Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190406-O/U/gs
Mitwirkend: Oberrichterinnen lic. iur. Bertschi, Präsidentin, lic. iur. Schärer, und Ersatzoberrichterin lic. iur. Mathieu sowie der Gerichtsschreiber MLaw Orlando Beschluss vom 20. September 2019
in Sachen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. Wiederkehr, Anklägerin und Ersberufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Zweitberufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
betreffend fahrlässige Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 2. Juli 2019 (GG190017)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 2. Juli 2019 wurde der Beschuldigte der fahrlässigen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft (Urk. 32). Das Urteil wurde dem Beschuldigten am 2. Juli 2019 mündlich eröffnet und in unbegründeter Form übergeben (Prot. I S. 10). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden. Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Beru- fungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein (Art. 399 Abs. 3 StPO). Erfolgt die Berufungs- erklärung verspätet, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO). Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 meldete die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Be- rufung an (Urk. 27). Ebenfalls liess der Beschuldigte bei der Vorinstanz mit Ein- gabe datierend vom 12. Juli 2019 rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 28). Das begründete Urteil wurde der Staatsanwaltschaft am 15. August 2019 zugestellt (Urk. 32, Urk. 31/1). Mit Eingabe vom 28. August 2019, hierorts tags darauf eingegangen, zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurück (Urk. 34). Dem Beschuldigten wurde das begründete Urteil am 19. August 2019 zuge- stellt, mit dem Hinweis, dass die Berufung erhebende Partei nach Zustellung des begründeten Entscheids binnen 20 Tagen beim Obergericht die schriftliche Beru- fungserklärung einzureichen habe sowie mit dem weiteren Hinweis, dass bei of- fensichtlich verspäteten Berufungsanmeldungen oder Berufungserklärungen auf die Berufung ohne Weiterungen nicht eingetreten werde (Urk. 32
S. 11 f.; Urk. 31/1-2). Damit begann die Frist zur Einreichung der Berufungserklä- rung am 20. August 2019 zu laufen und endete am 9. September 2019 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief unbenützt ab. In Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist auf die Berufung des Be- schuldigten nicht einzutreten. Auf die Einholung einer Stellungnahme des Beschuldigten im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO kann verzichtet werden, wenn die Erklärung der Berufung offensichtlich unzulässig ist. Dies ist bei einer verspäteten oder gänzlich versäum- ten Eingabe in der Regel der Fall (ZR 110/2011 S. 217). 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Berufungsrückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (vgl. Urk. 34; Urk. 31/1), weshalb in Bezug auf den Berufungs- rückzug der Staatsanwaltschaft keine Kosten zu erheben sind (ZR 11 [2011] Nr. 37). Infolge Nichteintretens auf die Berufung des Beschuldigten sind diesem die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufung seitens der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis wird Vormerk genommen. 2. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 12. Juli 2019 wird nicht eingetre- ten. 3. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht Straf- sachen, vom 2. Juli 2019 rechtskräftig. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 20. September 2019
Die Präsidentin:
Oberrichterin lic. iur. Bertschi
Der Gerichtsschreiber:
MLaw Orlando