Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190372-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. R. Faga sowie Gerichts- schreiberin MLaw L. Herrmann
Urteil vom 13. Januar 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. G. Krayenbühl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 20. Mai 2019 (DG190032)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 29. Januar 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18).
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 36 S. 20 ff.) "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d BetmG. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–. 3. Die Geldstrafe wird vollzogen. 4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2017 ausgefällten Strafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe wird wider- rufen. Davon sind 4 Tage durch Haft erstanden. 5. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Januar 2019 beschlagnahmten Betäubungsmittel werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: - 70.6 Gramm mutmassliches Streckmittel oder Natron, Asservat Nr. A010'693'217, BM Lager-Nummer S01836-2017 - 1 Minigrip mit Kokain, Asservat Nr. A011'669'628, BM Lager-Nummer S01614- 2018 - 6 eingepackte Portionen Kokain in Taschentuch, Asservat Nr. A011'669'639, BM Lager-Nummer S01614-2018
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. 11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten (Urk. 61 S. 1): 1. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorliegende Verfahren betreffend Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, Anstiftung zu Diebstahl und Hehlerei (Urk. 1/1) wurde eröffnet, nachdem B._____ am 5. Juli 2017 in flagranti im Migros Markt C._____ bei einem Ladendiebstahl erwischt worden war und nachfolgend die Beschuldigte sowie D._____ (separates Verfahren) belastet hatte, den Diebstahl in Auftrag gegeben zu haben respektive mit Betäubungsmitteln zu handeln. 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung – Einzelgericht, vom 7. Juni 2018 (Geschäfts-Nr. GG180094-L) wurde D._____ in ihrem separat ge- führten Verfahren vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. c freigesprochen. Schuldiggesprochen wurde sie demgegenüber des Besitzes (zum Eigenkonsum) und Konsums von Kokain, wofür sie mit einer Busse von Fr. 300.– bestraft wurde (Urk. 29 und Beizugsakten Urk. 49/1-37).
1.3. Am 29. Januar 2019 stellte die untersuchungsleitende Staatsanwältin das Verfahren gegen die Beschuldigte betreffend Anstiftung zum Diebstahl und Hehlerei ein (Urk. 19) und erhob betreffend Vergehen gegen das Betäubungs- mittelgesetz Anklage bei der Vorinstanz (Urk. 18), welche am 20. Mai 2019 das vorstehend wiedergegebene Urteil fällte (Urk. 30). 1.4. Hiergegen meldete der amtliche Verteidiger der Beschuldigten am 29. Mai 2019 die Berufung an (Urk. 32). Das begründete Urteil wurde ihm am 22. Juli 2019 zugestellt (Urk. 35/2), worauf er am 12. August 2019 innert Frist die Be- rufungserklärung einreichte und den Beizug der Verfahrensakten GG180094-L betreffend das Verfahren gegen D., eventualiter die erneute Einvernahme von B., beantragte (Urk. 39). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan Staatsanwaltschaft) verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Ab- weisung der Beweisanträge sowie ihre Dispensation von der Berufungsverhand- lung (Urk. 43). 1.5. Mit Schreiben vom 13. September 2019 reichte die Verteidigung das aus- gefüllte Datenerfassungsblatt betreffend die finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten ein (Urk. 44 und 46). Bereits am 2. August 2019 war überdies ein aktueller Strafregisterauszug über die Beschuldigte eingeholt worden (Urk. 37). Sodann wurde mit Präsidialverfügung vom 17. September 2019 der Beweisantrag der Beschuldigten auf Beizug der Verfahrensakten GG180094-L gutgeheissen und die entsprechenden Akten wurden vom Bezirksgericht Zürich beigezogen (Urk. 47 und 49/1-37). 1.6. Zur Berufungsverhandlung sind die Beschuldigte sowie ihr amtlicher Ver- teidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschienen (Prot. II S. 5). Die Staatsan- waltschaft war lediglich fakultativ vorgeladen worden (Urk. 50). 2. Umfang der Berufung Die Beschuldigte beantragt die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 4, 7 sowie 10 und 11 des vorinstanzlichen Urteils und verlangt einen vollständigen Freispruch (Urk. 39 und Urk. 61). Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass lediglich die
Ziffern 5 (Einzug und Vernichtung der beschlagnahmten Betäubungsmittel/ Streckmittel), 6 (Herausgabe der beschlagnahmten Mobiltelefone an die Beschul- digte), 8 (Festsetzung der Entschädigung des amtlichen Verteidigers) und 9 (Festsetzung der weiteren Gerichtskosten) in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO; BSK StPO-Eugster, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.). 3. Sachverhalt 3.1. Die Beschuldigte bestritt von Anfang an (Urk. 1/3/1 S. 1; Urk. 1/3/3 S. 2; Prot. I S. 10) und auch heute (Urk. 60 S. 5 ff. ), die ihr vorgeworfenen Be- täubungsmittelvergehen begangen zu haben. Der für das Urteil massgebende Sachverhalt ist damit zunächst im Rahmen der gerichtlichen Beweiswürdigung zu erstellen. Hinsichtlich der dabei zu beachtenden Grundsätze kann auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Urk. 36 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es am Staat liegt, der Beschuldigten ihre Schuld nachzuweisen, ohne dass daran vernünftige Zweifel verbleiben. Ist dies nicht möglich, ist sie freizusprechen. Soweit im Rahmen der Beweiswürdigung Aussagen von Beteiligten zu würdigen sind, hängt die Beurteilung ihrer Glaubhaf- tigkeit zunächst einmal davon ab, ob die Aussagen grundsätzlich überprüfbar sind (formelle Validität), ob sie mit anderweitig im Verfahren erhobenen Fakten über- einstimmen/in Einklang zu bringen sind (externe Validität) und ob sie in sich konsistent sind (interne Validität). Schliesslich vermag auch die von der Vor- instanz bereits erwähnte inhaltliche Analyse der einzelnen Aussagen auf das Vorliegen von Realitätskriterien und Lügensignalen Anhaltspunkte für deren Glaubhaftigkeit zu liefern. 3.2. Als Beweismittel liegen die protokollierten Aussagen von B._____ (Urk. 1/5/1-3), D._____ (Urk. 1/4) und der Beschuldigten (Urk. 1/3/1-4 und Urk. 2/3/1-3) bei den Akten, wobei die Aussagen von D._____ allerdings nur zu Gunsten der Beschuldigten Berücksichtigung finden können, wurde diese doch nie mit D._____ konfrontiert. Neu kann auch auf die Prozessakten des Verfahrens gegen
D._____ – aber ebenfalls bloss zu Gunsten der Beschuldigten – zurückgegriffen werden (Urk. 49/1-37). Des Weiteren wird hinsichtlich Dossier 1 (Anklagesach- verhalt lit. a) der Bericht über die erfolgten Hausdurchsuchungen (Urk. 1/7/2-4) und hinsichtlich Dossier 2 (Anklagesachverhalt lit. b) nebst den Hausdurchsu- chungsberichten (Urk. 2/6/2-5) auch das eingeholte Gutachten betreffend Zuord- nung der auf den sechs Knittersäckchen voller Kokaingemischs enthaltenen DNA (Urk. 2/5/4) zu berücksichtigen sein. 3.3. Wie bereits aus der Prozessgeschichte erhellt, waren alle vorliegend Be- fragten in eigenen Verfahren als Beschuldigte involviert und hatten entsprechend erfahrungsgemäss ein (durchaus berechtigtes) Interesse daran, ihr eigenes Ver- halten in ein möglichst positives Licht zu rücken. Dies gilt – entgegen der Vor- instanz (Urk. 36 S. 5 f.) – insbesondere auch für B.. Dass er im vorliegen- den Verfahren als Auskunftsperson unter den Strafandrohungen von Art. 303 ff. StGB befragt wurde, vermag damit seinen Behauptungen nicht per se ein grösse- res Gewicht respektive seiner Person grössere Glaubwürdigkeit zu verleihen, nachdem er dabei lediglich bestätigt bzw. wiederholt hat, was er bereits als Be- schuldigter aussagte. Hinzu kommt, dass sowohl die Beschuldigte als auch D. einschlägige Vorstrafen aufweisen und B._____ als langjähriger Drogen- konsument wohl auch nicht über einen blütenweissen Leumund verfügen dürfte. Entsprechend kann keine der vorliegend einvernommenen Personen für sich in Anspruch nehmen, als unbescholten und gesetzestreu zu gelten. Mithin werden die vorliegenden Aussagen durchwegs mit besonders kritischer Vorsicht zu wür- digen sein. 3.4. B._____ wurde, wie bereits eingangs erwähnt, am 5. Juli 2017 in flagranti dabei erwischt, wie er den Migros Markt C._____ mit unbezahlten Waren im Wert von 346.90 verlassen hatte (Urk. 1/1 in Verbindung mit Urk. 1/5/1). Eine Auflistung des konkreten Diebesguts aus dem Migros Markt C._____ liegt den Akten aller- dings nicht bei, weshalb nicht überprüft werden kann, ob er tatsächlich lediglich die angeblich bestellten Waren (Kaugummis und Gesichtscremen) gestohlen hat. In der gleichentags folgenden polizeilichen Einvernahme als Beschuldigter durch Det Wm mbA E._____ anerkannte er den Diebstahlsvorwurf. Er habe den Laden
betreten, um zu "klauen". Vorgängig sei er in einem Laden gewesen, um Kokain zu holen. Man habe ihm gesagt, er solle gewisse Gegenstände bringen, dann würde man ihm Kokain geben. Wie der Laden heisse, wisse er nicht, es sei ein Coiffuregeschäft für Frauen. Die Haare schneide eigentlich nur eine Frau, das sei auch diejenige, die das Kokain verkaufe. Tagsüber hielten sich aber meistens drei bis fünf Frauen dort auf. Die Chefin schneide die Haare und sei auch diejenige, welche die gestohlene Ware entgegennehme und deren Wert bestimme. Für die- sen Wert gebe sie dann Kokain heraus, sowohl zum Schnupfen wie auch zum Rauchen. Er kenne die Frau seit zwei oder drei Jahren, wisse aber nicht, wie sie heisse. Sie sei eine schwarze Frau mit rotem Haar, etwa 43 Jahre alt, von kräfti- ger Statur, ca. 178 cm gross. Dann gebe es eine zweite Frau. Diese verkaufe Drogen zum Kochen, sprich Kokain zum Rauchen. Auch das sei eine schwarze Frau mit schwarzem Haar. Sie trage viel goldfarbenen Schmuck und verstecke das Kokain in ihrer Vagina. Die erste, die das Kokain in Pulverform verkaufe, ha- be einen schwarzen Socken, den sie überall im Laden verstecke. Die Frau mit dem schwarzen Haar sei etwas grösser als die andere, ca. 50-52 Jahre alt und etwas schlanker. Er wisse nicht, wie sie heisse. Die Frauen würden nur den be- kannten Kunden etwas verkaufen respektive von diesen gestohlene Ware an- nehmen. Er denke, jede der Frauen arbeite für sich. Die Frage, ob er auch schon gestohlene Ware für Drogen umgetauscht habe, wollte er nicht beantworten. Hin- gegen bestätigte er, gegen Geld schon Drogen erhalten zu haben von der Chefin. Er kaufe bei ihr drei- bis viermal pro Woche Kokain, jeweils ein halbes Gramm für Fr. 50.–. Er schätze, er habe schon 15 mal ein halbes Gramm gekauft. Heute ha- be ihn die Chefin beauftragt, Kaugummis für die Ferien und Gesichtscremen für Frauen zu bringen. Die rote Tasche, die er beim Diebstahl dabei gehabt habe, sei von der Frau gewesen. Diese hätte er mit den verlangten Gegenständen füllen sollen. Im Gegenzug hätte er ein halbes Gramm Kokain erhalten sollen. Er sei dann vom Coiffuregeschäft direkt zur Migros gegangen. Er sei direkt zu den Kau- gummis und den Kosmetikartikeln gegangen, und habe die Ware wahllos in die Tasche gesteckt (Urk. 1/5/1). Am 7. Juli 2017 wurde er im Verfahren gegen die Beschuldigte durch Det Kpl F._____ als polizeiliche Auskunftsperson verhört. Auf die Frage, seit wann er in
diesem Coiffuresalon Kokain beziehe, erklärte er, früher habe diese Gruppe Schwarzafrikaner in der G.-gasse gewohnt. Als die Häuser zugegangen seien, habe ihm auf der Strasse eine gesagt, er könne jeden Tag in den Coiffeur kommen. Er sei dann ein paar Mal dorthin gegangen und habe jedes Mal jeman- den von dieser Gruppe gesehen. Er gehe seit zwei bis drei Monaten dort hin und hole ca. drei- bis viermal pro Woche ein halbes Gramm. In der Folge erkannte er D. im Rahmen einer Fotokonfrontation als diejenige, die Kokain zum Rau- chen habe und nicht die Chefin sei. Ihren Namen kenne er nicht. Sodann erkann- te er die Beschuldigte. Sie öffne den Laden. Manchmal komme ein Kunde, er würde sagen im Monat 30 % Kundschaft, und dann kämen die Drogensüchtigen. Es habe immer viel Alkohol dort. Alkohol, Parfüm, Telefone. Die Chefin akzeptiere alles, aber die andere nehme meistens nur Geld. Von D._____ habe er etwa 7 mal ein halbes Gramm gekauft, aber sie mache nie Geschenke. Sie koche das Material im Coiffuresalon, dann in Alufolie und verkaufe es. Von der Chefin habe er etwa 15 mal ein halbes Gramm gekauft, diese gebe manchmal etwas mehr. Das gekochte Kokain sei in Alufolie, das andere in Plastik verpackt (Urk. 1/5/2). Schliesslich wurde er in Gegenwart der Beschuldigten, D.s und der Vertei- diger am 1. November 2017 auch noch untersuchungsrichterlich einvernommen. Dabei erklärte er zunächst, er habe Amnesie. Er wisse noch, was passiert sei, aber das Datum wisse er nicht mehr. Alles, was er beim ersten Mal erzählt habe, sei die Wahrheit. An die Einvernahme vom 7. Juli 2017 könne er sich noch erin- nern, er habe von A bis Z die Wahrheit gesagt, er habe aber schwache Erinne- rungen. Auf die Aufforderung zu erzählen, wie dies genau abgelaufen sei, wenn er bei den zwei Beschuldigten jeweils Kokain gekauft habe, erklärte er, er habe oft Alkohol getauscht gegen Kokain. Auf Nachfrage ergänzte er, dies einmal bei jeder einzeln und einmal bei beiden zusammen getan zu haben. Dies sei im Coiffuresa- lon geschehen. Die eine Beschuldigte kenne er von früher, sie habe an der G.-gasse gewohnt und sitze hier links (Anmerkung: bei der so identifizierten Person handelte es sich um D., vgl. Urk. 1/5/3 S. 3). Die andere kenne er nicht. Die eine aber schon länger, sie habe an der G.-gasse gewohnt. Dort habe es ein Haus gegeben, wo Drogen verkauft worden seien. Er habe aber bei beiden Damen bezogen, von der Beschuldigten seit etwa einem Jahr. Auf die
Frage, wann das letzte Mal von der Beschuldigten, erklärte er, seit drei Jahren, aber nicht täglich. Auf erneutes Nachhaken dann: "Ich weiss es nicht mehr. Ich habe extreme Amnesie." Auf Vorhalt seiner polizeilichen Aussagen bestätigte er dann, es stimme, dass er seit dem 1. April 2017 bezogen habe. Die Staatsan- wältin könne froh sein, dass er heute gekommen sei, er wisse vieles nicht mehr, aber alles, was er bei der Polizei erzählt habe, stimme. Auf die Frage, wie oft er bei der Beschuldigten bezogen habe, antwortete er, einmal pro Tag, aber nicht jeden Tag, einfach viel Mal. Jedes Mal ein Gramm oder ein halbes Gramm. Dafür habe er Fr. 80.– bezahlt oder Alkohol. Er habe mehr Alkohol gegeben statt Geld. Auf die Frage, ob er bei beiden Frauen noch dieses Jahr Kokain bezogen habe, erklärte er, das wisse er nicht mehr. Er gebe der Staatsanwältin seine Visitenkarte und dann sehe sie, was laufe. Was für gestohlene Waren er im Gegenzug für Ko- kain gebracht habe, wisse er nicht mehr genau, Whiskey zum Beispiel. Die Be- schuldigte (und D.) hätten gewusst, dass es sich um gestohlene Ware ge- handelt habe, sie hätten jedes Mal etwas bei ihm bestellt. Jede Flasche habe ih- ren Preis, er könne sich nicht erinnern, welche Flaschen wieviel, er sei sehr süch- tig gewesen. Sodann erklärte er, wohl an die Staatsanwältin gerichtet: "Sie haben mir versprochen, dass ich wegkomme von dem Teufelskreis und dass sie mir da- bei helfen und schliesslich habe ich eine hohe Busse erhalten. Ich habe eine Stra- fe für Diebstahl und Tausch von Waren erhalten, das habe ich noch verstanden. Aber sie haben gesagt, dass ich überall auf der Treppe, auf der Gasse etc. Dro- gen konsumiert habe. Das habe ich nicht verstanden." Und auf Nachfrage des Verteidigers: "Ich war bei dem Polizisten, dem habe ich alles erzählt. Dieser hat mir eine Frau F. geschickt, diese wollte, dass ich bei der Staatsanwaltschaft Aussagen mache. Sie hat dann meiner Frau angerufen, die hat dann gesagt, sie solle bitte nicht mehr stören. Ein paar Tage später habe ich dann eine Strafe be- kommen wegen Konsum" (Urk. 1/5/3). 3.5. Bei den Akten liegt sodann (einzig) die polizeiliche Aussage von D._____ vom 17. August 2017 (Urk. 1/4). Darin erklärte sie, der Coiffure-Salon gehöre ihrer Freundin, der Beschuldigten. Sie gehe dahin, wenn sie Zeit habe. Weiter bejahte sie, jemals Kokain verkauft zu haben. In den vergangenen Jahren habe sie Prob- leme gehabt, seit ca. 11 Jahren. Das letzte Mal sei sie vor ein paar Monaten ver-
haftet worden. Damals habe sie auch das letzte Mal Kokain verkauft. Sie konsu- miere auch Kokain, ganz wenig. Sie habe erst kürzlich mit dem Konsum begon- nen. Sie konsumiere ungefähr einmal pro Woche ein bisschen, sei aber nicht ab- hängig. Mangels Relevanz wird sodann an dieser Stelle darauf verzichtet, die weiteren Aussagen von D., welche sie als Beschuldigte in ihrem eigenen Verfahren deponiert hat, im Detail wiederzugeben (Urk. 49/2/2-3). Im Zusammenhang mit den Ermittlungen betreffend Anklagesachverhalt lit. b war D. offenbar von Anfang an geständig, H._____ am 16. Juli 2018 im Coiffu- re-Salon der Beschuldigten eine Portion Kokain verkauft zu haben. Auch rauche sie täglich Kokain. Das Kokain in der Papiertaschentücherbox gehöre aber nicht ihr (Urk. 2/4). Die verkaufte Portion war offenbar identisch verpackt wie diejenigen, welche im Taschentuchspender gefunden wurden, mithin handelte es sich um Kokain in Pulverform in einem Plastiksäckchen (Urk. 2/1 S. 4). 3.6. Die Beschuldigte bestritt im Laufe der Untersuchung konstant, Kokain verkauft zu haben (Urk. 1/3/1 S. 1; Urk. 1/3/3 S. 2; Prot. I S. 10; Urk. 60 S. 5 ff.). Bei der Polizei erklärte sie am 17. August 2018, das anlässlich der Hausdurchsu- chung vom Vortag gefundene weisse Pulver gehöre ihr nicht. D._____ habe einen Schlüssel zum Salon gehabt, als sie, die Beschuldigte vom 17. Juli bis 9. August 2017 in Afrika gewesen sei. Sie, die Beschuldigte, verkaufe keine Drogen mehr. Vor zirka zwei Jahren habe sie Drogen verkauft und dann Probleme mit der Poli- zei gehabt. Sie tausche auch keine Drogen gegen Sachen. Die vorgefundenen Kosmetikartikel kaufe sie im Internet. Die Alkoholflaschen seien von der kame- runischen Gemeinde bei ihr eingelagert worden für ein anstehendes Tauffest. Im März oder April sei sie nicht im Salon gewesen. Damals habe die Polizei D._____ mitgenommen, weil diese jemandem Drogen gegeben habe solle. Sie habe dann allen klar gemacht, dass sie so einen Vorfall im Salon nicht mehr möchte und das nicht mehr dulde. Wenn ein Drogenkonsument im Salon Drogen möchte, sage sie ihm ruhig und sanft, dass sie nichts verkaufe und er wieder gehen solle. Ruhig
und sanft, da er sonst aggressiv werden könnte (Urk. 1/3/1). Diese Aussagen be- stätigte sie sinngemäss auch gegenüber der Staatsanwältin (Urk. 1/3/3). Zu den Aussagen von B._____ erklärte sie, ihm nie Drogen verkauft oder etwas abgekauft zu haben. Im Kreis 4 seien die Leute sehr aggressiv und würden ihre Türe aufbrechen, wenn sie sich weigere, sie reinzulassen. Wenn sie ihnen keine Aufmerksamkeit schenke, dann drohten sie damit zur Polizei zu gehen. Es sei ei- ne Erpressung. B._____ kenne sie nicht, habe ihn aber schon einmal auf der Strasse gesehen. Er spreche Französisch und begrüsse sie. Er habe der Polizei falsche Informationen gegeben (Urk. 1/3/2, so sinngemäss auch in Urk. 1/3/3 S. 4 f., S. 8 f. sowie S. 14 f.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 17. Juli 2018 (betreffend Anklage- sachverhalt lit. b) erklärte die Beschuldigte, seit vergangenem Donnerstag nicht im Salon gewesen zu sein, da sie in Frankreich an einer Hochzeit teilgenommen habe. D._____ habe eine Schlüssel zum Salon gehabt, sie habe sich selbst eine neue Frisur machen wollen. Das gefundene Kokain gehöre ihr nicht. Auf die Fra- ge, ob sich Spuren von ihr auf dem Kokain finden lassen würde, erklärte sie, sie denke nicht. Sie glaube nicht. Sie wisse nicht, wie lange das Kokain dort gelegen habe, oder ob sie die Portion einmal berührt habe. Sie meine damit, sie habe es wissentlich nicht berührt, aber sie krame oft in den Papieren. Sie verkaufe kein Kokain (Urk. 2/3/1). Bei der anschliessenden Hafteinvernahme führte sie aus, dass ausser ihr und D._____ niemand Zutritt zum Salon habe. Sie wisse nicht, wem die gefundenen Portionen Kokain gehörten. Sie habe nicht gewusst, dass es dort Drogen habe (Urk. 2/3/2). An der Berufungsverhandlung hielt die Beschuldigte grundsätzlich an ihrer bishe- rigen Darstellung fest. Zusammengefasst brachte sie vor, dass Sie B._____ nicht kennen würde und ihm auch nie etwas verkauft habe. Dieser sei von der Polizei engagiert worden, um sie zu belasten. Weshalb auf den sichergestellten Kokain- Portionen ihre DNA-Spuren gefunden worden seien, wisse sie nicht. Sie habe kein Kokain berührt und sie habe kein Kokain verkauft (Urk. 60 S. 5 f.).
3.7. a) Anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. August 2017 (Anklagesach- verhalt lit. a) wurden im Salon der Beschuldigten zwei Portionen unbekanntes weisses Pulver (insgesamt 70.6 g, vgl. Urk. 1/7/3 S. 1) sowie diverse Flaschen mit alkoholhaltigen Getränken (Urk. 1/7/3 S. 3 ff.) sichergestellt (Urk. 1/7/2). In der Wohnung von D._____ konnten überdies drei Portionen Kokain (insgesamt 1.8 g) sowie 9 Portionen unbekanntes Pulver (insgesamt 84.1 g) sichergestellt werden (Urk. 1/7/3 S. 2). Gemäss der bei den Beizugsakten liegenden Betäubungsmittel- Voruntersuchung vom 21. August 2017 handelt es sich bei dem im Coiffure-Salon aufgefundenen Pulver um Natriumhydogencarbonat ("Natron"), welches im Zu- sammenhang mit Kokainkonsum zur Herstellung der rauchbaren Form des Koka- ins ("Crack") verwendet wird (Urk. 49/5/7 S. 3). Die in der Wohnung von D._____ aufgefundenen Kokainportionen waren in Pul- verform. Gemäss BM-Sicherstellungsliste des vorliegenden Verfahrens waren sie "in Cellophanfolie gewickelt" (Urk. 1/7/3 S. 2). Gemäss den Unterlagen des Paral- lelverfahrens gegen D._____ handelte es sich bei der Verpackung allerdings um "kleine verknotete Knittersackanteile" (Urk. 49/5/6-7). b) Auch anlässlich der Ermittlungen betreffend den Anklagesachverhalt lit. b kam es zu Hausdurchsuchungen. Wie dem Polizeirapport vom 16. Juli 2018 hierzu zu entnehmen ist, wurde dabei am Wohnort von D._____ eine Dose mit (mutmassli- chem) Streckmittel sichergestellt (Urk. 2/1 S. 3 in Verbindung mit Urk. 2/6/4). So- dann fand man im Coiffeursalon der Beschuldigten in einem Papiertaschentuch- spender sechs Portionen Kokain, verpackt in Plastik-Knittersäckchen sowie eine Portion Kokain in einem Minigrip, lagernd in einer kleinen Kartonschachtel (Urk. 2/6/2 und 5 in Verbindung mit Urk. 2/5/1). DNA-Spuren auf den sechs Knit- tersäckchen aus dem Papiertaschentuchspender zeigten in den 16 analysierten DNA-Systemen vollkommene Übereinstimmung mit dem DNA-Profil der Beschul- digten. Entsprechend kamen die Gutachter zum Schluss, D._____ könne als Spu- rengeberin ausgeschlossen werden, die Beschuldigte nicht (Urk. 2/5/4). Das Ko- kain in der Kartonschachtel wies keine verwertbaren DNA-Spuren auf (Urk. 1/13). 3.8. Aufgrund der oben im Detail dargelegten Beweislage ist vorab festzuhal- ten, dass anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. August 2017 im Coiffure-
geschäft der Beschuldigten keine Drogen und entsprechend auch keine schwarze Socke gefunden wurde. Bei dem Pulver, welches in der Küche sichergestellt werden konnte, handelte es sich um Natriumhydrogencarbonat, welches für die Produktion von Crack benötigt wird. Crack wurde aber gemäss Aussagen von B._____ lediglich durch D._____ "gekocht" und verkauft, weshalb aus diesem Fund nichts zu Lasten der Beschuldigten abgeleitet werden kann. Dass D._____ zum damaligen Zeitpunkt nur mit Crack zu tun hatte, ist überdies bereits durch die bei ihr zuhause gefundenen drei Portionen Kokain in Pulverform widerlegt. Hinzu kommt nun noch, dass D., wie die Ereignisse aus dem Jahr 2018 (Anklage- sachverhalt lit. b) zeigen, sehr wohl auch Kokain in Pulverform verkaufte, nicht nur rauchbares Crack. Aufgrund der festgestellten Übereinstimmung der DNA-Spuren auf den aus der Taschentuch-Box sichergestellten sechs Kokainportionen mit der DNA der Be- schuldigten ist demgegenüber davon auszugehen, dass die Beschuldigte zu ei- nem gewissen Zeitpunkt mit diesen Säckchen hantiert hat. Dass die Spurenüber- tragung lediglich zufällig, während der Behändigung von Taschentüchern aus der Box geschehen sein soll, vermag nicht zu überzeugen. Notorischerweise muss man nicht in den Tuchspender hinein greifen, um ein Taschentuch zu ziehen. Kommt hinzu dass, sollte dies – allenfalls aufgrund eines Papierstaus oder ähn- lichem – ausnahmsweise doch nötig sein, und die Hand statt eines Taschentuchs auf ein Knittersäckchen stossen würde, dies wohl Anlass für eine genauere Überprüfung des Boxinhalts wäre. Vor diesem Hintergrund ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass die Knittersäckchen voller Kokain hernach weiterhin in der Box belassen würden. Dass die Beschuldigte anderweitig Anlass gehabt hätte, im Rahmen ihrer Tätigkeit im Coiffure-Salon mit den (leeren) Säckchen zu hantieren, wurde weder durch sie geltend gemacht, noch ist solches aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten. Nachdem die Kokain-Säckchen mit ihren DNA-Spuren in ihrem Coiffure-Salon aufgefunden wurden, zu welchem gemäss eigenen Aussagen nur sie und D. freien Zugang hatten, wobei die Spurengeberschaft von Letzterer gutachterlich ausgeschlossen wurde, ist unter Ausschluss rechtserheblicher Zweifel davon auszugehen, dass die Beschuldigte
um deren Vorhandensein wusste bzw. diese (zumindest ursprünglich einmal) ge- wollt in der Papiertaschentuch-Box verstaute. Dieser Anklagevorwurf ist somit sachverhaltsmässig hinreichend erstellt. 3.9. Wie vorab ausgeführt, streitet die Beschuldigte jeglichen Kontakt mit Dro- gen ab. Aus der Tatsache, dass der Drogenbesitz der Beschuldigten im Juli 2018 erstellt ist, lässt sich jedoch ableiten, dass die Beschuldigte entgegen ihren Be- teuerungen mindestens bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin mit Betäubungsmitteln in Berührung kam. Die Beweisführung betreffend den Anklagevorwurf 1 stützt sich einzig auf die be- lastenden Aussagen von B., welche dieser nach seiner Verhaftung wegen Ladendiebstahls im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme spontan deponier- te und in den darauffolgenden Einvernahmen im Wesentlichen widerholte. Seine Aussagen sind spezifisch, unterscheiden sich in origineller Weise zwischen den Aussagen zur Beschuldigten und zu D. und wirken insgesamt erlebt. Er vermochte die Aufgabenteilung zwischen der Beschuldigten und D._____ und den Ablauf der Drogengeschäfte detailliert zu schildern. Dass B._____ nach dem La- dendiebstahl (den er vom ersten Moment an zugab und der sich noch fast im Be- reich der Bagatell-Kriminalität befand) mit einer erfundenen Geschichte besser wegkommen wollte, ist nicht nachvollziehbar. Damit hätte er sich keinen relevan- ten Vorteil erwirken können. Für ein Lügen-Konstrukt einer falschen Belastung hätte er zudem auch nicht zwei bekannte und daher überprüfbare Personen als Anstifter zu einem Diebstahl gewählt. Die sichergestellten alkoholhaltigen Getränke (Urk. 1/7/2 und Urk. 1/7/3 S. 3 ff.) stützen die Tatvariante von B._____. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine solche Vielzahl an Alkoholflaschen in einem Coiffeurgeschäft gelagert werden sollen. Die Version der Beschuldigten, wie sie den Alkohol oder auch die Kosmetika erwor- ben haben will (ricardo.ch, Bekannte, etc.), vermag nicht zu überzeugen. Ebenso wenig glaubhaft sind ihre Ausführungen, die alkoholhaltigen Getränke seien von der kamerunischen Gemeinde für ein anstehendes Tauffest bei ihr eingelagert worden.
Zusammenfassend erscheinen die Aussagen der Beschuldigten unstimmig und nicht überzeugend. Die Version, dass B._____ von der Beschuldigten Kokain zum Konsum bezogen und dieses mit Naturalien bezahlt hat, ist insgesamt glaubhaft und plausibel. Es ist somit entgegen den Bestreitungen der Beschuldigten auf- grund der belastenden Aussagen von B._____ erstellt, dass sie diesem tatsäch- lich Kokainportionen verkauft hat. Allerdings sind mit der Verteidigung (Urk. 61 S. 6 ff.) die Aussagen von B._____ in Hinblick auf den konkreten Zeitraum und die Anzahl der Bezüge äusserst inkonsistent wie auch inkongruent. Das Akkusations- prinzip erfordert, dass die Anklage die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu be- zeichnen hat (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Die Anklagebehörde musste sich auf- grund dessen auf einen bestimmten Zeitraum und eine bestimmte Anzahl mut- masslicher Drogen-Bezüge festlegen und hat dabei einfach eine von mehreren, sich voneinander drastisch unterscheidenden Versionen von B._____ übernom- men. Dessen Angaben in den verschiedenen Einvernahmen sind nun aber der- massen nicht deckungsgleich, dass zwar zweifelsfrei erstellt ist, dass B._____ von der Beschuldigten Kokain gekauft hat, jedoch völlig offen bleibt, wann genau und in welcher Menge dies geschehen ist. Somit lässt sich zugunsten der Be- schuldigten der konkret eingeklagte Anklagesachverhalt nicht in einer Weise rechtsgenügend erstellen, als dass gestützt darauf eine rechtliche Würdigung und damit eine Verurteilung erfolgen könnte. Somit ist die Beschuldigte bezüglich den Tatvorwurf in Anklagepunkt 1 gemäss dem Grundsatz in dubio pro reo freizuspre- chen. 4. Rechtliche Würdigung Nachdem der Beschuldigten der mehrfachen Betäubungsmittelverkauf gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Anklagesachverhalt lit. a) nicht im Sinne der Anklage rechtsgenügend nachgewiesen werden kann, ist sie von diesem Vorwurf freizu- sprechen. Hingegen hat sie sich gemäss erstelltem Sachverhalt des Besitzes bzw. der Aufbewahrung von sechs Portionen Kokaingemisch von insgesamt 7.1 Gramm (Anklagesachverhalt lit. b; der Reinheitsgehalt des Kokains wurde nicht ermittelt)
schuldig gemacht, wobei von vorsätzlichem Verhalten auszugehen ist. Rechtfer- tigungs- oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Überdies war das Kokain auch nicht für den Eigenkonsum gedacht (die Beschuldigte konsumiert gemäss eigenen Angaben kein Kokain; Urk. 1/3/3 S. 14), weshalb die Beschuldig- te des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG schuldig zu sprechen ist. 5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Die Vorinstanz hielt für die von ihr als erstellt erachteten Delikte eine Geld- strafe für angemessen, was trotz des von ihr angeordneten Widerrufs des be- dingten (Teil-)Vollzugs der Vorstrafe vom 30. Januar 2017 dazu führte, dass keine Gesamtstrafe im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB ausgefällt wurde (Urk. 36 S. 13). Nachdem dieses Urteil lediglich von der Beschuldigten angefochten wurde, ver- bietet es sich auch heute, für das aktuelle Delikt eine Freiheitsstrafe auszufällen und diese allenfalls unter Einbezug der Vorstrafe zu einer Gesamtstrafe zu er- weitern. Mithin kann heute lediglich noch eine Geldstrafe von maximal 150 Tagessätzen festgesetzt werden (sogenanntes Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 3 StPO). Da die heute noch zu beurteilende Straftat nach dem 1. Januar 2018 begangen wurde, kommt zweifellos das aktuell geltende Sanktionenrecht zur Anwendung. Hinsichtlich der Vorgehensweise bei der Strafzumessung kann auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 14 f.). 5.2. Der vorliegend erstellte Vorwurf, 7.1 g Kokaingemisch in sechs Portionen in einer Taschentuchschachtel verstaut zu haben, wiegt objektiv gesehen und mit Blick auf die Bandbreite möglicher unter diesen Tatbestand fallender Delikte noch leicht. Mit der Vorinstanz ist die Position der Beschuldigten in der Hierarchie der Drogenhandelnden als am untersten Rand liegend zu werten, wobei offen bleibt, in welcher konkreten Weise die Beschuldigte im Jahr 2018 mit Drogengeschäften zu tun hatte. Subjektiv ist von vorsätzlichem Handeln einer selbst nicht drogen- süchtigen Person auszugehen, welche nicht aus (suchtbedingter) Not handelte, was das Tatverschulden indessen nicht weiter beeinflusst. Aufgrund der Tat-
komponenten wäre eine Strafe im Rahmen von 80 Tagessätzen Geldstrafe an- gemessen. Diese Strafe ist nun jedoch aufgrund der Täterkomponenten spürbar zu erhöhen, da die zweifach einschlägig vorbestrafte Beschuldigte die Portionen noch wäh- rend der Probezeit der Vorstrafe vom 30. Januar 2017 und sogar während bereits laufender Strafuntersuchung verstaute, wovon aufgrund der Tatsache, dass an- lässlich der Hausdurchsuchung vom 16. August 2017 im Salon keine Drogen ge- funden worden waren, auszugehen ist. Die weiteren Täterkomponenten, wie Vor- leben, persönliche Verhältnisse und Nachtatverhalten sind demgegenüber straf- zumessungsmässig nicht relevant. Hierzu kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 36 S. 16 f.). Ergänzend führte die Be- schuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass ihre Stelle im Rahmen des Beschäftigungsprogramms des Sozialamtes im Mai 2020 zu Ende sei, wes- halb sie sich aktuell auf Stellensuche befinde. Sie habe noch keine neue Stelle in Aussicht (Urk. 60 S. 3). Insgesamt erscheint eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen als angemessen. An- gesichts ihrer aktuellen finanziellen Verhältnisse (Urk. 60 S. 2 f.) ist der vor- instanzlich festgelegte Ansatz von Fr. 30.– pro Tagessatz zu bestätigen. Die er- standene Untersuchungshaft (6 Tage) ist an diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 5.3. Aufgrund ihrer einschlägig deliktischen Vorgeschichte kann mit Blick auf die Legalprognose von "besonders günstigen Umständen", wie von Art. 42 Abs. 2 StGB gefordert, vorliegend nicht gesprochen werden. Entsprechend ist die Geld- strafe zu vollziehen. 6. Widerruf 6.1. Begeht ein Verurteilter während der Probezeit ein Verbrechen oder Ver- gehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 StGB). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere
Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Art. 46 Abs. 2 Sätze 1 und 2). 6.2. Die Beschuldigte beging das vorliegende Delikt, nachdem sie mit Urteil des Obergerichts vom 30. Januar 2017 wegen Verbrechen gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von dessen Art. 19 Abs. 2 lit. a zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 9 Monate unbedingt vollziehbar, verurteilt worden war. Die Probezeit für den bedingt vollziehbaren Strafanteil war auf 5 Jahre festgesetzt worden und im Zeitpunkt der heutigen Tat entsprechend noch nicht verstrichen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde war vom Bundesgericht am 5. Juli 2018 abgewiesen worden (Urk. 1/3/4 S. 8). Überdies war die Beschuldigte bereits mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Juli 2013 zu einer bedingt vollzieh- baren Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt worden. Damals hatte sie sich während der Probezeit allerdings bewährt (Urk. 37). 6.3. Anders als Art. 42 Abs. 2 StGB bedingt der Verzicht auf einen Widerruf nicht besonders günstige Umstände, sondern lediglich das Fehlen einer ungüns- tigen Prognose. Bei der Beurteilung dieser Frage kann auch die Wirkung eines allfälligen Vollzugs der neu ausgesprochenen Strafe mitberücksichtigt werden (BSK StGB-Schneider/Garré, 4. Auflage, Art. 46 N 43). Vorliegend wird die Be- schuldigte die Geldstrafe zu bezahlen und sich entsprechend in ihrer Lebens- haltung einzuschränken haben. Hinzu kommt nun aber auch noch, dass sie seit der Tat vom 12. Januar 2019 bis 11. Oktober 2019 den unbedingten Teil der zur Diskussion stehenden Vorstrafe abgesessen (Prot. I S. 10 in Verbindung mit Urk. 54) und ihren Coiffuresalon aufgegeben hat und sich beruflich neu orientiert (Prot. I S. 7 f. und S. 10; Urk. 60 S. 2 f.). Vor dem Hintergrund dieser Umstände (Vollzug der neuen Strafe, Erstehen des mehrmonatigen Strafvollzugs, Schlies- sung des Salons und damit örtliche Distanzierung vom Milieu) und angesichts der Geringfügigkeit des neuen Delikts scheint es gerade noch gerechtfertigt, auf einen Widerruf des bedingten Strafanteils der Vorstrafe vom 30. Januar 2017 zu ver- zichten. Jedoch ist die Probezeit – um den trotz allem bestehenden Bedenken Rechnung zu tragen – um zwei Jahre zu verlängern.
wobei hinsichtlich zwei Drittel all dieser Kosten die Rückforderung bei der Be- schuldigten vorzubehalten ist (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 20. Mai 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. (...) 2. (...) 3. (...) 4. (...) 5. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Januar 2019 beschlagnahmten Betäubungsmittel werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: - 70.6 Gramm mutmassliches Streckmittel oder Natron, Asservat Nr. A010'693'217, BM Lager-Nummer S01836-2017 - 1 Minigrip mit Kokain, Asservat Nr. A011'669'628, BM Lager-Nummer S01614-2018 - 6 eingepackte Portionen Kokain in Taschentuch, Asservat Nr. A011'669'639, BM Lager-Nummer S01614-2018 6. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Januar 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben: - Mobiltelefon Alcatel One Touch, Asservat Nr. A010'692'565 - Mobiltelefon Samsung, Asservat Nr. A010'693'002 - Natel LG mit SIM Lebara, Asservat Nr. A010'693'171
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. (...) 11. (...) 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. 2. Vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG wird die Beschuldigte freige- sprochen. 3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 6 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten. 4. Die Geldstrafe wird vollzogen.
; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.–
amtliche Verteidigung
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − an das Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, betr. Ge- schäfts-Nr. SB160348; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B. 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 13. Januar 2019
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. S. Volken
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Herrmann
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.