Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190237-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer
Urteil vom 17. Dezember 2019
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt MLaw C. Hüsser, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Januar 2019 (GG170137)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Juni 2017 ist diesem Urteil angeheftet (Urk. 16). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 78 S. 17 ff.) "Das Einzelgericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG. 2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 2 lit. b der Verordnung der Bundesversamm- lung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 841.50 Auslagen pharmakologisch-toxikologisches Gutachten Fr. 1'600.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 160.00 Auslagen Polizei
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 6. Die Kosten der Untersuchung werden im Umfang von Fr. 450.– dem Beschuldigten aufer- legt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens (inkl. Auslagen des pharmakologisch- toxikologischen Gutachtens) werden vollumfänglich auf die Staatskasse genommen. 7. Dem Beschuldigten wird für die Kosten seiner anwaltlichen Verteidigung eine Entschä- digung in der Höhe von Fr. 11'628.– (inkl. MWSt von Fr. 831.50) aus der Staatskasse zuge- sprochen.
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kann vollumfänglich auf die vollständigen und zutreffenden Erwägun- gen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 78 S. 3). 2. Mit eingangs im Dispositiv zitiertem Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Januar 2019 (fortan Vorinstanz) wurde der Beschuldigte der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG i.V.m. Art. 2 lit. b der Verordnung der Bundes- versammlung über Blutalkoholgrenzwerte im Strassenverkehr wurde der Be- schuldigte freigesprochen (Urk. 78 S. 17). 3. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft fristgerecht (Zustellung des Urteilsdispositivs am 21. Januar 2019; Urk. 72A/2) am 21. Januar 2019 Beru- fung an (Urk. 73). Die Berufungserklärung vom 15. April 2019 ging, nachdem der Staatsanwaltschaft das schriftlich begründete Urteil am 4. April 2019 zugestellt worden war (Urk. 76/1), ebenfalls innert Frist am 25. April 2019 hierorts ein (Urk. 79). Mit Präsidialverfügung vom 22. Mai 2019 wurde dem Beschuldigten die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und Frist angesetzt, um An- schlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantra- gen (Urk. 82), worauf mit Zuschrift vom 13. Juni 2019 verzichtet wurde (Urk. 84). Nachdem mit Verfügung vom 17. Juli 2019 die Durchführung des schriftlichen Verfahrens angeordnet und der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt worden war, die Berufungsbegründung einzureichen bzw. mitzuteilen, ob die Berufungserklä- rung als vollständige Berufungsbegründung anzusehen sei (Urk. 93), ergänzte Erstere ihre Berufungserklärung mit Eingabe vom 6. August 2019 (Urk. 96). Mit Präsidialverfügung vom 7. August 2019 wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, die Berufungsantwort einzureichen; die Vorinstanz erhielt Gelegenheit zur freige-
stellten Vernehmlassung (Urk. 98). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehm- lassung (Urk. 100). Die Berufungsantwort des Beschuldigten vom 7. Oktober 2019 ging innert Frist hierorts ein (Urk. 106). Nachdem der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2019 Frist angesetzt worden war, zur Beru- fungsantwort des Beschuldigten freigestellt Stellung zu nehmen (Urk. 109), erklär- te diese mit Eingabe vom 15. Oktober 2019, auf eine Vernehmlassung zu verzich- ten (Urk. 111). Dem Beschuldigten wurde ein Doppel dieses Schreibens zugestellt (vgl. Vermerk auf Urk. 111). Das vorliegende Verfahren erweist sich als spruch- reif. II. Umfang der Berufung 1. Die Staatsanwaltschaft ficht gemäss ihrer Berufungserklärung den Frei- spruch vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Dispositiv-Ziffer 2), die Strafzumessung (Dispositiv-Ziffern 3 und 4) sowie die Kosten- und Entschä- digungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 6 und 7) an (Urk. 79 S. 1). Sie beantragt mit ihrer Berufung einen Schuldspruch wegen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zu- stand sowie eine Bestrafung gemäss den Anträgen der Anklageschrift unter voll- ständiger Kostenauflage an den Beschuldigten (a.a.O. S. 3). Der Beschuldigte hat keine Anschlussberufung erhoben. Somit ist vorab mittels Beschlusses festzu- stellen, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 5 (Schuldspruch wegen fahrlässiger Ver- kehrsregelverletzung [Dispositiv-Ziffer 1] und Kostenfestsetzung [Dispositiv-Ziffer 5]) nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind (Art. 404 Abs. 1 StPO). Im Übrigen (Dispositiv-Ziffern 2-4 und 6-7) ist das vorinstanzliche Urteil unter Be- rücksichtigung der folgenden Erwägung zu überprüfen. 2. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Berufung einen Schuldspruch we- gen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verbunden mit einer ent- sprechenden Sanktion (Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 720.– gemäss Urk. 16 S. 4; vgl. Urk. 79 S. 3). Daher musste sie formell die Strafzumessung gemäss Dispositiv-Ziffern 3 und 4 anfechten. Zufolge des vorinstanzlichen Frei- spruchs vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand beschlagen diese Dispositiv-Ziffern jedoch bloss die für die fahrlässige Verletzung der Verkehrs-
regeln ausgefällte Busse sowie die diesbezügliche Ersatzfreiheitsstrafe. Hierzu äusserte sich die Staatsanwaltschaft weder in der Berufungserklärung noch in der -begründung und insbesondere macht sie nicht geltend, dass eine höhere Busse (und Ersatzfreiheitsstrafe) auszufällen wäre (Urk. 79 und Urk. 96). Die Dispositiv- ziffern 3 und 4 sind daher zwar formell als angefochten zu betrachten, die von der Vorinstanz ausgefällte Busse und Ersatzfreiheitsstrafe (Fr. 500.– und Ersatz- freiheitsstrafe von 5 Tagen) werden jedoch im Berufungsverfahren ohne Weiteres zu bestätigen sein (vgl. hinten Ziff. IV.). III. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird im Berufungsverfahren im einzig noch zu beurtei- lenden Anklagepunkt (Fahren in qualifiziert fahrunfähigem Zustand) vorgeworfen, am 26. Januar 2017, ca. 7.10-7.25 Uhr seinen Personenwagen BMW 330d von der Bar "B." bis zum C. [Platz] nach dem Konsum von alkoholischen Getränken mit einer Atemalkoholkonzentration von mindestens 0.57 mg Alkohol pro Liter Atemluft bzw. – als Alternativanklage (bei Beachtung eines Toleranz- wertes von 7.5%) – von mindestens 0.527 mg Alkohol pro Liter Atemluft gelenkt zu haben (Urk. 16 S. 2). 2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten von diesem Vorwurf frei und er- wog, bei freier Würdigung sämtlicher vorliegender Beweismittel und Indizien kön- ne zwar nicht von einem nüchternen Fahrer ausgegangen werden, zumal die bei- den Atemalkohol-Testergebnisse und das Atemalkohol-Messergebnis auf eine vorhandene Alkoholisierung hindeuteten und der Beschuldigte selber zugebe, vor Antritt der Fahrt zumindest drei Kräuterliköre (sog. "Avernas") getrunken zu ha- ben. Vor dem Hintergrund der klaren Feststellungen im pharmakologisch-toxiko- logischen Gutachten könne aber im Rahmen der Beurteilung der Fahrfähigkeit im Sinne von Art. 91 SVG in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" nicht von einer Alkoholisierung des Beschuldigten ausgegangen werden, welche einer Blutalkoholkonzentration von 0.5 Gewichtspromillen oder mehr entspreche. Zum gleichen Ergebnis würde man im Übrigen gelangen, wenn man die Schlussfolge- rungen des Gutachtens nicht berücksichtigen würde, denn dann wäre aufgrund
eines nicht erreichbaren, relevanten Beweismittels zu Gunsten des Beschuldigten vom Gelingen des beantragten Entlastungsbeweises der Blutprobe auszugehen. Damit scheitere der Nachweis der Fahrunfähigkeit des Beschuldigten, weshalb er bereits aus tatsächlichen Gründen freizusprechen sei (Urk. 78 S. 12). 3. Die appellierende Staatsanwaltschaft macht – zusammengefasst – geltend, die Anklage stütze sich auf die durchgeführte Alkoholmessung mit einem Mess- gerät, welche Messung einen Wert von 0.57 mg/l Alkohol ergeben habe. Aus der Zeugeneinvernahme der Polizistin gehe unmissverständlich hervor, dass der Beschuldigte ausgeführt habe, er verzichte auf eine Blutprobe. Damit habe er die Alkoholmessung durch den Verzicht auf die ihm zustehende Blutalkoholprobe im- plizit anerkannt, auch wenn eine Anerkennung rechtlich nicht möglich sei. Fakt sei aber, dass er mündlich verbindlich auf die Durchführung einer Blutprobe verzich- tet habe. Wenn sich der Beschuldigte nunmehr darauf berufe, auf dem FINZ-Set betreffend die Frage, ob auf eine Blutprobe verzichtet werde, später ein "nein" angekreuzt zu haben, möge dies faktisch stimmen. Durch die anderslautende vorgängige mündliche Ausführung gegenüber der Polizistin habe er sich aber treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich verhalten. Zudem wäre er gehalten gewe- sen, das Nicht-Beachten seines Beweisantrages (Blutprobe) zu hinterfragen und zu monieren. Ferner erscheine es fraglich, ob er nach dem gültigen mündlichen Verzicht im Nachhinein überhaupt noch stillschweigend eine solche habe bean- tragen können. Schliesslich sei das in Auftrag gegebene Gutachten ohne Rele- vanz, da die unwiderlegbare Rechtsvermutung bestehe, dass, wer 0.4 mg Alkohol oder mehr pro Liter Atemluft aufweise, eine qualifizierte Alkoholkonzentration ha- be (Urk. 79). Die Verteidigung verweist im Wesentlichen auf die vorinstanzliche Urteilsbegrün- dung und macht geltend, es würden keinerlei Beweismittel für eine Angetrunken- heit und geschweige denn für eine qualifizierte solche vorliegen (Urk. 106 S. 2- 10). 4.1 Die Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundlagen betreffend den Tatbe- stand des Fahrens in (qualifiziert) fahrunfähigem Zustand, die Atemalkoholproben mit Test- und Messgeräten sowie deren Verhältnis zur Blutalkoholprobe (Urk. 78
S. 5 ff.) sind zutreffend, weshalb auf sie zwecks Vermeidens von Wiederholungen verwiesen werden kann. 4.2 Sodann hält die Vorinstanz zutreffend (vgl. Urk. 2 S. 4) fest, dass zwei Atem- alkoholtests durchgeführt worden seien, welche beide einen Wert von 0.52 mg/l Atemluft ergeben hätten. Bei einem solchen Wert kann eine Atemalkoholprobe mit einem Testgerät – von Personen, die ein Motorfahrzeug geführt haben – nicht (mehr) anerkannt werden, dies ist bloss bei Werten von mehr als 0.25 mg/l, aber weniger als 0.4 mg/l, möglich (vgl. Art. 11 Abs. 3 lit. a SKV). Zu diesem Ergebnis kam richtigerweise auch die Vorinstanz (Urk. 78 S. 7 f.). Die Verteidigung moniert bezüglich des ersten Atemalkoholtests, dass dieser frü- her als nach der gesetzlich vorgeschriebenen Wartezeit erfolgt sei (Urk. 106 S. 3). Dies trifft nicht zu, sondern dieser wurde korrekt – unter Einhaltung der Wartezeit von 20 Minuten gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a SKV – durchgeführt. Das Trinkende war gemäss FinZ-Set um 7.00 Uhr (Urk. 2 S. 3). Die erste Messung wurde um 7.32 Uhr vorgenommen (a.a.O. S. 4). Dazwischen lagen somit mehr als 20 Minuten. 4.3 Die nach den Atemalkoholtests durchgeführte Atemalkoholprobe mit einem Messgerät ergab einen Wert von 0.57 mg/l Atemluft (Urk. 2 S. 4). Die Vorinstanz erwog hierzu richtigerweise (unter Verweis auf Art. 10a Abs. 2 SKV e contrario), dass eine Messung mit einem Atemalkoholmessgerät nicht anerkannt werden kann, jedoch grundsätzlich den vollen Beweis erbringt. Jedoch kann der Beschul- digte jederzeit eine Blutprobe verlangen (Art. 12 Abs. 1 lit. d SKV), wobei in jenem Fall die Blutalkoholkonzentration massgebend ist (Art. 55 Abs. 6 bis SVG; vgl. auch die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid [Urk. 78 S. 8]). Es kann daher – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – nicht einfach auf diesen Wert abgestellt, sondern es muss geprüft werden, ob der Beschuldigte die Abnahme einer Blutprobe verlangte. 4.4 Der Beschuldigte verzichtete gemäss dem Formular "FinZ-Set" nicht auf ei- ne Blutprobe, welchen Umstand er unterschriftlich bestätigte (Urk. 2 S. 4). Wie ge- rade ausgeführt kann ein Beschuldigter dies jederzeit verlangen. Dem stehen die
