Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190411-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler Urteil vom 24. August 2020
in Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.,
sowie
B._____ Control (Schweiz) AG, Verfahrensbeteiligte und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt MLaw Th. Candrian, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin
betreffend mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 10. Juli 2019 (GG190074) Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 14. März 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 10204001 ff.).
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 69 S. 47 ff.) "Das Gericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die B._____ Control (Schweiz) AG wird verpflichtet, dem Staat als Ersatz für den unrecht- mässig erlangten Vermögensvorteil CHF 20'980 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird der ent- sprechende Antrag der Staatsanwaltschaft abgewiesen. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 20'000.00 Gebühr für das Vorverfahren
Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 7. (Mitteilung) 8. (Rechtsmittel)"
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 86): Namens des Beschuldigten A.: 1. Die Dispositivziffern 1-3 sowie 5 und 6 des vorinstanzlichen Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juli 2019 (Nr. GG190074) seien aufzuheben. 2. Herr A. sei vom Vorwurf der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Herrn A._____ sei für die Folgen des Strafverfahrens eine Genugtuung in der Höhe von CHF 1'000.00 zuzusprechen. 4. Herrn A._____ sei eine Entschädigung für die erbetene Verteidigung für das vor- und erstinstanzliche Verfahren von total CHF 21'203.50 (inkl. MwSt.) zuzusprechen. 5. Die Kosten des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staats- kasse zu nehmen. Eventualiter, für den unerwarteten Fall einer Verurteilung, seien sie auf maximal CHF 5'000.00 anzusetzen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten hierfür eine angemessene Entschädigung zuzu- sprechend. Namens der Beschuldigten B._____ Control (Schweiz) AG: Es sei Dispositivziffer 4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und es sei von einer Ersatzforderung abzusehen. b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 87): 1. In Abänderung des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juli 2019 a) sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen zu CHF 500.– zu bestrafen,
b) sei der Beschuldigte mit einer Busse von CHF 10'000.– zu bestrafen. und c) sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bei schuldhafter Nichtbe- zahlung der Busse festzusetzen. 2. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juli 2019 zu bestätigen und die Berufung des Berufungsklägers abzuweisen. Erwägungen: I. Prozessuales 1. Prozessgeschichte 1.1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 10. Juli 2019 im Sin- ne des eingangs dargestellten Dispositivs schuldig gesprochen. Gegen dieses Ur- teil meldete er mit Eingabe vom 22. Juli 2019 fristgerecht Berufung an (Urk. 65). Zur Prozessgeschichte bis zum angefochtenen Urteil kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 3 ff.). 1.2. Nach Ausfertigung und Zustellung des begründeten Urteils, ging am 11. September 2019 fristgerecht die Berufungserklärung des Beschuldigten und der B._____ Control (Schweiz) AG, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X., ein (Urk. 71 f.; Urk. 68/1-2). Die Staatsanwaltschaft erhob am 10. Okto- ber 2019 Anschlussberufung hinsichtlich der Bemessung der Strafe (Urk. 75). 1.3. Zur Berufungsverhandlung vom 24. August 2020 erschienen der Beschul- digte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers, lic. iur. X., sowie Staats- anwalt MLaw Th. Candrian als Vertreter der Anklagebehörde (Prot. II S. 5). Im Anschluss an die Verhandlung erging nachfolgendes Urteil.
3.2. Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. Im Übrigen ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die ur- teilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Zum Anklagevorwurf kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen grundsätz- lich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Urteil verweisen werden (Urk. 69 S. 8 f.). Grob zusammengefasst wird dem Beschuldig- ten in der Anklageschrift vom 14. März 2019 vorgeworfen, von April bis November 2007 in Mittäterschaft mit C._____ und D._____ 9 Aktiengesellschaften gegründet zu haben, wobei im Rahmen der Gründung jeweils sowohl gegenüber dem zu- ständigen Notar als auch dem zuständigen Handelsregisterführer vom Beschul- digten persönlich oder mit dessen Einverständnis von den Mittätern C._____ und D._____ die wahrheitswidrige Erklärung abgegeben worden sei, dass die geleis- teten Kapitaleinlagen zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt worden seien, obwohl der Beschuldigte gewusst oder zumindest in Kauf genom- men habe, dass die geleisteten Einlagen den Gesellschaften nur kurzfristig bzw. vorübergehend zur Verfügung gestanden hätten (Urk. 10204003 ff.) 2. Standpunkte 2.1. Der Beschuldigte bestritt die "objektiven Vorgänge" sowohl vor Vorinstanz als auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht (Urk. 63 S. 4: "Vorliegend sind die objektiven Vorgänge, wie Gründungserklärungen, Geldeinzahlungen etc. weitgehend erstellt und unbestritten."). Bestritten wird hingegen das Wissen des
Beschuldigten um den Umstand, dass die von ihm oder der B._____ Control (Schweiz) AG geleisteten Kapitaleinlagen nicht zur ausschliesslichen Verfügung der gegründeten Gesellschaften hinterlegt und von den Konti der Gesellschaften ohne äquivalenten Ersatz zurücktransferiert worden seien (Urk. 63 S. 4 f.). 2.2. Die Vorinstanz hat nach Prüfung des (unbestrittenen) objektiven Sachver- halts Ausführungen zum subjektiven Anklagevorwurf gemacht und sich in diesem Rahmen eingehend mit der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten sowie der Glaub- haftigkeit seiner Aussagen auseinandergesetzt. Sie kam zum Schluss, dass es sich beim Standpunkt des Beschuldigten, "er sei von normalen Firmengründun- gen ausgegangen und habe von den nur zum Schein erfolgten Liberierungen nichts gewusst, um eine unglaubhafte Schutzbehauptung" handle (Urk. 69 S. 21 ff.). 3. Theorie 3.1. Die Vorinstanz hat umfassende und zutreffende Ausführungen zu den Beweiswürdigungsregeln, insbesondere auch zur Aussagewürdigung gemacht (Urk. 69 S. 9 ff., S. 20). Auf diese Erwägungen kann grundsätzlich verwiesen werden. Lediglich rekapitulierend ist an dieser Stelle nochmals hervorzuheben, dass bei der Aussagewürdigung nicht einfach auf die Persönlichkeit oder die all- gemeine Glaubwürdigkeit der Aussagenden abgestellt werden darf, sondern es massgeblich auf die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussa- gen ankommt, welche einer kritischen Würdigung zu unterziehen sind (Urk. 69 S. 11). Die Vorinstanz hat denn auch zutreffend auf die besondere Motivationslage einer beschuldigten Person hingewiesen, die Geschehnisse in einem für sie güns- tigen Licht darzustellen, ohne dass sie hieraus abgeleitet hätte, dass die Aussa- gen mit grosser oder grösster Zurückhaltung zu würdigen seien (Urk. 69 S. 12). Diesen Ausführungen ist beizupflichten. 3.2. Zum vorliegend umstrittenen Vorsatz ist der Vollständigkeit halber hervor- zuheben, dass dieser auf der Wissensseite ein aktuelles Wissen um die Tatum- stände erfordert, wobei der Täter die Erfüllung des Tatbestandes zumindest "für ernsthaft möglich" halten muss (BSK StGB-Niggli/Maeder, Art. 12 N 26). Neben
dem Wissen um die reale Möglichkeit der Tatbestandserfüllung verlangt der Vor- satz auch den Willen, den Tatbestand zu verwirklichen. Dieser Wille ist auch ge- geben, wenn der Täter den Erfolg nicht anstrebt, sondern lediglich weiss, dass dieser möglicherweise mit der willentlich vollzogenen Handlung verbunden ist (Eventualvorsatz). Der Vorsatz ist als innerer Vorgang einem direkten Beweis nicht zugänglich (BGE 133 IV 222 ff.). Für den Nachweis des Vorsatzes kann sich der Richter – soweit der Täter nicht geständig ist – regelmässig nur auf äusserlich feststellba- re Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Der Richter hat auf das Einverständnis zur Tatbestandsverwirklichung zu schliessen, wenn sich dem Täter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich aufdrängte, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme dieses Erfolges aus- gelegt werden kann (BGE 130 IV 58 E. 8.1 ff.; BGE 109 IV 140 mit Hinweisen). 4. Würdigung 4.1. Objektiver Anklagesachverhalt 4.1.1. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der objektive Anklagesachverhalt gestützt auf die Aktenlage, d.h. gestützt auf das Ergebnis der Editionen, der Ak- tenbeizüge und der Aussagen der Parteien, mit einer Präzisierung zur Gründung der E._____ Resources AG (vormals F._____ Holding AG bzw. G._____ Worksites AG), erstellt sei (Urk. 69 S. 16 f.). So gebe es die Gründung der E._____ Resources AG betreffend keine Anzeichen dafür, dass der Beschuldigte oder die von ihm kontrollierte B._____ Control AG für das zur Verfügung-Stellen von Fr. 200'000.– per 8. November 2007 Rechnung gestellt oder (aus dem Ver- kauf) einen Erlös erzielte habe. Das zur Verfügung gestellte Kapital sei zuerst für die Gründung der F._____ Holding AG und anschliessend für die Gründung der H._____ Pharmaceutical Holding AG verwendet worden, wobei lediglich im letzte- ren Fall Rechnung gestellt worden sei. Der in der Anklage im Zusammenhang mit der Gründung der F._____ Holding AG aufgeführte Verkaufserlös sei entspre- chend der Gründung der H._____ Pharmaceutical Holding AG zuzuschlagen,
welche Gründung allerdings nicht in die Anklage geflossen und somit nicht Ge- genstand des vorliegenden Verfahrens sei (a.a.O., S. 17). 4.1.2. Die Ausführungen der Vorinstanz zum objektiven Anklagesachverhalt sind schlüssig und aufgrund der Aktenlage nachzuvollziehen, was insbesondere auch auf die vorgenommene Korrektur des Anklagesachverhalts zutrifft. Seitens des Beschuldigten wurde der objektive Anklagesachverhalt anerkannt und auch an- lässlich der Berufungsverhandlung wurde diesbezüglich nichts aktualisiert. Der objektive Sachverhalt, wie er der Anklage vom 14. März 2019 zu Grunde liegt, ist entsprechend mit der oben dargelegten, von der Vorinstanz ausführlich begründe- ten Korrektur betreffend die F._____ Holding AG, auf welche Ausführungen ver- wiesen werden kann, rechtsgenügend erstellt. 4.2. Subjektiver Anklagesachverhalt 4.2.1. Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten zum umstritte- nen subjektiven Anklagesachverhalt zusammengefasst aus den folgenden Grün- den als unglaubhaft: − Der Beschuldigte habe die Kapitalüberweisungen offensichtlich herun- tergespielt und als blossen administrativen Vorgang dargestellt, was der Zurverfügungstellung des Gründungskapitals von Fr. 100'000.– bis Fr. 200'000.– nicht gerecht werde (Urk. 69 S. 21); − Der Beschuldigte habe die Frage, weshalb eine AG mit einem Kapital von Fr. 100'000.– nicht für einen höher liegenden Preis verkauft werde, unbeantwortet gelassen (a.a.O., S. 22); − Der Beschuldigte habe entgegen seiner Aussage aufgrund der wö- chentlich verschickten Kontoauszüge gewusst, dass die Rückzahlung des zuvor einbezahlten Kapitals jeweils ab einem Konto der neu ge- gründeten Gesellschaft erfolgt sei (teilweise mit dem Hinweis: "Rück- zahlung der seinerzeitigen Kapitaldeponierung abzüglich unsere Kom- mission betreffend Neugründung der I._____ Resources AG bzw. der J._____ Resources AG", a.a.O., S. 22; Urk. 40801021);
− Die Behauptung des Beschuldigten, dass er Darlehen gewährt habe, stehe im Widerspruch zu der bei den Akten liegenden Vereinbarung zwischen der B._____ Control AG (vertreten durch den Beschuldigten) und den Mitbeschuldigten C._____ und D._____ vom 14. Juni 2007, bei welcher es sich klarerweise nicht um einen Darlehensvertrag hand- le (a.a.O., S. 22 f.); − Ziffer 1 dieser Vereinbarung, wonach sich die B._____ Control AG ver- pflichte, Schweizer Aktiengesellschaften zu gründen und die Aktien nach Gründung auf die Mitbeschuldigten D._____ und C._____ zu übertragen, passe viel besser zur Herstellung eines Aktienmantels bzw. zu einer Vorratsgründung, als zu einer normalen Gesellschafts- gründung, bei welcher zu erwarten gewesen wäre, dass der Klient, in dessen Auftrag die Gründung vorgenommen werde, im Gründungsvor- gang "irgendwie in Erscheinung" getreten wäre oder zumindest darauf Einfluss genommen hätte (z.B. auf den Wortlaut der Statuten), was allerdings nicht der Fall gewesen sei (a.a.O., S. 23 f.); − Ziffer 2 der genannten Vereinbarung widerspreche der Behauptung des Beschuldigten, dass es sich um Darlehen gehandelt habe, zumal die Höhe des Entgelts nach dieser Ziffer unter anderem davon abhängig gewesen sei, ob das Gründungskapital von der B._____ Control AG oder von einem der Mitbeschuldigten D._____ und C._____ bzw. einem Dritten zur Verfügung gestellt worden sei, und der angebliche Borger, der Mitbeschuldigte C., sich ja nicht selber das Eigentum an einer Summe Geldes übertrage. Ferner offenbare die festgesetzte Entschädigung von Fr. 4'000.– für den Gründungsservice inkl. Gründungskapital und jener für denselben Service ohne Gründungskapital von Fr. 3'500.–, dass geplant gewesen sei, das Kapital nur für kurze Zeit zur Verfügung zu stellen, ansonsten ein weit- aus höherer Zins verlangt worden wäre (a.a.O., S. 24). − Sowohl der Mitbeschuldigte D. als auch der Mitbeschuldigte C._____ hätten von der Herstellung von Aktienmänteln (D._____), Vor-
ratsgründungen und Scheinliberierungen (C.) gesprochen, und beide hätten bestätigt, dass geplant gewesen sei, das Kapital vor Ver- kauf der Gesellschaft zurück fliessen zu lassen, ansonsten der Kauf- preis auch die Kapitaleinlage umfasst hätte (a.a.O., S. 25 ff.). Der Mit- beschuldigte C. habe sodann klar in Abrede gestellt, dass die Einzahlungen Darlehen für ihn persönlich gewesen seien (a.a.O., S. 27; Urk. 50301017; Urk. 50401019). Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, dass der Beschuldigte, indem er unter den genannten Rahmenbedingungen an der Gründung von insgesamt neun Aktien- gesellschaften mitgewirkt habe, sich dem von den Mitbeschuldigten D._____ und C._____ zuvor gefassten Tatentschluss betreffend Scheinliberierungen ange- schlossen und zumindest um die Möglichkeit gewusst und in Kauf genommen ha- be, bei der Gründung von Gesellschaften mitzuwirken, deren Einlagen nur zum Schein geleistet worden seien, da diese nach kurzer Zeit wieder zurückgeflossen seien oder für die Gründung einer weiteren Gesellschaft Verwendung gefunden hätten (Urk. 69 S. 27 f.). 