Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190360-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Ersatzrichterin lic. iur. C. Keller und Ersatzrichter Dr. iur. E. Pahud sowie die Gerichts- schreiberin MLaw L. Herrmann
Urteil vom 9. Dezember 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. J. Burkhalter, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin
betreffend mehrfache versuchte schwere Körperverletzung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 2. Mai 2019 (DG190050)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Februar 2019 (Urk. D1/19/3) ist diesem Urteil beigeheftet.
Urteil der Vorinstanz: (Urk. 66 S. 29 ff.) "Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ im Zustand der nicht selbstver- schuldeten Schuldunfähigkeit die Tatbestände der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der mehrfa- chen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB erfüllt hat. 2. Der Beschuldigte ist schuldig des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 15 Tagen Freiheitsstrafe. Es wird vorgemerkt, dass diese Strafe durch 253 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft bereits erstanden ist. 4. Für den Beschuldigten wird eine stationäre Massnahme i.S.v. Art. 59 Abs. 1 StGB angeordnet. 5. Der Beschuldigte wird i.S.v. Art. 66a bis StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. 6. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit CHF 20'500.–, inkl. Barauslagen und MwSt., entschädigt, wovon CHF 12'786.95 bereits durch eine Akontozahlung vergütet wurden.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 10'000.00 Gebühr Vorverfahren CHF 15'511.35 Auslagen Untersuchung (Gutachten etc.) CHF 20'500.00 amtliche Verteidigung
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 9. (Mitteilungen) 10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 ff.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 99 S. 1): 1. Der Beschuldigte sei der mehrfach versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu belegen. 3. 15 Monate der ausgefällte Strafe seien zu vollziehen, wobei vorzumerken sei, dass diese durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft, bzw. vorzeitigen Strafvollzug, bereits vollständig erstanden sind. 4. Die restlichen 13 Monate seien aufzuschieben, unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 5 Jahren. 5. Von der Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB sei abzusehen. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens – inkl. diejenigen der amtlichen Vertei- digung – seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 101 S. 1 f.): 1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils 2. Unter Kostenfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens zulasten des Be- schuldigten A._____ Eventualanträge: 1. Schuldigsprechung von A._____ der mehrfachen versuchten schweren Kör- perverletzung i.S.v. Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs.1 StGB sowie der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 258 Ziff. 1 StGB 2. Bestätigung des Schuldspruchs betreffend Vorwurf des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB (Urteilsdispositivs Ziffer 2) 3. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 38 Monaten 4. Vollzug der Freiheitsstrafe 5. Bestätigung der Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB (Urteilsdispositiv Ziffer 4) 6. Bestätigung der Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren gestützt auf Art. 66a bis StGB (Urteilsdispositiv Ziffer 5) 7. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils hinsichtlich der Kosten- und Ent- schädigungsfolgen (Urteilsdispositiv Ziffer 6,7 und 8) 8. Unter Kostenfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens zulasten des Be- schuldigten A._____
Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorliegende Verfahren wurde durch Polizeirapport vom 24. August 2018 eingeleitet (Urk. D1/1/1). Im Rahmen des Vorverfahrens wurde ein foren- sisch-psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt und nach dessen Eingang einerseits Anklage erhoben (betreffend Dossier 1 und 2) und anderseits in Anwendung von Art. 374 f. StPO Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person eingereicht (betreffend Dossier 3; vgl. Urk. D1/19/3). 1.2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirks- gerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 2. Mai 2019, meldete der amtliche Verteidiger des Beschuldigten fristgerecht Berufung an (Urk. 56). Das begründete Urteil der Vorinstanz wurde ihm am 17. Juli 2019 zugestellt (Urk. 65/2), worauf er gleichen- tags die Berufungserklärung einreichte (Urk. 68). 1.3. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (fortan Staatsanwaltschaft) Anschlussberufung (Urk. 78). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 23. August 2019 wurde dem Beschuldigten der vorzeitige Strafantritt gewährt (Urk. 82). Bereits am 25. Juli 2019 war überdies ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt worden (Urk. 71). Zusätzlich wurden auf die Verhandlung hin Führungsberichte der verschiedenen Gefängnisse, in welchen der Beschuldigte seit der erstinstanzlichen Verhandlung eingesessen ist (Gefängnisse Limmattal und Pfäffikon sowie Flughafengefängnis), eingeholt (Urk. 94 und Urk. 97/1-4). 1.5. Zur Berufungsverhandlung sind der Beschuldigte, sein amtlicher Verteidi- ger Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ sowie Staatsanwalt lic. iur. Burkhalter erschie- nen (Prot. II S. 6).
