Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190427-O/U/mc
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir
Urteil vom 28. Januar 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 11. März 2019 (GG180255)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 15. November 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 22). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziffer 1 StGB sowie − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziffer 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 15.–, wovon bis und mit heute 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 5. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ wird abgewiesen. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 928.15 Gutachten/Expertisen Fr. 5'916.75 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt.
I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Verfahrensgang In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Ver- meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefochte- nen Entscheid verwiesen werden (Urk. 43 S. 3). Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 11. März 2019 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 43 S. 34 f.). Gegen das gleichentags mündlich eröffnete Urteil liess der Be- schuldigte mit Eingabe vom 13. März 2019 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 38). Das begründete Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger am 30. August 2019 zugestellt (Urk. 42/2). Mit Eingabe vom 12. September 2019 reichte dieser innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 45). Mit Präsidialverfügung vom 17. September 2019 wurde die Beru- fungserklärung dem Privatkläger sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt, um ge- gebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Beru- fung zu beantragen (Urk. 46). Mit Eingabe vom 19. September 2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie auf Anschlussberufung verzichte, und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 48). Die Privatkläger liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Am 29. Oktober 2019 wurde zur Berufungsver- handlung auf den 28. Januar 2020 vorgeladen (Urk. 52). 2. Umfang der Berufung Gemäss Berufungserklärung vom 12. September 2019 richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen die Dispositivziffern 1-5 und 7 des vorinstanzlichen Ur- teils (Urk. 45; vgl. auch Urk. 54). Nachdem der Beschuldigte mit der Berufung be- antragt, es seien die Kosten auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 45; Urk. 54), hat auch Dispositivziffer 8 als mitangefochten zu gelten, enthält diese doch einen Rückforderungsvorbehalt für die Kosten der amtlichen Verteidigung zu Lasten des Beschuldigten. In der Berufungserklärung stellt der Beschuldigte sodann den An- trag, es sei die Zivilforderung auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 45). Heute ver- langte die Verteidigung ohne Begründung, dass auf die Zivilforderungen nicht ein-
zutreten sei (Urk. 54). Die Vorinstanz hat das Schadenersatzbegehren des Privat- klägers gemäss Dispositivziffer 4 auf den Zivilweg verwiesen. Das Genugtuungs- begehren des Privatklägers wurde von der Vorinstanz abgewiesen (Dispositivzif- fer 5). Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütz- tes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern der Beschuldigte durch die Verweisung des Schadenersatzbegehrens des Privatklägers auf den Zivilweg bzw. die Abweisung der Genugtuungsforderung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit in diesen Punkten zur Berufung legitimiert wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern er durch ein Nichteintreten besser ge- stellt wäre. Damit ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 11. März 2019 hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 (Zivilforderungen) sowie 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz hat die Anklagevorwürfe korrekt wiedergegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann (Urk. 43 S. 3). Ebenfalls korrekt zusammengefasst wurde der Standpunkt des Beschuldigten zum Anklagesachverhalt (Urk. 43 S. 6 f.), an dem er anlässlich der heutigen Beru- fungsverhandlung festhielt (Prot. II S. 11). 1.2. Als Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts können neben den Aus- sagen des Beschuldigten (Urk. 5; Urk. 7; Prot. I S. 9 ff.; Prot. II S. 5 ff.) und des Privatklägers (Urk. 8; Urk. 10) die Akten zu den Videoaufzeichnungen der SBB (Urk. 13/4-5) herangezogen werden. Weiter liegen ein Fotobogen zum Verlet- zungsbild beim Privatkläger und Beschuldigten (Urk. 12) sowie ärztliche Akten über den Privatkläger und den Beschuldigten, einschliesslich ein pharmakolo- gisch-toxikologisches Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (Urk. 14; Urk. 15) vor.
1.3. Die Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuldbeweis und die all- gemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz bereits dargelegt (Urk. 43 S. 4 ff.). Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Weiter hat sich die Vorinstanz ausführlich und zu- treffend zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Privatklä- gers geäussert und zutreffend festgehalten, dass in erster Linie nicht die pro- zessuale Stellung der Beteiligten, sondern der materielle Gehalt und damit die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen massgebend ist (Urk. 43 S. 17 f.). 2. Beweiswürdigung 2.1. Die Vorinstanz gelangte mit einer ausführlichen und überzeugenden Be- gründung zum Schluss, dass der vom Beschuldigten bestrittene Anklagesachver- halt erstellt sei (Urk. 43 S. 21). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 43 S. 6 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Soweit Präzisierungen oder Ergänzungen notwendig sind, sind diese im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung vorzunehmen. 2.2. Zur Erstellung des bestrittenen Sachverhalts stützte sich die Vorinstanz im Wesentlichen auf die Aussagen des Privatklägers sowie die Videoaufzeichnungen der SBB. Mit der Vorinstanz sind die Aussagen des Privatklägers als glaubhaft einzustufen (Urk. 43 S. 19 f.). Der Privatkläger schilderte das Geschehen in sei- nen beiden Einvernahmen präzis und anschaulich. Seine Aussagen sind stimmig und plausibel. Anhand seiner Angaben lässt sich der Ablauf des damaligen Ge- schehens ohne Weiteres nachvollziehen. Die Schilderung des Sachverhalts durch den Privatkläger blieb konstant und frei von Widersprüchen. Eine Diskrepanz be- steht lediglich dahingehend, dass der Privatkläger in der polizeilichen Einvernah- me angab, der Zugchef, C., habe das Billett von der Kontrolleurin "D." überreicht erhalten (Urk. 8 S. 2), während er anlässlich der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme ausführte, C._____ habe dem Beschuldigten das Billett aus der Hand genommen (Urk. 10 S. 3 und 4). Dabei handelt es sich indes um ein De- tail, das die grundsätzliche Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht beschlägt und für die Sachverhaltserstellung nicht weiter relevant ist. So gaben sowohl der Privat- kläger als auch der Beschuldigte an, dass sich das Billett des Beschuldigten in
der Hand von C._____ befand, als die Billettkontrolle eskalierte. Der Privatkläger hat sich in beiden Einvernahmen frei und spontan zum Anklagesachverhalt ge- äussert, wobei der Ablauf der Ereignisse nicht immer auf dieselbe Art und Weise geschildert wurde. Auch dies spricht dafür, dass er jeweils seine Erinnerungen an den Vorfall wiedergab und nicht einfach Aussagen konstruiert oder auswendig ge- lernt hat. Mit der Vorinstanz bestehen zudem keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass er den Beschuldigten übermässig belasten wollte (Urk. 43 S. 19). Im Ergebnis be- steht daher kein Anlass, an den Aussagen des Privatklägers zu zweifeln. 2.3. Die Angaben des Privatklägers werden durch das bei der SBB sicherge- stellte Videomaterial (Urk. 13/4) gestützt. Das auf den Videoaufzeichnungen sichtbare Geschehen wurde von der Vorinstanz ausführlich und detailliert darge- stellt (Urk. 43 S. 14 ff.). Die von den Videokameras gemachten Aufnahmen sind zwar nicht ganz scharf, weshalb das Geschehen nicht in allen Details erkennbar ist . Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Darstellung des Privatklägers dadurch in den wesentlichen Punkten gestützt wird. Die von der Kamera 3 (ge- richtet auf den Sitzbereich des Oberdecks) aufgezeichneten Bilder zeigen, dass der Beschuldigte, als die Billettkontrolleurin bei ihm angelangt ist, zunächst nicht reagiert und keine Anstalten macht, sein Billett hervor zu nehmen (Urk. 13/4, dat. ...- -213335-02, 21:37:32 ff.), was für die Darstellung des Privatklägers spricht, wonach der Beschuldigte sein Billett nicht habe zeigen wollen (Urk. 8 S. 2; Urk. 10 S. 3). Weiter ist auf den Aufzeichnungen erkennbar, dass der Beschuldigte ein Dokument mit beiden Händen festhält, wobei er einen Teil davon mit beiden Daumen abdeckt (Urk. 13/4, dat. ...- 213335-02, 21:38:19.244; vgl. auch 21:38:21.171 und 21:38:25.207), was die Aussagen des Privatklägers stützt, wo- nach der Beschuldigte gewisse Daten des Billetts verdeckt habe, indem er seine Finger darüber gelegt habe (Urk. 8 S. 2; Urk. 10 S. 3). In der Folge ist zu sehen, wie sich der Beschuldigte an der Kontrolleurin und dem Privatkläger vorbei zwän- gen möchte. Erkennbar ist auch, wie sich der Beschuldigte im Laufe des Gesche- hens gegen C._____ wendet, wobei er vom Privatkläger zurückgehalten wird (dat. ...- 213335-02, 21:38:38 ff.). Dies stimmt mit den Angaben des Privatklägers überein, wonach er den Beschuldigten zurückgezogen habe, als dieser C._____ habe angreifen wollen. In der Folge habe ihn der Beschuldigte ins Gesicht ge-
schlagen (Urk. 8 S. 2; Urk. 10 S. 3). Auf den Aufnahmen ist kein Schlag zu sehen. Erkennbar ist jedoch, wie der Privatkläger nach hinten zurückweicht und die Arme in einer abwehrenden Position vor den Körper hält (Urk. 13/4, dat. ...- 213335-02, 21:38:51.170). In einer weiteren Sequenz ist der Beschuldigte mit erhobenem Arm zu sehen, wobei sich die Billettkontrolleurin hinter dem Privatkläger in Si- cherheit gebracht hat (Urk. 13/4, dat. ...- 213335-02, 21:38:52.223). Schliesslich ist erkennbar, wie der Privatkläger versucht, den Beschuldigten auf dem Sitz zu fixieren (Urk. 13/4, dat. ...- 213335-02, 21:38:53 ff.) bzw. wie der Privatkläger so- wie C._____ versuchen, den Beschuldigten zu fixieren (Urk. 13/4, dat. ...- 213335-02, 21:38:59 ff.; vgl. dazu der Privatkläger, Urk. 8 S. 2 und 4; Urk. 10 S. 4). 2.4. Der Beschuldigte stellt sich auf den Standpunkt, dass er sich im Rahmen der Billettkontrolle jederzeit korrekt verhalten habe. Insbesondere wird von ihm bestritten, dass er sein Billett nicht korrekt vorgewiesen hat (Urk. 5 S. 2; Urk. 7 S. 2 ff. ; Prot. I S. 12; Prot. II S. 12). Wie bereits dargelegt, ist auf den Aufnahmen der Videoüberwachung indes klar ersichtlich, dass der Beschuldigte, als die Kon- trolleurin zu ihm hinzutritt, passiv bleibt und keinerlei Anstalten macht, ein Doku- ment vorzuzeigen. Auf den erwähnten Aufnahmen ist wie erwähnt auch zu sehen, dass der Beschuldigte das Dokument mit beiden Händen festhält und teilweise abdeckt, was gegen seine Darstellung spricht, das Billett korrekt vorgewiesen zu haben. Aus den Akten ergibt sich, dass die Billettkontrolle auf der Strecke zwi- schen Zürich HB und Bahnhof Oerlikon stattfand (Urk. 1 S. 1). Der Privatkläger gab an, die Kontrolle habe kurz vor dem Bahnhof Oerlikon stattgefunden (Urk. 8 S. 3; Urk. 10 S. 3). Der Beschuldigte war schon damals in der Nähe des Bahnhofs Oerlikon wohnhaft (vgl. Urk. 1 S. 1), weshalb davon auszugehen ist, dass er bei diesem Halt aussteigen musste und das Billett aus diesem Grund wieder an sich nehmen wollte (vgl. dazu Urk. 5 S. 2; Urk. 7 S. 2 ff.; Prot. I S. 12 ff. ; Prot. II S. 13 f.) . Nicht nachvollziehbar ist unter diesen Umständen jedoch, weshalb er sein Ti- cket nicht gleich von Anfang an vollständig vorgewiesen hat, zumal sich aus der Videoaufzeichnung Hinweise darauf ergeben, dass er bereits zuvor auf die anste- hende Billettkontrolle aufmerksam wurde (Urk. 13/4, dat. ...- 213335-02, 21:36:48 ff.). Die Vorinstanz wies zu Recht darauf hin, dass die Kontrolle in diesem Fall in-
nert weniger Sekunden beendet gewesen wäre (Urk. 43 S. 18). Auf den Aufnah- men der Videoüberwachung ist denn auch zu sehen, wie ein anderer Passagier die Billettkontrolle durch Vorzeigen des Billetts ohne Weiteres passieren und das Abteil verlassen kann (Urk. 13/4, dat. ...- 213335-02, 21:37:54 ff.). Der Beschuldigte wies im Laufe der Untersuchung wiederholt darauf hin, dass er niemanden tätlich angegriffen habe, sondern vielmehr von mehreren Personen angegriffen worden sei (Urk. 5 S. 2 ff.; Urk. 7 S. 2 ff.). Auf die Frage, wie er sich den Angriff erkläre, sagte er in der polizeilichen Einvernahme aus, er habe das Gefühl, dass die Kontrolleure, wie sie es typischerweise machen würden, mit einem Gefühl der Übermacht gekommen seien (Urk. 5 S. 4). Der Vorinstanz ist darin zu folgen, dass in dieser Antwort eine deutlich negative Grundhaltung ge- genüber Kontrolleuren zum Ausdruck kommt (Urk. 43 S. 18). Insbesondere kor- respondiert diese Äusserung mit der Darstellung des Privatklägers, wonach der Beschuldigte sofort angefangen habe, die Zugkontrolleure zu beleidigen (Urk. 8 S. 2: "Denkt ihr, ihr seid die Chefs vom Zug"; vgl. auch Urk. 10 S. 3). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme führte der Beschuldigte aus, er habe ge- sehen, dass der Kontrolleur mit falschen Absichten auf ihn zugekommen sei (Urk. 7 S. 5), ohne dies näher zu begründen. Vor Vorinstanz gab er auf entspre- chende Nachfrage lediglich an, man merke aus der Distanz, wenn eine Person schlecht gelaunt sei. Das fühle man (Prot. I S. 13). Die negative Grundhaltung in Form einer zumindest skeptischen Einstellung gegenüber Kontrolleuren zeigte sich schliesslich auch in den Aussagen des Beschuldigten anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung. Auf Nachfrage nach der Aufforderung zur Vorweisung des Billets durch die Kontrolleurin antwortete er, dass er die Kontrolleure gesehen und sich gedacht habe: "Hier funktioniert etwas nicht." Denn es sei ihm nicht normal vorgekommen, dass er kontrolliert werde, nachdem der Zug bereits angehalten hätte (Prot. II S. 11). Der Ablauf des damaligen Geschehens lässt sich anhand der Aussagen des Be- schuldigten nur schwer nachvollziehen. Nach seiner Darstellung hat er sich bei der damaligen Billettkontrolle stets völlig korrekt und angemessen verhalten. An- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme hielt der Beschuldigte aus-
drücklich fest, er habe sich so gut wie möglich verhalten bzw. das Ticket so gut wie möglich zeigen wollen (Urk. 7 S. 5). Dennoch wurde er seinen Angaben zu- folge völlig unvermittelt von den Kontrolleuren bzw. deren Begleiter angegriffen. Das vom Beschuldigten geltend gemachte überaus korrekte Verhalten steht zu- dem mit den Feststellungen in den Akten in Widerspruch. Demzufolge war der Beschuldigte im Tatzeitpunkt stark alkoholisiert und musste zunächst in die Aus- nüchterungszelle gebracht werden (Urk. 1 S. 4; vgl. auch Urk. 14/5). Aus den Ak- ten ergibt sich weiter, dass er sich gegenüber der Strafverfolgungsbehörden so- wie auch im Rahmen der ärztlichen Untersuchung sehr aggressiv und renitent verhielt (Urk. 1 S. 4 f.; Urk. 2; Urk. 14/1; Urk. 14/3; Urk. 18/1 S. 2). Diesbezüglich brachte der Beschuldigte in der Untersuchung vor, er habe damals nicht bemerkt, dass die Polizei gekommen sei. Er habe auf die Polizei gewartet, da er nach ihr gerufen habe, als er angegriffen worden sei (Urk. 5 S. 4 f.). Diese Erklärung ver- mag indes nicht zu überzeugen, da sich der Beschuldigte wie erwähnt nicht nur bei der Verhaftung, sondern auch bei den nachfolgenden Ermittlungen aggressiv und unkooperativ verhielt. Die Angaben des Beschuldigten variierten im Laufe der Untersuchung auch teil- weise. So machte er anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme neu geltend, dass er von jemandem in den Arm gebissen worden sei (Urk. 7 S. 3 und 5). Gegenüber der Polizei hatte er dies mit keinem Wort erwähnt, obwohl er aus- drücklich gefragt wurde, was für Verletzungen er beim Vorfall erlitten habe. In Be- zug auf die Verletzung am Oberarm gab er an, er wisse nicht, wie es dazu ge- kommen sei (Urk. 5 S. 4). In der polizeilichen Einvernahme war der vom Beschul- digten zugefügte Biss ausdrücklich Thema. Insbesondere wurde er darauf hinge- wiesen, dass dadurch schwere Verletzungen entstehen können (Urk. 5 S. 3). Wä- re der Beschuldigte tatsächlich gebissen worden, wäre zu erwarten gewesen, dass er dies spätestens in diesem Zeitpunkt erwähnt hätte. Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte zudem an, dass es der Privatkläger gewesen sei, der ihn gebis- sen habe ("Derjenige, den ich gebissen hatte, biss zurück", Prot. I S. 14). Auch diesen Umstand hätte der Beschuldigte wohl bereits früher erwähnt, wenn er sich denn effektiv zugetragen hätte. Folglich überzeugt diese Behauptung des Be-
schuldigten ebensowenig. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte er Ent- sprechendes auch nicht mehr geltend (Prot. II S. 11 ff.). Das gleiche inkonstante Aussageverhalten zeigt der Beschuldigte schliesslich ebenfalls mit Bezug auf den vorgeworfenen Schlag ins Gesichts des Privatklä- gers. So gab er erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung an, dass er sich lediglich den Weg habe öffnen wollen, als sich der Zugchef ihm in den Weg ge- stellt habe, wobei er Ruder- bzw. Schwimmbewegungen vorzeigte (Prot. II S. 15). Trotz der fehlenden Konstanz ist aber auf diese Sachdarstellung abzustellen, lässt sie sich doch – im Gegensatz zu den oben abgehandelten Behauptungen des Beschuldigten – nicht zweifelsfrei widerlegen. Denn auf den Aufnahmen ist – wie bereits festgehalten wurde – nur das plötzliche Zurückweichen des Privatklä- gers erkennbar, wobei dieser gleichzeitig die Arme in einer abwehrenden Position hält. Ferner lässt sich das vom Beschuldigten sinngemäss beschriebene Herum- fuchteln auch mit den Aussagen des Privatklägers in Einklang bringen. Denn aus- gehend von den örtlichen Verhältnissen und der Dynamik des Geschehens kann der Privatkläger das Herumfuchteln des Beschuldigten ohne Weiteres als Schlag wahrgenommen haben. 2.5. Die Vorbringen der Verteidigung vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern. Vor Vorinstanz und auch heute betonte die Verteidigung mehr- fach, dass der Beschuldigte damals über ein korrektes Billett verfügt habe (Urk. 34 S. 1 und Urk. 54; Prot. I S. 15 und 17 f.). Für die Erstellung des Anklage- sachverhalts ist dieser Umstand jedoch nicht weiter von Bedeutung, zumal das Billett des Beschuldigten aufgrund seines renitenten Verhaltens gar nicht kontrol- liert werden konnte. Auch der Privatkläger gab gegenüber der Polizei an, er wisse nicht, ob der Beschuldigte einen gültigen Fahrausweis dabei gehabt habe (Urk. 8 S. 3). Bei der Staatsanwaltschaft führte er aus, er habe in seinem Job noch nie einen so aggressiven Passagier erlebt. Vor allem jetzt wo er erfahren habe, dass der Beschuldigte ein gültiges Abonnement gehabt habe (Urk. 10 S. 4). Soweit sich die Verteidigung auf den Standpunkt stellt, man hätte den Beschuldigten beim Bahnhof Oerlikon aussteigen lassen müssen (Urk. 34 S. 3; Prot. I S. 17), kann auf obige Ausführungen verwiesen werden (Ziff. II.2.4.). Im Rahmen der
Sachverhaltserstellung wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Aussagen des Privatklägers, wonach der Beschuldigte sein Billett nicht richtig vorgewiesen habe, durch die Videoaufzeichnungen gestützt werden. Die Vorinstanz hat weiter zutref- fend festgehalten, dass es angesichts der damaligen Situation absolut verständ- lich und nachvollziehbar ist, dass die Kontrolleure das Billett des Beschuldigten einer genauen Prüfung unterziehen wollten (Urk. 43 S. 20). Für ein schikanöses oder willkürliches Verhalten gegenüber dem Beschuldigten bestehen keine An- haltspunkte. Vielmehr ist aufgrund der glaubhaften Schilderung des Privatklägers davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte von Anfang an über die Billettkon- trolleure ärgerte und sich provoziert führte. So gab der Privatkläger an, der Be- schuldigte habe schon aggressiv reagiert, als sie den Wagen betreten hätten. Er habe sofort angefangen, die Zugkontrolleure zu beleidigen (Urk. 8 S. 2 f.; Urk. 10 S. 3). Die Verteidigung führte vor Vorinstanz weiter aus, auf den Aufnahmen der Video- überwachung sehe man, wie sich vier Personen auf den Beschuldigten stürzen würden. Trotzdem solle der Beschuldigte nun allein für diese Situation verantwort- lich sein. Man habe die Situation trotz Vorliegen eines gültigen Billetts eskalieren lassen (Urk. 34 S. 1; Prot. I S. 18). Dass letztlich mehrere Personen am Gesche- hen beteiligt waren (Urk. 8 S. 2 und 4; Urk. 10 S. 4), war auf das aggressive Ver- halten des Beschuldigten zurückzuführen. Der Privatkläger gab diesbezüglich an, er wäre mit dem Beschuldigten alleine nicht fertig geworden (Urk. 8 S. 4). Die Si- tuation war offenbar dermassen ausser Kontrolle, dass sich sogar ein unbeteilig- ter Zugpassagier zur Unterstützung der Beamten einschalten musste, wie auch die Videoaufzeichnungen zeigen (Urk. 13/4, dat. ...- 213335-02, 21:39:20 ff.; vgl. auch dat. ...- 213335-01, 21:39:17 ff.). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersicht- lich, inwiefern der Beschuldigte aus dem Umstand, dass er von mehreren Perso- nen fixiert werden musste, etwas zu seinen Gunsten ableiten könnte. Dass der Beschuldigte damals äusserst aufgebracht war und sich sehr unkooperativ ver- hielt, ergibt wie erwähnt auch aus weiteren Feststellungen in den Akten. Der von der Verteidigung ebenfalls geltend gemachte Alkoholisierungsgrad des Beschul- digten (Urk. 34 S. 2) ist im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen.
2.6. Die Verteidigung erneuerte schliesslich ihre bereits in der Untersuchung und vor Vorinstanz gestellten Beweisanträge auf Einvernahme des Zugchefs, C., und der Billettkontrolleurin "D." (Urk. 7 S. 9; Urk. 27 S. 1; Prot. II S. 18). Dieser Antrag ist definitiv abzuweisen. Zwar ist der Verteidigung grund- sätzlich noch darin Recht zu geben, dass die beweisrelevante Videoaufzeichnung keine einwandfreie Qualität aufweist. Allerdings stützt das, was man auf dem Video ohne Weiteres erkennen kann, die Aussagen des Privatklägers im Gegen- satz zu denjenigen des Beschuldigten. Es handelt sich vorliegend – entgegen der Ansicht der Verteidigung – daher nicht um eine typische Aussage-gegen- Aussage-Konstellation. Einzig mit Bezug auf den eingeklagten Schlag ins Gesicht wird die Aussage des Privatklägers nicht durch die Videoaufzeichnung untermau- ert. Nachdem aber diesbezüglich zu Gunsten des Beschuldigten davon auszuge- hen ist, dass dieser den Privatkläger lediglich beim Herumfuchteln unabsichtlich im Gesicht traf, kann auf die beantragten Zeugeneinvernahmen verzichtet wer- den. 2.7. Im Ergebnis ist erstellt, dass die Billettkontrolle angesichts des renitenten Verhaltens des Beschuldigten nicht durchgeführt werden konnte (vgl. dazu auch Urk. 43 S. 20). Der Beschuldigte versuchte, sich der Billettkontrolle zu entziehen und die S-Bahn zu verlassen, wobei er sich aggressiv verhielt und gegenüber dem Zugchef, C., tätlich wurde. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 34 S. 4 und Urk. 54; Prot. I S. 18) ist gestützt auf die Angaben des Privat- klägers und die eigene Einräumung des Beschuldigten vor Berufungsinstanz (Prot. II S. 15) erstellt, dass der Beschuldigte C. weggestossen bzw. ihm "einen Schupf" gegeben hat (Urk. 10 S. 4). Als der Privatkläger eingriff, fuchtelte der Beschuldigte um sich und traf diesen mit der Hand im Gesicht. Anschliessend versuchte der Privatkläger, mit Unterstützung von C._____, den Beschuldigten zu fixieren, wobei er vom Beschuldigten in den Arm gebissen wurde. 3. Rechtliche Würdigung 3.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten anklagegemäss der Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der
einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig gespro- chen (Urk. 43 S. 34). 3.2. Der Privatkläger arbeitete im Zeitpunkt des angeklagten Vorfalls als Sicher- heitsdienstmitarbeiter bei der E._____ AG (Urk. 1 S. 1; Urk. 8 S. 2; Urk. 10 S. 3; vgl. auch Urk. 15/8). Als Beamte gelten auch Angestellte der nach dem Bundes- gesetz über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST) mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr beauftragten Orga- nisationen (Art. 285 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Mit dieser Ergänzung von Art. 285 Ziff. 1 StGB, welche lex specialis zu Art. 110 Abs. 3 StGB ist, wurde der Begriff des Be- amten auf Angestellte von privaten Organisationen ausgedehnt. Bei der E._____ AG handelt es sich um eine Organisation, die mit Bewilligung des Bundesamts für Verkehr für die SBB Aufgaben des Sicherheitsdienstes übernimmt (vgl. dazu www.bav.admin.ch/bav/de/home/themen-a-z/sicherheitsdienste-im-oeffentlichen- verkehr/sicherheitsorgane-im-oev-mit-hoheitlichen-befugnissen.html). Mit der Vor- instanz (Urk. 43 S. 22) ist der Privatkläger somit als Beamter zu qualifizieren. Dass es sich bei C._____ um einen Beamten handelt, ist unbestritten und wurde von der Verteidigung nicht in Abrede gestellt (Urk. 34 S. 2). Bei der durchgeführ- ten Billettkontrolle handelt es sich zweifellos um eine Amtshandlung. Aus den Ak- ten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass diese unrechtsmässig gewesen wäre. Selbstredend musste sich der Beschuldigte auch mit einem gültigen Ticket kontrollieren lassen, damit sich die Kontrolleure diesbezüglich vergewissern kön- nen. Der Beschuldigte war auch verpflichtet, sein Abonnement auf Verlangen auszuhändigen, damit die Angaben überprüft werden konnten. Es lag nicht in sei- nem Belieben, über die Art und Dauer der Kontrolle zu befinden. Selbst wenn sich die Billettkontrolleure oder das Sicherheitspersonal gegenüber dem Beschuldigten herablassend verhalten hätten, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen, würde sich daran nichts ändern. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind grundsätzlich selbst materiell rechtswidrige Amtshandlungen von Art. 285 StGB geschützt (T RECHSEL/VEST, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, N 21 f. zu vor Art. 285; BSK StGB-H EIMGARTNER, 4. Aufl. 2018, N 17 zu vor Art. 285). Der Beschuldigte hat stets eingeräumt, erkannt zu haben, dass es sich bei den beteiligten Personen um Billettkontrolleure handel-
te (Urk. 5 S. 2; Urk. 7 S. 2; Prot. I S. 12 und 14; Prot. II S. 11). Damit ist der objek- tive und subjektive Tatbestand von Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt. Auf den Einwand des Beschuldigten, er sei von den Beamten unrechtmässig angegriffen worden, ist nachfolgend einzugehen (Ziff. II.3.4). 3.3. Die vom Beschuldigten zugefügte Bissverletzung ist mit der Vorinstanz nicht mehr als Tätlichkeit, sondern als einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB einzustufen ist. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausfüh- rungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 43 S. 22 f.). Im Verhält- nis zu Gewalt und Drohung gegen Beamte besteht Idealkonkurrenz (BGE 103 IV 241 E. 2a). 3.4. Der Beschuldigte macht geltend, unrechtmässig angegriffen worden zu sein. Er habe den Privatkläger aus Notwehr gebissen (Urk. 5 S. 1 ff.; Urk. 7 S. 3 ff.; Prot. I S. 14). Wie bereits dargelegt, bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine unrechtmässige Amtshandlung. Gegen rechtmässige Amtshandlungen kann kei- ne Notwehr verübt werden (T RECHSEL/VEST, a.a.O., N 25 zu vor Art. 285; BSK StGB-HEIMGARTNER, a.a.O., N 20 und 27 zu vor Art. 285). Dass der Privatkläger den Beschuldigten (mit Unterstützung von C._____) fixieren wollte, war alleine da- rauf zurückzuführen, dass sich dieser bei der Billettkontrolle aggressiv verhielt und übergriffig wurde (vgl. dazu auch die Vorinstanz, Urk. 43 S. 21). 3.5. Vor Vorinstanz brachte die Verteidigung vor, dass der Beschuldigte in Puta- tivnotwehr gehandelt habe (Urk. 34 S. 4). Der Beschuldigte habe sich zu Unrecht angegriffen gefühlt und sich deshalb zur Wehr gesetzt. Er habe über ein gültiges Billett verfügt, das man ihm weggenommen habe. Insofern habe er berechtigten Grund zur Annahme gehabt, dass er widerrechtlich festgehalten werde (Urk. 34 S. 2 ff. ; Prot. I S. 17 f.). Daran hielt er im Berufungsverfahren fest (Urk. 54). Der Auffassung der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Die Annahme von Putativnotwehr setzt voraus, dass der vermeintlich Angegriffene oder Bedrohte Umstände nachweisen kann, die bei ihm den Glauben erwecken konnten, er be- finde sich in einer Notwehrlage (BGE 93 IV 81 E. b mit Hinweis). Solche Umstän- de sind vorliegend nicht ersichtlich. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte traumatische Erfahrungen mit Gewalt hat, da er im Jahr 2015 Opfer eines gewalt-
tätigen Übergriffs wurde (vgl. dazu Urk. 34 S. 1 f. und 4; Prot. I S. 16). Zwar mag es sein, dass sich der Beschuldigte aus diesem Grund schneller angegriffen fühlt und meint, sich wehren zu müssen. Er gab anlässlich der polizeilichen Einver- nahme denn auch an, dass er nicht mehr zulasse, dass ihm Schaden zugefügt werde (Urk. 5 S. 2). Dem Vorfall aus dem Jahr 2015 (vgl. dazu Urk. 32) lag jedoch eine völlig andere Konstellation zugrunde, weshalb nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschuldigte aufgrund der damaligen Erlebnisse vorliegend von einer Not- wehrsituation hätte ausgehen sollen. Gemäss erstelltem Sachverhalt war es der Beschuldigte, der die Auseinandersetzung auslöste und als erster tätlich wurde. Aus seinen Aussagen ergibt sich, dass ihm von Anfang an bewusst war, dass die am Geschehen beteiligten Personen in amtlicher Funktion handelten und zur Durchführung der Billettkontrolle berechtigt waren (Urk. 5 S. 2; Urk. 7 S. 2; Prot. I S. 12 und 14; Prot. II S. 11). Dem Beschuldigten muss auch klar gewesen sein, dass die Kontrolle erst beendet ist, wenn sich die Kontrolleure der Gültigkeit sei- nes Billetts vergewissert haben. Dass der Beschuldigte am Bahnhof Oerlikon aussteigen und sein Abonnement aus diesem Grund wieder an sich nehmen woll- te (vgl. dazu Urk. 5 S. 2; Urk. 7 S. 2 ff.; Prot. I S. 12 ff.; Prot. II S. 13 f.), ist nach- vollziehbar. Wird in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschuldigen davon ausgegangen, dass die Kontrolle zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war und er den Zug deshalb nicht verlassen konnte, befand er sich in einer unan- genehmen Lage. Der Beschuldigte empfand das Verhalten der Billettkontrolleure auch als schikanös, da er der Auffassung war, man hätte ihn nicht aufhalten dür- fen. Der Beschuldigte konnte in dieser Situation jedoch nicht ernsthaft glauben, er werde unrechtmässig angegriffen und sei einer Gefahr für Leib und Leben ausge- setzt. Im Weiteren hat bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der nachfolgende energische Zugriff des Sicherheitsmitarbeiters, unterstützt durch weitere Personen, eine unmittelbare Reaktion auf das renitente und aggressive Verhalten des Beschuldigten war (Urk. 43 S. 21). Vorliegend kann daher nicht von einer Putativnotwehr des Beschuldigten ausgegangen werden. Im Übrigen ist da- ran zu erinnern, dass sich der Beschuldigte anlässlich seiner Verhaftung sowie bei den ersten Ermittlungen auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden reni- tent und aggressiv verhalten hat, wie im Rahmen der Sachverhaltserstellung be-
reits dargelegt wurde. Dies obwohl er spätestens in diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer Notwehrsituation ausgehen konnte. Auch aus diesem Grund überzeugt es nicht, wenn der Beschuldigte geltend macht, das bei der Billettkontrolle von ihm gezeigte aggressive Verhalten sei darauf zurückzuführen, dass er sich in der damaligen Situation zu Unrecht angegriffen gefühlt habe. 3.6. Der Beschuldigte ist daher mit der Vorinstanz der Gewalt und Drohung ge- gen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB sowie der einfa- chen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion 1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 15.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 43 S. 34). Nachdem einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vor- instanzliche Urteil erhoben hat, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbotes eine strengere Bestrafung von vornherein ausser Betracht (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln Im vorinstanzlichen Urteil finden sich bereits zutreffende Ausführungen zu den Grundsätzen der Strafzumessung (Urk. 43 S. 24 f.). Diese brauchen an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden. Sowohl Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB als auch einfache Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Mit der Vorinstanz sind keine ausserordentli- chen Umstände gegeben, die ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens als angezeigt erscheinen liessen. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Straf- rahmen zu beurteilen, ist für die Strafzumessung von derjenigen Straftat auszu- gehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (M ATHYS, Leitfa- den Strafzumessung, Basel 2016, N 359 und 378). Die für dieses Delikt gebildete Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips unter Einbezug der
Schwere der übrigen Delikte angemessen zu erhöhen. Die Vorinstanz hat bei der Gewichtung der Tatkomponenten der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte die zum Nachteil des Privatklägers begangene Körperverletzung mitein- bezogen und die Delikte in einer Gesamtbetrachtung abgehandelt (Urk. 43 S. 25 ff.). Dieses Vorgehen erscheint sachgerecht, da die Delikte zeitlich, örtlich und sachlich derart eng miteinander verbunden sind, dass sie sich nicht sinnvoll auf- trennen und beurteilen lassen. 3. Tatkomponenten 3.1. Die Tathandlungen des Beschuldigten erfolgten im Rahmen einer Billett- kontrolle, zu welcher die Beamten zweifellos berechtigt waren. Es bestehen vor- liegend auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich das Zugpersonal oder der Privatkläger, der die Kontrolle als Sicherheitsdienstmitarbeiter begleitete, gegen- über dem Beschuldigten herablassend oder schikanös verhalten hätten. Dennoch verhielt sich der Beschuldigte unkooperativ und versuchte, sich der Kontrolle zu entziehen, wobei er tätlich wurde und unter anderem den Zugchef, C._____, weg- schubste. Dieser zu Beginn des Geschehens verübte tätliche Übergriff war ver- gleichsweise geringfügig und hatte keine weiteren körperlichen Folgen (vgl. dazu auch Urk. 8 S. 3). Das aggressive Auftreten des Beschuldigten zeugt jedoch klar von fehlendem Respekt gegenüber Amtspersonen. Der Beschuldigte beliess es in der damaligen Situation nicht bei Tätlichkeiten. Er biss den Privatkläger zusätzlich völlig unvermittelt in den Arm (vgl. dazu die Fotodokumentation der Verletzung, Urk. 12 S. 3). Gemäss den Angaben des Privatklägers biss der Beschuldigte mit nicht unerheblicher Kraft zu (Urk. 8 S. 2 und 3; Urk. 10 S. 4). Die Bissverletzung machte eine ambulante Behandlung sowie die Einnahme von Antibiotika erforder- lich (Urk. 15/4). Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass der Biss in einer Situation erfolgte, in welcher sich der Beschuldigte unterlegen fühlte (Urk. 43 S. 26). Die In- tervention wurde indes nur erforderlich, weil der Beschuldigte gegenüber dem Zugpersonal tätlich wurde, und wäre von kurzfristiger Natur gewesen, wenn sich der Beschuldigte nicht derart gewehrt hätte. Dass der Beschuldigte über ein gülti- ges Ticket verfügte, vermag sein Verschulden nicht wesentlich zu relativieren. Zwar ist davon auszugehen, dass er deshalb der Ansicht war, dass bei ihm keine
genauere Überprüfung nötig war. Umgekehrt erscheint seine Reaktion vor diesem Hintergrund aber auch völlig grundlos und mutwillig. Dass der Beschuldigte die Tat spontan beging, wirkt sich lediglich leicht verschuldensmindernd aus. So er- folgt der Entschluss, einer Kontrolle keine Folge zu leisten, regelmässig erst ab dem Moment der Kenntnisnahme der Kontrolle. Mit seiner Kurzschlussreaktion bewirkte der Beschuldigte eine empfindliche Beeinträchtigung der körperlichen In- tegrität des Privatklägers. Sein Tatvorgehen lässt auf eine nicht unerhebliche Ge- waltbereitschaft sowie eine geringe Frustrationstoleranz schliessen. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden als nicht mehr leicht einzustufen und mit der Vo- rinstanz (Urk. 43 S. 26) im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte gezielt vorging und direktvorsätzlich handelte. Die Tat erfolgte aus nichtigem Anlass. Angesichts der vom Beschuldigten im Laufe des Verfahrens getätigten Aussagen ist davon auszugehen, dass er sich über die Billettkontrolleure und de- ren Auftreten ärgerte. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschuldigte im Jahr 2015 Opfer einer Straftat wurde (Urk. 32). Er befand sich deswegen zwischenzeit- lich auch in psychiatrischer Behandlung (Urk. 7 S. 9; Urk. 35/1-2; Prot. I S. 8). Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die damaligen Erlebnisse nachwirken und es dem Beschuldigten im Vergleich zu einem Menschen ohne entsprechen- den Hintergrund in der vorliegenden Situation erschwert war, von der Delinquenz Abstand zu halten; dies insbesondere unter Berücksichtigung seines vorgängigen Alkoholkonsums (Urk. 14/5 S. 1 f.). Die objektive Tatschwere wird durch das sub- jektive Verschulden damit deutlich relativiert. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 80 Tagessätzen erweist sich dem insgesamt leichten Tatver- schulden als angemessen. 4. Täterkomponenten 4.1. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 43 S. 28) verwiesen wer- den, zumal diese anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung bestätigt wurden und sich diesbezüglich seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung nichts We- sentliches geändert hat (Prot. II S. 5 ff.).
Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine straf- zumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 4.2. Die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten (Urk. 53) ist strafzumessungs- neutral zu behandeln. 4.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 43 S. 29) ist das Nachtatverhalten neutral zu ge- wichten. Im Laufe des Verfahrens zeigte sich der Beschuldigte zwar teilweise ge- ständig. Die Eingeständnisse beschränkten sich indes auf einzelne Elemente des äusseren Sachverhaltes, welche aufgrund der sich aus den vorhandenen Be- weismitteln ergebenden Beweislast offenkundig waren. Ein Bestreiten wäre wenig aussichtsreich gewesen. Zumindest zu Beginn der Untersuchung verhielt sich der Beschuldigte zudem äusserst unkooperativ (vgl. dazu auch Ziff. II.2.4.). Damit liegt hinsichtlich des Nachtatverhaltens kein vollumfängliches Geständnis oder kooperatives Verhalten bei der Aufklärung der Tat vor, welches die Strafverfol- gung nennenswert erleichterte und strafmindernd zu berücksichtigen wäre. 5. Fazit In Würdigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint die von der Vor- instanz ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen als angemessen. Ange- sichts der bescheidenen Einkünfte des Beschuldigten ist auch der von der Vor- instanz festgesetzte Tagessatz von Fr. 15.– nicht zu beanstanden. Der Beschul- digte ist daher mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 15.– zu bestrafen. Der Anrechnung der erstandenen Haft von einem Tag an die Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). 6. Vollzug Angesichts des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) steht der be- dingte Vollzug der Geldstrafe sowie die Dauer der Probezeit nicht zur Disposition, weshalb die diesbezügliche vorinstanzliche Regelung zu bestätigen ist.
IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Dis- positivziffern 7 und 8) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nachdem die vom Beschuldigten erlittene Haft auf die auszufällende Sanktion anzurechnen ist, be- steht kein Anlass für die Zusprechung einer Genugtuung an den Beschuldigten. 2. Kosten des Berufungsverfahrens Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit dem heutigen Urteil unter- liegt der Beschuldigte mit seinen Berufungsanträgen vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen sind. Angesichts der finanziel- len Verhältnisse des Beschuldigten sind sie jedoch definitiv abzuschreiben. Eben- falls sind die Kosten der amtlichen Verteidigung definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Es wird beschlossen: 9. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abtei- lung, vom 11. März 2019 hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 (Zivilforde- rungen) sowie 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 15.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 7 und 8) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'500.– amtliche Verteidigung 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber sofort abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 28. Januar 2020
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Karabayir
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.