Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190097-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 14. März 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfaches vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. November 2018 (GG180117)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 8. November 2018 wurde der Beschuldigte des mehrfachen vorsätzlichen Fah- rens ohne Berechtigung, des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand sowie der vorsätzlichen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 34 Abs. 2 SVG und Art. 73 Abs. 6 lit. a SSV schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Der Vollzug der Freiheits- strafe wurde unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben. Ferner wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen festgesetzt und der bedingte Vollzug bezüglich einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer solchen von 80 Tagessätzen widerrufen. Dieser Entscheid wurde am 8. November 2018 mündlich eröffnet und dem Beschuldigten im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 20 ff.; Urk. 41). In Ziffer 12 des Urteils findet sich die Rechtsmittelbelehrung. Darin werden die Formalitäten zur Erhebung der Berufung gemäss den gesetzlichen Vorgaben von Art. 399 StPO korrekt und verständlich aufgeführt (Urk. 41 [Urteils- dispositiv]; Urk. 49 = Urk. 53 [begründete Fassung]). Mit Eingabe vom 17. November 2018 meldete der Beschuldigte Berufung an (Urk. 43). Am 15. Februar 2019 wurde das begründete Urteil dem Beschuldigten zugestellt (Urk. 52/2). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (H UG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafpro- zessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-E UGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4.1).
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 14. März 2019
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer