Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190167-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. B. Gut sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller
Urteil vom 7. Mai 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. R. Jäger, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend falsche Anschuldigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, 1. Abteilung, vom 11. Dezember 2018 (DG180002)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 12. Februar 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 94 S. 17 ff.) "Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte ist schuldig − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB sowie − der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe, wovon vom 4. Mai 2017 bis und mit 13. Juni 2017 41 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 20. April 2017 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 5. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 457.70 Auslagen (Gutachten) Fr. 735.– Telefonkontrolle. Fr. 10'500.– Kosten amtliche Verteidigung (inkl. MwSt. und Barauslagen). 6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.
Berufungsanträge: (Prot. II S. 7) a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 116 S. 1) 1. Die Beschuldigte sei freizusprechen. 2. Die Gerichtskosten beider Instanzen, einschliesslich der Kosten der amt- lichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Der Beschuldigten sei für die ungerechtfertigte Haft eine angemessene Ge- nugtuung von Fr. 8'000.– nebst 5 % Zins seit 4. Mai 2017 auszurichten. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 100) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Einleitung Hintergrund des Anklagevorwurfs ist ein Vorfall vom 19. Dezember 2016, als die Beschuldigte von ihr em Freund, B._____ (Mitbeschuldigter im Parallelverfahren SB190165), der nachts überraschend in ihrer Wohnung aufge- taucht war, mit dem halbnackten Geschädigten erwischt wurde. In der Folge kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen B._____ und dem Geschädig- ten, wobei B._____ Letzteren samt seinen Kleidern aus der Wohnung warf. Am
frühen Morgen habe die Beschuldigte zusammen mit B._____ den Geschädigten mit der Androhung erpresst, das aussereheliche sexuelle Abenteuer publik zu machen, und Fr. 2'000.– gefordert. Im Laufe der Untersuchung machte die Be- schuldigte sodann geltend, der Geschädigte C._____ habe sie zu vergewaltigen versucht. Gemäss Auffassung der Staatsanwaltschaft habe dies nicht den Tatsa- chen entsprochen, weshalb gegen die Beschuldigte auch Anklage wegen falscher Anschuldigung erhoben wurde (Urk. 24). II. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Mit Anklageschrift vom 12. Februar 2018 erhob die Staatsanwaltschaft An- klage beim Bezirksgericht Pfäffikon (Urk. 24). Dieses verurteilte die Beschuldigte mit eingangs aufgeführtem Urteil wegen falscher Anschuldigung und versuchter Erpressung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten (Urk. 94 S. 17 ff.). 2. Die Beschuldigte wie auch der Mitbeschuldigte B._____ blieben der vo- rinstanzlichen Hauptverhandlung zweimal unentschuldigt fern (Prot. I S. 6 und 9). Androhungsgemäss wurde die zweite Hauptverhandlung in Abwesenheit der bei- den Beschuldigten durchgeführt (Prot. I S. 9-17; Art. 366 Abs. 2 StPO). 3. Gegen das eingangs aufgeführte vorinstanzliche Urteil vom 11. Dezember 2018 meldete der amtliche Verteidiger der Beschuldigten am 13. Dezember 2018 Berufung an (Urk. 81). Die begründete Fassung des Urteils wurde dem amtlichen Verteidiger am 7. März 2019 zugestellt (Urk. 92/1). Die Berufungserklärung ging am 8. März 2019 fristgemäss hierorts ein (Urk. 95, Art. 399 Abs. 3 StPO). Hierauf wurde zur Berufungsverhandlung auf den 7. Mai 2020 vorgeladen, welche zu- sammen mit jener im Berufungsverfahren SB190165-O von B._____ durchgeführt wurde. Beide Beschuldigten blieben der heutigen Berufungsverhandlung fern. Er- schienen sind lediglich deren amtliche Verteidiger (Prot. II S. 5). Trotz des unent- schuldigten Fernbleibens beider Beschuldigten wurde die Berufungsverhandlung aufgrund der Anwesenheit der amtlichen Verteidiger durchgeführt, da die beson- deren Regelungen des Abwesenheitsverfahrens in vorliegender Konstellation kei- ne Anwendung finden (Art. 407 Abs. 1 und Abs. 2 StPO).
auf die Unverwertbarkeit sämtlicher Einvernahmen im Sinne von Art. 158 Abs. 2 StPO geschlossen werden, wie dies die Verteidigung vorbringt. 1.3. Unbestritten und aktenkundig ist zunächst, dass die Beschuldigte im Laufe ihrer polizeilichen Befragung vom 4. Mai 2017 erstmalig die Anschuldigung erhob, ihr früherer Arbeitgeber C._____ habe sie zu vergewaltigen versucht. Hierzu sag- te die Beschuldigte wörtlich aus (Urk. 5/1 Antwort 22): "Nachdem ich mit der Ar- beit fertig war, hat er mich mit dem Auto nach Hause gefahren. Unterwegs habe ich mit meinem Freund gesprochen, telefoniert. Um mit einander ab zu machen, weil wir zusammen ausgehen sollten. Mein Freund sollte also zu mir nach Hause kommen. Ich habe ihm erklärt, dass mein Chef da sein würde, weil er da auf Toi- lette müsste. Ich hatte zurzeit etwas Schwierigkeiten mit meinem Freund. Er frag- te mich, weshalb mein Chef bei mir auf die Toilette gehen muss. Ich habe ihm ge- antwortet, dass ich darin kein Problem sehen würde. Also wir dann bei mir zu Hause waren, sass ich am Tisch und war dabei meinem Freund zu schreiben, als mein Chef oben ohne aus der Toilette raus kam. Er versuchte mir nahe zu kom- men, er fasste mich an und ich sagte ihm, er solle seine Hände bei sich behalten. Er packte mich mit Gewalt und warf mich aufs Bett. Er riss mir das T-Shirt vom Leib und wollte mir auch den BH vom Leib reissen. In dem Moment trat mein Freund mit dem Schlüssel in die Wohnung. Mein Freund packte den Chef und warf ihn aus dem Haus. Ich weinte und mein Freund empfahl mir Anzeige bei der Polizei zu erstatten. Aber ich wollte dies nicht, ich wollte nicht zur Polizei gehen." Diese Behauptung erhob die Beschuldigte von sich aus, ohne dass ihr von einer Strafbehörde im Zusammenhang mit dem Vorfall am 19. Dezember 2016 je ein Vorwurf einer falschen Anschuldigung gemacht wurde. Es versteht sich deshalb von selbst, dass eingangs dieser Befragung noch gar kein Hinweis darauf er- folgen konnte, wonach gegen die Beschuldigte eine Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung geführt werde, da die Beschuldigte die entsprechende Belastung doch erstmals überhaupt im Laufe dieser Befragung erhoben hat. Es bestand mithin in diesem Zeitpunkt noch gar kein Anlass, gegen die Beschuldigte eine Untersuchung wegen falscher Anschuldigung einzuleiten. Insofern liegen
keine prozessualen Mängel bei dieser Befragung vor und die genannte Befragung der Beschuldigten ist vollumfänglich verwertbar. 1.4. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der Aussage der Beschuldigten anläss- lich der Anhörung durch den Haftrichter am 6. Mai 2017. Dort gab sie von sich aus folgendes zu Protokoll: "Ich bin traumatisiert, weil mein ehemaliger Arbeitge- ber versucht hat, mich zu vergewaltigen. Und in Italien ist es so, dass man einer Person in meiner Lage hilft. Aber bei mir ist es so, dass ich als Angeschuldigte schon seit 3 Tagen im Gefängnis sitze" (Urk. 5/4 S. 1). In der staatsanwaltschaft- lichen Einvernahme der Beschuldigten vom 13. Juni 2017, in welcher es gemäss entsprechendem Vorhalt einzig um den Vorwurf der versuchten Erpressung ging (vgl. Urk. 5/5 S. 2), wurde die Beschuldigte mit den mittlerweile vorliegenden Aus- sagen ihres Freundes B._____ konfrontiert und gefragt, weshalb ihr Freund nichts von einem solchen Vergewaltigungsversuch wisse. Die Beschuldigte antwortete darauf: "Weil ich mich dafür schämte und er auf die Ehre seiner Kinder schwören musste, dass er nichts davon erzählt" (Urk. 5/5 S. 4). In der Folge bejahte die Be- schuldigte die Frage, ob sie wisse, was eine falsche Anschuldigung sei, und führ- te auf Vorhalt, dass eine solche mit einer Freiheitsstrafe bis 20 Jahre bestraft werden könne, aus: "Das müssen Sie nicht mir sagen, sondern der Person, die mich beschuldigt" (Urk. 5/5 S. 4). Zutreffend hält die Staatsanwaltschaft in ihrer Eingabe vom 14. April 2020 dafür, dass es sich hierbei nicht um die Erhebung ei- nes formellen Tatvorwurfs seitens der Strafverfolgungsbehörde handelte (Urk. 109 S. 1). Dafür bestand in diesem Zeitpunkt ebenfalls noch kein Grund, hatte der Geschädigte bis dahin doch noch gar keine Stellung zu den Vorwürfen beziehen können. Dies geschah erst in der gleichentags durchgeführten staats- anwaltschaftlichen Einvernahme des Geschädigten, in welcher er in Anwesenheit der Beschuldigten über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe in Kenntnis gesetzt wurde und diese energisch bestritt (Urk. 7/2 S. 14 f.). Danach – immer noch am 13. Juni 2017 – fand eine erste Konfrontationseinvernahme der Beschuldigten mit ihrem Freund, B., zum Vorwurf der versuchten Erpressung statt (Urk. 6/1). Im Zuge dieser Befragung wurden nochmals die divergierenden Aussagen beider Beschuldigten zu den Geschehnissen am Abend des 19. Dezember 2016 thema- tisiert. Der Mitbeschuldigte B. hielt dabei an seinen bisherigen Ausführun-
gen fest und bestätigte unter anderem seine früheren Aussagen, wonach die Be- schuldigte kein zerrissenes T-Shirt getragen und er den Geschädigten auch nicht von ihr weggezogen habe (Urk. 6/1 S. 6 f.). Der Beschuldigten wurde daraufhin erneut die Möglichkeit eingeräumt, ihren Standpunkt darzulegen (Urk. 6/1 S. 7 ff.). In der Folge hielt die Beschuldigte an ihren Vorwürfen fest und erklärte sinnge- mäss, die Vergewaltigung sei "nicht zum Vollzug gekommen", da ihr Freund B._____ dazwischen gegangen sei (Urk. 6/1 S. 9). 1.5. Somit entschloss sich die Staatsanwaltschaft erst gestützt auf diese Aussa- gen der Beteiligten in den Einvernahmen vom 13. Juni 2017 und damit ab demje- nigen Zeitpunkt, in welchem sich eine Untersuchung auch tatsächlich aufdrängte, da die Beschuldigte an ihrer Anschuldigung festhielt, gegen diese (auch) eine Strafuntersuchung bezüglich des Vorwurfs der falschen Anschuldigung einzulei- ten (s.a. Urk. 109 S. 2). Ein entsprechender Vorhalt gemäss Art. 158 Abs. 1 lit. a StPO war zu einem früheren Zeitpunkt weder erforderlich noch angebracht. Es ist somit einzig fraglich, ob die Beschuldigte in der Folge rechtsgenügend zum Vor- wurf der falschen Anschuldigung befragt wurde. 