Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190112-O/U/cwo
Mitwirkend: Der Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. B. Amacker und lic. iur. P. Castrovilli sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 28. August 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. C. Wiederkehr, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Diebstahl etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 24. September 2018 (GB170003)
Anklage: Die Anklageschrift bzw. der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 26. Juni 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 17). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 65 S. 39 ff.) Das Einzelgericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, − der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG, − der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG, − des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 70.– (entsprechend CHF 12'600.–) sowie mit einer Busse von CHF 2'500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen. 4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Schadenersatz von CHF 115.– zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird die Zivilklage des Privatklägers abgewiesen.
Erwägungen: 1. Verfahrensgang 1.1. Hinsichtlich des Verfahrensganges bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die entsprechende Schilderung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 65 S. 4 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 24. September 2018 wurde der Beschuldigte wegen Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung, rechts- widriger Einreise, Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und rechtswidrigen Aufent- halts mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 70.– sowie einer Busse von Fr. 2'500.– bestraft, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter Ansetzung einer 4-jährigen Probezeit aufgeschoben wurde. Zudem wurde er verpflichtet, dem Pri- vatkläger Fr. 115.– Schadenersatz zu bezahlen (Urk. 65). 1.3. Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 62). Die Berufungserklärung vom 5. März 2019 ging fristgerecht am 6. März 2019 ein (Urk. 68). Mit Präsidialverfügung vom 8. März 2019 wurde der Staats- anwaltschaft eine Frist von 20 Tagen angesetzt, um schriftlich im Doppel zu erklä- ren, ob Anschlussberufung erhoben oder ein begründetes Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 70). Diese beantragte mit Eingabe vom 19. März 2019 die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 72). 1.4. In der Folge wurde zur Berufungsverhandlung auf den 28. August 2019 vor- geladen (Urk. 74), welche heute im Beisein des Beschuldigten sowie seines Ver- teidigers stattfand (Prot. II. S. 4 ff.). 1.5. Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden (Prot. II S. 5), und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 77) sowie neu eingereichter Unterlagen (Urk. 77 und Urk. 78/1-2) – mussten keine weiteren Beweise erhoben werden (Prot. II S. 5). Das vorliegende Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 9 ff.).
ben sich hingegen anhand der Akten sowie des Eindruckes des Beschuldigten keine Anzeichen, dass der Beschuldigte wegen seines körperlichen oder geisti- gen Zustandes oder aus anderen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, seine Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren. Ein Fall einer notwendigen Ver- teidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO ist daher auszuschliessen. Ebenfalls liegt kein Fall notwendiger Verteidigung im Sinne von lit. b von Art. 130 StPO vor. Eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme stand im gesamten Verfahren nie zur Diskussion. Migrationsrecht- liche Folgen werden von Art. 130 lit. b StPO nicht erfasst. Die erste polizeiliche Einvernahme (Urk. 4) ist somit ohne Weiteres verwertbar. 4. Sachverhalt 4.1. Im Wesentlichen wird dem Beschuldigten vorgeworfen, zusammen mit B._____ gewaltsam auf einer Baustelle in C._____ in ein Materiallager einge- drungen zu sein und dort mehrere Werkzeuge gestohlen zu haben (Urk. 17). 4.2. Zeigte sich der Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung noch vollum- fänglich geständig (Urk. 4; Urk. 16), gab er in der erstinstanzlichen Einvernahme an, zwar auf der fraglichen Baustelle Werkzeuge abtransportiert zu haben, dies jedoch lediglich auf Geheiss seines Arbeitskollegen und ohne zu wissen, dass dieser sie gestohlen habe (Prot. I S. 8). Heute blieb er bei dieser Darstellung und führte aus, zwar beim Abtransport der Werkzeuge dabei gewesen zu sein, aber nicht gemerkt zu haben, was sein Arbeitskollege gemacht habe. Dieser habe ihn einfach gebeten, diese Gegenstände in den Bus zu tun. Dass eine Tür aufge- brochen gewesen sei, habe er nicht bemerkt. Auch das Holz am Boden der Auf- bruchstelle habe er nicht gesehen. Er sei noch im Mittag gewesen, als sein Ar- beitskollege die Baustelle betreten habe (Urk. 77 S. 4 ff.). 4.3. Die Vorinstanz hat die Regeln der Beweiswürdigung ausführlich und zu- treffend dargelegt, weshalb, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, darauf verwiesen werden kann. Dasselbe gilt für die Ausführungen zur Glaubwürdigkeit des Beschuldigten (Urk. 65 S. 17 ff.).
4.4.1. Gemessen an diesen Regeln zur Beweiswürdigung sind die Aussagen, welche der Beschuldigte im Rahmen der ersten – verwertbaren (vgl. vorne Ziff. 3.3) – polizeilichen Befragung gemacht hat, als glaubhaft zu qualifizieren. Er hat von sich aus eine ausführliche und detaillierte Schilderung der Geschehnisse abgegeben und zwar auf offen formulierte Fragen. Die dazu vorgetragene Kritik des Beschuldigten und seines Verteidigers, wonach ihm die Worte in den Mund gelegt worden seien und er einfach alles gestanden habe, damit er nicht habe ins Gefängnis müssen, verfängt nicht (Prot. I S. 8). Aus dem Einvernahmeprotokoll ergibt sich klar, dass die Fragen offen und nicht in einer Art formuliert wurden, dass darauf nur mit "ja" oder "nein" hätte geantwortet werden können (Urk. 4). Objektive Hinweise, wonach das Einvernahmeprotokoll einen tatsachenwidrigen Inhalt aufweist, ergeben sich keine aus den Akten. Zudem ist es auch keineswegs so, dass der Beschuldigte alle ihm vorgehaltenen Taten einfach so zugegeben hat. Den vorgehaltenen Baustelleneinbruch in D._____ hat er nicht anerkannt, was belegt, dass keinerlei Geständnisdruck bestanden hat und er durchaus in der Lage war, einen Tatvorwurf zu bestreiten (Urk. 4 S. 6). Zudem sind seine Ausfüh- rungen, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, anschaulich und detailreich (Urk. 65 S. 20). Sie sprechen für tatsächlich selbst Erlebtes. So schilderte er bei- spielsweise von sich aus detailliert, wo genau sie die Sachen entwendet hatten, nämlich im 1. UG und im 1. OG. Davon war bislang in der Einvernahme keine Rede und auch der befragende Polizeibeamte hat seine Fragen nicht in diesem Detaillierungsgrad gestellt. Hinweise, wonach es bei der Einvernahme Verstän- digungsschwierigkeiten gab und er mangels Übersetzer die Fragen nicht richtig verstanden hat, ergeben sich ebenfalls keine. Weder der Befragende noch der Beschuldigte mussten je zur Präzisierung nachfragen. Die gelieferten Antworten sind ausführlich und machen im Kontext der Fragen Sinn. Kommt dazu, dass der Beschuldigte auch nicht nach einem Übersetzer verlangt hat, wie er dies in frühe- ren Verfahren noch tun musste (vgl. Beizugsakten), sondern ganz im Gegenteil festhielt, dass er den Befragenden gut verstehe (Urk. 4 S. 1). Dies war auch bei der Einvernahme vor Staatsanwaltschaft der Fall, wo er ebenfalls bestätigte, Deutsch zu sprechen und keine Übersetzung zu benötigen (Urk. 126 S. 1), was
im Lichte der Tatsache, dass er sich – mit Unterbrüchen – seit 2003 hierzulande aufhält und im Erwerbsleben steht, nicht weiter erstaunt. 4.4.2. Auch die Behauptung, wonach er lediglich ein falsches Geständnis ab- gelegt habe, um nicht in Untersuchungshaft zu müssen, vermag nicht zu über- zeugen (Prot. I S. 10). Wie bereits gesagt ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise dafür, geschweige denn stand die Frage der Untersuchungshaft im Raum. Dies galt erst recht zum Zeitpunkt der Einvernahme durch die Staats- anwaltschaft, wo Weihnachten längst vorbei und von Untersuchungshaft ebenfalls keine Rede war. Auch damals war er geständig, die im Zusammenhang mit dem Einbruchdiebstahl begangenen Delikte begangen zu haben (Urk. 16). Und selbst in seiner zweiten Einsprache zum zweiten Strafbefehl bemängelte er lediglich die Strafhöhe, nicht jedoch, dass er zu Unrecht wegen dem Einbruchdiebstahl ver- urteilt worden sei (Urk. 20). Weshalb er vor der Staatsanwaltschaft noch ein wahrheitswidriges Geständnis hätte aufrecht erhalten sollen und welche Vorteile er daraus hätte ziehen können, vermag noch nicht einmal der Beschuldigte selbst darzulegen (Prot. I S. 11 f.). 