Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190101-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Schärer und Ersatzoberrichter Dr. Pahud sowie Gerichtsschreiberin Dr. Ka- rabayir
Urteil vom 29. September 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, durch AL Staatsanwalt lic. iur. Bertschy Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 19. September 2018 (DG180052)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flug- hafen, vom 24. Mai 2018 (Urk. 27) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ (aktuell: A._____) ist schuldig - des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie - des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, wo- von bis und mit heute 228 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen. 5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem wird angeordnet. 6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 1. März 2018 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 330.– wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 24. Mai 2018 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich la-
gernden Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Ein- tritt der Rechtskraft zur Vernichtung überlassen: - 1 USB-Ladekabel einer Überwachungskamera (A011'195'452) - Gehäuseteil einer Überwachungskamera (A011'195'463) - Abgebrochenes Stück einer Überwachungskamera (A011'195'894) - Wollhandschuhe, schwarz-grau (A011'195'918) - 1 Paar Halbschuhe, Marke Cube (A011'196'773) 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 24. Mai 2018 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich lagernden diversen CD's aus sichergestelltem Fahrzeug (A011'195'930) werden dem Beschuldigten nach Rechtskraft auf erstes Verlangen herausgegeben. Ver- langt der Beschuldigte diese Gegenstände innert zwei Monaten nach Rechtskraft nicht heraus, werden sie vernichtet. 9. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 24. Mai 2018 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei lagernden Vermögenswerte werden eingezogen. Die Einziehung wird im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert, verbunden mit dem Hinweis, dass allfällige recht- mässige Ansprüche daran umgehend bei der Lagerbehörde anzumelden sind: - Halskette goldfarben (A011'196'546) - Armkette goldfarben (A011'196'591) - Ohrschmuck goldfarben (A011'196'626) - Halskette goldfarben (A011'196'659) - Fingerring goldfarben (A011'196'682) Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch auf die ausgeschriebenen Vermögenswerte, so fallen diese in die Staatskasse. 10. a) Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 24. Mai 2018 beschlagnahmte Personenwagen Mercedes-Benz D samt
Fahrzeugausweis (Kontrollschild ..., Rahmen-Nr. ..., Stamm-Nr. ...) wird eingezogen und durch die Kasse des Bezirksgerichts Winterthur verwertet. b) Der Verwertungserlös wird zur Deckung der dem Beschuldigten aufer- legten Kosten für das Verfahren und die amtliche Verteidigung, der weiteren Standplatzkosten sowie der Verwertungskosten verwendet. c) Ein allfällig verbleibender Nettoerlös wird dem Beschuldigten nach Ab- schluss der Verwertung ausbezahlt; eine allfällige Verrechnung bleibt vorbehalten. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) Schaden- ersatz in der Höhe von Fr. 327.20 zuzüglich 5% Zins seit dem 3. Februar 2018 zu bezahlen. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 1 wird abgewiesen. 12. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'200.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 3'846.65 Auslagen (Hafterstehungsfähigkeit); Fr. 1'017.55 div. Auslagen (SBB und Rettungsdienst Winterthur); Fr. 6'450.00 Auslagen Polizei; Fr. 2'280.55 Auslagen (Abschleppkosten sowie Standplatzkosten 3. Februar 2018 bis 2. Juni 2018); Fr. 18'059.70 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MWST); Fr. 38'854.45 Total. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr um einen Drittel. 13. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ein- schliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldig-
ten auferlegt und soweit ausreichend aus der unter Dispositiv-Ziffer 6 einge- zogenen Barschaft und dem unter Dispositiv-Ziffer 10 erzielten Verwer- tungserlös gedeckt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Standplatzkosten des beschlagnahmten Personenwagens für die noch nicht abgerechnete Zeit vom 3. Juni 2018 bis zu dessen Verwertung sowie die Verwertungskosten werden ebenfalls dem Beschuldigten auferlegt und nach Eingang der entsprechenden Rechnungen nachbelastet. Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 74 S. 2 f.; Urk. 87 S. 1 f.) " 1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu bestrafen. 2. Der Beschuldigte sei für die Dauer von 5 Jahren aus der Schweiz zu verweisen. 3. Von der Anordnung der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem sei abzusehen. 4. Es sei festzustellen, dass die nicht angefochtenen Dispositivzif- fern des Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inkl. diejenigen der amtli- chen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen." b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland: (Urk. 79, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
Erwägungen: I. Verfahrensverlauf 1. Mit Urteil vom 19. September 2018 des Bezirksgerichtes Winterthur wurde der Beschuldigte des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig gesprochen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 16 Mona- ten bestraft. Die Probezeit wurde auf 3 Jahre festgesetzt. Weiter wurden eine ob- ligatorische Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren und deren Ausschrei- bung im Schengener Informationssystem angeordnet. Ferner entschied die Vor- instanz über die Verwendung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögens- werte sowie über die Zivilforderungen und regelte die Kosten- und Entschädi- gungsfolgen (Urk. 71). 2. Gegen das gleichentags mündlich eröffnete vorinstanzliche Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 27. September 2018 rechtzeitig Berufung anmel- den (Prot. I S. 20 ff.; Urk. 59; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 11. Februar 2019 ver- sandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien (Urk. 69) und über- mittelte in der Folge die Anmeldung der Berufung zusammen mit den Akten dem Obergericht (Urk. 72). 3. Mit Eingabe vom 1. März 2019 liess der Beschuldigte der erkennenden Kammer fristgerecht die schriftliche Berufungserklärung einreichen (Urk. 74; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO). Mit Präsidialverfügung vom 5. März 2019 wurde den Privatklägern sowie der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungs- erklärung zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretens- antrag angesetzt (Urk. 77). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine An- schlussberufung und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 79). Die Privatklägerschaft liess sich innert der angesetzten Frist nicht ver- nehmen.
II. Prozessuales Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Beschuldig- te verlangt mit seiner Berufung eine mildere Bestrafung, eine Beschränkung der Dauer der Landesverweisung auf das Minimum von 5 Jahren sowie das Absehen von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssys- tem (Urk. 74 S. 2). Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen ist der vo- rinstanzliche Entscheid damit hinsichtlich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 6 bis 10 (Entscheide über diverse beschlagnahmte Gegenstände), 11 (Zivilforde- rungen) sowie 12 und 13 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv), was vorab mit- tels Beschluss festzustellen ist.
III. Strafe und Vollzug 1.1 Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist die schwerste vom Beschul- digten begangene Tat (vgl. Art. 49 Abs. 1 StGB), also der Diebstahl, wobei dies- bezüglich eine mehrfache Tatbegehung vorliegt. Art. 139 Ziff. 1 StGB sieht für dieses Delikt einen ordentlichen Strafrahmen von drei Tagen bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder von einem bis zu 180 Tagessätzen Geldstrafe vor. Ausser- gewöhnliche Umstände, die es angezeigt erscheinen lassen, diesen Strafrahmen zu verlassen, bestehen auch unter Berücksichtigung der Tatmehrheit, der teilwei- se mehrfachen Tatbegehung sowie des aufgrund der teilweise versuchten Tatbe- gehung zur Anwendung gelangenden fakultativen Strafmilderungsgrundes im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB nicht (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Die Strafe ist vorliegend mithin innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu bemessen. 1.2 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). 1.3 Ist der Täter wie vorliegend wegen einer Mehrheit, teilweise mehrfach, begangener Taten zu bestrafen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponen- te zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte – wiederum basierend auf der Tatkompo- nente – zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Um- stände die hypothetische Strafe ausgehend vom jeweils einschlägigen Strafrah- men zu ermitteln. Sind für die einzelnen Delikte gleichartige Strafen auszufällen, ist sodann unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Ge- samtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; BGE 6B_808/2017 E. 2.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Dabei ist namentlich das Verhält- nis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletz- ten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuld- beitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen,
wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGE 6B_323/2010 E. 3.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Ge- samtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die Täterkomponente (BGE 6B_865/2009 E. 1.6.1; BGE 6B_496/2011 E. 2 und E. 4.2) und gegebenenfalls weitere tat- und täterunabhängige Umstände zu berücksichtigen. 2.1 Die Bildung einer Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist allerdings nur bei gleichartigen Strafen möglich. Vor- ab ist insofern zu klären, ob im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss die gleiche Strafart auszufällen ist. Die Handlungen, welche dazu führten, dass der Beschuldigte nicht nur wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, sondern auch wegen mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu bestrafen ist, bildeten jeweils eine Handlungseinheit. Sie dienten alle dem Erlangen eines möglichst ho- hen Deliktserlöses und sind Ausdruck ein und derselben kriminellen Energie des Beschuldigten, der nur kurz nach seiner Einreise in die Schweiz unmittelbar hin- tereinander drei Einbruchdiebstähle nach dem gleichen Muster verübte. Allein die sich darin zeigende Professionalität seines Vorgehens, lässt es fraglich erschei- nen, dass eine gemäss den einschlägigen Strafrahmen grundsätzlich denkbare Geldstrafe, ihn davon abzuhalten vermöchte, erneut ähnliche Delikte zu begehen. Das gilt um so mehr, als eine im Jahr 2013 gegen ihn ausgefällte bedingte Geld- strafe die erhoffte spezialpräventive Wirkung offensichtlich verfehlte. Berücksich- tigt man schliesslich, dass er in Deutschland vom 8. Januar 2016 bis zum 14. Juni 2017, mithin während über einem Jahr, in Haft sass (Urk. 21/4 Beilage 2; vgl. auch die eigenen Aussagen des Beschuldigten in Urk. 21/8 Nr. 113 - 118), und dies ihn ebenso wenig von der Begehung der vorliegend zu beurteilenden Strafta- ten abhielt, so ist die Ausfällung einer Geldstrafe für einzelne dieser Delikte – un- abhängig davon, ob die Verschuldensbewertung im Einzelfall eine solche noch zu liesse – nicht mehr angezeigt (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). 2.2 Sodann ist im Hinblick auf die nachfolgend vorzunehmende Strafzumes- sung darauf hinzuweisen, dass es sich angesichts der aufgezeigten engen zeitli- chen, sachlichen und örtlichen Konnexität, der gleichen Vorgehensweise sowie
des einheitlichen Vorsatzes auf möglichst hohen Deliktserlös zwar rechtfertigt, die einzelnen Deliktskomplexe (mehrfacher Diebstahl, mehrfacher Hausfriedens- bruch, mehrfache Sachbeschädigung) bei der nachfolgenden Strafzumessung je- weils zusammen zu beurteilen. Unter Hinweis auf die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4.; vgl. auch BGE 6B_409/2018 E. 2.3) ist jedoch für jede einzelne Tat innerhalb der einzelnen Deliktskomplexe zumin- dest gedanklich eine hypothetische Einsatzstrafe festzulegen. 3.1 Was die vom Beschuldigten begangenen zwei vollendeten sowie den versuchten Diebstahl betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass diese charakteris- tisch auf die Behändigung aller in einer gewöhnlichen Familienwohnung potentiell vorhandenen, leicht transportier- und verwertbaren Wertsachen zielen. Der tat- sächliche Umfang des Deliktsguts hängt in diesem Rahmen vom Zufall ab, kann sich aber ohne weiteres auf mehrere zehntausend Franken belaufen. In den kon- kreten Fällen erbeuteten der Beschuldigte und sein Mittäter diversen Schmuck, Edelmetalle und eine Videokamera in einem Gesamtwert von gut Fr. 4'500.– (Dossier-Nr. 1) respektive diversen Schmuck und Bargeld in einem Gesamtwert von gut Fr. 3'600.– (Dossier-Nr. 2). Im dritten Fall blieb es beim Diebstahlsver- such. Darüber, wie der Beschuldigte und sein Mittäter die Zielobjekte auswählten, ist nichts bekannt. Namentlich bleibt im Dunkeln, ob diese vorher ausgekund- schafteten wurden. Für eine Planung der einzelnen Einbrüche von langer Hand fehlen damit – mit der Verteidigung (Urk. 89/1 S. 3) – Hinweise. Der Beschuldigte und sein Mittäter handelten allerdings auch nicht einfach aus einer Laune bzw. dem Moment heraus, dafür gingen sie zu professionell vor und hatten auch das für die Einbrüche notwendigen Werkzeuge, wie z.B. Taschenlampen und Flach- werkzeuge (Urk. D1 12/2), dabei. Zwar machte der Beschuldigte stets geltend, dass es sich bei seinem Mittäter um den Haupttäter gehandelt habe und auch dieser die jeweiligen Zielorte ausgesucht habe. Vor allem da der Beschuldigte im Laufe der Untersuchung aber sich widersprechende Angaben zur Person seines Mittäters machte, erweisen sich seine diesbezüglichen Angaben als Versuche, seinen eigenen Tatbeitrag zu schmälern. So erklärte er zunächst, dass es sich beim zweiten Täter um eine ihm fremde Person gehandelt habe, die er in einer Kneipe kennengelernt habe und der er nur zu einer der Einbruchsliegenschaften
gefolgt sei, weil ihm dort eine Unterkunft angeboten worden sei (Urk. D1/7/1 S. 2 f.; Urk. D1/7/2 S. 2 f., 5). Erst auf entsprechenden Vorhalt räumte er schliesslich ein, dass es sich beim zweiten Täter um seinen Halbbruder, C._____, gehandelt habe. Wiederum machte er aber geltend, dass er diesem nur gefolgt sei, weil er ihn eigentlich nach Hause habe holen wollen, damit dieser mit diesem "Scheiss" aufhöre. Sie seien dann herumgefahren und hätten irgendwo angehalten. Er selbst sei zunächst nicht mit ihm mitgegangen, sondern habe geraucht und Nach- schau nach seinem Bruder gehalten. Erst nach einer Weile sei er auch in das Haus gegangen und habe dann gefragt, was das solle (Urk. D1/7/4 S. 2 f.; Urk. 89/1 S. 4). Abgesehen von den unterschiedlichen Angaben zu seinem Mittäter, erweisen sich die Angaben zu seinem Tatbeitrag zum einen auch deshalb als un- glaubhaft, weil sich damit nicht erklären lässt, wie er bei Abstellen auf seine Aus- sagen mit der mitgenommenen Überwachungskamera in Kontakt gekommen ist, wurden darauf doch seine Fingerabdrücke sichergestellt (Urk. 12/5 S. 3). Zum anderen hatte es sich nicht nur um einen Einbruchdiebstahl sondern um drei Ein- bruchdiebstähle gehandelt, an welchen er beteiligt gewesen war. Entsprechend konnte er zumindest nach der ersten Tat über das Vorgehen seines Halbbruders nicht mehr erstaunt sein. Zwar kann dem Beschuldigten nicht angelastet werden, dass es sich bei ihm um die treibende Kraft handelte, es kann ihm aber auch nicht zugutegehalten werden, dass ihm bei der Begehung dieser Taten lediglich eine untergeordnete Rolle bzw. lediglich diejenige eines Fahrers (Urk. 89/1 S. 3 f.) zu- gekommen wäre. Insgesamt stellen die einzelnen Taten keine Bagatellen dar. Es ist allerdings auch nicht zu verkennen, dass unter den Tatbestand des Diebstahls in jeder Hinsicht gewichtigere Delikte fallen, weshalb das objektive Tatverschul- den jedes einzelnen der insgesamt drei Delikte, die sich im Tatvorgehen und be- zogen auf den (angestrebten) Deliktsbetrag nicht wesentlich voneinander unter- scheiden, jeweils gerade noch leicht wiegt. 3.2 Zur subjektiven Tatschwere des mehrfachen, teilweise versuchten Dieb- stahls ist zu bemerken, dass der Beschuldigte vorsätzlich handelte. Zwar erklärte er, dass er genug Geld habe, zumal seine Frau auch arbeite und er nur delin- quiert habe, weil er seinem Halbbruder einen Gefallen habe machen wollen. Die- ser habe ihm von seinen Problemen erzählt und er habe ihm leid getan
(Urk. D1/7/4 S. 3 f.). An anderer Stelle erklärte der Beschuldigte aber, dass er seinen Halbbruder eigentlich habe nach Hause holen wollen und er gewollt habe, dass dieser mit diesem "Scheiss" aufhöre (Urk. D1/7/4 S. 2). Vor diesem Hinter- grund erweist es sich als unglaubhaft, dass der Beschuldigte lediglich delinquier- te, um seinem Halbbruder einen Gefallen zu tun. Vielmehr wäre zu erwarten ge- wesen, dass er diesen von der Begehung der Einbruchdiebstähle abgehalten hät- te und ihn stattdessen mit seinen ihm zur Verfügung stehenden legal erworbenen finanziellen Mitteln unterstützt hätte. Abgesehen davon lässt sich sodann weder mit seiner Angabe, den Diebstahl nur für seinen Halbbruder begangen zu haben, noch mit derjenigen, dass er diesen nur nach Hause habe holen wollen, erklären, weshalb sich eines der gestohlenen Gegenstände, eine Flasche mit goldfarbenen Splittern, in seiner Jackentasche befand (Urk. D1 13/1 S. 4 und D1 13/2/3/1 S. 7 unten). Entsprechend kann ihm in Bezug auf die subjektive Tatschwere nichts zu- gutegehalten werden, was die objektive Tatschwere zu relativieren vermöchte. 3.3 Angesichts des für die jeweils einzelnen Delikte als gerade noch leicht zu qualifizierenden Tatverschuldens des Beschuldigten erscheint es angemessen, eine hypothetische Einsatzstrafe für die jeweils einzelnen Delikte um die 5 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 3.4 Die Einsatzstrafe für das Diebstahlsdelikt gemäss Dossier-Nr. 3 ist mit der Verteidigung (Urk. 89/1 S. 3) aufgrund des Umstandes zu reduzieren, dass es beim Versuch geblieben ist. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bereits alle Vorkehrungen getroffen hatte, die es für die Begehung des Diebstahls gebraucht hätte. So waren sein Mittäter und er schon in das Ein- familienhaus des Privatklägers 1 eingedrungen. Weshalb sie dieses unverrichteter Dinge wieder verliessen, ist unbekannt. Die in der Folge begangenen Diebstähle machen aber immerhin deutlich, dass es nicht die Einsicht gewesen sein kann, ihr Tun sei nicht richtig. Es rechtfertigt sich daher, die hypothetische Einsatzstrafe für den versuchten Diebstahl auf gegen 4 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. 3.5 Der Beschuldigte verübte die drei Taten innerhalb kürzester Zeit in je- weils sehr geringer örtlicher Distanz voneinander und nach gleichem Muster, aber zum Nachteil verschiedener Privatkläger. Die zeitliche und örtliche Nähe der be-
gangenen Delikte ändert daher nichts an deren grundsätzlich selbständiger Be- deutung. Die mehrfache Tatbegehung innert kurzer Zeit ist im Wesentlichen Aus- druck von Dreistigkeit bzw. beträchtlicher krimineller Energie und der Gesamt- schuldbeitrag der einzelnen Taten daher erheblich. Auch wenn die drei Diebstähle des Beschuldigten mit der Verteidigung (Urk. 89/1 S. 3) noch nicht als "beispiel- hafte Einbruchstour" bezeichnet werden können, wie es die Vorinstanz tut (Urk. 71 S. 10), sind sie bei einer Gesamtbetrachtung sicher ebensowenig zu ba- gatellisieren. Insgesamt erscheint es vor diesem Hintergrund angemessen, die hypothetische Einsatzstrafe für einen der vollendeten Diebstähle von 5 Monaten Freiheitsstrafe aufgrund des weiteren vollendeten und des zusätzlich versuchten Diebstahls auf gut 10 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere des mehrfachen Hausfriedens- bruchs fällt ins Gewicht, dass es sich bei den Einbruchsobjekten ausschliesslich um private Einfamilienhäuser handelte, die – entgegen den Ausführungen der Verteidigung, wonach der Beschuldigte nur als Fahrer mitgewirkt habe (Urk. 89/1 S. 4) – auch vom Beschuldigten nicht nur ganz kurz betreten, sondern durchsucht wurden (vgl. vorstehend E. 3.1). Zwar war zu den jeweiligen Tatzeitpunkten in diesen Liegenschaften niemand zu Hause, weshalb es mit der Verteidigung (Urk. 89/1 S. 4) bei einer abstrakten Gefahr blieb, dass es zu einem Zusammen- treffen der Bewohner und dem Beschuldigten und seinem Mittäter hätte kommen, und sich erstere dabei konkret hätten ängstigen können. Jedenfalls war die Tat aber geeignet, das Gefühl der Sicherheit und Geborgenheit der Bewohner nach- haltig zu beeinträchtigen. Er verletzte das Hausrecht der Privatkläger damit ver- gleichsweise erheblich. Vor diesem Hintergrund ist das objektive Tatverschulden bezogen auf die einzelnen der drei Delikte als nicht mehr leicht zu qualifizieren. Gründe, welche das objektive Tatverschulden aus subjektiver Hinsicht zu relati- vieren vermögen würden, liegen nicht vor. Es erscheint daher angemessen, für die drei Hausfriedensbrüche unter Berücksichtigung des bis zu drei Jahren Frei- heitsstrafe reichenden Strafrahmens je eine Einsatzstrafe von um die 4 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. Die Hausfriedensbrüche wurden jeweils in direktem Zusammenhang mit den mehrfachen, teilweise versuchten Diebstählen began- gen. So war das Betreten der Einfamilienhäuser aus Sicht des Beschuldigten und
seines Mittäters lediglich notwendiges Mittel, um die Diebstähle begehen zu kön- nen. Für die Opfer hat der Hausfriedensbruch (auch für einen Täter erkennbar) jedoch weit über den Diebstahl hinaus Bedeutung, weshalb sein Gesamtschuld- beitrag trotz des zeitlich, sachlich und situativ engen Zusammenhangs zum Dieb- stahl dennoch erheblich ist. Aus diesem Grund erscheint es gerechtfertigt, den engen Tatzusammenhang im Rahmen der Anwendung des Asperationsprinzips nicht allzu stark zu berücksichtigen. Die Einsatzstrafe für den mehrfachen, teilwei- se versuchten Diebstahl ist vor diesem Hintergrund in Anwendung des Asperati- onsprinzips für die drei Hausfriedensbrüche auf gut 16 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 5. Zur objektiven Tatschwere der mehrfachen Sachbeschädigung ist festzu- halten, dass der vom Beschuldigten und seinem Mittäter verursachte Schaden beim Einbruch Dossier-Nr. 2 mit über Fr. 6'000.– deutlich über dem Wert der Diebstahlsbeute liegt und objektiv beachtlich ist, auch wenn noch weit gewichtige- re Sachbeschädigungen denkbar sind. In den beiden anderen Fällen war der ver- ursachte Sachschaden mit Fr. 900.– bzw. Fr. 1'000.– nicht zu vernachlässigen, aber doch deutlich geringer als im Fall gemäss Dossier-Nr. 2. Die Beschädigun- gen betrafen im Wesentlichen die Aussenhülle und damit essentielle Teile der Einbruchsobjekte. Vor diesem Hintergrund ist die objektive Tatschwere der vorlie- gend zu beurteilenden jeweils einzelnen Sachbeschädigungen als noch leicht (Dossier-Nr. 2) bzw. leicht (Dossier-Nr. 1 und 3) einzustufen. Die subjektive Tat- schwere relativiert die objektive nicht entscheidend. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Sachschäden zwar nicht selber verursachte. Er wusste aber, dass sein Mittäter Gewalt gegen Sachen anwenden würde, um in die Ein- bruchsobjekte zu gelangen, und nahm entsprechend auch die Sachschäden in Kauf. Aufgrund des als noch leicht bzw. leicht einzustufenden Tatverschuldens des Beschuldigten betreffend die einzelnen Sachbeschädigungen würde sich für diese isoliert betrachtet jeweils eine Freiheitsstrafe von etwa 2 Monaten (Dossier- Nr. 2) respektive 1 Monat (je für Dossier-Nr. 1 und 3) rechtfertigen. Die Sachbe- schädigungen beschränkten sich auf Fenster oder Türen und einen Schreibtisch- korpus, was darauf hinweist, dass es sich bei den Sachbeschädigungen aus Sicht der Täter wiederum um ein notwendiges Mittel zum Zweck der Begehung der
Diebstähle handelte. Sie stehen jeweils zeitlich, sachlich und situativ in direktem Zusammenhang mit den einzelnen Diebstählen sowie mit den Hausfriedensbrü- chen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die hypothetische Gesamtstrafe für den mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahl sowie für den mehrfachen Hausfriedensbruch in Anwendung des Asperationsprinzips für die drei Sachbe- schädigungen um ca. 2 Monate Freiheitsstrafe auf gut 18 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 6.1 Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, ist be- kannt, dass er am tt.mm.1969 in Serbien geboren wurde. Bei seiner Geburt habe er den Nachnamen E._____ getragen. Er habe eine Schwester, die aber bereits verstorben sei und zwei Halbbrüder. Sein Vater sei im Jahre 2002 verstorben. Seine Mutter lebe heute manchmal in Serbien und manchmal reise sie nach Schweden. Gemäss seinen eigenen Angaben sei er im Alter von einem Jahr mit seinen Eltern aus Serbien nach Deutschland gegangen. Dort sei er dann aufge- wachsen und habe die Schule besucht. Er habe einen Hauptschulabschluss ge- macht und sei dann Tischler und Friseur geworden. Die zweite Ausbildung als Friseur habe er deshalb gemacht, weil er nach der ersten Ausbildung zum Tisch- ler keine Arbeit in jenem Beruf gefunden habe. In Deutschland habe er schliess- lich während rund 47 Jahren gelebt. Aufgrund ausländerrechtlichen Anordnungen sei dies dann nicht mehr möglich gewesen (Urk. D1/7/1 S. 8; D1/21/8 S. 2 ff.; Prot. I S. 7 ff.). Aus der Auskunft des SIRENE-Büros Deutschland ergibt sich – teilweise in Widerspruch zu diesen Angaben des Beschuldigten – bezüglich sei- nes Aufenthaltes in Deutschland Folgendes (Urk. D1 21/4 Beilage 2 und Urk. D1 21/2): Der Beschuldigte reiste (wohl zumindest offiziell) erst im Jahre 1980, also im Alter von 11 Jahren, zusammen mit seinen Eltern in Deutschland ein, wobei ein Asylantrag gestellt wurde. Dieser wurde durch mehrere Instanzen abgewie- sen. 1987 wurde die Abschiebung des Beschuldigten vollzogen. Zuvor wurde er im Alter von 16 Jahren (am 4. September 1985) wegen tateinheitlich begangenem räuberischem Angriff auf Kraftfahrer, schweren Raubes, fortgesetzter gefährlicher Körperverletzung, Fahren ohne Fahrerlaubnis und räuberischer Erpressung zu ei- ner Jugendfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Diese Strafe sass er bis zu sei- ner Abschiebung im August 1987 teilweise ab. Inzwischen wurde sie aus dem
Strafregister gelöscht. 1991 ging er erneut nach Deutschland und stellte einen Asylantrag, der abgelehnt wurde. 2002 wurde die Abschiebung vollzogen. 2004 zog er wieder zu, stellte im Juni 2006 einen Asylantrag und wurde im September 2006 abgeschoben. 2009 reiste er wieder in Deutschland ein und wurde 2011 ab- geschoben. Zuletzt ging er am 6. Januar 2016 nach Deutschland, sass vom 8. Januar 2016 bis 14. Juni 2017 in Haft und wurde am 21. Juni 2017 abgeschoben. Am 31. Januar 2018 reiste er in die Schweiz ein. Zu seinen aktuellen Verhältnis- sen gab der Beschuldigte an, dass er heute vorwiegend in Serbien lebe. In beruf- licher Hinsicht betätige er sich heute im Autohandel. Er kaufe gebrauchte Autos und verkaufe in Serbien dann deren Einzelteile. Vor seiner aktuellen Partnerin, D., welche er im Dezember 2017 geheiratet habe, sei er bereits zweimal verheiratet gewesen. Die Namen seiner beiden Ex-Ehefrauen seien F. und G.. Er habe sieben Kinder, die alle die Deutsche Staatsbürgerschaft hätten. Seine Kinder seien bis auf eines alle bereits erwachsen. Einer seiner Söhne sei Polizist und eine seiner Töchter sei Hautärztin. Seine Kinder und mittlerweile auch seine Enkelkinder würden in Deutschland leben. Aufgrund der Heirat mit D. im Dezember 2017 heisse er eigentlich auch A'._____ zum Nachnamen. Auf den Vorhalt der zahlreichen Aliasnamen gab er an, dass er keine solchen habe. Alle Namen, die er bisher getragen habe, seien rechtmässig. Es habe lediglich zu ver- schiedenen Wechseln geführt, weil er jeweils die Nachnahmen seiner Ehefrauen angenommen habe. In gesundheitlicher Hinsicht leidet der Beschuldigte an einer Herzerkrankung. Er habe einen Herzriss, was dazu führe, dass er Medikamente einnehmen müsse. Ausserdem stehe eine Herzoperation an. Zwar hätte im Rah- men einer Hospitalisierung während seiner Zeit in Haft die Möglichkeit einer sol- chen Operation bestanden. Entgegen dem ärztlichen Rat habe er sich aber gegen eine solche Operation entschieden. Diese Entscheidung habe er deshalb getrof- fen, weil es ihm aufgrund der Abschiebung nach Serbien, welche ihm gedroht ha- be, nicht möglich gewesen wäre, die Nachkontrollen am selben Ort durchzufüh- ren, an welchem die Operation stattgefunden hätte. Ausserdem hätte er vor der Operation auch seine Frau und seine Kinder noch sehen wollen, was ihm damals nicht möglich gewesen sei. Zu seinen finanziellen Verhältnissen erklärte der Be- schuldigte, dass er mit seiner Tätigkeit als Autohändler EUR 1'500.– bis EUR
2'500.– pro Monat verdiene. Seine Ehefrau sei selbständig erwerbend. Sie habe eine GmbH in ... [Stadt in Deutschland]. Dabei erziele sie ein monatliches Ein- kommen zwischen EUR 17'000.– und EUR 20'000.–. Was sein Vermögen betrifft, gab er an, in ..., Serbien, ein Eigenheim zu haben. Dieses Haus, welches er von seinem Vater geerbt habe, sei ca. EUR 35'000.– bis EUR 40'000.– Wert. Da man sich darauf geeinigt habe, dass sein noch minderjähriges Kind die übrig gebliebe- ne Erbschaft seines Vaters erhalten würde, sei er weder für dieses noch für seine übrigen Kinder unterhaltspflichtig (Urk. D1/7/1 S. 8; D1/21/8 S. 2 ff.; Prot. I S. 7 ff.). Aus dem Werdegang und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine Besonderheiten, aus welchen sich strafmassrelevante Fakto- ren ableiten lassen. 6.2 Der Beschuldigte ist im Schweizerischen Strafregister mit einer Vorstra- fe verzeichnet. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, allgemeine Abteilung, vom 12. Februar 2013 wegen rechtswidrigen Aufenthalts mit einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie einer Busse von Fr. 700.– bestraft (Urk. 73). Vor Vorinstanz stellte die Verteidi- gung in diesem Zusammenhang in den Raum, dass es sich bei dieser Verurtei- lung um ein Fehlurteil handeln könnte, da für den diesbezüglichen Zeitraum keine gültige Einreisesperre betreffend den Beschuldigten habe ermittelt werden kön- nen. Entsprechend habe sich der Beschuldigte trotz dieser Verurteilung vor den heute zu beurteilenden Delikten nicht strafbar gemacht (Urk. 49 S. 5). Diesem Vorbringen ist zu entgegen, dass der Beschuldigte im Rahmen dieses Strafver- fahrens von sich aus erklärte, dass ihm im Jahre 2011 für die Dauer von drei Jah- ren eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz auferlegt worden sei (Urk. D1/7/3 S. 3; Urk. D1/21/8 S. 5). Entsprechend bestehen keine Zweifel an der Rechtmässigkeit jener Verurteilung. Im Übrigen liegen in Anbetracht dessen, dass der in Frage stehende Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist, auch keine Anzei- chen dafür vor, dass sich der Beschuldigte mittels einer Einsprache gegen diesen zur Wehr gesetzt hätte. Unabhängig davon fällt der Umstand, dass der Beschul- digte zum Zeitpunkt der Begehung der heute zu beurteilenden Delikte vorbestraft war, ohnehin lediglich marginal straferhöhend ins Gewicht, da diese Verurteilung
bereits mehrere Jahre zurückliegt und es sich überdies auch nicht um eine ein- schlägige Vorstrafe handelt. 6.3 Zwar zeigte sich der Beschuldigte im Rahmen seiner Schlusseinver- nahme vollumfänglich geständig. Dieses Geständnis erfolgte jedoch lediglich pauschal auf Vorhalt des Schlussvorhaltes (Urk. D1/7/4 S. 8). Seine eigenen Schilderungen der Vorfälle wiesen demgegenüber auch vor Vorinstanz noch im- mer Relativierungen hinsichtlich seines eigenen Tatbeitrages auf (Prot. I S. 16). Noch zu Beginn des Vorverfahrens räumte der Beschuldigte lediglich ein, das Ein- familienhaus an der ...-Strasse ... in H._____ betreten zu haben. Er machte je- doch geltend, dass er dies in der Vorstellung getan habe, das Haus würde seinem Begleiter gehören und er könnte dort übernachten. Dass er nichts davon gewusst habe, in einen Einbruchdiebstahl verwickelt zu sein, machte er denn auch noch bis zur staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme geltend. Auch wenn nun ein vollumfängliches Geständnis des Beschuldigten vorliegt, so erfolgte dieses nur sehr zögerlich. Ausserdem blieb dem Beschuldigten in Anbetracht dessen, dass im Wohnzimmer der Liegenschaft der Privatkläger 2 und 3 Schuhspuren von ihm sichergestellt wurden und sich ein Teil des Deliktsguts in seinem Auto befand so- wie angesichts der zeitlichen und örtlichen Nähe der Einbruchdiebstähle kaum Raum für Bestreitungen. Vor diesem Hintergrund kann das Geständnis des Be- schuldigten lediglich marginal strafmindernd berücksichtigt werden. 6.4 Die Vorinstanz attestierte dem Beschuldigten – entsprechend dem Hin- weis der Staatsanwaltschaft (Urk. 48 S. 8) – aufgrund seiner Herzerkrankung eine leicht erhöhte Strafempfindlichkeit (Urk. 71 S. 13). Dieser Einschätzung der Vor- instanz ist zu folgen (statt vieler BGE 6B_243/2016 E. 3.4.2). Die Herzprobleme, an welchen der Beschuldigte leidet (Prot. I S. 11), führten bisweilen dazu, dass er Medikamente einnehmen musste und – wie sich dies auch während seiner Zeit in Haft zweimal zeigte – Hospitalisationen wegen Myokardinfarkten erforderlich wer- den können (Urk. D1/19/1; Urk. D1/19/3). Angesichts des nicht absehbaren Ver- laufs dieser Erkrankung führt diese damit dazu, dass die Schwere des Übels, die dem Beschuldigten durch eine bestimmte Strafe bzw. den Strafvollzug zugefügt wird, diesen im Vergleich unverhältnismässig hart treffen würde. Diesem Umstand
ist daher mit einer leichten Strafminderung zu begegnen, um Gleichheit in dem Sinn herzustellen, dass gleiches Verschulden mit einem gleichen Mass an Übel- zufügung geahndet wird (vgl. Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 150 ff.). 6.5 Da die strafmindernde Wirkung des Geständnisses sowie der leicht er- höhten Strafempfindlichkeit des Beschuldigten die straferhöhende Wirkung der nicht einschlägigen Vorstrafe überwiegt, ist die hypothetische Gesamtstrafe auf- grund der Täterkomponente auf 16 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. Weitere Straferhöhungs- oder Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich. 7. Zusammenfassend ist der Beschuldigte damit in Bestätigung des vor- instanzlichen Urteils wegen des mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der mehrfachen Sachbeschädigung mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen. Daran sind 228 Tage erstan- dene Haft anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. D1 20/1 und Urk. 58). 8. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Freiheitsstrafe bedingt aufgeschoben (Urk. 71 S. 15 f.). Ein anderer Entscheid würde dem Verbot der reformatio in pei- us widersprechen. Er ist daher ohne Weiteres zu bestätigen. Um den angesichts der Vorstrafe und der Delinquenz trotz abgesessener Haft in Deutschland wäh- rend mehrerer Monate verbleibenden Bedenken hinsichtlich der Bewährung des Beschuldigten Rechnung zu tragen, rechtfertigt es sich zudem, die Probezeit – entsprechend dem Entscheid der Vorinstanz (Urk. 71 S. 15 f.) – auf 3 Jahre und somit auf eine Dauer festzusetzen, welche das gesetzlich vorgesehene Minimum von 2 Jahren übersteigt. Zuletzt wurde die auf 3 Jahre festgesetzte Dauer der Probezeit von der Verteidigung im Übrigen auch nicht mehr in Frage gestellt (Urk. 89/1 S. 1 f.). IV. Landesverweisung und SIS-Ausschreibung 1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich nicht gegen die erstinstanzli- che Anordnung der Landesverweisung an sich, sondern lediglich gegen die durch die Vorinstanz festgesetzte Dauer dieser Landesverweisung (Urk. 74 S. 2). Vor
diesem Hintergrund sowie in Anbetracht dessen, dass der Beschuldigte unter an- derem wegen Diebstahls in Verbindung mit Hausfriedensbruch und mithin wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB zu verurteilen ist und bei ihm das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls angesichts des Feh- lens einer engen Beziehung zur Schweiz zu verneinen ist, ist der Entscheid der Vorinstanz betreffend die Anordnung der Landesverweisung ohne Weiteres zu bestätigen. 2.1 Die Vorinstanz hat die Dauer der Landesverweisung auf 7 Jahre festge- legt (Urk. 71 S. 18). Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung die Reduzie- rung dieser Dauer auf das gesetzlich vorgesehene Minimum von 5 Jahren (Urk. 74 S. 2; Urk. 89/1 S. 5; Art. 66a Abs. 1 StGB). Zur Begründung dieses An- trags wird einerseits geltend gemacht, dass es sich bei den vom Beschuldigten begangenen strafbaren Handlungen verglichen mit den übrigen Katalogtaten ge- mäss Art. 66a StGB eher um geringfügige Delikte handle. Andererseits wird vor- gebracht, dass auch das Verschulden des Beschuldigten nicht als sehr schwer bezeichnet werden könne. Vor diesem Hintergrund erscheine gar die Minimal- dauer von 5 Jahren als lang (Urk. 49 S. 7; Urk. 89/1 S. 5). 2.2 Bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. So sind das Verschulden, die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und das öffentli- che Interesse an einer Fernhaltung einander gegenüberzustellen (Zurbrügg/ Hruschka, Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 66a N 29). 2.3 Das Tatverschulden sämtlicher der durch den Beschuldigten verübten Delikte konnte nicht mehr als im untersten Bereich liegend gewichtet werden. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass sich die Auswirkungen der auszuspre- chenden Landesverweisung – wie zu zeigen sein wird – nur auf das Gebiet der Schweiz beschränken und diese nicht den gesamten Schengenraum betreffen werden. Das Interesse des Beschuldigten daran, jederzeit ungehindert in die Schweiz einreisen zu können, ist zudem als vergleichsweise gering einzuschät- zen, zumal er in der Schweiz weder über einen Wohnsitz, eine Arbeitsstelle noch
