Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190313-O/U/cs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bert- schi und Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie Gerichtsschrei- berin MLaw Baechler
Urteil vom 15. Oktober 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 5. März 2019 (DG190006)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 4. Febru- ar 2019 (Urk. 10) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 112 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate abzüglich 112 Tage, die durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug entstan- den sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a
Abs. 1 lit. o StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen. 5. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem angeordnet. 6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. Februar 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen. - Boardingpass LX1, ... (bei den Akten) - Boardingpass LH2, ... (bei den Akten) - Boardingpass LH3, ... (bei den Akten)
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 40 S. 1 f.) 1. Es sei das Urteil der Vorinstanz in Bezug auf Dispositiv Ziffer 2 auf- zuheben und es sei der Beschuldigte mit einer bedingten Freiheits- strafe von max. 20 Monaten zu bestrafen, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und unter Anrechnung der bereits erstande- nen Polizei- und Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvoll- zugs.
Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abteilung, vom 5. März 2019 wurde der Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft, welche im Umfang von 18 Monaten bedingt aufgeschoben wurde unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und deren Vollzug im Um- fang von 12 Monaten angeordnet wurde. Ferner wurde der Beschuldigte für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen unter Anordnung der Ausschreibung
der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Zudem wurde über die Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände und sichergestellten As- servate entschieden. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt (Urk. 27 S. 18 f.). Der Beschuldigte hat gegen das Urteil fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 19) und die Berufungserklärung eingereicht (Urk. 29). Er beschränkt seine Berufung auf die Strafzumessung, den Vollzug der Freiheitsstrafe und die Dau- er der Landesverweisung und beantragt die Ausfällung einer bedingten Frei- heitsstrafe von maximal 20 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren, eventualiter eine Reduktion des unbedingt vollziehbaren Teils der Freiheitsstrafe auf maximal 8 Monate, sowie eine Reduktion der Dauer der Landesverweisung auf 5 Jahre (Urk. 29 S. 1; Urk. 40 S. 1 f.). Die Staatsanwalt- schaft hat auf Anschlussberufung verzichtet, liess Bestätigung des vorinstanzli- chen Urteils beantragen und ersuchte um Dispensation von der Berufungsver- handlung (Urk. 36). Vorweg ist somit festzuhalten, dass das Urteil der Vorinstanz bezüglich der Dis- positivziffern 1 (Schuldspruch), 5 (Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem), 6 und 7 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände und sichergestellte Asservate) sowie 8 und 9 (Kosten- und Ent- schädigungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist. II. Strafzumessung 1. Vorbemerkung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 30 Mo- naten, wobei deren Vollzug im Umfang von 18 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufgeschoben und der zu vollziehende Teil auf 12 Mo- nate abzüglich 112 Tage erstandener Haft festgelegt wurde (Urk. 27 S. 18 f.). Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbotes eine strengere Bestrafung
von vornherein ausser Betracht (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). 2. Allgemeine Grundsätze Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vor- instanzlichen Urteil zutreffend wiedergegeben und der massgebliche Strafrah- men für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG korrekt mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren, womit eine Geldstrafe von 3 bis höchstens 180 Tagessätzen verbunden werden kann (Art. 19 Abs. 2 BetmG in Verbindung mit Art. 34 Abs. 1 StGB), abgesteckt (Urk. 27 S. 5 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Vertiefend ist noch- mals festzuhalten, dass der Drogenmenge und der daraus resultierenden Ge- fährdung bei der Bemessung der Strafe keine vorrangige Rolle zukommen darf (BGE 118 IV 342 ff.; BGE 121 IV 202, E. 2d/cc; Urteil des Bundesgerichts 6B_558/2011 vom 21. November 2011, E. 3.3.2). Es wäre verfehlt, im Sinne ei- nes Tarifs überwiegend oder gar allein auf dieses Kriterium abzustellen. Falsch wäre aber auch die Annahme, diesem Strafzumessungselement komme eine völlig untergeordnete oder gar keine Bedeutung zu. Es ist nicht nebensächlich, ob jemand mit zwanzig oder zweihundert Gramm einer gefährlichen Droge handelt. Der Reinheitsgrad der Betäubungsmittel kann für das Verschulden von Bedeu- tung sein. Handelt der Täter wissentlich mit ausgesprochen reinen Drogen, ist das Verschulden schwerer, handelt er wissentlich mit besonders stark gestreck- ten Drogen, ist es leichter (BGE 122 IV 299). Steht indes nicht fest, dass der Beschuldigte ein ausgesprochen reines oder besonders stark gestrecktes Be- täubungsmittel liefern wollte, spielt der genaue Reinheitsgrad für die Gewich- tung des Verschuldens und bei der Strafzumessung keine Rolle. Die genaue Betäubungsmittelmenge und gegebenenfalls ihr Reinheitsgrad verlieren zudem an Bedeutung, wenn mehrere Qualifikationsgründe gemäss Art. 19 Ziff. 2 BetmG gegeben sind, und sie werden umso weniger wichtig, je deutlicher der
Grenzwert im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG überschritten ist (BGE 121 IV 193). Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten neben der erwähn- ten Drogenmenge (BGE 121 IV 202) und der daraus folgenden Gesundheitsge- fährdung namentlich auch nach der Art und Weise der Tatbegehung, seiner Funktion im Betäubungsmittelhandel, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und den Beweggründen (BGE 118 IV 348). Massgebend sind dabei unter anderem die Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, die aufgewendete persönliche Energie, das gezeigte kriminelle Engagement, die hierarchische Stellung sowie die Grösse der erzielten oder angestrebten Ge- winne. Daneben kommt es darauf an, wie der Täter mit der Droge in Kontakt gekommen ist und was er mit dieser gemacht hat (H UG-BEELI, Betäubungsmit- teldelikte 1983-1991, Zürich 1992, S. 429 f., 436 und 438). Nach der Recht- sprechung des Bundesgerichts trifft beispielsweise den Transporteur einer be- stimmten Drogenmenge grundsätzlich ein geringeres Verschulden als denjeni- gen, der diese Betäubungsmittelmenge verkauft oder zum Zwecke des Weiter- verkaufs erwirbt (W IPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 93 f.; BGE 121 IV 206). Weiter beachtlich ist auch eine allfällige Drogenabhängigkeit des Täters, ob er ausschliesslich des Geldes wegen handelte, ohne sich in einer finanziellen Notlage zu befinden, oder ob er es ablehnt zu arbeiten, obwohl es ihm möglich wäre, und er es vor- zieht, durch den Drogenhandel seinen Lebensunterhalt zu verdienen (BGE 107 IV 62 f.; BGE 118 IV 349). Daraus ergibt sich, dass nicht einem ein- zelnen, der aufgeführten Kriterien für die Beurteilung des Verschuldens eine überwiegende Bedeutung zukommt. Der Einbezug all dieser Kriterien und deren Gesamtwürdigung führt schliesslich zur Gewichtung der Tatschwere und des Verschuldens.