4.4.3. Nicht zu überzeugen vermögen seine Ausführungen im Rahmen der Be- fragung an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Im Gegensatz zu seinen früheren Ausführungen sind sie alles andere als stimmig und vermochten offenbar noch nicht einmal den Beschuldigten selbst zu überzeugen. So kam er mit seinen Ausführungen ins Stocken und brach diese ab, als er beim Erzählen, wie er ledig- lich auf Geheiss die Maschinen heraus getragen habe, anmerkte, dass sie diese vorher gar nicht vom Bus auf die Baustelle mit hinein genommen hätten (Prot. I S. 9). Ein klares Zeichen dafür, dass er sich der Ungereimtheit in seinen Ausfüh- rungen gewahr wurde. Ebenso wenig zu überzeugen vermag die – auch heute deponierte – Behauptung, dass ihm vor Ort keine Einbruchspuren aufgefallen sei- en. Auf den Tatortfotos sind die Einbruchspuren klar erkennbar. Es finden sich handflächengrosse Absplitterungen der Türverkleidung und der Bolzen des Schlosszylinders steht deutlich vor (Urk. 3/2 S. 5). Dass der Beschuldigte im Zeit- punkt der Wegnahme nicht gewusst habe, dass das abtransportierte Material eine
fremde Sache sei, wie die Verteidigung argumentiert (Prot. II S. 6), ist vor diesem Hintergrund auszuschliessen. 4.5. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass vorliegend vom Sach- verhalt, so wie er vom Beschuldigten bei der Polizei geschildert wurde und Ein- gang in die Anklageschrift bzw. den Strafbefehl fand, auszugehen ist. 5. Rechtliche Würdigung 5.1. Hinsichtlich des Diebstahls und der Sachbeschädigung erweist sich die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ohne Weiteres als zutreffend und gibt zu keinen Weiterungen Anlass. Der Beschuldigte ist deshalb des Diebstahls im Sin- ne von Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. 5.2. Ebenso erfüllt ist der Tatbestand des Hausfriedensbruchs bezüglich des Un- tergeschosses an der E.-Strasse .... Dass es sich dabei um ein noch nicht fertig gestelltes Haus handelte, ändert ebenso wenig daran wie der Umstand, dass der Beschuldigte als dort eingesetzter Bauarbeiter grundsätzlich berechtigt war, die Baustelle zu betreten. Der im UG gelegene, als Lagerraum der Firma F. dienende und abgeschlossene Luftschutzkeller, in welchen er einge- drungen ist, stellt ein separat geschütztes Objekt dar, an welchem ein gesonder- tes Hausrecht besteht. Er ist somit auch des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen. 5.3. Mit der Anklage ist sodann von Mittäterschaft des Beschuldigten auszuge- hen. Zwar liegen über die Vorbereitung, Planung und detaillierte Ausführung der Taten kaum Angaben vor. Ausgehend von der zutreffenden Sachverhaltsdarstel- lung anlässlich der ersten, polizeilichen Einvernahme ist aber davon auszugehen, dass der Beschuldigte mehr als blosse Hilfestellungen zum Ganzen beitrug. So spricht der Beschuldigte im Beschrieb des Ablaufs der Geschehnisse stets von "wir" (vgl. Antwort 17 "Wir mussten mehrere Türen aufbrechen, ...", "Wir haben insgesamt mehrere Maschinen/Werkzeuge ... entwendet"; Urk. 4 S. 3), mit Aus- nahme des eigentlichen Behändigens des Deliktsgutes, wo er angab, die Sachen
im 1. UG und sein Komplize die Sachen im 1. OG mitgenommen zu haben. Auch diese Vorgehensweise lässt darauf schliessen, dass sie arbeitsteilig vorgegangen sind und der Beschuldigte seinen Komplizen nicht bloss begleitet oder unter- geordnete Hilfeleistungen erbracht hat, zumal der Betrag von Fr. 200.–, den der Beschuldigte erhalten hat, angesichts der Deliktssumme nicht zu vernachlässigen ist und ebenfalls auf eine Mittäterschaft schliessen lässt. 6. Strafzumessung 6.1. Die Vorinstanz hat die Strafzumessungsregeln zutreffend dargestellt, wes- halb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 65 S. 26 ff.). 6.2. Ebenso zutreffend sind die Ausführungen zur Tatkomponente hinsichtlich des Einbruchdiebstahls. Ohne die Taten des Beschuldigten zu bagatellisieren, kann die objektive Tatschwere noch als leicht qualifiziert werden, was beispiels- weise bei einem Einbruch in eine Wohnung oder dem Diebstahl von Gegenstän- den mit hohem Affektionswert wie Schmuck, Mobiltelefone (Speicher) etc. nicht mehr der Fall ist und zwar selbst bei vergleichbarer Deliktssumme. Auch der er- zielte geldwerte Vorteil von Fr. 200.– als Anteil an der Beute ist eher bescheiden. In subjektiver Hinsicht gilt es zu berücksichtigen, dass er die Tat vorsätzlich und in der Absicht beging, daraus einen Gewinn zu erzielen. Insgesamt erweist sich so- mit die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 120 Tagessätzen als gerechtfertigt. 