3.2. Ob er sich dabei im Zustand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähig- keit befunden hat (so der hierzu konsultierte Gutachter sowie die Staatsanwalt- schaft und die Vorinstanz; Urk. D1/8/25 S. 57, Urk. 48 S. 5 f. und Urk. 66 S. 15 ff.) oder nicht (so der Beschuldigte; Prot. I S. 14 und Urk. 98 S. 5), ist Kernthema des vorliegenden Berufungsverfahrens. 3.3. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Beurteilung auf das hierzu eingeholte forensisch-psychiatrische Aktengutachten von Prof. Dr. med. B._____ vom 6. Februar 2019 (Urk. D1/8/25; der Beschuldigte hatte sich mehrfach geweigert, bei der Gutachtenserstellung zu kooperieren, vgl. Urk. D1/8/14 und 21). In jenem at- testiert der Gutachter dem Beschuldigten eine Erkrankung aus dem schizophre- nen Formenkreis im Sinne einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0; Urk. D1/8/25 S. 40, 43 und 56). Im Vordergrund stehe eine wahnhafte Symptomatik im Sinne eines Verfolgungswahns, Leibeshalluzinationen und misstrauischer Stim- mungslage (Urk. D1/8/25 S. 43). Akute und vorübergehende psychotische Stö- rungen, wie sie noch in früheren Begutachtungen durch die Kliniken Münsterlin- gen und Bern diagnostiziert worden seien, könnten aufgrund der hier vorliegen- den umfassenderen Aktenbasis ausgeschlossen werden; dies gelte auch für die frühere Annahme der Klinik Münsterlingen, dass die Symptomatik durch den Kon- sum von Drogen verursacht worden sei (Urk. D1/8/25 S. 44). Durch Drogen indu- zierte psychotische Störungen könnten jedoch in eine Schizophrenie übergehen oder vorbestehende Erkrankungsbilder akzentuieren; ein Hinweis dafür könnte der sehr früh mit zwölf Jahren einsetzende, regelmässige Cannabiskonsum sein (Urk. D1/8/25 S. 44). Aufgrund der wiederholten Verurteilungen wegen Diebstahl, Gewalt und Drogenkonsum, teilweise während der Bewährungszeit, könne ein dissozialer Verhaltensstil, also eine Tendenz, Gesetze zu brechen, festgestellt werden (Urk. D1/8/25 S. 38 und 46). Gesamthaft stelle die schizophrene Erkrankung in ihrem Schweregrad und ihren Auswirkungen auf das allgemeine Funktionsniveau des Beschuldigten im Ver- gleich zu anderen Störungsbildern aus psychiatrischer Sicht eine schwere psychi- sche Störung dar, die deliktrelevant und kriminalprognostisch bedeutsam sei (Urk. D1/8/25 S. 47).
Für den Tatzeitraum des ersten Tatvorwurfs (Dossier 1, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Urk. D1/19/3 S. 6 f.) geht der Gutachter vom Be- stehen einer schwerwiegenden Symptomatik der Schizophrenie aus (Urk. D1/8/25 S. 47); eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit könne nicht festgestellt wer- den, jedoch könne von einer forensisch relevanten Beeinträchtigung der Steue- rungsfähigkeit, die eine schwer verminderte Schuldfähigkeit zur Folge gehabt habe, ausgegangen werden. Auch eine Aufhebung der Schuldfähigkeit komme in Frage, wenn man davon ausgehe, dass der Beschuldigte den Polizeieinsatz wahnhaft, d.h. im Sinne eines Angriffs auf seine Person, verarbeitet habe (Urk. D1/8/25 S. 49 und 57). Auch bezüglich des zweiten Tatvorwurfs (Dossier 2, Hausfriedensbruch, Urk. D1/ 19/3 S. 7) bestünden keine Hinweise auf eine Aufhebung der Einsichtsfähigkeit. Da noch Restfähigkeiten zur Ausrichtung seines Verhaltens erkennbar seien, liege entsprechend eine forensisch relevante Beeinträchtigung und keine Auf- hebung der Steuerungsfähigkeit vor, weshalb von einer schweren Verminderung der Schuldfähigkeit ausgegangen werde (Urk. D1/8/25 S. 49 und 57 f.). Was den dritten Tatvorwurf (Dossier 3, mehrfache versuchte schwere Körper- verletzung und Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Urk. D1/19/3 S. 2 f.) angehe, lägen Hinweise für eine Beeinträchtigung der Einsichtsfähigkeit vor. Zudem sei eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit anzunehmen, weshalb von Schuldunfähigkeit auszugehen sei (Urk. D1/8/25 S. 51 und 57). 3.4. Mit der Vorinstanz (Urk. 66 S. 17 f.) ist das Gutachten als schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen; es ist inhaltlich breit abgestützt und der Gutachter legt sorgfältig und nachvollziehbar dar, weshalb er eine von den früheren Beurtei- lungen der Kliniken Münsterlingen und Bern, die dem Beschuldigten keine para- noide Schizophrenie, sondern einzig eine vorübergehende psychotische Störung attestiert hatten (Urk. D1/7/3 S. 2 und Urk. D1/7/12 S. 1), abweichende Diagnose stellt. Dass eine umfangreichere Aktenbasis eine umfassendere Begutachtung des Beschuldigten zulässt, erklärt sich von selbst.
Was die Verteidigung heute dagegen vorbringt (Urk. 99 S. 6 ff. ), vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere spricht die Tatsache, dass es in der Haft seit 27. November 2018, als letztmals notfallmässig eine psychiatrische Intervention nötig war (Urk. D1/17/34-39), zu keinen weiteren, psychoseinduzierten bzw. ge- waltinvolvierten Zwischenfällen mehr gekommen ist, nicht gegen diese Ein- schätzung. In diesem Zusammenhang sind den beigezogenen Führungsberichte Beachtung zu schenken (Urk. 94 und Urk. 97/1-4). Auffallend dabei ist , dass der Beschuldigte seit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung insgesamt dreimal um- plaziert wurde. Die Führungsberichte wiederspiegeln ein ambivalentes Verhalten des Beschuldigten. Sein Verhalten wird durchgehend als schwankend und labil bezeichnet und es werden diverse Vorfälle wegen aggressiven Ausbrüchen und eskalierendem Verhalten erwähnt. Gemäss des aktuellsten Führungsberichts des Flughafengefängnis Zürich zeige der Beschuldigte teilweise bizarres Verhalten bzw. wirke konfus, befolge aber Anweisungen und komme seiner Mitwirkungs- pflicht nach. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte durch eine tiefe Frustrationstoleranz und aggressives und eskalierendes Verhal- ten auffällt. Phasenweise scheint er jedoch einigermassen angepasst. Offenbar war der Beschuldigte in der Vergangenheit immer wieder für gewisse Zeitphasen in der Lage, relativ unauffällig mit der Umwelt zu agieren und seinen Lebens- unterhalt zu bestreiten. Regelmässig kam es jedoch auch wieder zu Gesetzes- verstössen, was bereits mehrfach auch zu psychiatrischen Abklärungen führte (so offenbar bereits 2014 in Deutschland [Urk. D1/8/25 S. 22] und Polen [Urk. D1/7/5-6]). In Deutschland wurde dabei ebenfalls die Diagnose einer para- noiden Schizophrenie gestellt, verbunden mit einem schädlichen Gebrauch von Cannabis (Urk. D1/8/25 S. 22). Dem aktuellen Gutachten ist denn auch zu ent- nehmen, dass Schizophrenien sowohl chronisch als auch episodisch, teilweise mit vollständiger Remission verlaufen können und bei chronischen Verläufen über Jahre hinweg eine floride Symptomatik bestehen könne (Urk. D1/8/25 S. 46), wo- bei insbesondere bei Vorliegen psychosozialer Stressoren mit einer Exazerbation der Symptomatik zu rechnen sei (Urk. D1/8/25 S. 52). Derzeit befindet sich der Beschuldigte aber seit seiner Inhaftierung in einem diesbezüglich klar strukturier- ten Umfeld, was – nach Überwindung des initialen Haftschockes und ausser der
Tatsache der Inhaftierung an sich – das Auftreten der üblichen Stressoren (z. Bsp. Substanzmissbrauch, Obdachlosigkeit, fehlende Alltagsstruktur etc.) stark reduziert, wenn nicht gar gänzlich verhindert. Trotzdem kann den beigezogenen Führungsberichten entnommen werden, dass er teils bizarr anmutende Ver- haltensweisen zeigt (bspw. Ohropax in die Nasenlöcher, Turnübungen in der Werkstatt, Urk. 94). Im Gegensatz zum relativ geregelten Haftregime verfügt der Beschuldigte gemäss den Akten in Freiheit weder über geregelte Wohn- und Ar- beitsverhältnisse, noch über ein tragfähiges soziales Netz. Vielmehr scheint er seit Jahren eher ziel-, zumindest aber recht ruhelos in Europa herumgezogen zu sein (Prot. I S. 10 f.), wie dies bereits aus seinem Vorstrafenregister hervorgeht (in der Schweiz wurde der Beschuldigte bereits 2016 verurteilt, Urk. 71; die Vor- strafen in Deutschland datieren aus den Jahren 2012, 2014 und 2016, Urk. D1/18/3; diejenigen aus Österreich von 2016 und 2017, Urk. D1/18/5; hinzu kommen Urteile aus Polen aus den Jahren 2007 und 2010, aus Frankreich [2014] und Schweden [2016], Urk. D1/18/7). Insgesamt bestehen deshalb trotz des ge- genwärtig verhältnismässig unauffälligen Verhaltens des Beschuldigten im vorzei- tigen Strafvollzug keine Zweifel am grundsätzlichen Bestand der diagnostizierten psychischen Störung. 