Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190028-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. N. Klausner sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 19. August 2019
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend versuchte Nötigung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 20. September 2018 (DG180062)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 5. März 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 18). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 79 S. 87 ff.) Es wird vorab erkannt: 1. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB wird eingestellt. 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen, Mitteilungen sowie Rechtsmittelbelehrung ge- mäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c StGB. 2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksamts Münchwilen vom 17. September 2010 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.– wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 3. Der bedingte Vollzug bezüglich des mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 16. August 2016 ausgefällten Strafteils von 12 Monaten Freiheitsstrafe wird wider- rufen. 4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der in Ziffer 3 widerrufenen Freiheitsstrafe bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 14 Tage durch Untersuchungshaft bereits erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgeschoben. 6. Die Busse ist zu bezahlen. 7. Bezahlt der Beschuldigte die Busse von Fr. 1'000.– schuldhaft nicht, so tritt an de- ren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen. 8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 150.00 Auslagen Untersuchung Fr. 9'182.60 amtl. Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 9'182.60 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. (Mitteilungen) 12.-13. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 3) a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 90 S. 1) 1. Schuldspruch des Beschuldigten wegen versuchter Nötigung und mehr- facher einfacher Körperverletzung, evt. wegen Versuches dazu 2. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Gesamtstrafe von 20 Monaten Frei- heitsstrafe
Bestätigung des Urteils der Vorinstanz in den übrigen Punkten b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 91 S. S. 2, S. 7) Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils bzw. Abweisung der Berufung unter Kosten-und Entschädigungsfolge Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 79 S. 4 ff.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 20. September 2018 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der Sachentziehung wurde mit Erkenntnis vom selben Datum infolge Rückzugs des betreffenden Strafantrages eingestellt. Gegen das Urteil meldete die Anklagebehörde innert Frist mit Schreiben vom 20. September 2018 Berufung an (Urk. 72). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten in der Folge am 28. Dezember 2018 und der Anklagebehörde am 3. Januar 2019 zugestellt (Urk. 77/1-2), woraufhin die Anklagebehörde mit Eingabe vom 7. Januar 2019 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 80). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 29. Januar 2019 wurde dem Beschuldigten und der Privatklägerin Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben, oder be- gründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 83). Beide lies- sen sich innert Frist nicht vernehmen.
1.4. Am 19. August 2019 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, und der Vertreter der Anklagebehörde, Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, erschienen sind (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden, und abge- sehen von der Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 89) waren keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 4). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsver- handlung (Prot. II S. 6 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 7. Januar 2019 teilte die Anklagebehörde mit, die Berufung werde auf den Schuldspruch gemäss Dispositiv Ziffer 1 Abs. 2 (recte al. 2) sowie auf die Bemessung der Strafe gemäss Dispositiv Ziffer 4 be- schränkt (Urk. 80 S. 1 f.). 2.2. Nachdem seitens des Beschuldigten weder eine selbständige, noch eine Anschlussberufung vorliegt, ist das vorinstanzliche Urteil in den Dispositiv Ziffern 1 al. 1, 2 und 3 (Widerruf), 8 (Kostenfestsetzung), 9 (Kostenauflage) und 10 (Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung) nicht angefochten und damit in Rechts- kraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO). Ausdrücklich nicht angefochten hat die Anklagebehörde weiter die Dispo- si tiv Ziffern 5 und 6 (Vollzug) sowie 7 (Festlegung Ersatzfreiheitsstrafe). Da diese Regelungen indes in direktem Zusammenhang mit der auszufällenden Sanktion stehen, sind sie zwingendermassen implizit als mitangefochten zu betrachten. 2.3. Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung zur Disposition. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Sachverhalt 1.1. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer Beweiswürdigung betreffend den vor- liegend einzig noch interessierenden Anklagevorwurf der mehrfach, teilweise ver-
suchten einfachen Körperverletzung gemäss Anklageziffer 1.3 zusammengefasst zu folgendem Schluss (Urk. 79 S. 56 ff.): Namentlich gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin sei erstellt, dass der Beschuldigte sie bei der VBZ Bushaltestelle B._____ an den Haaren gepackt und sie daran zu ihrer Wohnung gezerrt habe. Dass der Beschuldigte der Privatklägerin im Sinne einer eigenstän- digen Handlung die Haare ausgerissen habe, lasse sich nicht erstellen. Dies um- so weniger, als auch die Privatklägerin selber nichts derartiges geltend gemacht habe. Sie habe sich auf den Standpunkt gestellt, der Beschuldigte habe ihr der- gestalt an den Haaren gezogen, dass sie Schmerzen erlitten und auch recht viele Haare verloren habe. Gestützt auf ihre Darstellung der Geschehnisse sei daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin an den Haaren ge- zerrt habe, was ihr Schmerzen verursacht und weswegen sie auch Haare verloren habe. Weiter lasse sich aufgrund der detaillierten und konstanten Aussagen der Privatklägerin erstellen, dass der Beschuldigte ihren Kopf gegen die Wand ge- schlagen und ihr dadurch ein schmerzhaftes Hämatom an der rechten Stirn verur- sacht habe. Betreffend den Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte der Privat- klägerin auf der Treppe rund drei bis fünf Fusstritte gegen den Kopf respektive das Gesicht verabreicht habe, sei zunächst festzuhalten, dass sich die genaue Anzahl der Tritte nicht zuverlässig ermitteln lasse. Gleiches gelte für die Intensität derselben. Zu beiden Fragen habe die Privatklägerin zu unsicher ausgesagt. Im Übrigen habe sie aber überzeugend dargestellt, wieso sie den Beschuldigten an den Beinen habe zurückhalten wollen und in welcher Position sie sich zu ihm be- funden habe. Der nachweislich wütende Beschuldigte habe versucht, sich in sei- ner Rage mit seinen Füssen aus der Umklammerung zu befreien, was auch C._____ bestätigt habe. Da letztlich aber unklar bleibe, wie oft der Beschuldigte die Privatklägerin mit seinen Fusstritten getroffen habe, sei in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass er die Privatklägerin nur ein Mal im Bereich Kopf und Gesicht getroffen habe. Diese Folge habe er jedoch mit seinen unkontrollierbaren Tritten nach hinten in Kauf genommen. Erstellt sei somit, dass der Beschuldigte mehrmals mit dem Fuss nach hinten getreten habe, wobei mindestens ein Fusstritt die Privatklägerin im Bereich Kopf und Gesicht ge-
troffen habe. Der betreffende Fusstritt habe indes zu keinen deutlichen Verletzun- gen bei der Privatklägerin geführt. 1.2. Die Vorinstanz hat eine sehr gründliche und im Ergebnis überzeugende Beweiswürdigung vorgenommen, welche der Beschuldigte durch seine Vertei- digung letztlich akzeptieren liess, was sich implizit aus seinem Verzicht auf die Erhebung eines Rechtsmittels ergibt und sodann anlässlich der Berufungsver- handlung auch bestätigt wurde (Urk. 91 S. 3 ff.). Auch die Anklagebehörde bean- standete das vorinstanzliche Beweisergebnis im Rahmen ihrer Berufungsklärung vom 7. Januar 2019 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung nicht. Sie stellte – soweit ersichtlich – einzig die rechtliche Würdigung der Vorinstanz in Abrede (Urk. 80 S. 2; Urk. 90 S. 2; Prot. II S. 5). 1.3. Nachdem also die vorinstanzliche Beweiswürdigung im Berufungsver- fahren durch keine der Parteien in Frage gestellt wurde und sich diese zudem als äusserst sorgfältig und überzeugend erweist, ist der durch die Vorderrichter er- stellte Anklagesachverhalt der nachfolgenden rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. 2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zum Schluss, die unter Anklageziffer 1.3. zusammengefassten inkriminierten Tathandlungen des Beschuldigten liessen sich in die drei folgenden Ereignisse unterteilen: − Der Beschuldigte habe die Privatklägerin an den Haaren gepackt und sie daran zu ihrer Wohnung gezerrt. − Der Beschuldigte habe der Privatklägerin den Kopf gegen eine Wand geschlagen, wodurch sie ein schmerzhaftes Hämatom an der rechten Stirn erlitten habe. − Der Beschuldigte habe im Treppenhaus der Liegenschaft an der D._____-Strasse ... in ... Zürich mit seinen Füssen mehrmals gegen hinten getreten, wobei mindestens ein Fusstritt die Privatklägerin im
Bereich Kopf und Gesicht getroffen habe, was indes zu keiner deutli- chen Verletzung der Privatklägerin geführt habe. Sämtliche dieser Tathandlungen würden die geforderte Intensität, welche jeweils für die objektive Erfüllung des Tatbestandes der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB verlangt werde, nicht erreichen. Hingegen seien bei sämtlichen Tathandlungen sowohl die objektiven wie auch die subjek- tiven Tatbestandselemente der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbin- dung mit Abs. 2 lit. c StGB erfüllt, weshalb ein Schuldspruch wegen mehrfacher Tätlichkeiten im Sinne der genannten Gesetzesbestimmung zu ergehen habe (Urk. 79 S. 66 ff.). 2.2. Die Anklagebehörde konnte sich dieser Rechtsauffassung nicht anschlies- sen, weshalb sie in Bezug auf die rechtliche Würdigung Berufung erhob. In ihrer Berufungserklärung vom 7. Januar 2019 hielt sie dafür, dass die Auffassung der Vorinstanz unzutreffend sei. Die fraglichen Gewalttätigkeiten würden nämlich eine Intensität aufweisen, die unter den Straftatbestand von Art. 123 StGB zu sub- sumieren sei. Jedenfalls aber handle es sich zumindest um versuchte mehrfache einfache Körperverletzungen im Sinne von Art. 123 StGB i.V.m. Art. 22 StGB (Urk. 80 S. 2). Im Rahmen ihres Plädoyers im Berufungsverfahren brachte die Anklagebehörde präzisierend zu ihrem Eventualantrag vor, wenn jemand derart gewalttätig vorgehe, könne man nicht einfach das objektive Verletzungsbild neh- men und sagen, es lägen nur Tätlichkeiten vor. Dem Beschuldigten sei zumindest vorzuwerfen, sich der versuchten einfachen Körperverletzung strafbar gemacht zu haben. Dabei verwies sie auch auf die Rechtsprechung zu Art. 122 StGB und Art. 123 StGB, wonach insbesondere bei den Fällen, bei welchen gegen den Kopf einer Person, welche am Boden liegt, getreten werde, auch bei objektiv nicht schwerem Verletzungsbild zumindest Inkaufnahme einer schwere Körperver- letzung angenommen werde (Prot. II S. 5).
2.3. Die Verteidigung des Beschuldigten anerkannte anlässlich der Berufungs- verhandlung die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ausdrücklich als zutreffend (Urk. 91 S. 5). 2.4. Was die Vorinstanz vorab in theoretischer Hinsicht zu den Straftatbe- ständen der einfachen Körperverletzung respektive der Tätlichkeit vorbringt, ist zutreffend, weshalb darauf grundsätzlich verwiesen werden kann (Urk. 79 S. 66 f.). Im Sinne einer Ergänzung ist sodann auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung zur Abgrenzung dieser beiden Straftatbestände hinzuweisen. Unlängst hat das Bundesgericht seine diesbezügliche Praxis in seinem Entscheid vom 26. Oktober 2018 (BGer 6B_675/2018 E. 4.1. f.) erneut bestätigt. Demnach macht sich der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. In leichten Fällen kann der Richter gemäss Abs. 2 der Be- stimmung die Strafe mildern. Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3 S. 191 f. mit Hinweisen). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verur- sachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äus- seren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40 mit Hinweisen). Bei den Begriffen der Verletzung der körperlichen Integrität, des leichten Falles und der Tätlichkeit handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe. Deshalb räumt das Bundesgericht dem Sachgericht bei der Abgrenzung der beiden Tat- bestände einen Ermessensspielraum ein, da die Feststellung der Tatsachen und die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs eng miteinander verflochten sind. 2.5. Führt man sich nun den erstellten Anklagesachverhalt im Lichte der obge- nannten bundesgerichtlichen Abgrenzungskriterien vor Augen, so erhellt sogleich, dass bereits schon aufgrund der Formulierungen in der Anklageschrift die erfor- derliche Intensität der inkriminierten Handlungen unzureichend umschrieben ist,
weshalb ein Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung bei keiner der drei Tathandlungen erfolgen kann. 2.5.1. In Bezug auf das Packen der Privatklägerin an den Haaren und das Zerren daran, lässt sich – wie dargetan – nicht erstellen, dass der Beschuldigte ihr viele Haare ausriss. Dass das Zerren an den Haaren – wie in der Anklageschrift um- schrieben und durch das Beweisverfahren erstellt – in schmerzhafter Weise er- folgte, lässt noch keinen verlässlichen Schluss auf das Ausmass des verursach- ten Schmerzes zu. Zu Gunsten des Beschuldigten ist bei dieser Sachlage davon auszugehen, dass er der Privatklägerin zwar zweifelsohne Schmerzen zufügte. Dass diese aber von erheblichem Ausmass waren, wird weder in der Anklage- schrift umschrieben, noch lässt sich etwas derartiges aus dem erstellten Anklage- sachverhalt ableiten. In subjektiver Hinsicht steht unbestrittenermassen fest, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Damit hat es diesbezüglich beim vorinstanz- lichen Schuldspruch wegen Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sein Bewenden. 2.5.2. Gleiches gilt für das Schlagen des Kopfes der Privatklägerin gegen die Wand. Zwar ist erstellt, dass die Privatklägerin dadurch ein schmerzhaftes Häma- tom an der rechten Stirnseite erlitt. Allerdings erweist sich dieses Hämatom als re- lativ geringfügig, was sich unschwer anhand der polizeilicherseits kurz nach der Tat erstellten Fotografie der Privatklägerin vom 6. Dezember 2017 in Urk. 2 S. 3 erkennen lässt. Wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang erwägt, das Ver- letzungsbild als solches entspreche vielmehr jenem einer Tätlichkeit, so ist ihr da- rin vollumfänglich zuzustimmen. Was die Intensität der verursachten Schmerzen angeht, schweigt sich die Anklageschrift erneut vollends darüber aus. Die Rede ist einzig von einem "schmerzhaften Hämatom". Damit ist aber noch keinesfalls dargetan, inwiefern der verursachte Schmerz von erheblichem Ausmass gewesen sein soll und zwar dergestalt, dass zwingend auf eine einfache Körperverletzung zu schliessen wäre. Dass der Beschuldigte in subjektiver Hinsicht direktvorsätz- lich handelte, ist unbestritten und bedarf keiner weiteren Erörterungen mehr. Da-
mit ist der durch die Vorinstanz wohlbegründete Schuldspruch der Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB auch in diesem Anklagepunkt zu bestätigen. 2.5.3. Aufgrund des Beweisergebnisses ist schliesslich einzig erstellt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin einen Fusstritt gegen den Kopf/das Gesicht verab- reichte und zwar indem er versuchte, sich durch Fusstritte aus dem Griff der Pri- vatklägerin zu befreien, welche ihn auf der Treppe zurückhalten wollte. Gemäss ebenfalls erstelltem Anklagesachverhalt verursachte dieser Tritt keine "deutlichen" Verletzungsfolgen. Auch an dieser Stelle ist nicht zu verhehlen, dass es die An- klagebehörde vollends versäumte, die Intensität der Einwirkung auf die Privat- klägerin auch nur ansatzweise zu umschreiben. Nachdem der Fusstritt keinerlei Verletzungsfolgen zeitigte und das Vorhandensein von Schmerzen respektive die Intensität derselben nicht einmal behauptet wurde, ist mit der Vorinstanz – und unter Verweis auf deren zutreffende Begründung – auf eine eventualvorsätzlich begangene Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zu erkennen. 2.6. In Bezug auf den Eventualantrag der Anklagebehörde, der Beschuldigte sei wegen mehrfacher versuchter einfacher Körperverletzung schuldig zu spre- chen, ist darauf hinzuweisen, dass die Anklageschrift nicht umschreibt, inwiefern und welche Art und Intensität von Verletzungen – die als Schädigung im Sinne von Art. 123 StGB zu qualifizieren wären – der Beschuldigte gewollt bzw. in Kauf genommen haben soll, weshalb kein entsprechender Schuldspruch erfolgen kann. 2.7. Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten in Bestätigung des angefochte- nen Entscheides sowie unter Verweis auf dessen zutreffende Begründung (Art. 82 Abs. 4 StPO), der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Ver- bindung mit Abs. 2 lit. c StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion 1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten unter Einbezug des widerrufenen, be- dingten Vollzugs des mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 16. August 2016 ausgefällten Strafteils von 12 Monaten Freiheitsstrafe mit 14 Monaten Frei-
heitsstrafe als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.– bestraft (Urk. 79 S. 72 ff.). 2. Die Anklagebehörde beantragte mit ihrer Berufungserklärung vom 7. Januar 2019 die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Gesamtstrafe von 24 Monaten Freiheitsstrafe. Zur Begründung brachte sie einzig vor, angesichts der Delikts- mehrzahl, der Deliktsschwere und der erheblichen Vorstrafen erweise sich die durch die Vorinstanz ausgefällte Strafe als deutlich zu tief (Urk. 80 S. 2). An- lässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Anklagebehörde sodann eine Gesamtstrafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe. Sie geht dabei indes nach wie vor von einer anderen rechtlichen Würdigung aus. Weitergehende Kritik an der Straf- zumessung der Vorinstanz wurde sodann keine geübt (Urk. 90 S. 2 f.). 3. Entgegen der Auffassung der Anklagebehörde erweist sich die vorinstanz- liche Strafzumessung als sehr gründlich und vollständig, sodass grundsätzlich vollumfänglich auf sie verwiesen werden kann. Eine neuerliche Darstellung der Strafzumessung würde sich lediglich in einer Wiederholung des bereits durch die Vorinstanz Erwogenen erschöpfen, weshalb darauf in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verzichtet werden kann. Einzugehen ist nachfolgend einzig noch auf die durch die Anklagebehörde im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente: 3.1. Soweit die Anklagebehörde gestützt auf die angebliche "Deliktsmehrzahl" eine höhere Strafe für angemessen erachtet, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie ihren entsprechenden Vorbringen einen Sachverhalt respektive eine rechtliche Würdigung zugrunde legt, die sich – wie dargetan – als unzutreffend erweist. Zu beurteilen ist vorliegend einerseits eine versuchte Nötigung, welche die Vorinstanz mit überzeugender Begründung mit einer ohne Weiteres an- gemessen und vertretbaren Freiheitsstrafe von 90 Tagen sanktionierte. Des wei- teren hat die Vorinstanz für die mehrfachen Tätlichkeiten korrekterweise und in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe in Form einer (Über- tretungs-)Busse in der Höhe von Fr. 1'000.– festgesetzt. Auch diese Erwägungen sind nicht zu beanstanden, werden doch sämtliche Strafzumessungskriterien kor- rekt aufgeführt, angemessen gewürdigt und einem in jeder Hinsicht vertretbaren Ergebnis zugeführt.
3.2. Was die von der Anklagebehörde ins Feld geführten Vorstrafen angeht, ist auch hier darauf hinzuweisen, dass diese durch die Vorinstanz in angemessener Art und Weise Berücksichtigung fanden. Jedenfalls ist das Ergebnis der Straf- zumessung dergestalt, dass ein Eingreifen in das richterliche Ermessen der Vor- instanz nicht gerechtfertigt wäre. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang zu- dem auf eine Neuerung, welche sich in der Zwischenzeit ergeben hat. Während der Beschuldigte im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung noch fünffach vorbestraft war, wurde die Verurteilung durch die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 30. April 2009 wegen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB zwischenzeitlich aus dem Strafregister gelöscht. Der Beschuldigte weist damit aktuell noch vier Vorstrafen auf, wobei diejenige vom 13. Januar 2010 in wenigen Monaten ebenfalls aus dem Strafregister gelöscht werden wird. Der Beschuldigte ist demnach immer noch mehrfach und teilweise einschlägig vor- bestraft, was mit der Vorinstanz eine beachtliche Erhöhung der Strafe nach sich ziehen muss. An der Einschätzung der Vorinstanz ändert der Umstand, dass die älteste der noch im Strafregister eingetragenen Vorstrafen zwischenzeitlich nicht mehr registriert ist, nichts. Auf der anderen Seite rechtfertigt der Wegfall dieser Vorstrafe aber selbstredend auch keine Erhöhung, wie sie von der Anklagebehör- de gefordert wird. 4. Nachdem der Widerruf betreffend den bedingten Vollzug des mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 16. August 2016 ausgefällten Strafteils von 12 Monaten Freiheitsstrafe im Berufungsverfahren nicht mehr strittig ist, ist der Beschuldigte betreffend die versuchte Nötigung in Bestätigung des angefochte- nen Entscheides unter Einbezug eben dieser widerrufenen Freiheitsstrafe mit 14 Monaten Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe zu bestrafen. Hinsichtlich der mehr- fachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 lit. c ist die durch die Vorinstanz ausgefällte Busse von Fr. 1000.– ebenfalls zu bestäti- gen. Der Umwandlungssatz ist mit den Vorderrichtern auf Fr. 100.– festzulegen. Ebenfalls zu bestätigen ist schliesslich die Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse (Art. 106 Abs. 2 StGB).
Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 20. September 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird vorab erkannt: 1. Das Verfahren betreffend den Vorwurf der Sachentziehung im Sinne von Art. 141 StGB wird eingestellt. 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen, Mitteilungen sowie Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − (...) 2. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Urteil des Bezirksamts Münchwilen vom 17. September 2010 ausgefällten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.– wird widerrufen. Die Geldstrafe ist zu bezahlen. 3. Der bedingte Vollzug bezüglich des mit Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 16. August 2016 ausgefällten Strafteils von 12 Monaten Freiheitsstrafe wird widerrufen. 4.-7. (...)
Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 150.00 Auslagen Untersuchung Fr. 9'182.60 amtl. Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 10. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 9'182.60 (inkl. MwSt.) aus der Gerichts- kasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 11. (Mitteilungen) 12.-13. (Rechtsmittel)" 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lic. c StGB. 2. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Dispositivziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils bestraft mit einer Freiheitsstra- fe von 14 Monaten als Gesamtstrafe, wovon 14 Tage durch Untersuchungs- haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.–. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 2979.10
amtliche Verteidigung 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens (amtliche Verteidigung) werden auf die Gerichtskasse genommen. 6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und Formular B − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Staatsanwaltschaft Frauenfeld (vormals Bezirksamt Münchwilen) Aktenz. SU.2010.509 − die Staatsanwaltschaft Frauenfeld (vormals Bezirksamt Münchwilen), Rechnungswesen, betreffend Vollzug der Geldstrafe gemäss Disposi- tiv -Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils − das Kantonsgericht St. Gallen im Doppel für sich und zuhanden der Vollzugsbehörde gemäss Dispositiv-Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils, Aktenz. ST.2014.11064 7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 19. August 2019
Der Präsident:
lic. iur. S. Volken Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Donatsch