Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190206-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres
Urteil und Beschluss vom 15. September 2021
in Sachen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
betreffend mehrfache Freiheitsberaubung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 22. Oktober 2018 (DG180009)
Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Januar 2018 (Urk. 104, mit handschriftlicher Nummerierung, vgl. dazu unten E. II. 1.1. f.) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz (Urk. 181) Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Beschimpfung (eventuali- ter Tätlichkeiten) gemäss Sachverhaltsabschnitt 10 der Anklageschrift ein- gestellt. 2. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der mehrfachen Sachentzie- hung gemäss den Sachverhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift eingestellt. [Mitteilungssatz und Rechtsmittel] Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 12 inkl. 2 und 19 inkl. 13 der Anklageschrift), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 1, 3, 6, 13, 14, 15, 20 und 21 der Anklageschrift), − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachver- haltsabschnitte 4 und 5 der Anklageschrift).
− der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 16 der Anklageschrift), − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 8, 9 und 17 der Anklageschrift) und − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift). 2. Die Zivilklage des Privatklägers 1 wird abgewiesen. 3. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur vom 6. Juni 2017 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich (TEU-Ass-Tri) ge- lagerten Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen nach Rechtskraft herausgegeben: − Mobiltelefon iPhone, keine SIM-Karte, kein Code (Asservat Nr.: A010'137'878), − Mobiltelefon Samsung, kein Code (Asservat Nr.: A010'137'889), − Mobiltelefon Blackberry, Code unbekannt (Asservat Nr.: A010'137'903), − Mobiltelefon Sony, Code unbekannt (Asservat Nr.: A010'137'914), − Diplom in arabischer Schrift (Asservat Nr.: A010'137'925), − Playstation 4, Passwort usw. unbekannt (Asservat Nr.: A010'137'936). Verlangt der Beschuldigte die betreffenden Gegenstände innert drei Mona- ten nach Rechtskraft nicht heraus, werden sie vernichtet. 4. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die übrigen Kosten (Fr. 10'000.– Gebühr Vorverfahren und Fr. 111.60 Entschädigung Zeuge und Dolmet- scher), die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von insgesamt Fr. 43'194.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) sowie ein Zehntel der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatkläger in der Höhe von Fr. 2'941.30 (insgesamt Fr. 29'412.40 inkl. Barauslagen und Mehrwertsteu- er) werden auf die Gerichtskasse genommen. Dem Verteidiger wurde eine Akontozahlung von Fr. 15'000.– ausgerichtet.
Dem Beschuldigten werden Fr. 34'400.– als Genugtuung aus der Gerichts- kasse zugesprochen. Die weitergehenden Zivilansprüche werden abgewie- sen. [Mitteilungssatz und Rechtsmittel] Berufungsanträge Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 184, S. 9; 197 S. 3) 1. Der Beschuldigte sei wie folgt schuldig zu sprechen: − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 12 inkl. 2 und 19 inkl. 13 der Anklageschrift) − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 3, 6, 13, 14, 15, 20 und 21 der Anklageschrift) − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (gemäss Sachverhaltsabschnitte 4 und 5 der Anklageschrift) − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB (Sachver- haltsabschnitte 8 und 9 der Anklageschrift) − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsab- schnitt 7 der Anklageschrift) 2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten sowie mit ei- ner Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 80.00 (entsprechend CHF 3'600.00) sowie mit einer Busse von CHF 500.00 zu bestrafen. 3. Vollzug von 10 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Voll- zuges der restlichen 20 Monate Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Pro- bezeit von 2 Jahren.
Gewährung des bedingten Vollzuges der Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 80.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. 5. Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen bei schuldhafter Nicht- bezahlung der Busse. 6. Kostenauflage. Des Beschuldigten: (Urk. 196 S. 1 f.) 1 . Die Berufung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland betreffend A._____ sei abzuweisen und der Freispruch gemäss Urteil des Bezirksge- richts Winterthur vom 22. Oktober 2018 inklusive Abweisung der Zivilklage des Privatklägers 1 und die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von CHF 34'400.00 zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen plus MwSt. zu Lasten des Staates. Des Privatklägers: (keine Anträge)
Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Berufungsumfang und Strafantrag 1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorliegende Strafverfahren gegen den Beschuldigten A._____ steht im Zusammenhang mit einem Vorfall, der sich am tt. November 2016 in der B._____ [Moschee] ereignet hat. Gestützt auf ihre Untersuchung dieses Vorfalls erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 29. Januar 2018 gegen den Be- schuldigten sowie gegen die neun Mitbeschuldigten C._____ (SB190207), D._____ (SB190208), E._____ (SB190209), F._____ (SB190210), G.(SB190211), H. (Jugendstrafverfahren, SB190212), I._____ (SB190213), J._____ (SB190214) und K._____ (SB190215) Anklage beim Be- zirksgericht Winterthur (Urk. 104). Aufgrund des engen sachlichen Zusammen- hangs zwischen diesen Verfahren führte das Bezirksgericht Winterthur für sämtli- che zehn Beschuldigten eine gemeinsame Hauptverhandlung durch. Mit vorge- nanntem Urteil und Beschluss vom 22. Oktober 2018 entschied die Vorinstanz über die in der Anklage gegen den Beschuldigten erhobenen Vorwürfe. 1.2. Gegen dieses den Parteien am 23. Oktober 2018 mündlich eröffnete Urteil meldeten sowohl die Staatsanwaltschaft (Berufungsanmeldung vom 23. Oktober 2018, Urk. 172) als auch der Privatkläger M._____ (Berufungsanmeldung vom 31. Oktober 2018, Urk. 174) fristgerecht Berufung an. 1.3. Das begründete Urteil des Bezirksgerichts Winterthur (Urk. 178 bzw. Urk. 181) wurde von den Parteien am 3. April 2019 (Staatsanwaltschaft) bzw. am 9. April 2019 (Privatkläger) entgegengenommen (Urk. 179). Am 24. April 2019 (Postaufgabe am 23. April 2019) ging die Berufungserklärung der Staatsanwalt- schaft (Urk. 184) fristgerecht beim Obergericht ein. Demgegenüber reichte der Privatkläger M._____ keine Berufungserklärung ein, weshalb mit Beschluss vom 16. Mai 2019 (Urk. 185) auf seine Berufung nicht eingetreten wurde. 1.4. Die Parteien erhoben weder Anschlussberufungen noch wurden Anträge auf Nichteintreten gestellt (Urk. 187 i.V.m. Urk. 188/1-3).
1.5. Vom 6. - 8. September 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, an wel- cher die Verfahren gegen sämtliche zehn Beschuldigten (SB190206 - SB190215) gemeinsam verhandelt wurden. Am 6. Oktober 2021 fand die mündliche Ur- teilseröffnung statt (Prot. II S. 6 ff.). 2. Gegenstand der Berufung 2.1. Das vorinstanzliche Urteil vom 22. Oktober 2018 wurde hinsichtlich der Freisprüche betreffend Nötigung gemäss Sachverhaltsabschnitt 1, betreffend ein- facher Körperverletzung gemäss Sachverhaltsabschnitt 16 und betreffend Be- schimpfung gemäss Sachverhaltsabschnitt 17 der Anklageschrift gemäss Disposi- tivziffer 1 nicht angefochten. Unangefochten blieb ferner die Abweisung der Zivil- klage (Dispositivziffer 2), der vorinstanzliche Entscheid betreffend beschlagnahm- ter Gegenstände (Dispositivziffer 3) sowie der zusammen mit dem Urteil ergange- ne Beschluss hinsichtlich Dispositivziffern 1 und 2 (Verfahrenseinstellungen be- treffend Beschimpfung gemäss Sachverhaltsabschnitt 10 und betreffend mehrfa- cher Sachentziehung gemäss Sachverhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklage- schrift). 2.2. Insoweit ist das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur folglich in Rechtskraft erwachsen, was vorab mit Beschluss festzustellen ist. 3. Rüge betreffend Strafantrag Die Verteidigung wendet ein, dass das Verfahren hinsichtlich der angeklagten An- tragsdelikte einzustellen sei, weil auf den Strafantragsformularen der Privatklä- gerschaft zwar verschiedene Mitbeschuldigte, jedoch nicht der Name des Be- schuldigten A._____ aufgeführt sei (Urk. 196 S. 10 f.). Abgesehen von den ohne- hin bereits rechtskräftig erfolgten Einstellungen (vgl. hiervor) sowie den rechts- kräftigen Freisprüchen betreffend Körperverletzung (Sachverhaltsabschnitt 16) und Beschimpfung (Sachverhaltsabschnitt 17) kann auf die zutreffende Begrün- dung der Vorinstanz verwiesen werden, mit welcher diese den Einwand unter Verweis auf die Unteilbarkeit der Strafanträge als unbegründet verwirft (vo- rinstanzliches Urteil E. II.1.1. f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
II. Sachverhaltsfeststellung 1. Anklagevorwurf und Vorgehen 1.1. Hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts kann grundsätzlich auf die beigeheftete Anklageschrift vom 29. Januar 2018 verwiesen werden. In Anbetracht der starken Zerstückelung des Anklagesachverhalts in zahlreiche Unterabschnitte, hinsichtlich welcher die Beschuldigten gemäss Vor- wurf der Staatsanwaltschaft in unterschiedlichen Konstellationen tätig geworden sein sollen, hat die Vorinstanz die einzelnen Anklagesachverhalte zur besseren Übersichtlichkeit in 22 nummerierte "Sachverhaltsabschnitte" unterteilt (A, 1 - 21) und diese Nummerierung in der Anklageschrift entsprechend gekennzeichnet (vgl. beigeheftete nummerierte Version der Anklageschrift). Diese für sämtlich 10 Be- schuldigten einheitlich vorgenommene Nummerierung erscheint sinnvoll und wird zwecks besserer Übersichtlichkeit und Nachvollziehbarkeit der hier gemachten Ausführungen gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil beibehalten (jeweils mit "Sachverhaltsabschnitt XY" bezeichnet). 1.2. Für einen Überblick über die von der Anklageschrift erfassten Geschehnis- se kann vorweg auf die chronologische Aufarbeitung des gesamten Anklagesach- verhalts durch die Vorinstanz in ihrem Urteil E. III.1.2. verwiesen werden. 1.3. Zwecks einer übersichtlichen und chronologischen Aufarbeitung des Vor- falls wird der Anklagesachverhalt im Rahmen der nachfolgenden Sachverhaltser- stellung ferner grob in drei Teile (Sachverhaltsteile A, B und C) gegliedert: − Im Sachverhaltsteil A, der sich zu Beginn des Vorfalls und örtlich im Eingangsbereich der Moschee abspielte, waren gemäss Anklage zu- nächst nur die Beschuldigten J., C., F._____ und der Ju- gendliche und schliesslich dann auch die Beschuldigten D., K., G._____ und A._____ beteiligt (umfasst die Sachverhaltsab- schnitte A, 1, 2, 4, 6 und 8). − Der diesem chronologisch nachgelagerte Sachverhaltsteil B umfasst das darauffolgende Geschehen im Gebetsraum, an welchem sich
gemäss Anklagevorwurf sämtliche acht vorgenannten Beschuldigten (J., C., F., der Jugendliche, D., K., G. und A.) beteiligt haben. Sachverhaltsteil B umfasst ei- nerseits die Sachverhaltsabschnitte 3, 5, 7, 9, 10, 11 und 12 [1. Hälfte] zum Nachteil des Privatklägers M., und andererseits die Sach- verhaltsabschnitte 13 - 18 sowie Sachverhaltsabschnitt 19 [1. Hälfte] zum Nachteil des Geschädigten N.. − Sachverhaltsteil C umfasst die letzte Phase des Vorfalls, welche sich im Büro des Vorstands abgespielt hat. Er umfasst die Sachverhalts- abschnitte 12 (2. Hälfte) und 20 zum Nachteil des Privatklägers M. sowie die Sachverhaltsabschnitte 19 (2. Hälfte) und 21 zum Nachteil des Geschädigten N.. An diesen Taten sollen gemäss Anklageschrift zusätzlich auch die Beschuldigten E. und I., mithin sämtliche zehn Beschuldigten, beteiligt gewesen sein. 1.4. Auf die Erstellung des subjektiven Tatbestandes wird jeweils im Rahmen der rechtlichen Würdigung eingegangen. 2. Qualität der Aussagen der Geschädigten 2.1. Ausgangslage und Vorgehen 2.1.1. Darüber, was genau sich am tt. November 2016 im Innern der B. ab- gespielt hat, gehen die Aussagen der beiden Geschädigten und jene der 10 Be- schuldigten in den entscheidenden Punkten diametral auseinander. Neben insge- samt rund 40 Einvernahmen der Beschuldigten zu den Vorfällen in der B._____ liegen insbesondere je zwei Einvernahmen der beiden Geschädigten vor. Andere direkte Beweismittel als die Aussagen der Beschuldigten und Geschädigten lie- gen – mit Ausnahme zweier Tonaufnahmen von Geständnissen der Geschädigten – mit Blick auf das Kerngeschehen nicht vor. Angesichts dessen, dass die Be- schuldigten – mit wenigen Ausnahmen hinsichtlich einzelner Punkten – geschlos- sen abstreiten, dass es an diesem Abend des tt. November 2016 zu gewaltsamen Übergriffen gegen die Geschädigten gekommen sei, basieren die Anklageschrif-
ten denn auch weitestgehend auf den Aussagen der beiden Geschädigten. Der Frage nach der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen und Vorwürfe gegen die 10 Beschuldigten kommt entsprechend grosses Gewicht zu. 2.1.2. Sowohl der Privatkläger M._____ als auch der Geschädigte N._____ gaben jeweils zu Beginn ihrer Einvernahmen in freier Schilderung wieder, was sich aus ihrer Sicht am Tatabend ereignet hatte. Nachdem die Aufspaltung der Ereignisse in 21 Sachverhaltsabschnitte der Anklageschrift zwangläufig eine isolierte Be- trachtung einzelner Aussagen zum jeweiligen Sachverhaltsabschnitt erfordert, drängt es sich auf, zunächst einige Ausführungen über die Qualität der Aussage der Geschädigten als Ganzes, insbesondere unter Einbezug ihrer freien gesamt- heitlichen Schilderung der Tathergänge, vorzunehmen. Schliesslich erlauben sol- che längeren frei geschilderten Berichte über ein Ereignis aus aussagepsycholo- gischer Sicht verlässlichere Analysen der Qualität der Aussagen, als dies bei kür- zeren Antworten der Fall ist (L UDEWIG/TAVOR/ BAUMER, Wie können aussagepsy- chologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 11/2011, S. 1426). Demgegenüber liegen seitens der Beschuldigten kaum länge- re, frei geschilderte Berichte über das am Tatabend Vorgefallene vor. Sie gaben sich – wie noch zu zeigen sein wird – in den zahlreichen durchgeführten Einver- nahmen mit wenigen Ausnahmen grösstenteils wortkarg, machten von ihren Aus- sageverweigerungsrechten Gebrauch bzw. beschränken sich weitestgehend auf die pauschale Bestreitung der ihnen gemachten Vorwürfe und Vorhalte. Eine ge- samtheitliche Analyse ihrer Aussagen bietet sich somit vorliegend nicht an. Auf ih- re Aussagen wird jedoch in den Ausführungen zu den Einzelvorwürfen noch nä- her einzugehen sein. 2.1.3. Im Rahmen der Aussageanalyse wird geprüft, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, ihrer intellektuellen Leistungsfähigkeit und ihrer Motivlage eine solche Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund ma- chen könnte. Als Analysemittel dienen vorab die so genannten Realkennzeichen. Dabei handelt es sich um wissenschaftlich definierte Qualitätsmerkmale für die Bewertung der Glaubhaftigkeit von Aussagen. Je mehr Kriterien erfüllt sind, desto glaubhafter erscheint die Aussage (vgl. etwa BGE 133 I 33 E. 4.3; 129 I 49 E. 5;
128 I 81 E. 2; Urteile des Bundesgerichts 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 4.2 und 6B_793/2010 vom 14. April 2011 E. 1.3.1.). Zu diesen Realkennzeichen ge- hören beispielsweise die logische Konsistenz, der quantitative Detailreichtum, raum-zeitliche Verknüpfungen, Interaktionsschilderungen, die Wiedergabe von Gesprächen oder die Schilderung von ausgefallenen Einzelheiten und Neben- sächlichkeiten, von eigenen psychischen Vorgängen sowie psychischer Vorgänge des Täters, wie auch indirekt handlungsbezogene Schilderungen (vgl. zu den Re- alkennzeichen im Einzelnen etwa D ITTMANN, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaus- sagen, plädoyer 2/97, S. 33 ff.; F ERRARI, Erkenntnisse aus der Aussagepsycholo- gie, plädoyer 4/09, S. 35 f.; LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, a.a.O., S. 1425). 2.2. M._____ 2.2.1. Der Privatkläger M._____ schildert die Geschehnisse in der B._____ so- wohl in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Dezember 2016 als auch in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. April 2017 jeweils zunächst in ei- ner längeren freien Erzählung (Urk. 20/1 S. 3 f.; Urk. 20/2 S. 6 ff.) und schliesslich im Rahmen der entsprechenden Detailbefragung. Seine Aussagen zum Kernge- schehen blieben – wie sich auch in der nachfolgenden Sachverhaltserstellung zeigen wird – über beide Einvernahmen hinweg äusserst konstant und ohne grös- sere Widersprüche. Die Aussagen weisen – insbesondere was das Kerngesche- hen betrifft – einen hohen Detailgrad auf. Die Tathergänge werden von M._____ oft sehr bildhaft geschildert, wie zum Beispiel seine Darstellung der Situation im Gebetsraum kurz vor dem Eintreffen des Imams E._____ (Urk. 20/2 S. 7: "Man muss ich vorstellen, dass ich an der Wand sass und um mich herum wie ein Halbkreis war. Ich konnte mich nicht bewegen und alle waren über mir, dann kam eine Ohrfeige oder ich wurde bespuckt und gleichzeitig bedroht. Als der Imam kam und sah wie alle rumschreien, hat er versucht, rauszufinden, was los sei und warum es so laut sei und was passiert sei. [...] Er fragte, was denn los sei. Dann hat er meine Hand genommen, während sie mich schlugen und bespuckten etc. und hat mich in das Büro reingenommen und die Tür glaublich abgesperrt. Das weiss ich nicht. Währenddessen waren die anderen draussen am Schreien."; wei- tere Beispiele vgl. nachfolgende Erwägungen zu den einzelnen Sachverhaltsab-
schnitten). Ferner ist er im Stande, relativ genau den Wortlaut gewisser Aussagen der Beschuldigten wiederzugeben, die ihn offenbar besonders beeindruckt haben müssen (vgl. etwa Urk. 20/2 S. 7 "Du verkaufst Deine Religion für Geld, [...]"; "Wir reissen dir den Kopf ab"; "Du solltest nicht hier in der Moschee sterben, dein Blut ist zu dreckig... [...]."; "Wir haben ihn, wir haben ihn."). Seine Aussagen zum Kerngeschehen sind teilweise auch mit nebensächlichen Einzelheiten versehen, wie etwa die Aussage, wonach der Imam ihm ein Glas Wasser gebracht hätte, worauf aber der Tunesier (der Jugendliche) gekommen sei, ihm das Glas weg- nahm und gesagt habe, er hätte das nicht verdient (Urk. 20/1 S. 4; vgl. beispiels- weise auch Urk. 20/2 S. 7 betreffend den beiläufigen Hinweis auf seinen Laptop: "Ich hatte meine kleine Laptoptasche dabei und sie haben meinen Laptop ge- nommen und eingeschaltet, da war kein Passwort drauf."). Weiter sind in seinen Aussagen zahlreiche Elemente örtlich-zeitlicher Verknüpfung vorhanden: Der Pri- vatkläger vermag den sich über mehrere Stationen erstreckende Sachverhalt in örtlicher Hinsicht detailliert zu schildern und hinsichtlich der verschiedenen einzel- nen Tathandlungen jeweils anzugeben, in welchem Raum bzw. wo genau in die- sem Raum der Moschee sich diese abgespielt haben sollen (z.B. Urk. 20/2 S. 6: "Wir gingen nach hinten zum Büro, also beim Eingang, da gibt es auch ein Sofa."; "Sie haben mich dann, [...] geschleppt. In Richtung Gebetsraum und an die Wand."; Urk. 20/1 S. 3: "Sie zwangen mich neben die Bibliothek der Moschee zu sitzen."; vgl. sodann Urk. 20/2 S. 8 f.), und die einzelnen Stationen des Gesche- hens schliesslich in einen Situationsplan einzutragen (vgl. Plan im Anhang zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme Urk. 20/2). Relativierend ist diesbezüglich allerdings anzufügen, dass der Privatkläger angab, die B._____ bereits seit An- fang oder Mitte 2015 besucht zu haben, womit er mit den örtlichen Verhältnissen bereits vertraut gewesen sein dürfte und es ihm somit wohl grundsätzlich möglich gewesen wäre, solche örtlichen Begebenheiten in eine Lügengeschichte einzu- binden. Diesfalls wäre aber aufgrund der Vielzahl und Komplexität der verschie- denen Handlungsabläufe zu erwarten gewesen, dass sich der Privatkläger ver- mehrt in Widersprüche verstricken würde. Wie die Vorinstanz jedoch bereits zu Recht festhielt, korrelieren seine Aussagen mit dem Blickwinkel von seinem jewei- ligen Standort aus. So gibt er etwa an, er habe nur gehört, dass die Türen hätten
verriegelt werden sollen. Ob dies bei der Eingangstür tatsächlich der Fall gewe- sen war, habe er jedoch von seinem damaligen Standort im Gebetsraum nicht beobachten können (Urk. 20/2 S. 14; vgl. dazu auch Grundrissplan im Anhang der Einvernahme Urk. 20/2). 2.2.2. In seinen Aussagen finden sich ferner Schilderungen eigener psychischer Vorgänge, wie etwa, als er nach dem Bericht darüber, wie er durch G._____ ge- zwungen worden sei, eine Zehnernote in den Mund zu nehmen, anfügte, dass er "da seinen Freund N._____ ein bisschen vermisst" habe. Er habe erst im Nach- hinein erfahren, dass dieser auf der Toilette gewesen sei und die Polizei verstän- digt habe (Urk. 20/1 S. 3). Oder dann seine Aussagen zur Anfangsphase, unmit- telbar vor seiner Entdeckung: Er habe das Gefühl gehabt, dass C._____ ihn so komisch beobachtet habe. Normalerweise seien die Beschuldigten freundlich zu ihm, aber er habe da das Gefühl gehabt, dass etwas falsch gewesen sei (Urk. 20/2 S. 6). Auch indirekt handlungsbezogene Schilderungen findet man in seinen Aussagen wieder. Darunter versteht man in der Aussagepsychologie die Schilderung von Handlungen, die dem Kerngeschehen ähnlich sind, die aber an- derweitig, etwa zu anderer Zeit oder mit anderen Personen stattgefunden haben. M._____ beschreibt etwa, dass er sich, als die Schläge nicht aufgehört hatten, schliesslich komplett aufgegeben habe und dann plötzlich ganz ruhig geworden sei. Er denke sich, dass dies auch bei einer Hinrichtung so wäre. Man werde ganz ruhig und ergebe sich einfach seinem Schicksaal (Urk. 20/1 S. 3). Schliesslich wird an verschiedenen Stellen seiner Aussage sichtbar, dass M._____ auf nahe- liegende Mehrbelastungen verzichtete. So zeigte sich M._____ vor allem in der zweiten Einvernahme sehr vorsichtig darin, hinsichtlich der verschiedenen Taten einzelne Beschuldigte zu belasten. Wie sich in der nachfolgenden Detailprüfung der einzelnen Sachverhaltsabschnitte noch zeigen wird, nennt er jeweils nur jene Beschuldigten, hinsichtlich welcher er sich sicher war, dass sie an der entspre- chenden Tat mitgewirkt hatten, obwohl seiner Erinnerung nach insgesamt noch weitere Beschuldigte beteiligt gewesen sein mussten (vgl. nachfolgende Erwä- gungen; beispielhaft an dieser Stelle: Urk. 20/2 S. 12: "Die Spucke kam von über- all. Sicher bin ich mir aber bei der Nr. 16 und bei der Nr. 4.").
2.2.3. Nach dem Gesagten kann vorweg festgehalten werden, dass die Aussagen des Privatklägers M._____ zahlreiche Realkennzeichen aufweisen. Seine insge- samt in sich stimmigen, detailreichen und plastischen Schilderungen zeugen von einer hohen Aussagequalität. Wie bereits erwähnt blieben seine Aussagen in der ersten, tatnächsten Einvernahme gegenüber der rund 5 Monate später durchge- führten zweiten Einvernahme durchwegs konstant. Insbesondere ist in seinem Aussageverhalten über diese Zeit hinweg betrachtet keine Aggravation der Vor- würfe gegen die Beschuldigten zu erkennen. Im Gegenteil zeigte sich der Privat- kläger – wie soeben erwähnt – im Rahmen der zweiten Einvernahme zunehmend zurückhaltend, wenn es darum ging, die verschiedenen Beschuldigten der Mitwir- kung an einzelnen Handlungen zu bezichtigen, was er weitgehend damit begrün- dete, dass er sich nicht mehr an alles im Detail erinnern könne. Beispielhaft kann etwa auf die Frage nach der Bezeichnung jenes Beschuldigten, welcher im Zu- sammenhang mit den ausgesprochenen Todesdrohungen nach einem Messer verlangt habe, verwiesen werden: Während er in der ersten Einvernahme noch angab, er sei sich "fast sicher", dass diese Aussage vom Jugendlichen gemacht worden sei, äusserte er sich in der zweiten Einvernahme auf entsprechende Nachfrage nach dem Täter jedoch zurückhaltender, indem er angab, er habe zwar eine Idee, welcher Beschuldigte das gesagt haben dürfte, er behalte das aber lie- ber für sich, weil er sich da nicht ganz sicher sei (Urk. 20/1 S. 5; Urk. 20/2 S. 23). 2.2.4. Seine Schilderungen zum Kerngeschehen halten sodann auch einem Strukturvergleich mit Aussagen zum Nebengeschehen stand, was weiter für die Erlebnisbasiertheit seiner Schilderungen spricht. Im Rahmen des Strukturver- gleichs wird die Qualität der Aussage zum Kerngeschehen der Qualität der Schil- derungen zu nicht tatbezogenen Inhalten gegenübergestellt (L UDEWIG/TAVOR/ BAUMER, a.a.O., S. 1428 ff.). Vorliegend weisen etwa die hinsichtlich der Tatvor- würfe nebensächlichen, einleitenden Aussagen M._____s zum Geschehen vor dem Moscheebesuch (vgl. Urk. 20/2 S. 6 oben) einen vergleichbaren Detailgrad auf, wie seine späteren Aussagen zum Kerngeschehen.
2.3. N._____ 2.3.1. Auch der Geschädigte N._____ schildert die Geschehnisse des Tatabends in zwei Einvernahmen zunächst jeweils in einer längeren freien Erzählung, wobei insbesondere seine erstmalige Schilderung wenige Tage nach dem Vorfall be- sonders ausführlich ausfiel (Urk. 20/5 S. 2-4; Urk. 20/6 S. 7 f.). Auch seine Aus- sagen zum Kerngeschehen blieben über beide Einvernahmen hinweg im Wesent- lichen konstant und ohne grössere inneren Widersprüche. Ebenfalls weisen auch sie verschiedene Realkennzeichen auf. So verfügen auch seine Aussagen über einen erheblichen Detailgrad in der Gestalt von plastischen Schilderungen der Geschehnisse sowie teilweise Wiedergaben von Gesprächsteilen. Er beschreibt beispielsweise äusserst bildhaft, wie einer der Beschuldigten, und zwar der gröss- te und stärkste von ihnen, sich vor M., der in dieser Situation am Boden ge- sessen habe, hingestellt und ihn geschlagen habe. Es sei nicht nur eine Ohrfeige, sondern eine Ohrfeigenserie mit beiden Händen auf beide Gesichtshälften von M. gewesen (Urk. 20/5 S. 3). Ähnlich gestaltet sich seine Beschreibung des Faustschlags, den er erlitten habe. Der Schlag habe ihn am Hinterkopf getroffen. Er habe darauf ein "weisses Licht" gesehen und sei fast bewusstlos geworden. Etwas später beschrieb er, wie einer der Beschuldigten in einer Hand eine Geld- note hielt, während er mit der anderen Hand den Mund von M._____ so aufge- drückt habe, dass dieser den Mund habe öffnen müssen, wobei er zu M._____ gesagt habe, er habe ihre Religion verraten bzw. verkauft, weshalb er nun auch das Geld schlucken solle (Urk. 20/5 S. 3). Seine Aussagen enthalten schliesslich sowohl Schilderungen von Interaktionen von M._____ und von sich selber mit den Tätern als auch Wiedergaben von Gefühlen bzw. von psychischen Vorgängen – seien dies eigene oder solche bei den Tätern (z.B. Urk. 20/5 S. 3: "[..] haben die Leute, die das Telefon von M._____ kontrollierten, offenbar auf Grund der Fotos, die sie im Handy gesehen haben, sich gegen mich gewendet und mich gefragt, ob ich ihn kenne. Ich sagte, nein, weil ich von diesen Leuten Angst hatte und weil ich gesehen habe, was sie mit M.____ gemacht haben. Da begannen sie auch mich zu schlagen, weil sie offenbar aufgrund der Fotos dachten, dass wir Freunde sind und ich so wie er bin."; a.a.O.: "Wieso sie das dermassen aufbrachte, war für mich bizarr."). Auch finden sich in seinen Aussagen Schilderungen ausgefallener
Einzelheiten bzw. nebensächlicher Details, etwa als er beschreibt, wie er im Büro des Vorstands habe erdulden müssen, dass sie fotografiert wurden. Die vielen Fotos seien so absurd gewesen, wie etwa der Moment, als er sogar für ein Foto gelächelt und in einem anderen zwei Finger zum Victory-Zeichen gehoben habe, dies "aus einem merkwürdigen Gefühl heraus, in dieser zynischen Situation" (Urk. 20/5 S. 4). Auch in seinen Aussagen sind sodann die bereits erwähnten Elemente ort-zeitlicher Verknüpfung vorhanden, war doch auch er in der Lage, die sich über verschiedenen Stationen in der Moschee abspielenden Handlungsver- läufe den örtlichen Gegebenheiten relativ genau zuzuordnen und in den ihm vor- gelegten Situationsplan der Moschee einzuzeichnen (vgl. dazu Anhang Urk. 20/6; beispielhaft Urk. 20/6 S. 22: "Als man mir verwehrte, die Moschee zu verlassen, lief ich zurück und sprach weiter mit der Nr. 10, der Nr. 6 und der Nr. 11 und lief zurück in den Gebetsraum. Danach hatten sie mir das Handy abgenommen und im Büro befanden sich die Nr. 13 und M._____ und ein weiterer, der nicht hier ab- gebildet ist. Danach hat die Nr. 13 das Büro für einige Schritte verlassen, sich maximal 2m vom Büro entfernt. Er hielt mich am Arm und sagte mir, er müsse mit mir sprechen und lief dann zu diesem Bereich, den ich mit Nr. 4 blau bezeichnete. Als ich mit diesem dann sprach, bekam ich plötzlich diesen Schlag gegen den Kopf versetzt."). Letzteres ist in Anbetracht der Tatsache, dass N._____ im Ge- gensatz zu M._____ mit den örtlichen Begebenheiten der Moschee nicht beson- ders gut vertraut gewesen sein dürfte (vgl. dazu auch nachfolgend E. II.2.4.4.), bemerkenswert und spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. 2.3.2. Ferner verzichtet auch der Geschädigte N._____ an verschiedenen Stellen auf Mehrbelastungen, obwohl sich solche zur Anreicherung einer Lügengeschich- te verschiedentlich angeboten hätten (vgl. z.B. Urk. 20/5 S. 3 "Die Gruppe hat mich von allen Seiten geschlagen. Es war aber nicht so schlimm wie bei M._____. Ich konnte es verkraften."; Urk. 20/6 S. 20: "Kam es in jener Situation Ihnen ge- genüber auch zu Tätlichkeiten, bevor Sie den Code herausgaben? [Antwort Ge- schädigter:] Nur verbal, nicht physisch."; Urk. 20/6 S. 23: "Erhielten Sie weitere Schläge von irgendjemandem irgendwohin? [Antwort Geschädigter:] Nein."). Al- lerdings fällt in seinen Aussagen auch auf, dass er sich in seinem Ausdruck häufi- ger Superlativen oder "verstärkenden" Adjektiven bedient (z.B. Urk. 20/6 S. 3: "Ich
habe grosse, starke Männer auf einmal gesehen."; "Jedenfalls hat der grösste und stärkste der Männer M._____ [...] eine so heftige Ohrfeige gegeben, wie ich das noch nie erlebt habe."; "Zu dieser Zeit hat eine Person M._____ so stark an- gefangen ins Gesicht zu spucken."; Urk. 20/5 S. 3 "Ohrfeigenserie"), was auf ei- nen Hang zu Übertreibungen hindeuten könnte. Entsprechend sind solche Aus- sagen des Geschädigten, insbesondere was die Intensität der beschriebenen Handlungen betrifft, mit besonderer Vorsicht zu würdigen. Gleiches gilt hinsicht- lich seiner Aussagen zum Geschehen im Eingangsbereich (Sachverhaltsteil A), bestehen diesbezüglich aufgrund der räumlichen Verhältnisse in der Moschee und dem damaligen Standort des Geschädigten doch gewisse Zweifel, ob bzw. wie genau er dieses Geschehen von seiner Position aus hatte beobachten kön- nen. Dies ändert aber nichts daran, dass seine Aussagen, insbesondere die in freier Erzählung gemachten Schilderungen des Tatgeschehens, insgesamt den- noch zahlreiche Realkennzeichen aufweisen, die dafür sprechen, dass sie auf tat- sächlich Erlebtem basieren. Ferner ist auch bei N._____ keine wesentliche Dis- krepanz zwischen Schilderungen zum Kerngeschehen und solchen zu neben- sächlichen Ereignissen erkennbar (vgl. etwa einleitende Erzählung zur Ankunft in der Moschee, Urk. 20/6 S. 7 Frage 21), womit auch seine Aussagen einem Struk- turvergleich grundsätzlich standhalten. 2.4. Allfällige Fehlerquellen (Falschbelastungsmotive etc.) 2.4.1. Die Vorinstanz verweist hinsichtlich der Frage nach der Verlässlichkeit der Aussagen der Geschädigten zunächst darauf, dass M._____ 2014 wegen ver- suchten Betrugs und mehrfacher Urkundenfälschung verurteil worden sei (Urk. 165/5/6), was sie unter dem Titel der Glaubwürdigkeit des Privatklägers würdigt (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.1.). Der Glaubwürdigkeit einer Person kommt indes nur untergeordnete Bedeutung zu, da sie keine Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen erlaubt (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.4 m.H.). Dies gilt hier umso mehr, nachdem es sich bei der besagten Vorstrafe nicht um "einschlägige" Vorstrafen im Sinne einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung oder Irreführung der Rechtspflege, sondern vielmehr um Vermögens- bzw. Urkundendelikte handelt.
Entsprechend ist dieser im Rahmen der vorliegenden Aussagewürdigung kein be- sonderes Gewicht zuzumessen. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Aussage drängt es sich vielmehr auf, nach möglichen Fehlerquellen zu forschen. Diese können etwa darin bestehen, dass die aussagende Person über ein Motiv zur Falschaussage verfügt oder Umstände vorhanden sind, welche die Aussage beeinflusst haben könnten. Was mögliche Falschbelastungsmotive seitens der Geschädigten betrifft, weist die Vorinstanz zu Recht auf eine "mögliche Zusam- menarbeit" M.s mit dem Journalisten O. hin (vgl. vorinstanzliches Ur- teil E. III.8.4.1.). Letzterer war mit seiner Berichterstattung über radikal-islamische Tendenzen in der B._____ daran beteiligt, dass die Moschee bzw. ihre Besucher in den Fokus kritischer Medienberichte geriet. Die vorliegende Strafuntersuchung und die in diesem Rahmen geltend gemachten Zivilforderungen des Privatklägers brachten dabei hervor, dass der Privatkläger M._____ hinsichtlich der Fragen, was der wahre Grund für seine Anwesenheit in der B._____ an jenem Abend ge- wesen ist, sowie über die Zusammenarbeit mit O._____ und ferner hinsichtlich der Frage, ob er dafür von diesem je Geld erhalten habe, die er in den Einver- nahmen allesamt verneint bzw. abgestritten hatte, gelogen hatte. Aufgrund der aktenkundigen Aufnahmen von Auszügen aus WhatsApp-Konversationen zwi- schen dem Privatkläger M._____ und O._____ sowie anhand der auf seinem Mo- biltelefon gespeicherten Aufnahmen aus dem Innern der Moschee, welche er teil- weise auch umgehend an O._____ schickte (Urk. 165/15/1-13, 24-28; weitere Aufnahmen auf CD-Rom betr. Mobiltelefon von I., Urk. 42/2), erscheint klar, dass M. den Journalisten mit Informationen und Bildmaterial aus der B._____ sowie zu den dort verkehrenden Personen versorgte und dass dies mit- unter ein Grund für seinen Besuch in gerade dieser Moschee gewesen sein dürf- te. Eine Zusammenarbeit mit O._____ wird sodann von diesem im Rahmen der vom Privatkläger 1 selber eingereichten schriftlichen ("eidesstattlichen") Erklärun- gen grundsätzlich bestätigt (Urk. 163 f.), genauso wie deren Entgeltlichkeit. Die Tatsache, dass der Privatkläger M._____ offenbar bewusst darauf aus war, trotz klar signalisiertem Fotografierverbot die Moschee-Besucher heimlich bzw. gegen ihren Willen abzulichten, zeugt nicht gerade von einem respektvollen Umgang mit den Beschuldigten bzw. spricht dafür, dass M._____ den Beschuldigten mit einer
kritischen Haltung gegenüberstand. So gab er auf entsprechende Nachfrage in der polizeilichen Einvernahme auch an, dass seiner Meinung nach einige der in der B._____ verkehrenden Personen ziemlich radikal islamistisch gesinnt seien (Urk. 20/1 S. 8). Dies vermöchte zwar allenfalls seine Zusammenarbeit mit dem in diesem Bereich spezialisierten Investigativjournalisten O._____ zu erklären. Ein eigentliches Falschbelastungsmotiv hinsichtlich der zur Beurteilung stehenden Vorwürfe gegen die Beschuldigten begründet dieser Umstand für sich aber noch nicht. Relativierend ist anzufügen, dass M.s Abstreiten dieser Umstände im Rahmen der Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft wohl viel- mehr aus Angst vor Vergeltung denn zum Zwecke der bewussten Irreführung der Untersuchungsbehörde erfolgte. Insgesamt schmälern diese von ihm geäusserten Unwahrheiten seine Glaubwürdigkeit zwar etwas, aber jedenfalls nicht entschei- dend. 2.4.2. Der zweite Geschädigte, N., gab zwar ebenfalls an, O._____ zu ken- nen, bestritt aber, für diesen zu arbeiten oder von ihm Geld erhalten zu haben (Urk. 20/6 S. 37). Es bestehen denn auch keine Hinweise auf eine derartige Zu- sammenarbeit. Insbesondere konnten von den Beschuldigten auf dem Mobiltele- fon von N._____ – soweit ersichtlich – auch keine Aufnahmen im Zusammenhang mit der B._____ oder Hinweise auf Kontakte mit O._____ gefunden werden. Schliesslich ist auch anhand des entsprechenden Bildes, das M._____ am Tat- abend vom betenden Geschädigten N._____ gemacht hatte (Urk. 165/15/8), er- sichtlich, dass N._____ – im Gegensatz zu M._____ – auch tatsächlich zum Be- ten in die Moschee gekommen war. 2.4.3. Andere Motive für eine Falschbelastung wie persönliche Feindschaften zwi- schen den beiden Geschädigten und den Beschuldigten sind ferner keine ersicht- lich. Gleiches gilt hinsichtlich der Frage nach allfälligen monetären Motiven: Ob bzw. inwieweit M._____ oder gar auch N._____ letztlich von O._____ Geld oder anderweitige finanzielle Unterstützung für die aus der Moschee übermittelten In- formationen erhalten haben, lässt sich anhand der Akten nicht erstellen, kann vor- liegend jedoch auch offen bleiben. Denn selbst wenn M._____ gewisse finanzielle Anreize gehabt hätte, Fotos und Informationen über die B._____ an den Journa-
listen O._____ weiterzugeben, wäre dennoch nicht ersichtlich, inwiefern dies oder anderweitige monetären Motive ihn zu Falschaussagen in der vorliegenden Straf- untersuchung bzw. zu derart gravierenden, erfundenen Vorwürfen hätten verleiten sollen. Ohnehin vermöchte dies nicht zu erklären, weshalb N., der wie ge- sagt keine ersichtlichen Verbindungen zu O. unterhält, im Wesentlichen die gleichen Aussagen machte wie M.. 2.4.4. Wenngleich bei den Geschädigten also vordergründig kaum Falschbelas- tungsmotive vorliegen, ist nachfolgend dennoch auf die Möglichkeit einer gegen- seitigen Absprache bzw. Abstimmung ihrer Aussagen durch die beiden Geschä- digten, welche nach eigenen Angaben gut befreundet seien (Urk. 20/1 S. 8; Urk. 20/5 S. 5), einzugehen, wird diese doch auch seitens der Verteidiger vorge- bracht (vgl. Urk. 196 S. 7). Es trifft zu, dass diese Möglichkeit vorliegend faktisch bestanden hat, vergingen doch zum einen seit dem Vorfall am tt. November 2016 bereits mehrere Tage bis zur ersten Einvernahme des Geschädigten N. am 28. November 2016 (Urk. 20/5), und schliesslich noch einmal rund drei Wochen bis zur ersten Einvernahme des Privatklägers M._____ (Urk. 20/1). Die Vorinstanz hat diesbezüglich allerdings bereits überzeugend begründet, weshalb kaum von einer Absprache ausgegangen werden kann: Wie soeben erwähnt wurde N._____ von den beiden Geschädigten als Erster einvernommen. Dieser hatte vor dem Vorfall die B._____ erst ein- oder zweimal besucht (Urk. 20/6 S. 8). Er war somit weder mit den räumlichen Gegebenheiten in der Moschee besonders vertraut noch kannte er – im Gegensatz zu M._____ – die am Tatabend anwesenden Be- schuldigten. Unter diesen Vorzeichen wäre eine detaillierte Absprache im Vorfeld zu dieser Einvernahme kaum möglich gewesen, hätte dies doch eine genaue Be- zeichnung bzw. ein klares auseinanderhalten der 10 ihm unbekannten Beschul- digten vorausgesetzt, die er in der Einvernahme dann anhand der Fotowahlkon- frontation wiedererkennen und gemäss vorgängiger Absprache gezielt hätte be- lasten müssen. Und selbst ohne diesen erschwerenden Umstand wäre es mit Blick auf beide Geschädigten bereits ausgesprochen schwierig gewesen, zu zweit einen derart komplexen, sich über mehrere Stationen erstreckenden Sachverhalt mit insgesamt 12 involvierten, gestaffelt und in unterschiedlichen Konstellationen auftretenden Personen zu erfinden bzw. gezielt zu verändern, diesen Personen
einzelne Handlungen zugeordnet, und dies dann in je zwei mehrstündigen Ein- vernahmen, die sodann jeweils rund 5 Monate auseinanderlagen, ohne grössere interne und externe Widersprüche wiederzugeben, so dass sie auch noch den je- weiligen Blickwinkeln der von ihnen angegebenen unterschiedlichen Standorte in der Moschee entsprechen. Dies würde eine enorme intellektuelle Leistung erfor- dern, zu der die meisten Personen gar nicht in der Lage sein dürften. Die Tatsa- che, dass – wie sich in der Detailanalyse zu den einzelnen Vorwürfen noch zeigen wird – die Aussagen der beiden Geschädigten darüber, welche Beschuldigten an welcher der verschiedenen Handlungen jeweils beteiligt gewesen seien, nicht überall übereinstimmen, spricht dabei einerseits bereits gegen eine solche Ab- sprache. Andererseits ist mit Blick auf diese Inkongruenzen zu berücksichtigen, dass sich den Geschädigten eine aus unterschiedlichen Blickwinkeln erlebte, un- übersichtliche Situation mit teilweise mehr als 10 beteiligten bzw. in unmittelbarer Nähe des Geschehens anwesenden Beschuldigten geboten hatte. Dass sie bei dieser Ausgangslage – wie sie selber angaben – im Nachhinein nicht mehr für je- de Einzelhandlung in der Lage waren, sämtliche jeweils beteiligten Beschuldigten zu bezeichnen, erscheint nachvollziehbar. Entsprechend machen solche verein- zelten Abweichungen in der Identifikation der jeweiligen Täterschaft die Aussagen der Geschädigten keineswegs per se unglaubhaft. Im Übrigen spricht auch gegen eine solche Absprache, dass die Beschuldigten selber gewisse Eingeständnisse machen, die – wie noch zu zeigen sein wird – sehr genau mit den Aussagen der Geschädigten übereinstimmen, und dies, obwohl diese Eingeständnisse nur ver- einzelt bzw. punktuell verteilt auf den sich über fast zwei Stunden erstreckenden Sachverhalt erfolgen. 2.4.5. Weitere Fehlerquellen hinsichtlich der Aussagen der Geschädigten sind so- dann nicht zu erkennen. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte darauf, dass Alkoholkonsum am Tatabend die Aussagekompetenz bzw. das Erinne- rungsvermögen der beiden Geschädigten in relevanter Weise beeinträchtigt hätte. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwie- sen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.8.4.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2.5. Zwischenfazit Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die belastenden Aussagen der beiden Geschädigten zum Kerngeschehen, auf welchen die Anklage weitestge- hend basiert, verschiedene Realkennzeichen sowie eine hohe Konstanz aufwei- sen. Falschbelastungsmotive sind beim Privatkläger M._____ zwar nicht ganz auszuschliessen, erscheinen nach dem Gesagten jedoch als eher unwahrschein- lich, während solche beim Geschädigten N._____ gar nicht ersichtlich sind. Die insofern hohe Qualität ihrer Aussagen lässt es somit grundsätzlich zu, mit ange- messener Vorsicht auf ihre Aussagen abzustellen. Um ein abschliessendes Bild über die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu den einzelnen Vorwürfen zu erlangen, ist es jedoch unerlässlich, diese nachfolgend mit Blick auf die einzelnen Sachver- haltsabschnitte detailliert zu überprüfen, ihre Aussagen einander und insbesonde- re auch den Aussagen der Beschuldigten gegenüberzustellen (sog. externe Vali- dierung) und schliesslich im Sinne einer Gesamtwürdigung zu bewerten. 3. Zu den Vorwürfen gegen den Beschuldigten A._____ 3.1. Dem Beschuldigten A._____ wird in der Anklageschrift ursprünglich eine umfassende Beteiligung an den Übergriffen auf die beiden Geschädigten am Tat- abend des tt. November 2021 vorgeworfen. Konkret soll A._____ unmittelbar nach der Wegnahme des Mobiltelefons des Privatklägers M._____ durch C., F., J._____ und den Jugendlichen im Eingangsbereich (Sachver- haltsabschnitt A) zum dort festgesetzten M._____ und den übrigen Mitbeschuldig- ten hinzugekommen sein und sich fortan an sämtlichen Übergriffen auf diesen und später auch auf N._____ beteiligt haben bzw. – sofern er nicht selber gehan- delt habe – den Übergriffen beigewohnt und diese auch selber gewollt haben bzw. durch seine Anwesenheit zu diesen Unterstützung geleistet haben (Sachverhalts- abschnitte 1- 21). Abgesehen von den bereits rechtskräftigen Freisprüchen (Sachverhaltsabschnitt 1, 16 und 17) sowie den mittlerweile rechtskräftig einge- stellten Anklagevorwürfen (Sachverhaltsabschnitte 10, 11 und 18) hält die Staats- anwaltschaft auch im Berufungsverfahren an den Vorwürfen gegen den Beschul- digten A._____ fest.
3.2. Hinsichtlich der Aussagen von A._____ kann vorweg auf die zutreffende Darstellung der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil E. III.11.2). Er gab von Beginn weg an, er habe von sämtlichen Vorfällen an diesem Abend bis zum Eintreffen der Polizei überhaupt nichts mitbekommen. Er sei in der Mo- schee eingetroffen und habe sich danach in den Frauenraum begeben, wo er ge- wartet habe, bis das Abendgebet beginne bzw. ausgerufen werde, was aber sehr lange nicht passiert sei. Schliesslich sei die Polizei gekommen. Er habe diese Zeit mit Koranlesen verbracht. Im Frauenraum gebe es einen Zugang zu einem weite- ren Raum, der mit einer Tür hin vom Frauenraum zugänglich sei. Dort habe er sich aufgehalten. Er sei alleine in diesem Raum gewesen (Urk. 8/1 S. 2 ff.; Urk. 8/2 S. 3 f.). 3.3. Dass der Beschuldigte A._____ seine Version, wonach er sich seit seiner Ankunft in der Moschee um ca. 19 Uhr bis zum Eintreffen der Polizei um 21.11 Uhr (Urk. 36/10 S. 3) ununterbrochen in diesen vom Gebetsraum abgetrennten Räumlichkeiten aufgehalten und von allem nichts mitbekommen habe, über den ganzen Verfahrensverlauf hinweg konstant und ohne Widersprüche schilderte, ist zwar – wie die Vorinstanz festhielt (vorinstanzliches Urteil E. III.11.4.5.) – grund- sätzlich als Indiz für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage zu werten. Relativierend ist hier jedoch anzufügen, dass es sich bei seiner Sachverhaltsversion um keine besonders komplizierte Geschichte handelt, die grundsätzlich jeder, der einiger- massen mit den räumlichen Verhältnissen in der B._____ vertraut ist, so wieder- geben könnte, auch wenn er sie nicht wirklich erlebt hat. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist es zudem nur schwer zu glauben, dass A._____ tatsächlich fast zwei Stunden im besagten abgeschiedenen Raum auf den Beginn des Abendgebets, welches bereits um ca. 19.30 Uhr hätte beginnen sollen, gewartet hat, ohne überhaupt einmal nachzufragen oder im Gebetsraum nachzuschauen, was der Grund für die lange Verzögerung war (vgl. vorinstanzliches Urteil E. III.11.4.5.). Dies vermag zwar Zweifel an seiner Version zu erwecken, macht sie aber für sich noch nicht gänzlich unglaubhaft.
3.4. Besonders ins Gewicht fällt jedoch, dass sich beide Geschädigten durchs Band unsicher waren, ob und inwiefern der Beschuldigte A._____ überhaupt an den Übergriffen beteiligt gewesen sei. 3.4.1. Der Privatkläger M._____ gab in der Detailbefragung zu den Tatbeteiligun- gen der einzelnen Beschuldigten zwar in der ersten Einvernahme ursprünglich noch an, A._____ habe ihn "geschlagen und bespuckt". Zudem habe dieser auch mal sein Mobiltelefon gehabt (Urk. 20/1 S. 6). Diesen pauschalen Vorwurf relati- vierte er mit Blick auf den Beschuldigten A._____ letztlich aber immer wieder weitgehend. Zu den Tätlichkeiten im Gebetsraum gab er in der staatsanwalt- schaftlichen Befragung zunächst in freier Erzählung zu Protokoll, er sei an der Wand des Gebetsraums gewesen und "sie" seien um ihn herum gestanden. Er sei bespuckt, beschimpft, erniedrigt und mit wahrscheinlich 50 Ohrfeigen und mit Fäusten belegt worden. Sie seien immer euphorischer geworden und die Schläge hätten immer mehr zugenommen (Urk. 20/2 S. 6 f.). Dabei fällt auf, dass M._____ neben anderen Beschuldigten zwar auch A._____ als einen jener aufzählt, die sich um ihn geschart hätten. Er fügte aber – im Gegensatz zu den anderen be- zeichneten Beschuldigten – nur beim Beschuldigten A._____ jeweils an, sich bei diesem nicht sicher zu sein (vgl. Urk. 20/2 S. 12 F/A 42, S. 21 F/A 112, S. 22 F/A 119). Weiter fällt auf, dass M., als er mit seinen in der ersten Einvernahme gemachten belastenden Aussagen hinsichtlich der einzelnen Beschuldigten (vgl. Urk. 20/1 S. 6 F/A 33) konfrontiert wird, bei A. als einzigen der zehn Be- schuldigten anfügte, wenn er das damals so gesagt habe, müsse das wohl so sein, es sei aber eine chaotische Szene gewesen damals, weshalb es sein könne, dass er hier irgendwas verwechsle (Urk. 20/2 S. 34 F/A 229). In der Detailbefra- gung gab M._____ entsprechend an, beim Standort im Gebetsraum seien die Be- schuldigten K., G., C., der Jugendliche sowie "eventuell" A. um ihn herum gewesen. Danach befragt, welche der Anwesenden ge- schrien, gespuckt und ihn geschlagen hätten, gab er weiter an, er hätte nicht alles sehen können, er habe meistens nicht hoch zu den Beschuldigten geschaut, da- her wisse er nicht, woher bzw. von wem die Fäuste und die Spucke gekommen sei. Eine Identifizierung der Täter sei deshalb schwierig. Er habe jedoch noch ein paar Sachen im Kopf. Ohrfeigen und Schläge seien von C., J. und
vor allem vom Jugendlichen gekommen (Urk. 20/2 S. 12). Auf die Frage hin, ob in dieser Phase auch unbeteiligte Person im Gebetsraum anwesend gewesen seien, nannte der Privatkläger F._____ und D.. Es sei eine unüberschaubare Situ- ation gewesen. Er belaste deshalb keine Personen, bei denen er sich nicht sicher sei (Urk. 20/2 S. 14 f.). Als er von der befragenden Person damit konfrontiert wird, in der ersten Einvernahme mit Ausnahme von E. (und I.) alle übrigen Beschuldigten bezichtigt zu haben, von ihnen geschlagen worden zu sein, antwor- tete M. dann aber doch wieder, wenn er das damals bei der Polizei so ge- sagt habe, dann sollte das auch stimmen (Urk. 20/2 S. 21). Betrachtet man diesen Verlauf des Aussageverhaltens des Privatklägers M._____ mit Blick auf die Tät- lichkeiten, fällt auf, dass dieser den Kreis der Beschuldigten, die ihn geschlagen haben sollen, in der zweiten Einvernahme gegenüber der tatnächsten Einver- nahme deutlich einschränkt, nämlich auf C., J. und den Jugendlichen. Dies könnte angesichts des grossen zeitlichen Abstands der zweiten Einvernah- me zum Tattag (5 Monate) zwar grundsätzlich darauf zurückzuführen sein, dass ursprünglich gespeicherte Erinnerungen mit fortschreitender Zeit verblassen, wo- mit der tatnäheren Einvernahme (rund einen Monat nach dem Vorfall) grösseres Gewicht zuzumessen wäre. Diese Diskrepanz hinsichtlich des Kreises der von ihm belasteten Beschuldigten könnte vorliegend jedoch auch andere Gründe ha- ben. Anhand seiner Schilderung des Vorfalls wird ersichtlich, dass M._____ auf- grund des Tumults und der sich überschlagenden Ereignisse um ihn herum offen- bar das Gefühl hatte, dass von allen Seiten auf ihn eingeschlagen und gespuckt worden sei. Dies ist angesichts der von ihm glaubhaft geschilderten Ohnmacht und der Ausweglosigkeit, die er in dieser Situation empfunden habe, auch durch- aus nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist es jedoch auch denkbar, dass er dieses Gefühl, von allen Seiten traktiert worden zu sein, im Rahmen der ersten Befragung zu den einzelnen Beschuldigten auf deren Tathandlungen übertragen haben könnte, ohne die jeweiligen Schläge der einzelnen Beschuldigten tatsäch- lich beobachtet zu haben. Die teilweise sehr undifferenzierte, hinsichtlich aller Be- schuldigten praktisch gleichlautende Beschreibung ihrer Tathandlung mit "be- spuckt, geschlagen" könnte ein Hinweis darauf sein. Weitere Hinweise ergeben sich auch aus der zweiten Einvernahme. In der Detailbefragung zu den einzelnen
Tathandlungen der verschiedenen Beschuldigten beschreibt M._____ mehrfach, dass es ein "riesen Chaos" gewesen und entsprechend schwierig sei, alle einzel- nen Tathandlungen zu rekonstruieren (Urk. 20/2 S. 12 und S. 13 unten). Dass er nicht alle Beschuldigten identifizieren könne, die ihn im Gebetsraum mutmasslich geschlagen hatten, begründet er in der zweiten Einvernahme entsprechend auch nicht damit, dass der Vorfall nunmehr bereits lange zurückliege, sondern vielmehr damit, dass er aufgrund seiner abwehrenden Körperhaltung am Boden des Ge- betsraums oft nicht zu den Beschuldigten hochgeschaut habe. Vor dem Hinter- grund dieser bildhaften, lebensnahen Beschreibung der Situation drängt es sich auf, hinsichtlich der Tätlichkeiten nicht primär auf seine Aussagen in der tatnächs- ten, sondern vielmehr auf jene in der zweiten Einvernahme abzustellen. In dieser zeigt der Privatkläger, dass er von naheliegenden Mehrbelastungen und Übertrei- bungen Abstand nimmt und zudem darum bemüht ist, nur jene Personen zu be- zeichnen, hinsichtlich welcher er sich sicher ist, dass sie ihn geschlagen hatten. Das ist ein starkes Indiz dafür, dass seine diesbezüglichen Aussagen der Wahr- heit entsprechen, wäre es ihm doch ein leichtes gewesen, trotz Unsicherheiten auch in der zweiten Einvernahme noch einmal sämtliche bereits zuvor belasteten Personen erneut als Schläger zu bestätigen. Hinsichtlich der Beschuldigten C., J. und des Jugendlichen erscheinen seine Aussagen folglich glaubhaft, gibt er doch sinngemäss an, von den Schlägen durch diese Personen noch konkrete Erinnerungen bzw. Bilder im Kopf zu haben. Was den Beschuldig- ten A._____ betrifft, wird dieser von M._____ somit nicht mehr als Beteiligter iden- tifiziert. 3.4.2. Der Geschädigte N._____ äusserte sich im Rahmen der polizeilichen Ein- vernahme wie dargelegt zunächst in freier Erzählung und schliesslich im Einzel- nen zu den verschiedenen Beschuldigten, welche sich an den Übergriffen auf M._____ und ihn beteiligt hätten. Dies tat er anhand des ihm vorgehaltenen Foto- wahlbogens, auf welchem mit Ausnahme von I._____ sämtliche hier beschuldig- ten Personen, mitunter auch der Beschuldigte A._____ als Bild Nr. 11, abgebildet waren. Letzteren nannte N._____ in dieser Schilderung jedoch nicht. Vielmehr be- lastete N._____ den Beschuldigten A._____ erst, als er von der befragenden Po- lizistin spezifisch auf diesen aufmerksam gemacht wurde bzw. ihm offenbar
nochmals gezielt das Bild des Beschuldigten A._____ vorgehalten wurde, dies mit den Worten "Sie haben eigentlich alle erkannt. Es fehlt lediglich einer. Ich werde Ihnen noch ein Bild von ihm zeigen." Und selbst auf diesen – wie die Verteidigung zu Recht bemängelt (Urk. 196 S. 4) bedenklich suggestiven Hinweis hin sah N._____ noch von konkreten Belastungen des Beschuldigten ab und äusserte Zweifel über dessen Beteiligung an den Übergriffen (Urk. 20/5 S. 7 F/A 34: N.: "Das kann schon sein. Ich denke es ist die Nr. 11. Ich bin mir aber nicht 100ig sicher. Deshalb habe ich ihn nicht bezeichnet. Er hat mich nicht geschlagen und ich sah auch nicht, wie er M. schlug."). Er fügt einzig an, dieser habe den Laptop kontrolliert. In der nachfolgenden staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme hatte N._____ zwar an einer Stelle zum Beschuldigten A._____ noch er- wähnt, dieser habe aber den Laptop von M._____ kontrolliert. Doch selbst letzte- re, wenn überhaupt nur geringfügige Belastung hielt er in der Folge nicht mehr aufrecht. Von der Staatsanwältin damit konfrontiert, dass er früher einmal ange- geben habe, der Laptop M.s sei durch die Beschuldigten kontrolliert wor- den, beschränkt sich die Identifikation N.s auf die entsprechende Frage, welche Beschuldigten denn dies gewesen seien, einzig auf F.. Den Be- schuldigten A. bezeichnet er dagegen nicht mehr konkret (Urk. 20/6 S. 35 "Auch die Nr. 6. [F.]. Aber um diesen herum waren natürlich Leute."; so- dann auf S. 37 wiederum nur zu F.: "Er hatte eben das Handy kontrolliert, auch den Computer."). 3.4.3. Eine der wenigen konkreten Erwähnungen A.s durch den Geschädig- ten N. findet sich schliesslich mit Blick auf das Aufhalten N.s, als er im Begriff gewesen sei, die Moschee zu verlassen (Sachverhaltsabschnitt 13). Diesbezüglich beschrieb er, wie er beim Zurückgehen in den Gebetsraum mit den Beschuldigten J., F._____ und A._____ gesprochen habe. Schliesslich hät- ten sich im Gebetsraum – ähnlich wie zuvor bei M._____ – in der Ecke im Bereich vor dem Büro mehrere Beschuldigte um ihn herum aufgestellt (Urk. 20/6 S. 22 f.). Diese Aussage für sich spricht zwar dafür, dass der Beschuldigte A._____ zumin- dest anwesend war, als sich der Fokus der Beschuldigten im Gebetsraum auch auf N._____ zu richten begann. Die zuvor beschriebene Unsicherheit über die Anwesenheit des Beschuldigten A._____ vermag diese einmalige Erwähnung
A.s, die N. im Rahmen der zweiten Einvernahme tätigte, im Ergebnis nicht aus der Welt zu schaffen, gab er in der tatnächsten Einvernahme doch noch zu Protokoll, hinsichtlich A._____ sei er sich nicht sicher; er könne nur mit Sicher- heit sagen, dass dieser nicht geschlagen habe, weder ihn noch M._____ (Urk. 20/5 S. 7). Klar erscheint sodann, dass sich die dem Beschuldigten A._____ in der Anklageschrift vorgeworfene verbale Hinderung N.s, die Moschee zu verlassen, alleine durch die Aussage, er habe "beim Zurückgehen" mit dem A. und F._____ "gesprochen", ohnehin noch nicht als erstellt erweist. Selbst wenn sich mit dieser Aussage zwar der Hinweis darauf ergibt, dass der Beschul- digte A._____ zu diesem Zeitpunkt im Eingangsbereich bzw. im Gebetsraum zu- mindest anwesend war, ergibt sich aus der Gesamtheit der Aussagen N.s letztlich auch mit genügender Klarheit, dass er den Beschuldigten A. jeden- falls nicht als Teil der Gruppe wahrnahm, die ihn im Gebetsraum bedrängt hatte. Dies auch deshalb, weil er A._____ im Zusammenhang mit den übrigen Ereignis- sen, die sich danach abgespielt haben sollen, wiederum nicht mehr erwähnt. 3.4.4. Letzteres gilt auch mit Blick auf die Aussagen N.s zu den bereits mehrfach erwähnten Schlägen zum Nachteil von M.. In seiner ersten freien Schilderung des Vorfalls beschrieb zwar auch N._____ die Situation so, dass – nachdem sie M._____ in eine Ecke gebracht hätten – "die ganze Gruppe" damit begonnen habe, M._____ anzugreifen (Urk. 20/5 S. 3), wobei nach der initialen Phase rund um die Wegnahme des Mobiltelefons von M._____ (Sachverhaltsteil A) "jeder" etwas getan habe. Es habe in einem Gerangel geendet, so dass man nicht mehr habe erkennen können, was genau jeder einzelne getan habe. Es ha- be einen engeren Kreis um M._____ gegeben, und eine weitere Gruppe, die et- was weiter weg gestanden sei (Urk. 20/6 S. 13; Urk. 20/6 S. 35). Letzteres wird auch vom Jugendlichen bestätigt (Urk. 17/8 S. 33). Bei N._____ ist allerdings un- klar, wieviel er von den Schlägen im Gebetsraum mitbekommen hatte, gab er doch an, er sei – nachdem M._____ an den besagten Standort im Gebetsraum nahe der Bibliothek geschleppt worden war – auf die Toilette gegangen, um den Polizisten P._____ zu alarmieren (Urk. 20/6 S. 14). Er konnte lediglich bestätigen, dass nach der bereits erwähnten Ohrfeige J._____s in der Anfangsphase des Vorfalls (Sachverhaltsabschnitt 6) noch weitere Schläge von diesem erfolgten
(Urk. 20/6 S. 33). Er habe zudem kurz nach seiner Rückkehr von der Toilette ge- sehen, wie auch der Jugendliche den am Boden sitzenden M._____ mehrmals geschlagen bzw. ihm Ohrfeigen verpasst habe (Urk. 20/6 S. 50). Den Beschuldig- ten A., der gemäss Anklage ebenfalls auf M. eingeschlagen haben soll, identifizierte aber auch N._____ nicht konkret. Schliesslich wird A._____ auch nie von einem der übrigen Beschuldigten erwähnt bzw. von diesen teilweise gar entlastet (vgl. Aussage des Jugendlichen, wonach er A._____ den ganzen Abend nicht gesehen habe; dieser sei erst am Schluss, als die Polizei gekommen sei, irgendwie aufgetaucht (Urk. 18 S. 22 und 26). 3.5. In den Schilderungen zu den übrigen Tatvorwürfen fand der Beschuldigte A._____ sodann jeweils keine weitere Erwähnung. 3.6. Zusammenfassend ist somit Folgendes festzuhalten: Im Hinblick auf die Frage nach der Anwesenheit von A._____ bei den Vorfällen im Gebetsraum be- stehen zwar durchaus gewisse Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Sachver- haltsversion, wonach er sich während den angeklagten Handlungen die ganze Zeit im Frauenraum aufgehalten habe. Wenig wahrscheinlich erscheint auch, dass er vom ganzen Vorfall bis zum Eintreffen der Polizei gar nichts mitbekom- men hatte. Dennoch erscheint seine Version aufgrund der vorliegenden Beweis- lage nicht ausgeschlossen bzw. lässt diese sich jedenfalls nicht mit genügender Bestimmtheit widerlegen. Insbesondere angesichts der von beiden Geschädigten geäusserten auffälligen Unsicherheiten hinsichtlich seiner Anwesenheit und Betei- ligung bei bzw. an sämtlichen vorgeworfenen Delikten verbleiben letztlich zu viele Zweifel daran, dass er sich mit den anderen Beschuldigten tatsächlich im Ein- gangsbereich oder im Gebetsraum um den Privatkläger M._____ und später um N._____ geschart und die Handlungen seiner Mitbeschuldigten unterstützt bzw. überhaupt mitbekommen hatte. Bei diesem Beweisergebnis erübrigt es sich, auf die zahlreichen Vorwürfe im Einzelnen einzugehen. Entsprechend sind mit der Vorinstanz sowohl die ihm in der Anklageschrift vorgeworfenen Handlungen wie auch seine Anwesenheit bei sämtlichen Übergriffen in dubio pro reo als nicht er- stellt zu erachten.
3.7. Der Beschuldigte A._____ ist entsprechend von sämtlichen Vorwürfen in dubio pro reo freizusprechen. III. Kosten und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliches Verfahren Das vorinstanzliche Urteil ist vollumfänglich zu bestätigen. Es sind entsprechend an der vorinstanzlichen Kostenfestsetzung und -auflage (Urk. 181 E. VI.1. sowie Dispositivziffer 4) keine Änderungen vorzunehmen. 2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend wird der Beschuldigte vollumfänglich freigesprochen, womit die Staatsanwaltschaft mit ih- rer Berufung unterliegt. Der Privatkläger hat im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Berufungsverfahren auf die Staatskasse zu nehmen. Für das im Beschluss vom 16. Mai 2019 mangels Beru- fungserklärung beschlossene Nichteintreten auf die Berufung des Privatklägers, in welchem die Kostenregelung dem Endentscheid vorbehalten wurde (Urk. 185), sind keine Kosten zu erheben. 2.2. Der amtliche Verteidiger ist durch die Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 426 StPO). Er machte mit Kostennote vom 13. September 2021 einen Zeitaufwand für das obergerichtliche Verfahren in Hö- he von gut 44 Stunden geltend (ohne Urteilseröffnung und Nachbesprechung; Urk. 198). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Unter Einbezug des Zeitauf- wandes für die mündliche Urteilseröffnung samt Weg sowie einer angemessenen Nachbearbeitungszeit ist der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt X._____, für das Berufungsverfahren insgesamt (inkl. MwSt. und Auslagen) mit pauschal Fr. 12'250.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Eine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO besteht nicht.
2.3. Der Privatkläger hat sich am Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten A._____ nicht mehr beteiligt und auch keine Anträge gestellt. Entsprechend ist dem unentgeltlichen Vertreter des Privatklägers für dieses Verfahren auch kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 3. Haftentschädigung Der Beschuldigte war vom 21. Februar 2017 um 6.00 Uhr bis zum 11. August 2017 um 15.00 Uhr, mithin während 172 Tagen, in Untersuchungshaft (Urk. 58/2 ff.), welche sich angesichts des nunmehr auch vor Berufungsinstanz bestätigten vollumfänglichen Freispruchs als unrechtmässig erweist. Für die von ihm erstan- denen 172 Hafttage ist ihm entsprechend eine Genugtuung zuzusprechen. Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. vorinstanzliches Urteil E. VI.2.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die von der Vorinstanz zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 34'400.– erscheint angemessen und ist zu bestätigen. Auf die Geltendmachung des vor Vorinstanz vom Beschuldigten noch geforderten Schadenersatz für angeblichen Verdienst- ausfall hat der Beschuldigte im Berufungsverfahren abgesehen und entsprechend die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. Oktober 2018 bezüglich − Dispositivziffern 1 teilweise (Freisprüche betreffend Nötigung gemäss Sachverhaltsabschnitt 1, betreffend einfache Körperverletzung gemäss Sachverhaltsabschnitt 16 und betreffend Beschimpfung gemäss Sach- verhaltsabschnitt 17 der Anklageschrift), − Dispositivziffer 2 (Abweisung Zivilklage Privatkläger 1) und − Dispositivziffer 3 (beschlagnahmte Gegenstände)
sowie der gleichentags ergangene Beschluss hinsichtlich Dispositivziffern 1 und 2 (Verfahrenseinstellungen betreffen Beschimpfung gemäss Sachver- haltsabschnitt 10 und betreffend mehrfacher Sachentziehung gemäss Sach- verhaltsabschnitten 11 und 18 der Anklageschrift) in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen − der mehrfachen Freiheitsberaubung im Sinne von Art. 183 Ziff. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 12 inkl. 2 und 19 inkl. 13 der Anklageschrift), − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Sachverhalts- abschnitte 3, 6, 14, 15, 20 und 21 der Anklageschrift), − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnit- te 4 und 5 der Anklageschrift) − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitte 8 und 9 der Anklageschrift) und − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB (Sachverhaltsabschnitt 7 der Anklageschrift). 2. Dem Beschuldigten werden für die erstandene Haft Fr. 34'400.– als Genug- tuung aus der Gerichtskasse zugesprochen. 3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 4) wird be- stätigt. 4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen:
Fr. 12'250.– amtliche Verteidigung
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 15. September 2021
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
MLaw Andres