Aussagen der als Zeugin einvernommenen Polizeibeamtin D._____ gegenüber, die angab, der Beschuldigte habe ihr gegenüber ausgeführt, auf eine Blutprobe zu verzichten (Urk. 5 S. 6). Die Staatsanwaltschaft schliesst hieraus, der Beschuldig- te habe mündlich verbindlich auf die Durchführung einer Blutprobe verzichtet und verhalte sich treuwidrig bzw. rechtsmissbräuchlich, wenn er sich nunmehr darauf berufe, er habe auf dem FinZ-Set "nein" angekreuzt (Urk. 79 S. 2). Dem kann nicht beigepflichtet werden. Im Interesse der Rechtssicherheit ist der schriftlichen Erklärung des Beschuldigten, dass er eine Blutprobe verlangt bzw. auf eine sol- che nicht verzichtet, den Vorrang einzuräumen. Es ist auf die schriftliche Angabe im FinZ-Set abzustellen, gemäss welcher der Beschuldigte eben gerade nicht auf die Abnahme einer Blutprobe verzichtete und eine solche verlangt. Die ent- sprechenden Erwägungen der Vorinstanz erweisen sich damit als zutreffend (Urk. 78 S. 9 f.) . Dass die Aussagen der Polizeibeamtin D._____ widersprüchlich und über alles gesehen schlicht unglaubhaft seien, wie dies die Verteidigung vorbringt (Urk. 106 S. 6), trifft jedoch nicht zu. Dass sie sich 3 ½ Monate nach dem Verkehrsunfall des Beschuldigten nicht mehr an ihre genaue Ausdrucksweise betreffend das Verlangen einer Blutprobe zu erinnern vermochte (Urk. 5 S. 5), ist nachvollzieh- bar, selbst wenn sie ausführt, ihr sei die ganze Sache schon in spezieller Erinne- rung geblieben, da der Beschuldigte diverse Male auf die Tätigkeit als Rechtsan- walt, ...-trainer und die Tatsache, dass er fast Kommandant geworden sei, hinge- wiesen habe (a.a.O. S. 5 oben). Dass die Polizeibeamtin sich nicht mehr an den genauen Wortlaut, mit welchem sie den Beschuldigten auf die Möglichkeit des Verlangens einer Blutprobe hinwies, erinnern kann, bedeutet aber nicht zwangs- läufig, dass sie nicht sicher ist, ob der Beschuldigte mündlich erklärte, auf die An- ordnung einer Blutprobe zu verzichten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er das ihr gegenüber durchaus so geäussert hat, dies aber nirgends schriftlich fest- gehalten wurde (sondern eben [gemäss FinZ-Set], dass er nicht auf die Abnahme einer Blutprobe verzichte). Dass der Beschuldigte den Atemalkoholwert anerkannt hat, wie dies die Polizeibeamtin ausführt (a.a.O. S. 5), stimmt in der Tat – eben- falls – nicht mit dem FinZ-Formular überein (Urk. 2 S. 4). Allerdings kann auch hier nicht ausgeschlossen werden, dass er gegenüber der Polizeibeamtin zwar
mündlich ausführte, den Wert zu anerkennen, er dies jedoch in der Folge nicht auf dem FinZ-Formular bestätigt hat. Dies erscheint vielmehr durchaus plausibel, da Atemalkoholwerte in diesem Bereich gemäss gesetzlicher Konzeption gar nicht mehr anerkannt werden können. Die Aussagen der Polizeibeamtin sind zwar nicht als unglaubhaft einzustufen. Dennoch kann – bei einer Gesamtbetrachtung – nicht mit rechtsgenügender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Be- schuldigte auf eine Blutprobe verzichtet hat. 4.5 Vorliegend wurde, obwohl der Beschuldigte die Abnahme einer Blutprobe verlangte, keine solche angeordnet. Den theoretischen Ausführungen im ange- fochtenen Entscheid zur Frage, wie der Verzicht auf die Erhebung der potentiell entlastenden Blutprobe zu werten ist, kann vollumfänglich beigepflichtet und auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Urk. 78 S. 10). Es ist daher zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass ihm der Gegenbeweis der Fahrfähigkeit gelungen wäre, zumal das pharmakologisch-toxikologische Gut- achten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 29. August 2018 zum Schluss kam, der Bereich der möglichen Blutalkoholkonzentration beim Beschuldigten liege zwischen minimal 0.39‰ und maximal 1.88‰ (Urk. 54 S. 3). Es müsste somit vom für den Beschuldigten günstigsten Fall – und damit von einer Blutalkoholkonzentration von 0.39‰ – ausgegangen werden, was noch im zulässigen Bereich ist und (erst recht) keine qualifizierte Alkoholkonzentration darstellt (vgl. Art. 1 und Art. 2 Verordnung der Bundesversammlung über Alkohol- grenzwerte im Strassenverkehr). 4.6 Der Beschuldigte wäre schliesslich – entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 79 S. 2) – auch nicht gehalten gewesen, das Nicht-Beachten seines Be- weisantrages (Abnahme einer Blutprobe) zu hinterfragen und zu monieren. Es besteht keine entsprechende Rügepflicht für einen Beschuldigten. 4.7 Dem Beschuldigten kann infolgedessen nicht rechtsgenügend nachgewie- sen werden, dass er anlässlich seiner Fahrt am 26. Januar 2017 nicht fahrfähig gewesen wäre. Er ist damit vom Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG freizusprechen.
IV. Strafzumessung Zur Strafzumessung einschliesslich der Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe ist – unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung unter Ziffer II.2. – auf die diesbe- züglichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 78 S. 14 ff.). Weitere Ausführungen erübrigen sich. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Zufolge der Bestätigung des erstinstanzlichen Freispruchs betreffend den Vorwurf des Fahrens in fahrunfähigem Zustand ist die vorinstanzliche Kostenauf- lage an den Beschuldigten (Dispositiv-Ziffer 6) ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). 2. Eventualiter für den Fall einer Bestätigung des Freispruchs beantragt die Staatsanwaltschaft die Entschädigung des Beschuldigten für das vorinstanzliche Verfahren auf maximal Fr. 9'050.– festzusetzen (Urk. 96), nachdem die Vor- instanz diese auf Fr. 11'628.– (inkl. MwSt.) bemessen hatte (Urk. 78 S. 16 f. und S. 18). 3. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Ent- schädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Ver- fahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Bemühungen eines Anwaltes müssen sachbezogen und angemessen sei (W EHRENBERG/FRANK, in: BSK StPO, 2. Aufl. 2014, N 15 zu Art. 429). 3.1 In der Tat stehen die von der Staatsanwaltschaft aufgeführten Positionen vom 13., 24. und 28. März 2017, vom 7. und 21. April 2017 sowie vom 8. Mai 2017 im Zusammenhang mit dem administrativrechtlichen Verfahren beim Stras- senverkehrsamt (vgl. Urk. 70/2) und nicht mit dem vorliegenden Strafverfahren. Diese Aufwendungen von total 1.3 Stunden sind nicht zu entschädigen. Es erge- ben sich somit Aufwendungen von 30.6 Stunden, die zu entschädigen sind. 3.2 Der vom Verteidiger in Rechnung gestellte Stundenansatz von Fr. 320.– bewegt sich zwar an der oberen Grenze, liegt aber noch im gesetzlichen Rahmen
(§ 3 AnwGebV: Stundenansatz von Fr. 150.– bis Fr. 350.–). Er ist daher nicht zu beanstanden. 3.3 Dem Beschuldigten ist für die Kosten seiner anwaltlichen Verteidigung im Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahren somit eine Entschädigung von Fr. 11'179.85 (inkl. MwSt. und Barauslagen; Aufwendungen von 30.6 Stunden sowie Auslagen von Fr. 588.50) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 4. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Berufung grösstenteils. Lediglich betreffend die Prozessent- schädigung obsiegt sie in einem kleinen Teil. Demzufolge rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu neh- men. 5. Für das Berufungsverfahren lässt der Beschuldigte eine Prozessentschä- digung von Fr. 2'842.– beantragen (Urk. 108). Ausgangsgemäss ist ihm dieser Betrag zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Januar 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV sowie Art. 100 Ziff. 1 SVG. 2.-4 (...) 5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 2'400.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 841.50 Auslagen pharmakologisch-toxikologisches Gutachten Fr. 1'600.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 160.00 Auslagen Polizei Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
6.-7. (...) 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens in fahrun- fähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 2 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Blutalkoholgrenz- werte im Strassenverkehr freigesprochen. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 6) wird bestätigt. 5. Dem Beschuldigten wird für die Kosten seiner Verteidigung in der Unter- suchung sowie im erstinstanzlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 11'179.85 aus der Gerichtskasse zugesprochen. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 8. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschä- digung von Fr. 2'842.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ- massnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich (Pin-Nr. ...) − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 81. 10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 17. Dezember 2019
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer