Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180500-O/U/mc
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur Bertschi und Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Samokec
Urteil vom 28. Januar 2021
in Sachen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. Jäger, Anklägerin und Berufungsklägerin
sowie
1 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
C._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend mehrfache, teilweise versuchte Vergewaltigung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 15. August 2018 (DG180021)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. März 2018 (Urk. D1 38) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil und Beschluss der Vorinstanz: (Urk. 98 S. 55 ff.) Es wird beschlossen: 1. Der Beweisantrag des Beschuldigten (Auswertung Chatverkehr im Mobiltelefon der Privatklägerin 1) wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung gemäss nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG, − der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG und von Art. 115 Abs. 2 AuG, − des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen − vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und mit Art. 200 StGB, − vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − vom Vorwurf des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, − vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB,
− vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, − vom Vorwurf der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB, − vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG. 3. Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 20. August 2015 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.– wird widerrufen. 4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Dispositiv Ziffer 3 bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 700.–. 5. Die Geldstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. 6. Es wird festgestellt, dass 90 Tagessätze der Geldstrafe und Fr. 700.– der Busse als durch die erstandene Haft geleistet gelten. 7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 8. März 2018 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse aufbewahrte Mobiltelefon Huawei Honor (Asservat Nr. A010'662'676) wird dem Beschuldigten nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben. 8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 9. März 2018 beschlagnahmte und bei der Bezirksgerichtskasse aufbewahrte iPhone 4S (IMEI ..., Asservat Nr. A010'667'604) wird der Privatklägerin 1 nach Rechtskraft des Urteils herausgegeben. 9. Die Privatklägerin 1 wird mit ihrem Schadenersatz- und Genugtuungs- begehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten zu 1/6 auferlegt und zu 5/6 auf die Gerichtskasse genommen. Davon ausgenommen sind 1/6 der Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden; die übrigen 5/6 der Kosten der amtlichen Verteidigung werden vorbehaltslos auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 werden auf die Gerichtskasse genommen. 12. Dem Beschuldigten wird für die unrechtmässig erlittene Haft eine Genugtuung von Fr. 27'600.–, zuzüglich 5% Zins ab dem 8. August 2017, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die weitergehenden Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche werden abgewiesen. 13. Der Privatklägerin 1 wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. Berufungsanträge: a) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 125 S. 1 f.) "1. Der Beschuldigte C._____ sei zusätzlich schuldig zu sprechen - der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und mit Art. 200 StGB,
Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales 1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 15. August 2018 wurde der Beschuldigte der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. a AuG und 115 Abs. 2 AuG) und des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe schuldig gesprochen. Freigesprochen wurde er dagegen vom Vorwurf der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung, des Raubes, der mehrfachen, teilweise versuchten Erpressung, der Drohung und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG). Der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 20. August 2015 gewährte bedingte Strafvollzug wurde widerrufen und der Beschuldigte unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer vollziehbaren Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- als Gesamtstrafe und einer Busse von Fr. 700.-- bestraft. Ferner wurde über die beschlagnahmten Gegenstände befunden, und die Zivilforderungen der Privatklägerin 1 wurden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 20. August 2018 (Urk. 88) und die Privatklägerin 1 mit Eingabe vom 24. August 2018 fristgerecht Berufung angemeldet (Urk. 91). Während die Privatklägerin innert der für die Berufungserklärung laufenden Frist ihre Berufung zurückzog (Urk. 102), reichte die Staatsanwaltschaft ihre Berufungserklärung innert Frist mit Eingabe vom 29. November 2018 ein (Urk. 101). Ihre Berufung richtet sich gegen alle Freisprüche (Dispositiv-Ziffer 2), die Bemessung der Strafe (Dispositiv-Ziffern 4-6), das Absehen von einer Landesverweisung und die Kosten- und Entschädigungsregelung (Dispositiv-Ziffern 11 und 12). Der Beschuldigte verzichtete auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des
