Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190399-O/U/ad
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, die Er- satzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec
Urteil vom 31. Januar 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X1., substituiert durch Rechtsanwältin MLaw X2.,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache Drohung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 9. April 2019 (GG180072)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Novem- ber 2018 (HD Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 46 S. 38 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 2), − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Dossier 1), − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Dossier 1), − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbin- dung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (Dossier 1) sowie − des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen im Sinne von Art. 292 StGB (Dossier 3). 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 1 und 3), − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (Dossier 3). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, wo- von bis und mit heute 43 Tage durch Haft erstanden sind, mit einer Geldstra- fe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
Fr. 2'092.30 Auslagen (Gutachten)
Fr. 560.00 Auslagen Polizei Fr. 5'229.75 unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin Fr. 20'323.00 amtliche Verteidigung (inkl. Auslagen und MWST) Fr. 32'031.60 Total Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 9. April 2019 meldete die amtliche Verteidigung noch vor Schranken Berufung an (Prot. I S. 28) und reichte nach Erhalt des begründeten Urteils am 27. Juni 2019 (Urk. 43) fristgerecht ihre Berufungserklärung ein (Urk. 47). Mit Eingabe vom 6. August 2019 ersuchte die Verteidigung um das Ausstellen einer Teilrechtskraftbescheini- gung hinsichtlich der vorinstanzlichen Dispositivziffer 6 (Herausgabe des be- schlagnahmten Mobiltelefons des Beschuldigten; Urk. 48). Mit Präsidialverfügung vom 30. August 2019 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu er- heben oder einen Nichteintretensantrag zu stellen (Urk. 51). Mit Eingabe vom 5. September 2019 erklärte die Staatsanwaltschaft, auf Anschlussberufung zu verzichten und beantragte die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (Urk. 53). 2. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2019 wurde dem Antrag der Verteidi- gung auf das Ausstellen einer Teilrechtskraftbescheinigung entsprochen und fest- gestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsa- chen, vom 9. April 2019 bezüglich der Dispositivziffer 6 (Herausgabe des be- schlagnahmten Mobiltelefons an den Beschuldigten) in Rechtskraft erwachsen ist (Urk. 57). 3. Am 4. November 2019 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 31. Januar 2020 vorgeladen (Urk. 59). Nach der Durchführung der Berufungsver- handlung, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidi- gung erschienen ist (Prot. II S. 5), erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Prozessuales Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Berufungs-
anträge des Beschuldigten richteten sich zum Zeitpunkt seiner Berufungserklä- rung gegen die Schuldsprüche wegen mehrfacher Drohung und mehrfachen Tät- lichkeiten, je gemäss Dossier 1 (vgl. Urk. 47). Anlässlich der Berufungsverhand- lung grenzte der Beschuldigte seine Berufung dahingehend ein, als dass er nur noch an seinen Anträgen hinsichtlich der Schuldsprüche betreffend den Vorfall vom 29. Juli 2018 (mehrfache Tätlichkeiten sowie Drohung; Dossier 1) festhielt, das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich des Schuldspruchs wegen der Drohung vom 30. Juli 2018 (Dossier 1) aber nicht mehr anfocht (Urk. 62 S. 1; Prot. II S. 14). Un- ter Hinweis darauf, dass mit Beschluss vom 1. Oktober 2019 bereits die Rechts- kraft der vorinstanzlichen Dispositivziffer 6 (Herausgabe des beschlagnahmten Mobiltelefons an den Beschuldigten) festgestellt wurde (Urk. 57), ist damit festzu- stellen, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsa- chen, vom 9. April 2019, ferner bezüglich der Dispositivziffern 1, teilweise (Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung [Dossier 2], mehrfacher Beschimp- fung [Dossier 1], Drohung [Dossier 1, Vorfall vom 30. Juli 2018] und Ungehor- sams gegen amtliche Verfügungen [Dossier 3]), 2 (Freisprüche betreffend mehr- fache, teilweise versuchte Nötigung [Dossiers 1 und 3] sowie Tätlichkeiten [Dos- sier 3]) und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Sachverhalt 1.1. Von den dem Beschuldigten in der Anklageschrift vom 19. November 2018 zur Last gelegten Tathandlungen bilden lediglich noch die mehrfachen Tät- lichkeiten sowie die Drohung vom 29. Juli 2018 Gegenstand des Berufungsver- fahrens. 1.2. Die Anklage wirft dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang vor, am 29. Juli 2018, etwa um 16.30 Uhr, in der ehelichen Wohnung gegen die Pri- vatklägerin tätlich geworden zu sein und diese bedroht zu haben. So habe er, als er links neben der Privatklägerin auf dem Sofa im Wohnzimmer gesessen sei, dieser mit seiner linken Hand an den Hals gegriffen und die Privatklägerin wis-
