. 80) nach. Die jeweiligen Stellungnahmen der Parteien (Urk 78 u. Urk. 80) wurden je zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 82/1-3; Urk. 83). Mit Eingabe vom 22. No- vember 2019 reichte der amtliche Verteidiger eine Stellungnahme zur Vernehm- lassung der Staatsanwaltschaft vom 3. Oktober 2019 ein (Urk. 85). Diese Stel- lungnahme wurde der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 27. Novem- ber 2019 zur Kenntnisnahme und mit dem Hinweis zugestellt, dass die Stellung- nahme der amtlichen Verteidigung (Urk. 85) zu keinen Weiterungen Anlass gebe und folglich auf die Einholung weiterer Stellungnahmen verzichtet werde (Urk. 86). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angele- genheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, hat die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz nach ständiger Rechtsprechung die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird, ihrer Entschei- dung zugrunde zu legen. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es diesen wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Be- urteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu un- terstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwä- gung gezogen worden sind (BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinwei- sen). Diese Rechtsprechung kommt zum Tragen, wenn das Bundesgericht eine Angelegenheit lediglich zur neuen rechtlichen Würdigung an die Vorinstanz zu- rückweist. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die vorinstanzliche Sachverhalts- feststellung vor Bundesgericht nicht angefochten war. Steht im Rückweisungsver- fahren nur noch die rechtliche Würdigung zur Diskussion, muss die mit der Neu- beurteilung befasste kantonale Instanz keine neue mündliche Berufungsverhand- lung durchführen und sie darf, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, auch keine neue Beweiswürdigung vornehmen (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3). Das Verfah-
ren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbind- lichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). 2. Im aufgehobenen Urteil der hiesigen Kammer vom 27. Februar 2018 wurde festgehalten, dass der vorinstanzliche Entscheid betreffend die Dispositivziffern 1 (Feststellung der erfüllten Tatbestände sowie Freispruch), 2 (Absehen von Strafe aufgrund nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit), 3 (ambulante Behand- lung), 4 (Bewährungshilfe), 5 (Zivilpunkt) sowie 6-7 (Kostenregelung) nicht ange- fochten worden und entsprechend in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO) sei- en (Urk. 66 Ziffer I.2.2.). Daran hat sich nichts geändert. Entsprechend ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass vorerwähnte Dispositivziffern des vorinstanz- lichen Urteils vom 10. Februar 2017 in Rechtskraft erwachsen sind. 3. Der bundesgerichtliche Rückweisungsentscheid betrifft die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Beschuldigte für die erstandene Untersu- chungshaft von 292 Tagen zu entschädigen ist bzw. ob eine Anrechnung der Un- tersuchungshaft an die mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. Februar 2017 angeordnete und in Rechtskraft erwachsene ambulante Massnahme zu er- folgen hat (vgl. hienach Ziffer III.1.). Ferner legte das Bundesgericht dar, in wel- chem Verfahren ein Genugtuungsanspruch des Beschuldigten nach Aufhebung bzw. Beendigung der ambulanten Massnahme zu prüfen ist (Urk. 75 S. 7 ff.). Wie nachstehend darzulegen sein wird, ist im vorliegenden zweiten Berufungsverfah- ren gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen nicht abschliessend über einen Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruch des Beschuldigten zu befinden (vgl. hienach Ziffer III.4.). Ferner wird zu prüfen sein, ob eine Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im (ersten) Berufungsverfahren SB170165 geboten ist (vgl. hienach Ziffer IV.1.).
III. Entschädigungsanspruch des Beschuldigten 1. In Bezug auf die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Be- schuldigte für die erlittene Haft zu entschädigen sei, stellte das Bundesgericht in einem ersten Schritt fest, dass vorliegend das Bestehen eines Entschädigungs- bzw. Genugtuungsanspruchs des Beschuldigten auf der Grundlage von Art. 431 Abs. 2 StPO zu prüfen sei. Von der Vorinstanz sei erstinstanzlich festgestellt wor- den, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Tatbestände im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt habe. Ferner habe die Vor- instanz eine ambulante therapeutische Massnahme angeordnet. Infolgedessen sei kein Freispruch ergangen, weshalb kein Anwendungsfall von Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO vorliege (Urk. 75 S. 4 E. 2.4.). Weiter bestehe gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO sodann ein Anspruch auf Entschädigung resp. Genugtuung wegen Über- haft, welche vorliege, wenn die Untersuchungshaft rechtmässig angeordnet wor- den sei, hingegen die tatsächlich ausgefällte Sanktion überdauere. Die Überhaft werde ferner nur in Form eines finanziellen Ausgleichs entschädigt, wenn sie nicht an die ausgesprochene Sanktion angerechnet werden könne. In einem zweiten Schritt erwog das Bundesgericht sodann, dass die Untersuchungs- bzw. Sicher- heitshaft an eine ambulante Massnahme anzurechnen sei, wenn Letzterer frei- heitsentziehende Wirkung zukomme (Urk. 75 S. 8 E. 2.7.). Im Hinblick auf einen dem Beschuldigten infolge Überhaft zustehenden Genugtuungsanspruch hielt das Bundesgericht ferner fest, dass gemäss Art. 63b Abs. 4 StGB das Gericht ent- scheide, inwieweit der mit der ambulanten Behandlung verbundene Freiheitsent- zug auf die Strafe angerechnet werde. Eine ambulante Massnahme sei in demje- nigen Masse auf die Strafe anrechenbar, wie eine tatsächliche Beschränkung der persönlichen Freiheit vorliege. In diesem Zusammenhang sei im Wesentlichen von Bedeutung, mit welchem Zeit- und Kostenaufwand die Massnahme für den Betroffenen verbunden gewesen sei (Urk. 75 S. 9 E. 2.8.2.). Ein Genugtuungsan- spruch des Beschuldigten zufolge Überhaft sei nur gegeben, wenn sich ex post zeigen sollte, dass das Gesamtmass des mit der ambulanten Behandlung einher- gehenden Freiheitsentzugs von der Dauer her im Einzelfall kürzer sei, als die er- standene Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft. Da im Urteilszeitpunkt vom 27. Februar 2018 weder festgestanden sei, ob der angeordneten und in Rechts-
kraft erwachsenen ambulanten Massnahme freiheitsentziehende Wirkung zu- komme, noch feststellbar gewesen sei, zu welchem Gesamtmass an Freiheitsent- zug die ambulante Massnahme dereinst führen werde, liessen sich entsprechen- de Feststellungen erst nach Aufhebung bzw. Beendigung sowie unter konkreter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung der jeweiligen ambulanten Mass- nahme treffen. Die Frage, ob eine nach 431 Abs. 2 StPO zu entschädigende Überhaft vorliege, sei in einem selbstständigen nachträglichen Verfahren im Sinne von Art. 363 StPO nach Ablauf der ambulanten Massnahme zu beurteilen (Urk. 75 S. 10 E. 2.9.). 2. Die Staatsanwaltschaft brachte mit Eingabe datierend vom 3. Oktober 2019 vor, dass mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 7. November 2018 (Ge- schäfts-Nr.: DG180073) für den wiederum als schuldunfähig erachteten Beschul- digten eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet worden sei (Urk. 78 S. 2; vgl. Urk. 79 S. 37). Da als ausgeschlossen erscheine, dass die mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 10. Februar 2017 ange- ordnete ambulante Massnahme in Vollzug gesetzt werden könne, beantragt die Staatsanwaltschaft, es sei die erstandene Untersuchungshaft (292 Tage) an die stationäre Massnahme gemäss Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 7. No- vember 2018 anzurechnen (Urk. 78 S. 2). 3. Der Beschuldigte lässt beantragen, die Berufung sei abzuweisen. Eventuali- ter sei auf den Genugtuungsanspruch infolge erlittener Haft von 292 Tagen nicht einzutreten. Ferner sei sicherzustellen, dass der Genugtuungsanspruch nach Aufhebung bzw. Beendigung der ambulanten Massnahme erstinstanzlich behan- delt werde (Urk. 80 S. 1; Urk 85 S. 1). 4. Das Bundesgericht bejahte einen Genugtuungsanspruch des Beschuldigten zufolge Überhaft gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO, sofern sich nach Abbruch bzw. Beendigung der mit erstinstanzlichem Urteil vom 10. Februar 2017 angeord- neten ambulanten Massnahme ergibt, dass das Gesamtmass des mit der ambu- lanten Behandlung gegebenenfalls einhergehenden Freiheitsentzugs in Bezug auf die Dauer kürzer ist, als die erstandene Untersuchungshaft. Ferner legte das Bundesgericht dar, dass ein Genugtuungsanspruch in einem selbstständigen
nachträglichen Verfahren im Sinne von Art. 363 StPO zu beurteilen ist (Urk. 75 S. 10 E. 2.9.). Bereits vor diesem Hintergrund fällt ausser Betracht, wie dies von der Staatsanwaltschaft beantragt wird (Urk. 78 S. 2), in vorliegendem Berufungsver- fahren über die Anrechnung der erstandenen Hafttage des Beschuldigten (292 Tage) an die mit Urteil vom 7. November 2018 in anderer Sache angeordnete sta- tionäre Massnahme zu entscheiden. Entsprechend muss auch nicht näher auf den Einwand der amtlichen Verteidigung eingegangen werden, wonach entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft die in einem rechtskräftig abgeschlosse- nen Strafverfahren erstandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft nicht an eine stationäre Massnahme angerechnet werden könne, welche in einem späteren Verfahren angeordnet werde (Urk. 85 S. 2). Aufgrund der staatsanwaltlichen Ausführungen wurde die ambulante Massnahme zwar noch nicht in Vollzug gesetzt (Urk. 78 S. 2). Den Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die erstinstanzlich mit Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 10. Februar 2017 angeordnete und unangefochten gebliebene ambulante Massnahme (zufolge Anordnung einer stationären Massnahme) aufgehoben wor- den ist. Damit kann ein Entscheid über den Genugtuungsanspruch bzw. eine An- rechnung der Hafttage in vorliegendem Berufungsverfahren nicht ergehen, weil die dafür notwendigen Tatsachenfeststellungen zur Zeit noch nicht getroffen wer- den können. Mithin mangelt es zur Zeit an einer Prozessvoraussetzung für die Beurteilung des Genugtuungsanspruchs, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Es ist jedoch festzuhalten, dass der Umfang des Genugtuungsanspruchs des Be- schuldigten von Fr. 14'600.– zuzüglich 5% Zins ab 20. September 2016 für 292 Tage erstandene Haft unangefochten blieb (s. Urk. 76 S. 3 f.) und nicht Gegen- stand des Beschwerdeverfahrens war, weshalb einzig die Frage nach dem Aus- mass der Anrechenbarkeit der ambulanten Massnahme offen bleibt. Diesbezüg- lich gilt es darauf hinzuweisen, dass die ambulante Massnahme von Seiten der Justizvollzugsbehörden in Anwendung von Art. 63a und 63b StGB den aktuellen Verhältnissen angepasst werden kann, was jedoch ebenfalls nicht in diesem Ver- fahren, sondern gegebenenfalls auch im selbständigen nachträglichen Verfahren zu berücksichtigen wäre. Im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen und in Abänderung der Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils vom 10. Februar
2017 ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten zufolge Überhaft ein Genugtu- ungsanspruch zusteht, sofern nach Aufhebung bzw. Beendigung der ambulanten Massnahme feststeht, dass der mit dieser gegebenenfalls einhergehende Frei- heitsentzug kürzer war, als die 292 Tage dauernde Untersuchungshaft. Zur ab- schliessenden Beurteilung eines allfälligen Genugtuungsanspruchs zufolge Über- haft gestützt auf Art. 431 Abs. 2 StPO ist der Beschuldigte auf das selbstständige nachträgliche Verfahren im Sinne von Art. 363 StPO zu verweisen. Gemäss Art. 363 Abs. 1 StPO ist dafür das erstinstanzliche Gericht zuständig. Dies ermög- licht dem Gesuchsteller für die neue Entscheidung ebenfalls die Überprüfung durch eine zweite Instanz. Insofern handelt es sich wohl im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid um ein Versehen, wenn in Erwägung 2.9. der Entscheid über die Anrechenbarkeit "der Vorinstanz" vorbehalten wird (Urk. 75 S. 10). IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Im Urteil vom 27. Februar 2018 des ersten Berufungsverfahrens SB170165 wurden die Kosten desselben vollumfänglich auf die Gerichtskasse genommen. Ferner wurde der amtliche Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 66 S. 13). Diese Kosten- und Entschädigungsregelung wurde dem Ausgang des ersten Berufungsverfahrens SB170165 entsprechend getrof- fen. Trotz Gutheissung der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beschwerde in Strafsachen rechtfertigt es sich dem Ausgang des vorliegenden zweiten Beru- fungsverfahrens entsprechend nicht, dem Beschuldigten Kosten für das erste Be- rufungsverfahren aufzuerlegen. Obwohl die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung die Aufhebung der Dispositivziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils erreicht, ist damit noch nicht abschliessend über die Zusprechung einer Genugtuung an den Be- schuldigten entschieden worden. Darüber wird wie vorstehend ausgeführt in ei- nem selbstständigen nachträglichen Verfahren zu entscheiden sein. Von einem Obsiegen der Staatsanwaltschaft, die im ersten Berufungsverfahren beantragte, es sei von einer Genugtuung abzusehen (Urk. 53 S. 2), kann nicht ausgegangen werden. In diesem Sinne erweist sich die Kosten- und Entschädigungsregelung im Urteil vom 27. Februar 2018 nach wie vor als angemessen und ist zu bestäti- gen.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 10. Februar 2017 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Feststellung der erfüllten Tatbestände sowie Freispruch), 2 (Absehen von Strafe aufgrund nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit), 3 (ambulante Behandlung), 4 (Bewäh- rungshilfe), 5 (Zivilpunkt) sowie 6-7 (Kostenregelung) in Rechtskraft erwach- sen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Auf den Genugtuungsanspruch des Beschuldigten in der Höhe von Fr. 14'600.– zuzüglich 5% Zins ab 20. September 2016 für 292 Tage erstan- dene Haft wird derzeit nicht eingetreten. Darüber ist nach Ablauf der ambu- lanten Massnahme zu entscheiden.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 2. Dezember 2019
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Der Gerichtsschreiber:
MLaw Orlando