Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190174-O/U/hb
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Linder
Urteil vom 28. Juni 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern, Einzelgericht, vom 19. November 2018 (GB180003)
Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 24. Januar 2018 (Urk. 4) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 40 S. 18 f.) 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 VRV. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 110.–, entsprechend Fr. 2'200.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren aufgeschoben. 4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'300.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'500.– Kosten total
Berufungsanträge: a) der Beschuldigten: (Urk. 52 S. 2) 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 19. November 2018 sei vollum- fänglich aufzuheben. 2. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Die Berufung sei in einem schriftlichen Verfahren zu behandeln. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates. b) der Staatsanwaltschaft: (Urk. 48) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen: I. Prozessgeschichte Mit Strafbefehl vom 24. Januar 2018 sprach die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis die Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 VRV schuldig. Die Beschuldigte wurde mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu je Fr. 110.– bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 4). Dagegen erhob die Beschuldigte durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 1. Februar 2018 fristgerecht Einsprache (Urk. 6/1). In der Folge führte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren durch und überwies den Strafbefehl am 31. August 2018 an das Bezirksgericht Affoltern a.A. (Urk. 16). Mit Urteil vom 19. November 2018 sprach das Bezirksgericht Affoltern a.A., Ein- zelgericht, die Beschuldigte der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne der genannten Bestimmungen schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 110.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt (Urk. 34). Gegen das vorinstanzliche Urteil liess die Beschuldigte am 28. November 2018 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 36). Am 5. April 2019 liess sie fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 45/1, Urk. 42). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 15. April 2019 sinngemäss auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils (Urk. 48). Mit Anzeige vom 24. April 2019 wurde die Beschuldigte zur Berufungsverhand- lung auf den 28. Juni 2019 vorgeladen (Urk. 50). Sie erschien heute persönlich in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Die Staatsanwaltschaft war zum Erscheinen nicht verpflichtet und hatte bereits zuvor um Dispensation ersucht (Urk. 48; Prot. II S. 3). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Prozessuales 1. Umfang der Berufung Nach Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung auf einzelne Urteilspunkte einge- schränkt werden. Eine isolierte Anfechtung des Schuldpunktes ist indes nicht möglich: Bei einem Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung au- tomatisch auch die mit der Tat untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils (z.B. Sanktion, Zivilpunkt, Kostenfolgen) als angefochten, also alle Punkte
nach Art. 399 Abs. 4 lit. b - g StPO. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuld- punkt, sind die weiteren Urteilspunkte – soweit nicht explizit angefochten – nicht zu überprüfen (vgl. Schmid, StPO Praxiskommentar, Art. 399 N 18; BSK StPO - Eugster, Art. 399 StPO N7). Gemäss Berufungserklärung richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch (Urk. 45/1 S. 2). Das erstinstanzliche Urteil ist damit in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen und bildet gesamthaft Gegen- stand des Berufungsverfahrens. 2. Mündliches Verfahren Die Beschuldigte beantragte wiederholt die Durchführung eines schriftlichen Ver- fahrens, zumal die Verhandlungen und Einvernahmen für sie emotional eine grosse Belastung darstellen würden (Urk. 45/1 S. 2, Urk. 51 und 52). Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu ent- scheiden sind, der Zivilpunkt angefochten ist, Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungs- folgen oder Massnahmen im Sinne der Art. 66-73 StGB angefochten sind. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Insbesondere ist vorliegend nicht nur eine Rechtsfrage zu entscheiden, macht doch die Beschuldigte eine falsche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz geltend. Zudem kann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und Urteile eines Ein- zelgerichts Gegenstand der Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 StPO). Nachdem die Beschuldigte den Sachverhalt bestreitet bzw. ihre Aussagen jenen der sie belastenden Polizeibeamten gegenüberstehen, erschien eine unmittelbare Befragung der Beschuldigten angezeigt und sie wurde zur mündlichen Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 50).
III. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, sie sei am 20. November 2017 um ca. 15.00 Uhr auf der Autobahn A4 in Richtung Zürich mit ihrem Perso- nenwagen BMW auf dem Überholstreifen auf einen vor ihr fahrenden Personen- wagen in angepasster Geschwindigkeit aufgeschlossen. Sie sei auf den Normal- streifen gewechselt, habe den Personenwagen rechts überholt und sei danach wieder auf den Überholstreifen gewechselt. Mit dieser Fahrweise habe die Beschuldigte andere Verkehrsteilnehmer, insbe- sondere den Lenker des überholten Personenwagens, gefährdet, da dieser nicht mit einem Überholmanöver von rechts habe rechnen müssen. Das Verhalten der Beschuldigten hätte zu schwerwiegenden Kollisionen führen können, was diese zumindest billigend in Kauf genommen habe. 2. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte anerkannte bereits in der Untersuchung und vor Vorinstanz so- wie anlässlich der Berufungsverhandlung zusammengefasst, im besagten Zeit- punkt von Luzern her auf der linken Fahrspur unterwegs gewesen zu sein. Sie macht jedoch geltend, nie auf der rechten Spur gefahren zu sein. Sie sei mit dem Tempomat ungefähr 110 km/h gefahren und habe keinen Grund gehabt, auf die rechte Seite rüber zu fahren (Prot. I S. 7, Prot. II S. 8 ff.). 3. Beweiswürdigung Im Rahmen ihrer Beweiswürdigung stellte die Vorinstanz zusammengefasst fest, die übereinstimmenden Angaben der beiden als Zeugen einvernommenen Poli- zeibeamten B._____ und C._____ seien glaubhaft. Es lägen keine Hinweise auf Falschaussagen bzw. falsche Beschuldigungen vor. Die beiden hätten die Be- schuldigte auch nicht übermässig belastet sondern darauf hingewiesen, dass ausser dem Überholmanöver keine Auffälligkeiten hätten festgestellt werden kön- nen. Insbesondere habe der Zeuge C._____ lebhaft geschildert, wie die Beschul-
digte einen geistesabwesenden Eindruck gemacht und sich nicht aufs Autofahren konzentriert habe. Sie habe sich nicht erklären können, weshalb sie angehalten worden sei (Urk. 40 S. 9). Die Verteidigung machte anlässlich des Berufungsverfahrens wie schon vor Vor- instanz geltend, die Aussagen der Beschuldigten, wonach sie keinen Personen- wagen rechts überholt habe, würden vom Zeugen D._____ bestätigt. Die Aussa- gen der beiden Polizeibeamten seien nicht zu beachten, da diese tatsachenwidrig seien (Urk. 45/1 S. 3; Urk. 52 S. 3 f.). Diesem Einwand sind die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz entgegenzu- halten, welche sich einlässlich mit den Aussagen der Beschuldigten sowie denje- nigen der beiden Polizeibeamten und des Zeugen D._____ auseinandersetzte. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 40 S. 6 ff., Art. 82 Abs. 4 StPO). Die nachfolgenden Erwägungen verstehen sich als Ergänzungen: Zunächst ist festzuhalten, dass der Darstellung der Beschuldigten, wonach sie stets links gefahren sei (Prot. I S. 7, Urk. 11 S. 2), vom Zeugen D._____ wider- sprochen wird. Dieser führte bei der Staatsanwaltschaft aus, die Beschuldigte sei zu nahe an ein vorderes Fahrzeug aufgefahren und habe auf die rechte Spur ge- wechselt (Urk. 14 S. 3). Seine Aussagen unterscheiden sich mithin von jenen der Polizeibeamten einzig im Punkt, ob die Beschuldigte nach dem Auffahren und dem anschliessenden Spurwechsel rechts an einem anderen Fahrzeug vorbeifuhr oder nicht. Beim Zeugen D._____ handelt es sich um einen Kunden der Beschuldigten. Er besuchte seit mehreren Jahren ihr Kosmetikstudio und sie hatten sich in Luzern getroffen und beschlossen, dass er hinter ihr nach Zürich fahre (Urk. 14 S. 3). In- sofern handelt es sich bei ihm nicht um einen unbeteiligten Dritten, sondern einen Bekannten der Beschuldigten. Mit der Vorinstanz erscheinen seine Aussagen we- nig glaubhaft. So versuchte er offensichtlich, die Beschuldigte in Schutz zu neh- men, als er ausführte, sie sei unauffällig gefahren. Zudem ist die Begründung des Zeugen, er fahre täglich 500 bis 800 km mit dem Auto, weshalb er tausende Fahrzeuge sehe, welche auffällig fahren würden und die Beschuldigte nicht da-
runter falle, als klare Übertreibung und damit als Lügensignal zu werten. Weiter schilderte der Zeuge, die Beschuldigte habe nur einmal auf die Normalspur ge- wechselt, als ein anderes Fahrzeug von der rechten auf die linke Fahrbahn gefah- ren und der Sicherheitsabstand nicht mehr gewährleistet gewesen sei (Urk. 14 S. 3). Dazu, wie und wann die Beschuldigte wieder zurück auf die Überholspur einbog, äusserte er sich nicht. Dies steht im Widerspruch zur nachfolgenden Aus- sage, die Beschuldigte sei immer auf der Überholspur gefahren. Im Übrigen ist festzuhalten, dass entgegen der Ansicht der Beschuldigten, der Zeuge mit dieser Schilderung noch nicht die Situation meinte, als die Polizei vor die Beschuldigte heranfuhr und Letztere deshalb auf die rechte Spur wechselte (vgl. Prot. II S. 11), denn von der Polizei war bei dieser Frage resp. Antwort noch nicht die Rede. Demgegenüber beschrieb der Polizeibeamte C., ebenfalls als Zeuge be- fragt, sowohl das Rechtsüberholen wie auch die Fahrt der Beschuldigten an sich anschaulich und plausibel (Urk. 13 S. 3). Ihm fiel dabei auf, dass die Geschwin- digkeit der Beschuldigten stets gleich blieb, weshalb er auf einen eingeschalteten Tempomaten schloss (Urk. 13 S. 3). Diese Beobachtung bildet ein starkes Reali- tätskriterium und deckt sich überdies mit der Aussage der Beschuldigten, wonach sie mit einem Tempomaten unterwegs gewesen sei. Dieses Detail bei einem Überholmanöver leuchtet ein, während bei einer unauffälligen Fahrweise anderen Verkehrsteilnehmern nicht auffällt, wenn ein Fahrer den Tempomaten einschaltet. Mit Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz bestehen entgegen der Ansicht der Verteidigung keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so zugetragen hat, wie ihn die Polizeibeamten als Zeugen überein- stimmend geschildert haben, wobei vor allem auf die überzeugenden Aussagen des Zeugen C. abzustellen ist (eher knapp hingegen erwiesen sich die Aussagen des Polizisten B._____, vgl. Urk. 12). Es ist auch kein Grund ersicht- lich, weshalb die beiden Polizeibeamten die Beschuldigte, zu der sie in keinerlei Verbindung stehen, zu Unrecht belasten und als Zeugen falsch aussagen sollten (vgl. Prot. II S. 10). Erst auf Meldung einer unbekannten Drittperson hin, ein Fahr- zeug sei auffällig auf der entsprechenden Autobahn unterwegs (Urk. 1), fuhren die Polizisten der Beschuldigten nach, wobei sie über eine weite Strecke keine Auffäl- ligkeiten feststellten, bis die Beschuldigte das fragliche Rechtsüberholen einleite-
te. Diese Feststellung haben die Polizisten je glaubhaft geschildert; darauf ist ab- zustellen. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich der Sachverhalt wie im Strafbefehl geschildert, zugetragen hat. Die Beschuldigte fuhr mit unveränderter Geschwin- digkeit und damit wohl weiterhin aktiviertem Tempomat rechts an einem Fahrzeug auf der Überholspur vorbei, um danach vor ihm wieder einzuspuren. 4. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz sprach die Beschuldigte der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 VRV schuldig (Urk. 40 S. 12 ff.). Sie hat zu- treffende Erwägungen sowohl zu den hier interessierenden Art. 90 Abs. 2 SVG und dem Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen (Art. 8 Abs. 3 VRV) gemacht. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz erweist sich somit als in allen Teilen als zutreffend und bedarf keiner Ergänzungen. Die Beschuldigte ist daher der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 VRV schuldig zu sprechen. III. Sanktion und Vollzug 1. Strafe Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 110.– (Urk. 40 S. 14 ff.). Die Beschuldigte liess sich zur aus- gefällten Sanktion der Vorinstanz nicht vernehmen. Die Vorinstanz hat die theoretischen Strafzumessungsregeln korrekt dargetan und den Strafrahmen richtig abgesteckt. Auf diese Erwägungen kann vorab zur Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 40 S. 14 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
