Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190223-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 3. Dezember 2019
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Mucklenbeck, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 12. März 2019 (DG180038)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. November 2018 ist diesem Urteil angeheftet (Urk. 18). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 38 S. 18 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 253 Tage durch Untersuchungshaft und durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 7 Jahre des Landes ver- wiesen. 5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird ange- ordnet. 6. Die sichergestellten Betäubungsmittel (lagernd bei der Stadtpolizei Zürich, BM-Lager- Nr. S01478-2018, Asservaten-Nr. A011'625'506 [26 Fingerlinge]) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'441.– Auslagen Untersuchung 8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 14'452.90 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.
E._____ in die Schweiz ein. Dabei führten alle fünf Beschuldigten in ihrem Ma- gen-Darm-Trakt rund 30 Fingerlinge gefüllt mit rund 1,5 Kilogramm Kokainge- misch mit sich, welches von Personen in der Schweiz hätte übernommen werden sollen. Dazu kam es indes nicht, weil die Beschuldigten verhaftet wurden. 1.2. Mit dem eingangs im Dispositiv zitierten Urteil vom 12. März 2019 wurde der Beschuldigte A._____ vom Bezirksgericht Dietikon wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und mit 24 Monaten bedingter Freiheitsstrafe bestraft. Gleichzeitig wurde eine Landesverweisung von 7 Jahren angeordnet (Urk. 38 S. 18 f.). Der Beschuldigte wurde noch gleichentags aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen und dem Migrationsamt zugeführt (Urk. 33). Die Urteile gegen die Mitbeschuldigten ergingen ebenfalls am 12. März 2019. 1.3. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 23) meldete die Staatsan- waltschaft bereits am nächsten Tag Berufung an (Urk. 34). Nach Zustellung des begründeten Urteils am 11. April 2019 (Urk. 37/1) reichte die Staatsanwaltschaft innert Frist die Berufungserklärung ein, mit welcher im Wesentlichen eine höhere und bloss teilbedingte Freiheitsstrafe beantragt wurde (Urk. 41). Mit Präsidialver- fügung vom 23. Mai 2019 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten zugestellt und Frist zur Erklärung der Anschlussberufung an- gesetzt (Urk. 42), worauf stillschweigend verzichtet wurde. Mit Präsidialverfügung vom 27. Juni 2019 wurde im Einverständnis mit den Parteien das schriftliche Ver- fahren angeordnet (Urk. 44), zumal sich der Beschuldigte auch nicht mehr in der Schweiz aufhält (Urk. 39). Die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2019 (Urk. 46) wurde der Verteidigung sowie der Vorinstanz zugestellt (Urk. 47). Während letztere auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 49), reichte die Verteidigung am 24. Juli 2019 ihre Berufungsantwort ein (Urk. 51), welche mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2019 der Staatsanwaltschaft zur freigestellten Stellungnahme zugestellt wurde (Urk. 53). Diese verzichtete auf eine weitere Ver- nehmlassung (Urk. 55). 1.4. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung auf den Strafpunkt beschränkt und demgemäss nur die Ziffern 2 (Strafhöhe) und 3 (Strafvollzug) des vorinstanzlichen Urteils angefochten (Urk. 41). Die übrigen Punkte blieben allseits unangefochten.
Im Sinne von Art. 404 Abs. 1 StPO ist daher vorab festzustellen, dass das erst- instanzliche Urteil in den Ziffern 1 (Schuldpunkt), 4 (Landesverweisung), 5 (SIS- Ausschreibung), 6 (Vernichtung der beschlagnahmten Drogen) sowie 7-10 (Kos- ten und Entschädigungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Strafzumessung 2.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Erhöhung der Strafe auf 36 Monate Freiheitsstrafe (wovon die Hälfte unbedingt; Urk. 41); die Verteidigung beantragt Abweisung der Berufung (Urk. 51). Nachdem der Beschuldigte ausgeschafft wur- de, erfolgt die Berufung der Staatsanwaltschaft offenkundig nicht zuletzt aus ge- neralpräventiven Gründen (vgl. Urk. 41 S. 2 und Urk. 51 S. 2 f.). Tatsächlich er- scheint es als problematisch, wenn im Ausland immer wieder neue Transporteure engagiert werden könnten, ohne dass diese in der Schweiz – selbst bei grösseren Drogenmengen – das Risiko eines längeren Strafvollzugs eingehen würden. Dies könnte dem internationalen Drogenhandel vermehrt Tür und Tor öffnen. So gese- hen, könnten generalpräventive Überlegungen vorliegend durchaus eine Rolle spielen, und zwar nicht nur gegenüber südamerikanischen Bodypackern. Den- noch ist die Berücksichtigung generalpräventiver Erwägungen nur insoweit zuläs- sig, als damit die für den einzelnen Täter schuldangemessene Strafe nicht über- schritten wird: Generalpräventiven Überlegungen ist gemäss Bundesgericht bei der Gewichtung des das Verschulden bestimmenden gesamten Unrechts- und Schuldgehalts der konkreten Straftat grundsätzlich in dem Sinne Rechnung zu tragen, dass die Strafe geeignet sein muss, die Allgemeinheit zu veranlassen, sich an die Strafrechtsnormen zu halten, und so zur Verbrechensverhütung bei- trägt (BGE 118 IV 342 S. 351). Aspekte der Generalprävention dürfen berücksich- tig t werden, soweit sie den Rahmen der schuldangemessenen Strafe nicht über- schreiten (Urteil des Bundesgerichtes 6B_510/2013 vom 3. März 2014 E. 4.4; vgl. auch T RECHSEL/THOMMEN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom- mentar, 3. Aufl. 2018, N 8 zu Art. 47). Somit ist im Folgenden zu prüfen, welche Strafe den Tatkomponenten und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldig- ten angemessen ist.
2.2. Hinsichtlich des relevanten Strafrahmens sowie der theoretischen Straf- zumessungselemente kann ohne Weiteres auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 6 ff.). 2.2.1. Die Vorinstanz hat sämtliche relevanten Tatkomponenten aufgeführt und grundsätzlich korrekt gewürdigt. Darauf kann ebenfalls vorab verwiesen werden (Urk. 38 S. 7-10). Wenn sie dabei schliesslich zum Schluss gelangte, es liege – im Rahmen eines schweren Falles von Betäubungsmitteldelikten – ein "noch eher leichtes" Verschulden vor, so erweist sich dies insbesondere angesichts der Drogenmenge als wohlwollend, kann indessen angesichts des sehr weiten Straf- rahmens von bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe gerade noch übernommen werden. Jedoch ist zu beachten, dass beim gegebenen Strafrahmen auch ein solches Tat- verschulden noch zu einer Strafe von bis zu vier oder fünf Jahren führen kann und der unterste Drittel des Strafrahmens immer noch eine Strafdauer von sechs Jahren umfasst. Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage zu einer Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe gelangt, liegt sie damit im konkreten Fall zu tief; ebenso wenig kann der Ansicht der Verteidigung beigepflichtet werden, die erst- instanzlich ausgefällte Freiheitsstrafe von 24 Monate sei zu hoch (Urk. 51 S. 2). Zunächst ist zu beachten, dass der Beschuldigte mit den 1'350 Gramm Kokain- gemisch (617 Gramm reines Kokain) eine Menge transportiert hat, die mehr als der 34-fachen Menge dessen entspricht, was das Bundesgericht als Grenze zum qualifizierten Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG festgelegt hat (BGE 138 IV 100 E. 3.2 mit Verweis auf BGE 120 IV 334 E. 2a). Als "Bodypacker" wurde dem Be- schuldigten die Erheblichkeit dieser Drogenmenge zudem sehr anschaulich vor Augen geführt, indem er immerhin 26 Fingerlinge schlucken musste, was gerau- me Zeit dauerte und mit diversen Unannehmlichkeiten verbunden war – Gefühl von Übelkeit, Bauchschmerzen, Schwindel (vgl. Urk. 3/1/3 S. 12 f.). Damit ging er zwar ein grosses Risiko für seine eigene Gesundheit ein. Gleichzeitig musste ihm dadurch aber auch bewusst geworden sein, welch erhebliche Drogenmenge – de- ren Reinheitsgrad er zudem nicht kennen konnte – er in der Folge transportieren und durch deren Verbreitung er schliesslich auch andere Personen gefährden würde. Es waren somit auch von seiner Seite her massgebliche Vorbereitungs- handlungen erforderlich, um den Transport überhaupt zu ermöglichen. Zu Recht
nicht dem Beschuldigten angerechnet hat die Vorinstanz die professionelle Vor- gehensweise der Hintermänner des Drogenhandels (Urk. 38 S. 8, Urk. 41 S. 2, Urk. 51 S. 4). Es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschuldigte in die Planung weiter involviert gewesen sein könnte; er war vielmehr ein austausch- bares Mittel zum Zweck für die Auftraggeber. Selbst wenn sich ein Bodypacker – mit der Vorinstanz (Urk. 38 S. 8) – auf der un- tersten Stufe in der Hierarchie des Drogenhandels befindet, so ist indes auch bei ihm wesentlich, aus welchen Gründen und unter welchen konkreten Umständen er sich zur Tat entschlossen hat. Vorliegend ist dabei bedeutsam, dass sich der Beschuldigte nicht in einer existentiellen Notlage befand (vgl. Urk. 38 S. 9). Er ab- solvierte in Kolumbien das Abitur. Zwar verfügt er über keine weitergehende Aus- bildung, fand aber offenbar immer wieder eine Stelle. Vor der Verhaftung erzielte er ein monatliches Einkommen von rund 210'000 kolumbianischen Pesos (Urk. 16/1 S. 3), wobei er anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme von ei- nem monatlichen Einkommen von 800'000 kolumbianischen Pesos sprach (Urk. 3/1/1 S. 2). Er habe aus wirtschaftlichen Gründen gehandelt (Diabetesmedi- kamente für seine Mutter, Schulden einer Operation; Urk. 3/1/3 S. 7, Prot. I S. 10). Mit dem versprochenen Lohn von € 4'000.– , was ein Vielfaches seiner Einkünfte darstellte und in Kolumbien einem durchschnittlichen Jahresgehalt vieler Perso- nen entsprechen dürfte, wollte er insbesondere Schulden tilgen und laufende Ausgaben bezahlen, mithin das schnelle Geld machen. An den rein finanziellen Beweggründen des Beschuldigten besteht somit kein Zweifel. Insgesamt ist somit von einem nicht mehr leichten Verschulden auszugehen. 2.2.2. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und insbesondere in ange- messener Gewichtung der vom Beschuldigten aus finanziellem Interesse sehr bewusst aufgenommenen und transportierten erheblichen Drogenmenge er- scheint es gerechtfertigt, die Einsatzstrafe für das gesamte Tatverschulden auf knapp 34 Monate anzusetzen. Wenn die Verteidigung vor Vorinstanz sodann zum Vergleich drei Entscheide zitierte (Urk. 26 S. 6 ff.; Urk. 27/1-3), so ist festzuhalten, dass alle genannten Urteile im abgekürzten Verfahren ergingen. Derartige Ver-
gleichsfälle sind daher nicht geeignet, das vorliegend konkret ermittelte Ergebnis umzustossen. 2.2.3. Schliesslich sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hielt fest, das Geständnis des Beschuldigten habe trotz erdrückender Beweislast zur Vereinfachung des Verfahrens geführt und den Untersuchungsbehörden bei Abklärungen hinsichtlich weiterer Mitbeteiligter gedient. Zusammen mit der von Beginn weg wiederholt glaubhaft dargetanen Einsicht und Reue rechtfertige sich daher eine Reduktion der Einsatzstrafe um 6 Monate, mithin um 20% (Urk. 38 S. 11, Urk. 51 S. 6). Dazu ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der ersten Einvernahme grösstenteils von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (Urk. 3/1/1). In der Folge gab er den Behörden zwar Auskunft, konnte letztlich aber kaum Hilfreiches beitragen, da er weder die vollen Namen noch Adressen usw. der Hintermänner nennen konnte (vgl. Urk. 3/1/3 S. 6, S. 12 und S. 22). Was sein Geständnis betrifft, so ist dieses auch nicht von Anfang an um- fassend erfolgt: In seiner ersten Befragung räumte er bloss den Transport von 17 Fingerlingen ein (Urk. 3/1/1). Bei dieser Menge blieb er auch in der Haftein- vernahme (Urk. 3/1/2). Erst auf Vorhalt eines Fotobogens mit den 26 von ihm ausgeschiedenen Fingerlingen (sichergestellt aus den persönlichen Effekten so- wie die im Gefängnis ausgeschiedenen) anerkannte er, 26 Fingerlinge in die Schweiz gebracht zu haben (Urk. 3/1/3 S. 3 f.). Angesichts dieser Aussagen so- wie der ohnehin erdrückenden Beweislast ist das Geständnis des Beschuldigten nur in leichtem Mass strafmindernd zu berücksichtigen, zumal wer anerkennt, was vernünftigerweise nicht zu bestreiten ist, dadurch keine verschuldensmindernden Umstände wie zum Beispiel Reue bezeugt. Ebenso erleichtert er nicht wesentlich die Untersuchung. Auch von strafmindernd wirkender Einsicht und Reue kann – entgegen der Vorinstanz – nicht ausgegangen werden. Der Beschuldigte äus- serte sich während der gesamten Untersuchung nicht zum Unrecht seiner Tat; erst anlässlich des Schlussworts an der Hauptverhandlung hielt der Beschuldigte kurz fest, er entschuldige sich und empfinde Reue (Prot. I S. 15). Das Nach- tatverhalten des Beschuldigten führt zu einer leichten Strafminderung.
2.3. Insgesamt ist der Beschuldigte daher mit 30 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. Der Anrechnung von 253 Tagen erstandener Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzugs steht nichts entgegen. Diese Strafe korrespondiert im Übrigen mit der als Orientierungshilfe heranzuziehenden, das Gericht nicht bindenden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_858/2016 vom 16. März 2017 E. 3.2) Tabelle von Fingerhuth/Schlegel/Jucker (F INGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kom- mentar BetmG, 3. Aufl. 2016, N 45 zu Art. 47 StGB). Entgegen der Vorinstanz ist jedoch kein doppelter Abzug für den blossen Kurierdienst aus dem Ausland sowie die einmalige Tathandlung ("deutlich weniger als fünf Geschäfte") vorzunehmen. 3. Vollzug 3.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB ist der bedingte Vollzug nur bei Strafen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe möglich. Bei Strafen zwischen zwei und drei Jahren – wie vorliegend – sind die Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs im Sinne von Art. 43 StGB zu prüfen. Es kann dazu vorab auf die zutreffenden theore- tischen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 12 ff.). 3.2. Mit der Vorinstanz muss beim Beschuldigten zweifellos von einer günstigen Prognose ausgegangen werden. Er weist keine – hier bekannten – Vorstrafen auf und sollte durch das vorliegende Verfahren und die erstandene Haft von immerhin 253 Tagen genügend gewarnt sein, um künftig nicht mehr straffällig zu werden. Somit ist der Vollzug eines Teils der ausgesprochenen Strafe bedingt aufzuschie- ben und die Probezeit dafür auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren anzu- setzen. 3.3. Sowohl der aufgeschobene als auch der zu vollziehende Teil einer Freiheits- strafe muss mindestens 6 Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB) und der unbe- dingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (a.a.O. Abs. 2). Als Bemessungsregel ist gemäss Bundesgericht (Urteil 6B_632/2016 vom 6. September 2016) das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genü- gender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzu- setzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Bewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je
günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten gemäss Art. 47 StGB gebotene Mass nicht unterschreiten. Das Bundesgericht greift in den dem Sachgericht zustehen- den Ermessensspielraum nur ein, wenn dieses sein Ermessen über- bzw. unter- schreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 134 IV 1 E. 5.6 S. 15; vgl. auch 134 IV 140 E. 4.2 S. 142 f.). 3.4. Vorliegend ist zu beachten, dass beim Beschuldigten zwar von einer günsti- gen Prognose auszugehen ist. Hingegen erscheint es als sehr bedenklich, dass er sich aus rein finanziellen Gründen ohne eigentliche Notlage leichtfertig zu einer derart riskanten – und weltweit verpönten – Straftat hinreissen liess. Sein Ver- schulden ruft nach einer spürbaren Sanktion. Damit ist der vollziehbare Strafteil auf 14 Monate Freiheitsstrafe festzulegen und die Strafe im Übrigen (16 Monate) aufzuschieben. 4. Kosten des Berufungsverfahrens 4.1. Im Berufungsverfahren erfolgt die Kostenauflage im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihren Anträgen auf Erhöhung der Strafe und Anordnung des teilbedingten Vollzugs, je- doch nicht in vollem Umfang. Damit sind die zweitinstanzlichen Kosten in Gewich- tung der Berufungsanträge – mit Ausnahme der Entschädigung der Verteidigung – dem Beschuldigten zu 2/3 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind im Umfang von 1/3 defini- tiv und im Übrigen einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei diese einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Kosten der amtlichen Verteidi- gung vom Beschuldigten in einem späteren Zeitpunkt eingefordert werden, falls sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend verbessern sollten (= Nach- forderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO). 4.2. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren wer- den Fr. 1'717.10 geltend gemacht (Urk. 58). Dies erscheint als ausgewiesen und
angemessen. Der amtliche Verteidiger ist daher mit Fr. 1'717.10 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 12. März 2019 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 2.-3. (...) 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. 5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 6. Die sichergestellten Betäubungsmittel (lagernd bei der Stadtpolizei Zürich, BM-Lager- Nr. S01478-2018, Asservaten-Nr. A011'625'506 [26 Fingerlinge]) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 1'441.– Auslagen Untersuchung 8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 14'452.90 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, aber sofort und definitiv abgeschrieben. 10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 253 Tage durch Untersuchungshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug er- standen sind. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 16 Monaten aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (14 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'717.10 amtliche Verteidigung. 4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 2/3 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Vertei- digung werden zu 1/3 definitiv und im Übrigen einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen, wobei diesbezüglich die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. 5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Bundesamt für Polizei − das Migrationsamt des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A
− die KOST Zürich mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Ver- nichtung des ED-Materials". 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 3. Dezember 2019
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.