6.3.1. Hinsichtlich der ausländerrechtlichen Delikte erweisen sich die vorinstanz- lichen Erwägungen als nur teilweise zutreffend. In objektiver Hinsicht gilt es zu be- rücksichtigen, dass der Zeitraum von 574 Tagen illegalen Aufenthalts sehr lange ist. Ebenso zu seinen Ungunsten ins Gewicht fällt, dass er diesen Aufenthalt nicht nur nutzte, um einer illegalen Erwerbstätigkeit nachzugehen, sondern um hier zu delinquieren. Aber auch die illegale Erwerbstätigkeit ist nicht zu bagatellisieren. Diese ist vielmehr von grosser sozialer und gesellschaftlicher Schädlichkeit, selbst wenn diese nur sporadisch erfolgte. Durch Schwarzarbeit erwächst sowohl den einheimischen Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern eine Konkurrenz, welche sie erheblich benachteiligt. Folgen davon sind beispielsweise steigender Lohndruck
auf der Arbeitnehmerseite und steigender Preisdruck auf der Arbeitgeberseite. Beides sind nicht nur volkswirtschaftlich, sondern gesamtgesellschaftlich höchst unerwünschte Folgen, welche insbesondere auch unter Berücksichtigung der indi- rekten Folgen, man denke nur etwa an die Ausfälle bei den Sozialversicherungen und den Steuern, zum Nachteil der gesamten Bevölkerung sind. Die vorliegende Fallkonstellation ist damit qualitativ eine ganz andere als beispielsweise diejenige eines illegalen Aufenthalters, welcher für zwei Tage einreist, um einer Beerdigung eines nahen Verwandten beizuwohnen. Dementsprechend ist die objektive Tat- schwere vorliegend als schwer zu qualifizieren. 6.3.2. Die subjektive Tatkomponente vermag die objektive Tatschwere aber deut- lich zu relativieren, als er doch in erster Linie eingereist ist, um seinen erheblichen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seiner Familie – vor allem seinen Kindern – nachzukommen, aber auch um mit diesen den persönlichen Kontakt zu pflegen (Prot. I S. 28 ff.; Urk. 77 S. 3 f. und S. 7). Dies lässt sein Handeln in einem milde- ren Licht erscheinen, wie dies beispielsweise der Fall gewesen wäre, wenn er sich mit dem Geld einen verschwenderischen Lebenswandel gegönnt hätte. Der Beschuldigte wollte seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen und den persönlichen Kontakt mit seinen Kindern pflegen. Die von der Vorinstanz gewähl- te Erhöhung der Einsatzstrafe um 90 Tage erweist sich bei einer Gesamtbetrach- tung als angemessen. 6.3.3. Bei den Ausführungen zur Täterkomponente kann der Vorinstanz mit Be- zug auf das Vorleben, die Vorstrafe und die persönlichen Verhältnisse gefolgt werden, mit der Ergänzung, dass der Beschuldigte heute angab, Schulden im Umfang von insgesamt Fr. 400.– monatlich zurückzuzahlen (Urk. 77 S. 3). 6.3.4 Als im Resultat zutreffend erweisen sich die Ausführungen zur Verletzung des Beschleunigungsgebots, auf welche an dieser Stelle kurz einzugehen ist. Wohl ist wahr, dass die Tat über 5 ½ Jahre zurück liegt. Verletzt ist aber der Grundsatz zur möglichst zügigen Abwicklung des Verfahrens deshalb nicht schon dann, wenn ein Verfahren absolut lange andauert, sondern dann, wenn ein Ver- fahren Überlängen aufweist, weil es zu vermeidbaren Verzögerungen gekommen ist. Der für die Beurteilung der Angemessenheit der Dauer eines Strafverfahrens
relevante Zeitraum beginnt mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die beschuldigte Person davon Kenntnis erhält, dass gegen sie wegen eines strafrechtlich relevan- ten Verhaltens ermittelt wird. Endpunkt ist der Zeitpunkt der Rechtskraft des letzt- instanzlichen Urteils (W OHLERS, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Aufl. 2014, Art. 5 N 5 f.). Daraus folgt, dass alleine die Verzögerung von 1 ½ Jahren zwischen Tat und Eröffnung der Untersuchung unvermeidbar war, da die Täterschaft nicht bekannt war. Der Beschuldigte wurde am 7. Dezember 2015 erstmals zur Sache befragt (Urk. 4). Ein gutes Jahr später erging die Rapporter- stattung an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, dass in diesem Jahr Untersuchungshandlungen getätigt worden sind. Somit erscheint diese Verzögerung als vermeidbar. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis erging gute 4 Monate später, was nicht als unverhältnismässig lang erscheint (Urk. 12). Dies gilt erst recht für die Dauer von zwei Monaten zwischen den Daten der Einsprache und der Einvernahme und dem neuerlichen Erlass eines Strafbefehls (Urk. 15-17). Die Überweisung des Strafbefehls an das Gericht erfolgte bei Eingang der Einsprache (Urk. 20-23). Auch vor der ersten Instanz nahmen die Dinge zuerst ihren üblichen Lauf. Zwi- schen Verfahrenseingang und dem Termin der Hauptverhandlung vergingen 4 Monate, was nicht zu beanstanden ist. Dass letztere erst am 13. Dezember 2017 durchgeführt werden konnte, ist vor allem auf zwei Verschiebungsgesuche des Beschuldigten zurückzuführen, wofür er selbst einzustehen hat. Der nach- folgende Schriftenwechsel im Zusammenhang mit der Beweisergänzung weist ebenfalls keine Lücken auf und konnte mit der Eingabe vom 9. März 2018 abge- schlossen werden (Urk. 54). Weshalb es in der Folge fast ein halbes Jahr bis zur Fällung des Urteils und daraufhin fast ein weiteres halbes Jahr bis zu dessen Ver- sand dauerte, ist in Anbetracht der 35 Seiten umfassenden Begründung nicht ganz nachvollziehbar. Zumindest im sechs Monate übersteigenden Umfang er- scheint die Verzögerung als vermeidbar, denn nicht jede Überschreitung der 60-tägigen Ordnungsvorschrift für den Versand des Entscheides stellt eine Verlet- zung des Beschleunigungsgebots dar (B RÜSCHWEILER, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber, a.a.O., Art. 84 N 6).
Somit sind rund 1 ½ Jahre des insgesamt rund 3 ½ Jahre dauernden Verfahrens als unnötige Verzögerung zu qualifizieren, was zu einer starken Strafminderung führt. 6.3.5 Ferner ist zufolge des erheblichen Zeitablaufs seit der Tatbegehung (Ein- bruchdiebstahl und Delikte gegen das Ausländergesetz im Januar 2014, rechts- widriger Aufenthalt bis August 2015) eine weitere deutliche Strafreduktion an- gezeigt. Das zwar erst im Berufungsverfahren erfolgte Geständnis bezüglich der Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz ist ebenfalls – zumindest leicht – strafmindernd zu veranschlagen. Schliesslich weist der Beschuldigte aufgrund der allfälligen migrationsrechtlichen Folgen (vgl. Prot. II S. 9) auch eine relativ hohe Strafempfindlichkeit auf, was ebenfalls strafmindernd zu berücksichtigen ist. 6.3.6. In Würdigung sämtlicher massgeblicher Strafzumessungsgründe und ins- besondere angesichts der zahlreichen strafmindernden Faktoren erweist sich die Strafe der Vorinstanz von 180 Tagessätzen als zu hoch. Es ist eine Strafe von 120 Tagessätzen auszufällen. 6.4. Strafart Bereits aufgrund des Verschlechterungsverbotes bleibt es bei einer Geldstrafe. 6.5. Höhe des Tagessatzes Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwie- sen werden, zumal auch seitens der Verteidigung die Höhe des Tagessatzes heu- te nicht beanstandet wurde (Prot. II S. 8). Der Tagessatz ist daher auf Fr. 70.– festzusetzen. 6.6. Sanktion Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.– zu be- strafen.
Vierteln aufzuerlegen und sie im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). 9.4. Ausgangsgemäss ist dem Beschuldigten im Berufungsverfahren eine auf ei- nen Viertel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 750.– für die Aufwendungen seines erbetenen Rechtsvertreters auszurichten (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO; § 18 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV).
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzel- gericht, vom 24. September 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: Das Einzelgericht erkennt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (...) − (...) − (...) − der rechtswidrigen Einreise im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG, − der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG, − des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. b AuG. 2.-6. (...) 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 70.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 28. August 2019
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.