Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190421-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie die Gerichtsschreiberin MLaw T. Künzle
Urteil vom 26. November 2020
in Sachen
A., Privatklägerin und Berufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.,
sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. G. Krayenbühl, Anklägerin
gegen
B., verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y.,
betreffend Vergewaltigung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 3. Juli 2019 (DG190121)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. April 2019 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 48 S. 40 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen. 2. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ werden abgewiesen. 3. Die folgenden sichergestellten und beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich unter der ES-Nummer 18-02706 lagernden biologischen Spuren der Privatklägerin werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen: − Abstrich Vulva, SpurID/IRM: s18-07241 − Abstrich Vagina, SpurID/IRM: s18-07242 − Abstrich Zervix, SpurID/IRM: s18-07243 − Abstrich Anus, SpurID/IRM: s18-07244 − Abstrich Rectum, SpurID/IRM: s18-07245 − Abstrich Mund, SpurID/IRM: s18-07245 − Abstrich Hals rechts, SpurID/IRM: s18-07247 − Abstrich Hals links, SpurID/IRM: s18-07248 − Abstrich Schulter links, SpurID/IRM: s18-07249 − Abstrich Dekolletée, SpurID/IRM: s18-07250 − Abstrich Brust rechts, SpurID/IRM: s18-07251 − Abstrich Brust links, SpurID/IRM: s18-07252 − Abstrich Oberarm rechts, SpurID/IRM: s18-07253 − Abstrich Oberarm links, SpurID/IRM: s18-07254 − Abstrich Oberschenkelinnenseite rechts, SpurID/IRM: s18-07255 − Abstrich Oberschenkelinnenseite links, SpurID/IRM: s18-07256 − Fingernagelschmutz rechts, SpurID/IRM: s18-07257 − Fingernagelschmutz links, SpurID/IRM: s18-07258 − Speichel, SpurID/IRM: s18-07259 − WSA, SpurID/IRM: s18-07260
− Ausgekämmte Schamhaare, SpurID/IRM: s18-07261 4. Die sichergestellte und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180729-030 / 73324057 lagernde IRM-Fotografie (Asservat-Nr. A011'713'932) wird ein- gezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen. 5. Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenz- nummer K180729-030 / 73324057 lagernden Kleider werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet: − Damenhose, Asservat-Nr. A011'713'987 − Damenbluse, Asservat-Nr. A011'713'998 − Damenunterwäsche, Asservat-Nr. A011'714'004 6. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Vorverfahren Fr. 1'147.05 Gutachten Fr. 2'010.65 Gutachten Fr. 9'527.35 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten des Verfahrens, inklusive derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen. 8. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 26'280.95 (inkl. MwSt.) für die anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 9. [Mitteilungen] 10. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 79) 1. Die Berufung der Privatklägerin sei abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz vollumfänglich zu bestätigen.
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Hinsichtlich des Verfahrensverlaufs bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Prozesses kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid des Bezirks- gerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 3. Juli 2018 verwiesen werden (Urk. 48 S. 4 f.). Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil sprach die Vorinstanz den Beschuldigten vom Vorwurf der Vergewaltigung frei. Die Zivilforderungen der Privatklägerin wurden abgewiesen, die Kosten des Verfahrens auf die Gerichtskasse genom- men und dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 26'280.95 zuge- sprochen (Urk. 48 S. 40 ff.). 2. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 15) liess die Privatklägerin rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 44). Am 27. August 2019 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 47/1-3) und übermittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Oberge- richt. 3. Am 17. September 2019 reichte die Privatklägerin der erkennenden Kammer rechtzeitig die schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 50). Die Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verzichtete auf Anschlussberufung (Urk. 54). Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht ver- nehmen. 4. Am 28. August 2020 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 26. Novem- ber 2020 vorgeladen (Urk. 57). Die heutige Berufungsverhandlung fand in Anwe- senheit der Privatklägerin und ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin, des Vertre- ters der Staatsanwaltschaft sowie des Beschuldigten und seines erbetenen Ver- teidigers statt (Prot. II S. 7). II. Prozessuales 1.1. Die Privatklägerin verlangt im Berufungsprozess einen Schuldspruch und infolgedessen die Zusprechung von Schadenersatz dem Grundsatze nach sowie
eine Genugtuung in Höhe von Fr. 15'000.–. Ihre Berufung richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 (Freispruch), 2 (Abweisung der Zivilforderung der Privatkläge- rin), 6 (Gerichtsgebühr), 7 (Kostenauflage) und auch 8 (Entschädigung des Be- schuldigten) (Urk. 77 S. 1; Prot. II S. 9). 1.2. Gemäss Art. 402 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft nur die ange- fochtenen Punkte des erstinstanzlichen Entscheids (Art. 404 Abs. 1 StPO). Aus- gehend von den Berufungsanträgen der Privatklägerin ist festzuhalten, dass mit Schuld- und Strafpunkt sowie Zivilpunkt auch das Kostendispositiv inkl. erstin- stanzliche Kostenfestsetzung und die Entschädigung des Beschuldigten vollum- fänglich angefochten sind. Demgegenüber blieben die Dispositivziffern 3, 4 und 5 (Asservate und Sicherstellungen) unangefochten. Hinsichtlich der zuletzt genann- ten Punkte ist daher vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzli- che Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist.