über enge freundschaftliche oder familiäre Beziehungen verfügt. Seine Ehefrau und seine Kinder und mithin seine engsten Bezugspersonen leben in Deutschland und daher in einem Gebiet, welches nicht durch die mit diesem Urteil auszuspre- chende Landesverweisung tangiert sein wird. Die von der Vorinstanz festgesetzte Dauer der Landesverweisung von 7 Jahren hält dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit vor diesem Hintergrund stand, weshalb der diesbezügliche Entscheid zu bestätigen ist. 3.1 Die Vorinstanz ordnete gleichzeitig mit der Landesverweisung auch die Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem an (Urk. 71 S. 18 ff.). Auch gegen diese Anordnung richtet sich die Berufung des Beschuldigten (Urk. 74 S. 3). 3.2 Landesverweisungen gegenüber Ausländern aus Staaten, die weder dem Schengenraum, der Europäischen Union noch der EFTA angehören, werden im Schengener Informationssystem ausgeschrieben, wenn davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit der betreffenden Person im Hoheitsgebiet eines Mitglied- staates die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 SIS-II- VO, vgl. Art. 96 Abs. 2 lit. a SDÜ). Daraus ergibt sich, dass eine SIS- Ausschreibung nur bei schweren Straftaten erfolgen darf. Mit der Ausweitung ei- ner ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahme auf den gesamten Schengenraum wird ein Betroffener in der Freiheit seiner Lebensgestaltung zusätzlich erheblich eingeschränkt. Dies rechtfertigt sich nur bei gravierenden Taten, v.a. wenn der Täter intakte Beziehungen zu nahen Familienangehörigen pflegt (vgl. EMRK 8). Darunter fallen zweifellos Delikte mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. Darüber hinaus kann aber auch die Höhe der konkret ausgefällten Freiheitsstrafe Auf- schluss über die Schwere der verübten Straftat(en) geben, zumal bei einem allei- nigen Abstellen auf die abstrakt angedrohte Mindeststrafe unberücksichtigt bliebe, dass unter den Mitgliedstaaten diesbezüglich keine Einheitlichkeit herrscht. Wur- de der Drittstaatsangehörige also wegen einer schweren Straftat verurteilt, wel- cher abstrakt eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsieht oder konkret eine mehr-
jährige Freiheitsstrafe nach sich zieht, ist die Ausschreibung verhältnismässig und es besteht eine Pflicht zur Ausschreibung im SIS (expliziter Wortlaut von Art. 24 Ziff. 1 SIS-II-Verordnung ["Die Mitgliedstaaten geben ... ein, wenn...]; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichtes 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 3.2. und 3.2.2, mit etlichen Hinweisen zu Literatur und Rechtsprechung). 3.3 Vorliegend ist der Beschuldigte wegen des mehrfachen, teilweise ver- suchten Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu verurteilen. Sämtliche dieser Delikte weisen einen abstrakten Strafrahmen mit einer Mindeststrafe von einem Tagessatz Geldstrafe und mithin von weit weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe auf. Auch unter Berücksichtigung der konkret bemessenen Strafhöhe sind die vorstehend dargelegten Voraussetzungen für eine Ausweitung der Landesverwei- sung auf den gesamten Schengenraum mit der Verteidigung (Urk. 89/1 S. 5 f.) nicht erfüllt. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Infor- mationssystem ist daher abzusehen. 3.4 Abschliessend ist unter Hinweis auf die Ausführungen der Verteidigung, wonach eine SIS-Ausschreibung gegen das Legalitätsprinzip verstossen würde (Urk. 87 S. 5 f.) der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass es sich bei einer solchen – anders als bei der Anordnung der Landesverweisung – nicht um eine strafrechtliche Sanktion handelt. Sie ist vollzugs- bzw. polizeirechtlicher Na- tur (Urteil des Bundesgerichtes 6B_572/2019 vom 8. April 2020 E. 3.3.4). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte ob- siegt mit seiner Berufung einzig hinsichtlich des Absehens von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem. Die Kosten des Beru- fungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, sind dem
Beschuldigten daher zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staats- kasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln ist vorzubehalten. 2. Für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren ist die amtliche Verteidigung mit Fr. 3'220.– (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 19. September 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 6 bis 10 (Entscheide über diverse beschlagnahmte Gegenstände), 11 (Zivilforde- rungen) sowie 12 und 13 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechts- kraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 228 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind. 2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen. 4. Auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem wird verzichtet.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 29. September 2020
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann Die Gerichtsschreiberin:
Dr. Karabayir
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.