vorinstanzlichen Urteils (Urk. 105 S. 3 und Urk. 126 S. 2 f.). Die Privatklägerinnen verzichteten ebenfalls auf Anschlussberufung. Am 27. Januar 2021 fand nachdem zwei vorgängige Termine verschoben werden mussten die Berufungsverhandlung betreffend den Beschuldigten zusammen mit derjenigen betreffend den Mitbeschuldigten D._____ statt (Geschäfts-Nr. SB180499). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin 1 ist Vormerk zu nehmen. Da dieser innert Frist für die Berufungserklärung erfolgte und kein massgeblicher zusätzlicher Aufwand entstanden ist, resultieren daraus keine Kostenfolgen für die Privatklägerin 1. 3. Ferner ist vorab davon Vormerk zu nehmen, dass das vorinstanzliche Urteil bezüglich Dispositiv-Ziffern 1 (Schuldsprüche), 3 (Widerruf), 7 und 8 (Beschlagnahmungen), 9 (Zivilansprüche der Privatklägerin 1), 10 teilweise (Kostenfestsetzung) und 13 (Prozessentschädigung Privatklägerin 1) in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Mit Eingabe vom 24. Januar 2019 stellte die amtliche Verteidigung den Beweisantrag, es sei das Mobiltelefon der Privatklägerin 1 hinsichtlich sämtlicher Chats (SMS, Whatsapp, Messenger, Mail etc.) in der Zeit vom 23. Dezember 2016 bis 8. August 2017 auszuwerten bzw. dessen Auswertung zu den Akten zu nehmen (Urk. 105 S. 3). Sie begründet dies zusammengefasst damit, dass die Privatklägerin 1 über mehrere Jahre hinweg einen regen Chatverkehr mit anderen Männern gepflegt habe. Der Inhalt dieses Chatverkehrs lasse darauf schliessen, dass die Privatklägerin 1 offensichtlich beachtliche sexuelle Fantasien aufweise. Für die Beurteilung der Vorwürfe gegen den Beschuldigten und für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 1 könne es von Bedeutung sein, mit wem und worüber diese in der Zeit von Ende 2016 bis anfangs August 2017 gechattet habe (Urk. 105 S. 3 i.V.m. Urk. 52 S. 3 f.). Schliesslich dürfe es auch nicht der polizeilichen Schabearbeiterin überlassen werden, die für das Verfahren
relevanten Daten bzw. Chats auszuwählen, da diese nicht über umfassende Aktenkenntnis verfügt habe und deshalb nicht habe entscheiden können, welche Chats für die Beurteilung des Anklagesachverhaltes von Bedeutung seien. Eine solche Beurteilung liege in der ausschliesslichen Kompetenz des Gerichtes (Urk. 105 S. 3 i.V.m. Urk. 52 S. 4.). Der vorgenannte Beweisantrag des Beschuldigten wurde mit Präsidialverfügung vom 8. Juli 2019 einstweilen abgewiesen (Urk. 111), anlässlich der Berufungsverhandlung von der amtlichen Verteidigung aber erneut gestellt (Prot. II S. 10). Zur Begründung brachte die Verteidigung wiederum vor, dass die Auslesung dieser Chats zu neuen Erkenntnissen hinsichtlich der Persönlichkeit der Privatklägerin 1 führen könnte, welche im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen wären. So sei es insbesondere entscheidend zu wissen, ob die Privatklägerin 1 in den letzten Wochen oder Monaten der Beziehung zum Beschuldigten Kontakte zu anderen Männern gehabt und welche Fantasien sie mit diesen ausgetauscht habe (Prot. II S. 46 f.). Bereits die Vorinstanz wies in ihrer Verfügung vom 4. Juni 2018 zutreffend darauf hin (Urk. 54 S. 2 f.), dass mit der Auswertung der Mobiltelefone des Beschuldigten und der Privatklägerin 1 die Anrufliste der Anrufe des Beschuldigten an die Privatklägerin 1 im Zeitraum vom 23. Dezember 2016 bis zum 8. August 2017 und die gesamte Whatsapp-Kommunikation zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 1 aktenkundig gemacht wurde. Lediglich in Bezug auf die Kommunikation der Privatklägerin 1 mit (unbekannten) Drittpersonen wurde eine Auswahl von Chat-Nachrichten aus den Jahren 2012 bis 2017 aktenkundig gemacht. Dass von den Chats der Privatklägerin 1 mit Drittpersonen lediglich eine Auswahl zu den Akten genommen wurde, begründete die zuständige polizeiliche Sachbearbeiterin E._____ damit, dass sich ihr nach der Durchsicht sämtlicher Chats auf dem Mobiltelefon der Privatklägerin 1 aus den von dieser mit Drittpersonen geführten Chats keine relevanten Hinweise auf das dem Beschuldigten vorgeworfene Delikt ergeben hätten (Urk. D1 20/10). Dass die Sachbearbeiterin E._____ aufgrund fehlender Aktenkenntnis keine Vorauswahl in
Bezug auf die Chats mit Drittpersonen habe treffen können, wie dies von der Verteidigung vorgebracht wird (Urk. 105 S. 3 i.V.m. Urk. 52 S. 3 f.), trifft nicht zu. So geht aus dem von E._____ verfassten Polizeirapport vom 23. November 2017 hervor, dass sie über die dem Beschuldigten vorgeworfenen Delikte bestens informiert war und damit genau wissen musste, welche konkreten Chats und Anrufe im Hinblick auf die Beurteilung der anklagegegenständlichen Tatvorwürfe von Relevanz sein könnten. Dies wird denn auch gerade durch den Umstand belegt, dass E._____ überhaupt sexuell konnotierte Chats der Privatklägerin 1 mit unbekannten Drittpersonen aktenkundig machte, obwohl diese Chats in keinem Zusammenhang mit den anklagegegenständlichen Tathandlungen stehen (vgl. Urk. D1 20/3). Inwiefern sich aus der Auswertung sämtlicher Chats der Privatklägerin 1 mit Drittpersonen sachdienliche Informationen hinsichtlich der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen ergeben würden, ist sodann nicht ersichtlich. So handelt es sich bei den fraglichen Delikten im Wesentlichen um Vieraugendelikte bzw. beim Vorwurf der Vergewaltigung in Mittäterschaft um ein Sechsaugendelikt. Aus dem Chat-Verhalten der Privatklägerin 1 gegenüber irgendwelchen (unbekannten) Drittpersonen können mithin keine direkten Rückschlüsse auf ihr Verhalten gegenüber dem Beschuldigten, mit welchem sie im damaligen Zeitpunkt eine (reale) Beziehung führte, oder auf ihr Aussageverhalten im Rahmen des Strafverfahrens gezogen werden. Schliesslich liegen den anklagegegenständlichen Tathandlungen gegen die sexuelle Integrität der Privatklägerin auch keine aussergewöhnlichen Sexualpraktiken zugrunde. Ob und wie sich die Privatklägerin 1 in allfälligen Chats mit irgendwelchen Drittpersonen bezüglich sexueller Fantasien austauschte, kann vor diesem Hintergrund nicht von Belang sein. Der Beweisantrag auf Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin 1 hinsichtlich sämtlicher Chats in der Zeit vom 23. Dezember 2016 bis 8. August 2017 ist damit abzuweisen.