sentlich und willentlich während etwa 5 Sekunden gewürgt. Er habe erst von der Privatklägerin abgelassen, als diese geröchelt und zu husten begonnen habe. Verletzungen habe die Privatklägerin keine davongetragen. Während des Würge- vorgangs habe der Beschuldigte zu ihr gesagt: "Wenn du das Haus nochmals ver- lässt, ohne mich vorher zu informieren, erwürge ich dich." sowie "Wenn du noch- mals einen Fehler machst, dann werde ich in einer Minute dein Leben beenden.". Durch diese Äusserungen habe die Privatklägerin Angst gehabt, er könnte ihr Leid antun und sie tatsächlich töten, was der Beschuldigte durch sein Handeln ge- rade beabsichtigt habe, zumal er die Privatklägerin während des Aussprechens vorgenannter Drohungen tatsächlich gewürgt habe. Im Anschluss an diese Tat- handlung sei er ihr in die Küche nachgefolgt, habe wissentlich und willentlich ihren rechten Arm am Handgelenk gepackt und diesen so verdreht, dass er der Privat- klägerin Schmerzen zugefügt habe, aber ohne sie zu verletzen (HD Urk. 21 S. 3). 1.3. Der Beschuldigte stellte sowohl im Vorverfahren, als auch vor Vorin- stanz konsequent in Abrede, die Privatklägerin am 29. Juli 2018 gewürgt, mit dem Tod bedroht und ihren Arm verdreht zu haben (HD Urk. 2/1 S. 3 f.; HD Urk. 2/2 S. 3; HD Urk. 2/3 S. 8 f.; HD Urk. 2/6 S. 15; Prot. I S. 11 ff.). Dabei blieb es auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 13 ff.). 1.4. Aufgrund der Bestreitungen des Beschuldigten ist der anklagegegen- ständliche Sachverhalt aufgrund der Akten und der vor Gericht vorgebrachten Ar- gumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu erstellen. 1.4.1. Die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung anzuwen- denden rechtstheoretischen Grundsätze und Regeln wurden von der Vorinstanz zutreffend dargelegt und die Aussagen des Beschuldigten sowie der Privatkläge- rin korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 46 S. 5 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.4.2. Vor dem Hintergrund, dass es sich beim Vorfall vom 29. Juli 2018 um ein Vier-Augen-Delikt handelt und der Anklagesachverhalt daher im Wesentlichen den Schilderungen der Privatklägerin entspricht, kommt ihren Aussagen (HD
Urk. 3/1-4), neben denjenigen des Beschuldigten (HD Urk. 2/1-6; Prot. I S. 5 ff.), entscheidende Bedeutung für die Erstellung des Anklagesachverhalts zu. 1.4.3. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der befragten Personen ist zunächst in Bezug auf den Beschuldigten festzuhalten, dass ihn keine Pflicht zu wahrheits- gemässer Aussage trifft und er ein – grundsätzlich legitimes – Interesse daran haben dürfte, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen. Dies gilt umso mehr, als er sich mit dem Vorwurf konfrontiert sieht, seine Ehefrau und Mutter seiner drei Kinder mit dem Tod bedroht zu haben und ihr gegenüber tätlich geworden zu sein. Insofern ist grundsätzlich eine vorsichtige Würdigung seiner Depositionen angebracht. Es liegen aber keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche von vornherein gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden. Glei- ches gilt für die Privatklägerin. Als direkt Geschädigte steht sie dem anklagege- genständlichen Vorgang nicht gänzlich neutral entgegen. Bereits die Vorinstanz wies zudem zurecht darauf hin (Urk. 46 S. 13), dass die Privatklägerin aufgrund der gegen den Beschuldigten geltend gemachten Zivilforderungen auch ein finan- zielles Interesse am Ausgang des Verfahrens hat. Hinzu kommt, dass sie im Vor- verfahren das Zusammenleben mit dem Beschuldigten als problembelastet cha- rakterisierte und auch den Wunsch nach einem Getrenntleben äusserte, wobei sie gleichzeitig auch angab, dass der Beschuldigte weiterhin eine gute Beziehung zu seinen Kindern haben solle und er diese sehen und besuchen könne (HD Urk. 2/1 S. 4 ff.; HD Urk. 2/2 S. 15). Die Aussagen der Privatklägerin sind dementspre- chend mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Solange keine konkreten An- haltspunkte dazu vorliegen, dass sie den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigt, bleibt es jedoch bei lediglich theoretischen Zweifeln hinsichtlich ihrer Glaubwür- digkeit. 1.5. Die Vorinstanz kam aufgrund ihrer Würdigung der Aussagen der Pri- vatklägerin zum Schluss, dass diese durchwegs konstant und letztlich wider- spruchsfrei ausgesagt habe, dass sie vom Beschuldigten im Rahmen einer Aus- einandersetzung am 29. Juli 2018 gewürgt worden sei. Sie habe konkret und de- tailliert beschrieben, weshalb es zum besagten Vorfall gekommen sei, namentlich weil ein vorangegangenes Telefongespräch mit dem Beschuldigten aufgrund des
geringen Ladestandes ihres Mobiltelefons unterbrochen worden und der Beschul- digte deswegen wütend geworden sei. Die Schilderung der Privatklägerin, wo- nach der neben ihr auf dem Sofa sitzende Beschuldigte ihr mit der linken Hand an den Hals gefasst habe, erscheine mechanisch stimmig. Schliesslich habe die Pri- vatklägerin hinsichtlich der Dauer des Vorgangs, als auch ihrer eigenen Reaktion darauf durchwegs konzis und gleichbleibend angegeben, dass der Würgevorgang vier bis fünf Sekunden gedauert habe, der Beschuldigte von ihr abgelassen habe, als sie zu röcheln bzw. zu husten begonnen habe und sie aufgrund des Würgens weder ohnmächtig geworden sei noch Stuhl- oder Urinabgang gehabt habe. Schliesslich werde der Beschuldigte durch die Aussagen der Privatklägerin auch nicht über die Gebühr belastet. Dies zeige sich auch daran, dass die Privatkläge- rin nicht auf eigene Initiative, sondern erst auf Nachfrage hin vom Vorfall vom 29. Juli 2018 berichtet habe. Ihre Aussagen wiesen diverse Realitätskriterien auf und seien daher als glaubhaft einzustufen (Urk. 42 S. 13 f.). 1.5.1. Dass die Privatklägerin anlässlich ihrer rechtsmedizinischen Untersu- chung, wie auch im Rahmen ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. August 2018 die Verfärbungen an ihrem Hals als Knutschflecken bezeichnete, sah die Vorinstanz nicht als Grund dafür an, die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Würgevorgang in Zweifel zu ziehen. Ihrer Ansicht nach könne daraus auch nicht geschlossen werden, dass die Privatklägerin damit ihre ursprünglichen Aus- sagen relativieren wollte oder der Lüge hinsichtlich des Würgens überführt sei. Vielmehr liessen ihre mit dem Beschuldigten übereinstimmenden Aussagen, wo- nach es sich um Knutschflecken handle, darauf schliessen, dass die Hautverfär- bungen an ihrem Hals tatsächlich von Küssen stammten. Dies schliesse auch nicht aus, dass der Beschuldigte die Privatklägerin entsprechend ihren glaubhaf- ten Aussagen am 29. Juli 2018 kurz und ohne bleibende Spuren gewürgt habe. Die Privatklägerin habe ihre ursprünglichen Beschuldigungen denn auch nie zu- rückgezogen, sondern lediglich angegeben, woher die Blutergüsse an ihrem Hals stammen würden. Dass sie eine solche Präzisierung nicht bereits im Rahmen ih- rer ersten Einvernahme vom 30. Juli 2018 vorgenommen habe, tue der Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen keinen Abbruch, da es bei dieser Einvernahme im Wesent- lichen um einen anderen Vorfall gegangen sei (Urk. 46 S. 14).
1.5.2. Nach Ansicht der Vorinstanz vermögen schliesslich auch die pauscha- len Bestreitungen des Beschuldigten in Bezug auf den Vorfall vom 29. Juli 2018 die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin nicht in Zweifel zu ziehen. Seine Aussagen zum entsprechenden Vorfall seien wenig konstant und anschau- lich. Entsprechend sei auch vollumfänglich auf die Aussagen der Privatklägerin abzustellen und der Sachverhalt betreffend den Vorfall vom 29. Juli 2018 (Dossier 1) im rechtliche relevanten Sinn als erstellt zu erachten. 1.6. Im Ergebnis kann der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht gefolgt werden. 1.6.1. So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 30. Juli 2018 nicht von sich aus erwähnte, vom Beschuldigten gewürgt worden zu sein, obwohl grundsätzlich erwartet wer- den könnte, dass das Opfer eines solchen Würgevorgangs – unter gleichzeitigem Androhen des Todes – diesen auch ohne eine entsprechende Nachfrage von sich aus zum Ausdruck bringen würde, zumal er sich auch gerade erst am Vortag er- eignet haben soll. Erst als der einvernehmende Polizist die Privatklägerin auf die Hautverfärbungen an ihrem Hals ansprach ("Weiter konnten durch mich an Ihrem Halse Hautverfärbungen festgestellt werden, die einem Würgemal sehr ähnlich sind. Können Sie mir erzählen, woher diese Hautverfärbungen stammen?", HD Urk. 3/1 S. 3), gab sie zu Protokoll, dass der Beschuldigte sie am gestrigen Tag gewürgt habe ("Gestern, ca. 16:30 Uhr wurde ich durch meinen Ehemann ge- würgt.", HD Urk. 3/1 S. 3). Dabei musste es der Privatklägerin klar sein, dass sie einen direkten Zusammenhang zwischen den Hautverfärbungen an ihrem Hals und dem Würgevorgang herstellte, wenn sie unmittelbar auf die Frage des Polizis- ten nach der Ursache der fraglichen Verfärbungen davon berichtete, am Vortag vom Beschuldigten gewürgt worden zu sein. Entgegen dem von der Privatklägerin in der ersten Einvernahme geschaffenen Kontext zwischen den Hautverfärbungen und dem Würgevorgang, schrieb die Privatklägerin im weiteren Verlauf des Straf- verfahrens die fraglichen Hautverfärbungen Küssen des Beschuldigten zu (HD Urk. 7/2 S. 2; HD Urk. 3/2 S. 18). Diese neue Angabe der Privatklägerin wird denn auch durch die Aussagen des Beschuldigten gestützt, welcher während des ge-
samten Strafverfahrens konsequent zu Protokoll gab, dass die Hautverfärbungen am Hals der Privatklägerin Knutschflecken seien (HD Urk. 2/1 S. 4; HD Urk. 2/2 S. 3; HD Urk. 2/3 S. 8 f.; Prot. I S. 11 f.; Prot. II S. 13). Angesichts der in diesem Punkt übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei den fraglichen Hautverfär- bungen tatsächlich um "Knutschflecken" handelte, zumal auch das rechtsmedizi- nische Gutachten einen solchen Ursprung der Hautverfärbungen nicht ausschloss (vgl. HD Urk. 7/2 S. 4). Da die Privatklägerin in ihrer ersten Einvernahme auf die Frage nach dem Ursprung der Hautverfärbungen an ihrem Hals angab, vom Be- schuldigten am Vortag gewürgt worden zu sein, ohne gleichzeitig klarzustellen, dass es sich bei den Verfärbungen um Knutschflecken handle, kann nicht ausge- schlossen werden, dass sie die Frage nach dem Ursprung der Hautverfärbungen, welche der einvernehmende Polizist ausdrücklich als Würgemale interpretierte, zum Anlass nahm, den Beschuldigten fälschlicherweise eines Würgevorganges zu beschuldigen, was erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen weckt. 1.6.2. In Bezug auf die Todesdrohung, welche im Rahmen des Vorfalls vom 29. Juli 2018 vom Beschuldigten ausgestossen worden sein soll, weist die Vertei- digung sodann zurecht darauf hin (Urk. 62 S. 7 f.), dass sich die Privatklägerin un- terschiedlich dazu äusserte, welches Übel ihr angedroht worden sei und welche Handlung sie zu unterlassen habe, andernfalls der Beschuldigte seine Drohung in die Tat umsetze. So gab sie anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 30. Juli 2018 an, dass der Beschuldigte ihr gedroht habe, sie umzubringen, wenn sie fremdgehen würde (HD Urk. 3/1 S. 3). Im Widerspruch dazu gab sie in ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. August 2018 zunächst zu Proto- koll, dass der Beschuldigte ihr gedroht habe sie zu würgen, wenn sie nochmals das Haus verlassen würde, ohne ihn zu informieren (HD Urk. 3/2 S. 10). Im weite- ren Verlauf derselben Einvernahme gab sie wiederum neu an, dass der Beschul- digte gesagt habe, dass er ihr Leben in einer Minute beenden werde, wenn sie nochmals einen Fehler mache (HD Urk. 3/2 S. 11). Angesichts des Umstands, dass die Privatklägerin insgesamt drei völlig unterschiedliche Versionen der vom Beschuldigten angeblich ausgestossenen Drohung präsentierte, bestehen auch in
diesem Zusammenhang bedeutende Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen. 1.6.3. Hinsichtlich des anklagegegenständlichen Armverdrehens ist schliess- lich darauf hinzuweisen, dass die Privatklägerin in ihrer ersten polizeilichen Ein- vernahme im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 29. Juli 2018 lediglich angab, vom Beschuldigten gewürgt und bedroht worden zu sein (HD Urk. 3/1 S. 3). Dass der Beschuldigte ihr im Nachgang zu diesen Tathandlungen noch in die Küche gefolgt sei und ihr dort den Arm verdreht habe, gab die Privatklägerin hingegen erst im Laufe ihrer staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. August 2018 zu Protokoll (HD Urk. 3/2 S. 11 f.). Dabei stellt sich die Frage, weshalb die Privat- klägerin bei der Schilderung des Vorfalls vom 29. Juli 2018 nur das Würgen und die Todesdrohung, nicht aber das Verdrehen ihres Armes erwähnen sollte, zumal sich dieses gemäss ihren eigenen Aussagen direkt im Anschluss an den Würge- vorgang und die Drohung ereignet habe und damit den Abschluss eines delikti- schen Gesamtgeschehens bildete. Abgesehen davon, vermochte die Privatkläge- rin den Vorgang des Armverdrehens, trotz ihrer knappen Angaben hierzu, nicht gleichbleibend zu schildern. So gab sie zunächst an, dass der Beschuldigte ihr in die Küche nachgefolgt sei und ihr den Arm verdreht habe, so dass es ihr weh ge- tan und sie geschrien habe (HD Urk. 3/2 S. 11). Später in der selben Einvernah- me schilderte sie den Tathergang hingegen so, dass der Beschuldigte ihr in der Küche den Arm so verdreht habe, dass sie zu Boden gefallen sei und geschrien habe (HD Urk. 3/2 S. 12). Dementsprechend ergeben sich auch in diesem Zu- sammenhang begründete Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Pri- vatklägerin. 1.7. Angesichts des inkonsistenten Aussageverhaltens der Privatklägerin sowie der vorstehend aufgezeigten Ungereimtheiten und Widersprüche in ihren Aussagen zum Vorfall vom 29. Juli 2018 bestehen erhebliche und unüberwindli- che Zweifel daran, dass der Beschuldigte die Privatklägerin am 29. Juli 2018, wie in der Anklageschrift umschrieben, gewürgt, mit dem Tode bedroht und ihr an- schliessend den Arm verdreht hat. Dementsprechend ist der Beschuldigte in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo (Art. 10 Abs. 3 StPO) von den
Vorwürfen der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (Dossier 1; Vorfall vom 29. Juli 2018) sowie der Dro- hung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Dossier 1; Vorfall vom 29. Juli 2018) freizusprechen. IV. Strafzumessung 1. Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte – noch unter Mitbe- rücksichtigung der mehrfachen Tätlichkeiten und der Drohung vom 29. Juli 2018 (Dossier 1) – mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten und einer beding- ten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft (Urk. 46 S. 39). Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren die Bestrafung mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 100.– (Urk. 62 S. 1). 2. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist die schwerste vom Be- schuldigten begangene Tat (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB). In diesem Fall weisen so- wohl die Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB als auch die Drohung im Sinne von Art. 180 StGB einen ordentlichen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe auf. Von diesem Strafrahmen ist daher auszugehen. Ausser- gewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, diesen Strafrahmen im vorliegenden Fall zu verlassen, bestehen auch unter Berücksichtigung der Tat- und Deliktsmehrheit sowie des Strafmilderungsgrundes der versuchten Tatbege- hung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB nicht (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Da nur der Beschuldigte Berufung erhob, steht einer strengeren als der vorinstanzlichen Bestrafung das Verbot der reformatio in peius entgegen (Art. 391 Abs. 2 StPO). 2.1 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55).
2.2 Ist der Täter wie vorliegend wegen einer Mehrheit begangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Ein- satzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum basierend auf der Tatkomponente – zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypotheti- sche Strafe zu ermitteln. Sind für die einzelnen Delikte gleichartige Strafen auszu- fällen, ist sodann unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypotheti- sche Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; Urteil des Bundesgerichtes 6B_808/2017, E. 2.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen (Urteile des Bundesgerich- tes 6B_865/2009, E 1.6.1 und 6B_496/2011 E 2 sowie E 4.2). 3. Wie zu zeigen sein wird, liegt das dem Verschulden und den persönli- chen Faktoren des Beschuldigten angemessene Strafmass – mit Ausnahme des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen – für sämtliche zu beurteilenden De- likte in einem Bereich, in dem sowohl eine Geld- als auch eine Freiheitsstrafe möglich wären. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die per- sönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Täter aufgrund des Umstandes, dass mehrere Delikte gleichzeitig zur Beurteilung stehen, für die einzelnen Taten nicht schwerer bestraft werden soll und kann als bei separater Beurteilung (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3). In Bezug auf Vergehen und Verbrechen im unteren Bereich, die grund- sätzlich mit Geldstrafen bis zu 180 Tagessätzen zu ahnden sind, regelt Art. 41 StGB, unter welchen Voraussetzungen (bedingte und unbedingte) Freiheitsstrafen in Betracht kommen (Heimgartner, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder
[Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Auflage 2018, N 1 zu Art. 41). Entsprechend dem Verhältnismässigkeitsprinzip ist auch in Art. 41 Abs. 1 StGB vorgesehen,
dass das Gericht dann auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennen kann, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung wei- terer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann. 3.1 Zwar ist es seit dem Inkrafttreten des revidierten Sanktionenrechts am 1. Januar 2018 grundsätzlich nicht unmöglich, entsprechend dem Vorgehen der Vorinstanz in Bezug auf die festgesetzten Einsatzstrafen für die versuchte Nöti- gung und die (damals noch mehrfache) Drohung auch für Erstdelinquenten wie den Beschuldigten kurze Freiheitsstrafen von weniger als 6 Monaten festzusetzen (Urk. 46 S. 31 ff.). Hingegen sieht auch das revidierte Recht bestimmte Voraus- setzungen vor, welche erfüllt sein müssen, um die Ausfällung einer Freiheitsstrafe einer Geldstrafe vorzuziehen. 3.2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. So sind weder Umstände ersichtlich, welche eine ungünstige Prognose vermuten lassen würden, wenn eine Geldstrafe statt eine Freiheitsstrafe ausgesprochen würde, noch sind Anzeichen dafür erkennbar, dass eine Geldstrafe nicht vollstreckt werden könnte. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 61). Entsprechend liegen keine Hin- weise vor, dass ihn eine gegen ihn ausgesprochene Geldstrafe unbeeindruckt liesse. Vielmehr ist gerade aufgrund seiner eher knappen finanziellen Verhältnis- se zu erwarten, dass für ihn auch von einer bedingten Geldstrafe eine nicht uner- hebliche Warnwirkung ausgehen würde. 3.3. Entsprechend wird für die versuchte Nötigung, die Drohung vom 30. Juli 2018 und die mehrfache Beschimpfung eine Geldstrafe als Gesamtstrafe auszufällen sein. In Bezug auf diese auszufällende Gesamtstrafe ist vorab auf die bundesgerichtlichen Erwägungen aus dem Entscheid BGE 144 IV 217 hinzuwei- sen, wonach die vom Gesetzgeber getroffene Konkurrenzregelung im Sinne von Art. 49 StGB, gemäss welcher vom Gesetzgeber nur eine auf Strafen gleicher Art beschränkte Gesamtstrafenbildung in Anwendung des Asperationsprinzips vorge- sehen sei, nicht in allen Konstellationen mehrfacher Deliktsverwirklichung zu be- friedigen vermöge. So sei insbesondere hinzunehmen, dass diese Regelung hin- sichtlich des seit dem 1. Januar 2018 reduzierten Höchstmass der Geldstrafe auf
180 Tagessätze, das auch im Rahmen der Gesamtstrafe zur Anwendung komme, bei mehrfach begangener leichter Kriminalität zu unbilligen Ergebnissen führen werde. So rechtfertige dies kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abwei- chen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut der Norm (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Für den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ist eine separate Bus- se auszufällen. 4. Da die versuchte Nötigung zum Nachteil von B._____ (Dossier 2) so- wie die Drohung vom 30. Juli 2018 zum Nachteil der Privatklägerin (Dossier 1) ei- ne identische abstrakte Strafandrohung aufweisen, ist zunächst eine Einsatzstrafe für die versuchte Nötigung festzusetzen, da diese das verschuldensmässig schwerste Delikt darstellt. 5. Versuchte Nötigung (Dossier 2) 5.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere der versuchten Nötigung zum Nachteil von B._____ ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht davor zurückschreckte, seinen eigenen – damals zweijährigen – Sohn als Druckmittel zu verwenden, um die Herausgabe seiner anderen zwei Kinder durch B._____ zu erwirken. Dass der Beschuldigte für den Fall des Nichtgehorchens in Aussicht stellte, seinen jüngsten Sohn aus dem zweiten Stock über das Treppengeländer in das Erdgeschoss fallen zu lassen, und diesem damit schwerwiegende Verlet- zungen zuzufügen, lässt auf eine erhebliche Intensität schliessen, mit welcher auf den Willen von B._____ eingewirkt wurde. Zwar war der vom Beschuldigten ver- folgte Zweck nicht unerlaubt, jedoch wären ihm zur Erreichung desselben auch andere, erlaubte Mittel zur Verfügung gestanden. Er hätte namentlich auch ein- fach die Polizei rufen können, um die Situation zu klären. Gesamthaft ist die ob- jektive Tatschwere als gerade noch leicht zu werten. 5.2. In Bezug auf die subjektive Tatschwere fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte direktvorsätzlich und aus egoistischen Beweggründen handelte. Ihm ist jedoch zuzugestehen, dass das Zurückhalten seiner eigenen Kinder durch B._____ ihn in eine emotionale und angespannte Gefühlslage versetzte, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt.
5.3. Insgesamt wird die objektive Tatschwere durch die subjektive leicht re- lativiert. Dies führt zu einem Gesamtverschulden, welches noch als leicht zu be- zeichnen ist. Bei einer vollendeten Tatbegehung würde sich die Festsetzung einer hypothetischen Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe als dem Verschul- den des Beschuldigten angemessen erweisen. 5.4. Indessen ist zu berücksichtigen, dass sich B._____ von der Drohung des Beschuldigten letztlich nicht beeinflussen liess und die Polizei verständigte, womit es bei einer versuchten Tatbegehung blieb. Der Beschuldigte hatte auf die- sen Umstand jedoch keinen Einfluss. Als verschuldensunabhängige Tatkompo- nente ist dieser Umstand entsprechend leicht strafmindernd zu berücksichtigen und die hypothetische Einsatzstrafe auf 120 Tagessätze zu reduzieren. 6. Drohung vom 30. Juli 2018 (Dossier 1) 6.1. Was die objektive Tatschwere der Drohung vom 30. Juli 2019 zum Nachteil der Privatklägerin betrifft, ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte diese nach einer verbalen Auseinandersetzung im Schwimmbad – anlässlich wel- cher er die Privatklägerin auch beschimpft hatte – telefonisch den Tod androhte, sollte sie in die eheliche Wohnung zurückkehren. Dabei ist verschuldenserschwe- rend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin mit seiner Dro- hung das Sicherheitsgefühl in Bezug ihrer eigenen vier Wände raubte, was sich insbesondere daran zeigt, dass sich die Privatklägerin nach dem Aussprechen der Drohung nicht mehr getraute, in die eheliche Wohnung zurückzukehren. Ver- schuldensmindernd ist dagegen zu berücksichtigen, dass die Drohung des Be- schuldigten nicht geplant oder systematisch erfolgte, sondern einen spontanen Ausbruch innerhalb einer ehelichen Auseinandersetzung darstellte. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere der Todesdrohung als noch leicht. 6.2 In subjektiver Hinsicht ist die direktvorsätzliche Tatbegehung zu be- rücksichtigen. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nicht zu rela- tivieren.
6.3. Angesichts des insgesamt als noch leicht zu qualifizierenden Tatver- schuldens erweist sich für die Drohung vom 30. Juli 2018 eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen als hypothetische Einsatzstrafe dem Verschulden des Beschuldigten als angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die hypothe- tische Einsatzstrafe für die versuchte Nötigung um 60 Tagessätze zu erhöhen. 7. Mehrfache Beschimpfung (Dossier 1) 7.1. Zur objektiven Tatschwere der mehrfachen Beschimpfung zum Nach- teil der Privatklägerin ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte diese zweimal innerhalb eines Zeitraums von wenigen Stunden als Hure bzw. Schlampe be- zeichnete. Vor dem Hintergrund, dass er ihr damit sinngemäss unsittliches und ehebrecherisches Verhalten vorwirft, ist die Verletzung ihres Ehrgefühls als nicht unerheblich zu bezeichnen. In Bezug auf die erste Beschimpfung wird die Schwe- re der Ehrverletzung noch dadurch verstärkt, dass sie vom Beschuldigten im Schwimmbad, und damit für sämtliche in der Nähe befindlichen Badegäste hörbar geäussert wurde. Die zweite Beschimpfung erfolgte dagegen im Rahmen eines Telefongesprächs und war nur für die Privatklägerin hörbar. Gesamthaft ist das objektive Tatverschulden aber als noch leicht zu werten. 7.2. Zur subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte di- rektvorsätzlich handelte, es sich aber um eine spontane und aufgrund einer emo- tio nalen Erregung erfolgte Tat handelte. Insgesamt vermag das subjektive Tatver- schulden das objektive nicht zu relativieren. 7.3. Angesichts des insgesamt als noch leicht zu qualifizierenden Tatver- schuldens erweist sich für die mehrfache Beschimpfung eine Geldstrafe von 15 Tagessätzen als hypothetische Einsatzstrafe dem Verschulden des Beschul- digten als angemessen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die hypothetische Einsatzstrafe für die versuchte Nötigung um etwa 5 Tagessätze zu erhöhen.
Privatklägerin getrennt sei und zurzeit alleine lebe. Er habe aber aufgrund der gemeinsamen Kinder noch Kontakt zur Privatklägerin. Da Letztere täglich zur Schule gehen müsse, nehme er den jüngsten Sohn jeweils zu sich und bringe ihn in den Kindergarten. Zu den beiden älteren Kindern habe er ebenfalls Kontakt (Prot. II S. 9 f.). Aktuell habe er keine Arbeitsstelle und werde vom Sozialamt fi- nanziell unterstützt. Er sei aber auf Arbeitssuche (Prot. II S. 8 und 12). Dement- sprechend sei es ihm zurzeit auch nicht möglich, Unterhaltsbeiträge zu zahlen (Prot. II S. 11). Ersparnisse habe er nach wie vor keine und seine Schulden wür- den immer noch etwa Fr. 17'000.– betragen (Prot. II S. 12). 8.3. Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumes- sungsrelevanten Umstände. 8.4. Ebenso hat sich seine Vorstrafenlosigkeit (Urk. 61) neutral auf die Strafzumessung auszuwirken (BGE 136 IV 1). 8.5. Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich der Anklagevorwürfe betref- fend die Privatklägerin und B._____ weder geständig noch einsichtig oder reuig. Mit der Vorinstanz (Urk. 46 S. 35) ist sodann festzustellen, dass das halbherzige Geständnis des Beschuldigten hinsichtlich des Ungehorsams gegen amtliche Ver- fügungen anlässlich der Schlusseinvernahme vom 23. Oktober 2018 angesichts der diesbezüglichen erdrückenden Beweislage und der anfänglichen Bestreitun- gen keine Strafminderung rechtfertigt. 9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für die Drohung vom 30. Juli 2018, die versuchte Nötigung und die mehrfache Beschimpfung die Bestrafung des Beschuldigten in Anwendung des Asperationsprinzips mit einer (Ge- samt-)Geldstrafe von etwa 185 Tagessätzen seinem Verschulden angemessen erscheint, wobei es vor dem Hintergrund der bereits zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufgrund des gesetzlich vorgesehenen Höchstmasses der Geld- strafe (Art. 34 Abs. 1 StGB) bei einer solchen von 180 Tagessätzen zu bleiben hat (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3., E. 3.6).
9.1. Die Höhe des Tagessatzes ist nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bestimmen (Art. 34 Abs. 2 StGB). Es ist dabei in der Regel vom Nettoeinkommen auszugehen, das der Täter im Zeitpunkt des Urteils durchschnittlich erzielt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.1 S. 68 ff. mit Hinweisen). 9.2. Angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vorstehend, Erw. 8.2.) erweist sich die durch die Vorinstanz festgesetzte Tages- satzhöhe von Fr. 30.– (Urk. 46 S. 33) nach wie vor als angemessen. 10. Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen (Dossier 3) In Bezug auf die Tatschwere betreffend den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte am 1. Oktober 2018 in der ehelichen Wohnung aufgehalten hat, obwohl er wusste, dass er diese aufgrund der bis zum 14. November 2018 geltenden Gewaltschutzmassnahmen nicht mehr hätte betreten dürfen. Der direktvorsätzlich handelnde Beschuldigte of- fenbarte damit seine Gleichgültigkeit gegenüber staatlichen Anordnungen. Zu sei- nen Gunsten ist aber immerhin zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt in der ehelichen Wohnung nicht gegen den Willen der Privatklägerin erfolgte (vgl. HD Urk. 10/1/3). Vor diesem Hintergrund ist das Verschulden als leicht zu qualifizie- ren. Dementsprechend rechtfertigt es sich, den Beschuldigten für den Ungehor- sam gegen amtliche Verfügungen mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen, wobei der Festlegung einer höheren Busse das Verbot der reformatio in peius entgegenstehen würde (Art. 391 Abs. 2 StPO). 11. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte für die versuchte Nötigung, die Dro- hung vom 30. Juli 2018 und die mehrfache Beschimpfung mit einer (Ge- samt-)Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entspricht Fr. 5'400.–) zu be- strafen. Der Anrechnung der vom Beschuldigten durch Untersuchungshaft er- standenen 43 Tage (vgl. HD Urk. 9/1/1, HD Urk. 9/1/9, HD Urk. 9/2/1 und HD Urk. 9/2/10) an die auszufällende Geldstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
Für den Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen ist der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 300.– zu bestrafen. Da Bussen immer vollstreckt werden, ist für den Fall der Nichtbezahlung gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheits- strafe auszufällen, die praxisgemäss auf 3 Tage festzusetzen ist. V. Vollzug Mit dem Ausfällen einer Geldstrafe sind die Voraussetzungen für die Gewäh- rung des bedingten Strafvollzugs in objektiver Hinsicht erfüllt (Art. 42 Abs. 1 StGB). Da der Beschuldigte Ersttäter ist, gewährte ihm die Vorinstanz zu Recht den bedingten Strafvollzug unter Ansetzung der minimalen Probezeit von 2 Jah- ren (Urk. 46 S. 35 f.; Art. 42 StGB). Dabei hat es heute auch aus prozessualen Gründen (Art. 391 Abs. 2 StPO) zu bleiben. VI. Zivilforderungen Die Vorinstanz hat zum Genugtuungsbegehren der Privatklägerin das Nötige ausgeführt, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 46 S. 36 f.). Präzisie- rend ist festzuhalten, dass die schriftliche Eingabe der Privatklägerin vom 19. März 2019 zur Begründung des Genugtuungsbegehrens hauptsächlich zum problembehafteten Zusammenleben der Privatklägerin mit dem Beschuldigten und der Angst der Privatklägerin vor einer Rückschaffung in den ... [Staat] Stel- lung nimmt. Jedoch fehlt es an einer Substantiierung der immateriellen Unbill, welche konkret aufgrund der vom Beschuldigten begangenen Delikte resultierte. Folglich ist in Bestätigung des angefochtenen Entscheides das Genugtuungsbe- gehren der Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. c StPO). VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Da der Beschuldigte von den Vorwürfen der mehrfachen Tätlichkeiten (Dossier 1) und der Drohung vom 29. Juli 2018 (Dossier 1) freizusprechen ist , es im Übrigen aber beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, rechtfertigt es sich,
ihm die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, im Umfang von drei Fünfteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang der Kostenauflage vorzubehalten ist (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Zufolge der nachträglichen Beschränkung seiner Berufung auf den Vor- fall vom 29. Juli 2018 unterliegt der Beschuldigte im Berufungsverfahren mit sei- nem ursprünglich noch beantragten Freispruch vom Vorwurf der Drohung vom 30. Juli 2018. Mit seinem Berufungsantrag auf Freispruch von den Tatvorwürfen betreffend den Vorfall vom 29. Juli 2018 (mehrfache Tätlichkeiten und Drohung) dringt der Beschuldigte dagegen durch. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, im Umfang von drei Fünfteln dem Beschuldigten aufzuerlegen, und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wo- bei deren Nachforderung im Umfang der Kostenauflage vorzubehalten ist (Art. 135 Abs. 4 StPO). Vordem Hintergrund, dass der Beschuldigte lange Zeit erwerbstätig war und nach wie vor erwerbsfähig ist, sind die Verfahrenskosten – entgegen der Ansicht der amtlichen Verteidigung (Urk. 62 S. 10) – nicht offen- sichtlich uneinbringlich, weshalb sie auch nicht abzuschreiben sind. 3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen. 4. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen im Berufungs- verfahren ein Honorar von Fr. 5'138.30 (inkl. MWST) geltend (Urk. 60). Diesbe- züglich ist zu bemerken, dass die von der Verteidigung in Rechnung gestellten 19,3 Arbeitsstunden zum Stundentarif von Fr. 240.– statt von Fr. 220.– verrechnet
wurden (vgl. § 3 AnwGebV). Weiter ist der von der Verteidigung geschätzte Auf- wand für die Berufungsverhandlung von 4 auf 3 Stunden zu reduzieren (= 1 Stun- de Berufungsverhandlung [vgl. Prot. II S. 5 und 16], sowie je eine Stunde Weg- und Nachbesprechungszeit). Unter Berücksichtigung dieser Korrekturen ist die amtliche Verteidigung für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren mit Fr. 4'500.– (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzel- gericht Strafsachen, vom 9. April 2019, bezüglich der Dispositivziffern 1, teilweise (Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung [Dossier 2], mehrfa- cher Beschimpfung [Dossier 1], Drohung [Dossier 1, Vorfall vom 30. Juli 2018] und Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen [Dossier 3]), 2 (Frei- sprüche betreffend mehrfache, teilweise versuchte Nötigung [Dossiers 1 und 3] sowie Tätlichkeiten [Dossier 3]) und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen: − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB (Dossier 1, Vorfall vom 29. Juli 2018) und − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (Dossier 1, Vorfall vom 29. Juli 2018). 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon bis und mit heute 43 Tagessätze als durch Untersuchungs- haft geleistet gelten, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.
; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'500.–
amtliche Verteidigung. 7. Die Kosten des Vorverfahrens sowie der Verfahren in beiden gerichtlichen Instanzen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden dem Beschuldig- ten zu drei Fünfteln auferlegt und im Übrigen, wie auch die Kosten der amtli- chen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten hinsichtlich der Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt im Um- fang von drei Fünfteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin; sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten; − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin;
und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz; − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG); − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 31. Januar 2020
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Samokec
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.