Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190382-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut, und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 3. September 2019
in Sachen
A._____ vormals A'._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Tätlichkeit
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. April 2019 (GG180266)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. April 2019 wurde die Beschuldigte der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Zu- dem wurde festgestellt, dass die Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus dem angeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist, im Üb- rigen wurde die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Ihr Genugtuungsbegehren wurde abgewiesen (Urk. 32 S. 34 f.). Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte durch ihren Vertei- diger noch vor Schranken Berufung anmelden (Prot. I S. 18). Das schriftlich be- gründete Urteil wurde der Beschuldigten bzw. ihrem Verteidiger am 2. August 2019 zugestellt (Urk. 31/2). Mit Eingabe vom 16. August 2019 liess die Beschul- digte die Einstellung des Strafverfahrens beantragen und reichte einen mit der Privatklägerin geschlossenen Vergleich sowie ein Schreiben der Privatklägerin betreffend Rückzug des Strafantrages ein (Urk. 35; Urk. 37 und Urk. 38). 2. Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO entscheidet das Berufungsgericht in ei- nem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfah- rensleitung oder eine Partei geltend macht, es fehlten Prozessvoraussetzungen oder es lägen Prozesshindernisse vor. Es gibt den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 403 Abs. 2 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 21. August 2019 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zur Frage einer allfälligen Einstellung des Verfahrens unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolgenregelung Stellung zu nehmen (Urk. 39). Die Privat- klägerin verzichtete mit Schreiben vom 23. August 2019 auf eine Stellungnahme (Urk. 41) und auch seitens der Staatsanwaltschaft wurde mit Zuschrift vom selben Datum auf Vernehmlassung verzichtet (Urk. 43). 3. Wie bereits erwähnt, hat die Privatklägerin ihren Strafantrag am 14. August 2019 zurückgezogen (Urk. 38). Dies ist bis zur Eröffnung des zweitinstanzlichen Urteils möglich (Art. 33 Abs. 1 StGB). Da der Rückzug des Strafantrags endgültig ist (Art. 33 Abs. 2 StGB), fehlt es vorliegend definitiv an einer Prozessvoraus-
setzung, weshalb das Verfahren gegen die Beschuldigte zum Abschluss zu brin- gen und einzustellen ist. Obwohl der Wortlaut von Art. 403 StPO einen Nichteintretensentscheid vorsieht, ist das Verfahren bei Rückzug des Strafantrages einzustellen (Art. 329 Abs. 4 StPO; E UGSTER, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 6 zu Art. 403 und STEPHENSON/ ZALUNARDO-WALSER in: BSK StPO, a.a.O., N 3 zu Art. 329; HUG/SCHEIDEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl. 2014, N 10 zu Art. 403). Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. April 2019 ist als Folge der Verfahrenseinstellung aufzuheben. 4. Da die Beschuldigte zufolge der Einstellung des Verfahrens obsiegt, sind die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens – wie von ihr beantragt – auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 423 Abs. 1 StPO). Eine Aufer- legung der Kosten an die Privatklägerin gestützt auf Art. 427 Abs. 2 StPO drängt sich vorliegend nicht auf. 5.1 Ausgangsgemäss ist der Beschuldigten schliesslich eine Prozessentschädi- gung für das gesamte Verfahren aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Sie bean- tragt eine solche in der Höhe von Fr. 12'511.25 (Urk. 35). 5.2 Wird das Verfahren gegen eine beschuldigte Person eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Dieser Anspruch durch die oben erwähnte Gesetzesbestimmung wird dadurch eingeschränkt, dass nur die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte zu entschädigen ist. Die einem freigesprochenen Beschuldigten zuzusprechenden Anwaltskosten richten sich nach der seit dem 1. Januar 2011 in Kraft stehenden Verordnung über die An- waltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV). Diese setzt sich aus einer Gebühr sowie den not- wendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Die Verteidigungskosten müssen sodann in einem vernünftigen Verhältnis zur Schwierigkeit des Falles bzw. zur Wichtigkeit der Sache stehen; unnötige und übersetzte Kosten sind nicht
