Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190005-O/U/jv
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Vesely sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. H. Kistler Beschluss vom 12. März 2019
in Sachen
A., Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X.,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. U. Krättli, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin
betreffend gewerbsmässige Hehlerei etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts)
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 6. April 2017 (DG160349)
Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 28. Mai 2018 (SB170392)
Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 18. Dezember 2018 (6B_860/2018)
sowie
X._____, l Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung Beschwerde gegen das Nachtragsurteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 23. Mai 2017 (Nachtragsurteil zum Urteil vom 6. April 2017, DG160349-L/U1)
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Der Prozessverlauf bis zum Urteil der Kammer vom 28. Mai 2018 ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 6. April 2017 (Urk. 54), dem aufgehobenen Entscheid der Kammer vom 28. Mai 2018 (Urk. 150B) sowie dem bundesgerichtlichen Entscheid vom 18. Dezember 2018 (Urk. 166). 2. Mit Beschluss vom 28. Mai 2018 zu ihrem Urteil vom gleichen Tag stellte die Kammer die Rechtskraft diverser Punkte des vorinstanzlichen Urteils vom 6. April 2017 in der vorliegenden Sache fest (Urk. 150B). Bereits mit Beschluss vom 16. Januar 2018 war die Rechtskraft von Dispositiv-Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteils festgestellt worden (Urk. 131). Zudem wurde dem amtlichen Verteidiger in teilweiser Gutheissung seiner Beschwerde gegen das Nachtragsurteil der Vor- instanz vom 23. Mai 2017 für seine Bemühungen im vorinstanzlichen Verfahren eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 5'678.– (inkl. Barauslagen und MwSt., nach Abzug der bereits erfolgten Zahlung von Fr. 31'000.–) zugesprochen und für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'366.20 ausge- richtet (Urk. 150B S. 62). 3. Gegen das Urteil der Kammer vom 28. Mai 2018 hat der Beschuldigte Be- schwerde in Strafsachen beim Bundesgericht erhoben (Urk. 160; Verfahren 6B_860/2018). Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 18. Dezember 2018 die Be- schwerde des Beschuldigten "teilweise", d.h. hinsichtlich der Strafzumessung, gutgeheissen, "das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2018 aufgehoben" und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen (Urk. 168 S. 17 E. 5.4 und S. 21 Ziffer 1). 4. Mit Präsidialverfügung vom 4. Februar 2019 wurde im Einverständnis mit den Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungsanträge und letztmals Beweisanträge zu stellen
(Urk. 170 ff.; Urk. 175). Innert laufender Frist zog der Beschuldigte die Berufung mit Eingabe vom 6. Februar 2019 zurück (Urk. 177). II. Rückzug der Berufung Das Berufungsverfahren ist aufgrund des fristgerechten Rückzugs der Berufung im schriftlichen Verfahren vor Abschluss des Schriftenwechsels nach 386 Abs. 2 lit. b StPO als erledigt abzuschreiben. Die Anschlussberufung der Staatsanwalt- schaft fällt gestützt auf Art. 401 Abs. 3 StPO dahin. Das Urteil des Bezirksgerich- tes Zürich vom 6. April 2017 ist damit rechtskräftig. Daran ändert nichts, dass die Rechtskraft teilweise mit Beschlüssen vom 16. Januar und 28. Mai 2018 bereits festgestellt wurde. III. Beschwerdeverfahren betr. Entschädigung amtliche Verteidigung Gegenstand des Berufungsverfahrens bildete auch die mit Nachtragsurteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 23. Mai 2017 auf Fr. 31'000.– festge- setzte Entschädigung der amtlichen Verteidigung, die mit Beschwerde angefoch- ten wurde. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des amtlichen Verteidigers sprach ihm die hiesige Strafkammer mit Beschluss vom 28. Mai 2018 eine Ent- schädigung von zusätzlich Fr. 5'678.– (inkl. Barauslagen und 8 % MwSt.; Fr. 31'000.– erfolgte Zahlung bereits abgezogen) aus der Gerichtskasse zu. Dieser Entscheid war nicht Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens und hat damit zusammen mit der diesbezüglichen Regelung der Kosten– und Entschädigungsfolgen nach wie vor Bestand (vgl. Ziffer 2 des Beschlusses vom 28. Mai 2018). IV. Kosten 1. Die Gerichtsgebühr ist gemäss § 2 Abs. 1 lit. b bis d der Gebührenverord- nung des Obergerichts (GebV OG) nach der Bedeutung und Schwierigkeit des
Falles sowie dem Zeitaufwand des Gerichts festzusetzen. Im Berufungsverfahren ist die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln zu bemessen, wobei zu berücksichtigen ist, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten wurde (§ 16 Abs. 1 GebV OG). Die Gebühr beträgt vor den Bezirksgerichten zwischen Fr. 750.– bis 45'000.–. Diese kann bei Verfahrens- erledigung ohne materielle Prüfung der Anklage bis auf zwei Drittel ermässigt werden (§ 14 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 GebV OG). Die Kosten des Rechtsmittelver- fahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Berücksichtigung der Verfahrenserledigung durch Rückzug nach einer durchgeführten Berufungs- verhandlung, dem vom 28. Mai 2018 datierenden Urteil dieser Kammer, bei wel- chem angemessen zu berücksichtigen ist, dass es in teilweiser Gutheissung der dagegen gerichteten Beschwerde in Strafsachen mit Urteil des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2018 aufgehoben wurde, auf Fr. 4'500.– festzusetzen. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Beschwerdeverfahren betr. Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung wurden in dem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss der I. Strafkammer vom 28. Mai 2018 geregelt. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Berufungsverfahren, exklusive der Kosten für die amtliche Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die vor dem aufgehobenen Urteil der hiesigen Kammer vom 28. Mai 2018 angefallenen Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 6'150.–, welche bereits entschädigt wurden, sind unter Vorbehalt der Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wohingegen die nach dem Entscheid des Bundesgerichts vom 18. Dezember 2018 angefalle- nen Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 470.45 definitiv auf die Gerichts- kasse zu nehmen sind. Bereits abgegolten und nicht nochmals zu entschädigen sind die Aufwendungen vor Bundesgericht (Urk. 168 S. 21 Ziffer 4).
Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 6. April 2017 in Rechtskraft erwachsen. Es lautet wie folgt: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der gewerbsmässigen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 160 Ziff. 2 StGB sowie des mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 (in Zahlen) Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 580 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Die nachstehenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Oktober 2016 [DS0 8/1/13] zwecks Rückgabe an die Geschädigten beschlag- nahmten Gegenstände werden wie folgt herausgegeben: 1) Reisekoffer "Delsey", blau, Code ... (Ass.-Nr. A007'917'615, DS 13) an C., 2) Reisekoffer "Travelsetter", schwarz mit Rollen (Ass.-Nr. A008'095'510, DS 7) an D., 3) Reisetasche "Louis Vuitton" (Ass.-Nr. A007'915'040, DS 16) an E., 4) Reisekoffer "Samsonite", blau mit Rollen, Code ... (Ass.-Nr. A007'917'875, DS 9) an F., 5) Fahrrad "Price Sport", schwarz (Ass.-Nr. A008'258'353, DS 24) an G., 6) Fahrrad "Cannondale Scalpel", weiss (Ass.-Nr. A007'918'312, DS 18) an H., 7) Getränk, Rotwein "Don Pascual", 1 Karton mit 11 Flaschen (Ass.-Nr. A008'095'145, DS 5) an I., 8) Getränk, Rotwein "Château le Crock 2005", 1 Holzkiste mit 6 Flaschen (Ass.-Nr. A008'095'167, DS 21) an J., 9) Getränk, Rotwein "Pontet-Canet 2008", 1 Holzkiste mit 6 Flaschen (Ass.-Nr. A008'095'214, DS 21) an J., 10) Getränk, Rotwein "Ripasso della Valpolicella", 1 Karton mit 6 Flaschen (Ass.-Nr. A008'095'292, DS 20) an K., 11) Getränk, Rotwein "Château Ormeau Bordeaux", 1 Flasche (Ass.-Nr. A008'097'174, DS 19) an L._____,
Die in Ziff. 1 1) - 54) der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Oktober 2016 [DS0 8/1/15] einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstän- de werden dem Beschuldigten herausgegeben. Werden die Gegenstände nicht innert 60 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft herausverlangt, werden sie vernichtet. 7. Die in Ziff. 1 1) - 45) der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 31. Oktober 2016 [DS0 8/1/16] als Beweismittel und zur voraussichtlichen Einziehung beschlagnahmten Gegenstände, Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 8. Die in Ziff. 1 a) - c) der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 2. No- vember 2016 [DS0 8/1/17] zur Sicherstellung von Verfahrenskosten beschlagnahmte Barschaft (Beleg-Nr. 952, Nr. 4717 und Nr. 4737) wird eingezogen und durch die Bezirksgerichtskasse zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 9. Die in Ziff. 1 1) - 10) der Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 23. November 2016 [DS0 8/1/26] als Beweismittel und zur voraussichtlichen Einzie- hung beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4, U._____ AG, Schadenersatz von Fr. 1'640.– zuzüglich 5 % Zins ab 21. Januar 2015 zu bezahlen [DS10]. 11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 6, V., Schadenersatz von Fr. 1'582.80 zu bezahlen [DS12]. 12. Der Privatkläger 9, H., wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen [DS18]. 13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 11, W., Schadenersatz von Fr. 200.– zu bezahlen [DS23]. Im darüber hinausgehenden Betrag wird sein Scha- denersatzbegehren abgewiesen. 14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 12, AA. AG, Schadener- satz von Fr. 600.– zu bezahlen [DS23]. Im darüber hinausgehenden Betrag wird sie mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 13, G., Schadenersatz von Fr. 500.– zu bezahlen [DS24]. Im darüber hinausgehenden Betrag wird er mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 16. Der Privatkläger 1, R., wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen [DS6]. 17. Die Privatklägerin 7, P._____, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen [DS15].
(...) 19. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 16'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 18'445.80 Auslagen Gutachten (div.) Fr. 370.75 Auslagen Untersuchung Fr. 2'104.– Kosten Telefonkontrolle Fr. 949.– Auslagen Gutachten (IRM) Fr. 600.– Auslagen III. Strafkammer Obergericht (UB150033-0) Fr. 8.60 Entschädigung Zeuge Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 20. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 21. Die noch festzulegenden Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichts- kasse genommen(vgl. StPO 426); vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 22. (Mitteilung) 23. (Rechtsmittel)" 2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss der I. Strafkammer vom 28. Mai 2018 im Beschwerdeverfahren betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung in Rechtskraft erwachsen ist. Er lautet wie folgt: "Es wird beschlossen: 1. (...) 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde des amtlichen Verteidigers wird diesem in Korrektur des Nachtragsurteils des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 23. Mai 2017 für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ ei- ne Entschädigung von zusätzlich Fr. 5'678.-- (inkl. Barauslagen und 8% MWSt; Fr. 31'000.-- erfolgte Zahlung bereits abgezogen) aus der Gerichtskasse zugespro- chen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz.
Dem amtlichen Verteidiger wird für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschä- digung von Fr. 1'366.20 (inkl. MWSt) aus der Gerichtskasse zugesprochen. 5. (Mitteilung) 6. (Rechtsmittel)" 3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'620.45 amtliche Verteidigung (im Umfang von Fr. 6'150.– bereits entschädigt) 4. Die Kosten für das Berufungsverfahren, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden im Umfang von Fr. 6'150.– unter Vorbe- halt der Rückzahlungspflicht des Beschuldigten einstweilen und im Umfang von Fr. 470.45 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. 5. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin 4, U._____ AG − die Privatklägerin 6, V._____ − den Privatkläger 11, W._____ − die Privatklägerin 12, AA._____ AG − den Privatkläger 13, G._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) 6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 12. März 2019
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. H. Kistler