SB180534•Widerhandlung gegen das Ausländergesetz
SB180534Obergericht Zürich / I. Strafkammer21.01.2019
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180534-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 21. Januar 2019
in Sachen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Leu, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. September 2018 (GB180051)
Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. September 2018 hat die Staatsanwaltschaft zwar Berufung angemeldet (Urk. 25), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel kommt zwar einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO), unterliegt jedoch die Staatsanwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (S CHMID/ J OSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 428 N 3). Die Gerichts- gebühr fällt daher ausser Ansatz und die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 8. Oktober 2018 wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen. 3. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten) − das Staatssekretariat für Migration.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 21. Januar 2019
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer