Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190202-O/U/gs
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichterin Dr. Bachmann sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Höchli Beschluss vom 26. April 2019
in Sachen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend Sachbeschädigung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 13. Dezember 2018 (DG180085)
Erwägungen: Am 17. Dezember 2018 meldete die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ge- gen das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 13. Dezember 2018 Berufung an (Urk. 40). Mit Eingabe vom 21. März 2019, eingegangen am 22. März 2019, hat die Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland die Berufung zurückgezogen (Urk. 56). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwalt- schaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, StPO Praxis- kommentar, 3. Aufl., Art. 428 N 3). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Ent- schädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 13. Dezem- ber 2018 rechtskräftig. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 383.65 amtliche Verteidigung
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Privatklägerschaft − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungs- und Voll- zugsdienste sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 26. April 2019
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Höchli