Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180501-O/U/gs
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und lic. iur. Stiefel sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec Beschluss vom 11. Dezember 2018
in Sachen
A._____, Privatklägerin und Erstberufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____
sowie
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kehrli, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Betrug
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 5. Oktober 2018 (GG180007)
Erwägungen: Mit Eingaben vom 12. Oktober 2018 meldeten sowohl die Privatklägerin als auch die Staatsanwaltschaft See/Oberland gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 5. Oktober 2018 rechtzeitig Berufung an (Urk. 75 und 78). Mit Eingabe vom 19. November 2018 (Datum Poststempel) zog die Staats- anwaltschaft See/Oberland die von ihr gegen das vorinstanzliche Urteil angemel- dete Berufung noch innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schrift- lichen Berufungserklärung zurück (Urk. 88). Ebenso verfuhr die Privatklägerin, welche mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 (Datum Poststempel) den Rückzug ihrer Berufung erklärte (Urk. 90). Das Verfahren ist damit unter ausgangsgemäs- ser Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Untersuchungsbehörde, wie in diesem Fall, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (S CHMID/JOSITSCH, Praxiskom- mentar StPO, 3. Auflage 2018, N 3 zu Art. 428 StPO), weshalb die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens ausser Ansatz fallen. Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufungen erledigt abgeschrie- ben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Straf- sachen, vom 5. Oktober 2018 rechtskräftig.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 11. Dezember 2018
Der Präsident:
Oberrichter Dr. Bussmann
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Samokec