Zum objektiven Tatverschulden ist festzuhalten, dass die Beschuldigte das vor ihr fahrende Fahrzeug rechts überholte, ohne die Geschwindigkeit zu verändern. Of- fenkundig behielt sie den Antrieb durch den Tempomat bei. Durch ihr Fahrmanö- ver gefährdete sie nicht nur andere, sondern auch sich selbst. Verletzt wurde niemand und es ist nicht erstellt, dass das Verkehrsaufkommen nennenswert war. Mit der Vorinstanz ist das objektive Tatverschulden daher als leicht zu bezeich- nen. In subjektiver Hinsicht handelte sie leichtsinnig und gedankenlos. Eine direkte Ab- sicht kann ihr aber nicht angelastet werden. Mit der Vorinstanz bestand ihr Motiv wohl einzig darin, den Tempomaten nicht erneut aktivieren zu müssen, sondern routinemässig im eingestellten Tempo weiterfahren zu können. Die durch das Rechtsüberholen geschaffene Gefahr wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen, zumal sich die Beschuldigte in keiner Eile befand. Auch das subjektive Tatver- schulden ist damit als leicht zu erachten. Es ist von einer Einsatzstrafe von 40 Tagessätzen auszugehen. Im Rahmen der Berücksichtigung der Täterkomponente ist zunächst auf die per- sönlichen Verhältnisse der Beschuldigten zu verweisen. Diese sind den Akten sowie den zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu entnehmen, worauf vor- ab zu verweisen ist (Urk. 40 S. 16, Urk. Prot. I S. 14 ff., Urk. 11 S. 6, Urk. 3/2). An der Berufungsverhandlung ergänzte sie hierzu nichts Wesentliches . Aus den per- sönlichen Verhältnissen lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Die Beschuldigte weist auch heute keine Vorstrafen auf und ihr automobilistischer Leumund ist, soweit ersichtlich, ungetrübt (Urk. 44 und 3/3, Prot. II S. 8). Dies ist mit der Vorinstanz strafzumessungsneutral zu würdigen. Nachdem die Beschuldigte die Tat bestreitet, kann ihr auch weder Einsicht noch Reue zugute gehalten werden. Die Vermögenverhältnisse der Beschuldigten erweisen sich derzeit tiefer als im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 40 S. 16 f.). Insbesondere hat die
Beschuldigte aktuell ein geringeres Einkommen als damals (es ist dabei von ca. Fr. 2'000.– zzgl. Rente auszugehen, vgl. Prot. II S. 6 f.). Unter Berücksichtigung der relevanten Abzüge und der Tatsache, dass die Beschuldigte keinen Unter- stützungspflichten nachzukommen hat, erscheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 60.– als angemessen. Zusammenfassend würde eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 60.– dem Verschulden der Beschuldigten angemessen erscheinen. Dem steht jedoch das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO) entgegen, hat doch die Vor- instanz eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen ausgesprochen und die Staatsan- waltschaft keine Berufung oder Anschlussberufung erhoben. Aus demselben Grunde kann auch keine Verbindungsbusse ausgesprochen werden. Damit hat es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe, welche milde, aber gerade noch als angemessen zu erachten ist, sein Bewenden. Die Beschuldigte ist folglich mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.– zu bestrafen. 2. Vollzug Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges zutreffend dargelegt und zu Recht erwogen, dass der Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann (Urk. 40 S. 17 f.). Die Beschuldigte ist unbescholten (Urk. 3/2; neu Urk. 44). Der Vollzug der Geldstrafe ist demnach auf- zuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und -regelung zu be- stätigen (Dispositiv -Ziff. 4 und 5; Art. 426 StPO). Der Umstand, dass die Tages- satzhöhe reduziert wird, rechtfertigt keine teilweise Übernahme der Kosten auf die Gerichtskasse, handelt es sich dabei um einen Nebenpunkt des Verfahrens. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen.
Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit ihren Anträgen vollumfäng- lich. Daher sind ihr auch die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG, Art. 8 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 5 VRV. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 60.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung und Kostenregelung (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt. 5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–. 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt. 7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich
− die Strassenverkehrsämter der Kantone Zürich und Luzern die Koordi- nationsstelle VOSTRA mit Formular ARechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 28. Juni 2019
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Linder
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.