Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190244-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Oberrichter lic. iur. B. Amacker sowie Gerichts- schreiberin MLaw T. Künzle Beschluss vom 28. September 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin
betreffend versuchte schwere Körperverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 29. Januar 2019 (DG180062)
Erwägungen: 1. Am 7. Februar 2019 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 29. Januar 2019 Berufung an (Urk. 25). Mit Eingabe vom 17. September 2020, eingegangen am 18. September 2020, hat der Be- schuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückge- zogen (Urk. 43), weshalb auch die von der Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 12. Juni 2019 angemeldete Anschlussberufung dahinfällt (Urk. 37). 2. Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kos- ten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten macht für seine Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt Fr. 3'698.70 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 45). Das geforderte Honorar ist ausgewiesen und angemessen, weshalb die amtliche Verteidigung antrags- gemäss aus der Gerichtskasse unter Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO zu entschädigen ist.
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach vom 29. Januar 2019 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'698.70 amtliche Verteidigung.
nommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vor- behalten. 4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − RAin lic. iur. X._____ betr. SB190249 zur Kenntnisnahme − RAin lic. iur. Y._____ betr. SB190250 zur Kenntnisnahme sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 28. September 2020
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw T. Künzle