3.5. Der Vorinstanz ist auch darin zuzustimmen, dass basierend auf dem Gut- achten davon auszugehen ist, dass im Zeitpunkt der zur Diskussion stehenden Straftaten beim Beschuldigten akute Symptome der paranoiden Schizophrenie vorgelegen hätten, wobei – nicht zuletzt aufgrund des auch auf die tatsächlichen Voraussetzungen der Schuldunfähigkeit anwendbaren Grundsatzes "in dubio pro reo" (BSK StGB I-Bommer/Dittmann, 4. Auflage 2018, Art. 19 N 51; Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO-Kommentar, Art. 10 N 7; Trechsel/Jean- Richard; Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2017, Art. 19 N 11) – nicht nur hinsichtlich Dossier 3, sondern auch mit Bezug auf Dossier 1 (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) von einer gänz- lichen Aufhebung der Schuldfähigkeit auszugehen ist (vgl. Urk. 66 S. 18; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Zelle bleiben soll. Er denke, dass man Angst vor ihm habe. Den Grund dafür kenne er jedoch nicht. Nach wie vor habe er massive Magenprobleme. Er nehme Medikamente, welche ihm jedoch nicht helfen würden (Urk. 98 S. 1 ff.) Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass sich aus dem Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keinerlei zusätzliche strafzumessungsrelevante Erkenntnisse gewinnen lassen. Die persönlichen Verhältnisse wirken sich daher strafzumessungsneutral aus. Hingegen sind die vielen, teilweise einschlägigen Vorstrafen (Urk. D1/18/3, 5, 7 und Urk. 71; vgl. auch das angefochtene Urteil, Urk. 66 S. 21) stark straferhöhend zu gewichten. Die mangelnde Kooperations- bereitschaft und Einsicht des Beschuldigten scheinen demgegenüber (zumindest auch) krankheitsbedingt, weshalb diese – entgegen der Vorinstanz (Urk. 66 S. 21) – nicht straferhöhend anzurechnen sind. Insgesamt ist der Beschuldigte mit einer Einsatzstrafe von 15 Tagen zu bestrafen. 4.3. Der Beschuldigte hat in der Vergangenheit, wie schon mehrfach erwähnt, bereits zahlreiche Vorstrafen in verschiedenen europäischen Ländern erwirkt. Er wurde dabei sowohl mit (bedingten wie vollstreckbaren) Geldstrafen als auch mit Freiheitsstrafen sanktioniert, was – teilweise wohl krankheitsbedingt – kaum Ein- druck hinterlassen zu haben scheint. Vor diesem Hintergrund ist es jedoch bereits aus spezialpräventiven Gründen angezeigt, heute auf Freiheitsstrafe zu erkennen. Gemäss gutachterlicher Einschätzung besteht vorliegend ein hohes Rückfallrisiko (Urk. D1/8/25 S. 52 und 58; vgl. hierzu auch Ziff. 5.2 nachfolgend). Bei dieser Sachlage (zahlreiche Vorstrafen, krankheitsbedingt schlechte Legalprognose) steht ein bedingter Vollzug der Strafe gemäss Art. 42 ff. StGB ausser Frage. Je- doch ist ihm die erstandene Haft bzw. der seit 23. August 2019 andauernde vor- zeitige Strafvollzug von bis und mit heute 474 Tagen auf die Strafe anzurechnen. 4.4. Der Beschuldigte ist somit mit einer vollziehbaren Freiheitsstrafe von 15 Tagen zu bestrafen und es ist festzuhalten, dass er diese Strafe bereits voll- ständig erstanden hat.
Weiter führte der Gutachter aus, dass sich schizophrene Störungen behandeln liessen und eine adäquate Behandlung die Voraussetzung für eine günstige Kriminalprognose sei (Urk. D1/8/25 S. 59). Mithin sind vorliegend die spezifischen Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 1 StGB, aber auch von Art. 56 StGB zu be- jahen (vgl. hierzu auch die ausführlicheren Erwägungen der Vorinstanz in Urk. 66 S. 23 ff., auf welche ergänzend verwiesen wird). 5.3. Massnahmebedürftigkeit und Massnahmefähigkeit liegen somit gestützt auf das überzeugende Gutachten und in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zweifel- los vor. Bis heute zeigt der Beschuldigte allerdings keinerlei Massnahmebereit- schaft. Gemäss seinen Angaben sei er gesund (Urk. D1/4/3 S. 14, Prot. I S. 14 f. und Urk. 98 S. 5). Ihm im Rahmen von psychotischen Phasen zwangsweise ver- ordnete respektive applizierte Medikamente pflegt er abzusetzen, sobald die Krise überstanden ist (Prot. I S. 9 und 15). Auch anlässlich der heutigen Befragung zeigt sich der Beschuldige bezüglich seiner Krankheit absolut uneinsichtig und lehnt eine Behandlung vehement ab. So führt der Beschuldigte aus, dass er kei- ner Behandlung bedürfe. Er sei psychisch gesund und habe keine paranoide Schizophrenie. Die bisherigen Behandlungen hätten ihm nichts gebracht. Er wolle zurück in seine Heimat und dort dann einen Psychiater konsultieren. Diesem wür- de er erzählen, was ihm zugestossen sei. Nachher wolle er wieder arbeiten gehen (Urk. 98 S. 5). Ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft und Massnahme- willigkeit scheint beim Beschuldigten ausgehend von diesen Aussagen nicht ge- geben. In diesem Sinne lautet auch der Hauptantrag der amtlichen Verteidigung (Urk. 99 S. 1). 5.4. Aufgrund der klar ablehnenden Haltung des Beschuldigten, stellt sich die Frage nach Sinn und Zweck einer Massnahme. Ein wesentlicher Erfolgsfaktor für eine Therapie ist denn die Massnahmewilligkeit einer Person. 5.5. Die Vorinstanz erwog hierzu, dass in Anbetracht dessen, dass die schizophrene Erkrankung therapeutisch behandelbar und eine Behandlung aus spezialpräventiver Sicht auch angezeigt ist, um der krankheitsbedingt vor- liegenden Rückfallgefahr des Beschuldigten zu begegnen, die fehlende Bereit- schaft, sich einer Behandlung zu unterziehen, der Anordnung einer stationären
Massnahme nicht entgegensteht. Dem ist aus damaliger Perspektive grund- sätzlich zuzustimmen. Die Aussagen anlässlich der Berufungsverhandlung lassen zum jetzigen Zeitpunkt jedoch den gegenteiligen Schluss zu. Im Rahmen der heutigen Beurteilung ist zu berücksichtigen, dass die zwischenzeitliche Ent- wicklung zeigt, dass sich die ablehnende Haltung des Beschuldigten bezüglich einer stationären Massnahme konstant hielt bzw. nunmehr kein Behandlungswille herbeizuführen war. Gestützt auf die deutlichen Aussagen des Beschuldigten anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ist gegenwärtig klar, dass der Beschuldigte keine Behandlungsnotwendigkeit sieht und die absolut fehlende Krankheitseinsicht das Bejahen eines Behandlungswillens beim Beschuldigten verunmöglichen. 5.6. Entsprechend sind die Voraussetzungen zur Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) nicht gegeben. Es wird deshalb von einer solchen abgesehen. 6. Kostenfolgen 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung zur Hälfte und wird deshalb im Rechtsmittelverfahren grundsätzlich in diesem Umfang kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2. Gemäss Art. 419 StPO können Schuldunfähigen jedoch nur Kosten auferlegt werden, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Über den zu engen Wortlaut von Art. 419 StPO hinaus gilt diese Bestimmung nicht nur, wenn das Verfahren wegen Schuldunfähigkeit eingestellt oder die beschuldigte Person aus diesem Grund freigesprochen wird, sondern auch dann, wenn – wie vor- liegend – gegen einen Schuldunfähigen im Sinne von Art. 375 Abs. 1 StPO Massnahmen angeordnet werden (BSK StPO-Bommer, 2. Auflage 2014, Art. 375 N 22 ff.; Schmid, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2017, Art. 375 N 6 und Art. 426 N 13). Aus Billigkeitsgründen ist eine Kostenauflage gerechtfertigt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der schuldunfähigen beschuldigten Person so gut sind, dass eine Kostenübernahme durch den Staat als stossend erschiene (BSK StPO-Domeisen, Art. 419 N 7 mit Hinweisen; ZR 89 Nr. 128). Dies ist vor-
liegend offensichtlich nicht der Fall (Prot. I S. 11). Deshalb fällt die Gerichtsgebühr ausser Ansatz und sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichts- kasse zu nehmen. 6.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, reichte im Berufungsverfahren eine Honorarnote über einen Aufwand von Fr. 11'746.95 ins Recht (Urk. 100). Die geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen für das Berufungsverfahren sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Dementsprechend ist die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 11'750.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 7. Entschädigungsfolgen 7.1. Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmass- nahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. Im Fall von Untersuchungs- und Sicherheits- haft besteht der Anspruch, wenn die zulässige Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgespro- chenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art. 431 Abs. 1 und 2 StPO). Eine solche Überhaft liegt immer dann vor, wenn die Dauer der ursprünglich recht- mässig angeordneten Untersuchungs- und Sicherheitshaft den schliesslich aus- gesprochenen Freiheitsentzug übersteigt (S CHMID, Handbuch, a.a.O. N 1826). Nach Art. 51 StGB rechnet das Gericht die erlittene Haft an die Strafe an. Dabei entspricht ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe. 7.2. Bei der Überhaft handelt es sich um eine rein rechnerische Feststellung eines Entschädigungsanspruches. Es wird im Rahmen einer ex post Betrachtung geprüft, ob die Haft rückblickend gerechtfertigt war. Der Staat hat ein legitimes In- teresse daran, die Massnahmenbedürftigkeit eines Täters abzuklären, insbeson- dere wenn dieser eine gewisse Gefährlichkeit für die Gesellschaft offenbarte und eine Straftatbestand in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt ist. Insofern steht die Frage einer Entschädigung in einem anderen Licht als bei einem Inhaftierten, der später gerichtlich freigesprochen und deshalb für die ungerechtfertigte Haft zu entschädigen ist. Gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO besteht der Entschädigungs-
anspruch nur, wenn der übermässige Freiheitsentzug nicht an eine Sanktion an- gerechnet werden kann, wobei mit Sanktion entweder eine ausgesprochene Strafe oder Massnahme gemeint ist. 7.3. Der Beschuldigte befand sich vorliegend noch nicht im Regime des vor- zeitigen Massnahmevollzugs, sondern noch immer im Haftregime. Die Mass- nahmeindikation war aufgrund des vorinstanzlichen Urteils klar gegeben. Erst anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat sich deutlich abgezeichnet, dass aufgrund fehlender Massnahmewilligkeit keine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet werden kann. Es lässt sich demnach feststellen, dass von keiner Überhaft auszugehen ist. Die Haft war aufgrund der Massnahme- indikation gerechtfertigt. Der Beschuldigte hat daher keinen Entschädigungsanspruch wegen Überhaft gemäss Art. 431 Abs. 2 StPO.
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 2. Mai 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. (...) 2. Der Beschuldigte ist schuldig des Hausfriedensbruchs i.S.v. Art. 186 StGB. 3. (...) 4. (...) 5. Der Beschuldigte wird i.S.v. Art. 66a bis StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. 6. Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit CHF 20'500.–, inkl.
Barauslagen und MwSt., entschädigt, wovon CHF 12'786.95 bereits durch ei- ne Akontozahlung vergütet wurden. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 10'000.00 Gebühr Vorverfahren CHF 15'511.35 Auslagen Untersuchung (Gutachten etc.) CHF 20'500.00 amtliche Verteidigung
Es wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte A._____ überdies folgende Tat- bestände im Zustand der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat: − mehrfache versuchte schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB. 2. Aufgrund der nicht selbst verschuldeten Schuldunfähigkeit ist der Beschul- digte hinsichtlich dieser Delikte nicht strafbar.
amtliche Verteidigung. 6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei, Bundeskriminalpolizei − den Nachrichtendienst des Bundes und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich
− die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A 8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 9. Dezember 2019
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. S. Volken
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Herrmann