Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190045-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Sigrist-Tanner sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler
Urteil vom 7. Oktober 2019
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt MLaw C. Hüsser, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Raub etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 5. November 2018 (DG180164)
Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 12. Juli 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (D1 Urk. 41). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 98 S. 35 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und − der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 39 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 558 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. 4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes ver- wiesen. 5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet. 6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juli 2018 beschlag- nahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − ein Mobiltelefon ab A._____ (Asservate-Nr. ...) − ein Official City Guide 2017 F._____ (Asservate Nr. ...) − eine City Map G._____ (Asservate-Nr. ...) 7. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Juli 2018 einzig als Beweismittel beschlagnahmten und bei dem Forensischen Institut (FOR) lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Verlangt der Beschuldigte die
Gegenstände nicht innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − ein Hut, schwarz, H&M, Grösse L (Spur 068305 der Asservate-Nr. ...) − 2 Schuhe, blau, Memphis, Grösse 43 (Spur 068308 der Asservate-Nr. ...) − 1 Jacke, blau, C&A, Grösse L (Spur 068309 der Asservate-Nr. ...) − 1 Hose, beige, C&A, W36 / L32 (Spur 068310 der Asservate-Nr. ...) − 1 Hemd, weiss-grau kariert, C&A, Grösse XL (Spur 068311 der Asservate- Nr. ...) − 1 Rucksack, blau, "Urban Stuff" (Spur 068318 der Asservate-Nr. ...) − 2 Schuhe, schwarz, Adidas, Grösse 43.3 (Spur 071967 der Asservate-Nr. ...) − 1 Hose, grau, Trainerhose (Spur 071968 der Asservate-Nr. ...) − 1 Stoffgürtel grün-braun (Spur 071969 der Asservate-Nr. ...) − 1 Jacke, blau, Faserpelz-Jacke, "Nebulus Canada", Grösse L (Spur 071970 der Asservate-Nr. ...) − 1 Bündel weisse Papierservietten (Spur 071971 der Asservate-Nr. ...) 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Juli 2018 be- schlagnahmten Fr. 142.95 werden eingezogen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet. 9. Es wird vorgemerkt, dass der Entscheid über die weiteren beschlagnahmten Ge- genstände und Vermögenswerte dem verfahrensabschliessenden Entscheid gegen die separat verfolgten Mittäter vorbehalten wird. 10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 538.90 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 2'345.– Auslagen Untersuchung Fr. 3'961.85 ausserkantonale Untersuchungskosten (davon Fr. 2'067.50 amtliche Verteidigung) Fr. 25'450.– Entschädigung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. (Mitteilung) 14. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 127 S. 2): 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Raubs im Sinne von Art. 140 Abs. 1 StGB freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei im Zusammenhang mit der Entwendung der Luxus- uhren wegen Diebstahls i.S.v. Art. 139 schuldig zu sprechen. 3. Eventualiter sei der Beschuldigte wegen Gehilfenschaft zum Raub i.S.v. Art. 140 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 25 StGB zu bestrafen. 4. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten unter Anrechnung der bereits erstandenen Haft zu bestrafen, wobei ein Teil der Strafe nach Ermessen des Gerichts aufzuschieben ist. 5. Es sei eine Landesverweisung von maximal 5 Jahren anzuordnen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt zu Lasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft: Unter Verweis auf meine Berufungserklärung vom 14. Februar 2019 und in Bestätigung derselben beantrage ich heute, was folgt: 1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 4 3/4 Jahren zu bestrafen, worauf die bis zum Urteil der Berufungsinstanz erstandenen Tage in Haft anzurechnen sind.
Es sei eine Landesverweisung von 12 1/2 Jahren anzuordnen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung 1. Anklagehintergrund ist vorliegend ein in Mittäterschaft mit B._____ (vgl. se- parates Verfahren SB190182) und C._____ (vgl. separates Verfahren SB190181) begangener Raubüberfall auf eine Bijouterie in F._____. Für Einzelheiten und zum Verfahrensverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 98 S. 4 f.). 2. Mit vorstehend wiedergegebenem Urteil vom 5. November 2018 wurde der Beschuldigte anklagegemäss schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten bestraft. Weiter wurde der Beschuldigte für 10 Jahre des Landes verwiesen. Sodann entschied die Vorinstanz über das Schicksal zahlreicher be- schlagnahmter Gegenstände. 3. Mit Eingabe vom 13. November 2018 meldete die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat rechtzeitig Berufung gegen das Urteil an (Urk. 82; Prot. I S. 11, 29 f.) und reichte mit Schreiben vom 14. Februar 2019 ebenfalls fristgerecht die Beru- fungserklärung ein (Urk. 102; Urk. 97/1). Innerhalb der mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2019 angesetzten Frist erhob der amtliche Verteidiger am 27. Februar 2019 rechtzeitig Anschlussberufung (Urk. 105-107). Beweisanträge wurden keine gestellt. Nachdem dem Beschuldigten mit Präsidialverfügung vom 20. November 2018 von der Vorinstanz der vorzeitige Strafantritt bewilligt worden war (Urk. 84), konnte er gleichentags den vorzeitigen Strafvollzug antreten und in der Folge vom Gefäng- nis Pfäffikon via das Gefängnis Affoltern ins Flughafengefängnis wechseln, wo er sich seit dem 23. Januar 2019 aufhält (Urk. 88, 95 und 100 f). Am 15. April 2019 stellte der Beschuldigte gestützt auf Art. 86 StGB ein Gesuch um bedingte Ent- lassung auf den 29. Mai 2019 (Urk. 113). Dieses wurde vom Flughafengefängnis unter Beilage eines Führungsberichtes zuständigkeitshalber – mangels eines
rechtskräftigen Urteils – als Gesuch um Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvoll- zug an die hiesige Kammer übermittelt (Urk. 111) und von der Kammer als Haft- entlassungsgesuch entgegengenommen. Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2019 wurde das Haftentlassungsgesuch des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 119). 4. Die Berufungsverhandlung fand am 7. Oktober 2019 in Anwesenheit der Be- schuldigten A., C. und B._____ sowie ihrer jeweiligen amtlichen Verteidigung, RA Dr. iur. X., RAin MLaw Y. und RA Z._____, sowie von Staatsanwalt MLaw C. Hüsser als Vertreter der An- klagebehörde, statt (Prot. II S. 6). Das Urteil wurde im Anschluss an die Beru- fungsverhandlung beraten und den Parteien, nachdem diese im Nachgang zur Verhandlung mitteilten, auf eine mündliche Eröffnung zu verzichten, schriftlich er- öffnet (Urk. 128; Urk. 130). 5. Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Berufung auf die Dispositivziffern 2 und 4 und beantragt eine höhere Freiheitsstrafe und eine höhere Landes- verweisung (Urk. 102). Der Beschuldigte lässt mit seiner Anschlussberufung die Dispositivziffern 1, lemma 1, die Ziffern 2-4 sowie 11 f. anfechten. Es sei eine teil- bedingte Freiheitsstrafe von maximal 36 Monaten und eine Landesverweisung von maximal 5 Jahren anzuordnen. Zudem lässt er die rechtliche Würdigung we- gen Raubes beanstanden; es sei stattdessen auf Diebstahl zu erkennen (Urk. 107). Infolge Konnexes gilt auch die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS (Dispositivziffer 5) als mitangefochten. Nicht angefochten ist das vorinstanzliche Urteil somit im Schuldpunkt wegen Ge- walt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen Begünstigung (Dispositivziffer 1 Spiegelstrich 2 und 3), hinsichtlich der Anordnungen betreffend diverse beschlagnahmte Gegenstände (Dispositivziffern 6-9) sowie in der Kosten- festsetzung (Dispositivziffer 10). Es ist daher vorab vorzumerken, dass das Urteil vom 5. November 2018 diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. Im restlichen Umfang ist es im Berufungsverfahren zu überprüfen.
verweigerungsrecht Gebrauch (Prot. I S. 15 ff.; Urk. 125 S. 3). Von seinen gering- fügigen Zugeständnissen namentlich in der Konfrontationseinvernahme mit dem Mitbeschuldigten B._____ (D1 Urk. 21/1 S. 3 ff.) abgesehen, die allerdings schon aufgrund der Geschädigtenaussagen und objektiver Beweismittel als erwiesen anzusehen sind, fielen seine Schilderungen durchwegs unglaubhaft und als blos- se Schutzbehauptungen aus, so dass nicht darauf abgestellt werden konnte (vgl. Urk. 98 S. 13-15; D1 Urk. 14/1-14/3; D1 Urk. 18/2; D1 Urk. 21/1). 1.2 Beim Überfall auf das Ladengeschäft E._____ Schmuck und Uhren AG in F._____ (vgl. D1 Urk. 41 S. 3 f.; Urk. 98 S. 17 f.) übernahmen der Beschuldigte A._____ und seine Komplizen B._____ und C._____ gemäss dem nachge- wiesenen Anklagesachverhalt verschiedene Rollen. So bestand die Aufgabe des Mitbeschuldigten C._____ zunächst darin, im Alleingang das Geschäft aufzusu- chen, sich als Kunde auszugeben und die Örtlichkeit auszukundschaften. Als die drei Mittäter sich später ins Geschäft begaben – zunächst der erneut als Kaufinte- ressent auftretende C._____ und wenig später die unmittelbar hintereinander fol- genden Mitbeschuldigten B._____ und A._____ – überwältigte B._____ die Ge- schädigte D., indem er sich ihr von hinten näherte und sie mit einer gewis- sen Heftigkeit und Kraft im Gesicht packte (abweichend zu Gunsten des Beschul- digten: nicht "ins Gesicht schlug"; vgl. Urk. 98 S. 17), worauf sie schrie, und er ihr mit der Hand den Mund und teilweise die Augen zuhielt. Dann übernahm der Mit- beschuldigte C. die Rolle von B._____ und stellte fortan sicher, dass die Geschädigte an der Gegenwehr gehindert wurde, indem er sie festhielt, ihr den Mund und teilweise die Augen zuhielt, sie gleichzeitig in den hinteren Teil der Räumlichkeit zog, sie auf den Boden stiess, ihr bei Bauchlage die Hände auf dem Rücken festhielt und sie wiederholt und (ausnahmsweise) bewusst in englischer Sprache bedrohte. B._____ ging derweil dazu über, das Deliktsgut einzupacken. Der Beschuldigte A._____ selbst begab sich nach Betreten des Geschäfts so- gleich in die obere Etage der Verkaufsräumlichkeiten und stellte sicher, dass sich dort keine weiteren Personen befinden. Während der Tatausführung unterhielten sich die Beschuldigten immer wieder bzw. sprachen sich ab in einer nicht bekann- ten Sprache. Als B._____ das Deliktsgut eingepackt hatte, verliessen dieser und
der wieder nach unten gekommene Beschuldigte A._____ das Geschäft gemein- sam. Kurz darauf folgte ihnen der Mitbeschuldigte C.. 2. Rechtliche Würdigung 2.1 Übereinstimmend mit der Staatsanwaltschaft würdigte die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten in rechtlicher Hinsicht als vollendeten, in Mittäter- schaft begangenen Raub (Urk. 98 S. 18 ff.; Urk. 71 S. 1 und 13; D1 Urk. 44 S. 5). 2.2 Die Verteidigung stellt sich auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, der Beschuldigte habe keinen Vorsatz betreffend Mittäterschaft zum Raub gehabt. Die Vorinstanz habe nicht rechtsgenügend nachweisen können, dass bei den Be- teiligten eine gemeinsame Tatplanung bzw. ein gemeinsamer Entschluss bestan- den habe, einen Raubüberfall zu begehen. Der Beschuldigte habe nicht um das Vorhaben des Mitbeschuldigten gewusst, eine Verkäuferin widerstandsunfähig machen zu wollen; auch solches Wissen und Einverständnis des Beschuldigten sei nicht rechtgenügend nachgewiesen. Er sei die Treppe hinauf gegangen, um im oberen Stock etwas zu stehlen, ohne um das Vorgehen der andern Täter un- ten im Verkaufsladen zu wissen. Aufgrund des gemeinsam gefassten Grundsatz- entscheids, ein Juweliergeschäft zu bestehlen, könne nicht daraus geschlossen werden, dass der Beschuldigte allein schon wegen seiner Anwesenheit am Tatort mit jeder Ausführungsart durch die übrigen Beteiligten innerlich einverstanden gewesen sei. Jeder Mittäter hafte nur, so weit sein Wille reiche. Die Grenze für die subjektive Zurechnung von mittäterschaftlichem Handeln liege dort, wo ein vom gemeinsamen Tatplan abweichender Ablauf für einen Beteiligten nicht vorherseh- bar sei und von ihm deshalb nicht gebilligt werden könne. Ein Exzess werde dem Mittäter des Haupttäters nur angerechnet, wenn ihm ein entsprechender (Eventu- al-)Vorsatz nachgewiesen werden könne. Da das Verhalten der andern Beteilig- ten – welches die Verteidigung als Exzess wertet – so nicht abgesprochen ge- wesen sei, könne es dem Beschuldigten A. demnach nicht zugerechnet werden und er sei lediglich wegen Diebstahls zu bestrafen (Urk. 107 S. 3; Urk. 127 S. 5 ff.).
2.3 Mittäterschaft wird definiert als gleichwertiges koordiniertes Zusammen- wirken bei der Begehung einer Straftat, so dass als Mittäter erscheint, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich und in mass- gebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Haupt- beteiligter dasteht (Praxiskommentar StGB-T RECHSEL/JEAN-RICHARD, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Vor Art. 24 N 10 ff.; BGE 108 IV 92). Damit von Tat- herrschaft ausgegangen werden kann, muss der Betreffende somit wenigstens in einem dieser drei Stadien in für die Tat massgebender Weise mit den anderen Tätern zusammenwirken. Wann dies der Fall ist, ist letztlich aufgrund einer wer- tenden Beurteilung der gesamten Umstände zu entscheiden. Bei der Deliktsaus- führung ist insbesondere die Rolle zu beurteilen, die der Täter bei der Ausführung des Delikts innehatte (vgl. D ONATSCH/TAG, Strafrecht I, Verbrechenslehre, 9. Aufl., Zürich 2013, § 15 S. 177 ff.). In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich, sondern kann auch bloss konkludent bekundet wer- den. Der Mittäter braucht an der ursprünglichen Entschlussfassung nicht von An- fang an mitgewirkt zu haben, er kann sich den Tatentschluss auch erst sukzes- sive zu eigen machen (BSK StGB I-F ORSTER, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 24 N 12 mit Hinweisen). 2.4 Mit der Vorinstanz steht die mittäterschaftliche Beteiligung des Beschuldig- ten A._____ am Raubüberfall ausser Frage. Ein Raubüberfall als solcher war von längerer Hand gemeinsam geplant und nun im gewählten Objekt ausgeführt wor- den, wobei die Täter verschiedene Aufgaben übernommen und dies zumindest konkludent vereinbart hatten. So zeigen die Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ sowie die Mobiltelefonauswertungen (aus letzteren ergibt sich namentlich ein re- ger Kontakt am Tattag zwischen den ab dem Beschuldigten und dem Mitbe- schuldigten B._____ sichergestellten Mobiltelefonen; vgl. Urk. 98 S. 10, 13 f.), dass die Tat gemeinschaftlich geplant und ausgeführt sowie dass ein gemeinsa- mer Tatentschluss gefasst wurde. Sodann räumte der Mitbeschuldigte B._____ anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten A._____ (vgl.
D1 Urk. 21/1 S. 6) auf diesbezügliche Frage ausdrücklich ein, dass er selber grosse Schulden gehabt habe, dass aus dem Gespräch mit dem Beschuldigten A._____ hervorgegangen sei, dass auch dieser finanzielle Probleme habe und sie geplant hätten, irgendwie zu Geld zu kommen. Nur rein zufällig sei das in diesem Laden passiert. Es hätte auch ein anderer Laden sein können. Sie hätten nur ge- plant, aus Belgrad hierher und zu Geld zu kommen. Das bestätigte der Beschul- digte. Es sei so, wie B._____ gesagt habe, es habe keinen Plan zum Betreten ei- nes bestimmten Ladens gegeben (vgl. D1 Urk. 21/1 S. 6). Dass gerade das hier betroffene Ladengeschäft E._____ überfallen wurde, war offensichtlich die Folge der Inspektion durch den Mitbeschuldigten C.. Weiter wird aus den Videoaufnahmen der Überwachungskameras innerhalb und auch ausserhalb des überfallenen Geschäfts (vgl. Urk. 98 S. 8-10; Art. 82 Abs. 4 StPO) sowie den Standbildern (vgl. Urk. 72) ersichtlich, dass die drei Täter ent- schlossen, zielgerichtet und gewandt vorgingen, wobei zwischen dem Beschuldig- ten und seinen zwei Komplizen für die Tat eine klare Aufgabenteilung bestand. Der Beschuldigte verhielt sich dabei keineswegs nur passiv. Er ging direkt in die oberen Räume des Verkaufsgeschäfts, um nach weiteren anwesenden Personen Ausschau zu halten, während seine Mittäter sich unten mit der Geschädigten und der Beute beschäftigten. Die Präsenz des Beschuldigten war nicht bloss von un- tergeordneter Bedeutung – auch wenn er an der Bedrohung der Geschädigten respektive der Gewalt an dieser nicht direkt beteiligt gewesen war. Abgesehen von seiner Aufgabe, die oberen Stockwerke des Geschäfts zu sichern, verstärkte der Beschuldigte durch seine Anwesenheit die physische Übermacht der Gruppe während der Tat. Zudem mussten die Täter bei diesem Überfall auf ein Uhren- geschäft im Stadtzentrum von F. – insbesondere während der offiziellen Öffnungszeiten am frühen Nachmittag wie hier – damit rechnen, dass (echte) Kundschaft das Ladenlokal betritt. Das muss auch dem Beschuldigten klar gewe- sen sein. Seine Präsenz diente daher nicht nur dazu, allfällige oben befindliche Mitarbeitende in Schach zu halten resp. mögliches weiteres Deliktsgut ausfindig zu machen, sondern allgemein dazu, bei Bedarf in irgendeiner Art auch im Laden- lokal unten zur Tatunterstützung hilfeleistend einzugreifen. Durch sein Handeln, seine Gegenwart, die in den erwähnten Videoaufzeichnungen und Standbildern
erkennbaren Interaktionen mit den Mitbeschuldigen und die durch all dies offen- barte Einsatzbereitschaft leistete er einen wesentlichen Beitrag zum Erfolg des Überfalls. In Berücksichtigung aller Tatumstände und des Tatablaufs ist der Be- schuldigte folglich objektiv und subjektiv als Mittäter zu qualifizieren. Darüber hinaus wird das gemeinschaftliche Handeln durch die Tatsache bestätigt, dass der Beschuldigte A._____ im Anschluss an den Überfall einen Polizisten at- tackierte, um mit Gewalt eine Verhaftung des Mittäters B._____ zu verhindern (nicht angefochtener Schuldpunkt, vgl. Anklageziffer 2 in D1 Urk. 41 S. 5). 2.5 Des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung weg- nimmt, um sich oder einen anderen damit unrechtmässig zu bereichern. Gewalt wird verstanden als die unmittelbare physische Einwirkung auf den Körper einer Person, wobei die Widerstandsunfähigkeit nicht Folge sein muss, die Intensität der Gewaltanwendung es jedoch grundsätzlich ermöglicht, den Widerstand des Opfers zu brechen (BSK StGB II-N IGGLI/RIEDO, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 140 N 20 und 24 ff., m.w.H.). Die Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben im Sinne des genannten Gesetzesartikels fordert ebenfalls, dass diese grundsätzlich geeignet ist, das Opfer widerstandsunfähig zu machen. Der Täter muss die Dro- hung nicht ausführen wollen, es reicht, dass sie als ernstgemeint erscheint. Die angedrohte Gefahr muss ferner gegenwärtig sein (BSK StGB II-N IGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 140 N 30 ff., m.w.H.). 2.6 Zutreffend hat die Vorinstanz, der Staatsanwaltschaft folgend, das Tatvor- gehen des Beschuldigten als in Mittäterschaft begangenen Raub und nicht bloss als Diebstahl qualifiziert. Es kann hierzu vorab auf die entsprechenden Ausfüh- rungen im angefochtenen Urteil (Urk. 98 S. 20 f.) verwiesen werden. Zusammen- gefasst ist festzuhalten: An der im Tatzeitpunkt gerade mal 18 ½ Jahre alten Ge- schädigten D._____ wurde dadurch Gewalt verübt, dass sie von hinten gepackt und ihr der Mund zugehalten wurde (Mitbeschuldigter B._____) und dass sie in den hinteren Teil des Raum gezerrt, (zuletzt) bäuchlings auf den Boden gelegt, ihr
erneut der Mund bis fast zur Atemlosigkeit zugehalten wurde und ihre Hände auf dem Rücken fixiert wurden (Mitbeschuldigter C.). Sodann äusserte der Mit- beschuldigte C. ihr gegenüber mehrere Drohungen mit dem Inhalt, man werde sie totschlagen oder erschiessen, wenn sie nicht ruhig sei, was die Ge- schädigte verständlicherweise sehr ernst nahm und daher keinen Widerstand leis- tete. Angesichts des mittäterschaftlichen Vorgehens muss sich auch der Beschul- digte A._____ diese Gewaltanwendung und Drohungen zurechnen lassen. Der objektive Tatbestand des Raubes ist mit der Vorinstanz ohne Weiteres erfüllt. 2.7 Auch der subjektive Tatbestand gemäss Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zu bejahen. Aus den Umständen, dass die Täter das Geschäft zunächst ausgekundschaftet und dann zielgerichtet und geplant einen Überfall verübt haben, ist zu schliessen, dass sie – samt dem Beschuldigten A._____ – mit direktem Vorsatz gehandelt haben. Sodann begingen der Beschuldigte und seine Komplizen die Tat während der Ladenöffnungszeit. Es versteht sich von selbst, dass sie darauf vorbereitet sein mussten, im Geschäft anwesende Angestellte überwältigen zu müssen und auch auf allfällige Kundschaft gefasst sein mussten. Weiter lassen die Videoauf- nahmen (vgl. Urk. 98 S. 8 f., 21 f.) und die Standbilder (Urk. 72) keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte, der sich in mehreren Schritten zur Treppe begab, die im eher kleinen und durch sieben Fenster erhellten Verkaufsraum (D1 Urk. 17/1 Anhang) stehende Geschädigte wahrgenommen haben muss. Folg- lich hat er die Nötigungshandlungen seiner Komplizen zumindest in Kauf genom- men. Dass die Mitbeschuldigten B._____ und C._____ dabei für den Beschuldig- ten A._____ unvorhersehbare, exzessive Handlungen vornahmen oder vorneh- men mussten, wie die Verteidigung moniert (Urk. 107 S. 3; Urk. 127 S. 9), trifft nicht zu. Es galt nur, allfällige Gegenwehr der einzig anwesenden, zierlichen Ge- schädigten zu verhindern, wozu – angesichts der massiven Übermacht der drei Eindringlinge und des Schreckens der jungen Frau – nicht einmal das vom Mitbe- schuldigten B._____ im Rucksack eigens mitgeführte Fesselungsmaterial (Klebe- band) nötig war (vgl. D1 Urk. 15/3 S. 29 Frage 258 f.). Übermässiges Vorgehen der Mittäter B._____ und C._____ ist weder ersichtlich noch wurde es von der –
zurückhaltend aussagenden – Geschädigten vorgebracht. Den direkten Vorsatz hinsichtlich eines Diebstahls hat der Beschuldigte im Übrigen grundsätzlich ein- gestanden (Urk. D1 Urk. 21/1 S. 4 ff.). Diese Aussage wird auch durch die Vi- deoaufnahmen und Standbilder bestätigt. Gemäss diesen ist zu sehen, wie der Beschuldigte neben dem Mitbeschuldigten B._____ stehen bleibt und diesem zu- schaute, wie er Schmuck und Uhren einpackt. Ferner ist erkennbar, dass der Be- schuldigte gerade anschliessend seinen leicht gesenkten Blick in den hinteren Teil des Verkaufsraumes richtet, wo der Mitbeschuldigte C._____ die am Boden liegende Geschädigte D._____ unter Kontrolle hält (Urk. 72; Urk. 23/6, Nr. 132820946, 00:04:31-00:04:35; Nr. 133741550, 00:00:13-20; Nr. 133805332). Schliesslich ist das wiederholte Argument des Beschuldigten, er sei während des Tatzeitpunktes sehr betrunken gewesen und habe Medikamente eingenommen, nicht zu hören. Obwohl er nach seinen Angaben am Tattag grosse Mengen an Al- kohol und insbesondere ca. um 13 Uhr und damit nur rund eine halbe Stunde vor dem Überfall den letzten Wodka-Shot getrunken haben will, wies der um 15.56 Uhr durchgeführte Atemlufttest einen Alkoholwert von 0.00 mg/l auf, was der Beschuldigte zur Kenntnis nahm. Zudem wurde um 15.40 Uhr seine Hafter- stehungsfähigkeit geprüft und bejaht (D1 Urk. 35/1 S. 2; D1 Urk. 18/2 Fragen 59 ff., 67, 69; Urk. 98 S. 11, 14 f., 23). Gegen die behauptete Trunkenheit sprechen schliesslich auch der rege Nachrichtenaustausch am Tatmorgen via ihre Mobil- telefone durch den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten B._____ sowie die Videoaufnahmen. 3. Fazit Der Beschuldigte A._____ hat sich zudem des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB schuldig gemacht. Anzufügen ist, dass die Vorinstanz auf die am 24. April 2017 begangenen Taten das neue, ab 1. Januar 2018 geltende Sanktionenrecht zur Anwendung brachte (Urk. 98 S. 5). Auch wenn keine Partei dagegen opponierte und das Ergebnis dasselbe ist , erscheint es vorliegend angezeigt, mit Blick auf die nach altem Recht verurteilten Mittäter B._____ und C._____ und entsprechend der gesetzlichen
Reglung, wonach das alte Recht anwendbar bleibt, wenn das neue wie vorliegend nicht milder ist (Art. 2 Abs. 2 StGB), das alte Recht anzuwenden (dazu die nach- folgende Erw. III. 1.). III. Strafzumessung und Vollzug 1. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die neuen Bestimmungen des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts verübt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird nach den neuen Bestimmungen nur beurteilt, wer nach dem Inkraft- treten der revidierten Bestimmungen ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt hat. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist indes das neue Recht auch auf Taten an- wendbar, die vor dem Inkrafttreten begangen worden sind, wenn das neue Recht für den Täter milder ist. Ob das zutrifft, hat das Gericht nach der konkreten Me- thode zu ermitteln (OFK/StGB-Donatsch, 20. Aufl., Zürich 2018, Art. 2 N 10). Wie noch zu zeigen sein wird, ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren zu bestrafen. Die per 1. Januar 2018 in Kraft getretene Revisi- on des Sanktionenrechts betrifft eine Neuregelung von Geldstrafen und Freiheits- strafen im Bereich bis zu einem Jahr und hat somit keine Auswirkungen auf den vorliegenden Fall. Das neue Recht erweist sich im konkreten Fall nicht als milder. Für die Strafzumessung ist daher das bis 31. Dezember 2017 geltende Sanktio- nenrecht anwendbar. 2. Strafart, Strafrahmen und Grundsätze der Strafzumessung 2.1 Zur Strafzumessung gehört nicht nur die Bestimmung des Masses, sondern auch der Art der Strafe, soweit der Strafrahmen, wie bei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und bei der Begünstigung, die Sanktionierung mit einer Geldstrafe oder mit einer Freiheitsstrafe vorsieht (Art. 285 Abs. 1 StGB; Art. 305 Abs. 1 StGB). Raub als schwerstes Delikt stellt ein Verbrechen dar und erlaubt nach der hier anwendbaren Norm von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB nur in
geringfügigen Fällen – was vorliegend keineswegs zutrifft – die Ahndung mit einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen. Als Einsatzstrafe für den Raub kommt nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Gemäss dem neuen, ab 1. Januar 2018 geltenden Sanktionenrecht kann im Übrigen künftig nur noch eine Freiheits- strafe ausgesprochen werden. Kommt das Gericht nach der sog. konkreten Methode im Rahmen der Strafzu- messung bei der (gedanklichen) Festsetzung selbständiger Einzelstrafen für den einzelnen Normverstoss (nach dem hier anwendbaren alten Sanktionenrecht) auf "360 Strafeinheiten" oder weniger – was vorliegend sowohl bei der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und bei der Begünstigung der Fall ist –, ist ausser einer Freiheitsstrafe auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Das Gericht hat sich bei der Gesamtstrafenbildung zur Wahl der jeweiligen Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und im Hinblick auf das Gebot der Verhältnismässigkeit zu begründen, wenn es nach Festlegung der Ein- satzstrafe für das schwerste Delikt auch für die weiteren Taten eine Freiheits- strafe für erforderlich hält (Art. 41 Abs. 2 StGB; Art. 50 StGB; Urteil des Bundes- gerichts 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Da sich die Vorinstanz zur Strafart nicht geäussert hat, ist dies nachzuholen. Im über- schneidenden Bereich gilt nach wie vor das Primat der Geldstrafe. Der Täter soll so wenig Strafe als möglich, aber so viel wie nötig erfahren (BGE 144 IV 217 E. 3.5.2). Eine Freiheitsstrafe wiegt immer schwerer als eine Geldstrafe, unab- hängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.4.1 je mit Hinweisen). Die Freiheitsstrafe wird denn auch als ultima ratio bezeichnet. Wesentliche Kriterien für Wahl der Strafart sind die Zweckmässigkeit der Sankti- on, die Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventi- ve Effizienz (BGE 134 IV 82 E. 4.1 S. 85; BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100). Zu be- rücksichtigen ist deshalb namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen, v.a. einschlägige, und ausgefällte Freiheitsstrafen sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann.
2.2 Vorliegend erweist sich eine Geldstrafe für die weniger schweren Straftaten weder als schuldangemessen noch als zweckmässig. Die zwei Vergehen sind sowohl zeitlich wie auch sachlich und örtlich eng miteinander und mit dem Raub als schwerstem Delikt verknüpft bzw. sie bilden eine Abfolge voneinander, so dass schon aus diesem Grund eine Freiheitsstrafe auch für die Vergehen nahe- liegt. Überdies ist das Verschulden bei der Attacke gegen den Polizisten nicht mehr als geringfügig einzustufen und mit der Begünstigung zielte der Beschuldig- te durch sein Handeln darauf ab, das staatliche Interesse an der Strafverfolgung eines Verbrechens zu vereiteln. Schliesslich halten sich die (negativen) Aus- wirkungen des Freiheitsentzugs auf den vor seiner Inhaftierung arbeitslosen und von seinem Vater finanziell unterstützten Beschuldigten (vgl. D1Urk. 36/16 S. 3 ff.; Prot. I S. 13 ff.) und sein soziales Umfeld in Grenzen. Im Ergebnis erweist sich für diese weiteren Delikte namentlich unter verschuldensmässigen und auch präven- tiven Gesichtspunkten – als reiner Kriminaltourist soll der Beschuldigte abge- schreckt werden durch die Lehre, die ihm durch die Strafe erteilt wird (BSK StGB I-Wiprächtiger/Keller, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 47 N 59) – je eine Freiheitsstrafe als einzig zweckmässige Sanktion. 2.3 Ausführlich und korrekt hat die Vorinstanz die massgebende Vorgehenswei- se bei der Gesamtstrafenbildung sowie die Strafzumessungskriterien aufgezeigt und festgehalten, dass die konkrete Strafzumessung innerhalb des ordentlichen Strafrahmens des schwersten Delikts erfolgt, wobei die Tatmehrheit strafer- höhend zu berücksichtigen ist (Urk. 98 S. 23-25). 3. Konkrete Strafzumessung 3.1 Tatkomponente 3.1.1 Einsatzstrafe für den Raubüberfall gemäss Dossier 1 3.1.1.1 Die Vorinstanz hat zur objektiven Tatschwere des Raubes, wofür der or- dentliche Strafrahmen bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe reicht, das Folgende aus- geführt: Das Geschäft sei zunächst durch den Mitbeschuldigten C._____, der sich als Kunde ausgegeben habe, ausgekundschaftet worden, was ein berechnendes
Vorgehen mit ausgesprochen hoher krimineller Energie zeige. Der Beschuldigte und seine Komplizen seien beim Raubüberfall gut organisiert und strukturiert vor- gegangen. Um den Widerstand der damals noch nicht 17-jährigen [recte: 18 ½- jährigen] Geschädigten zu brechen, hätten die Mittäter das Nötigungsmittel der Drohung eingesetzt und körperliche Gewalt angewendet, indem sie die Geschä- digte überwältigten, sie festhielten und ihr den Mund zuhielten. Zwar sei gegen- über der Geschädigten keine brachiale Gewalt angewandt worden. Gleichwohl seien die Täter diese grob angegangen, was der Geschädigten Schmerzen verur- sacht habe. Zudem sei ihr damit gedroht worden, sie zu Tode zu schlagen oder zu erschiessen, wodurch sie in Angst und Schrecken versetzt worden sei. Insge- samt sei die Einwirkung auf die Geschädigte von nicht unbedeutender Intensität gewesen und zeuge doch von gewisser Brutalität. Aufgrund des Erlebten habe sie psychotherapeutische Unterstützung beansprucht. Sodann hätten der Beschuldig- te und seine Mittäter durch den Raub diverse Armbanduhren erbeutet sowie ein Collier und einen Fingerring im Gesamtwert von Fr. 286'180.–. Der Erfolg des Überfalls belaufe sich auf einen ausgesprochen hohen Betrag. Das objektive Tat- verschulden wäre angesichts dieser Gesichtspunkte – auf einer Skala aller denk- baren tatbestandsmässigen Handlungen und beim konkreten Strafrahmen – grundsätzlich als erheblich zu erachten. Zu beachten gelte jedoch, dass der Be- schuldigte an der Geschädigten nicht eigenhändig Gewalt angewandt habe. Dadurch verringere sich die objektive Vorwerfbarkeit seines Handelns etwas, so dass sein Verschulden als nicht mehr leicht einzustufen sei (Urk. 98 S. 25 f.).
Diesen Ausführungen der Vorinstanz ist grundsätzlich zuzustimmen, mit den nachfolgenden Präzisierungen und teilweise Ergänzungen sowie unter Verweis auf die vorstehende Erw. II. 2: Die Beschuldigten haben die Tat als solche offensichtlich von längerer Hand ge- plant, waren die hierfür benötigten Utensilien – Rucksack und Fesselungsmaterial – doch durch den Mitbeschuldigten B._____ aus Serbien mitgeführt worden (D1 Urk. 15/3 Frage 258 f.). Zudem wurde zielgerichtet ein Geschäft mit Uhren und Schmuck im Luxussegment angepeilt. Da sie den Überfall zu dritt verübten, waren sie der Geschädigten sowohl zahlenmässig als auch körperlich weit über-
legen, so dass gar keine überbordende Gewalt erforderlich war, um eventuelle Gegenwehr der Geschädigten auszuschalten. Aufgrund des mittäterschaftlichen Vorgehens sind die durch die Mitbeschuldigten B._____ und C._____ vorgenom- menen Handlungen und ausgesprochenen Drohungen auch dem Beschuldig- ten A._____ zuzurechnen. Dass er selber an der Geschädigten nicht Hand anleg- te und bei diesem Überfall faktisch bloss Präsenz zu markieren brauchte, ist – angesichts seiner weitergehenden Einsatzbereitschaft – nur geringfügig zu seinen Gunsten zu werten. Neben der Inanspruchnahme fachlicher Hilfe litt die Geschä- digte D._____ nach dem Vorfall auch unter Schmerzen im Gesicht (im Bereich von Kiefer, Wange und Nase) sowie an den Händen (vgl. D1 Urk. 22/1 S. 4 f., 7 f.). Was die Deliktssumme betrifft, ist sodann zu beachten, dass die Beute dem Mit- beschuldigten B._____ nach der Tat sogleich wieder abgenommen werden konn- te. Dies ist zwar nicht den Tätern zu verdanken. Dennoch konnte dadurch ein nachhaltiger finanzieller Schaden der E._____ Schmuck und Uhren AG vermie- den werden. Es ist der Vorinstanz im Ergebnis beizupflichten, wenn sie das objektive Tat- verschulden gesamthaft als nicht mehr leicht einstuft. Zu diesem Fazit kommt im Übrigen auch die Verteidigung (Urk. 127 S. 12). 3.1.1.2 Zum subjektiven Tatverschulden ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte bezüglich des gesamten Sachverhalts direktvorsätzlich gehan- delt hat. Sein Vorgehen beruhte auf rein finanziellen Motiven und war egoistisch begründet. Das ist bei Raubdelikten zwar tatimmanent. Vorliegend kommt aber hinzu, dass der Beschuldigte aus eigenem Antrieb handelte (D1 Urk. 21/1 S. 8). Er reiste in der einzigen Absicht in die Schweiz, sich hier auf deliktische Art zu be- reichern (D1 Urk. 21/1 S. 9). Das lässt sich keinesfalls mit den vom Beschuldigten beklagten Geldproblemen (D1 Urk. 21/1 S. 8; Prot. I S. 14) entschuldigen. Wie vorne in Erw. II. 2.7 a.E. dargelegt, lag beim Beschuldigten im Zeitpunkt des Rau- bes entgegen seiner beharrlichen Behauptung keine verminderte Schuldfähigkeit vor. Das subjektive Tatverschulden vermag somit – entgegen der Ansicht der Ver- teidigung – die objektive Tatschwere nicht zu relativieren (Urk. 127 S. 12).
3.1.1.3 Aufgrund des Tatverschuldens ist die hypothetische Einsatzstrafe noch im unteren Drittel des ordentlichen Strafrahmens anzusiedeln, etwas abweichend zur Vorinstanz bei 33 Monaten Freiheitsstrafe. 3.1.2 Straferhöhung aufgrund der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Dossier 2 Mit der Vorinstanz ist zu bemerken, dass der Beschuldigte den in seiner Rolle als Polizist handelnden Privatkläger überraschend von hinten angegriffen hat, was sich als heimtückisches Verhalten erweist. Der Beschuldigte umklammerte den Privatkläger mit dem Arm um den Hals und versuchte ihn seitlich zu Boden zu führen, was ihm so misslang. Unmittelbar darauf versetzte er dem Privatkläger ei- nen kräftigen Schlag gegen die linke Schläfe, so dass dieser zu Boden fiel. Die Gewalteinwirkung auf den Privatkläger war damit von einer beträchtlichen Heftig- keit und Brutalität gezeichnet. Der Privatkläger trug zwar keine bleibenden Ver- letzungen davon, das Ereignis bescherte ihm jedoch während mehrerer Tage Be- schwerden im Schläfenbereich, verbunden mit Kopf- und Nackenschmerzen. Ins Gewicht fällt insbesondere, dass der Beschuldigte diese erhebliche Gewalteinwir- kung gegen einen Polizisten anwendete, der explizit und gut sichtbar als solcher gekennzeichnet war, was auch der Beschuldigte erkennen konnte. So trug er ei- ne leuchtende, orange Weste mit der grossen Aufschrift "Polizei" (D1 Urk. 18/2 Fragen 78 ff.; D1 Urk. 23/4). Das gewalttätige und aggressive Verhalten des Be- schuldigten gegenüber einem Polizisten, welches auch noch durch eine Steige- rung geprägt ist, erweist sich als besonders verwerflich. Entgegen der Vertei- digung ist die angewendete Gewalt nicht im unteren Bereich anzusiedeln (Urk. 127 S. 14). Die objektive Tatschwere kann nicht mehr als leicht bezeichnet werden. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, aus rein egoistischen Beweggründen und bei voller Schuldfähigkeit (vorne Erw. II. 2.7 und III. 3.1.1.2). Es ging ihm darum, den Privatkläger davon abzuhalten, den Mittäter B._____ – der sich gerade einer Personen- und Effektenkontrolle durch den Pri- vatkläger entzogen hatte, aber nach ein paar Metern Flucht von diesem wieder festgehalten wurde – zu arretieren. Der Beschuldigte A._____ wollte die Beute
und seinen Mittäter, mit dem er kurz vorher einen Raubüberfall begangen hatte, schützen. Das subjektive Tatverschulden ist nicht geeignet, die objektive Tat- schwere abzumildern. Das Tatverschulden hinsichtlich der Gewalt und Drohung gegen Behörde und Beamte, welches Vergehen mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe zu ahnden ist, erweist sich damit als nicht mehr leicht. Die Einsatzstrafe für die Raubtat ist aufgrund dieses weiteren Gewaltdelikts unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips um 6 Monate zu erhöhen. 3.1.3 Straferhöhung aufgrund der Begünstigung gemäss Dossier 2 Nachdem der Beschuldigte A._____ den Polizisten niedergestreckt hatte, musste dieser vom Mitbeschuldigten B., der auch die grosse Beute im Wert von Fr. 286'180.– auf sich trug, ablassen. Damit ermöglichte der Beschuldigte dem Mitbeschuldigten B. samt dem Deliktsgut die (vorübergehende) Flucht. Die Begünstigung war Folge davon, dass der Beschuldigte den Privatkläger an der Verhaftung des Mitbeschuldigten B._____ gehindert hatte. Dass der Mitbeschul- digte B._____ nachträglich durch andere Polizisten doch noch gefasst werden konnte, ist keineswegs dem Beschuldigten zuzuschreiben, sondern vielmehr der Tätigkeit der F._____ Polizei zu verdanken. Die objektive Tatschwere erweist sich trotzdem als eher noch leicht. In Bezug auf die Begünstigung hat der Beschuldigte ebenfalls direktvorsätzlich sowie mit egoistischem Motiv und in voller Schuldfähig- keit gehandelt (vorne Erw. II. 2.7 und III. 3.1.1.2), weshalb das subjektive Tatver- schulden die objektive Tatschwere nicht relativiert. Das Tatverschulden ist als eher noch leicht einzustufen. Angesichts des Straf- rahmens für dieses Vergehen, der ebenfalls bis 3 Jahre Freiheitsstrafe reicht, und unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips rechtfertigt sich eine Erhöhung der Einsatzstrafe für die Raubtat um weitere 3 Monate.
3.1.4 Zwischenfazit Tatkomponente Aufgrund der Tatkomponente resultiert eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten. 3.2 Täterkomponente 3.2.1 Biografie Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigen kann zu- nächst auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden, zumal sich an diesen – wie der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung be- stätigte – nichts Wesentliches geändert habe (Urk. 98 S. 28; Urk. 125 S. 1). Anzu- fügen ist, dass der Beschuldigte gemäss seinen Angaben zusammen mit seinen Geschwistern eine positive Kindheit und Jugend bei sehr lieben Eltern verbrachte. Die familiären Beziehungen bezeichnet er als gut. So wohnt er bis heute mit sei- ner intakten 5-köpfigen Familie und zusammen mit seinen zwei Geschwistern und deren Familien sowie dem Vater in dessen Haus und damit unter einem Dach, dies praktisch kostenfrei. Auch darüber hinaus erhält er von seinem Vater finanzi- elle Unterstützung. Er sei ein sehr guter Schüler gewesen und möchte wieder auf seinem erlernten Beruf als Bäcker arbeiten, in welcher Branche es gute Arbeits- möglichkeiten gebe. Er sei zufrieden mit seinem Heimatland und es sei kein Prob- lem, dort wieder Arbeit zu finden. Derzeit arbeite seine Frau als Bäckerin. Er sel- ber habe bis November 2016 in Belgrad seine Firma geführt. Grössere Schulden habe er keine. Zu seinen drei Kindern erklärte er, der Sohn habe sich für ein Stu- dium in Maschinentechnik eingeschrieben und die Zwillinge seien im zweiten Jahr einer Ausbildung an einer Business School (zum Ganzen: D1 Urk. 36/16 S. 2 ff.; Prot. I S. 12 ff.; Urk. 125 S. 1 ff.; Urk. 127 S. 13). Diese Biografie des Beschuldigen weist weder straferhöhende noch strafredu- zierende Faktoren auf. 3.2.2 Vorstrafen Weder in der Schweiz noch im Ausland sind Vorstrafen des Beschuldigten akten- kundig (D1 Urk. 36/1 f., 36/5 ff. 36/14 f.; Urk. 99). Vorstrafenlosigkeit hat in der
Bevölkerung als Normalfall zu gelten und ist nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung grundsätzlich strafzumessungsneutral zu beurteilen. Eine strafmin- dernde Berücksichtigung ist nur ausnahmsweise und bei ausserordentlicher Ge- setzestreue, etwa bei einem Täter in (sehr) fortgeschrittenem Alter, strafmindernd zu berücksichtigen (BGE 136 IV 1 E. 2.6; 6B_570/2010 Urteil vom 24. August 2010 E. 2.5). Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich. 3.2.3 Nachtatverhalten Zum Verhalten des Beschuldigten nach der Tat, worunter z.B. ein Geständnis, Einsicht, Reue und Kooperation im Strafverfahren zählen, ergibt sich, dass der Beschuldigte den Sachverhalt betreffend die Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte sowie die Begünstigung erst nach einer Vielzahl von Befrag- ungen und schwammigem Aussageverhalten eingestanden hat. Nach und nach hat er auch Teile des ihm vorgeworfenen Raubes zögerlich zugegeben. Diese Eingeständnisse relativierte er mehrmals, indem er sich immer wieder auf fehlen- de Erinnerung infolge Trunkenheit berief oder etwa ausführte, den Polizisten le- diglich gezogen, nicht aber geschlagen zu haben oder nicht gewusst zu haben, dass es ein Polizist sei (D1 Urk. 18/2 Fragen 76 ff., 81 ff.; D1 Urk. 21/1 S. 9). Auch erfolgten die insgesamt sehr dürftigen Bekenntnisse jeweils erst angesichts der erdrückenden Beweislage, als ein Bestreiten praktisch aussichtslos geworden war; so etwa in der Konfrontationseinvernahme mit B._____, nachdem sich Letz- terer geständig gezeigt hatte. Die Strafuntersuchung wurde durch die späten Zu- gaben des Beschuldigten nicht erleichtert. Auch gab er zu seinen Mittätern kaum etwas preis. Vielmehr gebärdete er sich über weite Strecken als diebischer Ein- zeltäter, der die Mitbeschuldigten nicht kenne. Unter diesen Umständen kann trotz seiner wiederholten Äusserung, einen Fehler begangen zu haben, nicht von ech- ter Einsicht gesprochen werden. Ebenso schwerlich erkennbar ist aufrichtige Reue. Eher schimmert aus seinen Worten Bedauern über seine aktuelle Situation fernab von der Familie. Das Nachtatverhalten kann höchstens zu einer marginalen Strafreduktion führen.
3.2.4 Strafempfindlichkeit Eine erhöhte Strafempfindlichkeit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 StGB (zu berück- sichtigende Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters) kann der Beschuldig- te nicht für sich beanspruchen. Die Verbüssung einer Freiheitsstrafe ist für jede arbeitstätige und in ein familiäres Umfeld eingebettete Person mit einer gewissen Härte verbunden. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe bringt es zwangsläufig mit sich, dass der Betroffene aus seiner Umgebung sowie seinem sozialen und allen- falls auch aus einem günstigen beruflichen Umfeld herausgerissen wird. Eine ge- wisse Härte ist vom Gesetzgeber gewollt. Gemäss konstanter Rechtsprechung ist eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen, so et- wa bei hohem Alter oder schwerer Krankheit, und daher nur mit grosser Zurück- haltung zu bejahen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1321/2016 vom 8. Mai 2017 E. 1.5.; 6B_858/2016 vom 16. März 2017 E. 3.2; 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht gegeben. 3.2.5 Fazit Strafe aufgrund der Täterkomponente Aufgrund der vorstehenden Erwägungen wirkt sich die Täterkomponente nur marginal strafreduzierend aus. Es rechtfertigt sich eine Reduktion um zwei Mona- te auf 40 Monate Freiheitsstrafe. 3.3 Fazit Strafzumessung Der Beschuldigte ist mit einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten zu bestrafen. Die bis und mit heute erstandenen 894 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft so- wie vorzeitiger Strafvollzug sind auf diese Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB). 4. Vollzug Da der (teil-)bedingte Vollzug bei einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten bereits aus objektiven Gründen ausgeschlossen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 Abs. 1 StGB), ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
IV. Landesverweisung 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die Staatsanwaltschaft verlangt 12 ½ Jahre, der Beschuldigte beantragt eine Halbierung auf 5 Jahre (Urk. 102 S. 4; Urk. 107 S. 2). Hinsichtlich der Voraus- setzungen zur Aussprechung einer Landesverweisung, welche hier erfüllt sind, kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 98 S. 30 f.). 2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Dauer der Lan- desverweisung in einem adäquaten Verhältnis zur Dauer der ausgefällten Frei- heitsstrafe stehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_549/2019 vom 29. Mai 2019 E. 3; BGE 123 IV 107 E. 3). Das ergibt sich auch aus dem in der Bundesver- fassung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Da vorliegend mit 40 Monaten eine Freiheitsstrafe gerade noch im un- teren Drittel des Strafrahmens, der von 180 Tagessätzen Geldstrafe bis 10 Jahre Freiheitsstrafe reicht, auszusprechen ist, hat dies auch für die Landesverweisung mit einer möglichen Dauer von 5 bis 15 Jahren (Urk. 66a Abs. 1 StGB Ingress) zu gelten. Die Landesverweisung ist damit auf 8 Jahre festzusetzen. Das Siche- rungsbedürfnis der Schweiz rechtfertigt dies ohne Weiteres. 3. Die Vorinstanz hat sodann die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) zu Recht angeordnet und zutreffend be- gründet. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 98 S. 31 f.). Die Anordnung ist zu bestätigen, zumal sie nicht angefochten wurde. V. Kosten und Entschädigungsfolgen 1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffern 11 und 12 zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen auf (teil-
weisen) Freispruch bzw. andere rechtliche Würdigung sowie Reduktion der Strafe vollumfänglich, obsiegt jedoch teilweise bei der Landesverweisung. Die Staats- anwaltschaft hat mit ihrem Antrag auf Erhöhung der Landesverweisung keinen Er- folg, obsiegt allerdings bei der Festsetzung der Strafe. Es rechtfertigt sich somit, die zweitinstanzlichen Kosten – mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung – zu einer Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und zur anderen Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind angesichts der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten einst- weilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Sie können vom Beschuldigten in einem späteren Zeitpunkt im Umfang der Hälfte eingefordert werden, falls sich seine wirtschaftliche Situation entsprechend verbessern sollte. 3. Der amtliche Verteidiger ist antragsgemäss mit Fr. 10'800.– (inkl. MwSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 5. November 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − [...] − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB und − der Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB. 2. [...] 3. [...] 4. [...] 5. [...]
Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. Juli 2018 be- schlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − ein Mobiltelefon ab A._____ (Asservate-Nr. ...) − ein Official City Guide 2017 F._____ (Asservate Nr. ...) − eine City Map G._____ (Asservate-Nr. ...) 7. Die nachfolgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Juli 2018 einzig als Beweismittel beschlagnahmten und bei dem Foren- sischen Institut (FOR) lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Ver- langt der Beschuldigte die Gegenstände nicht innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils heraus, werden sie der zuständigen Lagerbehörde zur Vernich- tung überlassen: − ein Hut, schwarz, H&M, Grösse L (Spur 068305 der Asservate Nr. ...) − 2 Schuhe, blau, Memphis, Grösse 43 (Spur 068308 der Asservate- Nr. ...) − 1 Jacke, blau, C&A, Grösse L (Spur 068309 der Asservate-Nr. ...) − 1 Hose, beige, C&A, W36 / L32 (Spur 068310 der Asservate-Nr. ...) − 1 Hemd, weiss-grau kariert, C&A, Grösse XL (Spur 068311 der Asser- vate-Nr. ...) − 1 Rucksack, blau, "Urban Stuff" (Spur 068318 der Asservate-Nr. ...) − 2 Schuhe, schwarz, Adidas, Grösse 43.3 (Spur 071967 der Asservate- Nr. ...) − 1 Hose, grau, Trainerhose (Spur 071968 der Asservate-Nr. ...) − 1 Stoffgürtel grün-braun (Spur 071969 der Asservate-Nr. ...) − 1 Jacke, blau, Faserpelz-Jacke, "Nebulus Canada", Grösse L (Spur 071970 der Asservate-Nr. ...) − 1 Bündel weisse Papierservietten (Spur 071971 der Asservate-Nr. ...) 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 11. Juli 2018 beschlagnahmten Fr. 142.95 werden eingezogen. Der beschlagnahmte Bargeldbetrag wird zur Verfahrenskostendeckung verwendet. 9. Es wird vorgemerkt, dass der Entscheid über die weiteren beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte dem verfahrensabschliessenden Ent- scheid gegen die separat verfolgten Mittäter vorbehalten wird.
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr Strafuntersuchung Fr. 538.90 Kosten Kantonspolizei Zürich Fr. 2'345.– Auslagen Untersuchung Fr. 3'961.85 ausserkantonale Untersuchungskosten (davon Fr. 2'067.50 amtliche Verteidigung) Fr. 25'450.– Entschädigung amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 11. [...] 12. [...] 13. [Mitteilungen] 14. [Rechtsmittel]" 2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 aStGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 40 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 894 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 8 Jahre des Landes verwiesen. 4. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 5. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 11 und 12) wird bestätigt.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'800.– amtliche Verteidigung 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Hälfte bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − das Migrationsamt des Kantons Zürich − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 7. Oktober 2019
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Kistler