1.6. In der Konfrontationseinvernahme vom 20. November 2017 erfolgte zu Be- ginn der Einvernahme der Hinweis, dass auch der Vorwurf der falschen Anschul- digung Gegenstand des Verfahrens bilde. Der Vorhalt lautete wie folgt (Urk. 6/2 S. 2): "B., A., sie werden heute als beschuldigte Personen zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit falscher Anschuldigung, versuchter Erpres- sung, Drohung, Tätlichkeiten sowie – teilweise versuchter – betrügerischer Miss- brauch einer Datenverarbeitungsanlage einvernommen." Zwar ist unschwer er- kennbar, dass dieser Vorhalt allgemein gehalten und gemeinsam an beide Mitbe- schuldigten gerichtet war, ohne dass differenziert wurde, welcher Tatbestand ge- nau welche beschuldigte Person betrifft. Der Beschuldigten ist der hier interessie- rende Tatvorwurf hernach jedoch individuell und konkret dargelegt worden, und es war für alle Beteiligten klar ersichtlich, dass sich der Vorwurf der falschen An- schuldigung einzig an die Beschuldigte richtete (Urk. 6/2 S. 8 ff., insbesondere S. 10 f.) . Im Lichte von Art. 158 StPO ist deshalb nicht zu beanstanden, dass zu- nächst bloss ein Vorhalt in allgemeiner Weise erging. Bei dieser Ausgangslage
von der Unverwertbarkeit der Einvernahme gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO auszu- gehen erschiene als überspitzt formalistisch. 1.7. In der Schlusseinvernahme vom 16. Januar 2018 erfolgte wiederum ein de- taillierter Schlussvorhalt (Urk. 5/6 S. 3). Dass zu Beginn dieser Einvernahme kein (erneuter) ausdrücklicher Hinweis auf den Vorwurf der falschen Anschuldigung erging, ist nach dem zuvor Ausgeführten unerheblich. Die Beschuldigte war ab dem massgeblichen Zeitpunkt über den Vorwurf der falschen Anschuldigung in- formiert. Dass sie im Ungewissen darüber gelassen worden wäre, dass nunmehr auch diesbezüglich gegen sie ermittelt werde, wird auch seitens der Verteidigung nicht vorgebracht. 1.8. Entgegen der Ansicht der Verteidigung liegen letztlich keine formell mangel- haften Einvernahmen gemäss Art. 158 Abs. 2 StPO zu diesem Vorwurf vor. Zu- dem wurden der Beschuldigten in der Untersuchung sowie anlässlich des Beru- fungsverfahrens genügend Möglichkeiten eingeräumt, zum inkriminierten Verhal- ten Stellung zu nehmen oder diesbezüglich Beweisanträge zu stellen. Die Be- schuldigte nahm diese Möglichkeiten jedoch nicht wahr, verwies in der Untersu- chung fortan auf ihre bisherigen Aussagen und leistete hernach den an sie gerich- teten Vorladungen zu den anberaumten Gerichtsverhandlungen keine Folge mehr (Urk. 6/2 S. 10 f.; Urk. 5/6; Prot. II S. 5). Auch der Verteidiger verlangte weder eine Rückweisung des Verfahrens zwecks Wiederholung der Einvernahmen noch beantragte er in irgend einem Zeitpunkt weitere Beweisabnahmen in dieser Sa- che. Insgesamt erweisen sich die Einvernahmen der Beschuldigten nach dem Gesagten allesamt als verwertbar. 1.9. Soweit die Anklage weiter aufführt, die Beschuldigte habe auch anlässlich der Hausdurchsuchung am 11. Mai 2017, bei welcher erfolglos nach dem angeb- lich vom Geschädigten zerrissenen T-Shirt der Beschuldigten gesucht wurde, die Behauptung erhoben, der Geschädigte habe sie zu vergewaltigen versucht, so kann darauf rechtlich nicht abgestellt werden. Diese Aussage der Beschuldigten ist in keine Weise aktenkundig (Hausdurchsuchungsakten; Urk. 14).
durch sie herauszufinden, was passiert ist. Sie sagte zu mir, dass C._____ ver- sucht habe mit ihr etwas Sexuelles zu haben. Sie sagte, er habe sich schon ent- kleidet. Mehr weiss ich nicht" (Urk. 4/2 Antwort 52). Auch eine solche Antwort do- kumentiert, dass die Beschuldigte von ihrem Freund bei einem Seitensprung er- tappt worden war und nun versuchte sich rein zu waschen, indem sie die Schuld auf den Geschädigten schieben wollte. Wäre sie tatsächlich nur Sekunden zuvor beinahe vergewaltigt worden, würde eine Schilderung gegenüber ihrem Freund ganz anders tönen. Die Beschuldigte konnte den Einvernahmen mit B._____ am 13. Juni 2017, am 20. November 2017 und am 16. Januar 2018 im Beisein ihres amtlichen Verteidigers beiwohnen und hatte Gelegenheit, ihm Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 6/1-3). Die Aussagen von B._____ sind deshalb vollumfänglich prozessual verwertbar. 1.2. Weiter kommen die Aussagen des Geschädigten hinzu, die sehr glaubhaft sind. Seine ganze Darstellung wirkt in sich stimmig sowie lebensnah, und auf Er- gänzungsfragen konnte er ungezwungen plausible Präzisierungen machen. So erklärte er beispielsweise in seiner Einvernahme vom 13. Juni 2017 in Anwesen- heit der Beschuldigten und ihres Freundes, er habe bereits früher einmal Sex mit der Beschuldigten gehabt (Urk. 7/2 Antworten 36-46). Dies erklärt sehr plausibel, weshalb er sich in die Wohnung der Beschuldigten begab, nämlich weil ihn diese sinngemäss erneut zum Sex eingeladen habe (Urk. 7/2 Antwort 16). Wie erwähnt, wohnten dieser Einvernahme sowohl die Beschuldigte als auch ihr Freund, B., bei. Es erstaunt wenig, dass die Beschuldigte anfing, wütend dazwi- schen zu schreien, als der Geschädigte auf entsprechende Fragen hin begonnen hatte von Details zu diesem ersten One-Night-Stand zu erzählen, dann aber kei- nerlei Ergänzungsfragen mehr zu diesem Thema stellte (Urk. 7/2 S. 7 und S. 16). Es war ihr schlichtweg peinlich, gegenüber ihrem ebenfalls anwesenden Freund einzugestehen, dass sie ihn schon einmal betrogen hatte. Auffällig ist auch, dass der Geschädigte aussagte, er habe vor dem Sex noch mit dem Schlüssel die Wohnungstüre abgeschlossen, worauf ihn die Beschuldigte gefragt habe, weshalb er dies tue (Urk. 7/2 Antwort 16). Dieses Detail passt haargenau zur Aussage von B., er habe die Wohnungstüre nicht mit seinem Schlüssel aufmachen kön- nen, weil ein Schlüssel von innen gesteckt habe. Darum habe ihm die Beschuldig-
te aufgemacht (Urk. 4/2 Antwort 16). Eine solche Übereinstimmung in den Aussa- gen von B._____ und dem Geschädigten, mithin von zwei Personen, deren Motiv- lage bei ihren Aussagen komplett verschieden ist, kann nicht mit blossem Zufall oder einer vorgängigen Absprache erklärt werden. 1.3. Es ist deshalb zweifelsfrei erstellt, dass die Beschuldigte den Geschädigten wahrheitswidrig der versuchten Vergewaltigung beschuldigte und dies als Vor- wand oder Notlüge für die verfängliche Situation benützte, in der sie ihr Freund vorfand. 2. Versuchte Erpressung Die Verteidigung wendet zu Recht ein, dass die Beschuldigte kein portugiesisch spricht (Urk. 116 S. 3). Ergo kann sie die in portugiesischer Sprache verfasste SMS kaum selbst geschrieben haben (Urk. 76 S. 6). Und selbst wenn die Be- schuldigte ihrem Freund die Telefonnummer des Geschädigten gegeben haben sollte, so beweist dies noch keine Mittäterschaft zu einer versuchten Erpressung. Es kann beispielsweise nicht ausgeschlossen werden, dass B._____ die Be- schuldigte um Herausgabe der Nummer aufgefordert hat, ohne ihr seinen Plan kund zu tun. Ganz zu schweigen von einem Nachweis eines Einverständnisses der Beschuldigten. Die vagen Aussagen des Nachbarn über einen gemeinsamen Plan, den Geschädigten in die Wohnung zu locken, wobei er einerseits in Zu- kunftsform sprach, andererseits auf den bereits stattgefundenen Vorfall Bezug nahm, reichen für einen rechtsgenügenden Beweis jedenfalls nicht aus. Mit der Verteidigung erschöpfen sich die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz in vagen Vermutungen (Urk. 116 S. 2). Reichlich merkwürdig wäre auch die Aussa- ge des Nachbarn, wonach B._____ zehn Minuten nach dem Vorfall weinend zu ihm gekommen sei (Urk. 9/4 S. 5). Das passt zu einem soeben gehörnten Part- ner, nicht aber zu einem Erpresser, der gemeinsam mit seiner Freundin einem Dritten eine Sexfalle gestellt haben soll. Selbst die Staatsanwaltschaft musste zu Recht einräumen, dass das Beweisfundament bezüglich der Mittäterschaft der Beschuldigten bei der versuchten Erpressung schwach sei (Urk. 76 S. 7 oben). Die Beschuldigte ist in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO diesbezüglich freizu- sprechen.
V. Rechtliche Würdigung 1. Wer gemäss Art. 303 StGB einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft. 2. Der Beschuldigten kann zugebilligt werden, dass es nicht ihr primäres Ziel war, den Geschädigten ins Gefängnis zu bringen. Sie nahm es aber als Mittel zum Zweck, ihren versuchten Seitensprung gegenüber ihrem Freund zu erklären, in Kauf. Eine solche Eventualabsicht genügt nach Lehre und Rechtsprechung (BSK StGB II- D ELNON/RÜDY, 4. Aufl. 2019, N 28 zu Art. 303 StGB m.H.). Diese Eventualabsicht ändert jedoch nichts am direkten Vorsatz, eine falsche An- schuldigung gegenüber dem Geschädigten zu erheben. Rechtlich gesehen liegt ein direkter Vorsatz zweiten Grades vor. 3. Ob die Behörde aufgrund der falschen Anschuldigung tatsächlich ein Straf- verfahren gegen die zu Unrecht beschuldigte Person einleitet oder nicht, ist recht- lich für den Tatbestand irrelevant (BSK StGB II-DELNON/RÜDY, N 29 zu Art. 303 StGB; D ONATSCH/THOMMEN/WOHLERS, Strafrecht IV, 5. Aufl. 2017, S. 465). Nicht zu hören ist die Verteidigung demnach, soweit sie geltend macht, es sei für die Beschuldigte klar gewesen, dass die Behörden kein Strafverfahren gegen den Geschädigten einleiten würden respektive habe die Beschuldigte nicht damit rechnen müssen (Urk. 76 S. 3; Urk. 116 S. 4). 4. Die Beschuldigte ist deshalb der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. VI. Strafzumessung 1. Anwendbares Recht 1.1. Die Beschuldigte erhob ihre falsche Anschuldigung anlässlich der polizei- lichen Befragung am 4. Mai 2017 (Urk. 5/1 Antwort 22). Dieses Datum ist als Zeit- punkt der Tathandlung zu betrachten. Daran ändert nichts, dass die Schluss-
einvernahme am 16. Januar 2018 stattfand (Urk. 5/6). Anlässlich dieser Einver- nahme wurde der Beschuldigten zwar die Anklage wegen falscher Anschuldigung vorgehalten, sie nahm dazu aber nicht Stellung, weshalb nicht von einer falschen Anschuldigung nach Inkrafttreten des neuen Rechts ausgegangen werden kann. Das blosse Schweigen auf den Vorhalt ist nicht als neue oder fortdauernde straf- bare Handlung zu betrachten, da eine falsche Anschuldigung nicht durch Unter- lassung (einer Aufklärung) begangen werden kann. 1.2. Am 1. Januar 2018 traten neue Bestimmungen des Strafgesetzbuches in Kraft. Aufgrund von Art. 2 Abs. 1 StGB ist stets das Gesetz im Zeitpunkt der straf- baren Handlung massgebend. Ändert sich eine anzuwendende Bestimmung nach der Tat, kommt das neue Recht mit der neuen Bestimmung gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB zur Anwendung, wenn dies zu einem milderen Urteil führt. Dabei besteht nur die gesamthafte Wahl zwischen altem und neuem Recht, d.h. es ist nicht zu- lässig, bezüglich einer Bestimmung das alte Recht und bezüglich einer anderen Bestimmung das neue Recht anzuwenden. 1.3. Der alte Artikel 34 StGB ermöglicht Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen, während nach neuem Recht eine solche nur noch bis 180 Tagessätze möglich ist (Art. 34 Abs. 1 StGB). Das neue Recht erweist sich diesbezüglich nicht als milder. Die Beschuldigte ist – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – mit einer Frei- heitsstrafe zu sanktionieren. Da auch altrechtlich die Möglichkeit der Ausfällung von kurzen unbedingten Freiheitsstrafen besteht und die altrechtliche Geldstrafe von über 180 Tagessätzen der neurechtlichen Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von über sechs Monaten bei der Prognosebildung gleichgestellt ist (vgl. H EIMGARTNER in; DONATSCH/HEIMGARTNER/ISENRING/WEDER, OF-Komm. StGB, 20. Auflage 2018, Art. 42 N 16a), ist das neue Recht weder mit Blick auf die Wahl der Sanktion noch auf die Vermutung einer (un-)günstigen Prognose gemäss Art. 42 StGB milder. Die Strafzumessung hat somit nach den damals gültigen Regeln zu erfolgen.
sie in die Schweiz gekommen, wo sie eine Anstellung in einem Restaurant gefun- den habe. Im Zeitpunkt ihrer letzten Befragung am 16. Januar 2018 gab sie an, vom Sozialamt zu leben und ca. Fr. 20'000.– Schulden zu haben. Ihre persön- lichen Verhältnisse wirken sich somit bei der Strafzumessung weder positiv noch negativ aus. In der Schweiz weist die Beschuldigte sodann folgende Einträge im Strafregister auf (Urk. 117): − Am 20. April 2017 wurde die Beschuldigte von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne gülti- gen Führerausweis, fahrlässiger Verletzung von Verkehrsregeln und Hausfriedensbruchs zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– und einer Busse von Fr. 600.– verurteilt. − Mit Strafbefehl vom 25. April 2018 wurde die Beschuldigte wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs mit einer vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 30.– bestraft. − Am 15. Oktober 2019 belegte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Beschuldigte mit einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 300.– wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls. − Mit Strafbefehl vom 19. Februar 2020 wurde die Beschuldigte schliess- lich wegen Diebstahls und Hausfriedensbruchs mit einer unbedingt ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– belegt, unter Widerruf der mit Strafbefehl vom 20. April 2017 ursprünglich bedingt ausgesprochenen Geldstrafe. 2.4. Eine Straferhöhung um einen Monat Freiheitsstrafe allein für die als Vorstra- fe zu wertende Verurteilung vom 20. April 2017, wie dies die Vorinstanz befand, mit anderen Worten in derselben Höhe wie die Vorstrafe aber noch mit schärferer Strafart, erscheint als übersetzt, zumal es sich nicht um eine einschlägige Vor- strafe handelt (Urk. 94 S. 14; vgl. dazu H ANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N 325). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Delinquenz während
laufender Strafuntersuchung ebenfalls moderat straferhöhend ins Gewicht fällt (H ANS MATHYS, a.a.O., N 330). 2.5. Es erweist sich unter Berücksichtigung der Täterkomponente in einer Gesamtwürdigung als angemessen, die Strafe auf 10 Monate respektive 300 Tagessätze festzulegen. In diesem Bereich bildet grundsätzlich eine Geld- strafe die Regelstrafe (Art. 34 aStGB). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass sich die Beschuldigte weder durch das laufende Strafverfahren noch durch die Aus- fällung von monetären Sanktionen, mitunter zwei vollziehbaren Geldstrafen, ge- nügend beeindrucken liess, um von weiterer Delinquenz abzusehen. Sodann hat die Beschuldigte Schulden und ihre finanziellen Verhältnisse sind äusserst be- scheiden. Es ist offenkundig, dass sie sich durch eine Geldstrafe kaum würde abhalten lassen, weiter zu delinquieren. Es kann deshalb nur noch die Sanktionie- rung mit einer Freiheitsstrafe in Frage kommen. 2.6. Damit ist die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten zu be- strafen, wovon gestützt auf Art. 51 StGB 41 Tage durch Haft erstanden sind (Urk. 15/2/2 und 15/2/12). VII. Widerruf und Vollzug 1. Widerruf Die Vorinstanz ordnete den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl vom 20. April 2017 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 50.– an (Urk. 94 S. 17). Da der bedingte Vollzug dieser Geldstrafe zwischenzeitlich mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Februar 2020 rechtskräftig widerrufen wurde, ist im vorliegenden Verfahren nicht mehr darüber zu befinden (vgl. Urk. 117). 2. Vollzug Da die Staatsanwaltschaft keine (Anschluss-)Berufung erhob, bleibt es trotz der aufgezeigten, mehrfachen Delinquenz der Beschuldigten aufgrund des Ver- schlechterungsverbotes im Berufungsverfahren gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO
beim bedingten Vollzug der Strafe. Ebenfalls ist die Dauer der Probezeit aufgrund des soeben Ausgeführten bei drei Jahren zu belassen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Da die Beschuldigte verurteilt wird, hat sie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv ist deshalb zu bestäti- gen (Ziffern 5 bis 7). 2. Im Berufungsverfahren obsiegt die Beschuldigte im Schuldpunkt hinsichtlich der ihr zur Last gelegten Mittäterschaft zur versuchten Erpressung. Der gewichti- ge Vorwurf der falschen Anschuldigung bleibt jedoch bestehen. Es rechtfertigt sich deshalb, der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Vier- teln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist dabei auf Fr 3'000.– fest- zusetzen. Die Kosten für die amtliche Verteidigung sind zu drei Vierteln einstwei- len und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschuldigte hat den ihr auferlegten Teil dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO jedoch zurück zu erstatten, sobald ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es erlauben. 3. Die amtliche Verteidigung macht gemäss Honorarnote vom 29. April 2020 einen Arbeitsaufwand von rund 14 Stunden geltend und fordert unter Berücksich- tigung der weiteren Auslagen sowie der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 3'434.10 (Urk. 115). Dieser Aufwand erscheint angemessen. Unter weiterer Berücksichtigung der marginalen Aufwendungen im Zusammenhang mit der heu- tigen Berufungsverhandlung rechtfertigt es sich, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das vorliegende Verfahren sogleich pauschal mit Fr. 3'600.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird erkannt: 1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 Ziff. 1 StGB.
; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'600.–
amtliche Verteidigung. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln der Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden zu drei Vierteln einstweilen und zu einem Viertel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Be- schuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln vorbehalten. 8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG). 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 7. Mai 2020
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Keller
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.