Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190095-O/U/cwo
Mitwirkend: Der Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. R. Affolter und lic. iur. N. Klausner sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 12. Februar 2020 in Sachen
sowie
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt MLaw T. Candrian, Anklägerin gegen
betreffend Betrug
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 9. Januar 2019 (DG180108)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 9. Januar 2019 wurde der Beschuldigte D._____ des Betruges schuldig gesprochen, der Be- schuldigte E._____ wurde der Gehilfenschaft zum Betrug schuldig gesprochen, und es wurden bedingte Freiheitsstrafen von 24 bzw. 14 Monaten ausgesprochen (Urk. 86 S. 56 f.). Gegen dieses Urteil meldeten die anderen Verfahrensbeteiligten (A., A1., B., C.) fristgerecht Berufung an (Urk. 82). Das begründete Urteil wurde ihnen bzw. ihrem Vertreter sodann am 12. Februar 2019 zugestellt (Urk. 85/2). Die Berufungserklärung vom 4. März 2019 ging innert Frist hierorts ein (Urk. 89). Nachdem den übrigen Parteien mit Präsidialverfügung vom 11. März 2019 Frist angesetzt worden war, Anschlussberufung zu erheben (Urk. 92), erhob der Beschuldigte D._____ mit Zuschrift vom 2. April 2019 An- schlussberufung (Urk. 96). Mit Präsidialverfügung vom 3. Mai 2019 wurde das schriftliche Berufungsverfahren angeordnet und den Verfahrensbeteiligten Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen sowie ein Zustell- domizil zu bezeichnen (Urk. 114), welche Verfügung ihnen auf dem Rechtshilfe- weg zugestellt wurde, nachdem der Rechtsvertreter der Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 30. April 2019 mitgeteilt hatte, diese nicht mehr zu vertreten (Urk. 112). 2. Mit gerade erwähnter Präsidialverfügung vom 3. Mai 2019 wurde den Ver- fahrensbeteiligten 1-4 insbesondere eine Frist von zwanzig Tagen angesetzt, die Berufungsbegründung einzureichen, ansonsten auf die Berufung nicht ein- getreten wird (Urk. 114). Dem Verfahrensbeteiligten 4 (C.) wurde diese Ver- fügung am 9. Juli 2019 zugestellt (Urk. 122), den Verfahrensbeteiligten 2 (A1.) und 3 (B._____) wurde sie je am 11. Juli 2019 zugestellt (Urk. 123 und Urk. 124). Die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung endete somit am 29. Juli 2019 (Verfahrensbeteiligter 4) bzw. am 31. Juli 2019 (Verfahrensbetei- ligte 2 und 3; Art. 90 Abs. 1 StPO). Ein Fristerstreckungsgesuch – datierend vom 30. Juli 2019 – wurde, da es verspätet gestellt wurde, mit Präsidialverfügung vom 9. September 2019 betreffend die Verfahrensbeteiligten 2-4 abgewiesen (Urk. 128). Innert Frist gingen somit keine Berufungsbegründungen der Verfah-
rensbeteiligten 2-4 ein, weshalb auf ihre Berufungen in Anwendung von Art. 407 Abs. 1 lit. b StPO nicht einzutreten ist. 3. Der Verfahrensbeteiligten 1 (A.) wurde die Präsidialverfügung vom 3. Mai 2019 (noch) nicht zugestellt. Indes teilte das Justizdepartement Hong Kong mit Schreiben vom 17. Dezember 2019 mit, dass es sich bei der dem Gericht be- kannten Adresse der Verfahrensbeteiligten 1 nicht um die korrekte Adresse hand- le. Diese sei nicht im entsprechenden Handelsregister verzeichnet (Urk. 130 S. 2). Gemäss Art. 87 Abs. 1 StPO sind Mitteilungen den Adressaten an ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder an ihren Sitz zuzustellen. Wer in einer Eingabe an ein Gericht eine bestimmte Adresse angibt, bekundet, dass ihm sämt- liche gerichtlichen Schriftstücke an diese Adresse gesandt werden können. [...] Der Adressat hat dafür zu sorgen, dass ihn die Sendungen über die angegebenen Adressen erreichen, und die Behörden dürfen sich darauf verlassen, dass er die hiefür erforderlichen Vorkehren trifft, insbesondere dann, wenn er in absehbarer Zeit mit einer Zustellung rechnen muss (BGE 101 IA 332 mit Verweis auf BGE 101 Ia 8/9 E. 2, BGE 91 II 152, BGE 90 I 275). Die Verfahrensbeteiligte 1 gab in ihrer Berufungserklärung vom 4. März 2019 die im Rubrum aufgeführte Ad- resse (...) an (Urk. 89 S. 2). Diese Adresse ist nun aber offenbar – gemäss dem Justizdepartement Hongkong – nicht korrekt und eine Zustellung an diese Adres- se nicht möglich. Die Verfahrensbeteiligte 1 als Berufungsklägerin hätte dem Ge- richt die korrekte Adresse, an welche Zustellungen erfolgen können, mitteilen müssen. Es ist somit von einer Zustellung der Präsidialverfügung vom 3. Mai 2019 spätestens am 17. Dezember 2019 (Datum des Schreibens des Justizde- partements Hongkong; Urk. 130) auszugehen. Innert Frist ging damit auch von der Verfahrensbeteiligten 1 keine Berufungsbegründung ein, weshalb auf ihre Be- rufung ebenfalls nicht einzutreten ist. 4. Da auf die Berufungen der Verfahrensbeteiligten 1-4 nicht einzutreten ist, fällt die Anschlussberufung des Beschuldigten D. dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO).
Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf die Berufungen der Ver- fahrensbeteiligten 1-4 kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihnen sind daher die Kosten dieses Berufungsverfahrens je zu einem Viertel unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'000.– anzusetzen. Den amtlichen Verteidigern sind im Berufungsverfahren Aufwendungen und Aus- lagen von Fr. 1'316.10 (Urk. 135) bzw. Fr. 444.10 (Urk. 139) entstanden. Ferner steht der Privatklägerin F._____ in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO eine Prozessentschädigung zu, welche nach Ermessen festgesetzt wird (BGE 139 IV 102 E. 4.5). Die Verfahrensbeteiligten 1-4 sind daher – unter solida- rischer Haftung – zu verpflichten, der Privatklägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 4'075.– (vgl. Urk. 134) für das Berufungsverfahren zu bezahlen. 6. Die Verfahrensbeteiligten 1-4 haben trotz entsprechender Aufforderung kein Zustellungsdomizil bezeichnet. Androhungsgemäss ist dieser Entscheid damit im Amtsblatt zu veröffentlichen (Art. 88 Abs. 1 lit. c StPO; Urk. 114 und Urk. 128 S. 3). Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufungen der Verfahrensbeteiligten 1-4 (A., A1., M B., C.) wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'316.10 amtliche Verteidigung Beschuldigter D._____ Fr. 444.10 amtliche Verteidigung Beschuldigter E._____ 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Verfahrensbeteiligten 1-4 (A., A1., B., C.) – unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag – je zu einem Viertel auferlegt.
Die Verfahrensbeteiligten 1-4 werden – unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag – verpflichtet, der Privatklägerin F._____ eine Prozessent- schädigung für das Berufungsverfahren von Fr. 4'075.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten D.__________ − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten E._____ − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Vertretungen der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft − die A._____ (mittels Veröffentlichung im Amtsblatt sowie gegen Emp- fangsschein) − die A1._____ (mittels Veröffentlichung im Amtsblatt sowie gegen Emp- fangsschein) − die B._____ (mittels Veröffentlichung im Amtsblatt sowie gegen Emp- fangsschein) − C._____ (mittels Veröffentlichung im Amtsblatt sowie gegen Emp- fangsschein) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 12. Februar 2020
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer