Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190066-O/U/cw
Mitwirkend: der Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. Wasser-Keller und lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschrei- berin MLaw Baechler Beschluss vom 1. März 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Fahren ohne Berechtigung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Strafsachen, vom 17. Juli 2018 (GG180009)
Erwägungen: 1. Am 18. Juli 2018 liess der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerich- tes Dielsdorf, Strafsachen, vom 17. Juli 2018 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 7), reichte hernach jedoch keine Berufungserklärung ein. 2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Ur- teils eine Berufungserklärung einzureichen, worauf im vorinstanzlichen Urteil hin- gewiesen wurde (Urk. 11 S. 47). Vorliegend wurde das begründete Urteil am 1. Februar 2019 von der Verteidigung entgegengenommen (Urk. 10/1). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am 21. Feb- ruar 2019 unbenützt ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung des Be- schuldigten androhungsgemäss nicht einzutreten, ohne dass von den Parteien eine Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuholen ist (vgl. ZR 110/2011 S. 217). 3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfah- rens daher dem Beschuldigten aufzuerlegen. Den Privatklägerinnen sind mangels erkennbarer Umtriebe keine Entschädigungen zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst: 1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Strafsachen, vom 17. Juli 2018 rechtskräftig.
Zürich, 1. März 2019
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Baechler