4.2.2. Der Beschuldigte lässt hingegen bestreiten, dass er gemeinsam mit D._____ und C._____ den Entschluss gefasst habe, die vorgeworfenen Schein- liberierungen vorzunehmen. Vielmehr sei er von den beiden erst nachdem "dieses Projekt" geboren worden sei, kontaktiert und gefragt worden, ob er behilflich sein könne, ein paar Gesellschaften zu gründen (Urk. 63 S. 3 f.). Angefragt von zwei gestandenen Rechtsanwälten, wovon einer seit 30 Jahren mit dem Beschuldigten gut befreundet sei, habe sich letzterer darauf verlassen dürfen, dass diese das weitere Schicksal der Gesellschaften in den Bahnen des Rechts halten würden. Dass die Rechtsanwälte D._____ und C._____ die Rücküberweisungen der Dar- lehen schliesslich als Organe unzulässigerweise aus dem Gesellschaftskapital vorgenommen hätten ohne eine Gegenleistung zu erbringen oder es adäquat zu ersetzen, habe der Beschuldigte nicht gewusst und auch nicht wissen müssen. In Berücksichtigung zu ziehen sei die langjährige freundschaftliche Beziehungen zwischen dem Beschuldigten und C._____, welche ersteren davon abgehalten habe, Erkundigungen nach dem Gründungszweck sowie allfälligen Sicherheiten
zu tätigen. Der Beschuldigte habe sich zu den möglichen Risiken oder proble- matischen Konstellationen schlicht keine Gedanken gemacht, geschweige denn ein solches Vorgehen von D._____ und C._____ in Kauf genommen (Urk. 63 S. 6 f.; Urk. 85 S. 4 ff.). Aus der Vereinbarung vom 14. Juni 2007 lasse sich sodann nichts zu Ungunsten des Beschuldigten ableiten, zumal unbestritten sei, dass sich dieser im Sinne ei- nes Auftrages an die B._____ Control AG bereit erklärt habe, bei der Gründung von Gesellschaften mitzuwirken und der Werklohn von Fr. 3'500.– den erbrachten Leistungen angemessen sei. Von der Produktion von Gesellschaftsmänteln sei hingegen – auch implizit – nirgends die Rede (Urk. 63 S. 7; Urk. 86 S. 6 und 7). Soweit man im Übrigen davon ausgehe, dass der Beschuldigte aus den Konto- auszügen habe ersehen können, woher die Rückzahlungen gestammt hätten, verkenne man, dass die Detailkontrolle der Finanzen und das Studium seitenlan- ger Bankauszüge Aufgabe der Buchhaltung und nicht Chefsache sei (Urk. 63 S. 8; Prot. II S. 9). Der Beschuldigte sei zusammengefasst bei allen für die Begründung der ver- botenen Einlagerückgewähr massgeblichen Handlungen in keiner Art und Weise beteiligt gewesen. Die anklagegemässe Konstruktion eines mittäterschaftlichen Vorgehens vermöge entsprechend nicht zu überzeugen, zumal es am gemein- samen Tatentschluss, am gemeinsamen Vorsatz und schliesslich auch an der gemeinsamen Vornahme der inkriminierten Handlungen fehle (Urk. 63. S. 10). Der Beschuldigte sie der festen Überzeugung gewesen, dass die vor dem Notar abgegebenen Erklärungen der Wahrheit entsprochen hätten, da das einbezahlte Kapital sich jeweils seiner Verfügung entzogen und der Gründungsgesellschaft gehört, ihm im Gegenzug aber eine Darlehensforderung gegenüber C._____ zu- gestanden habe (Urk. 63 S. 10; Urk. 86 S. 8). 4.2.3. Erstellt ist, dass sowohl D._____ als auch C._____ wussten, dass die Gel- der innert kurzer Zeit wieder zurückgeführt werden sollten (D.: Urk. 50101030 Frage 56; Urk. 50101041 Frage 128; Urk. 50101043 Frage 139; C.: Urk. 50401011 Frage 4: "Vorratsgründungen"; Urk. 50401013 Frage 18: "[...] Liberierungen, bei denen das Kapital ein- und dann gleich wieder ausbezahlt
wurde?"; Urk. 50401022 Frage 81: "Aktienkapital, welches der Gesellschaft zur Verfügung steht und auch da verbleibt, das war es nicht."). Entscheidend ist vor- liegend die Frage, ob der Beschuldigte dieses Wissen teilte, d.h., ob er im Zeit- punkt der Abgabe der Erklärungen gegenüber dem Notar, die einbezahlten Beträ- ge stünden der Gesellschaft zur freien Verfügung, darüber im Bilde war, dass die Beträge wirtschaftlich nicht vorhanden waren bzw. ob M. D._____ und C._____ diese Erklärung, soweit der Beschuldigte diese nicht selbst abgab, mit Einver- ständnis des Beschuldigten beim Notar deponierten. Der Beschuldigte bringt hierzu im Wesentlichen vor, dass er C._____ persönlich ein Darlehen gewährt und dieser dann in der Pflicht gestanden habe, ihm diesen Betrag zurückzuzahlen (vgl. Urk. 50501022 Frage 113; Urk. 50301016). Woher die Rückzahlungen stammten, habe er nicht überprüft (Urk. 50501024 Frage 128). Die Vorinstanz hat dieses Vorbringen als Schutzbehauptung taxiert (Urk. 69 S. 21 ff). Es ist allerdings nicht bewiesen, dass der Beschuldigte von diesen Kontoaus- zügen tatsächlich Kenntnis hatte. Seine Behauptung, dass er sich darum nicht gekümmert habe und auch nicht habe kümmern müssen, ist jedenfalls nicht von der Hand zu weisen. Und selbst wenn das Wissen des Beschuldigten darum be- wiesen wäre, wäre damit noch nichts darüber gesagt, ob er nicht dennoch davon ausging bzw. ausgehen durfte, dass das zurückbezahlte Kapital gesetzeskonform abgelöst wurde. Entscheidend ist, das die gesamte Zusammenarbeit und insbe- sondere auch das vereinbarte Entgelt vor dem Umstand der bestehenden, engen Freundschaft zwischen dem Beschuldigten und C._____ zu würdigen ist . Der Be- schuldigte hat mehrfach beteuert, dass er seinem Freund – im Übrigen auch we- gen seines Berufs als Rechtsanwalt – vertraut und keinen Grund gehabt habe, die Gründungsvorgänge zu hinterfragen (Prot. II S. 8). Der Beweis dafür, dass der Beschuldigte entgegen seinen Beteuerungen um das Vorgehen von C._____ und D._____ wusste, lässt sich nicht erbringen. Der Anklagesachverhalt kann daher nicht erstellt werden, weshalb der Beschul- digte vollumfänglich freizusprechen ist .
III. Ersatz- und Zivilforderung 1. Ersatzforderung Bei diesem Verfahrensausgang ist mangels unrechtmässig erlangtem Vermö- gensvorteil von der Festsetzung einer Ersatzforderung abzusehen. 2. Zivilforderung Die vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte Genug- tuung in Höhe von Fr. 1'000.– wurde nicht weiter begründet und es ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern dem Beschuldigten aus der vorliegenden Sache immaterielle Unbill, welche das übliche im Rahmen einer Strafuntersu- chung zu erduldende Mass übersteigen würde, erwuchs. Die Forderung ist ent- sprechend abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Kosten Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, erscheint die für das Vorverfah- ren angesetzte Gebühr von Fr. 20'000.– mit Blick auf die aufwendige Untersu- chung weder im Total noch im Vergleich mit den Kosten der abgekürzten Verfah- ren der Mitbeschuldigten D._____ und C._____ als überhöht (Urk. 69 S. 47). Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung ist demnach zu bestätigen. Ausgangsgemäss hat die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz zu fal- len und sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens sowie die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2. Entschädigung 2.1. Der Beschuldigte beantragte, es sei ihm für das Vor- und erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 21'203.50 sowie für das Berufungsverfah- ren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Urk. 86 S. 2 und 14).
2.2. Die Aufwände vor Vorinstanz sind ausgewiesen und erscheinen angemes- sen (Urk. 61/2). Es erscheint damit als angebracht, den Beschuldigten für seine Aufwände in der Untersuchung sowie im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren gesamthaft mit Fr. 28'200.– (inkl. MWST und Auslagen) zu entschädigen. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen. 2. Es wird keine Ersatzforderung festgesetzt. 3. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 5. die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie werden auf die Gerichts- kasse genommen. 6. Die Genugtuungsforderung des Beschuldigten wird abgewiesen. 7. Dem Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine Prozessentschä- digung von Fr. 28'200.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
− die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 84 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 24. August 2020
Der Präsident:
lic. iur. Ch. Prinz
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Kistler