Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB190003-O/U/ad
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Baechler
Urteil vom 28. Mai 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend einfache Körperverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 2. Oktober 2018 (GG180114)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 18. April 2018 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: Es wird vorab verfügt: 1. Das Verfahren wird in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeiten zwischen ca. August 2015 bis August 2017 (Anklagesachverhalt 4) eingestellt. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkennt- nis. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB. 2. Vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB sowie der Tätlichkeiten vom 19. August 2017 im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB (Anklagesachverhalt 3) wird der Beschuldigte freigesprochen. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 20.–, wovon bis und mit heute 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 5. Der von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat mit Verfügung vom 17. No- vember 2017 beschlagnahmte und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft la- gernde Tonträger (Asservat-Nr. A010'941'294) wird dem Beschuldigten in-
nert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und ansonsten nach dieser Frist der Lagerbehörde zur gut- scheinenden Verwendung überlassen (Sachkaution-Nr. 33161). 6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 750.– zuzüglich 5 % Zins ab 6. Oktober 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen. 7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. 100.– Auslagen Untersuchung (Arztbericht) Fr. 9'400.– amtliche Verteidigung
Fr. 1'491.30 unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der Übersetzung, der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Privatklägerin, werden dem Beschul- digten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. 9. Die amtliche Verteidigung wird mit Fr. 9'400.– (inkl. MwSt.) entschädigt. Die- se Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine hälftige Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 10. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin wird mit Fr. 1'491.30 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Kosten werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 60 S. 2) 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizuspre- chen. 2. Entsprechend sei das Genugtuungsbegehren der Geschädigten abzu- weisen, eventualiter sei dieses auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. 3. Der Beschuldigte sei für die erlittene Untersuchungshaft angemessen zu entschädigen. 4. Unter ausgangsgemässer Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat: (Urk. 49, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils __________________________
Erwägungen: I. Verfahrensgang 1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 2. Oktober 2018 meldete die amtliche Verteidigung am 11. Oktober 2018 Berufung an (Prot. I S. 18 ff. ; Urk. 39; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 4. Januar 2019 reichte die Verteidigung mit Eingabe vom 23. Januar 2019 (Post- stempel) fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 42/2; Urk. 45). Mit Präsidialverfügung vom 28. Januar 2019 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 47; Urk. 48/1+2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorin- stanzlichen Urteils und erklärte, sich am weiteren Verfahren nicht aktiv zu beteili- gen (Urk. 49). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. 2. Mit Brief vom 7. Februar 2019 wandte sich der Beschuldigte persönlich an den "Richter" und formulierte diverse Fragen. Gleichzeitig reichte er Unterlagen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen ein (Urk. 50; Urk. 51/1–7). Mit Schreiben an den Beschuldigten persönlich vom 4. März 2019 wurde dieser auf die Beru- fungsverhandlung verwiesen und ihm mitgeteilt, dass das Gericht vorgängig keine inhaltlichen Fragen beantworte und er sich an seine amtliche Verteidigung zu wenden habe (Urk. 53). Am 13. März 2019 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 28. Mai 2019 vorgeladen (Urk. 54). Mit Schreiben der Verteidigung vom 8. Mai 2019 wurden die Beweisanträge gestellt, die Privatklägerin und deren Hausärztin seien anlässlich der Berufungsverhandlung zu befragen und die Be- handlungsnotizen von anfangs Oktober 2017 anzufordern (Urk. 55). Am 9. Mai 2019 wurde der Verteidigung telefonisch mitgeteilt, dass die Berufungsverhand- lung einstweilen durchgeführt und anschliessend über allfällige weitere Beweiser- hebungen entschieden werde (Urk. 56). Wie zu zeigen sein wird, erübrigt sich ei-
ne weitere Beweisabnahme durch die Berufungsinstanz, weshalb den Beweisan- trägen keine Folge zu leisten ist (nachfolgend, Erw. III.7.1.). 3. Anlässlich der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Urk. 60 S. 2; Prot. II S. 3). II. Prozessuales 1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punk- ten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. Der Beschuldigte liess das vorinstanzliche Urteil zwar auch hinsichtlich der vorinstanzlichen Kostenfestsetzung (Urteilsdispositivziffer 7) anfechten, in der Berufungserklärung aber weder Beanstandungen noch Änderungsanträge dazu anbringen (Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO), weshalb sich die Kostenfestsetzung als unangefochten erweist. 3. Nachdem das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelge- richt, vom 2. Oktober 2018 hinsichtlich der Urteilsdispositivziffern 2 (Freisprüche betr. Drohung und Tätlichkeiten), 5 (Herausgabe Tonträger), 6, 2. Satz (Abwei- sung Genugtuung im Fr. 750.– übersteigenden Mehrbetrag), 7 (Kostenfestset- zung) sowie 9 teilweise und 10 (Entschädigung amtliche Mandate), und die glei- chentags ergangene Verfügung hinsichtlich deren Dispositivziffer 1 (Verjährung der Tätlichkeiten zwischen ca. August 2015 bis August 2017), unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in die- sem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung 1. Angesichts der rechtskräftig erledigten Tatvorwürfe bildet einzig der An- klagevorwurf der einfachen Körperverletzung vom 2. Oktober 2017 (Urk. 19 S. 2) noch Gegenstand des Berufungsverfahrens. Darin wird dem Beschuldigten vor-
geworfen, er habe die Privatklägerin in der ehelichen Wohnung an der B._____- Strasse ... , ... Zürich, um ca. 19.30 Uhr nach einer verbalen Auseinandersetzung aus der gemeinsamen Wohnung zu werfen versucht und sie zu diesem Zweck am Oberarm gepackt und in Richtung Eingangstüre gezerrt. Dabei sei die Privatklä- gerin über einen am Boden stehenden Eimer gestolpert und gestürzt, woraufhin er sie hochgezogen und weiter in Richtung Eingangstüre gezerrt habe, wobei sie sich Prellungen und Schwellungen am Oberarm zugezogen und eine Beule am Kopf erlitten habe, weswegen sie zu 100 % bis Ende November 2017 krankge- schrieben worden sei. Diese Verletzungen habe der Beschuldigte gewollt oder zumindest in Kauf genommen. 2. Der Beschuldigte wurde nach einer Strafanzeige der Privatklägerin vom 4. Oktober 2017 bei der Stadtpolizei Zürich wegen häuslicher Gewalt, betreffend "Ohrfeigen der Ehefrau anlässlich Ehestreit erstmalig angezeigt", gestützt auf ei- nen Vorführbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 4. Oktober 2017 am 5. Oktober 2017, ca. 01.00 Uhr, in der damaligen ehelichen Wohnung, verhaf- tet (Urk. 1 S. 2; Urk. 11/2; Urk. 11/3). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 ordnete die Staatsanwaltschaft ein Rayonverbot für die Umgebung der ehelichen Woh- nung und ein Kontaktverbot zu seinen beiden Kindern als Ersatzmassnahme im Sinne von Art. 224 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 237 StPO an und entliess ihn glei- chentags um 18.00 Uhr aus der Haft (Urk. 11/6 ff.). Mit Verfügung des Zwangs- massnahmengerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 10. Oktober 2017 wurde das Kontaktverbot gegenüber der Privatklägerin angeordnet und das Rayonverbot bezüglich der Umgebung der ehelichen Wohnung bestätigt (Urk. 11/11 S. 4 f.) und mit Verfügung derselben Behörde vom 28. Dezember 2017 einstweilen bis 10. März 2018, längstens aber bis zum Abschluss des Vorverfahrens, verlängert (Urk. 11/17). 3. Der Beschuldigte hat bei der Polizei, im Vorverfahren und vor der Vorin- stanz stets anerkannt, dass es am 2. Oktober 2017 zu einem Ehestreit mit der Privatklägerin im Zusammenhang mit einem Mobiltelefon gekommen sei, wobei er seine Ehefrau am Arm gepackt, gezogen oder gestossen, nicht aber geschlagen und ihr gesagt habe, dass sie aus dem Zimmer gehen und die Wohnung verlas-
sen solle. Dabei sei diese absichtlich zu Boden gefallen und habe ein "riesen Theater" veranstaltet und den Kindern erzählt, er habe sie geschlagen. Er habe die Privatklägerin aber weder geschlagen noch tätlich angegriffen. Sie sei nicht verletzt worden (Urk. 6/1 S. 3, S. 5; Urk. 6/2 S. 3; Urk. 6/4 S. 2 ff., S. 7; Prot. I S. 11 ff). Bei dieser Darstellung blieb er auch anlässlich der Berufungsverhand- lung (Prot. II S. 10 ff.). 3.1. Insoweit erweist sich der Anklagesachverhalt hinsichtlich des Ehestrei- tes und der weiteren Tathandlungen, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin am Arm gepackt und in Richtung Eingangstüre gezerrt habe, wobei diese gestol- pert und gestürzt sei, bereits aufgrund der Aussagen des Beschuldigten als rechtsgenügend erstellt. 3.2. Der Beschuldigte bestreitet dagegen konstant, die Privatklägerin bei diesem ehelichen Streit verletzt zu haben. Der bestrittene Teil des Anklagesach- verhaltes ist daher aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorge- brachten Argumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu prüfen. 4. Die Grundsätze der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung und die zu würdigenden Beweismittel wurden im angefochtenen Urteil zutreffend und vollständig aufgeführt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 43 S. 7 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 4.1. Ebenso wurden die Aussagen der Privatklägerin korrekt zusammenge- fasst wiedergegeben (Urk. 43 S. 16 ff.); auch darauf kann verwiesen werden. 4.2. Die Privatklägerin sagte bei der Polizei und im Vorverfahren in Gegen- wart des Beschuldigten im Wesentlichen aus, ihr Ehemann, der Beschuldigte, ha- be sie anlässlich dieses Streites weggezerrt und versucht, sie aus der Wohnung zu werfen. Dabei sei sie gestolpert, gestürzt und habe sich den Kopf und den Arm angestossen. Der Streit sei wegen eines Mobiltelefons eskaliert. Sie hätten sich hin- und hergerissen. Er habe sie weggestossen. Er habe sie am Oberarm ge- packt und sie weggezerrt. Er habe sie vor die Türe setzen wollen. Sie habe dies nicht gewollt und versucht, sich zu befreien. Auf dem Weg zur Türe sei sie über
einen Eimer am Boden gestolpert, welcher kaputtgegangen sei. Sie sei zu Boden gefallen, woraufhin der Beschuldigte sie nochmals gepackt, hochgezogen und bis zur Eingangstüre gezerrt habe. Sie habe sich dabei keine sichtbaren Verletzun- gen zugezogen, jedoch Schmerzen im Kopfbereich, oben am Kopf, gehabt, und es sei geschwollen gewesen (Urk. 7/1 S. 4; Urk. 7/2 S. 5 ff., S. 10 f.). 4.3. Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin ist somit auch erstellt, dass sie, als sie vom Beschuldigten in Richtung Eingangstüre gezerrt wurde, über ei- nen am Boden stehenden Eimer gestolpert und gestürzt ist, wobei dieser Eimer nicht von grosser Relevanz ist, da der Beschuldigte selber einräumte, die Privat- klägerin sei, als sie von ihm Richtung Eingangstüre gezerrt worden sei, zu Boden gegangen und habe geweint (Prot. II S. 11). Aus den Aussagen der Privatklägerin geht überdies hervor, dass sie zu keinem Zeitpunkt geltend machte, der Beschul- digte habe sie an diesem Abend geschlagen. 5. Der einfachen Körperverletzung macht sich strafbar, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer Weise (das heisst nicht schwer oder durch Tätlichkeiten) an Körper oder Gesundheit schädigt (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Der Täter wird u.a. von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 123 Ziff. 2 Abs. 4 StGB). Da der Beschuldigte und die Privatklägerin im Zeit- punkt der anklagegegenständlichen Geschehnisse unbestrittenermassen verhei- ratet waren, ist für eine Strafverfolgung kein Antrag notwendig. Das Verfahren ist von Amtes wegen durchzuführen. 5.1. Die einfache Körperverletzung erfasst diejenigen Schädigungen am menschlichen Körper, die nicht als schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifi- zieren sind. Diese Bestimmung schützt sowohl die physische als auch die psychi- sche Integrität. Diese Rechtsgüter sind verletzt bei bedeutenden Beein- trächtigungen der körperlichen Integrität, wie z.B. einer Injektionsverabreichung oder einer Totaltonsur. Verboten sind weiter das Hervorrufen oder Verschlimmern eines krankhaften Zustandes oder das Verzögern der Genesung. Diese Zustände können sowohl durch äussere oder innere Verletzungen hervorgerufen werden, die normalerweise ohne Komplikationen heilen wie z.B. durch Frakturen, Hirner-
schütterungen, Quetschungen, Schrammen und Kratzwunden in Folge von Schlägen, Stössen und ähnlichem, solange sie lediglich eine vorübergehende Störung bewirken und ohne Einfluss auf das Wohlbefinden bleiben. Entspricht hingegen die Störung – wenn auch nur vorübergehender Art – einem krankhaften Zustand, so ist sie als einfache Körperverletzung zu qualifizieren (BGE 119 IV 25 E. 2a = Pr 83 (1994) Nr. 17; BGE 107 IV 42 E. c). 5.2. Handelt es sich um Quetschungen, Schrammen, Kratzwunden und durch Schläge oder Ähnliches verursachte Prellungen, ist eine Unterscheidung zwischen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung heikel. In der früheren Rechtsprechung wurde ein Schlag ins Gesicht, welcher eine Schramme und eine Prellung an der Nase bewirkte, als Tätlichkeiten qualifiziert (BGE 72 IV 21). Glei- ches galt für eine Quetschung am Arm und ein Schmerzempfinden im Kiefer ohne Prellung (BGE 107 IV 43 E. d). Ein mit brutaler Gewalt ins Gesicht geführter Faustschlag hingegen, der geeignet war, schwere Quetschungen, gar einen Kie- fer- oder Nasenbeinbruch oder das Abbrechen eines Zahnes zu bewirken, wurde als einfache Körperverletzung qualifiziert (BGE 74 IV 83). Gleiches gilt für Verlet- zungen infolge mehrerer Faustschläge und Fusstritte, die bei einem der Opfer Spuren in der Augengegend und eine Quetschung der Unterlippe, beim anderen Quetschungen des Unterkiefers, eine Rippenquetschung und Schrammen an Un- terarm und Hand hinterliessen (BGE 103 IV 7). Wo indessen die auch bloss vor- übergehende Störung einem krankhaften Zustand gleichkommt (z.B. durch Zufü- gen von erheblichen Schmerzen, Herbeiführen eines Nervenschocks, Versetzen in einen Rausch- oder Betäubungszustand), ist eine einfache Körperverletzung gegeben (BGE 103 IV 65 E. II.2.c). 5.3. Liegt ein (gegenüber der einfachen Körperverletzung privilegierter) leichter Fall vor, so kann der Richter die Strafe mildern (Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Diesfalls ist das Gericht nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden. Es kann stattdessen auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden (Art. 48a StGB). Der Strafrahmen kann entsprechend nach unten geöffnet werden und gegebenenfalls auch eine Bestrafung bloss mit Busse erfolgen. Dennoch
bleibt der Tatbestand ein Vergehen, welches im Falle einer Verurteilung im Straf- register einzutragen ist (R OTH/BERKENMEIER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 2 und N 7 ff. zu Art. 123 StGB). 5.4. Als leichte Fälle sind Angriffe auf die körperliche Integrität des Men- schen in der untersten Bandbreite des Grundtatbestandes zu werten, wobei auf die Gesamtheit der objektiven und der subjektiven Umstände abzustellen ist (BGE 127 IV 59 E. 2.a/bb; BGE 103 IV 65 E. II.2.b). 5.5. Nach der Rechtsprechung ist eine Handlung als Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB zu qualifizieren, bei einer das allgemein übliche und gesell- schaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Nicht entscheidend sein kann, ob der Angriff beim Betroffenen zu einer Störung des Wohlbefindens oder einem deutlichen Missbehagen führte (BGE IV 117 17 E. bb = Pr 81 [1992] Nr. 144). Ein Faustschlag ist dann als Tätlichkeit zu quali- fizieren, wenn dieser keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit bewirkt (BGE IV 117 17 E. cc = Pr 81 [1992] Nr. 144). 6. Eine schwere Körperverletzung wird dem Beschuldigten nicht zum Vor- wurf gemacht. Die Verletzungen der Privatklägerin machten zumindest nach ih- rem subjektiven Empfinden das Aufsuchen eines Arztes notwendig. Dem von der Staatsanwaltschaft mit Auftrag Fragenkatalog vom 13. Oktober 2017 eingeholten ärztlichen Befund von Dr. med. C._____ vom 30. Oktober 2017 zufolge wies die- se eine schmerzhafte Prellung und Schwellung am linken Oberarm sowie eine Beule am Kopf auf (Urk. 8/2; Urk. 8/4). 6.1. Die Hausärztin hatte die Privatklägerin am 3., 6. und 30. Oktober 2017 untersucht. Auf die Frage nach den von der Privatklägerin erlittenen Verletzungen ist im Befund festgehalten, ad 2.): "Linke Schulter und linker Arm sehr schmerz- haft mit Prellung am Oberarm links. Druckschmerzen und Schwellung, kein Blut- erguss sichtbar. Schulter und Ellbogen frei beweglich, aber erhebliche muskuläre Verspannungen im bereich (recte: Bereich) der Nacken- und Schulterpartie links. Beule am Kopf." Auf die Frage, wie die Verletzungen aus der Sicht der Ärztin ent-
standen sein könnten (unfallkausal), ist in ad 3.) ferner festgehalten: "Sturz auf linke Seite nach Streit mit Mann. Keine Zeichen für eine Selbstbeibringung." Und danach gefragt, welche Folgen diese Verletzungen hatten, führte die Hausärztin in ad 4.) aus: "Schmerzen lokal und Schmerzen beim Bewegen der Schulter links. Einschränkung der Beweglichkeit, insbesondere beim Tragen von Lasten links." (Urk. 8/4 S. 1). Bleibende Schäden seien aufgrund der Verletzung nicht zu erwar- ten. Eine längere Schmerzdauer sei aber wegen der Traumatisierung und mit der Belastungssituation möglich, es bestünden erhebliche muskuläre Verspannungen. Auf die Frage nach der Dauer der "(evtl. voraussichtlich)" Arbeitsunfähigkeit ant- wortete die Hausärztin ad 8.): "Aufgrund der Schmerzen und der muskulären Problematik besteht eine AUF von vielleicht 2–3 Wochen. Ich habe aufgrund der konkreten Situation mit grossen psychosozialen Auswirkungen vorerst eine AUF 100 % bis Ende November 17 ausgestellt." (Urk. 8/4 S. 2). Dass die Privatklägerin aufgrund der anklagegegenständlichen Vorkommnisse vom 2. Oktober 2017, ca. 19.30 Uhr, hätte geröntgt werden oder sie für wenige Tage einen Gips hätte tra- gen müssen, geht aus dem ärztlichen Zeugnis nicht hervor und wird dem Be- schuldigten von der Anklagebehörde auch nicht zur Last gelegt (Urk. 8/4; Urk. 19 S. 2). 6.2. Es stellt sich zunächst die Frage des adäquaten Kausalzusammenhan- ges zwischen den erstellten anklagegegenständlichen Vorkommnissen, wonach der Beschuldigte die Privatklägerin aus der gemeinsamen Wohnung zu werfen versuchte und sie zu diesem Zweck am Oberarm packte und in Richtung Ein- gangstüre zerrte, wobei sie über einen am Boden stehenden Eimer stolperte und stürzte, worauf er sie hochzog und weiter in Richtung Eingangstüre zerrte und den im ärztlichen Zeugnis attestierten körperlichen Befunden. 6.2.1. Aus den Feststellungen der Hausärztin geht nicht hervor, an welcher der drei erwähnten Konsultationen (3., 6. und 30. Oktober 2017) sie die von ihr bezeugten körperlichen Beeinträchtigungen der Privatklägerin wahrnahm und no- tierte. Ferner fällt auf, dass das Arztzeugnis von Prellung und Schwellung im Sin- gular spricht (vorstehend, Erw. III. 6.1.), während die Anklagebehörde im Anklage- sachverhalt unzutreffend den Plural verwendete (vgl. Urk. 19 S. 2). Aufgrund des
ärztlichen Befundes vom 30. Oktober 2017 lässt sich daher selbstredend bloss eine Prellung und eine Schwellung nachweisen und damit erstellen, wobei bei der Schwellung jegliche Spezifizierung hinsichtlich Ausmass, Schwere und Dauer fehlt (vgl. Urk. 8/4 S. 1 f.). Bei dieser dürftigen Beweislage bleibt in Anwendung von Art. 10 Abs. 3 StPO einzig die Annahme zugunsten des Beschuldigten, dass es sich um eine übliche, bloss vorübergehende Schwellung handelte. 6.2.2. Aufgrund der Zugaben des Beschuldigten (vorstehend, Erw. III.3. f.) ist es dagegen plausibel und glaubhaft, mithin als erstellt zu betrachten, dass die schmerzhafte Prellung und die Schwellung am linken Oberarm der Privatklägerin kausal durch sein Zupacken und deren Beule am Kopf vom Stolpern über den Eimer und zu Boden Stürzen herrührten. 6.2.3. Bezüglich Heftigkeit, Schwere, Ausmass der körperlichen Beeinträch- tigungen der Privatklägerin hält der ärztliche Befund u.a. weiter fest, die Prellung am Oberarm links ("Linke Schulter und linker Arm": Wo genau?) sei sehr schmerzhaft gewesen (Urk. 8/4 S. 1, ad 2.). Dabei kommt im Zusammenhang mit der Stärke des Schmerzes als Erkenntnisquelle für die untersuchende Hausärztin einzig die damalige Angabe der Privatklägerin in Betracht, da es sich um ein inne- res, äusserlich nicht verifizierbares Empfinden eines Patienten handelt, zumal bei der Privatklägerin kein Bluterguss, sondern einzig eine von der damals untersu- chenden Hausärztin nicht näher spezifizierte singuläre Schwellung sichtbar und die Schulter und der Ellbogen frei beweglich waren, dagegen erhebliche muskulä- re Verspannungen im Nackenbereich und der Schulterpartie links bestanden (Urk. 8/4 S. 1, ad 2. a.E.), wobei wie bereits erwogen (Erw. III.6.2.1.), nicht geklärt werden kann und damit offenzubleiben hat, an welchem Untersuchungsdatum auch letztere Beeinträchtigungen durch die Ärztin festgestellt wurden. 6.2.4. Zwar hat der Vorderrichter bezüglich der generellen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin erwogen (Urk. 43 S. 9 f.), der Beschul- digte dürfte als unmittelbar vom Strafverfahren betroffene Person ein nachvoll- ziehbares Interesse daran haben, den Sachverhalt in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, weshalb dieser Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sei. Zudem sei dieser im vorliegenden Verfahren nicht zur wahr-
heitsgemässen Aussage verpflichtet (Art. 113 Abs. 1 StPO). Im Unterschied dazu wurde bezüglich der Privatklägerin mit nicht vollends überzeugender Begründung erwogen, es seien keine Gründe dafür ersichtlich, an deren Glaubwürdigkeit zu zweifeln (Urk. 43 S. 10). Es kann demgegenüber aber keineswegs ausgeschlos- sen werden, dass die Privatklägerin ihre Symptome (insbes. Schmerzen) bei ihrer Hausärztin aggraviert haben könnte, um dadurch im Ehestreit mit dem Beschul- digten gewisse Vorteile zu erlangen, oder möglicherweise auch nur, um aus ihrer Sicht nicht ins Hintertreffen zu geraten. Unter diesen Umständen lässt sich aber auch die Stärke ihrer Schmerzen einzig gestützt auf ihre Angaben nicht genau bestimmen. 6.2.5. Schliesslich bleibt insbesondere bezüglich der im ärztlichen Befund festgehaltenen Möglichkeit einer längeren Schmerzdauer wegen der Traumatisie- rung und der Belastungssituation der Privatklägerin und der gestützt darauf aus- gestellten 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit von vielleicht 2–3 Wochen bis Ende No- vember 2017 (Urk. 8/4 S. 2, ad 7. und 8.) nochmals hervorzuheben, dass unklar ist, an welchem der drei Untersuchungsdaten im Oktober 2017 (vorstehend, Erw. III.6.2.1.) die jeweils exakten Erhebungen der Hausärztin an der Privatkläge- rin erfolgten. Nachdem sich die Parteien bereits vor dem 2. Oktober 2017 in ei- nem länger anhaltenden Ehestreit befanden, fehlt es an einem rechtsgenügenden Beweis dafür, dass die von der Hausärztin attestierte Traumatisierung und Bela- stungssituation der Privatklägerin einzig und alleine auf die anklagegegenständli- chen Vorkommnisse vom 2. Oktober 2017 (Urk. 19 S. 2) zurückzuführen sein sol- len. 6.3. Somit lässt sich der Anklagesachverhalt insoweit nicht erstellen, als die Privatklägerin infolge der erlittenen schmerzhaften Prellung(en) und Schwel- lung(en) am Oberarm und der Beule am Kopf zu 100 % bis Ende November 2017 krankgeschrieben worden sei, wie die Anklagebehörde dem Beschuldigten zur Last legt. Aus dem ärztlichen Befund (Urk. 8/4) geht vielmehr eindeutig hervor, dass die Hausärztin die Möglichkeit einer längeren Schmerzdauer auf die Trau- matisierung und die Belastungssituation der Privatklägerin zurückführte und ge- stützt darauf eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bis Ende November 2017 ausstell-
te und nicht etwa wegen direkter Folgen der schmerzhaften Prellung und Schwel- lung am linken Oberarm und der Beule am Kopf, wie dies auch im angefochtenen Urteil unzutreffend der rechtlichen Würdigung zu Grunde gelegt wurde (Urk. 43 S. 24). 7. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Privatklägerin zu keinem Zeit- punkt geltend machte und dem Beschuldigten auch von der Anklagebehörde nicht vorgeworfen wird, er habe seine Ehefrau am anklagegegenständlichen Abend des 2. Oktober 2017 auf irgend eine Art geschlagen; weder an den Kopf noch an an- dere Körperstellen (Erw. III.4.3. a.E.). Er packte sie lediglich, aber immerhin, fest an ihrem linken Oberarm und zwar so fest, dass sie eine schmerzhafte Prellung und eine übliche, bloss vorübergehende (vorstehend, Erw. III.6.2.1. a.E.), somit unspezifische Schwellung am linken Oberarm und infolge des Sturzes eine Beule am Kopf, erlitt, während ihre Schulter und der Ellbogen frei beweglich waren und kein Bluterguss festgestellt werden konnte. Die Verteidigung führte dazu aus, es entbehre jeglicher Plausibilität, dass das kurzzeitige Zerren am Arm eine im Er- gebnis mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit der Geschädigten bewirkt haben soll (Urk. 60 S. 7). Zu Gunsten des Beschuldigten ist ferner anzunehmen (Art. 10 Abs. 3 StGB), dass diese körperlichen Beeinträchtigungen, am Tag nach dem Ehestreit vom 2. Oktober 2017, ca. 19.30 Uhr, anlässlich der ersten, im ärztlichen Befund vom 30. Oktober 2017 dokumentierten Untersuchungen vom 3. Oktober 2017 von der Hausärztin festgestellt wurden, aber keine längere Rekonvaleszenz zur Folge hatten, da die zeitlichen Gegebenheiten klar darauf hindeuten, dass die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeit von 100 %, von 2–3 Wochen, bis Ende No- vember 2017, erst anlässlich des letzten ärztlichen Untersuchungstermins vom 30. Oktober 2017 (vgl. Urk. 8/4 S. 2, ad 8.) und wegen einer möglichen längeren Schmerzdauer aufgrund der Traumatisierung und der Belastungssituation der Pri- vatklägerin und "aufgrund der komplexen Situation mit grossen psychosozialen Auswirkungen" infolge des anhaltenden Ehestreites mit dem Beschuldigten, er- folgte, und nicht wegen der am 2. Oktober 2017 erlittenen anklagegegenständli- chen schmerzhaften Prellung und unspezifischen Schwellung am linken Oberarm und der Beule am Kopf. Wäre dem nicht so gewesen, hätte Ende Oktober 2017 bereits wieder Arbeitsfähigkeit vorgelegen.
7.1. Die von der Privatklägerin anlässlich des Ehestreites vom 2. Oktober 2017, ca. um 19.30 Uhr, durch das Zutun des Beschuldigten erlittenen körperli- chen Beeinträchtigungen stellen somit bloss eine vorübergehende Störung ihres körperlichen Wohlbefindens mit keiner Schädigung des Körpers oder der Ge- sundheit dar, welche die Intensität einer auch nur privilegierten einfachen Körper- verletzung im dargelegten Sinne (vgl. Erw. III. 5. ff., insbes. Erw. III.5.3.) gerade noch nicht erreicht. Sie erfüllen vielmehr den Tatbestand der Tätlichkeiten im Sin- ne von Art. 126 StGB (vorstehend, Erw. III.5.2. und Erw. III.5.5.). Die beantragten Beweisergänzungen (vorstehend, Erw. I.2.) sind nach dem Dargelegten nicht ge- eignet, zu einem anderen Beweisergebnis und damit zu einer anderen rechtlichen Würdigung zu führen, sodass sich eine weitere Beweisabnahme durch die Beru- fungsinstanz erübrigt. 7.2. Das direkte Handlungsziel des Beschuldigten war es, die Privatklägerin aus der Wohnung zu bugsieren. Indem er sie dabei aber fest an ihrem linken Oberarm packte und in Richtung Wohnungstüre zog, wobei sie über den am Bo- den stehenden Eimer stürzte, sich den Kopf anschlug und dabei eine Beule erlitt, nahm der Beschuldigte diese körperlichen Beeinträchtigungen der Privatklägerin zumindest in Kauf. Somit hat er auch den subjektiven Tatbestand der Tätlichkei- ten (eventualvorsätzlich) erfüllt (Art. 12 Abs. 2 StGB). 7.3. Da der Beschuldigte diese Tätlichkeiten während der Ehe mit der Pri- vatklägerin zu deren Nachteil beging, ist auch diese Tat von Amtes wegen zu ver- folgen (Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Abs. 2 lit. b StGB). 7.4. Somit ist der Beschuldigte der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1. Seit 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249; BBI 2012 4721). Der Beschuldigte beging die Tätlichkeiten vor dem Inkraft- treten desselben. Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird derjenige nach dem neuen Recht beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen
begeht. Wurde das Verbrechen oder Vergehen bereits vor Inkrafttreten des neuen Rechts begangen, so ist dieses nur anwendbar, wenn es für den Beschuldigten das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). 2. Der Tatbestand der Tätlichkeiten ist eine Übertretung, die mit Busse zu bestrafen ist (Art. 103 StGB). Das revidierte Sanktionenrecht hat bei den Tätlich- keiten zu keinen Änderungen geführt, weshalb das neue Recht nicht milder ist. Die Beurteilung hat somit nach altem Recht zu erfolgen. 3. Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken. Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuld- haft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die sei- nem Verschulden angemessen ist (Art. 106 StGB). 3.1. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin im Rahmen einer ehelichen, zu- nächst verbalen Auseinandersetzung gegen ihren Willen am Oberarm gepackt und gezogen, wobei er sich auch durch ein zwischenzeitliches Stolpern und Stür- zen der Privatklägerin nicht von seinem Vorhaben abhalten liess. Die Gewaltein- wirkung geschah durch ein Packen und Zerren und nicht durch ein Schlagen, weshalb sein Vorgehen insgesamt als eher leicht zu betrachten ist. Die der Pri- vatklägerin durch den Beschuldigten zugefügten körperlichen Beeinträchtigungen stellen eine vorübergehende Störung ihres körperlichen Wohlbefindens mit keiner Schädigung des Körpers oder der Gesundheit dar. Insgesamt erweist sich die ob- jektive Tatschwere deshalb als noch leicht. 3.2. Was die subjektive Tatschwere anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass es das direkte Handlungsziel des Beschuldigten war, die Privatklägerin aus der Wohnung zu bugsieren und nicht, sie zu verletzen. Indem er sie dabei aber fest an ihrem linken Oberarm packte und in Richtung Wohnungstüre zog, wobei sie über den am Boden stehenden Eimer stürzte, sich den Kopf anschlug und dabei eine Beule erlitt, hat er diese körperlichen Beeinträchtigungen der Privatklägerin zumindest in Kauf genommen, womit verschuldensmindernd zu gewichten ist,
dass er nicht direkt-, sondern eventualvorsätzlich handelte. Seine Tat erfolgte zu- dem im Rahmen eines Ehestreites, mithin in einem hochemotionalen Kontext. Die Beweggründe dürften in einer patriarchalen Machtdemonstration und im Bestre- ben, ihr den Meister zu zeigen, und sie zu disziplinieren, gelegen haben. Insge- samt vermag die subjektive Schwere der Tat die objektive kaum zu relativieren. 3.3. Das Verschulden ist insgesamt als noch leicht einzustufen. 4. Der Beschuldigte ist am tt. September 1965 in Sri Lanka geboren und im Jahre 1988 in die Schweiz eingereist. Er ist Bürger von Zürich und hat gemein- sam mit der Privatklägerin zwei minderjährige Kinder. Zurzeit lebt er alleine. An- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, seine Arbeitsstelle bei einer Bäckerei aufgrund der Schwierigkeiten in der Ehe und seiner Schmerzen gekündigt zu haben und seit Ende Juli 2018 arbeitslos zu sein. Der Beschuldigte hat kein Vermögen und verfügt über Schulden in der Höhe von Fr. 8'000.– (Urk. 6/2 S. 4; Urk. 6/4 S. 16; Prot. I S. 7, S. 10 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte er zu seinen aktuellen Ver- hältnissen (Prot. II S. 8 f.), dass er seit Oktober 2017 getrennt von der Privatklä- gerin lebe, allerdings weiterhin Kontakt mit seinen Kindern habe. Diese würden ihn zwar selten besuchen, da die Privatklägerin Besuche nicht zulassen würde, telefonischen Kontakt hätten sie aber. Er sei nach wie vor arbeitslos und erhalte monatlich ca. Fr. 3'139.– Arbeitslosenentschädigung. 4.1. Insgesamt lassen sich aus dem Werdegang und den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Umstände ablei- ten. 4.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 44), was sich neutral auf die Strafzumessung auswirkt. 4.3. Angesichts der engen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint eine Busse von Fr. 500.– seinem Verschulden als angemessen. Ge- mäss Art. 51 StGB ist die Untersuchungshaft an die Busse anzurechnen, wobei der Anrechnungsfaktor jenem Faktor entspricht, nach welchem das Gericht die
Ersatzfreiheitsstrafe gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB bestimmt (T RECHSEL/THOMMEN, in: TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Auf- lage, Zürich/St. Gallen 2018, N 7 zu Art. 51 StGB). Entsprechend sind Fr. 200.– als durch 2 Tage Haft abgegolten. 4.4. Gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB spricht das Gericht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von min- destens einem Tag und höchstens drei Monaten aus. In ständiger Praxis er- scheint ein Umwandlungssatz von 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe pro Fr. 100.– Busse als angemessen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). Es ist deshalb eine Ersatzfreiheitsstra- fe von 3 Tagen auszufällen. V. Zivilansprüche 1. Die Privatklägerin kann zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsi- onsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Sie beantrag- te vor Vorinstanz eine Genugtuung von Fr. 2'000.– zzgl. 5 % Zins ab dem 6. Ok- tober 2017. Der Vorderrichter hat die Genugtuung auf Fr. 750.– festgesetzt und im Mehrbetrag rechtskräftig abgewiesen. 2. Gemäss Art. 47 OR kann der Richter bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten unter Würdigung der besonderen Umstände eine angemessene Geldsumme als Ge- nugtuung zusprechen. Da es zu keiner Körperverletzung, sondern zu Tätlichkei- ten gegenüber der Privatklägerin gekommen ist, sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung nach Art. 47 OR nicht gegeben. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es im Berufungsverfahren nicht bei einem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung bleibt, sondern es zu einem Schuldspruch wegen Tät-
lichkeiten kommt, sind dem Beschuldigten die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, bloss zu einem Viertel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- vertretung der Privatklägerin sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Um- fang der Kostenauflage bleibt vorbehalten. 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massga- be ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Aus- gang des Verfahrens obsiegt der Beschuldigte zum überwiegenden Teil. Er wird bloss wegen einer Übertretung schuldig gesprochen und die Strafe ist Fr. 500.– Busse. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Beschuldigten daher zu ei- nem Fünftel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren in der Hö- he von Fr. 5'380.– (inkl. Mehrwertsteuer, vgl. Urk. 61) sind unter Vorbehalt des anteilsmässigen Rückforderungsrechts des Staates gegenüber dem Beschuldig- ten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). 4. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin im Be- rufungsverfahren in der Höhe von Fr. 425.20 (inkl. Mehrwertsteuer, Urk. 57) sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abtei- lung - Einzelgericht, vom 2. Oktober 2018 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freisprüche betr. Drohung und Tätlichkeiten), 5 (Herausgabe Tonträger), 6, 2. Satz (Abweisung Genugtuung im Fr. 750.– übersteigenden Mehrbe- trag), 7 (Kostenfestsetzung) sowie 9 teilweise und 10 (Entschädigung amtli- che Mandate), und die gleichentags ergangene Verfügung hinsichtlich Dis-
positivziffer 1 (Verjährung der Tätlichkeiten zwischen ca. August 2015 bis August 2017), in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 126 Abs. 2 lit. b StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 500.–, wobei Fr. 200.– durch 2 Tage Haft abgegolten sind. 3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Der Privatklägerin wird keine Genugtuung zugesprochen. 5. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen gerichtlichen Ver- fahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der un- entgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldig- ten zu einem Viertel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtli- chen Verteidigung im Umfang der Kostenauflage bleibt vorbehalten. 6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'380.00 amtliche Verteidigung Fr. 425.20 unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläge-
rin, werden dem Beschuldigten zu einem Fünftel auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privat- klägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Umfang der Kostenauflage bleibt vorbehalten. 8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin
(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird der Privatklägerin nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin, nur sofern verlangt und hinsicht- lich ihrer Anträge und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die entsprechenden Behörden) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte, Obergericht des Kantons Zü- rich, mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Lö- schungsdaten. 9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 28. Mai 2019
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Baechler