Beschuldigte und die Privatklägerin in das Schlafzimmer des Beschuldigten be- geben, wo sie sich auf das Bett des Beschuldigten gelegt hätten. Der Beschuldig- te habe in der Folge begonnen, an den Jeansshorts der Privatklägerin, welche sie noch angehabt habe, zu ziehen und habe versucht, der Privatklägerin die Shorts auszuziehen, worauf diese mit den Worten "stop it" zu verstehen gegeben habe, dass sie dies nicht wolle. Gleichzeitig habe die Privatklägerin versucht, den Beschuldigten von sich weg zu drücken, was ihr aber nicht gelungen sei, da der Beschuldigte zu schwer gewesen sei. Es sei dem Beschuldigten letztlich gelun- gen, ihr die Kleider (Jeansshorts, Unterwäsche, T-Shirt und BH) auf nicht mehr nachvollziehbare Weise auszuziehen, obwohl sich die Privatklägerin mit Händen und Füssen dagegen gewehrt habe. Danach habe der Beschuldigte seine Finger in die Vagina der Privatklägerin eingeführt. Sodann habe er sich kurz abgewen- det, um eine Kondom über seinen Penis zu streifen, wobei es der Privatklägerin gelungen sei, ihre Unterhose wieder anzuziehen. Der Beschuldigte habe ihr die Unterhose wieder ausgezogen und sei vaginal in sie eingedrungen. Da sich die Privatklägerin abermals dagegen gewehrt habe, insbesondere, indem sie den Be- schuldigten mit den Beinen umschlungen und zur Seite gedreht habe, sei der Pe- nis des Beschuldigten aus der Vagina der Privatklägerin gerutscht. Der Beschul- digte habe die Privatklägerin daraufhin wieder auf den Rücken gedreht und sei erneut vaginal in die eingedrungen und habe gegen ihren Willen den Ge- schlechtsverkehr mit ihr vollzogen. Während des Aktes habe er sie aufgefordert, ihn anzuschauen ("look at me"). Da die Privatklägerin dieser Aufforderung nicht nachgekommen sei, habe der Beschuldigte ihren Kiefer gepackt und ihren Kopf zu sich gedreht. Dabei habe er seinen Arm auf ihren Hals abgestützt, wodurch die Privatklägerin nicht mehr gut habe atmen können. Ab diesem Zeitpunkt habe sich die Privatklägerin nicht mehr gewehrt und habe den Geschlechtsverkehr über sich ergehen lassen (Urk. 20 S. 2). 2. Erstellung Sachverhalt 2.1 Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestätigte in der Berufungsverhandlung – wie bereits im erst- instanzlichen Verfahren – den in der Anklage beschriebenen Handlungsablauf vor
dem sexuellen Akt und anerkannte zudem von Beginn weg, in der fraglichen Nacht in seiner Wohnung den Beischlaf mit der Privatklägerin vollzogen zu haben. Der Geschlechtsverkehr sei aber einvernehmlich gewesen (Urk. 8 S. 2, Urk. 9 S. 2, S. 9 f., Urk. 10 S. 9 ff., Urk. 36 S. 10, S. 18 ff., Urk. 76 S. 6 und S. 8 f.). Der re- levante Sachverhalt ist demzufolge zu erstellen. 2.2 Allgemeine Grundsätze 2.2.1 Das Gericht legt seinem Urteil denjenigen Sachverhalt zugrunde, den es nach seiner freien, aus der Hauptverhandlung und den Untersuchungsakten ge- schöpften Überzeugung als verwirklicht erachtet (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindbare Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, ist zu unterschei- den zwischen der allgemeinen Glaubwürdigkeit der Aussageperson und der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit einer Person kommt allerdings eher untergeordnete Bedeutung zu. In erster Linie ist nicht auf die prozessuale Stellung der Beteiligten abzustellen, sondern auf den materiellen Gehalt ihrer Aussagen. Bei der Abklärung des Wahrheitsgehalts von Aussagen hat sich die sogenannte Aussageanalyse durchgesetzt. Nach deren empirischem Ausgangspunkt erfordern wahre und falsche Schilderungen unter- schiedliche geistige Leistungen. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothe- se, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellek- tuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage auch ohne rea- len Erlebnishintergrund machen könnte. Methodisch wird die Prüfung in der Wei- se vorgenommen, dass eine Aussage durch Inhaltsanalyse (aussageimmanente Qualitätsmerkmale, sogenannte Realkennzeichen) und Bewertung der Entste- hungsgeschichte sowie des Aussageverhaltens auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert werden. Bei der Glaubhaftigkeitsbewertung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Ergibt die Prüfung, dass diese Unwahrhypo- these (Nullhypothese) mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung
stehen kann, so wird sie verworfen. Es gilt dann die Alternativhypothese, dass die Aussage wahr sei (BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5.; je mit Hinweisen). Zu ach- ten ist inhaltlich auf Strukturbrüche innerhalb einer Aussage, auf Über- oder Un- tertreibungen, auch auf Widersprüche, vor allem aber auf das Vorhandensein ei- ner hinreichenden Zahl von Realitätskriterien und das Fehlen von Lügensignalen (B ENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 3. Aufl., 2007, S. 68 ff. und S. 72 ff.). 2.2.2 Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und in Art. 10 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Beschuldigten) ist bis zum ge- setzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die wegen einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts Nr. 6B_617/2013 vom 4. April 2014, E. 1.2; P RA 2002 Nr. 2 S. 4 f.). Ein Schuldspruch darf mit anderen Worten nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen, sondern darf nur erfolgen, wenn die Schuld des Beschuldigten mit hinreichender Sicherheit erwiesen ist, das heisst Beweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten objektiv und subjektiv den ihm zur Last gelegten Straftatbestand verwirklicht hat. Von diesen Grundsätzen darf auch nicht abgewichen werden mit der Begründung, dass sich das Opfer ei- ner Straftat manchmal in einem eigentlichen Beweisnotstand befindet, weshalb es in solchen Fällen ausreiche, wenn die Sachdarstellung des Opfers zumindest nicht unglaubhaft wirke. Das heisst umgekehrt nicht, dass bei einer Aussage ge- gen Aussage Situation stets ein Freispruch zu ergehen hat. Die Qualität der Aus- sagen muss aber in solchen Fällen bei einem Schuldspruch deutliche Unterschie- de aufweisen in dem Sinne, dass die Validität der Aussage des Opfers sehr hoch ist und/oder jene der Aussagen des Beschuldigten sehr tief. 3. Beweismittel Beim vorliegenden Anklagevorwurf handelt es sich um ein klassisches "Vierau- gen" - Delikt. Zur Erstellung des Anklagesachverhalts stehen daher primär die Aussagen der Privatklägerin (Urk. 5, Urk. 6 und deren Videoaufzeichnung Urk. 7, Urk. 34 und deren Videoaufzeichnung Urk. 35) und diejenigen des Beschuldigten (Urk. 8, Urk. 9, Urk. 10, Urk. 36, Urk. 76) im Vordergrund. Ferner liegen die Aus-
sagen der Auskunftsperson C._____ (Urk. 11), ein pharmakologisch- toxikologisches Gutachten vom 20. September 2018 (Urk. 12/4), ein Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin vom 23. Oktober 2019 (Urk. 12/5), ein DNA-Gutachten vom 7. November 2018 (Urk. 12/7), jeweils mit Beilagen, erstellt durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, ein vorläufiger Aus- trittbericht der psychiatrischen Universitätsklinik vom 23. Oktober 2018 (Beilage zu Urk. 6), ärztliche Berichte von psychcentral, Zentrum für Psychiatrie und Psy- chotherapie vom 21. Mai 2019 und 25. Juni 2019 (Urk. 30 bzw. Urk. 39/2) sowie ein Bericht der Frauenberatung sexuelle Gewalt Zürich vom 27. Juni 2018 (Urk. 39/1) bei den Akten. Darüber hinaus liegen die Auswertungen des Forensi- schen Instituts Zürich zur Spurensicherung (Urk. 12/2 und 12/3) sowie diverse Screenshots von WhatsApp-Verläufen auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin und Facebook-Messenger-Nachrichten (Urk. 4 sowie Beilagen zu Urk. 6) vor. Da- rauf kann grundsätzlich – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab verwiesen werden (Urk. 48 S. 9 ff.).
Beschuldigten, dem kurzen Umtrunk daselbst sowie dem darauffolgenden Einschlafen von C._____ und dem zu Bett Gehen der Privatklägerin und des Be- schuldigten in dessen Schlafzimmer, ferner auch hinsichtlich des alkoholisierten Zustandes sowohl der beiden Männer als auch der Privatklägerin, im Grundsatz übereinstimmende, glaubhafte Aussagen der Privatklägerin, des Beschuldigten und C._____ vorliegen, womit diese grundsätzlich als rechtsgenügend erstellt er- achtet werden kann. 4.2.2 Die wenigen eruierbaren Diskrepanzen in den Aussagen zur Vorgeschichte betreffen zum Einen die Frage, mit wem die Privatklägerin mehr gesprochen habe und was genau im Wohnzimmer besprochen worden war. Der diesbezügliche Schluss der Vorinstanz, dass die Aussagen von C., die Privatklägerin habe am meisten mit dem Beschuldigten gesprochen, überzeuge, da die Privatklägerin im Taxi hinten neben dem Beschuldigten gesessen sei und C. relativ schnell in der Wohnung des Beschuldigten eingeschlafen sei (Urk. 48 S. 15), ist überzeugend. Dies unter dem Hinweis, dass weder die anderslautenden Aussa- gen der Privatklägerin (sie habe mehr mit C._____ gesprochen, vgl. Urk. 5 S. 7) noch diejenigen des Beschuldigten (es sei etwa ausgeglichen gewesen, vgl. Urk. 9 S. 4) deshalb als bewusst falsch zu werten wären. Vielmehr scheint es dem Umstand geschuldet, dass sämtliche Protagonisten dannzumal alkoholisiert und aufgrund der durchfeierten Nacht wohl auch übermüdet waren. Zu Recht wies die Vorinstanz auch darauf hin, dass die Privatklägerin nicht in der Lage gewesen war, den Beschuldigten zu identifizieren (vgl. Urk. 2 S. 4, Urk. 6 S. 29), was nahe- legt, dass sie auch hinsichtlich des hauptsächlichen Gesprächspartners am fragli- chen Morgen die beiden Männer verwechselt haben könnte (vgl. Urk. 48 S. 15). 4.2.3 Soweit die Privatklägerin sodann darauf hinwies, sie habe den beiden Män- ner mehrfach gesagt, dass sie "nichts von ihnen wolle" (Urk. 5 S. 8, Urk. 6 S. 7 f., Urk. 34 S. 18 ff.), während der Beschuldigte erklärte, die Privatklägerin habe gesagt, bisexuell zu sein und eher auf Frauen zu stehen (Urk. 9 S. 4, Urk. 10 S. 5, Urk. 36 S. 10, S. 14) ist zunächst wesentlich, dass sich die beiden Aussagen gegenseitig nicht ausschliessen. Zudem sind sie vom Kerngehalt zumindest da- hingehend kongruent, dass von Seiten der Privatklägerin das Thema des sexuel-
len Interesses am Beschuldigten bzw. an C.______ offensichtlich angeschnitten wurde, wobei die Privatklägerin ein solches – zumindest sinngemäss – verneinte. 4.2.4 Schliesslich wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass allfällige Unter- schiede in den Aussagen betreffend die Frage, ob die Beschuldigte schon von Anfang an mit den Männern in die Wohnung fahren wollte und ob hinsichtlich der Frage, wo sie nächtigen solle, vom Beschuldigten zunächst angeboten worden sei, sie könne im Gästezimmer schlafen, letztlich nicht relevant sind. Wesentlich und auch von der Privatklägerin unzweifelhaft eingeräumt ist, dass sie freiwillig in die Wohnung des Beschuldigten mitging, um dort noch etwas zu trinken, und dass sie in der Folge auch aus freien Stücken entschied, im gleichen Bett wie der Be- schuldigte zu schlafen (vgl. Urk. 6 S. 7, Urk. 34 S. 13, S. 19). 4.3.1 In Bezug auf das Kerngeschehen bzw. den eigentlichen Anklagevorwurf stimmt der Beschuldigte – wie ausgeführt – einzig dahingehend mit der Privat- klägerin überein, dass es zum Geschlechtsverkehr gekommen sei (Urk. 8 S. 2, Urk. 9 S. 2, S. 9 f., Urk. 10 S. 9 ff., Urk. 36 S. 10, S. 18 ff., Urk. 76 S. 6 und S. 8 f.). Den Vorwurf der Vergewaltigung bestritt der Beschuldigte durchwegs (Urk. 9 S. 9, Urk. 10 S. 12 ff., Urk. 36 S. 18 ff.; Urk. 76 und Urk. 79). Im Einzelnen schil- derte der Beschuldigte konstant einen einvernehmlichen One-Night-Stand, wel- cher mit Kuscheln und intimen Berührungen der Vagina der Privatklägerin begon- nen habe, sodann, nachdem er ein Kondom geholt habe, in Geschlechtsverkehr in "Missionarsstellung" gemündet und schliesslich in dem Moment geendet habe, in welchem die Privatklägerin "stop" gesagt habe (Urk. 9 S. 9 ff, Urk. 10 S. 12 ff., Urk. 36 S. 10, S. 18 ff.; Urk. 76 S. 6 und S. 8 f.). Der Beschuldigte bestritt dezi- diert, dass sich die Privatklägerin, wie von ihr gleichbleibend ausgeführt, gegen die sexuellen Handlungen und den Geschlechtsverkehr gewehrt habe (Urk. 9 S. 7, S. 9, Urk. 10 S. 12, Urk. 36 S. 19 f., S. 23; Urk. 76 S. 8 f.). Ebenso widersprach er ihren Ausführungen, dass er Gewalt angewendet habe oder auch nur ein Un- wohlsein bei der Privatklägerin bemerkt habe (Urk. 9 S. S. 7, S.9, , Urk. 10 S. 12, Urk. 36 S. 19 f., S. 23, Urk. 76 S. 8 f.). In eklatantem Widerspruch dazu stehen die Aussagen der Privatklägerin, welche zu Protokoll gab, gegen ihren Willen vom Beschuldigten ausgezogen und zum Beischlaf gezwungen worden zu sein (Urk. 5
S. 8 ff., Urk. 6 S. 9 ff., S. 17 ff., S. 32, Urk. 34 S. 22 ff.), wobei sie sich sowohl ge- gen das Ausziehen, als auch gegen den darauffolgenden Geschlechtsverkehr massiv körperlich und verbal gewehrt habe, indem sie sich abgedreht, den Be- schuldigten weggestossen, ihn mit den Beinen gekickt und mehrere Male "stop" gesagt habe (Urk. 5 S. 8, S 10 ff., Urk. 6 S. 9 ff. S. 17 ff., S. 32, Urk. 34 S. 21 ff.). 4.3.2 Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass die Depositionen sowohl des Beschuldigten als auch der Privatklägerin hinsichtlich der Wahrnehmung der intimen Handlungen und des Geschlechtsverkehrs sowie auch in Bezug auf die Geschehnisse im Vorfeld bzw. unmittelbaren Nachgang dazu frei von auffälligen Brüchen oder gar Lügensignalen sind (Urk. 48 S. 25, S. 28). Sie wirken sowohl beim Beschuldigten als auch bei der Privatklägerin als insgesamt authentisch. 4.3.3 Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten erscheint dabei – wie bereits die Vorinstanz zu Recht feststellte – wesentlich, dass der Beschuldigte auf kriti- sche Nachfrage hin stets überzeugende und realistische Präzisierungen anzufü- gen vermochte, so beispielsweise, wenn er auf entsprechende Nachfrage erklär- te, er sei nicht "gekommen", da er damit Mühe habe, wenn er getrunken habe (Urk. 9 S. 11, Urk. 10 S. 15). Zudem fällt auf, dass der Beschuldigte in keiner Art und Weise übertriebene Schilderungen betreffend die Einvernehmlichkeit des Ge- schlechtsverkehrs oder der gemeinsam verbrachten Nacht zu Protokoll gab, was durchaus naheliegend erschiene, hätte er sich einer erfundenen Geschichte be- dienen wollen. So räumte der Beschuldigte beispielsweise sofort ein, dass die Ini- tiative hinsichtlich der Annäherungen von ihm gekommen sei, dass er den aktive- ren Part gespielt habe (Urk. 9 S. 7, Urk. 10 S. 11; Urk. 76 S. 7), und er räumte zu- dem auch ein, dass es durchaus einen Punkt gegeben habe, an welchem die Pri- vatklägerin offenbar keine weiteren sexuellen Handlungen mehr gewollt habe und sie "stop" gesagt habe (Urk. 9 S. 11 f., Urk. 10 S. 10, S. 15, Urk. 36 S. 20), wobei er dann sofort aufgehört habe (Urk. 76 S. 6). Als gewichtig erscheint in diesem Zusammenhang mit der Verteidigung (Urk. 79 S. 2) insbesondere auch, dass der Beschuldigte sich – anfänglich vorgeladen als nicht beschuldigte Auskunftsperson – ungezwungen bzw. sogar ungefragt, aus freien Stücken dahingehend äusserte, mit der Privatklägerin Sex gehabt zu haben (Urk. 8 S. 2) und damit überhaupt erst
als möglicher Täter ins Blickfeld der Untersuchungsbehörden geriet. Diese Um- stände sprechen grundsätzlich durchaus für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 4.3.4 Indessen sind auch die belastenden Aussagen der Privatklägerin im We- sentlichen konstant, in sich geschlossen und widerspruchsfrei. Es sind keinerlei Anhaltspunkte im Aussageverhalten auszumachen, dass sie den Beschuldigten zu Unrecht oder übermässig hätte belasten wollen, vielmehr wirken die Depositio- nen insgesamt zurückhaltend, die Privatklägerin lastet dem Beschuldigten weder ausgeprägte Gewalttätigkeit vor, noch sind Anhaltspunkte gegeben, dass sie ihr eigenes Verhalten beschönigen möchte. So verneinte sie, bedroht oder geschla- gen worden zu sein (Urk. 5 S. 11, Urk. 6 S. 18 S. 19, Urk. 34 S. 22, S. 27) und räumte ein, freiwillig beim Beschuldigten im Bett übernachtet zu haben (Urk. 5 S. 8, Urk. 6 S. 8, Urk. 34 S. 18 ff.). Schliesslich gab die Privatklägerin auch Wissens- lücken zu, so zum Beispiel, dass sie nicht mehr genau wisse, ob sie während dem Geschlechtsverkehr den BH noch angehabt habe (Urk. 6 S. 19 f.), und bestätigte durchaus auch Aussagen des Beschuldigten als möglich oder richtig, welche aus ihrer Sicht zunächst nicht geschildert wurden, etwa den Umstand, dass der Beschuldigte ihr im Bett ein Glas Wasser angeboten habe und gefragt habe, ob alles ok sei (Urk. 6 S. 32, Urk. 34 S. 29). Die Aussagen der Privatklägerin enthal- ten aber auch zahlreiche spezielle Details, welche zu aussergewöhnlich erschei- nen, als das sie in einer konstruierten, erfundenen Schilderung Platz finden wür- den. Als solchermassen spezielles Detail erscheint zunächst die Schilderung, dass sie zwischenzeitlich die bereits ausgezogene Unterhose wieder habe anzie- hen können und sodann vom Beschuldigten ein zweites Mal ausgezogen worden sei (Urk. 5 S. 11, Urk. 6 S. 9, Urk. 34 S. 26). Auch die Schilderungen, wie sie sich am Schluss in die Decke eingerollt habe (Urk. 5 S. 12, Urk. 34 S. 30) bzw. an- fänglich die Decke zwischen sich und den Beschuldigten geschoben habe (Urk. 5 S. 8,), stellen Details dar, welche als zu spezifisch erscheinen, als dass sie erfun- den sein könnten. Darüber hinaus ist den Ausführungen der Geschädigtenvertre- terin zu folgen, dass kein Motiv für falsche Belastungen ersichtlich ist (vgl. Prot. I S. 12): Der Beschuldigte und die Privatklägerin kannten sich gemäss überein- stimmenden Aussagen nicht. Zudem war die Privatklägerin erwachsen, lebte al-
lein und ohne feste Beziehung. Vor diesem Hintergrund bestand etwa keinerlei Notwendigkeit, einen One-Night-Stand bzw. Seitensprung zu verheimlichen. Schliesslich zeugt auch der aktenkundige Chatverkehr der Privatklägerin mit einer Freundin, geführt nur wenige Stunden nach dem Verlassen der Wohnung des Beschuldigten, von den widrigen Gefühlen der Klägerin hinsichtlich des Erlebten: "[...] ha när so halbe sex mit em einte gha aber hami würkli voll gwehrt u versu- echt wegzcho und bi denn halt woni wegcho bi chleider gschnappet u use grennt [...]" (Urk. 6 Anhang). Im weiteren hat bereits die Vorinstanz detailliert und folge- richtig dargelegt, wie die Privatklägerin im Rahmen des Chats mit sich hadert, sich nicht genügend gewehrt zu haben, andererseits jedoch bereits damals schrieb :"[...] Aber ha jetzt eh scho gseit i zeig si aa du i meine nächhär bini ja würkli sehr sehr offensichtlich am versueche wegzcho gsi das chönd si jetzt würkli nid irgendwie falsch verstande ha [...]" (Urk. 6 Anhang). An dieser Stelle ist aber auch darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin ihrer Freundin an anderer Stelle schrieb, sie sei in der Wohnung mit zwei Männern am "schlägle" gewesen und sie habe eigentlich bereits im Taxi weggewollt - beides Schilderungen, welche die Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung nicht aufrecht erhielt bzw. explizit als falsch korrigierte (Urk. 34 S. 33). Auch wenn sich diesbezüglich kein Hinweis auf eine Falschaussage hinsichtlich der im Verfahren stets konstant und ausschliesslich auf den Beschuldigten bezo- genen Vorwürfe ableiten lässt, erscheint die Diskrepanz zu den späteren Schilde- rungen dennoch augenfällig und lässt sich nicht allein damit erklären, dass die Nachrichten "schnell, schnell" getippt wurden bzw. ein einfacher Schreibfehler vorliege (so die Privatklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, vgl. Urk. 34 S. 33 und vor Berufungsinstanz Urk. 77 S. 13). Es ist darauf nachfol- gend unter Ziff. 4.4.5 zurückzukommen. Jedenfalls nicht gegen die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussagen der Privat- klägerin spricht im Weiteren – wie durch die Vorinstanz korrekt darlegt – die im Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Dezember 2018
festgehaltene Präzisierung der Privatklägerin, sie habe wohl eine Slipeinlage in der Unterhose gehabt, indessen seien ihre Menstruationstage fast gänzlich vo- rüber gewesen, ansonsten sie keinen Sex gehabt hätte (vgl. Urk. 6 S. 32). Wie sich aus der Videoaufnahme besagter Einvernahme zweifelfrei ergibt, wurde die- se Aussage falsch interpretiert und entsprechend missverständlich protokolliert. Die mündliche Aussage der Privatklägerin zielte offensichtlich darauf, dass sie im entsprechenden Zustand – d.h. in der Zeit, als sie noch ein wenig geblutet habe – ganz generell keinen Sex gewollt hätte und markiert damit eine Verstärkung der Aussage, dass sie mit dem Beschuldigten keinesfalls einvernehmlich Sex hätte haben wollen. Insgesamt ist den Schlussfolgerungen der Vorinstanz, welche die Aussagen der Privatklägerin als authentisch und grundsätzlich widerspruchsfrei würdigte und von einem realen Erlebnishintergrund ausging, zu folgen. Einzig die vorerwähnten Abweichungen der Handlungsschilderungen in den Whats App Nachrichten, beinhaltend die Schilderungen von zwei Tätern und Gegenwehr bereits im Taxi und im Wohnzimmer, lassen sich mit den Aussagen nicht gänzlich in Einklang bringen. Insgesamt ist aber mit der Vorinstanz von glaubhaften Depositionen aus- zugehen. 4.4.1 Vor dem Hintergrund, dass entsprechend keiner der beiden unterschiedlich geschilderten Versionen der massgeblichen Geschehnisse eine offenkundige vor- oder nachrangige Glaubhaftigkeit attestiert werden kann, kommt der Würdigung von ergänzenden Tatumständen sowie weiteren Beweismitteln entscheidende Bedeutung zu: 4.4.2 In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz berechtigterweise auf den Umstand hingewiesen, dass während der fraglichen Tatzeit in der Wohnung des Beschuldigten an jenem Morgen nebst dem Beschuldigten und der Privatklägerin auch C._____ sowie zusätzlich ein belgisches Paar übernachtet haben. Bei einer Vergewaltigung hätte der Beschuldigte zwingend in Kauf nehmen müssen, dass diese Personen Zeugen der Tat geworden wären, hätte er doch zumindest damit rechnen müssen, dass sein Opfer unter Umständen schreien oder sich sehr laut zur Wehr setzten würde und seine Gäste daher aufwachen würden. Die Vo-
rinstanz schloss zu Recht, dass dieser Umstand die Darstellung des Beschuldigten, der Geschlechtsverkehr sei einvernehmlich erfolgt, stützt (vgl. Urk. 48 S. 26). 4.4.3 Als weiteres entlastendes Beweiselement ist der Umstand zu werten, dass die von der Privatklägerin anlässlich ihres Aufenthaltes in der Wohnung des Be- schuldigten getragenen Kleider keinerlei Beschädigungen aufwiesen (Urk. 12/3 e.c.). Dieser Umstand spricht gegen ein gewaltsames Entkleiden der Privatkläge- rin . Folgte man diesbezüglich den Aussagen der Privatklägerin, welche sich mit Händen und Füssen gegen das Ausziehen zumindest der Shorts und der Unter- wäsche gewehrt haben will (vgl. Urk. 5 S. 8 f., Urk. 6 S. 18 Urk. 34 S. 23), wäre zu erwarten gewesen, dass die Kleidung entsprechende Spuren, wie beispielweise Risse oder fehlende Knöpfe, aufgewiesen hätte. Dem war jedoch nicht so. 4.4.4 Was das Gutachten zur körperlichen Untersuchung der Privatklägerin durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 23. Oktober 2018 anbe- langt, hat die Vorinstanz korrekt festgestellt, dass dessen Ergebnisse die Tatvor- würfe weder stützen noch widerlegen. Die festgestellten Verletzungen, namentlich Einrisse an der Schleimhaut der hinteren Kommissur der Vulva, Blutergüsse an der rechten Halsseite, am Dekolleté links sowie an der linken Schulterrückseite, ferner Hautrötungen an der linken Schulterrückseite sowie an der rechten Ober- schenkelinnenseite (Urk. 12/5 S. 4) sind sowohl mit den Schilderungen der Privat- klägerin vereinbar, könnten aber ebenso im Rahmen eines einvernehmlichen Ge- schlechtsaktes, wie vom Beschuldigten geschildert, entstanden sein. 4.4.5 Hinsichtlich des vorgenannten Umstandes, dass die die Privatklägerin in ih- ren WhatsApp Nachrichten von zwei Tätern schrieb und zudem bereits von Ab- wehr im Taxi bzw. im Wohnzimmer des Beschuldigten schrieb, was sie selbst nachträglich als falsch darstellte, ist festzuhalten, dass anhand dieser Schilderung zumindest die Frage und damit auch der (Rest-)Zweifel im Raum steht, ob sich die von der Privatklägerin subjektiv wahrgenommenen und entsprechend geschil- derten Übergriffe effektiv objektiv realisierten bzw. inwieweit sich die Ablehnung und Abwehr der Privatklägerin äusserlich in dem Ausmass in konkreten Handlun- gen manifestierte, wie es der inneren Wahrnehmung der Privatklägerin entsprach.
