Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190011-O/U/hb
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichterin lic. iur. Haus sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir
Urteil vom 10. Dezember 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Staatsanwalt Dr. Fischbacher, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin
betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 23. August 2018 (DG180033)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. April 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/30). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, − der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB sowie − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG. 2. Vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Ver- bindung mit Art. 140 Ziff. 4 StGB wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wo- von bis und mit heute 350 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug er- standen sind, sowie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 600.–. 4. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen. 5. Die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürichs vom 17. März 2014 an- geordnete stationäre Massnahme wird aufgehoben. Es wird eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Suchtbe- handlung) angeordnet. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht aufgescho- ben. 6. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 Fr. 400.– zuzüglich 5 % Zins ab 16. Oktober 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 8. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 650.– wird abgewiesen. 9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 3. März 2017 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 775.– wird eingezogen und zur De- ckung der Verfahrenskosten verwendet. 10. Die folgenden sichergestellten, bei der Kantonspolizei Zürich, Asservats- Triage, gelagerten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Minigrip Heroin à 4 Gramm brutto (Asservat-Nr. A010'164'224; BM Lager-Nummer B00586-2017); − 1 zusammengerollte Alufolie für den Betäubungsmittelkonsum (Asser- vat-Nr. A010'164'257; BM Lager-Nummer B00586-2017). 11. Die folgenden sichergestellten, bei der Effektenverwaltung des Bezirksge- richts Winterthur gelagerten Beweismittel werden eingezogen und bei den Verfahrensakten belassen:
− 1 SIM-Karte zu Mobiltelefon, Marke Apple, iPhone, schwarz mit Hülle IMEI-Nummer 1 (Asservat-Nr. A010'164'439); − 1 SIM-Karte zu Mobiltelefon, Marke Samsung, S6 Edge, IMEI-Nummer 2 (Asservat-Nr. A010'164'393); − 1 schwarzes Notizbuch (Asservat-Nr. A010'164'268); − 1 Datensicherung, Ref-Nr. 0175-2017. 12. Die sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservats-Triage, ge- lagerte schwarze Schachtel (Asservat-Nr. A010'171'832) wird dem Beschul- digten auf erstes Verlangen herausgegeben. Wird innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieser Dispositivziffer keine Herausga- be verlangt, wird die Lagerbehörde berechtigt erklärt, die schwarze Schach- tel (Asservat-Nr. A010'171'832) innert weiterer 30 Tage zu verwerten oder zu vernichten. 13. Das sichergestellte und beim Forensischen Institut Zürich gelagerte weisse Langarmshirt (Asservat-Nr. A010'878'145) wird der Lagerbehörde zur Ver- nichtung überlassen. 14. Das sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich, Asservats-Triage, ge- lagerte Paar Ohrstecker (Asservat-Nr. A010'886'234) wird der Privatkläge- rin 4 nach Rechtskraft herausgegeben. Die Ohrstecker sind an Rechtsan- wältin lic. iur. Y._____ gegen Bestätigung des Empfangs zuzustellen.
Fr. 60'935.90 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr auf zwei Drittel. 16. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren, Auslagen) und des ge- richtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von Fr. 16'000.– dem Beschuldigten auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 4 werden dem Beschuldigten im Umfang von Fr. 900.– auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen. Die auf den Beschuldigten entfallenden Kosten für die amtliche Verteidigung im Umfang von Fr. 16'000.– und die unentgeltliche Vertretung der Privatklä- gerin 4 im Umfang von Fr. 900.– werden indessen einstweilen auf die Ge- richtskasse genommen. Eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 113 S. 1 f.) " 1. Es sei das Urteil der Vorinstanz in der Dispositivziffer 1 Alinea 2, 3 und 6, Dispositivziffer 3, Dispositivziffer 4 Alinea 2, Dispositivzif- fer 7, Dispositivziffer 8, Dispositivziffer 16 Alinea 1 und Alinea 3 aufzuheben. 2. Die Verfahren wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkei- ten seien einzustellen. 3. Mein Mandant sei vom Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung freizusprechen. Eventualiter sei das Verfahren wegen unrecht- mässiger Aneignung ebenfalls einzustellen. 4. Mein Mandant sei mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 10 sowie einer Busse von Fr. 100.- zu bestrafen unter Anrechnung der bereits ausgestan- denen Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzuges. 5. Der Antrag der Privatklägerin auf Genugtuung sei abzuweisen. 6. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Genugtuung von Fr. 650.– aus der Staatskasse zu entrichten. 7. Es seien sämtliche Verfahrenskosten betr. Dossier 4 ohne Aufer- legung einer Rückzahlungspflicht auf die Staatskasse zu nehmen. 8. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 116 S. 1) " 1. Der beschuldigte A._____ sei in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 10.00 (entsprechend CHF 400.00) sowie einer Busse von CHF 600.00 zu bestrafen, unter Anrechnung der bisher erstandenen Haft. 2. Hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 1 Alinea 1, 4, 5 und 7, Dispositiv- Ziffer 2, Dispositiv-Ziffer 4 Alinea 1, Dispositiv-Ziffer 5, Dispositiv- Ziffer 6, sowie Dispositiv-Ziffern 9 bis 15 des Urteils des Bezirks- gerichts Winterthur vom 23. August 2018 sei festzustellen, dass diese in Rechtskraft erwachsen sind. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der be- schuldigten Person."
Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. August 2018 wurde der Beschuldigte A._____ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, einfacher Körperverletzung, unrechtmässiger Aneignung, mehrfacher Beschimpfung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Tätlichkeiten und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 10.– und einer Busse von Fr. 600.– verurteilt. Vom Vorwurf des qualifizierten Raubes sprach ihn die Vor- instanz frei. Sodann hob sie die mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2014 angeordnete stationäre Massnahme auf und ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung an. Von einer Landesverweisung sah sie ab. Schliesslich wurde über Zivilansprüche, über diverse eingezogene bzw. sichergestellte Gegenstände und die Kosten- und Entschädigungsfolgen ent- schieden (Urk. 88 S. 55 ff.). 2. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 3. Septem- ber 2018 rechtzeitig Berufung an (Urk. 65; Prot. I S. 68). Am 16. Januar 2019 ging dem hiesigen Gericht die Berufungserklärung fristgerecht zu (Urk. 90; vgl. Urk. 82/2). Nach Erhalt dieser Berufungserklärung erhob die Staatsanwaltschaft am 8. Februar 2019 Anschlussberufung (Urk. 95; vgl. Urk. 93 f.). Während die Geschädigte B._____ darauf verzichtete, liessen sich die übrigen Privatkläger in- nert Frist nicht vernehmen (Urk. 94). Erstere zog sodann sämtliche Strafanträge gegen den Beschuldigten kurz vor Durchführung der auf den 10. Dezember 2019 anberaumten Berufungsverhandlung im Rahmen einer aussergerichtlichen Ver- einbarung vom 11./18. November 2019 zurück (Urk. 109/1-2). Daraufhin erklärte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 29. November 2019 den Rückzug ihrer Anschlussberufung (Urk. 110).
Privatklägerin verzichtete (Art. 120 StPO; Art. 33 Abs. 1 und 2 StGB). Zum ande- ren verbietet sich damit die Verurteilung des Beschuldigten wegen einfacher Kör- perverletzung und/oder Tätlichkeiten. Denn bei beiden Delikten handelt es sich um Antragsdelikte. Ohne Vorliegen eines Strafantrages fällt eine Strafverfolgung und Bestrafung des Beschuldigten ausser Betracht. Nach Rückzug des Strafan- trages fehlt es damit an einer Prozessvoraussetzung. Folglich ist das Verfahren mit Bezug auf diese beiden Vorwürfe in Anwendung von Art. 329 Abs. 1 und 4 StPO i.V.m. Art. 379 StPO einzustellen. Ein Urteil kann diesbezüglich definitiv nicht mehr ergehen. II. Sachverhalt 1. Dem Beschuldigten wird im noch zu beurteilenden Anklagesachverhalt Dos- sier 4 zusammengefasst vorgeworfen, B._____ (nachfolgend Geschädigte) zu- nächst mit dem Fuss in den Bauch getreten zu haben. Diese sei dadurch zu Bo- den gefallen. Er habe Fr. 100.– von ihr verlangt, und als sie diese nicht habe ge- ben können, habe er – im Wissen um die dadurch geschaffene Lebensgefahr – mehrmals und eventualvorsätzlich mit den Füssen u.a. gegen den Kopf der am Boden liegenden Geschädigten getreten. Dies habe eine Fraktur der Nasenne- benhöhle rechts, leichte traumatische Hirnverletzungen sowie diverse Prellungen und Schürfungen im Gesicht zur Folge gehabt. Ferner soll er die Geschädigte – im Wissen um die dadurch geschaffene Lebensgefahr – zweimal eventualvorsätz- lich am Hals gepackt und heftig zugedrückt haben, wobei er ihr die Luft abge- schnürt habe, es der Geschädigten schwarz vor Augen und sie bewusstlos ge- worden sei. Von der bewusstlosen Geschädigten habe er schliesslich im Wissen um die fehlende Berechtigung willentlich die Lederjacke und die Ohrringe an sich genommen, wobei er letztere seiner Ehefrau geschenkt habe. 2.1 Der Beschuldigte anerkennt diesbezüglich, dass es zum Tatzeitpunkt am Tatort zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihm und B._____ (nach- folgend Geschädigte) kam, in dessen Verlauf er die Geschädigte brüsk von sich wegstiess, sie zweimal für ca. fünf Sekunden am Hals packte und leicht zudrückte sowie sie zweimal gegen ihr Gesäss trat. Weiter streitet er nicht ab, dass wäh-
renddessen wiederholt von Fr. 100.– die Rede war und dass er die Ohrringe an sich nahm (Urk. D4 5 Nr. 5-9, 12 f., 22, 27; D1 2/3 Nr. 25-27, 32-39; Prot. I S. 34 ff.; Prot. II S. 22 f.). 2.2 Weiterhin bestreitet er demgegenüber, die am Boden liegende Geschädigte mehrmals gegen den Kopf getreten und sie am Hals derart gewürgt bzw. heftig zugedrückt zu haben, dass ihr die Luft abgeschnürt worden und sie bewusstlos geworden sei. Ebenfalls stellt er in Abrede, vorgängig oder währenddessen von ihr Geld gefordert oder erhalten zu haben. Ebenso wenig habe er ihre Ohrstecker und Lederjacke an sich genommen, als sie bewusstlos gewesen sein soll (Urk. D4 5 Nr. 5-9, 12 f., 18 f., 22, 27; D1 2/3 Nr. 25-27, 32-39, 40-44; Prot. I S. 36, 39, 42 ff.; Prot. II S. 22 ff.). 3. Es ist somit anhand der zur Verfügung stehenden Beweismittel nachfolgend zu prüfen, ob diese vom Beschuldigten bestrittenen Sachverhaltselemente rechtsgenügend erstellt werden können. Die bei der Beweiswürdigung zu beach- tenden Grundsätze wurden von der Vorinstanz bereits eingehend dargelegt, so dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Erwägun- gen zu verweisen ist (Urk. 88 E. II.1.1.1 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Als Beweismittel dienen dabei im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1 2/1- 5, D1 8; Urk. D4 5 und 6) und der Geschädigten (Urk. D4 7-9 und 10 [Videoauf- zeichnung der Befragung]), Fotodokumentationen des Forensischen Instituts Zü- rich (Urk. D1 19/19) sowie je ein Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Institutes für Rechtsmedizin (nachfolgend IRM) der Universität Zürich vom 23. November 2017 bzw. 26. Oktober 2017 (Urk. D4 13 und 14/2). Weiter wurde bei der Geschädigten eine Haaranalyse durchgeführt (Gutachten zu Haaranaly- sen des IRM vom 18. Januar 2018; Urk. D1 19/25) und eine Bewertung ihrer Ohr- ringe vorgenommen (Urk. D1 19/17). 4. Die Vorinstanz kam nach einer eingehenden Aussagenwürdigung zusam- menfassend zum Schluss, dass diejenigen der Geschädigten zu wenig überzeu- gen würden. Sie fänden ferner auch keine Stütze durch das objektive Beweiser- gebnis. Sie würden lediglich die grundsätzliche Möglichkeit eröffnen, dass sich die Geschehnisse wie von ihr dargestellt abgespielt hätten. Dies reiche für eine zwei-
felsfreie Erstellung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts jedoch nicht aus. Auch wenn die Darstellung des Beschuldigten ebenso wenig restlos überzeuge, könne nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass sich die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich so zugetragen hätten, zumal seine Aus- sagen insgesamt auch weniger Widersprüche, mehr Realitätsmerkmale und De- tailreichtum aufweisen würden als diejenigen der Geschädigten. 5. Diesen Erwägungen ist – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – insofern beizu- pflichten, als die Aussagen der Geschädigten allein nicht genügen, den Anklage- sachverhalt ohne Verbleib von vernünftigen Restzweifeln nachzuweisen. Zwar lassen sie sich entgegen der Vorinstanz ohne Weiteres in die objektive Beweisla- ge einbetten und weisen auch Realitätskriterien auf, was nachfolgend ebenfalls darzulegen sein wird. Gleichzeitig enthalten sie aber derart viele Widersprüche und Unstimmigkeiten, dass das von der Geschädigten Geschilderte teilweise un- vollständig wirkt. Dadurch lässt ihre Sachdarstellung die Möglichkeit eines ande- ren Ablaufs der Ereignisse offen. Bei objektiver Betrachtungsweise drängen sich folglich unüberwindbare Zweifel auf, ob sich der Anklagesachverhalt tatsächlich so zugetragen hat. 5.1 Im Sinne einer gesamtheitlichen Aussagenwürdigung ist zunächst festzustel- len, dass die Aussagen der Geschädigten durchaus auch Realitätskriterien ent- halten, welche für deren Glaubhaftigkeit sprechen. So sind diese mit Bezug auf den groben Ablauf des Kerngeschehens, d.h. dem eigentlich eingeklagten Verhal- ten des Beschuldigten, weitgehend konstant. Stark zusammengefasst gab sie in allen drei Befragungen an, dass der Beschuldigte Geld von ihr verlangt, sie mehrmals getreten und mindestens zweimal gewürgt habe. Irgendwann sei sie im Rahmen dieser Auseinandersetzung dann bewusstlos geworden. Als sie wieder zu sich gekommen sei, sei der Beschuldigte weg gewesen. Im Spital habe sie dann gemerkt, dass sie die Ohrringe nicht mehr habe, woraus sie geschlossen habe, dass der Beschuldigte diese an sich genommen haben müsse. Ebenfalls gleichbleibend beschrieb sie, wie der Beschuldigte sie beim ersten Mal in den rechten Oberbauch/Brustbereich getreten habe, so dass ihr die Luft abgeschnitten worden sei. Als sie infolge des ersten Trittes am Boden gelegen sei, habe er ihr
mehrere Fusstritte überwiegend gegen den Kopf versetzt. Er habe nach Geld ver- langt. Zweimal habe er sie dabei auch gewürgt (Urk. D4 7 Nr. 5, 10, 13, 18, 21, 23, 34; D4 8 Nr. 7, 11, 16; D4 9 Nr. 27, 43, 48, 50-54, 64). Stimmig und authen- tisch erläuterte sie, wie er sie konkret mit der rechten Hand am Hals gepackt und diesen anschliessend zugedrückt habe (Urk. D4 7 Nr. 5, 18, 23; D4 9 Nr. 27, 43, 47, 50-54, 64). Die von ihr geschilderte eigene Gemütslage, wonach sie Todes- angst gehabt habe, korrespondiert mit der Situation, in welcher sie sich gemäss ihren Aussagen befunden habe (Urk. D4 7 Nr. 25; D4 9 Nr. 27, 48, 57). Sie schil- derte das Geschehene sodann in einer charakteristischen und anschaulichen Weise, indem sie z.B. zur Beschreibung des einen Fusstrittes anmerkte, dass er sie an der Stelle getroffen habe, wo sie eine Narbe von einer Herzoperation habe (Urk. D4 Nr. 21, vgl. Urk. D4 9 Nr. 45), oder das von ihr im Detail beschriebene Würgen anschaulich vorzeigte (Urk. D4 9 Nr. 50). 5.2 Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht sodann die Tatsache, dass diese – entgegen der Annahme der Vorinstanz – teilweise Stütze in den nachfol- gend zu berücksichtigenden objektiven Beweismitteln finden: 5.2.1 Das IRM-Gutachten über die körperliche Untersuchung der Geschädigten lässt sich ohne Weiteres mit dem von ihr geschilderten Tatablauf und Verhalten des Beschuldigten in Einklang bringen. So hält dieses fest, die Entstehung der zahlreich festgestellten Verletzungen durch Schläge und Tritte sei sehr gut mög- lich. Zwar könne ein Sturz als Ursache nicht vollends ausgeschlossen werden. Jedoch würden einerseits mehrere und z.T. an nicht sturzexponierten Stellen lo- ka lisierte Verletzungen gegen eine Verursachung durch einen einseitigen Sturz sprechen. Andererseits seien die ausgeprägten Blutergüsse an der rechten Ohr- muschelvorder- und -rückseite sowie die damit einhergehende Einblutung in das Trommelfell und in den Gehörgang eher mit einer punktuellen, starken Gewalt- einwirkung vereinbar, z.B. mit einem Tritt gegen den am Boden liegenden Kopf bzw. einem Faustschlag (Urk. D4 14/2 S. 7). Würgemale an der Halshaut der Ge- schädigten seien nicht festgestellt worden. Dies schliesse aber gemäss der Beur- teilung der IRM-Ärzte eine Gewaltanwendung gegen den Hals nicht aus. Objek- tive Befunde einer kreislaufrelevanten Halskompression (Stauungsblutungen)
seien sodann zwar ebenfalls nicht nachweisbar. Allerdings könnten Stauungsblu- tungen vier Tage nach dem angegebenen Vorfall mitunter schon wieder ver- schwunden sein (a.a.O. S. 6). Im Ergebnis stützt dieses Gutachten damit den Tathergang, wie er von der Geschädigten geschildert wird, ohne Weiteres. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es auf einer körperlichen Un- tersuchung beruht, welche erst ca. vier Tage nach dem eingeklagten Ereignis durchgeführt wurde. Denn die am 16. Oktober 2017 von der Stadtpolizei Win- terthur gemachten Fotos von den Verletzungen der Geschädigten im Gesicht be- legen ebenfalls, dass solche bereits einen Tag nach dem Vorfall vorhanden waren (vgl. Urk. D4 1 S. 2 und D4 14/2 S. 3 f.). 5.2.2 Ferner stützt das IRM-Gutachten zur Haaranalyse vom 18. Januar 2018 (Urk. D1 19/25) die Bestreitung der Geschädigten, vor der tätlichen Auseinander- setzung mit dem Beschuldigten Heroin konsumiert zu haben. Dieses ergab näm- lich, dass die Geschädigte von Anfang Juli bis Anfang Dezember 2017 lediglich Kokain, Methadon, Diazepam (Schlaf- und Beruhigungsmittel), Mirtazapin und Pa- roxetin (beides Antidepressiva) in jeweils unterschiedlicher Intensität konsumiert habe (a.a.O. S. 4 ff.). Ein Heroinkonsum konnte demgegenüber für den tatrele- vanten Zeitraum nicht eruiert werden (a.a.O. S. 2 oben). Zwar ist der Verteidigung darin Recht zu geben, dass diese Resultate aufgrund des Umstandes, dass die Geschädigte ihr Haar offenbar vor der Entnahme der Haarprobe (18. Dezember 2017) gefärbt hatte, verfälscht worden sein können (a.a.O. S. 4). Dagegen spricht jedoch, dass andere Betäubungsmittel ohne Weiteres feststellbar waren. Im Er- gebnis vermag dieses Gutachten die Abstreitung von Heroinkonsum jedenfalls nicht zu widerlegen. 5.2.3 Weiter decken sich die an den sichergestellten Ohrringen festgestellten Blut- rückstände (Urk. D4 2 S. 3) zum einen mit der Vermutung der Geschädigten, der Beschuldigte müsse ihr die Ohrringe wohl weggenommen haben, als sie bewusst- los gewesen sei. Auch passt sie zur Aussage, dass sie das Fehlen ihrer Ohrringe erst im Spital bemerkt habe, als sie sich ans Ohr gefasst habe, weil es ihr wehge- tan habe (Urk. D4 7 Nr. 10, 13 f., 34; D4 9 Nr. 72 f., 75). Zusätzlich lassen sich diese Blutrückstände mit dem IRM-Gutachten zur körperlichen Untersuchung ver-
einbaren. Darin wird u.a. aufgeführt, dass die Geschädigte am rechten Ohrläpp- chen Hautabtragungen aufweise (Urk. D4 14/2 S. 4). Weiter hält dieses fest, dass die Hautabschürfungen an der rechten Ohrmuschel im Bereich der Schmuck- löcher durch ein gewaltsames Entfernen der getragenen Ohrringe entstanden sein könnten (Urk. D4 14/2 S. 7). Diese Erkenntnisse sind ein klares Indiz für ein gewaltsames Entfernen durch eine Drittperson. An dieser Schlussfolgerung än- dert auch der Einwand der Verteidigung nichts, dass sich die Geschädigte ihre Ohrringe anlässlich einer Leibesvisitation während ihrer Verhaftung in anderer Sache schon einmal herausgerissen habe. So wird im besagten Verhaftsrapport abgesehen vom Herausreissen der Ohrringe ebenfalls vermerkt, dass dies keine Verletzungen zur Folge gehabt habe (Beizugsakten der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland, C-4/2017/10029637, Urk. D1 5/1 S. 2). Im vorliegend zu beur- teilenden Fall zog sich die Geschädigte aber schmerzhafte Hautabtragungen zu, was auf eine schwerere Gewalteinwirkung hindeutet als das vormals von ihr vor- genommene eigenhändige Herausreissen von Ohrringen. 5.2.4 Schliesslich lässt sich die Darstellung der Geschädigten mit dem auf ihrem T-Shirt festgestellten Fussabdruck vereinbaren (Urk. D4 14/1 S. 4 f.; Urk. D1 19/19 S. 93 f. und 98 f.; vgl. auch Urk. D4 2 S. 2). Der Abdruck befindet sich auf der rechten Seite auf Brusthöhe, eher mittig, und passt insbesondere zum von der Geschädigten geschilderten ersten Fusstritt. 5.3 Diesen Glaubhaftigkeitsmerkmalen in den Aussagen der Geschädigten ste- hen aber in etwa ebenso viele Lügensignale gegenüber. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Vorinstanz sagte die Geschädigte nämlich teilweise wider- sprüchlich und unklar aus. Einige der entsprechenden Aussagen hat die Vor- instanz bereits sorgfältig und richtig herausgearbeitet (Urk. 88 E. 4.3). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.3.1 Vorab ist jedoch vervollständigend festzuhalten, dass die meisten der von der Vorinstanz dargelegten Ungereimtheiten nicht das Kerngeschehen betreffen, sondern Nebenumstände, insbesondere das Geschehen vor Beginn der einge- klagten Auseinandersetzung. Dies gilt insbesondere für die Widersprüche mit Be- zug auf die Kontaktherstellung (Wodka-Flasche, Unterhaltungssprache), auf den
Grund ihres Aufenthaltes im Treppenhaus des Parkhauses und dem Auslöser der Auseinandersetzung (vgl. Urk. 88 E. 4.3.1). Diesbezüglich macht es tatsächlich den Anschein, als wolle die Geschädigte etwas verschweigen. Aufgrund ihrer eigenen Lebensgeschichte, dem regelmässigen Methadonkonsum in höheren Mengen und den Ergebnissen der Haaranalyse ist davon auszugehen, dass die Geschädigte Drogenkonsumentin ist – wie im Übrigen auch der Beschuldigte. In- sofern erweist es sich als durchaus naheliegend, dass die beiden zur Abwicklung eines Drogengeschäfts bzw. zwecks Drogenkonsums zusammenkamen und sich am Tatort aufhielten. Vor diesem Hintergrund erstaunt es folglich nicht, dass die Geschädigte, welche sich selbst notabene nicht belasten will und muss, unstim- mig aussagte, würde ihr doch bei wahrheitsgemässen Angaben allenfalls eine Bestrafung drohen. Folglich lassen sich diese Widersprüche durchaus dadurch ausräumen, dass die Geschädigte lediglich von ihrem Recht Gebrauch macht, sich selbst nicht zu belasten, was auch allfällige Lügen rechtfertigt. Insofern ver- mögen Widersprüche darüber, was sie mit der Wodka-Flasche gemacht hat, wa- rum sie diese dem Beschuldigten geben wollte oder warum sie mit diesem über- haupt ins Treppenhaus des Parkhauses ging, keine vernünftigen Zweifel an der grundsätzlichen Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung zu begründen. Allerdings darf damit gleichzeitig nicht ausser Acht gelassen werden, dass aufgrund dieser Wi- dersprüche dem von der Geschädigten geschilderten tätlichen Angriff keine nach- vollziehbare Vorgeschichte zugrunde gelegt werden kann. Der tätliche Angriff kann folglich nicht schlüssig in ein diesem vorausgehenden Ereignis eingebettet werden. Er lässt sich demzufolge nicht plausibilisieren. Ebenfalls ausräumen lässt sich im Weiteren der von der Vorinstanz und der Verteidigung hervorgehobene Umstand, dass die Geschädigte der Polizei bei der Tatbestandsaufnahme gemäss Polizeirapport zwei verschiedene Ursachen für die Verletzungen angab: Einerseits einen Sturz und andererseits das Vorbringen, dass sie durch einen ihr unbekannten Mann verprügelt worden sei (Urk. D4 1 S. 4). Darin kann entgegen der Vorinstanz kein zweifelbegründender Widerspruch erkannt werden. Denn ein Sturz schliesst ein "Verprügelt-werden" nicht aus und umgekehrt. Wird jemand verprügelt, so kommt es oft vor, dass dieser auch stürzt. Nichts anderes impliziert die Geschädigte denn auch, wenn sie ausführt, dass sie
nach dem ersten Tritt des Beschuldigten zu Boden gegangen sei. Somit lässt sich aus diesem Widerspruch allein nicht auf Unglaubhaftigkeit der Aussagen der Ge- schädigten schliessen. 5.3.2 Nicht ausräumbar sind aber demgegenüber die folgenden, auch von der Vorinstanz teilweise aufgezeigten und nachfolgend zu ergänzenden Wider- sprüche und Unstimmigkeiten (vgl. Urk. 88 E. 4.3.2): Selbst wenn es sich bei den im Arztbericht festgehaltenen Angaben der Ge- schädigten, welche sie gegenüber den Ärzten machte, nicht um formell korrekt erhobene Beweisfundamente handelt, muss zunächst zu Gunsten des Beschul- digten berücksichtigt werden, dass sich diese teilweise nicht mit ihren Aussagen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden decken. So gab sie offenbar am 19. Oktober 2017 gegenüber den IRM-Ärzten an, dass der Beschuldigte ihr als Erstes einen Faustschlag in den Oberbauch versetzt habe, woraufhin sie zu Bo- den gegangen sei (Urk. D4 14/2 S. 3). Anlässlich ihrer strafbehördlichen Aussa- gen war dies immer ein Fusstritt in den Oberbauch bzw. Brustbereich (Urk. D4 7 Nr. 5; D4 9 Nr. 27, 43, 48). Fragen wirft ferner der Umstand auf, dass die Geschädigte am Schalter des Polizeipostens Stadt Winterthur angab, dass sich der Vorfall zwischen 17.00 und 17.30 Uhr ereignet habe. Die Meldung, dass sich im Parkhaus C._____ "eine psychisch angeschlagene Frau" aufhalte, ging der Einsatzzentrale der Stadtpoli- zei aber erst um 19.20 Uhr ein (Urk. D4 1 S. 2). Ausgehend davon, dass die teil- weise unbestrittene tätliche Auseinandersetzung nicht länger als einige Minuten gedauert haben dürfte, müssen zwischen dem Verlassen des Tatortes durch den Beschuldigten und der Ankunft der Polizei ca. zwei Stunden vergangen sein. Was die Geschädigte während diesen zwei Stunden machte, bleibt unklar. Dass sie sich in dieser Zeit jedenfalls – entgegen ihren Behauptungen (Urk. D4 9 Nr. 88- 92) – nicht durchgehend bewusstlos im Treppenhaus des C.-Parkhauses aufhielt, ergibt sich aus den Einträgen im Austrittsbericht. Darin wird festgehalten, dass die Geschädigte von Passanten offensichtlich alkoholisiert und verwirrt an- getroffen und an mehreren Orten in der Stadt gesehen worden sei. Gefunden ha- be man sie beim C. auf einer Treppe sitzend (Urk. D4 14/8 S. 3). Dieses
Beweisergebnis widerspricht nicht nur der eigenen Darstellung der Geschädigten. Es erschwert auch, auszuschliessen, dass die Verletzungen am Kopf anderweitig, z.B. durch einen Sturz oder eine Drittperson, verursacht wurden. Als weiterer zweifelbegründeter Anhaltspunkt ist sodann die Aussage der Geschädigten zu interpretieren, wonach sie nach dem ersten Tritt die Treppe her- untergefallen sein soll (Urk. D4 9 Nr. 27). Nicht nur widerspricht diese Aussage ih- ren früheren Angaben, wonach sie infolge des ersten Trittes einfach "nur" zu Bo- den gegangen sein soll. Sie deponierte diese vielmehr auch zum ersten Mal an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und trotz der inzwischen ver- gangenen drei Monate und den damit begründeten Erinnerungslücken (Urk. D4 9 Nr. 33). Zudem deutet dies auf eine Aggravierungs- und Übertreibungstendenz hin. Das Gleiche gilt mit Bezug auf ihre erstmals anlässlich derselben Einvernah- me deponierte Angabe, dass der Beschuldigte sie – während dem Würgen am Hals – mit einer Hand "irgendwie an den Haaren gerissen" habe (Urk. D4 9 Nr. 51). Davon war in den vorgängigen Befragungen nie die Rede. Die gleiche Aggravierungstendenz lässt sich sodann in ihrer erstmals deponierten Aussage erkennen, wonach sie nicht nur durch das Würgen bewusstlos geworden sein soll, sondern bereits infolge des ersten Trittes in den Brustbereich (Urk. D4 9 Nr. 54). 5.4 Berücksichtigt man zudem, dass die Geschädigte sehr betrunken war, was sie selber einräumt (D4 9 Nr. 40) und sich aus dem Ergebnis des Alkoholatem- tests (D4 1 S. 2, 0.85 mg/l, einige Stunden nach der Tatzeit) sowie aus dem Aus- trittsbericht des Kantonsspitals Winterthur vom 18. Oktober 2017 ergibt (D4 14/2 S. 3, u.a. Alkoholüberkonsum als Einweisungsgrund), kommen zusätzlich Zweifel darüber auf, ob die Geschädigte – trotz einer gewissen Alkoholtoleranz – über- haupt in der Lage war, das tatsächlich Geschehene noch entsprechend wahrzu- nehmen. 5.5 Im Ergebnis begründen die dargelegten Ungereimtheiten und Widersprüche sowie der Zustand der Geschädigten zum Tatzeitpunkt im Gesamten vernünftige Zweifel an der Zuverlässigkeit ihrer Aussagen.
die Geschädigte an ihn gestützt und ihm immer näher gekommen sein. Dies sei ihm so unangenehm gewesen, dass er sie zum Aufhören auffordern und brüsk wegstossen habe müssen (Urk. D1 2/3 Nr. 26). Deutlich aggravierend machte er dann anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung geltend, dass die Ge- schädigte sogar ihre Hände in seinen Schritt gelegt und in seine Schamgegend vorgedrungen sei. Er habe ihre Hand weggetan, sie habe das aber nicht verstan- den und sei ihm einfach körperlich zu nahe gekommen (Prot. I S. 35 f.; so auch heute in Prot. II S. 22). Das gleiche widersprüchliche Aussageverhalten zeigt sich mit Bezug auf die in Frage stehenden Fr. 100.–. Während er in seinen ersten beiden Aussagen noch von den Fr. 100.– spricht, rückt dieses Thema im Verlaufe der Einvernah- men immer mehr in den Hintergrund. So waren die Fr. 100.– gemäss seiner ers- ten Darstellung der eigentliche Grund für den Streit und das "Handgemenge" (Urk. D4 5 Nr. 8). Demgegenüber begann das Handgemenge nach seiner zweiten Version mit der Anmache. Über die Fr. 100.– wurde nicht gestritten. Vielmehr soll die Geschädigte bereits nach dem Heroinkonsum plötzlich davon gesprochen ha- ben, weiteres Heroin für Fr. 100.– besorgen zu wollen. Er habe dann im Verlaufe der tätlichen Auseinandersetzung lediglich zweimal gefragt, was jetzt mit diesen Fr. 100.– sei (Urk. D1 2/3 Nr. 26). Vor Vorinstanz war von diesen Fr. 100.– schliesslich kaum bzw. nur noch beiläufig die Rede: Die Geschädigte habe ihm di- rekt und von Anfang an die Ohrringe (anstelle der Fr. 100.– und zwecks Eintausch gegen Geld bzw. Drogen) angeboten. Dabei habe sie den Betrag von Fr. 100.– (lediglich) genannt. Nicht während sondern erst am Schluss der Auseinanderset- zung habe er sie nach dieser Version gefragt, was sie mit den Fr. 100.– wolle (Prot. I S. 35, 39 f. ; so auch heute in Prot. II S. 22 f.). Abgesehen von der aufgezeigten Unstimmigkeit dieser Angaben ist sodann darauf hinzuweisen, dass es an sich bereits nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Geschädigte den Beschuldigten überhaupt über ihr Vorhaben informiert, für Fr. 100.– Heroin kaufen bzw. ihre Ohrringe dafür tauschen zu wollen, will er ihr doch selber kein Heroin verkauft bzw. vermittelt haben, sondern ihr nur die Leute gezeigt haben, welche Heroin verkaufen würden (Urk. D1 Urk 2/3 Nr. 25). Will er
ihr nichts vermittelt haben bzw. können, so leuchtet im Übrigen nicht ein, weshalb er überhaupt die Ohrringe an sich nahm. Schliesslich ist sein wiederholtes Nach- fragen nach den Fr. 100.– nicht vereinbar mit der von ihm behaupteten Gleichgül- tigkeit gegenüber diesem Geld. 6.3 Als gewichtiger Anhaltspunkt für die fehlende Glaubhaftigkeit ist insbesonde- re der Umstand zu bewerten, dass sich die Aussagen des Beschuldigten zum ei- gentlichen Kerngeschehen, dem eingeklagten Sachverhalt, durch etliche Wider- sprüche, Unstimmigkeiten, logische Brüche im von ihm behaupteten Gesche- hensablauf und fehlende Kohärenz auszeichnen. Zwar handelt es sich vorliegend um ein dynamisches, emotionsgeladenes und turbulentes Ereignis, so dass ge- wisse Ungenauigkeiten beim Versuch, so ein Ereignis nachträglich zu schildern, nichts Ungewöhnliches und insofern hinzunehmen sind. Doch angesichts der Vielzahl an Widersprüchen und Unstimmigkeiten kann von kleineren Ungenauig- keiten nicht mehr die Rede sein, was nachfolgend beispielhaft aufzuzeigen ist: So soll die eigentliche tätliche Auseinandersetzung nach der ersten Version des Beschuldigten damit begonnen haben, dass die Geschädigte im Verlauf des verbalen Streites über die Fr. 100.– plötzlich Wodka über ihn geleert und ihn mit ihrer Tasche geschlagen habe (Urk. D4 5 Nr. 8 und 27, Nr. 31). Gemäss seiner zweiten und plausibleren Darstellung habe sie ihn angemacht. Ihm sei das unan- genehm gewesen, weshalb er sie brüsk weggestossen habe. Erst als Gegenreak- tion darauf, habe sie mit der Tasche geschlagen und – neu – sein Gesicht mit ih- rem Fingernagel gekratzt (Urk. D1 2/3 Nr. 26). Als dritte Version schilderte der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung dann, dass er – lediglich – ihre Hand weggetan habe, als sie ihm in den Schritt gefasst habe. Daraufhin habe sie ihm nunmehr nicht mehr nur mit der Tasche geschlagen und gekratzt, sondern unvermittelt mit ihren spitzen Schuhen ins Knie getreten. Den Wodka habe sie erst über ihn geleert, nachdem er sie am Hals gepackt und wieder losgelassen habe (Prot. I S. 35 f.). Während er sodann in seiner ersten Befragung angab, dass die Geschädig- te ihm ihre Ohrringe erst am Schluss der Auseinandersetzung gegeben habe, tat sie das gemäss seiner zweiten Darstellung nachdem er sie zum zweiten Mal ge-
packt und es ein Gerangel gegeben hatte und bevor er sie zweimal getreten habe (Urk. D1 2/3 Nr. 26 f.). Als dritte Version führte er dann anlässlich der Hauptver- handlung aus, dass sie ihm ihre Ohrringe noch vor Beginn der tätlichen Ausei- nandersetzung gegeben habe (Prot. I S. 35, 37 und 39; so auch heute in Prot. II S. 22 f.). Weiter widerspricht er sich, wenn er in den ersten beiden Einvernahmen zu- nächst klar und konstant aussagt, dass er die Geschädigte ca. fünf Sekunden lang am Hals gepackt und zugedrückt habe (Urk. D4 5 Nr. 10; D1 2/3 Nr. 26), dann aber anlässlich der Hauptverhandlung behauptet, er habe mit diesen fünf Sekunden nur gemeint, dass es gleich lang gedauert habe, wie wenn er auf fünf zähle (Prot. I S. 36 f.). Ferner erweisen sich seine Aussagen teilweise insofern unstimmig, als er seinerseits ebenfalls Wodka über die Geschädigte geleert haben will (Urk. D4 5 Nr. 8; D1 2/3 Nr. 27; Prot. II S. 23), aus seinen Erzählungen aber nicht hervor- geht, wie er überhaupt in den Besitz dieser Flasche gekommen ist, welche ja die Geschädigte dabei hatte. Davon abgesehen vermag er auch diesbezüglich nicht konstant wiederzugeben, wann er dies getan haben soll. Ein weiterer Widerspruch, in welchen sich der Beschuldigte wohl verstrickt, um seinen Fussabdruck auf dem T-Shirt zu erklären, zeigt sich darin, dass er einerseits aussagte, er sei über sie gestolpert, weil sie ihn an den Beinen gehal- ten habe, und andererseits soll dies deshalb passiert sein, weil er aufgrund der Übergrösse ihres T-Shirts auf dieses gestanden sei. Des Weiteren bleibt unklar und ist angesichts seiner widersprüchlichen Aus- sagen nicht eruierbar, ob nun die Geschädigte im Rahmen der Auseinanderset- zung irgendwann am Boden oder zumindest auf den Knien war, was bereits durch die von ihm beschriebenen Tritte gegen ihr Gesäss oder das "Über-Sie-Stolpern" impliziert wird, und wie sie überhaupt in diese Lage kam, wenn er sie doch vor- gängig und noch im Stehen "lediglich" gepackt und nach fünf Sekunden wieder losgelassen haben will (vgl. Urk. D4 5 Nr. 12 und 14; D1 2/3 Nr. 26 f.; Prot. I S. 36-39).
Als weiteres verräterisches Lügensignal ist schliesslich auf seine Antwort auf die Frage hinzuweisen, woher er die Verletzungen am Knie bzw. am Bein habe: "Sie hat sich ja gewehrt, [...]" (Urk. D1 2/3 Nr. 46). 6.4 Abgesehen von diesen Widersprüchen ist zu guter Letzt auch ein deutliches Bestreben erkennbar, seine Aussagen an diejenigen der Geschädigten bzw. dem ihm jeweils vorgehaltenen Beweisergebnis anzupassen (vgl. hierzu z.B. die von ihm anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung neu vorgebrachte Tatsa- che, dass er bereits beim Heroinrauchen bemerkt haben will, dass die Geschädig- te Schrammen im Gesicht und eine verunreinigte Haut gehabt und sehr starkes Make-Up getragen habe [Prot. I S. 35, 45; so auch heute in Prot. II S. 23]; oder seine Antwort auf den Vorhalt des Schuhabdrucks auf dem T-Shirt [Urk. D4 5 Nr. 14]; oder seine erst nach Vorhalt der Blutspuren auf den Ohrringen [zuerst in Urk. D4 5 Nr. 20 ff. und dann in Prot. I S. 40] vorgebrachte Behauptung, dass sich die Geschädigte diese selber unvorsichtig herausgezogen bzw. gar herausgeris- sen habe [Urk. D1 2/3 Nr. 26 f.]; oder die erst anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vorgebrachte Behauptung, er habe bis fünf gezählt [Prot. I S. 36]). 7. Die Aussagenwürdigung ergibt somit, dass weder der Beschuldigte noch die Geschädigte a priori glaubhaftere Aussagen machten. Bei beiden sind derart viele Unstimmigkeiten, Widersprüche bzw. weitere Lügensignale ausmachbar, dass weder auf die Aussagen der einen noch der anderen Partei abgestellt werden kann. Sodann stützt die objektive Beweislage zwar die Sachdarstellung der Ge- schädigten, widerlegt aber gleichzeitig nicht diejenige des Beschuldigten (vgl. ins- besondere die Feststellung im IRM-Gutachten, dass die Verursachung der Verlet- zung durch einen Sturz nicht vollends ausgeschlossen werden könne [D4 14/2 S. 7]). Bei diesem Beweisergebnis verbleiben unüberwindbare Zweifel daran, dass sich der Anklagesachverhalt – mit Ausnahme der vom Beschuldigten einge- standenen Handlungen (vgl. vorstehend E. 2.1) – so ereignet hat. Unter diesen Voraussetzungen ist in Nachachtung des Grundsatzes in dubio pro reo von der für den Beschuldigten günstigeren Sachlage auszugehen.
ckentasche gepackt habe. Dass er diese anklagegemäss seiner Ehefrau schenk- te, lässt sich – wie die Verteidigung zur Recht einwendet (Urk. 113 S. 3) – eben- sowenig nachweisen, nachdem diese nicht befragt wurde. Folglich kann auch nicht erstellt werden, dass er die Ohrringe zu diesem Zeitpunkt mit Aneignungs- vorsatz nicht zurückgab, d.h. dass er die Geschädigte dauernd enteignen und sich die Ohrringe vorübergehend zueignen wollte. 8.4 Nicht in der Anklage, aber mit der Vorinstanz gestützt auf die eigenen Zuge- ständnisse des Beschuldigten ebenfalls erstellbar ist zwar in tatsächlicher Hinsicht ferner, dass er die Ohrringe zwei bis drei Tage später bemerkte, sie aus der Ja- ckentasche herausnahm und sie auf die Kommode in seinem Schlafzimmer legte. Im Gegensatz zum oben in E. 8.3 geprüften Vorwurf nachweisbar ist diesbezüg- lich sodann ein Aneignungsvorsatz. Denn nachdem der Beschuldigte die Ohrringe aus der Jackentasche nahm und sie zu Hause deponierte, kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass er sie zu diesem Zeitpunkt – wie von ihm behauptet wird – der Geschädigten bei Gelegenheit zurückgeben wollte. Diesfalls wäre zu erwarten gewesen, dass er sie für den Fall, dass er die Geschädigte wieder tref- fen sollte, mit sich trägt. Vielmehr ist dieses Verhalten klar als Offenbarung des äusserlich erkennbaren Willens zu deuten, die Geschädigte dauernd zu enteignen und sich die Ohrringe mindestens vorübergehend zuzueignen. Allerdings ist dieses Verhalten – wie die Verteidigung zu Recht rügt (Urk. 113 S. 3) – weder explizit noch implizit von der Anklage erfasst und kann deshalb nicht Grundlage für eine Verurteilung sein. Indem die Vorinstanz ihrem Schuldspruch wegen unrechtmässiger Aneignung diesen, nicht von der Anklage gedeckten Sachverhalt zu Grunde legte, verletzte sie das Anklageprinzip, nahm sie doch nicht nur eine an sich zulässige abweichende rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts vor (vgl. Art. 344 StPO), sondern erweiterte bzw. än- derte diesen. 8.5 Im Ergebnis hat somit mangels Erstellbarkeit des subjektiven Anklagesach- verhaltes ein Freispruch vom Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung zu erfol- gen.
III. Rechtliche Würdigung Nachdem mangels Erstellbarkeit ein Freispruch vom Vorwurf der unrecht- mässigen Aneignung zu erfolgen hat, erübrigen sich rechtliche Ausführungen zu diesem Tatbestand. Das Gleiche gilt mit Bezug auf die Vorwürfe der einfachen Körperverletzung und Tätlichkeiten, hat die Geschädigte doch den entsprechen- den Strafantrag zurückgezogen (vgl. oben E. I.5). IV. Strafe 1. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze mit Bezug auf die Frage des anwendbaren Rechts zwar korrekt dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann. Nicht zu folgen ist hingegen ihren Erwägungen, wonach sich das neue Recht als das mildere erweise, weil dieses nunmehr explizit einen Minimalansatz von Fr. 10.– bei Geldstrafen verankere. Denn zum einen schloss bereits der Wort- laut von Art. 34 Abs. 2 aStGB die Bemessung eines Tagessatzes mit Fr. 10.– nicht aus. Die genannte Bestimmung gab lediglich die Maximalhöhe (Fr. 3'000.–) eines Tagessatzes vor. Eine Mindesthöhe benannte sie nicht. Zum anderen be- stand schon damals gestützt auf die bundesgerichtliche Praxis die Möglichkeit, den Tagesatz auf Fr. 10.– festzusetzen, falls die Vermögensverhältnisse des Be- schuldigten es erforderten. Somit ist das alte Recht anwendbar. 2. Die theoretischen Grundlagen und allgemeinen Grundsätze der Strafzumes- sung gab die Vorinstanz umfassend und richtig wieder. Dies braucht nicht wieder- holt zu werden (Urk. 88 E. IV. 2.1 und 39). Ebenfalls beizupflichten ist ihr darin, dass es sich beim qualifizierten Betäubungsmitteldelikt um die schwerste Tat handelt, dessen ordentlicher Strafrahmen Freiheitsstrafe von 1 bis 20 Jahre be- trägt, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, ist dieser Strafrahmen mangels aussergewöhnlicher Umstände trotz De- liktsmehrheit und einer allenfalls leicht verminderten Schuldfähigkeit nicht zu ver- lassen (vgl. Urk. 88 E. IV. 2.3). Nachdem der Beschuldigte zehnfach vorbestraft ist und das schwerste Delikt ohnehin nur eine Freiheitsstrafe vorsieht, ist bereits an dieser Stelle festzustellen, dass eine separat auszufällende Geldstrafe für die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nicht in Frage kommt. Für die-
se Delikte drängt sich vielmehr eine Gesamtfreiheitsstrafe auf. Folglich ist ledig- lich für die Beschimpfung separat eine Geldstrafe und für die Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes eine Busse auszufällen. 3. Im Folgenden ist somit in einem ersten Schritt innerhalb des oben genann- ten Strafrahmens die Einsatzstrafe für die schwerste Tat festzusetzen, wobei alle straferhöhenden und strafmindernden Umstände zu berücksichtigen sind. In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftat in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. Zu- letzt sind schliesslich die Täterkomponenten in die Beurteilung miteinzubeziehen. 3.1. Zur Beurteilung der objektiven Tatschwere des qualifizierten Betäubungsmit- teldelikts ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit insgesamt ca. 680 Gramm Heroingemisch bzw. 56 Gramm reinem Heroin gehandelt hat. Damit überschritt er die für eine Strafbarkeit nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG be- stimmte Grenze von 12 Gramm Heroin deutlich und verursachte eine entspre- chend grosse Gesundheitsgefährdung. Der Beschuldigte nahm im Rahmen sei- nes Drogenhandels mehrere Einzelhandlungen vor, von der Gewährung von Un- terschlupf und Unterkunft zur Abwicklung von Drogengeschäften bis hin zur Kon- taktherstellung zwischen Drogenhändler und -konsumenten sowie zur Buchfüh- rung über die Drogengeschäfte. Dies ist verschuldenserhöhend zu gewichten. Der Beschuldigte ist allerdings nur, aber immerhin ca. zwei Monate seinen illegalen Drogenhandelsaktivitäten nachgegangen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz gehörte der Beschuldigte zur untersten Hierarchiestufe des Drogenhandels. Seine Aktivitäten beschränkten sich weitgehend auf untergeordnete Beiträge, teilweise gar ohne eigenes finanzielles Gewinninteresse. Die objektive Tatschwere ist im Rahmen der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz als noch leicht einzustufen. Auf Seiten der subjektiven Tatschwere ist zu seinen Gunsten eine leicht verminderte Schuldfähigkeit zu berücksichtigen, da der Beschuldigte seit Jahren drogenabhängig ist (vgl. Gutachten vom 14. August 2013, Urk. D1 16/8 S. 35 und
39; Verlaufsbericht von Dr. D._____ vom 4. Juli 2017; Urk. D1 17/4 S. 2). Haupt- motivation für seine Aktivitäten war die Drogenbeschaffung. Nachdem sich diese Schlussfolgerung auch ohne Einholung von Arztberichten über die Verminderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten aufdrängt, ist der entsprechende Beweis- antrag der Verteidigung definitiv abzuweisen. Damit vermag die subjektive Schwere der Tat das objektive Tatverschulden deutlich zu relativieren. Insgesamt ist das Verschulden daher als leicht zu qualifi- zieren. Hierfür erweist sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 15 Monaten als angemessen. 3.2 Bezüglich der objektiven Tatschwere der Gewalt und Drohung gegen Be- hörden und Beamte ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er das Funk- tionieren staatlicher Organe nicht wesentlich beeinträchtigte. Während der Perso- nenkontrolle spuckte er der Polizeibeamtin E._____ ins Gesicht und traf diese auch. Allerdings kommt das Bespucken eines Polizeibeamten gleichzeitig einer Beschimpfung gleich, bringt offenkundig Geringschätzung zum Ausdruck und zeugt von einer grossen Respektlosigkeit gegenüber der staatlichen Autorität. Er- schwerend kommt ferner hinzu, dass es sich bei der betroffenen Amtshandlung zu diesem Zeitpunkt lediglich um einen kurzfristigen, vorübergehenden Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten handelte. Ebenfalls verschuldenserhöhend zu taxieren ist sodann, dass er auch die aufgrund seines renitenten Verhaltens nötige Verhaftung erschwerte, indem er die gleiche Polizeibeamtin nunmehr be- drohte. Zu seinen Gunsten ist zu bewerten, dass sein Tatvorgehen nicht im Voraus geplant war, sondern spontan erfolgte. Gesamthaft wiegt das objektive Tatverschulden noch leicht. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte direktvorsätz- lich handelte. Sein Motiv war egoistischer Natur. Dies wirkt sich neutral aus. Eine leicht verminderte Schuldfähigkeit ist zu Gunsten des Beschuldigten zu gewich- ten, nachdem der Atemalkoholtest, welcher etwa eine Stunde nach der eigent- lichen Tat anlässlich der Verhaftung durchgeführt wurde, einen Wert von 0.85 mg/l ergab (Urk. D1 20/3/1 S. 2). Insgesamt ist die Strafe im mittleren Bereich des ersten Drittels des ordentlichen Strafrahmens anzusiedeln.
Isoliert betrachtet wäre für diese Straftat eine Einsatzstrafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Asperiert zur Sanktion für das schwerste Delikt ist dessen Einsatzstrafe somit um 2 Monate anzuheben. 3.3 In Anwendung des Asperationsprinzips erweist sich somit eine Gesamtstrafe von 17 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 3.4. Zu berücksichtigen sind im Folgenden schliesslich die Täterkomponenten. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten in ihrem Ur- teil zutreffend dargelegt (Urk. 88 E. IV.3.2.1). Diese brauchen nicht wiederholt zu werden, zumal der Beschuldigte seine diesbezüglichen Angaben anlässlich der Berufungsverhandlung weitgehend bestätigte (Prot. II S. 8 ff.). Ergänzend gab er heute an, dass er aktuell weder Drogen noch Alkohol konsumiere. Er nehme wei- terhin regelmässig Methadon ein und befinde sich in einer stabilen Phase (Prot. II S. 11 f. 14 f.). Er habe sein soziales Umfeld geändert und verkehre nicht mehr in der Drogenszene (Prot. II S. 17, 20). Aus den persönlichen Verhältnissen ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Kriterien. Deutlich straferhöhend zu veranschlagen sind die zehn überwiegend ein- schlägigen Vorstrafen, auch wenn es sich dabei weitgehend um Beschaffungs- kriminalität handeln mag (Urk. 109A). Das Gleiche gilt für die Delinquenz während der für die bedingte Entlassung aus der stationären Suchtbehandlung angesetz- ten Probezeit und trotz Bewährungshilfe (vgl. D1 16/7 und Urk.109A S. 4). Demgegenüber hat zufolge des umfassenden Geständnisses eine nicht un- merkliche Strafminderung zu erfolgen. Allerdings blieb dem Beschuldigten ange- sichts der erdrückenden Beweislage teilweise nichts anderes übrig. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten folglich leicht straferhöhend aus und sind im Umfang von einem Monat zu ungunsten des Beschuldigten zu gewichten. 3.5 Gesamthaft ist der Beschuldigte für die vorstehend behandelten Delikte mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu bestrafen.
VI. Zivilansprüche Grundsätzlich hat das Gericht gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Wie bereits festgestellt wurde (vgl. oben E. I.5), ist das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkei- ten infolge Rückzugs des Strafantrages definitiv einzustellen. Ebenfalls bereits festgehalten wurde, dass die Geschädigte gleichzeitig auch ihre Zivilklage zu- rückzog (Urk. 109/2). Nachdem dies erst im Berufungsverfahren und damit end- gültig erfolgte (vgl. Art. 122 Abs. 4 StPO e contrario) und im Übrigen (Vorwurf der unrechtmässigen Aneignung) ein Freispruch zu ergehen hat, ist die Zivilforderung der Geschädigten auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Wie bereits unter E. I.5 dargelegt wurde, hat die Vorinstanz über den Ankla- gesachverhalt Dossier 4 entschieden und ist in allen Punkten zu einem Schuld- spruch gekommen. Ein Freispruch vom Vorwurf des Raubes hätte nicht erfolgen müssen. Es handelte sich beim Schuldspruch wegen unrechtmässiger Aneignung – ihrer Ansicht nach – um den gleichen Sachverhalt, den sie lediglich rechtlich anders würdigte. Folglich hätte die Vorinstanz dem Beschuldigten die Kosten des Untersuchungs- und erstinstanzlichen Verfahrens vollumfänglich auferlegen müs- sen. Nachdem heute ein Freispruch vom Vorwurf des Raubes bzw. der unrecht- mässigen Aneignung zu erfolgen hat und das Verfahren betreffend einfacher Kör- perverletzung und Tätlichkeiten einzustellen ist, sind die Kosten des Untersu- chungs- und erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltliche Vertretung der Geschädigten, zur Hälf- te dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die amtliche Verteidigerin hat ihren Aufwand für das Untersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren aufgeschlüsselt nach Dossiernummern (Urk. 56).
Den Aufwand für die Dossiers 1 und 3 bezifferte sie dabei auf Fr. 10'495.60, den- jenigen für Dossier 2 auf Fr. 2'556.20, denjenigen für Dossier 4 auf Fr. 20'800.70 und denjenigen für Dossier 5 auf Fr. 509.50. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Dossiers 1 und 3 (Fr. 10'495.60) infolge Schuldspruchs dem Beschuldigten aufzuerlegen sind, wäh- rend diejenigen für die Dossiers 2 und 5 (Fr. 3'065.7) zufolge Einstellung auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Mit Bezug auf Dossier 4 hat betreffend das Ver- fahren wegen einfacher Körperverletzung und Tätlichkeiten ebenfalls eine Einstel- lung zu erfolgen. Bezüglich des schwersten Vorwurfes des Raubes ist der Be- schuldigte freizusprechen. Insofern sind diese Kosten der amtlichen Verteidigung (Fr. 20'800.70) vollumfänglich auf die Gerichtskasse zunehmen. Für die Kosten der Hauptverhandlung (Fr. 2'014.–, Urk. 88 S. 53) gilt dasselbe. Damit sind Fr. 25'880.40 auf die Gerichtskasse zunehmen und die restlichen Fr. 10'495.30 dem Beschuldigten aufzuerlegen. Im Ergebnis sind daher die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Un- tersuchungs- und das erstinstanzliche Verfahren auf die Gerichtskasse zu neh- men, wobei die Rückzahlungspflicht im Umfang von Fr. 10'495.30 gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt. Nachdem mit Bezug auf das Dossier 4 – wie bereits erwähnt – kein Schuld- spruch zu erfolgen hat, rechtfertigt sich mit Bezug auf die zunächst auf die Ge- richtskasse zu nehmenden Kosten der unentgeltlichen Vertretung kein Rückforde- rungsvorbehalt. 1.4 Die Vorinstanz hat das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten zu Recht und mit schlüssiger Begründung abgewiesen. Auf die entsprechenden Erwägun- gen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 88 E. X.5). Dieser Entscheid ist zu bestätigen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte. Folglich sind die Kosten des Berufungsverfahrens, ein- schliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertre-
tung der Geschädigten, vollumfänglich und definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.1 Die amtliche Verteidigerin machte für das Berufungsverfahren einen Auf- wand von Fr. 6'677.– geltend (Urk. 115). Nachdem die Berufungsverhandlung kürzer dauerte, als sie von der Verteidigung veranschlagt wurde, sich aber das Honorar ansonsten als angemessen erweist, rechtfertigt es sich die Kosten für die amtliche Verteidigung pauschal auf Fr. 6'300.– festzusetzen. 2.2 Die unentgeltliche Rechtsvertretung der Geschädigten bezifferte ihren Auf- wand mit Fr. 969.30.– (Urk. 111/2), was als angemessen erscheint, weshalb die entsprechenden Kosten in dieser Höhe festzusetzen sind. Es wird beschlossen: 1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Staatsanwaltschaft ihre An- schlussberufung zurückgezogen hat. 2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 23. August 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 alinea 1, 4, 5 und 7 (diver- se Schuldsprüche), 2 (Teilfreispruch), 5 (Aufhebung der stationären und An- ordnung einer ambulanten Massnahme), 6 (Absehen von Landesverwei- sung), 9 - 14 (Entscheide betreffend diverse beschlagnahmte bzw. sicherge- stellte Gegenstände) und 15 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist . 3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen.
Fr. 6'300.– amtliche Verteidigung Fr. 969.30 unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft. 10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Geschädigten, werden auf die Gerichtskasse genommen. 11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die unentgeltliche Vertretung der Geschädigten B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die unentgeltliche Vertretung der Geschädigten B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des
Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 10. Dezember 2019
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Karabayir