Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180533-O/U/hb
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Amacker sowie Gerichtsschreiberin MLaw Baechler
Urteil vom 10. September 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Raub etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 18. September 2018 (DG170341)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 19. Dezember 2017 (Urk. 30) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig - des Raubes mit Mitführen einer anderen gefährlichen Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 140 Ziff. 2 StGB sowie - des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 20 Tage durch Haft erstanden sind. 3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 23 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate, abzüg- lich 20 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Freiheits- strafe vollzogen. 4. Die Tatort-Fotografien (Asservat-Nr. A010'609'877, A010'610'147), die Ver- gleichs-WSA (Asservat-Nr. A010'609'902, A010'609'913, A'010'610'001), die DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A010'609'957, A010'618'834, A010'618'845) sowie das Mikrospuren-Klebbandasservat (Asservat- Nr. A010'609'979), lagernd beim Forensischen Institut Zürich, sind nach Rechtskraft des Entscheides zu vernichten. 5. Die sichergestellten Gegenstände, namentlich - ein Paar Turnschuhe "Nike Free", schwarz, Grösse 41 (Asservat-Nr. A010'613'602), - eine Arbeitshose "Marsum" grau, Grösse 40 (Asservat-Nr. A010'613'771), - ein Poloshirt "Azzurro" hellblau, Aufdruck "Stevi Facility" (Asservat-Nr. A010'613'782)
lagernd beim Forensischen Institut Zürich, sind dem Beschuldigten gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO auf erstes Verlangen herauszugeben. 6. Die aus dem Fahrzeug (Kontrollschild-Nr. ZH ...) sichergestellten Gegenstän- de, namentlich - ein T-Shirt "edc" schwarz, Grösse L (Asservat-Nr. A010'614'127), - eine Wärmejacke grau/braun (Asservat-Nr. A010'615'608), - eine Arbeitsjacke "Caterpillar" schwarz, Grösse M (Asservat-Nr. A010'615'620), - eine Jacke "55.DSL", Grösse unbekannt (Asservat-Nr. A010'615'642), - eine Arbeitsjacke mit Innenjacke "Atrium" blau, Grösse M (Asservat-Nr. A010'615'664), - ein Paar Arbeitshandschuhe "Gebol" Wet Grip 200 schwarz, 10/XL (As- servat-Nr. A010'615'686), - ein Handschuh "Cafeteria PKS" weiss, Grösse unbekannt (Asservat-Nr. A010'615'697) lagernd beim Forensischen Institut Zürich, sind dem Beschuldigten gestützt auf Art. 267 Abs. 3 StPO auf erstes Verlangen herauszugeben. 7. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit B._____ (DG170340) und C._____ (GG170276) verpflichtet, der Privatklägerin 1 (D._____ Filiale ...[Ort], vertreten durch Herrn E.) Schadenersatz von Fr. 21'230.90 zu bezah- len. Im Mehrumfang wird die Privatklägerin 1 mit ihrem Schadenersatzbegeh- ren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. 8. Es wird davon Vormerk genommen, dass gemäss Dispositivziffer 7 des Ur- teils vom 18. September 2018 des Bezirksgerichts Zürich im Verfahren DG170340 gegen den Mitbeschuldigten B. der Privatklägerin 1 Fr. 16'986.80 herausgegeben werden, und dass sich in diesem Umfang die Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gemäss Ziffer 7 vorstehend reduziert. 9. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–. Über die weiteren Kosten (Barauslagen usw.) wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.
Eventualanträge 1. Der Beschuldigte sei anklagegemäss schuldig zu sprechen. 2. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu bestrafen. Diese Strafe sei aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 3. Allfällige Zivilforderungen der Privatklägerschaft seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 57, schriftlich, sinngemäss) 1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils 2. Verzicht auf Anschlussberufung 3. Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhand- lung
Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 18. September 2018 wurde der Beschuldigte des Raubes mit Mitführen einer anderen gefährlichen Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB sowie des Ver- gehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG schuldig ge- sprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten bestraft, welche im Um- fang von 23 Monaten bedingt aufgeschoben wurde, unter Ansetzung einer Probe- zeit von 4 Jahren, und deren Vollzug im Umfang von 9 Monaten angeordnet wur- de. Ferner wurde über die Vernichtung, die Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände sowie die Zivilforderungen der Privatklägerin 1 entschieden. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens wurden dem Be- schuldigten auferlegt (Urk. 52). Gegen das Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. September 2018 Berufung anmelden (Urk. 46) und mit Eingabe vom 24. Dezember 2018 fristge- recht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 54). Er beantragt einen Freispruch betreffend den Vorwurf des Raubes (Dossier 1), das Ausfällen einer angemesse- nen Geldstrafe, welche unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren aufzu- schieben sei, die Abweisung allfälliger Zivilforderungen der Privatklägerschaft, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen, soweit darauf einzutreten sei, die Zusprechung einer Genugtuung in der Höhe von Fr. 4'000.– für 20 Tage erlittene Haft sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von 5 Pro- zent, im Übrigen seien sie auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 62 S. 1). Sollte diesen Hauptanträgen nicht entsprochen werden, beantragt der Beschuldigte die anklagegemässe Schuldigsprechung, die Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten, welche unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren auf- zuschieben sei, die Abweisung allfälliger Zivilforderungen der Privatklägerschaft, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen, soweit darauf einzutreten sei, sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten (Urk. 62 S. 2).
Innert der mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2019 angesetzten Frist teilte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung mit, beantragte die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils, und stellte ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 55; Urk. 57). Die Privat- kläger liessen sich nicht vernehmen. Vorab ist davon Vormerk zu nehmen, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 1, 2. Spiegelstrich (Schuldspruch betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz), 4-6 (Entscheid über sichergestellte Gegenstände), 9 (Kosten- festsetzung) sowie 10 (Entschädigung amtliche Verteidigung) unangefochten ge- blieben und damit in Rechtskraft erwachsen ist, was mittels Beschluss festzustel- len ist. Die weiteren Punkte sind angefochten und bilden Gegenstand des Beru- fungsverfahrens. II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf Infolge rechtskräftiger Erledigung des übrigen Anklagevorwurfes (vorstehend, Erw. I.) verbleibt einzig der nachfolgende Vorwurf Gegenstand des Berufungsver- fahrens. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift vom 19. Dezember 2017 zusam- mengefasst vorgeworfen, er habe sich am 20. Juli 2017, um ca. 05.45 Uhr, in sei- nem Geschäftswagen zusammen mit B._____ und C._____ zur D._____ Filiale ...[Ort], ...[Adresse] begeben, wo C._____ auf dem Fahrersitz sitzend die Situati- on um den D._____ und dabei insbesondere das Warentor beobachtet habe, während sich der Beschuldigte und B._____ im Laderaum des Lieferwagens ver- mummt und Handschuhe angezogen hätten. Der Beschuldigte habe sich mit ei- nem Pfefferspray und einem Schlagring bewaffnet, B._____ mit einem Schmetter- lingsmesser. Als der Privatkläger 2, F., Filialleiter dieser D.-Filiale, das Warentor geöffnet habe, um einen Palettrolli auf die Rampe zu stossen, habe C._____ dies mitgeteilt, worauf der Beschuldigte und B._____ aus dem Lieferwa- gen gesprungen und durch das offene Warentor in das Warenlager gestürmt sei-
en. Im Warenlager angekommen habe der Beschuldigte dem Privatkläger 2 un- mittelbar Pfefferspray in das linke Auge gesprüht und ihm danach mit der rechten Hand, an welcher er den Schlagring getragen habe, zwei Faustschläge gegen das linke Auge bzw. die linke Wange versetzt, worauf der Privatkläger 2 ihn gegen das Bein zu treten versucht habe und anschliessend zu Boden gestürzt sei. Da- raufhin habe der Beschuldigte diesen aufgefordert, liegen zu bleiben, und sei während den weiteren Geschehnissen stets neben diesem stehen geblieben. Durch die beiden Schläge mit dem Schlagring habe der Privatkläger 2 am linken Auge einen Augenhöhlenbruch mit Einblutung in die Augenhöhle, den Augapfel und die linke Oberkiefernebenhöhle sowie eine Prellung des linken Augapfels er- litten. Als Folge dieser Verletzungen habe dieser bis mindestens am 8. August 2017 täglich unter Kopfschmerzen sowie Doppelbildern beim Auf- und Abblicken nach links gelitten, und dieser habe sich durch den Sturz zu Boden eine Prellung der linken Hand zugezogen (Urk. 30 S. 2 f.). Aufgrund des Schreis und des Hilferufs des Privatklägers 2 sei die Verkäuferin G._____ (nachfolgend: Geschädigte) herbeigeeilt und B., welcher während der Einwirkung auf den Privatkläger 2 ca. 2 Meter hinter dem Beschuldigten ge- standen sei, habe aus einer Distanz von ca. 5 Metern die Klinge des Schmetter- lingsmessers auf Hüfthöhe gegen die Geschädigte gerichtet, welche dadurch massiv verängstigt worden und mit B. zum nahe liegenden Büro gegangen sei, in welchem B._____ der Geschädigten befohlen habe, den Tresor zu öffnen, was diese getan habe. B._____ habe dann aus dem oberen nicht weiter ver- schlossenen Fach das sich dort befindliche Notengeld entnommen und dieses in seinen mitgeführten Rucksack gepackt. Danach habe er die Geschädigte mit den Worten "alles alles" aufgefordert, auch die sich im Tresor befindlichen Kassen- schubladen zu öffnen, worauf diese zwei Kassenschubladen geöffnet habe, B._____ das Notengeld aus den beiden Kassen entnommen und in den Rucksack gesteckt und die Geschädigte auch noch das Münzgeld der beiden Kassen in die- sen Rucksack geleert habe. B._____ und der Beschuldigte hätten sich dann mit dem erbeuteten Bargeld in der Höhe von insgesamt Fr. 21'230.90 eilend zurück zum Lieferwagen begeben und in den Laderaum gekauert, während C._____ den Lieferwagen bis zum H.-areal gelenkt habe, wo B. mit dem Rucksack
und dem sich darin befindlichen Geld sowie mit den Tatwaffen davongerannt sei. Der Beschuldigte habe sich umgezogen, die Kleider in eine Sporttasche gepackt und diese über einen Zaun ins H.-areal geworfen und sei dann zusammen mit C. im Lieferwagen zu seinem Arbeitsort gefahren. Zwischen dem Be- schuldigten und B._____ sei vereinbart gewesen, dass sie die Beute nachfolgend halbieren würden und der Beschuldigte C._____ einen Teil seines Anteils abge- ben würde (Urk. 30 S. 3 f.). 2. Sachverhaltserstellung Der Beschuldigte hat diesen Sachverhalt im Vorverfahren und vor Vorinstanz stets anerkannt (Urk. 3/4 S. 4 ff.; Urk. 3/7 S. 2 f.; Urk. 3/11 S. 13-15; Prot. I S. 20) und dies auch im Berufungsverfahren bestätigt (Prot. II S. 14). Mit dem Beschul- digten stellt auch die Verteidigung den eingeklagten Sachverhalt als solchen nicht in Abrede. Sie moniert einzig, dass sich der Anklagesachverhalt nicht unter den schweren Tatvorwurf des qualifizierten Raubes subsumieren lasse (Urk. 42; Urk. 62 S. 2; vgl. nachfolgend, Erw. III.2.). Das Geständnis des Beschuldigten deckt sich sodann mit dem Untersuchungsergebnis, weshalb der Anklagesach- verhalt erstellt ist. III. Rechtliche Würdigung 1. Vorbemerkung Die Vorinstanz würdigte die in Mittäterschaft mit B._____ und C._____ begange- ne und vorliegend noch zu beurteilende Tat des Beschuldigten als Raub mit Mit- führen einer anderen gefährlichen Waffe im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Verbin- dung mit Ziff. 2 StGB (Urk. 52 S. 7 ff. und S. 26). 2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf des qualifizierten Rau- bes. Die Verteidigung bringt zur Begründung vor, der Mittäter B._____ habe die Geschädigte gezwungen, den Code zur Öffnung des Tresors einzugeben. Da er und der Beschuldigte diesen Code nicht gekannt hätten, wären sie ohne das Zu-
tun der Geschädigten gar nicht an das Geld im Tresor gekommen. Diese Sach- verhaltskonstellation erfülle jedoch den Tatbestand der qualifizierten bzw. räuberi- schen Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB, zumal dieser Tatbestand immer dann erfüllt sei, wenn der Täter auf die Mitwir- kung des Opfers angewiesen sei. Beuge sich also das Opfer, welches im Gegen- satz zum Täter über die Zahlenkombination des Codes verfüge, nicht, so erlange der Täter – und dies eben anders als beim Raub – den Vermögensvorteil nicht. Der Beschuldigte und B._____ seien darauf angewiesen gewesen, dass die Ge- schädigte den geheimen Tresorcode eingebe, ansonsten sie nie an das Geld da- rin gelangt wären. Damit liege aber eben kein Raub, sondern bloss eine Erpres- sung vor, was tatbestandlich etwas völlig anderes sei. Da dem Beschuldigten in der gesamten Strafuntersuchung nie eine Erpressung vorgeworfen worden sei und auch in der Anklage der Tatvorwurf und die spezifischen Tatbestandselemen- te der Erpressung fehlen würden, könne es auf dieser Grundlage nicht zu einer Verurteilung kommen, ansonsten eine schwere Verletzung des Anklageprinzips vorliegen würde. Folglich sei der Beschuldigte vom Vorwurf des qualifizierten Raubes freizusprechen (Urk. 42 S. 3 f.; Urk. 62 S. 3 ff.). 3. Würdigung Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Mittäterschaft, die Tatbestands- merkmale des qualifizierten Raubes (Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB) und die Abgrenzungskriterien zur räuberischen Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 3 StGB) sind zutreffend. Es kann darauf verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 52 S. 7 ff.). Vertiefend ist allerdings festzuhalten, dass in der Literatur die Erpressung vom Raub unterschiedlich abgegrenzt wird. Eine Auffassung stellt darauf ab, ob der Täter auf die aktive Mitwirkung des Gewahr- samsinhabers angewiesen ist, um die in Aussicht genommene Beute zu erlangen, wie dies etwa bei einer Nummernkombination zur Öffnung eines Tresors oder bei der Ausstellung eines Checks der Fall ist. Es wird allerdings zu Recht darauf hin- gewiesen, dass damit der Begriff der Vermögensdisposition ausgedehnt wird, weil das Öffnen des Tresors nicht unbedingt eine unmittelbare Schädigung des Eigen- tümers zur Folge hat, da das im Tresor befindliche Geld anschliessend noch her-
ausgenommen werden und in den Gewahrsam des Täters gelangen muss, was dieser auch selber bewerkstelligen kann. Entsprechend lasse sich das erzwunge- ne Öffnen des Tresors als Nötigung charakterisieren und das nachfolgende Weg- nehmen des Geldes als Raub, sofern der Zwang weiterhin aufrechterhalten werde (R EHBERG/SCHMID/DONATSCH, Strafrecht III, 8. Aufl., Zürich 2002, S. 243 f.). Eine andere Meinung hält allein für massgebend, ob dem Opfer hinsichtlich der Ver- mögensverschiebung ein Mindestmass an Wahlfreiheit bleibt oder nicht. Werde das Opfer vor die Wahl zwischen blossem Vermögensverlust oder Verlust auch des Lebens gestellt, bestehe hinsichtlich des Vermögensnachteils keine Wahlfrei- heit mehr, weshalb dann Raub anzunehmen sei, obschon der Betroffene äusser- lich betrachtet die Sache herausgebe. In den Fällen, in denen der Täter den Be- troffenen mit vorgehaltener Waffe zwinge, einen Safe zu öffnen, verschaffe er sich durch die Nötigung zunächst lediglich die Zugriffsmöglichkeit auf das fremde Vermögen. Halte der Täter den Zwang auch während der eigentlichen Vermö- gensverschiebung aufrecht, indem er das Opfer fessle oder weiter mit der Waffe bedrohe, sei Raub anzunehmen (S TRATENWERTH/JENNY/BOMMER, Schweizeri- sches Strafrecht BT I, 7. Auflage, Bern 2010, § 17 N 7). Auch WEISSENBERGER und TRECHSEL/CRAMERI vertreten die Auffassung, dass Raub anzunehmen ist, wenn der Täter das Opfer mit Gewalt zwingt, die Kombination zu einem Safe preiszugeben, und den Zwang während der Vermögensverschiebung aufrechter- hält (W EISSENBERGER, in: NIGGLI/WIPRÄCHTIGER, Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, N 27 und N 52 zu Art. 156; TRECHSEL/CRAMERI, in: TRECH- SEL /PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2018, N 18 zu Art. 156). Muss das Opfer die Vermögensdisposition selber vornehmen und nicht nur als Werkzeug des Täters, dann tritt Raub hinter die räuberische Erpressung zurück (D ONATSCH, in: DONATSCH ET AL., StGB Kom- mentar, 20. Aufl., Zürich 2018, N 15 zu Art. 156). Der Beschuldigte stürmte zusammen mit B._____ bewaffnet in die D._____ Filia- le, als der Privatkläger 2 das Warentor öffnete. Bevor dieser reagieren konnte, sprühte ihm der Beschuldigte unvermittelt Pfefferspray ins Gesicht und verpasste ihm anschliessend zwei wuchtige Faustschläge – verstärkt durch einen Schlag- ring – gegen das linke Auge bzw. die linke Wange. Währenddessen stand
B._____ mit einem Schmetterlingsmesser in der Hand 2 Meter hinter dem Be- schuldigten. Die Gewaltanwendung des Beschuldigten hatte zur Folge, dass der Privatkläger 2 verletzt und blutend zu Boden ging. Gemäss Bericht des Stadtspit- als ...[Ort] vom 31. August 2017 erlitt dieser eine Orbitabodenfraktur des linken Auges mit Einblutungen in die Augenhöhle, den Augapfel sowie die linke Oberkie- fernebenhöhle, eine Prellung des Augapfels und eine Prellung der linken Hand (Urk. 9/8). Für die Geschädigte, welche aufgrund seines Hilferufes herbeigeeilt war, war sofort erkennbar, dass dieser verletzt auf dem Boden lag, zumal ihr das Blut am Boden auf Höhe seines Kopfes nicht entgangen war. So bestätigte sie, dass der Privatkläger 2 am Boden gelegen sei und geblutet habe, als sie hinzu- gekommen sei. Sie habe das Blut am Boden gesehen. Am Boden auf Höhe sei- nes Kopfes sei ein ca. handgrosser Blutfleck gewesen. Sie habe dann zwei schwarze Gestalten gesehen. Der eine habe ein Messer in der Hand gehabt ca. Hüfthöhe mit der Klinge nach vorne. Dieser sei dann auf sie zu gekommen und habe sie dezent Richtung Büro gewiesen. Von da an habe sie einfach funktioniert. Im Büro habe er ihr gesagt, sie solle den Tresor aufmachen. Er habe einfach ge- sagt, sie müsse ihn öffnen, was sie sofort getan habe. Er habe dann alles ausge- räumt und in einen schwarzen Rucksack gefüllt (Urk. 4/3 S. 1 f.; Urk. 4/4 S. 4 f.). Während B._____ mit der Geschädigten ins Büro ging und den Tresor ausräumte, blieb der mit einem Pfefferspray und Schlagring bewaffnete Beschuldigte bewa- chend neben dem am Boden liegenden und blutenden Privatkläger 2 stehen, was auch der Geschädigten nicht entgangen war, welche anlässlich ihrer Einvernah- men ausführte, sie habe bezüglich des Beschuldigten wahrgenommen, dass die- ser beim Privatkläger 2 geblieben sei (Urk. 4/3 S. 4, Antw. auf Frage 32; Urk. 4/4 S. 10, Antw. auf Frage 56). Auch der Privatkläger 2 gab anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme zu Protokoll, dass der Beschuldigte immer neben ihm gestanden sei, während der andere ins Büro gegangen sei (Urk. 4/2 S. 9, Antw. auf Frage 57). Dabei hielt der Beschuldigte weiterhin sowohl den Pfefferspray als auch den Schlagring sichtbar in seinen Händen. Der Privatkläger 2 bestätigte, dass der Beschuldigte "beide Waffen" beim Verlassen des Lagers noch in den Händen gehalten habe (Urk. 4/1 S. 3, Antw. auf Frage 23). Somit wusste nicht nur der Privatkläger 2 aufgrund sei-
ner Verletzungen und angesichts des Umstandes, dass er vom bewaffneten Be- schuldigten bewacht wurde, welcher nicht davor zurückgeschreckt war, vorgängig bereits Gewalt gegen ihn anzuwenden, dass er widerstandsunfähig und damit nicht in der Lage sein würde, der Geschädigten zu helfen. Auch der Geschädigten musste im Zeitpunkt, als sie den Tresor öffnete, angesichts der Verletzungen des Privatklägers 2 und des Blutes neben ihm bewusst gewesen sein, dass sich die- ser dem bewaffneten Beschuldigten nicht mehr widersetzen würde und sie nicht mit seiner Hilfe rechnen konnte. In diesem Moment konnte sie insbesondere auch nicht wissen, ob der Beschuldigte allenfalls erneut auf den Privatkläger 2 ein- schlagen oder weitere Gewalt gegen diesen ausüben würde, wenn sie sich der Aufforderung von B._____ widersetzen und den Tresor nicht öffnen würde. Dass zumindest der Beschuldigte keine Hemmungen hatte, Gewalt gegen den Privat- kläger 2 anzuwenden, hatte dieser mit seinem Verhalten bereits deutlich gezeigt. Aufgrund des gewalttätigen Verhaltens des Beschuldigten war für die Geschädig- te und den Privatkläger 2 zudem nicht auszuschliessen, dass nicht auch B._____ gewalttätig werden und allenfalls das Schmetterlingsmesser gegen sie einsetzen könnte. Der Privatkläger 2 wusste somit nicht, ob B._____ die Geschädigte nicht auch verletzen würde, wenn er sich weiter wehren und Widerstand gegen den Beschuldigten leisten würde. Selbst die Geschädigte konnte sich nicht sicher sein, dass B._____ das Messer nicht doch noch gegen sie einsetzen würde oder allen- falls sogar der Beschuldigte ihr gegenüber gewalttätig geworden wäre, wenn sie sich nicht kooperativ verhalten hätte, zumal es bereits zu Gewalthandlungen ge- kommen und eine diesbezüglich allenfalls anfänglich bestehende Hemmschwelle überschritten war. Folglich wurde der Zwang während B._____ den Tresor ausräumte und damit während der Vermögensverschiebung nicht nur gegenüber dem verletzten Privat- kläger 2 aufrechterhalten, welcher währenddessen vom bewaffneten Beschuldig- ten bewacht wurde und damit widerstandsunfähig war, sondern auch gegenüber der Geschädigten. Diese führte aus, dass sie das Messer von B._____ ungefähr auf Hüfthöhe mit der Klinge in ihre Richtung gesehen habe, bevor sie mit diesem ins Büro gegangen sei (Urk. 4/4 S. 7). Indem B._____ das Schmetterlingsmesser mit der Klinge nach vorne aus einer Distanz von ca. 5 Metern auf Hüfthöhe gegen
die Geschädigte richtete, war die Situation für sie als gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben wahrnehmbar. In Folge dieser Drohung führte B._____ sie zum Tresor, wo dieser sie nicht nur aufforderte, den Tresor zu öffnen, sondern mit den Worten "alles alles" auch das Öffnen der darin enthaltenen Kassenschubladen erwartete, was diese auch tat. Die Geschädigte führte zwar aus, dass sie das Messer später zu keinem Zeitpunkt mehr gesehen habe (Urk. 4/4 S. 7), aufgrund der Bedrohungssituation sowie angesichts ihres Angstzustandes und gestützt auf die Aussage des Privatklägers 2, wonach B._____ das Messer nach dem Überfall immer noch in der Hand gehalten habe (Urk. 4/1 S. 3, Antw. auf Frage 21), er- scheint allerdings naheliegender, dass sie dieses später nur nicht mehr wahrge- nommen hat. Die Geschädigte war mit dem Öffnen des Tresors und der Kassen- schubladen beschäftigt und leerte das Münzgeld der Kassen in den Rucksack von B., sodass sie abgelenkt war und sich allenfalls auch aus diesem Grund nicht mehr auf das Messer geachtet hat, insbesondere da die ganze Situation sehr schnell wieder vorbei gewesen ist. Die Geschädigte gab diesbezüglich zu Protokoll, dass sie einfach funktioniert habe (Urk. 4/4 S. 4). Sie habe aber "mega Angst, wirklich mega mega Angst" gehabt (Urk. 4/4 S. 5). Es sei alles "zack" ge- gangen und der Spuk sei vorbei gewesen (Urk. 4/3 S. 4). Sie nehme an, man ha- be ihr das Messer zeigen wollen. Auf jeden Fall habe es so viel Angst ausgelöst, dass gar keine Bedrohung nötig gewesen sei (Urk. 4/4 S. 8). Selbst B. räumte ein, das Messer mit ins Büro zum Tresor genommen zu haben. Anlässlich der Hafteinvernahme führte er dazu aus, dass er vielleicht mit dem Messer Richtung Büro gezeigt habe oder mit der Hand (Urk. 3/9 S. 11, Antw. auf Frage 51). Es könne sein, dass er das Messer gegen die Mitarbeiterin gerich- tet habe, aber nie in Augenhöhe. Es könne sein, dass er unten damit herumge- fuchtelt habe (Urk. 3/9 S. 11, Antw. auf Frage 52). Er sei vorne beim Safe gewe- sen und habe das Messer fallen gelassen. Er habe noch gemerkt, dass das Mes- ser auf dem Boden gewesen sei, habe "oh wow" gedacht, und es wieder genom- men (Urk. 3/9 S. 10, Antw. auf Frage 49). Die Version von B._____, wonach ihm das Messer heruntergefallen sei, ist jedoch als reine Schutzbehauptung zu wer- ten, zumal der Geschädigten wohl eher aufgefallen wäre, wenn er das Messer
tatsächlich zu Boden fallen gelassen hätte, insbesondere da dies kaum geräusch- los erfolgt wäre. Entsprechend wurde der Zwang während dem Ausräumen des Tresors und damit während der Vermögensverschiebung auch gegenüber der Geschädigten auf- rechterhalten, welche das Messer zumindest anfänglich bewusst wahrgenommen und welches B._____ gemäss eigenen Ausführungen ebenfalls mit ins Büro ge- nommen hat. Damit wussten sowohl der Privatkläger 2 als auch die Geschädigte, dass sich der jeweils andere in einer Bedrohungssituation befand, was den Zwang auf beide zusätzlich verstärkt hat. Aufgrund des mitgeführten Schmetter- lingsmessers, des Schlagrings und des Pfeffersprays, wobei der Beschuldigte den Pfefferspray und den Schlagring gegen den Privatkläger 2 auch eingesetzt hat, war die Bedrohungssituation sowohl für diesen als auch die Geschädigte deutlich wahrnehmbar, und die Geschädigte wurde so sehr in Angst versetzt, dass ein weiteres Drohen mit Worten oder Gesten gar nicht mehr nötig gewesen ist, um sie zur Kooperation und Öffnung des Tresors zu bewegen. Wie die Verteidigung zwar zutreffend ausführte (vgl. vorstehend, Erw. III.2.), wa- ren der Beschuldigte und B._____ auf den Tresorcode angewiesen, welchen die Geschädigte eingeben musste, allerdings wurde durch die Mitwirkung der Ge- schädigten lediglich der Tresor geöffnet und sie hat B._____ damit einzig die Zu- griffsmöglichkeit auf das fremde Vermögen verschaffen. Dieser packte anschlies- send selber das Notengeld in seinen Rucksack, während er die Geschädigte mit den Worten "alles alles" aufforderte, die sich im Tresor befindlichen Kassenschub- laden zu öffnen. Auch das darin enthaltene Notengeld steckte B._____ selber in seinen Rucksack, während die Geschädigte auch noch das Münzgeld der beiden Kassen in diesen leerte. Die Geschädigte handelte damit überwiegend als Werk- zeug von B., indem sie auf seinen Befehl hin den Tresor und die Kassen- schubladen öffnete, welcher anschliessend aber das darin befindliche Notengeld selber herausnahm und in einen Rucksack packte. Dieses Vorgehen von B. und der Ablauf der Geschehnisse wird vom Beschuldigten auch nicht bestritten, zumal er den Anklagesachverhalt vollständig anerkannt hat (vorstehend, Erw. II.2.).
Durch das Aufrechterhalten des Zwanges gegenüber dem Privatkläger 2 und der Geschädigten während der Vermögensverschiebung ist nach der überzeugenden von der herrschenden Lehre vertretenen Auffassung von einem Raub auszuge- hen. 4. Fazit Die rechtliche Würdigung der Tat als Raub erweist sich damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz und entgegen der Auffassung der Verteidigung ohne Weiteres als zutreffend. Folglich ist der Beschuldigte ferner des qualifizierten Raubes (mit Mitführen einer anderen gefährlichen Waffe) im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Vorbemerkung Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 32 Mona- ten, wobei deren Vollzug im Umfang von 23 Monaten aufgeschoben und der zu vollziehende Teil auf 9 Monate abzüglich 20 Tage erstandener Haft festgelegt wurde, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren (Urk. 52 S. 26). Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, fällt auf- grund des Verschlechterungsverbotes eine strengere Bestrafung von vornherein ausser Betracht (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO). 2. Allgemeine Grundsätze Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanz- lichen Urteil zutreffend wiedergegeben und der massgebliche Strafrahmen für den qualifizierten Raub gemäss Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB korrekt mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis zu 20 Jahren und für das Ver- gehen gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 lit. a WG korrekt mit Frei- heitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe abgesteckt (Urk. 52 S. 15 ff.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Die Vorinstanz ist auch zu Recht vom qualifi- zierten Raub als schwerstes Delikt ausgegangen. Es ist daher zunächst die hypo-
thetische Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen und diese hernach in Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) für das weitere De- likt angemessen zu erhöhen. Bei der Wahl der Sanktionsart sind die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sank- tion, ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventi- ve Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2). Ist eine Gesamtstrafe auszufällen, sind die Voraussetzungen für eine kurze unbedingte Freiheitsstrafe gemäss Art. 41 StGB unbeachtlich, solange die Gesamtstrafe mindestens sechs Monate beträgt (Urteil des Bundesgerichtes 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.1.3). Der Beschuldigte ist wegen der vorliegend zu beurteilenden Delikte zu bestrafen, welche er trotz mehrfachen und wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz auch einschlägigen Vorstrafen, mit Verurteilungen zu bedingten Geldstrafen, be- züglich den jüngsten Vorstrafen aus den Jahren 2016 und 2017 auch zu unbe- dingten Geldstrafen teilweise verbunden mit einer Busse, begangen hat (Urk. 61; nachfolgend, Erw. IV.4.2.). Die kumulative Bemessung und Ausfällung einer sepa- raten Geldstrafe für ein weiteres einzelnes Delikt (Vergehen gegen das Waffen- gesetz; vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2 und BGE 137 IV 57 E. 4.3.1), fällt vor diesem Hintergrund insbesondere unter dem Aspekt der präventiven Effizienz der Strafe und der Dauer und Intensität der zu beurteilenden Straftaten ausser Betracht. Vielmehr ist auch für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz eine Freiheits- strafe und für alle Delikte gemeinsam eine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen, wie dies bereits die Vorinstanz ohne nähere Begründung getan hat. Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe liegen keine vor und es sind keine ausserordentlichen Umstände gegeben, die ein Verlassen des ordentlichen Straf- rahmens als angezeigt erscheinen liessen.
gerichtete Vorgehen des Beschuldigten und von B._____ von einem gut durch- dachten Vorgehen. Dabei wählten der Beschuldigte, B._____ und C._____ mit der D._____ Filiale auch ein Tatobjekt, bei welchem eine nicht unbeachtliche Beu- te (Deliktsbetrag in der Höhe von Fr. 21'230.90; Urk. 3/11 S. 10 f.) zu holen war und keine strengen Sicherheitsvorkehrungen überwunden werden mussten. Die objektive Tatschwere ist als erheblich zu qualifizieren. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte aus finanziellen Beweggründen und damit aus egoistischen und habgierigen Motiven gehandelt hat. So bestätigt er anlässlich seiner polizeilichen Einvernah- me, dass er in der Krise gewesen sei, da er eine grössere Rechnung in der Höhe von Fr. 2'000.– und Steuern habe bezahlen müssen (Urk. 3/4 S. 7, Antw. auf Fra- ge 76) und gab vor Vorinstanz zu Protokoll, dass er aus Geldnot gehandelt habe (Prot. I S. 20 f.). Der Beschuldigte verdiente im Tatzeitpunkt monatlich netto Fr. 4'900.–, war alleinstehend und kinderlos (vgl. Urk. 3/13 S. 2 f.), womit er sei- nen Lebensunterhalt durchaus hätte bestreiten können. Zwar machte er geltend, damals Kreditschulden in der Höhe von Fr. 14'000.– gehabt zu haben, diese konnte er aber in monatlichen Raten abbezahlen (Urk. 3/4 S. 10). In einer drama- tischen finanziellen Notlage steckte der Beschuldigte somit zweifellos nicht. Das Tatvorgehen erfolgte fraglos direktvorsätzlich und die Gewaltanwendung gegen- über dem Privatkläger 2 zeigt seine Brutalität, zumal die Widerstandsfähigkeit des Privatklägers 2 durch den Einsatz des Pfeffersprays bereits eingeschränkt war. Die Wucht der Faustschläge wurde durch den Einsatz des Schlagrings deutlich verstärkt, sodass es einzig dem glücklichen Zufall zu verdanken ist, dass der Pri- vatkläger 2 nicht noch schwerwiegendere Verletzungen im Gesicht oder am Kopf erlitten hat. Zugunsten des Beschuldigten ist allerdings davon auszugehen, dass er diese beiden wuchtigen Schläge ins Gesicht des Privatklägers 2 nicht von vornherein geplant hat, sondern es wohl aus der Situation heraus dazu gekom- men ist, weil der Privatkläger 2 als Reaktion auf den Überfall zu schreien und sich zu wehren begann, indem er versuchte, nach dem Beschuldigten zu treten. So führte der Beschuldigte vor Vorinstanz auf die Frage, wie es zu dieser massiven Gewaltausübung gekommen sei, aus, er habe nicht mit einer Reaktion des Privat- klägers 2 gerechnet. Er sei damit total überfordert gewesen. Er habe fliehen wol-
len, da er gewusst habe, dass das Geschrei sehr viel Aufmerksamkeit auf sich gezogen habe. Er habe dann einfach eine "Kurzschlussreaktion" gehabt (Prot. I S. 22). Die Berücksichtigung der subjektiven Schwere der Tat führt damit zu ei- nem insgesamt nicht mehr leichten Tatverschulden. Die Vorinstanz erachtet dafür eine hypothetische Einsatzstrafe von 35 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Dem kann beigepflichtet werden. 3.2. Vergehen gegen das Waffengesetz Was die objektive Tatschwere des Vergehens gegen das Waffengesetz anbe- langt, ist verschuldensmindernd zu gewichten, dass es sich beim Schlagring nicht um eine unmittelbar lebensbedrohende Waffe handelte. Dennoch hat der Be- schuldigte damit auf den Privatkläger 2 eingeschlagen und ihm willentlich nicht unerhebliche Verletzungen an dessen linkem Auge zugefügt, was das Gefahren- potential dieser Waffe manifestiert. Der Einsatz dieses Schlagrings erfolgte ledig- lich während der Dauer des Raubes und diente der Verübung desselben. Insge- samt erweist sich das Verschulden bei diesem Delikt als vergleichsweise leicht. Dem leichten Verschulden bezüglich des Vergehens gegen das Waffengesetz ist im Rahmen der Asperation mit einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe auf 36 Monate Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen. 4. Täterkomponente 4.1. Persönliche Verhältnisse Der Beschuldigte ist zusammen mit seiner jüngeren Schwester bei seinen Eltern in I._____ aufgewachsen. Er absolvierte die Sek B und anschliessend eine Lehre als Koch. Danach arbeitete er 2 Jahre als Koch, bevor er als Hauswart im Ge- schäft seines Vaters zu arbeiten begann. Dort erzielte er ein monatliches Netto- einkommen in der Höhe von Fr. 5'900.–. Nebenbei arbeitete er am Samstag- abend als Koch im "J._____", sodass er zusätzlich Fr. 600.– verdiente. Er hat verschiedene Buchhaltungskurse besucht und sich weitergebildet, um in ein paar Jahren das Geschäft seines Vaters übernehmen zu können (Urk. 3/13 S. 3 f.; Prot. I S. 16 ff.). Unterdessen arbeitet er nicht mehr im Geschäft seines Vaters,
sondern als Koch im K.-Club "J." in L._____ und verdient monatlich netto Fr. 4'200.–. Ob er später einmal das Geschäft seines Vaters übernehmen werde, sei noch nicht klar. Er hat seit etwa vier Monaten eine Freundin und wohnt zusammen mit seinem Cousin in einer Wohnung in L._____. Für diese Wohnung bezahlt er monatlich Fr. 900.– und die Krankenkassenprämie hat er auf Fr. 320.– reduziert. Er hat kein Vermögen und mehrere tausend Franken Schulden; Fr. 4'000.– aus noch nicht bezahlten Rechnungen sowie etwa Fr. 7'000.– aus noch nicht bezahlten Geldstrafen, welche er aber in monatlichen Raten abbezahle (Prot. II S. 8 ff.). Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten sind keine strafzumessungsrelevanten Faktoren zu entnehmen. 4.2. Vorleben und Nachtatverhalten Der Beschuldigte ist bereits mehrfach und wegen des Vergehens gegen das Waf- fengesetz einschlägig vorbestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 2. März 2015 wurde er wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu Fr. 30.– bei einer Probezeit von 2 Jahren sowie einer Busse in der Hö- he von Fr. 300.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 19. Februar 2016 wurde er erneut wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises sowie fahrlässiger Verletzung der Ver- kehrsregeln zu einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– und einer Busse in der Höhe von Fr. 100.– verurteilt. Zudem wurde die mit Strafbefehl vom 2. März 2015 bedingt ausgesprochene Geldstrafe widerrufen. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 8. März 2017 wurde er wegen Be- schäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung und Verge- hens gegen das Waffengesetz zu einer unbedingten Geldstrafe von 70 Tagessät- zen zu Fr. 120.– verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. Februar 2019 wurde er erneut wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Ausweises so- wie wegen der missbräuchlichen Verwendung von Ausweisen und/oder Kontroll-
schildern und der Übertretung des BG über die Betäubungsmittel zu einer unbe- dingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 90.– verurteilt (Urk. 61; Urk. 60). Seine Vorstrafen und seine erneute Delinquenz nach der erstinstanzlichen Verur- teilung in diesem Strafverfahren sind straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte legte bereits anlässlich der ersten polizeilichen Einvernahme ein Geständnis ab (Urk. 3/4 S. 4), verhielt sich während des gesamten Strafverfah- rens kooperativ und bekundete gegenüber dem Privatkläger 2 und der Geschä- digten mehrfach aufrichtige Reue (Urk. 3/7 S. 8 und S. 9; Urk. 3/10 S. 9; Urk. 3/11 S. 6; Urk. 4/4 S. 11; Prot. I S. 22; Prot. II S. 20), was deutlich strafmindernd zu be- rücksichtigen ist. 5. Fazit Die von der Vorinstanz auf 32 Monate festgesetzte Freiheitsstrafe trägt allen Strafzumessungsfaktoren in angemessener Weise Rechnung und ist zu bestäti- gen. Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu be- strafen, unter Anrechnung der bereits erstandenen Untersuchungshaft von 20 Ta- gen (Art. 51 StGB; Urk. 17/1; Urk. 17/7). V. Strafvollzug Eine vollständig bedingte Strafe kommt aufgrund der auszusprechenden Frei- heitsstrafe von 32 Monaten von Gesetzes wegen nicht in Frage (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des teilbe- dingten Strafvollzugs und die Kriterien für die Bemessung des zu vollziehenden und des aufzuschiebenden Teils zutreffend dargelegt (Urk. 52 S. 21 f.). Dies braucht nicht wiederholt zu werden. Der Beschuldigte ist zwar bereits mehrfach, wegen des Vergehens gegen das Waffengesetz auch einschlägig, vorbestraft und delinquierte nach der erstinstanz- lichen Verurteilung in diesem Strafverfahren erneut (vgl. vorstehend, Erw. IV.4.2.), ihm ist aber zugutezuhalten, dass er sich seit der Tat um bessere finanzielle Ver- hältnisse bemüht hat, indem er mehr arbeitet, einen günstigeren Lebensstil pflegt und seine Schulden abbezahlt hat (Prot. I S. 16 ff.; vgl. vorstehend, Erw. IV.4.2.).
Zudem zeigt er sich einsichtig bezüglich des von ihm begangenen Unrechts und reuig. Auch in Anbetracht seines noch jungen Alters ist davon auszugehen, dass ihn die 20 Tage erstandene Untersuchungshaft und insbesondere die Warnwir- kung der noch zu vollziehenden Strafe sowie die drohende Vollstreckung des auf- geschobenen Vollzugs der Reststrafe die volle Tragweite seines Fehlverhaltens aufzeigen und ihn von der Begehung weiterer Straftaten abhalten werden. Den- noch ist dem Umstand, dass sein Verschulden nicht mehr als leicht anzusehen ist, angemessen Rechnung zu tragen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz be- steht in Bezug auf den Beschuldigten gerade noch eine genügende Aussicht auf Bewährung, sodass es sich – insbesondere auch unter Berücksichtigung seiner beruflichen Situation – rechtfertigt, den vollziehbaren Teil der Freiheitsstrafe auf 9 Monate festzusetzen. Aufgrund der mehrfachen, teils einschlägigen Vorstrafen und insbesondere unter Berücksichtigung der erneuten Delinquenz nach der erstinstanzlichen Verurtei- lung in diesem Strafverfahren rechtfertigt es sich, für den aufzuschiebenden Teil der Freiheitsstrafe eine Probezeit von 4 Jahren festzusetzen. Die Freiheitsstrafe ist daher im Umfang von 9 Monaten (abzüglich 20 Tage er- standener Haft) zu vollziehen. Im Übrigen ist der Vollzug der Freiheitsstrafe auf- zuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren. VI. Zivilforderung Im angefochtenen Urteil wurde der Beschuldigte in solidarischer Haftung mit B._____ und C._____ verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz in der Hö- he von Fr. 21'230.90 zu bezahlen unter Anrechnung des gemäss Dispositivziffer 7 des Urteils vom 18. September 2018 des Bezirksgerichtes Zürich im Verfahren DG170340 gegen B._____ an die Privatklägerin 1 herausgegebenen Betrages in der Höhe von Fr. 16'986.80. Im Mehrumfang wurde die Privatklägerin 1 mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 52 S. 22 ff. und S. 27 f.). Der Beschuldigte liess in seiner Berufungserklärung einzig die Aufhebung der solidarischen Haftung beantragen (Urk. 54 S. 2). Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung die Abweisung allfälliger
Zivilforderungen der Privatklägerschaft, eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verweisen, soweit darauf einzutreten sei, ohne diesen Antrag weiter zu be- gründen (Urk. 62). Die Privatklägerin 1 hat kein Rechtsmittel ergriffen. Die allgemeinen Voraussetzungen und gesetzlichen Grundlagen für die Beurtei- lung der Schadenersatzforderung wurden durch die Vorinstanz korrekt wiederge- geben und es wurde zutreffend festgehalten, dass sich die Privatklägerin 1 vertre- ten durch Herrn E._____ als Privatklägerin konstituiert hat und ein Schadener- satzbegehren in der Höhe von Fr. 25'230.90 gestellt wurde (Urk. 52 S. 22; Urk. 11/9). Diese Erwägungen brauchen nicht wiederholt zu werden. Der Beschuldigte handelte widerrechtlich, indem er gegen Art. 140 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Ziff. 2 StGB verstiess, und der von ihm in Mittäterschaft mit B._____ und C._____ verübte Raub ist kausal für den erlittenen Schaden der Privatkläge- rin 1, welcher sich gemäss erstelltem und unbestrittenem Sachverhalt auf Fr. 21'230.90 (Umsatz- und Stockgeld) beläuft. Der Beschuldigte handelte willentlich und mit der Absicht, diesen Schaden hervorzurufen, sodass das Verschulden zu bejahen ist. Folglich ist die solidarische Haftung des Beschuldigten für die Scha- denersatzforderung der Privatklägerin 1 in der Höhe von Fr. 21'230.90 zu bestäti- gen. Die übrige Schadenersatzforderung der Privatklägerin 1 in der Höhe von Fr. 4'000.– wurde nicht hinreichend begründet und es liegen dazu auch keine Un- terlagen vor, weshalb die Privatklägerin 1 damit auf den Zivilweg zu verweisen ist (Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO). Der Beschuldigte ist somit in solidarischer Haftung mit B._____ und C._____ zu verpflichten, der Privatklägerin 1 (D._____ Filiale ...[Ort], vertreten durch Herrn E.) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 21'230.90 zu bezahlen. Im Mehrbe- trag ihres Schadenersatzbegehrens ist die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivil- prozesses zu verweisen. Es ist davon Vormerk zu nehmen, dass gemäss Disposi- tivziffer 7 des Urteils vom 18. September 2018 des Bezirksgerichtes Zürich im Verfahren DG170340 gegen B. der Privatklägerin 1 Fr. 16'986.80 heraus-
gegeben werden, sodass sich in diesem Umfang die Schadenersatzpflicht redu- ziert und die solidarische Haftung über den Restbetrag bestehen bleibt. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffern 11 und 12) zu bestätigen. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Vertei- digung, vollumfänglich aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 4'900.– (Urk. 63) sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen unter Vorbehalt der Rückzahlungspflicht des Beschuldig- ten (Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abtei- lung, vom 18. September 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1, 2. Spiegel- strich (Schuldspruch betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz), 4-6 (Entscheid über sichergestellte Gegenstände), 9 (Kostenfestsetzung) sowie 10 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist . 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig des qualifizierten Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 32 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 20 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind.
; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'900.–
amtliche Verteidigung. 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. 9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatkläger 1 und 2 sowie in vollständiger Ausfertigung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatkläger 1 und 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Mitteilung an das Forensische Institut Zürich sowie die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 10. September 2019
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Spiess Die Gerichtsschreiberin:
MLaw Baechler
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.