zu entschädigen (BSK StPO-W EHRENBERG/BERNHARD, 2. Aufl. 2014, N 15 zu Art. 429). Die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung beträgt vor den Einzelgerichten Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– (§ 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV). In- nerhalb dieses Rahmens wird die Grundgebühr nach den besonderen Umstän- den, namentlich nach Art und Umfang der Bemühungen und Schwierigkeiten des Falles, bemessen (vgl. § 2 AnwGebV). Im Vorverfahren bemisst sich die Gebühr nach dem notwendigen Zeitaufwand (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Die Grundgebühr umfasst die gewöhnlichen, d.h. regelmässig anfallenden Bemühungen des Ver- teidigers im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens sowie die Vorbereitung für diese. Dazu zählen namentlich eine Besprechung mit dem Beschuldigten, das Aktenstudium, die Vorbereitung und Teilnahme an der Hauptverhandlung (inkl. Verfassen des Plädoyers) sowie das Studium des Urteils (ZR 101 (2002) Nr. 10 E. 3b). Zur Grundgebühr werden für weitere Verhandlungen bzw. Verhand- lungstage und weitere notwendige Rechtsschriften Zuschläge berechnet (§ 17 Abs. 2 AnwGebV). Notwendige Auslagen sind namentlich bezahlte Gerichtskos- ten, Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunikation und Fotokopien (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). 5.3 Das vorliegende Verfahren ist nicht umfangreich und es handelt sich um ei- nen nicht komplexen Sachverhalt (vgl. Urk. 16). Beantragt wurde von der Staats- anwältin eine bedingte Geldstrafe von lediglich 30 Tagessätzen. Gravierende Konsequenzen für die Beschuldigte, wie zum Beispiel bei einem drohenden Frei- heitsentzug, waren nie zu erwarten. Innerhalb der einzelgerichtlichen Bandbreite ist das Verfahren am untersten Rand anzusiedeln. Die im vorliegenden Fall vom Verteidiger getätigten und in Rechnung gestellten Aufwendungen stehen in keinem Verhältnis zur Bedeutung, zum Umfang und zu den Schwierigkeiten des Falles. Angesichts des sehr überschaubaren Aktenumfangs und der allerhöchs- tens durchschnittlichen Schwierigkeit des Falles erscheint damit eine pauschale Entschädigung für das erstinstanzliche Gerichtsverfahren gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV von Fr. 1'400.– angemessen.
Für das Vorverfahren bis zu Anklageerhebung am 29. November 2018 stellt der Verteidiger einen Aufwand von 21 Stunden in Rechnung (Urk. 26). Dies erscheint als deutlich zu hoch. Zu entschädigen sind lediglich die Aufwendungen für die Be- sprechungen mit der Beschuldigten, die Teilnahme an Einvernahmen sowie das Studium von Akten und Eingaben der Gegenseite, was einen Aufwand von 10 ¾ Stunden ergibt. Für Telefonate, Mails etc. sind weitere 1 ¼ Stunden zu be- rücksichtigen. Für das Vorverfahren sind somit 12 Stunden zu entschädigen, was einen Zuschlag zur Pauschalgebühr von Fr. 3'600.– ergibt (der Stundenansatz von Fr. 300.–/h bewegt sich im gesetzlich vorgesehenen Rahmen gemäss § 3 AnwGebV). Der Beschuldigten ist daher eine Entschädigung von pauschal insge- samt Fr. 5'000.– (einschliesslich Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte betreffend Tätlichkeit/Körper- verletzung wird eingestellt. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 5. April 2019 wird aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Ver- fahrens werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Der Beschuldigten wird für das gesamte Untersuchungs- und die gericht- lichen Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl
− die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 34 − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 3. September 2019
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer