Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190054-O/U/ad
Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, die Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely und lic. iur. Tschudi sowie der Gerichtsschreiber MLaw Suter Urteil vom 17. Januar 2020
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfache Drohung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 3. Oktober 2018 (GG180067)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 20. März 2018 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 59 S. 59 ff.) 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil von Privatklägerin 1 sowie − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf: − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil von Pri- vatkläger 2. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 70.–. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Oktober 2015 ausgefällten Strafe von 30 Tagessät- zen zu Fr. 30.– wird nicht widerrufen. Die Probezeit von 2 Jahren wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert. 6. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin R ESTAURANT C._____ Schadenersatz von Fr. 6'076.– zu bezahlen. Es wird vorgemerkt, dass die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche vorbehalten ist.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'000.00 Gebühr Anklagebehörde Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für die an- waltliche Vertretung der Privatkläger 2 und 3 eine Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 11. (Mitteilungen) 12. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 81 S. 1 f.) Hauptantrag: "1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Oktober 2018 sei hinsichtlich der Dispositivziffern 1, 3, 4, 5, 6, 7, 9 und 10 aufzuhe- ben. 2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin D._____ freizusprechen. 3. Das Verfahren sei hinsichtlich des Vorwurfs der Sachbeschädi- gung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB einzustellen. 4. Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers B._____ sei abzu- weisen. 5. Auf das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin Restaurant C._____ sei nicht einzutreten. 6. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Der Beschuldigte sei für seine anwaltliche Vertretung in allen Ver- fahren vollumfänglich zu entschädigen." Eventualantrag: "1.-2. (entsprechen Ziff. 1-2 des Hauptantrags) 3. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB freizusprechen. 4. (entspricht Ziff. 4 des Hauptantrags.) 5. Das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin Restaurant C._____ sei abzuweisen. 6.-7. (entsprechen Ziff. 6-7 des Hauptantrags)" Subeventualantrag: "Der Beschuldigte sei für den Fall, dass das Gericht den erstinstanzli- chen Schuldspruch wegen mehrfacher Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin D._____ und der Sachbeschädi- gung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB bestätigen sollte, mit einer Geldstrafe von maximal 110 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen, wobei der Vollzug der Geldstrafe aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen sei."
Erwägungen: I. Prozessgeschichte Mit Urteil der Vorinstanz vom 3. Oktober 2018 wurde der Beschuldigte der mehr- fachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatkläge- rin 1, D., sowie der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Er wurde vom weiteren Vorwurf der Drohung zum Nachteil des Pri- vatklägers 2, B., freigesprochen und dessen Genugtuungsbegehren wurde auf den Zivilweg verwiesen. Der Beschuldigte wurde von der Vorinstanz mit einer bedingten Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 70.– bestraft. Die Probezeit der bedingt ausgesproche-
nen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– gemäss Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Oktober 2015 verlängerte die Vorinstanz um 1 Jahr. Ferner verpflichtete sie den Beschuldigten zur Bezahlung von Schadener- satz in Höhe von Fr. 6'076.– an die Privatklägerin 3, Restaurant C.. Die Kosten des Verfahrens wurden dem Beschuldigten auferlegt und er wurde ver- pflichtet, den Privatklägern 2 und 3 eine Prozessentschädigung für deren anwaltli- che Vertretung von Fr. 6'000.– zu bezahlen (Urk. 59). Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte fristgerecht am 11. Oktober 2018 Be- rufung anmelden und am 11. Februar 2019 die schriftliche Berufungserklärung folgen (Urk. 55 und 61). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 14. Februar 2019 auf Anschlussberufung (Urk. 64), während sich die Privatkläger innert gesetzter Frist nicht vernehmen liessen (vgl. Urk. 62 und 63/2+3). Mit Schreiben vom 27. Februar 2019 legte der erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt Dr. iur. E., sein Mandat nieder (Urk. 65). Namens des Beschuldigten stellte Rechtsanwalt lic. iur. X._____ am 2. August 2019 das Gesuch, als amtlicher Ver- teidiger des Beschuldigten eingesetzt zu werden (Urk. 71). Mit Präsidialverfügung vom 6. August 2019 wurde er für das Berufungsverfahren als amtlicher Verteidi- ger des Beschuldigten bestellt (Urk. 74). Aufgrund eines Unfalls mit darauffolgen- der Arbeitsunfähigkeit von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (vgl. Urk. 76 und 77) wurde die Ladung für den 6. September 2019 abgenommen und die Berufungs- verhandlung auf das heutige Datum verschoben (Urk. 79). Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie der Privatklä- ger 2 persönlich (Prot. II S. 4). Abgesehen von der Einvernahme des Beschuldig- ten waren keine Beweise abzunehmen. Das Urteil erging am heutigen 17. Januar 2020 im Nachgang der Berufungsverhandlung, wurde den Parteien jedoch schrift- lich im Dispositiv zugestellt (Prot. II S. 23).
II. Prozessuales Nach Art. 399 Abs. 4 StPO kann die Berufung auf einzelne Urteilspunkte einge- schränkt werden. Eine isolierte Anfechtung des Schuldpunktes ist indes nicht möglich: Bei einem Antrag auf Freispruch gelten für den Fall der Gutheissung au- tomatisch auch die mit der Tat untrennbar zusammenhängenden Folgepunkte des Urteils (z.B. Sanktion, Zivilpunkt, Kostenfolgen) als angefochten, also alle Punkte nach Art. 399 Abs. 4 lit. b-g StPO. Bestätigt das Berufungsgericht den Schuld- punkt, sind die weiteren Urteilspunkte – soweit nicht explizit angefochten – nicht zu überprüfen (vgl. S CHMID, StPO Praxiskommentar, Art. 399 N 18; BSK StPO- EUGSTER, Art. 399 StPO N7). Der Beschuldigte beantragt die vollumfängliche Aufhebung des vorinstanzlichen Schuldspruchs. Der Freispruch vom Vorwurf der Drohung zum Nachteil von B._____ (Disp. Ziff. 2) ist nicht angefochten, weshalb dieser Punkt in Rechtskraft erwachsen ist . Im Weiteren blieb die Kostenfestsetzung (Disp. Ziff. 8) unange- fochten, was mittels Beschluss festzustellen ist. Schliesslich wurde vom Beschuldigten die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich dem Vorwurf der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB bean- tragt, da es an der Prozessvoraussetzung eines gültigen Strafantrags fehle, nachdem die F._____ Immobilien AG Mieterin des Lokals C._____ und damit Ei- gentümerin des beschädigten Mobiliars sei. Nur sie sei legitimiert gewesen, einen entsprechenden Strafantrag zu stellen, was sie aber nicht getan habe (Urk. 82 S. 13 f.). Strafantragsberechtigt ist, wer Träger des unmittelbar betroffenen Rechtguts ist, was mit dem Begriff der geschädigten Person gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO iden- tisch ist (vgl. BGE 141 IV 386 E. 2.3.4). Bei den Akten befindet sich ein Strafan- trag, der das C._____ als Geschädigte aufführt und der von B._____ als deren Vertreter unterzeichnet wurde (Urk. D2/3). Anlässlich der heutigen Berufungsver- handlung erklärte B._____, das beschädigte Sitzpolster gehöre wie das übrige Mobiliar ihm und er habe entsprechend den Schaden erlitten (Prot. II S. 19). Dies wurde von Seiten des Beschuldigten in der Folge nicht bestritten und erscheint in-
sofern auch naheliegend, dass der Betreiber einer Bar bzw. eines Clubs auch der Eigentümer der darin befindlichen Inventars ist. Vor diesem Hintergrund kann ent- sprechend unbeachtlich bleiben, ob tatsächlich die F._____ Immobilien AG die Mieterin der fraglichen Liegenschaft ist, wie dies von der amtlichen Verteidigung vorgebracht wurde. Lediglich der Vollständigkeit halber ist F._____ zu ergänzen, dass B._____ ohnehin als einziges Verwaltungsratsmitglied der F._____ Immobi- lien AG im Handelsregister eingetragen ist und damit auch zu ihrer Vertretung be- fugt gewesen wäre. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung Zu den allgemeinen Beweiswürdigungsregeln ist auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. Urk. 59 S. 5 ff.). Erneut ist festzuhalten, dass das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren ge- wonnenen Überzeugung würdigt (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Dem Beschuldigten wird im Berufungsverfahren zusammengefasst vorgeworfen, am 3. Dezember 2016 im Restaurant C._____ Buttersäure verschüttet und am 12. und 13. Dezember 2016 die Privatklägerin D._____ in Telefongesprächen bedroht zu haben. Wie schon vor Vorinstanz bestreitet der Beschuldigte zusammengefasst seine Tä- terschaft und macht geltend, er werde von D._____ und B._____ zu unrecht be- schuldigt. Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten, der Privatkläger und der Zeugen in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfahren ausführlich und detailliert wiedergegeben. Sie beurteilte die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen schlüssig und zutreffend, wes- halb, um Wiederholungen zu vermeiden, auf diese vollumfänglich verwiesen wer- den kann (Urk. 59 S. 7 ff., S. 10 ff. Art. 82 Abs. 4 StPO).
Folgerichtig ging sie davon aus, dass insbesondere die Aussagen von D._____ glaubhaft und überzeugend seien. Die Darstellung des Beschuldigten erachtete sie dagegen mit nachvollziehbarer Begründung als unglaubhaft. Sie kam zum Schluss, dass der Beschuldigte anlässlich des Treffens vom 11. Dezember 2016 mit D._____ eingestanden habe, den Buttersäureanschlag vom 3. Dezember 2016 im Restaurant C._____ begangen zu haben. Daraufhin habe er D._____ mehrfach bedroht, um diese und B._____ davon abzuhalten, bei der Polizei An- zeige zu erstatten. Auf diese zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann vollumfänglich verwie- sen werden. D._____ schilderte plastisch, wie sie versuchte, den Täter auf eigene Faust zu ermitteln und sich zunächst am 11. Dezember 2016 mit G._____ an dessen Wohnort traf. Nachdem dieser den Beschuldigten als Täter identifizierte, trafen sie sich noch gleichentags mit dem Beschuldigten beim E._____ [Lebens- mittelgeschäft] an der F.-strasse in G.[Ortschaft]. Konfrontiert mit dem Schlagwort "Buttersäure", habe dieser seine Arme erhoben und gesagt, er sei es gewesen. Es tue ihm leid. Es sei ein Auftrag gewesen. Er sei schon ein paar Mal im C._____ gewesen. Er hätte es schon vor einer Woche tun sollen, er habe es aber erst letzte Woche gemacht. Er habe es absichtlich "nur" im Korridor auf einem Stoffsessel gemacht, da es sonst viel schlimmer gekommen wäre (Urk. 9/1 S. 3). Letztere Aussagen wirken durch ihren Detailreichtum sehr glaubhaft. Beispielsweise wirkt es sehr realitätsnah, wenn D._____ schildert, wie der Be- schuldigte bei der Konfrontation die Arme erhoben habe. Die geschilderten Be- teuerungen, wie der Beschuldigte sich durch das Verschütten im Korridor um ei- nen möglichst geringen Schaden bemüht habe, wirken originell und damit lebens- nah. Es ist kein Motiv ersichtlich, den Beschuldigten falsch zu belasten. Im Ge- genteil betonte D., dass sich der Beschuldigte nach eigenen Angaben um einen möglichst geringen Schaden bemüht habe, womit sie die Belastungen zu seinen Gunsten abschwächte. Hierfür würde kein Anlass bestehen, wenn der Be- schuldigte falsch beschuldigt würde. Mit der Vorinstanz weisen auch die übrigen Ausführungen von D. zahlreiche Details wie Zeitangaben und Örtlichkeiten auf, was ihre Angaben lebensnah erscheinen lassen.
Gleiches gilt für die geschilderten Drohungen des Beschuldigten gegenüber D._____ am 12. und 13. Dezember 2016. Angesichts des erfolgten Treffens er- scheint es naheliegend, dass sie seine Stimme am Telefon erkannte und ande- rerseits konnte sie den Kern der Drohung ohne Weiteres wiedergeben. Soweit sie den genauen Wortlaut der Drohungen bei den Einvernahmen unterschiedlich schilderte bzw. eine unterschiedliche Reihenfolge schilderte, lässt dies ihre Aus- sagen nicht als unglaubhaft erscheinen. Vielmehr lässt sich daraus folgern, dass ihr der Inhalt der Aussagen plastischer in Erinnerung blieb als die Reihenfolge des Wortlauts. Somit erscheint die Aussage von D._____ auch in diesem Punkt nicht etwa einstudiert, sondern frei geschildert. Dasselbe gilt für den Umstand, dass sie sich bei der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. Januar 2018 kaum noch an die Drohung erinnern konnte (vgl. Urk. 9/2 S. 3). Da seit dem Vorfall über ein Jahr vergangen war, erstaunt es nicht, dass sie sich lediglich noch sinnge- mäss an den Wortlaut erinnerte, wonach der Beschuldigte vom "Schlachten" und von ihren Kindern gesprochen habe. Soweit die Verteidigung auf weitere Wider- sprüche hinweist, handelt es sich dabei um Nebensächlichkeiten, welche die Glaubhaftigkeit des von D._____ geschilderten Kerngeschehens des Treffens und der Gesprächsinhalte nicht massgeblich erschüttern. Im Weiteren fehlt es gerade auch mit Bezug auf die Drohungen an einem Motiv für eine Falschbelastung durch D.. Selbst wenn sich das Treffen nicht wie von ihr geschildert abge- spielt und der Beschuldigte kein Geständnis abgelegt haben sollte, besteht umso weniger ein Grund, die von ihr zur Anzeige gebrachten Drohungen zu erfinden. Dies vor allem auch dann, wenn man den Angaben der Privatklägerschaft folgt, wonach es das erklärte Ziel des Treffens gewesen sein soll, den Auftraggeber des Anschlags in Erfahrung zu bringen. Mit einer Falschbelastung des Beschuldigten bezüglich Drohung wäre man diesem Ziel auf keinen Fall näher gekommen. Demgegenüber erscheint die Sachdarstellung des Beschuldigten sodann nicht zu- letzt aufgrund seines Aussageverhaltens unglaubhaft. Zunächst bestritt er in der polizeilichen Einvernahme vom 26. Januar 2017 generell, D. zu kennen und sich mit ihr am 11. Dezember 2016 getroffen zu haben (vgl. Urk. 5/1 S. 3 f.). Auch habe es am 12. oder 13. Dezember 2016 keine Telefongespräche gegeben (Urk. 5/1 S. 6). Sein Mobiltelefon wollte der Beschuldigte nicht zur Auswertung der Poli-
zei überlassen (Urk. 5/1 S. 5). Erst auf Vorhalt des WhatsApp-Chatverkehrs mit D._____ (Urk. 11/2) räumte er bei der Staatsanwaltschaft am 12. Dezember 2017 ein, mit D._____ am 11. Dezember 2016 Kontakt gehabt zu haben (Urk. 5/2 S. 4). Und schliesslich räumte er erst anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 8. März 2018 ein, dass es zu einem Treffen gekommen sei. Befragt zum Kontakt oder zu dem Treffen wurde er aber nicht (Urk. 5/3 S. 2). Erst vor Vorinstanz anerkannte er erstmals ein Treffen mit D._____ und Telefon- gespräche mit dieser. Er bestritt jedoch, den Anschlag zugegeben oder D._____ am nächsten Tag telefonisch bedroht zu haben (vgl. Prot. I S. 13 ff., S. 16). Und erst anlässlich der Berufungsverhandlung gestand er ein, sie am Folgetag mehr- fach angerufen zu haben. Er wollte sich jedoch nicht dazu äussern, weshalb er sie anrief und welchen Inhalt die Gespräche hatten (Prot. II S. 14 ff.). Seine Ausfüh- rungen decken sich im Kern weitgehend mit den Schilderungen von D._____ und weichen lediglich in den Punkten der Zugabe des Anschlags und des Zwecks sei- ner Anrufe von ihren Schilderungen ab. Soweit der Beschuldigte jedoch die Dar- stellungen von D._____ bestritt, blieb er wortkarg und wenig überzeugend. Gera- de wenn ihm D._____ und B._____ bei ihren Vorwürfen androhten, die Polizei zu rufen, bestand kein Grund für einen emotionalen Ausbruch bzw. ein Weinen des Beschuldigten. Entgegen seinen Beteuerungen erscheint der Beschuldigte weder besonders unbeholfen noch hilflos. Das vom Beschuldigten eingestandene Wei- nen fügt sich hingegen in ein stimmiges Ganzes, wenn man sich die Situation des Beschuldigten vor Augen führt, wonach er durch seine Tat zwischen die Fronten geriet, namentlich zwischen B._____ auf der einen und seinem vermeintlichen Auftraggeber auf der anderen Seite. Soweit der Beschuldigte versucht, sein Wei- nen damit zu erklären, D._____ und B._____ seien Mitglieder der kriminellen Un- terwelt, weshalb er sich vor ihnen gefürchtet habe (vgl. Prot. I S. 15 f.; Prot. II S. 13, 16), verkennt er, dass diese gegebenenfalls wohl einen Gang zur Polizei scheuen würden. Auch diese Behauptung des Beschuldigten ist daher als Schutzbehauptung zu würdigen. Schliesslich kann auch aus dem Einwand der Verteidigung, wonach es in der Zwischenzeit weitere Anschläge mit Buttersäure auf das C._____ gegeben habe,
mit denen der Beschuldigte nichts zu tun habe (Prot. II S. 18) nichts zu Gunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Im Gegenteil bekräftigt diese Tatsache vielmehr die Schilderungen von B., wonach ein Auftraggeber diese An- schläge auf seinen Club durch Dritte ausführen lässt, wovon einer der Beschuldig- te gewesen sein soll. Zusammengefasst wirken die Aussagen aufgrund des Aussageverhaltens des Beschuldigten und seiner pauschalen Behauptungen unglaubhaft. Sie vermögen die Glaubhaftigkeit der belastenden Schilderungen von D. nicht in Frage zu stellen. Dasselbe gilt für die übrigen befragten Personen, deren Aussagen die Vo- rinstanz ausgiebig wiedergab und zutreffend würdigte (vgl. Urk. 59 S. 19 ff.), wo- rauf verwiesen werden kann. Der Entlastungsbehauptung des Beschuldigten, die Person auf dem Überwa- chungsvideo des "C." sei grösser als er, ist mit Verweis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu widersprechen (Urk. 59 S. 8). Auch die hiesige Kammer kann auf dem Überwachungsvideo und dem Foto der Vorinstanz anläss- lich des Augenscheins keine Merkmale erkennen, welche den Beschuldigten als Täter ausschliessen. Im Gegenteil ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass an- hand des Männer-Symbols auf der Türe der Toilette als Referenzpunkt der Be- schuldigte und die Person auf dem Überwachungsvideo etwa gleich gross sind (vgl. Urk. 52 und Urk. D 2 4 S. 2). Daher ist mit der Vorinstanz erstellt, dass sich der Beschuldigte mit D. und B._____ am 11. Dezember 2016 traf und ihnen dort gestand, am 3. Dezember 2016 im C._____ die Buttersäure verschüttet zu haben. Es ist kein Grund ersicht- lich, weshalb er sich damals hätte falsch belasten sollen. Vielmehr deuten die wei- ter erstellten Drohungen gegenüber D._____ vom 12. und 13. Dezember 2016 darauf hin, dass er diese damit von einer Anzeige bei der Polizei abhalten wollte. Entsprechend ist davon auszugehen, dass er am 3. Dezember 2016 die Butter- säure im C._____ verschüttete. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als Sachbeschädigung und mehrfache Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB ist zutreffend. Soweit die amtliche Verteidi-
gung anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung infrage stellte, dass D._____ durch die Drohungen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt worden sei (Urk. 82 S. 6 f.), ist zu ergänzen, dass die Drohung, die Kinder des Gegen- übers zu schlachten, nach objektivem Massstab ohne Weiteres geeignet ist, das Opfer in seinem Sicherheitsgefühl zu beeinträchtigen. Entsprechend ist der Beschuldigte der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 Abs. 1 StGB und mehrfachen Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts) in Kraft getreten (AS 2016 1249 ff.). Der Beschuldigte hat die zu beurteilende Straftat vor Inkrafttreten des revidierten Rechts verübt. Nach Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach neuem Recht nur beurteilt, wer ein Verbrechen oder Vergehen begeht, nachdem das neue Recht in Kraft trat. Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten des neu- en Rechts begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, ist das neue Recht anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Vor der Revision per 1. Januar 2018 sah das Gesetz vor, dass eine Geldstrafe bis zu maximal 360 Tagessätze betragen kann. Gemäss dem revidierten Sanktionen- recht liegt die maximale Tagessatzhöhe für eine Geldstrafe nun bereits bei 180 Tagen (Art. 34 Abs. 1 aStGB bzw. Art. 34 Abs. 1 StGB). Wie zu zeigen sein wird, kommt für den Beschuldigten lediglich eine Strafhöhe im Bereich von 6 Monaten bis zu einem Jahr in Betracht. Da in diesem Bereich nach neuem Recht keine Möglichkeit mehr besteht, eine im Vergleich mit einer Freiheitsstrafe als milder geltende Geldstrafe auszufällen, erweist sich das alte Recht für den Beschuldig- ten als das mildere Recht. Vorliegend kommt daher das alte Recht zur Anwen- dung.
Das Gericht hat mithin in einem ersten Schritt die Einzelstrafen für die konkreten Delikte festzulegen und anschliessend zu prüfen, aus welchen Einzelstrafen Ge- samtstrafen zu bilden sind. Hält das Gericht für einzelne Delikte im konkret zu be- urteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstra- fe nicht mehr für schuldangemessen und zweckmässig, ist es nicht daran gehin- dert, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt. Es hat jedoch die Wahl der Sanktionsart zu begründen (BGE 144 IV 217 E. 4.3; Urteil 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4). In Nachachtung dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist daher für jede Drohung eine einzelne Strafe auszufällen. 1. Abstrakter Strafrahmen Wie die Vorinstanz zu recht festhielt, entspricht der Strafrahmen der Drohung i.S.v. Art. 180 StGB jener der Sachbeschädigung i.S.v. Art. 144 StGB. Beide Tat- bestände sehen einen Strafrahmen bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vor. Eine Ein- satzstrafe für die schwerste Tat – wie vom Bundesgericht gefordert – lässt sich mithin nicht eindeutig eruieren, zumal sich diese einzig nach der abstrakten Straf- androhung zu richten hat und nicht nach der konkret höchsten (verwirkten) Strafe zu bestimmen ist; insbesondere kann die Einsatzstrafe durchaus niedriger sein als andere im Rahmen der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigende (verwirk- te) Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.1). Im vorliegenden Fall erscheint es an- gemessen, die erste Drohung vom 12. Dezember 2019 im Zeitraum 19.00 bis 19.30 Uhr als Einsatzstrafe heranzuziehen. Im Gegensatz zur Sachbeschädigung richtete sich diese Tat gegen eine Person bzw. deren Willensbildung und stellt die schwerste der angeklagten Drohungen dar. 2. Einsatzstrafe: Drohung vom 12. Dezember 2019, 19.00-19.30 Uhr Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte D._____ mas- siv bedrohte, indem er den Tod ihrer Kinder durch ein "Schlachten" vor ihren Au- gen ankündigte. Ferner drohte er ihr damit, ihr jeden Knochen zu brechen. Die
Ernsthaftigkeit dieser Drohung plausibilisierte er, in dem er behauptete, er habe ihre Adresse und ihre Nummer. Dadurch verängstigte er D.. Die heftige Drohung erfolgte über einen kurzen Zeitraum, ohne jedoch eine längerfristige Traumatisierung von D. zu bewirken. Die objektive Tatschwere ist innerhalb des weiten Strafrahmens als leicht zu bezeichnen. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte, als er D._____ in Angst und Schrecken versetzte. Mit den Drohun- gen bezweckte er, D._____ von einer Anzeige abzuhalten, ohne dass er dies je- doch konkret von ihr forderte. Sein Motiv muss als verwerflich angesehen werden, was jedoch letztlich dem Tatbestand der Drohung inhärent ist. Entsprechend er- fährt das objektive Tatverschulden durch das subjektive Tatverschulden keine Re- lativierung. Unter Berücksichtigung des objektiven und subjektiven Tatverschuldens ist von einem leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 60 Tagessätze Geldstrafe anzusetzen. 3. Einzelstrafen 3.1. Drohung vom 12. Dezember 2016, ca. 20.00 Uhr Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte noch am sel- ben Tag die Geschädigte erneut anrief und damit drohte, ihre Kinder zu schlach- ten, wodurch D._____ erneut in Angst und Schrecken versetzt wurde. Im Ver- gleich zur früheren Drohung war diese jedoch insofern weniger heftig, als D._____ selbst keine Verletzungen angedroht wurden. Gleichwohl wiegt auch hier die Drohung erheblich, wenngleich sie über das Telefon und nur kurz ausgespro- chen wurde. Das objektive Verschulden ist mithin im Vergleich zur Einsatzstrafe geringer, aber immer noch als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht kann auf die entsprechenden Ausführungen zur Einsatz- strafe verwiesen werden. Das objektive Tatverschulden erfährt durch das subjek- tive Tatverschulden keine Relativierung.
Angesichts des leichten Tatverschuldens erscheint eine Einzelstrafe von 50 Ta- gessätzen angemessen. 3.2. Drohung vom 13. Dezember 2016 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei diesem Te- lefongespräch keine explizite Drohung aussprach. Indem er sich jedoch erkundig- te, ob sie es nun wirklich verstanden habe, nahm er jedoch offensichtlich auf sei- ne tags zuvor gemachten, schweren Drohungen Bezug, wodurch er sie sinnge- mäss wiederholte bzw. betonte. Damit ist sein Verschulden genau gleich einzu- stufen, wie wenn er die entsprechenden Drohungen explizit ausgesprochen hätte. Der Verweis auf frühere Drohungen und die Frage, ob man es nun wirklich ver- standen hätte, ist nicht als mildere Form einer Drohung, sondern vielmehr als wei- tere, nunmehr verstärkte Drohung durch Verweis auf die frühere Drohung aufzu- fassen. In subjektiver Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich handelte, wobei er heimtückisch vorging. Er begnügte sich damit, auf die früheren Drohungen zu verweisen, womit er um deren Wirkung wusste und diese verstärken wollte. Sein Vorgehen war weiterhin auf eine Einschüchterung von D._____ ausgerichtet. Angesichts des leichten Tatverschuldens erscheint eine Einzelstrafe von 50 Ta- gessätzen angemessen. 3.3. Sachbeschädigung vom 3. Dezember 2016 In objektiver Hinsicht ist zu Gunsten des Beschuldigten von seiner Darstellung gegenüber D._____ auszugehen, wonach er sich um einen möglichst geringen Schaden bemühte, indem er die Flüssigkeit im Gang verschüttete. Gleichwohl ist der verursachte Schaden gross. Einerseits musste das Mobiliar repariert bzw. ausgewechselt werden und andererseits musste das Lokal aufgrund des penet- ranten Geruchs vorübergehend geschlossen bleiben, wodurch ein erheblicher Umsatz ausblieb.
In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz von einem planmässigen Handeln auszugehen, musste der Beschuldigte doch zunächst die Buttersäure besorgen, bevor er die Tat begehen konnte. Dies wird nur wenig durch den Umstand relati- viert, dass er sich bei seinem Handeln um einen möglichst geringen Sachschaden bemühte. Letztlich erhöht die subjektive Tatschwere das objektive Tatverschulden leicht. Angesichts des nicht mehr leichten Tatverschuldens erscheint eine Einzelstrafe von 120 Tagessätzen angemessen. 4. Täterkomponente In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die vor- instanzlichen Erwägungen sowie die Akten verwiesen werden (Urk. 59 S. 49 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er, aktuell auf Stundenlohnbasis bei einer Tochterfirma der ... angestellt zu sein, wobei er durchschnittlich etwa Fr. 2'500.– pro Monat verdiene. Ausserdem wohne er zurzeit bei seiner Gross- mutter und bezahle deshalb keine Miete. Er bezahle aber manchmal Fr. 200.– für das Essen, wenn es ihm möglich sei. Für die verbilligten Prämien der Kranken- kasse in der Höhe von Fr. 130.– komme er selbst auf. Vermögen habe er keines, von den Schulden seien noch etwa Fr. 20'000.– offen, für die er monatliche Ab- zahlungen zu Fr. 500.– leiste (Prot. II S. 8 ff.). Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Oktober 2015 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer be- dingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.– sowie einer Busse zu Fr. 300.– verurteilt. Die Vorstrafe ist mithin nicht einschlägig, jedoch mit der Vorinstanz gleichwohl leicht straferhöhend zu berücksichtigen. Ausserdem ergänzte der Be- schuldigte an der Berufungsverhandlung, dass aktuell ein weiteres Verfahren ge- gen ihn betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz laufe, wel- ches aller Voraussicht nach im abgekürzten Verfahren erledigt werde (Prot. II S. 10). Weitere Straferhöhungs- oder -minderungsgründe sind nicht ersichtlich.
Bei der Berechnung der Tagessatzhöhe ist von einem Einkommen von Fr. 2'500.– auszugehen. Unter Berücksichtigung der relevanten Abzüge und der Tatsache, dass der Beschuldigte keinen Unterstützungspflichten nachzukommen hat, er- scheint eine Tagessatzhöhe von Fr. 50.– als angemessen. 5. Fazit Das rechnerische Total der Einzelstrafen beträgt 280 Tagessätze Geldstrafe zu Fr. 50.–. Unter Berücksichtigung dieser Umstände und in Anwendung des Aspe- rationsprinzips und der weiteren Strafzumessungsgründe ist die Strafe auf 220 Tagessätze festzulegen. Damit hat es bei der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 50.– sein Bewenden. 6. Vollzug und Widerruf Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Straf- vollzuges und des Widerrufs zutreffend dargelegt und zu Recht erwogen, dass dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug gewährt werden kann (Urk. 59 S. 51 f.). Der Beschuldigte weist eine nicht einschlägige Vorstrafe auf (Urk. 3/2). Der Vollzug der Geldstrafe ist demnach aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probe- zeit von 3 Jahren. Die Probezeit der bedingt aufgeschobenen Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Oktober 2015 wegen Vergehens gegen das Waffengesetz ist um 1 Jahr zu verlängern. V. Zivilansprüche Der Beschuldigte hat die vorinstanzliche Regelung sowohl betreffend Schadener- satz- als auch betreffend Genugtuungsanspruch nur aufgrund seines Antrags auf vollumfänglichen Freispruch anfechten lassen und ansonsten nicht beanstandet und keine Ausführungen dazu machen lassen (vgl. Urk. 82 S. 14). Somit ist die vorinstanzliche Regelung mit Verweis auf die entsprechenden Erwägungen (Urk. 59 S. 53 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) auch heute zu bestätigen.
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenfestsetzung und -regelung zu be- stätigen (Dispositiv-Ziff. 4 und Art. 426 StPO). Der Umstand, dass die Tagessatz- höhe reduziert wird, rechtfertigt keine teilweise Übernahme der Kosten auf die Gerichtskasse, handelt es sich dabei um einen Nebenpunkt des Verfahrens. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Davon auszu- nehmen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung, welche auf die Gerichts- kasse zu nehmen sind (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 StPO). Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reich- te mit Eingabe vom 16. Januar 2020 seine Honorarnote ein (Urk. 81). Die geltend gemachten Aufwendungen von Fr. 8'293.90 (exkl. MwSt.) erscheinen insbesonde- re unter Berücksichtigung der wiederholenden Elemente im Plädoyer vor Beru- fungsinstanz als eindeutig zu hoch. Im Ergebnis ist der amtlichen Verteidigung mit Verweis auf § 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV eine pauschale Entschädigung von Fr. 6'000.– (inkl. MwSt.) zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. Oktober 2018, bezüglich Dispositivziffern 2 und 8 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB zum Nachteil von D._____ 1 sowie − der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. 2. Auf den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Oktober 2015 ausgefällten bedingten Strafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird verzichtet. 3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Oktober 2015 angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um 1 Jahr verlängert. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 50.–. 5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Restaurant C._____ bzw. dessen Inhaber B._____ Schadenersatz von Fr. 6'076.– zu bezahlen. Es wird vor- gemerkt, dass die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche vor- behalten ist. 7. Der Privatkläger B._____ wird mit seinem Genugtuungsbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 9 und 10) wird bestätigt. 9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.– amtliche Verteidigung. 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad E-AST3/2015/10015597. − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B. 12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 17. Januar 2020
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann Der Gerichtsschreiber:
MLaw Suter
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.