4.5 Die Vorinstanz schloss angesichts der vorstehend dargestellten und analy- sierten Beweislage überzeugend, dass die Privatklägerin in der fraglichen Nacht bzw. den Morgenstunden des 29. Juli 2018 mit Sicherheit etwas erlebte, das nicht ihrem eigentlichen Willen entsprach. Dem ist, insbesondere unter Berücksichti- gung des Umstandes, dass die Privatklägerin in der Folge psychologischer Unter- stützung bedurfte und ihr von ihren Psychotherapeuten (E._____ und Dr. med. F._____) eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert wurde (Urk. 39/2 S. 2), beizupflichten. Indessen sprechen aber, wie vorstehend dargetan und bereits durch die Vorinstanz mit Fug festgestellt, auch gewichtige Indizien für den Wahr- heitsgehalt der Aussagen des Beschuldigten. Stellt man die zu Protokoll gegeben Versionen gegenüber, so erscheint letztlich jene des Beschuldigten nicht weniger glaubhaft als jene der Privatklägerin. Keinesfalls könnte gesagt, werden, dass jeg- liche vernünftige Zweifel bezüglich der Verwirklichung des Anklagesachverhaltes ausgeschlossen seien. Und selbst wenn man von dessen objektiver Verwirklichung ausginge, bliebe jedenfalls nicht zweifelsfrei erwiesen, dass der Beschuldigte erkannte, dass die Privatklägerin den Geschlechtsverkehr nicht vollziehen wollte.
sätzlich ist der Aufwand für die Berufungsverhandlung und eine Nachbespre- chung, d.h. insgesamt 4 ½ Stunden an Fr. 200.– zzgl. MwSt., zu erstatten, wes- halb die unentgeltliche Rechtsvertreterin mit insgesamt Fr. 5'378.65 zu entschädi- gen ist. 2.3 Der Beschuldigte macht für die Aufwendungen und Barauslagen seines erbetenen Verteidigers im Berufungsverfahren insgesamt Fr. 9'867.30 geltend (Urk. 80). Das geltend gemachte Honorar erweist sich als ausgewiesen und angemessen. Da lediglich die Privatklägerin gegen den vorinstanzlichen Frei- spruch Berufung erhob, ist die unterliegende Privatklägerin im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechungen zu verpflichten, dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 9'867.30 für anwaltliche Verteidigung zu leisten (BGE 141 IV 476). Dies gilt unabhängig davon, ob der Privatklägerin die unent- geltliche Rechtspflege gewährt wurde. Weitergehende Entschädigungen oder eine Genugtuung wird seitens des Be- schuldigten nicht geltend gemacht. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 3. Juli 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.- 2. (...) 3. Die folgenden sichergestellten und beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich unter der ES-Nummer 18-02706 lagernden biologischen Spuren der Privat- klägerin werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen: Abstrich Vulva, SpurID/IRM: s18-07241 Abstrich Vagina, SpurID/IRM: s18-07242 Abstrich Zervix, SpurID/IRM: s18-07243 Abstrich Anus, SpurID/IRM: s18-07244 Abstrich Rectum, SpurID/IRM: s18-07245 Abstrich Mund, SpurID/IRM: s18-07245
Abstrich Hals rechts, SpurID/IRM: s18-07247 Abstrich Hals links, SpurID/IRM: s18-07248 Abstrich Schulter links, SpurID/IRM: s18-07249 Abstrich Dekolletée, SpurID/IRM: s18-07250 Abstrich Brust rechts, SpurID/IRM: s18-07251 Abstrich Brust links, SpurID/IRM: s18-07252 Abstrich Oberarm rechts, SpurID/IRM: s18-07253 Abstrich Oberarm links, SpurID/IRM: s18-07254 Abstrich Oberschenkelinnenseite rechts, SpurID/IRM: s18-07255 Abstrich Oberschenkelinnenseite links, SpurID/IRM: s18-07256 Fingernagelschmutz rechts, SpurID/IRM: s18-07257 Fingernagelschmutz links, SpurID/IRM: s18-07258 Speichel, SpurID/IRM: s18-07259 WSA, SpurID/IRM: s18-07260 Ausgekämmte Schamhaare, SpurID/IRM: s18-07261 4. Die sichergestellte und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180729-030 / 73324057 lagernde IRM-Fotografie (Asservat-Nr. A011'713'932) wird eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zur Vernichtung überlassen. 5. Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Refe- renznummer K180729-030 / 73324057 lagernden Kleider werden der Privatklägerin nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbe- nutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet: Damenhose, Asservat-Nr. A011'713'987 Damenbluse, Asservat-Nr. A011'713'998 Damenunterwäsche, Asservat-Nr. A011'714'004
6.- 8. (...)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte B._____ wird vollumfänglich freigesprochen. 2. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatklägerin A._____ werden abgewiesen.
Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6, Ziff. 7 und Ziff. 8) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz, die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 5'378.65 unentgeltliche Vertretung Privatklägerin. 5. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin werden einst- weilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten. 6. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten eine Entschädigung von Fr. 9'867.30 für anwaltliche Verteidigung zu bezahlen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Urk. 49 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die G._____ Versicherungen (Police-Nr. ...).
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 26. November 2020
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Künzle