(Urk. 2/2 S. 2 f.; Urk. 2/3 S. 3 f.; Prot. I S. 11). Da der Beschuldigte das Ange- bot, einen Transport durchzuführen, annahm und lediglich Anweisungen aus- führte, ohne für die gesamte Organisation zuständig zu sein, ist von einer eher geringen kriminellen Energie auszugehen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass es sich um einen einmaligen Drogentransport gehandelt hat und der Be- schuldigte an keinen weiteren Transporten beteiligt gewesen ist (vgl. Urk. 2/5 S. 16). Der Beschuldigte hat sich mit dem Schlucken der Fingerlinge und der längeren, internationalen Flugreise einer erheblichen gesundheitlichen Selbstgefährdung ausgesetzt, was entsprechend zu berücksichtigen ist. Insgesamt ist die objektive Tatschwere im Rahmen des schweren Falles der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als nicht mehr leicht einzu- stufen. 3.2. Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass hinsichtlich der Drogen- art direkter Vorsatz und bezüglich der Drogenmenge sowie des Reinheitsgra- des zumindest Eventualvorsatz vorliegt. So gab der Beschuldigte zu Protokoll, ihm sei gesagt worden, dass ein Fingerling ca. 5 bis 6 Gramm schwer sei (Urk. 2/3 S. 5, Antw. auf Frage 29). Entsprechend wusste er, dass er mit den geschluckten 64 Fingerlingen ca. 400 Gramm oder mehr mit sich trug (Urk. 2/2 S. 3, Antw. auf Frage 24). Obwohl der Beschuldigte in der polizeilichen Einver- nahme vom 14. November 2018 noch ausführte, ihm sei gesagt worden, dass es sich bei den Betäubungsmitteln um Hanf handle (Urk. 2/2 S. 2 f.), räumte er in der Hafteinvernahme vom 15. November 2018 ein, ihm sei später mitgeteilt worden, dass es sich um Coci-Blätter handle und ihm sei erst während der Un- tersuchung klar geworden, dass es sich um Kokain handle (Urk. 2/3 S. 4). Der Beschuldigte wusste vielleicht nicht bereits von Beginn weg, was er genau transportieren sollte, aufgrund der Umstände musste er allerdings davon aus- gehen, dass es sich um Kokain handelte, zumal er für den Transport von Hanf wohl kaum eine Entschädigung in der Höhe von USD 2'500 angeboten bekom-
men hätte (vgl. Urk. 2/3 S. 4, Antw. auf Frage 20). Anlässlich der Berufungsver- handlung gab der Beschuldigte zudem zu Protokoll, gewusst zu haben, dass es Kokain gewesen sei, welches er geschluckt habe (Prot. II S. 10). Der Beschul- digte hat folglich in Kauf genommen, dass er eine nicht geringe Menge einer gefährlichen Droge transportierte und ihm war auch klar, dass Kokain schädlich für die Gesundheit ist (Urk. 2/3 S. 4, Antw. auf Frage 26), was ihn nicht vom Transport des Kokains über die Schweiz in die Ukraine abgehalten hat. Zuguns- ten des Beschuldigten (Art. 10 Abs. 3 StPO) ist jedoch davon auszugehen, dass er zumindest nicht gewusst hat, welchen Reinheitsgrad das Kokain aufwies. Aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung, dass das Kokain transportiert und nicht einfach auf der Strasse verkauft wurde, musste der Beschuldigte jedoch davon ausgehen, dass dieses einen hohen Reinheitsgrad aufwies. Die Verteidigung macht zwar geltend, es sei davon auszugehen, dass der Be- schuldigte tatsächlich nach Brasilien reiste in der Annahme, dort Früchte zu sor- tieren (Urk. 40 S. 6). Dabei handelt es sich allerdings um eine reine Schutzbe- hauptung des Beschuldigten. Dieser wusste, dass er nicht ans andere Ende der Welt geflogen wird und ihm dann auch noch eine Reise zum Amazonas inklusi- ve Hotelübernachtung bezahlt wird, nur um Früchte zu sortieren. Der Beschuldigte gab an, selber nur ein Mal in seiner Jugend Cannabis ge- raucht zu haben. Ansonsten habe er weder Drogen konsumiert noch mit sol- chen gehandelt (Prot. I S. 8). Der Beschuldigte handelte aus rein finanziellen Motiven, was verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist. Zwar machte er ei- nen vorübergehenden Geldmangel geltend, von einer finanziellen Notlage kann aber keine Rede sein. So führte er aus, dass er in der Ukraine aufgrund seiner Leibwächtertätigkeit einen Lohn von max. USD 1'200 erziele und zusätzlich Mieteinnahmen aus der Vermietung eines Hauses erhalte (Urk. 8/2 S. 4, Antw. auf Frage 40 und S. 5 f., Antw. auf Fragen 52 f.; Prot. I S. 7). Aussergewöhnli- che Umstände, aufgrund welcher er mit seinen Einnahmen den Lebensunterhalt von sich, seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn nicht hätte bestreiten können, macht er nicht geltend und sind aus den Akten auch nicht ersichtlich.
Im Gegenteil; gegenüber der Polizei führte der Beschuldigte noch aus, dass man damit die Familie und das Kind gut versorgen könne, aber wenn man noch Miete für die Wohnung bezahlen müsse, dann sei das knapp (Urk. 8/2 S. 5, Antw. auf Fragen 42). Sein normales Gehalt reiche schon, nur für Geburtstage und so weiter nicht (Urk. 2/2 S. 2 f., Antw. auf Frage 18). Vor Vorinstanz führte er zwar aus, dass es nicht genug Geld zum Leben gewesen sei, ergänzte dann aber, dass sein Vater krank gewesen sei und es nicht gereicht habe, um noch seinen Vater zu unterstützen (Prot. I S. 9). Die Verteidigung macht geltend, der Beschuldigte sei in seiner Entscheidungs- freiheit eingeschränkt gewesen, da D._____ gedroht habe, dessen Rückflug nach C._____ zu stornieren, sollte dieser den Drogentransport nicht durchfüh- ren. Der Umstand, dass es die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht zugelassen hätten, ein neues Ticket für den Rückflug von B._____ nach C._____ zu kaufen und die Angst vor Vergeltung bei Weigerung, den Kokain- transport durchzuführen, hätten den Beschuldigten schliesslich dazu bewogen, die Kokainfingerlinge zu schlucken und die Rückreise nach C._____ anzutreten (Urk. 16 S. 5 f.; Urk. 40 S. 7). Die Ausführungen der Verteidigung vermögen nicht zu überzeugen. Der Beschuldigte selber machte bisher gerade nicht gel- tend, sich bei Weigerung oder Missglückung des Transports vor einer allfälligen Vergeltung des Auftraggebers D._____ gefürchtet zu haben. Auf Frage, ob ihm gesagt worden sei, was passiere, wenn er die Drogen nicht auftragsgemäss ab- liefern würde, sagte er aus, sie hätten ihm gesagt, der schlimmste Fall wäre, dass die Polizei ihn festnehme. Mehr sei ihm nicht gesagt worden (Urk. 2/5 S. 16, Antw. auf Frage 161). Auf Frage, ob ihm gesagt worden sei, was passie- re, wenn er von der Polizei erwischt werde, antwortete er, ihm sei versprochen worden, dass sie ihn dann rausholen würden (Urk. 2/5 S. 16, Antw. auf Frage 158). Nach Angst vor allfälligen Vergeltungshandlungen tönen diese Aussagen des Beschuldigten nicht. Auch dass er sich aufgrund der Drohung, bei einer Weigerung, den Kokaintransport durchzuführen, werde sein Rückflugticket stor- niert, unter Druck gesetzt gefühlt habe und in seiner Entscheidungsfreiheit ein- geschränkt gewesen sei, ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 31. Januar 2019 räumte er denn auf
Vorhalt, er habe ausgesagt, keine andere Wahl gehabt zu haben, als den Transport auszuführen, ansonsten er nicht in die Heimat gekommen wäre, auch ein, er habe es wegen der in Aussicht stehenden Belohnung gemacht (Urk. 2/6 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte erstmals aus, seine Familie sei bedroht worden und er habe Angst gehabt, dass diese gefährdet sei (Prot. II S. 10). Worin diese Bedrohung konkret gelegen haben soll, führte er jedoch nicht aus und es liegen auch sonst keine Anhaltspunkte für allfällige Drohungen gegen ihn oder seine Familie vor. Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive Tatschwere leicht zu relativieren. 3.3. Zwischenfazit Das Verschulden ist im Rahmen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz insgesamt als nicht mehr leicht einzustufen. Die Vor- instanz erachtet dafür eine hypothetische Einsatzstrafe von 33 Monaten Frei- heitsstrafe als angemessen. Dem kann beigepflichtet werden. 4. Täterkomponenten 4.1. Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte führte zu seinen persönlichen Verhältnissen aus, dass er in der Ukraine im Gebiet E._____ geboren worden sei, wo er bis zum Alter von 6 Jahren bei seinem Vater aufgewachsen sei. Geschwister habe er keine. Sein Vater sei dann wegen der Arbeit nach Deutschland gegangen und er sei bei seiner Grossmutter geblieben. Da diese nicht genügend Geld gehabt habe, sei er in ein Sportheim gekommen, in welchem er bis zu seinem 15. Altersjahr ge- blieben sei. Er sei bis zur 9. Klasse in die Schule gegangen. Zuerst sei er im In- ternat gewesen, dann habe er zwei Jahre geboxt. Er habe einen Sportab- schluss in Kampfsport gemacht. Anschliessend habe er eine Lehre als Koch und Konditor abgeschlossen. Er habe zuerst auf dem Bau gearbeitet, dann den Militärdienst absolviert, bevor er als Freiwilliger in eine Armee gegangen sei. 2014 habe dann der Krieg begonnen und er sei verwundet worden. Er habe ei-
ne Bauchverletzung davongetragen. Daraufhin habe er die Armee verlassen und als Leibwächter gearbeitet. Sein Kampfsportlehrer habe ihm diese Arbeit vermittelt. Er habe unter anderem den Helfer eines Abgeordneten und den Sohn des Premierministers beschützt. Zu Beginn habe er USD 700 verdient, das Maximum seien dann USD 1'200 gewesen. Im Jahr 2018 habe er ab Mitte April in Polen als Lagerist gearbeitet. Er sei verheiratet und habe einen Sohn, geboren am tt.mm.2015. Seine Ehefrau sei zurzeit erwerbstätig und arbeite als Verkäuferin in einem Kinderladen. Sie verdiene monatlich USD 200. Er habe keine Schulden und besitze ein Haus, welches er vermiete, sodass er zusätz- lich Mieteinnahmen erhalte. Dieses stehe momentan aber leer, da die Mieter ausgezogen seien. Sie würden dieses Haus verkaufen wollen, da sie Geld für die Operation seines Vaters benötigen würden. Er rechne mit einem Verkaufs- erlös in der Höhe von ungefähr USD 15'000 bis 20'000 (Urk. 8/2; Prot. I S. 5 ff.; Prot. II S. 5 ff.). Da die Lebensumstände des Beschuldigten in keinem Zusam- menhang zur Delinquenz stehen, sind diese entgegen der Auffassung der Ver- teidigung (Urk. 40 S. 8 f.) auch nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Umstände wie sein bereits früh erfolgter Eintritt in ein Sportin- ternat oder sein zwischenzeitlicher Einzug in die Ukrainische Armee. Den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind keine strafzumessungsrelevan- ten Faktoren zu entnehmen. 4.2. Vorleben und Nachtatverhalten Der Beschuldigte weist keinen Eintrag im Schweizerischen Strafregister auf und bestätigte, auch im Ausland keine Vorstrafen zu haben (Urk. 30; Prot. II S. 8). Die Vorstrafenlosigkeit wirkt sich nicht auf die Strafzumessung aus (BGE 136 IV 1, E. 2.6.4.). Der Beschuldigte anerkannte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt erst ab der zweiten Einvernahme vollumfänglich (vgl. Urk. 2/2 S. 2; Urk. 2/3 S. 3). Aller- dings ist zu berücksichtigen, dass die Tat von Anfang an erstellt war, sodass das Geständnis des Beschuldigten weitgehend der erdrückenden Beweislage geschuldet war. Durch seine Schutzbehauptung, wonach er gedacht habe, er reise nach B._____, um dort Früchte zu sortieren, versucht der Beschuldigte
sein Verschulden zu relativieren, was entsprechend auch sein Geständnis rela- tiviert. Er zeigte sich aber während des gesamten Strafverfahrens einsichtig, reuig und kooperativ und hat seinen Auftraggeber mit vollem Namen und Ad- resse bezeichnet (Urk. 2/2 S. 5, Antw. auf Frage 42; Urk. 2/3 S. 3, Antw. auf Fragen 9 f. und S. 5, Antw. auf Frage 34; Urk. 2/5 S. 5 und S. 15 f.; Urk. 2/6 S. 4; Prot. I S. 16; Prot. II S. 12 f.), was deutlich strafmindernd zu berücksichtigen ist. 5. Fazit Angesichts des deutlich strafmindernd zu gewichtenden Nachtatverhaltens des Beschuldigten rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe um 5 Monate zu reduzieren. Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu bestra- fen, unter Anrechnung der bislang erstandenen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs von 336 Tagen (Art. 51 StGB; Urk. 7/1; Urk. 7/14; Urk. 7/15).
III. Strafvollzug Eine vollständig bedingte Strafe kommt aufgrund der auszusprechenden Frei- heitsstrafe von 28 Monaten von Gesetzes wegen nicht in Frage (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbe- dingten Strafvollzugs und die Kriterien für die Bemessung des zu vollziehenden und des aufzuschiebenden Teils zutreffend dargelegt (Urk. 27 S. 13 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (vgl. vorstehend, Erw. II.4.2.). Zudem zeigt er sich einsichtig bezüglich des von ihm begangenen Unrechts und auch reuig. Auch in Anbetracht seines noch jungen Alters ist davon auszugehen, dass ihm die 336 Tage erstandene Untersuchungshaft und vorzeitiger Strafvollzug als Warnwirkung und insbesondere die drohende Vollstreckung des aufgeschobe- nen Vollzugs der Reststrafe die volle Tragweite seines Fehlverhaltens aufzei- gen und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten werden. Dennoch ist dem Umstand, dass sein Verschulden im Rahmen der qualifizierten Wider-
handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nicht mehr als leicht anzusehen ist, angemessen Rechnung zu tragen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz besteht in Bezug auf den Beschuldigten insgesamt eine günstige Prognose, so- dass es sich – insbesondere auch aus Gründen der Resozialisierung – rechtfer- tigt, den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf 10 Monate festzusetzen. An- gesichts der günstigen Legalprognose ist die Probezeit auf 2 Jahre festzuset- zen. Die Freiheitsstrafe ist daher im Umfang von 10 Monaten (abzüglich 336 Tage erstandene Haft und vorzeitiger Strafvollzug) zu vollziehen. Im Übrigen ist der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. IV. Landesverweisung 1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 8 Jahren angeordnet (Urk. 27 S. 19). Da einzig der Be- schuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbotes eine Erhöhung der Dauer der Landesverwei- sung von vornherein ausser Betracht (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). 2. Allgemeine Grundsätze Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der eine Katalogtat im Sinne der nachfolgend aufgeführten lit. a-o begangen hat, unab- hängig von der Höhe der Strafe für die Dauer von 5 bis 15 Jahre des Landes. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn dies für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den priva- ten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB).
heitsstrafe von 28 Monaten (vorstehend, Erw. II.5.), ist die Landesverweisung – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – für eine Dauer von 8 Jahren ange- messen. Der Beschuldigte ist im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes zu verweisen. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterliegen auf- erlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Be- rufung grösstenteils, die Dauer der Landesverweisung wird bestätigt und die Strafe leicht reduziert, weshalb es sich rechtfertigt, ihm dennoch die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Ver- teidigung, aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beru- fungsverfahren in der Höhe von Fr. 7'500.– (Urk. 41) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten (Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, II. Abtei- lung, vom 5. März 2019 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 5 (Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem), 6 und 7 (Entscheid über beschlagnahmte Gegenstände und sicher- gestellte Asservate) sowie 8 und 9 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 336 Tage durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate abzüglich 336 Tage erstandene Untersuchungshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.–
; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'500.–
amtliche Verteidigung. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich
sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an die entsprechen- den Amtsstellen) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzun- gen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesge- richtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 15. Oktober 2019
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Wenker
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Baechler
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die be- dingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.