Selbst wenn man aber der Ansicht der Staatsanwaltschaft folgen und hinsichtlich des Raubes auf die Anklage eintreten würde, wäre der Beschuldigte von diesem Anklagevorwurf freizusprechen. Nachdem der Mitbeschuldigte D._____ in der Hafteinvernahme vom 26. Oktober 2017 auf Vorhalt des Strafbefehls geltend machte, der Beschuldigte habe diese Tat begangen (Urk. D1 11/2 S. 10), nahm er diese Anschuldigung anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit dem Beschuldigten vom 15. Januar 2018 wieder zurück (Urk. D1 8/12 S. 3 ff.). Die Vorinstanz hielt sodann zutreffend fest, dass die Aussagen der Geschädigten F._____ mangels Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten nicht zulasten des Beschuldigten herangezogen werden können (Urk. 98 S. 23 f.). Auf der Kordel der Kapuzenjacke, welche von der Geschädigten vom Pullover des Täters abgerissen wurde, konnten DNA-Spuren des Beschuldigten und vom Mitbeschuldigten D._____ sichergestellt werden (Urk. D3 3 und Urk. D3 8/6). Aufgrund dieser Spur lässt sich die Täterschaft des Beschuldigten nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit erstellen, denn - wie die Vor- instanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 98 S. 24) - hatten beide Beschuldigten ausgesagt, sie würden gelegentlich Kleider untereinander tauschen (Urk. D1 8/7 S. 10). Da der Mitbeschuldigte D._____, wie bereits erwähnt, seine in der Hafteinvernahme geäusserte Belastung gegenüber dem Beschuldigten in der Konfrontationseinvernahme nicht bestätigte, lässt sich zusammenfassend eine Täterschaft des Beschuldigten nicht erstellen, weshalb dieser freizusprechen wäre. II. Sachverhalt 1. Anklagevorwurf 1.1. Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 1 1.1.1. Versuchte Vergewaltigung (Mittäterschaft)
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe am 23. Dezember 2016 zusammen mit dem Mitbeschuldigten in dessen Wohnung versucht, die Privatklägerin 1 gegen ihren Willen vaginal zu penetrieren. Zuerst hätten die beiden Beschuldigten die Privatklägerin 1 auf das Bett gestossen, sie habe verbal kundgetan, dass sie das nicht wolle, sie sollten aufhören. Zuerst habe der Mitbeschuldigte die Privatklägerin 1 an den Oberarmen festgehalten, während der Beschuldigte ihr die Unterhose ausgezogen habe und mit einem übergestreiften Kondom versucht habe, mit dem Penis vaginal in die Privatklägerin 1 einzudringen. Die Privatklägerin 1 habe sich körperlich und verbal zur Wehr gesetzt, habe sich seitlich weggedreht, weshalb es dem Beschuldigten nicht gelungen sei, in sie einzudringen. In der Folge habe der Beschuldigte die Privatklägerin 1 an den Oberarmen festgehalten und der Mitbeschuldigte habe ebenfalls mit übergezogenem Kondom versucht, mit seinem Penis in sie einzudringen, obwohl die Privatklägerin 1 verbal kundgetan habe, dass sie das nicht wolle und körperliche Gegenwehr geleistet habe. Auch dem Mitbeschuldigten sei es nicht gelungen, in sie einzudringen. Hinsichtlich der detaillierten Abläufe sei auf den Text der Anklageschrift verwiesen. 1.1.2. Mehrfache Vergewaltigung/mehrfache sexuelle Nötigung Auch betreffend diesen Anklagepunkt ist vorab auf den ausführlichen Text der Anklageschrift zu verweisen. Kurz zusammengefasst wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe in der Zeit von 1. Juni 2017 bis 1. August 2017 von der Privatklägerin 1 insgesamt 7 Mal (in klusive Vorfälle gemäss Anklageziffern 2 und 5) Geschlechtsverkehr erzwungen indem er ihr gedroht habe, er werde sie schlagen, wenn sie keinen Sex mit ihm haben werde, ihr bei vier Vorfällen (inklusive Vorfall gemäss Anklageziffer 2) die Handgelenke schmerzhaft verdreht habe und gedroht habe, es komme noch zu weiteren Gewaltanwendungen, wenn sie nicht mitmache. Die Privatklägerin 1 habe dem Beschuldigten jedes Mal klar verbal kundgetan, dass sie keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben wolle.
Ferner wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe in der Zeit von 1. Juni 2017 bis 1. August 2017 die Privatklägerin 1 ca. 20 Mal gezwungen, ihn oral zu befriedigen. Bei einem der Vorfälle habe er ihr die Handgelenke schmerzhaft verdreht. Er habe ihr mit Gewalt gedroht, gedroht sie zu schlagen. Am 1. August 2017 habe er sie an den Oberarmen und den Schultern festgehalten, als sie habe weglaufen wollen. Die Privatklägerin 1 habe ihm gegenüber jedes Mal verbal kundgetan, dass sie ihn nicht oral befriedigen wolle. 1.1.3. Mehrfache Erpressung/ versuchte Erpressung Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe ab April 2017 der Privatklägerin mit Schlägen gedroht, wenn sie ihm kein Geld mehr geben werde, was sie ihm wiederholt gesagt habe. In der Zeit von April bis Juli 2017 habe er von ihr monatlich Fr. 500.-- für die Deckung eigener Bedürfnisse gefordert. Ende Juni 2017 habe er seiner Forderung damit Nachdruck verliehen, dass er die Privatklägerin 1 schmerzhaft an den Ohren gezogen habe, sie an den Handgelenken gepackt und diese verdreht habe und erklärt habe, er werde so lange weitermachen, bis sie ihm das Geld gebe. Unter dem Eindruck der Drohungen und der Gewaltanwendung Ende Juni 2017 habe sie ihm total Fr. 2'000.-- gegen ihren Willen gegeben. Am 12. Juli 2017 bei einem Gespräch mit der Privatklägerin 1 und deren Vater, bei welchem er vom Vater der Privatklägerin 1 aufgefordert worden sei, seine Tochter in Ruhe zu lassen und aus der Wohnung auszuziehen, habe der Beschuldigte erklärt, er werde die Wohnung nur verlassen, wenn die Privatklägerin 1 ihm einmalig Fr. 5'000.-- und nachfolgend monatlich Fr. 1'000.-- bezahlen werde. Damit habe er der Privatklägerin 1, welche er bereits mehrfach vergewaltigt und sexuell genötigt habe, das massive Übel in Aussicht gestellt, die Wohnung nicht zu verlassen. Mit der Androhung dieses Übels habe er sie dazu bringen wollen, ihm die geforderten Beträge zu bezahlen, im Bewusstsein darum, dass er grundsätzlich keinen Anspruch auf die geforderten Beträge hatte. Die Privatklägerin 1 habe die geforderten Beträge nicht bezahlt. 1.1.4. Drohung
Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe der Privatklägerin 1 ca. anfangs Juli 2017 erklärt, dass er sie überwache. Wenn sie mit einem anderen Mann irgendwohin gehe oder ihn mit einem anderen Mann betrüge, würde er mit Hilfe seiner Kollegen diesen Mann zusammenschlagen. 1.1.5. Tätlichkeiten Die Anklage wirft dem Beschuldigten vor, er habe die Privatklägerin 1 anfangs Juli 2017 schmerzhaft an den Ohren gezogen und ihr die Handgelenke schmerzhaft verdreht und ca. am 15. Juli 2017 wiederum schmerzhaft an den Ohren gezogen, ihr die Arme schmerzhaft auf den Rücken gedreht und sie gegen den Rücken gestossen. Die angeklagten Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 1 werden vom Beschuldigten vollumfänglich bestritten. 1.2. Erwerbstätigkeit ohne Arbeitsbewilligung Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe in der Zeit von September bis Dezember 2016 an nicht mehr genau bestimmbaren Daten in der Bar "G._____" in Zürich als Abwäscher im Stundenlohn gearbeitet und im März 2017 während ca. 2 bis 3 Tagen als Maler auf einer Baustelle in Dietlikon. Diese Erwerbstätigkeit habe er verrichtet, ohne im Besitz der erforderlichen Arbeitsbewilligung zu sein. Dies sei ihm bewusst gewesen, bzw. habe er in Kauf genommen, da er sich nicht genügend um die Voraussetzungen und Anforderungen für einen Stellenantritt als Besitzer eines Ausländerausweises F gekümmert habe. Der Beschuldigte anerkennt den Sachverhalt in objektiver Hinsicht. In subjektiver Hinsicht macht er geltend, er sei davon ausgegangen, der Arbeitgeber habe eine Arbeitsbewilligung für ihn eingeholt, er sei der Meinung, der Arbeitgeber hätte die Arbeitsbewilligung vor Vertragsschluss beantragen müssen. Zu erstellen ist der Sachverhalt betreffend diesen Anklagepunkt einzig in subjektiver Hinsicht. 2. Sachverhaltserstellung
2.1. Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 1 2.1.1. Vorbemerkungen a) Verlauf der Beziehung zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten Betreffend die Delikte zum Nachteil der Privatklägerin 1 ist vorweg kurz auszuführen, welche Verbindung zwischen ihr und dem Beschuldigten bestand. Dabei werden rein äussere Fakten dargelegt, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte eine sehr unterschiedliche Darstellung über die Art ihrer Beziehung zu Protokoll gaben. Unbestritten ist, dass sich die beiden kennenlernten als sie gleichzeitig in einer Wohngemeinschaft an der H.-Strasse ... in B. wohnten. Wenige Tage vor dem angeklagten Vorfall vom 23./24. Dezember 2016 war es zwischen ihnen erstmals zu Geschlechtsverkehr gekommen. Am 1. Januar 2017 unterschrieb die Privatklägerin eine Erklärung, wonach sie dem Beschuldigten ein Auto für max. Fr. 5'000.-- kaufe, wenn er koche und putze und sie drei Mal pro Woche besuche und sie zum Lachen bringe, wobei dieser Deal 6 Monate gültig sei ab 1. Januar 2017 (Urk. D1 10/1 Beilage 1). Am 1. März 2017 haben die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte eine gemeinsame Wohnung in B._____ bezogen. Mitte April 2017 haben sie sich beim Zivilstandsamt in B._____ erkundigt, was es für eine gemeinsame Heirat benötige und Mitte Mai 2017 wollte der Beschuldigte ein nicht verwendbares Dokument beim Zivilstandsamt einreichen (Urk. D1 13/1 + 2). Am 12. Juli 2017 fand ein Gespräch zwischen der Privatklägerin 1, deren Vater und dem Beschuldigten statt. Am 3. August 2017 erstattete die Privatklägerin 1 in Begleitung ihres Vaters auf der Polizeistation B._____ persönlich Anzeige gegen den Beschuldigten (Urk. D1 1 S. 3). b) Allgemeine Bemerkungen betreffend Sachverhaltserstellung
Alle Anklagevorwürfe stützen sich im Wesentlichen auf die Aussagen der Privatklägerin 1. Ihren Aussagen stehen diejenigen des Beschuldigten und betreffend den angeklagten Vorfall vom 23./24. Dezember 2016 auch des Mitbeschuldigten gegenüber. Da Widersprüche und Ungereimtheiten betreffend den einen Anklagekomplex auch Auswirkungen auf die Aussagenwürdigung betreffend andere Komplexe haben können, erscheint es angezeigt, die Aussagen der Beteiligten zuerst in ihrer Gesamtheit betreffend alle Anklagevorwürfe darzustellen, um dann bei der Beweiswürdigung im Rahmen der einzelnen Anklagevorwürfe darauf zurückzukommen. Wiederholungen und Überschneidungen lassen sich dabei nicht vermeiden. Sodann ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen auf die Argumente des Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2; je mit Hinweis). 2.1.2. Beweismittel 2.1.2.1. Persönliche Beweismittel a) Aussagen der Privatklägerin aa) In ihrer ersten Befragung vom 4. August 2017 hat die Privatklägerin 1 ausgesagt, sie habe die Beziehung zum Beschuldigten Ende Juni 2017 beendet. Anfangs sei es eine gegenseitige Liebesbeziehung gewesen (Urk. D1 9/1 S. 4). Er habe die Beendigung der Beziehung nicht akzeptiert und habe angefangen, sie mit Kameras zu überwachen und alle ihre Daten auf sein Handy zu übertragen. Er
habe herausfinden wollen, ob sie ihn betrüge (Urk. D1 9/1 S. 4). Der Beschuldigte habe regelmässig Geld von ihr verlangt und habe ihr gegenüber Gewalt angewendet. Sie habe keine sexuellen Aktivitäten mehr mit ihm gewollt, worauf er angefangen habe, diese zu erzwingen. Sie habe am 8. Juli mit ihrem Vater darüber gesprochen, worauf es am 12. Juli zu einem Gespräch bei ihnen in B._____ gekommen sei. Der Beschuldigte habe von ihr Fr. 5'000.-- verlangt, damit er ausziehen könne. Sie habe ihm gesagt, dass er weggehen müsse und eine andere Wohnung suchen müsse. Er habe gemeint, er habe keine Chance, eine andere Wohnung zu finden (Urk. D1 9/1 S. 5). Anfang Juli 2017 sei es zum ersten Mal zu sexuellen Handlungen gegen ihren Willen gekommen, zum letzten Mal am 1. August 2017 (Urk. D1 9/1 S. 5). Dazwischen sei dies ungefähr jeden dritten Tag vorgekommen. Der Beschuldigte habe sie zu Geschlechtsverkehr und Oralverkehr gezwungen und habe gesagt, sie müsse dies machen sonst werde er sie schlagen. Zu Oralverkehr habe er sie ungefähr jeden dritten Tag und zu Geschlechtsverkehr einmal pro Woche oder jede zweite Woche gezwungen (Urk. D1 9/1 S. 6). Das erste Mal habe sie ihm gesagt, dass sie das nicht wolle, worauf er sie dazu gedrängt habe, gesagt habe, es sei ihre Pflicht, sie an den Handgelenken festgehalten habe und gedreht habe, um ihr Angst einzujagen. Er habe gesagt, er würde ihr mehr wehtun, wenn sie es nicht mache. Sie habe Angst bekommen, weil er kräftig und stark sei. Sie habe dann gesagt ok, obschon sie nicht gewollt habe. Der Geschlechtsverkehr selber sei ohne Gewaltanwendung erfolgt, sie habe einfach hingehalten. Das erste Mal sei das schlimmste für sie gewesen, danach sei es einfach wie eine Repetition gewesen. Beim letzten Mal am 1. August 2017 habe er gesagt, er wolle nochmals Sex bevor er zu seinem Kollegen fahre. Sie habe gesagt, sie wolle das nicht. Er habe wieder Gewalt angewendet wie beim ersten Mal mit Handgelenken verdrehen etc. Sie habe Angst bekommen, habe dann halt einfach ok gesagt (Urk. D1 9/1 S. 8). Sie habe schon gesagt, er solle aufhören, dass es nicht nötig sei, aber er habe gesagt, dass er das unbedingt wolle. Während des Verkehrs habe sie versucht, ihn wegzustossen, aber er sei stärker wie sie. Beim letzten Mal habe sie es nicht so passiv über sich ergehen lassen wie bei den anderen Malen (Urk D1 9/1 S. 9). Ca. 20 Minuten nach dem Geschlechtsverkehr habe er gesagt, sie müsse ihn oral
befriedigen, wenn sie dies nicht mache, würde er sie heftig schlagen. Sie habe dies gemacht gegen ihren Willen. Sie habe gesagt, sie wolle es nicht machen, er habe gemeint, es sei ihre Pflicht. Er habe sie wieder an den Handgelenken gepackt bis es ihr wehgemacht habe, worauf sie gesagt habe, ok sie mache es (Urk. D1 9/1 S. 9). Anfangs Juli sei es zum ersten Oralverkehr gegen ihren Willen gekommen. Sie habe sich manchmal in ihrem Zimmer eingeschlossen, aber er habe dann jeweils so lange geklopft bis sie Angst gehabt habe, dass er die Nachbarn damit belästigen könnte (Urk. D1 9/1 S. 10). Sie hätte zu ihrer Schwester gehen können, aber sie habe deswegen nicht ausziehen wollen, dann hätte er noch mehr Macht über sie erhalten. Sie habe ab und zu weinen müssen während den sexuellen Handlungen gegen ihren Willen, das habe ihn aber nicht interessiert. Er meinte, er sei der Boss und sie habe ihm zu gehorchen (Urk. D1 9/1 S. 11). Abgesehen von den sexuellen Handlungen sei es auch zu Gewaltanwendung gekommen, wenn er Geld für sein Essen von ihr verlangt habe und sie ihm gesagte habe, er solle sich sein Geld selber organisieren. Daraufhin habe er mit Gewalt gedroht. Manchmal habe sie ihm dann Geld gegeben, manchmal auch nicht. Ab und zu sei es vorgekommen, dass er sie an den Ohren gezogen oder auf ihren Rücken gedrückt habe bis es weh getan habe. Manchmal habe er auch ihre Handgelenke gepackt und fest zugedrückt (Urk. D1 9/1 S. 11). Der Beschuldigte habe pro Monat Fr. 500.-- oder mehr von ihr verlangt. Er habe ihr zwei Mal Ohrfeigen verpasst, einmal weil er gemeint habe, sie habe ihn betrogen und einmal habe er Geld gewollt, aber sie habe ihm keines gegeben (Urk. D1 9/1 S. 12). Der Beschuldigte habe sie überwacht und ihr gedroht, es werde etwas Schlimmes passieren, wenn sie ihn betrüge. Damit habe er gemeint, er würde ihr grosse Gewalt antun (Urk. D1 9/1 S. 12). Am 1. August habe sie ihm Fr. 600.--, welcher Betrag seinem Mietanteil entsprochen habe, aushändigen müssen, weil er gemeint habe, er sei ja einen Monat nicht zu Hause. Ab dem 20. Juli habe er angefangen, ihre Nachrichten zu lesen (Urk. D1 9/1 S. 12) und habe ihr gesagt, er habe in der Wohnung drei Kameras installiert. Wenn ein Mann in ihrer Wohnung sei, würde etwas Schlimmes passieren (Urk. D1 9/1 S. 13). bb) In der Einvernahme vom 18. September 2017 erklärte die Privatklägerin 1, sie habe das Schreiben vom 1. Januar 2017 unterschrieben, da ihr nicht klar
gewesen sei, dass der Beschuldigte das ernst meine, sie habe gedacht, das könne nur ein Witz sein. Das erste Mal habe der Beschuldigte nach etwa einem Monat und dann immer wieder gesagt, sie habe sich verpflichtet, ihm Geld zu geben (Urk. 9/4 S. 8 f.). Als er hätte ausziehen sollen, habe der Beschuldigte gesagt, er mache das nur, wenn sie ihm die Fr. 5'000.-- gebe und dazu jeden Monat Fr. 1'000.-- (Urk. 9/4 S. 9). Sie habe sich nicht wohl gefühlt, es sei ab März 2017 keine schöne Wohnsituation gewesen, aber nach dem 12. Juli sei es noch schlimmer gewesen, dann habe er richtig angefangen mit Gewalt (Urk. D1 9/4 S. 10). Am Anfang sei die Beziehung zum Beschuldigten von ihrer Seite aus eine Liebesbeziehung gewesen (Urk. D1 9/4 S. 11). Sie hätten nie über eine Art offene Beziehung oder rein sexuelle Beziehung gesprochen. Der Beschuldigte sei auch sehr eifersüchtig gewesen und habe ihr gesagt, sie dürfe auf keinen Fall einen anderen Mann treffen (Urk. D1 9/4 S. 11). Die ersten 2, 3 Monate in der gemeinsamen Wohnung sei die Beziehung noch ok gewesen. Der Beschuldigte habe die Idee zur Heirat gehabt (Urk. D1 9/4 S. 13 f.). Anfangs Juni habe sie gesagt, dass sie nicht mehr wolle (Urk. D1 9/4 S. 12). Er sei aggressiv geworden und habe gesagt, dass sie ihm die Fr. 5'000.-- geben müsse. Den Vorfall bei D._____ zu Hause schilderte sie dahingehend, dass sie geredet, getrunken, gelacht und getanzt hätten, dann hätten der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte an jenem Abend mit der Zeit gesagt, sie wollten etwas mehr mit ihr machen, hätten sie auf das Bett gelegt und begonnen, sich auszuziehen. Sie habe gesagt, sie sei nicht bereit und wolle sich wenigstens waschen. Dann habe ihr D._____ Waschsachen gegeben (Urk. D1 9/4 S. 16). Sie hätten angefangen, sie zu berühren und zu küssen. Sie sei dann aufgesprungen und habe gesagt, sie wolle das nicht. Sie hätten sie zu sich gezogen und weitergemacht. Nach ein paar Minuten als sie gesagt habe, sie wolle nicht weitermachen, seien sie aufs Sofa gesessen. Sie sei nachher ins Bad gegangen. Als sie aus dem Bad gekommen sei habe sie ihre Sachen gepackt und sei weggerannt (Urk. D1 9/4 S. 16). Der Beschuldigte habe bei dem Vorfall zuerst versucht, mit dem Penis in sie einzudringen während der Mitbeschuldigte sie an den Armen und der Beschuldigte an den Oberschenkeln festgehalten habe. Der Beschuldigte habe nicht in sie eindringen können, da sie sich gewehrt habe indem sie sich so bewegt
habe, dass er nicht zu ihrer Scheide gekommen sei. Sie habe auch gesagt, dass sie das nicht wolle (Urk. D1 9/4 S. 17 f.). Nach ein paar Minuten hätten sie gemerkt, dass sie wirklich nicht bereit sei und hätten gesagt, sie würden sich kurz auf das Sofa setzen (Urk. D1 9/4 S. 18). Bis dahin habe nur der Beschuldigte versucht, in sie einzudringen. Nach einer Minute auf dem Sofa habe sie gesagt, sie müsse ins Bad gehen und sei ins Bad gegangen. Als sie aus dem Bad gekommen sei habe sie ihre Sachen genommen und sei aus der Wohnung gerannt. Eigentlich habe nicht nur der Beschuldigte versucht, in sie einzudringen, aber sie wolle nicht unbedingt jemanden belasten (Urk. D 1 9/4 S. 19). Dann kam es zu einer kurzen Unterbrechung der Befragung, in welcher die Privatklägerin 1 sich mit ihrer Anwältin unterhielt. Nach dieser Unterbrechung führte die Privatklägerin 1 aus, D._____ sei ihr hinterhergerannt als sie weggerannt sei. Er habe sie im Gang eingeholt und in den Trocknungsraum gezogen. Dort habe er sich an sie gedrückt, habe die Hose heruntergelassen und sie so fest gehalten, dass sie nicht mehr habe wegrennen können. Er habe ein Kondom aus der Hosentasche übergezogen, ihre Hose und Unterhose heruntergezogen und sei kurz in sie eingedrungen, obwohl sie gesagt habe, sie wolle nicht und versucht habe, sich loszureissen. Es habe weh getan und sie habe gesagt, er solle aufhören. Es habe sehr weh getan als er in sie eingedrungen sei. Sie habe so 2, 3 Tage danach Schmerzen in der Scheide gehabt und es habe wehgetan beim Stuhlgang (Urk. D1 9/4 S. 20). Beim Vorfall in der Wohnung seien die beiden Beschuldigten betrunken gewesen aber so, dass sie noch wussten, was sie taten. Sie habe den Vorfall bei der Polizei nicht erwähnt, da sie gedacht habe, er liege zu weit zurück (Urk. D1 9/4 S. 21). Auf die Frage, wann es in der Beziehung zum Beschuldigten erstmals zu sexuellem Kontakt gegen ihren Willen gekommen sei, antwortete sie, sie wisse, dass es Anfang Juli 2017 gewesen sei, das genaue Datum wisse sie nicht mehr. Das letzte Mal sei am 1. August 2017 gewesen. Es sei zu Geschlechtsverkehr und Oralverkehr gegen ihren Willen gekommen. Analverkehr sei ihr angedroht worden, es sei aber nicht dazu gekommen (Urk. D1 9/4 S. 23). Zu Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen sei es jede zweite Woche gekommen, zu Oralverkehr gegen ihren Willen jeden 3. Tag. Einmal sei es am tt. Juli 2017 (ihr
Geburtstag) zu Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen gekommen, weitere Daten könne sie nicht mehr benennen. Insgesamt sei es ca. 7 Mal zu Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen gekommen, bei zwei Vorfällen zwei Mal an einem Tag. Auf Vorhalt der Berechnung der Befragerin, wonach es bei Oralverkehr gegen den Willen der Privatklägerin 1 jeden dritten Tag insgesamt ca. 20 Mal zu Oralverkehr gegen ihren Willen gekommen sei, bestätigte die Privatklägerin 1, es seien ungefähr 20 Mal gewesen (Urk. D1 9/4 S. 24). Das erste Mal Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen sei 2, 3 Tage erfolgt nachdem sie ihm gesagt habe, dass sie die Beziehung beenden wolle. Er sei gekommen und habe gesagt, er wolle unbedingt Sex mit ihr und habe ihr mit Gewalt gedroht, dass er sie schlage. Sie habe grosse Angst gehabt vor ihm, da er auch sehr herrisch sei. Wenn er wütend sei, sei er ein ganz anderer Mensch. Deswegen habe sie eingewilligt und es über sich ergehen lassen (Urk. D1 9/4 S. 25). Der Beschuldigte habe gewusst, dass sie keinen Sex haben wollte, sonst hätte er nicht mit Schlägen drohen müssen, wenn sie freiwillig mit ihm Sex gehabt hätte. Als sie mit ihm Schluss gemacht habe, habe sie gesagt, sie wolle nie mehr Sex mit ihm haben. Als er dann Sex haben wollte, habe sie es nochmals gesagt. Sie habe seine Drohung, dass er sie schlage, wenn sie ihm den Sex nicht gebe, ernst genommen, da sie wisse, dass er zusch lage, wenn ihm etwas nicht passe. Er werde auch immer wieder sehr wütend, wenn er etwas nicht bekomme, was er wolle. Er habe ihr auch erzählt, er sei früher so etwas wie ein Gangsterboss gewesen und habe im Auftrag von anderen Personen verprügelt. Deswegen habe sie Angst gehabt (Urk. D1 9/4 S. 26). Während dem Geschlechtsverkehr habe der Beschuldigte keine Drohungen ausgesprochen. Er habe sie an den Oberarmen festgehalten, damit sie liegenbleibe (Urk. D1 9/4 S. 27). Sie habe ihm auch ausdrücklich mündlich gesagt, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wolle. Er habe gesagt, es sei ihm egal und er wolle jetzt mit ihr Sex haben (Urk. D1 9/4 S. 27). Die weiteren Male, in denen es zu Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen gekommen sei, sei alles ungefähr nach dem gleichen Schema abgelaufen wie beim ersten Mal. Er habe ihr immer Gewalt angedroht, und sie habe immer mehr Angst vor ihm gehabt und habe einfach hingehalten (Urk. D1 9/4 S. 27). Während der weiteren Male habe der Beschuldigte sie während des Verkehrs nicht mehr
festgehalten (Urk. D1 9/4 S. 28). Auf Vorhalt, dass sie bei der Polizei ausgesagt habe, der Beschuldigte hätte ihr auch die Hände/Arme verdreht sagte sie aus, das sei nicht beim Geschlechtsverkehr gewesen, vielmehr als er Geld von ihr verlangt habe und sie es ihm nicht habe geben wollen. Auf Vorhalt, dass sie bei der Polizei gesagt habe, er habe ihr schon beim ersten erzwungenen Geschlechtsverkehr die Handgelenke verdreht, bestätigte sie das stimme, das habe er kurz gemacht (Urk. D1 9/4 S. 29). Auf Nachfragen, wie es bei den anderen Malen Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen gewesen sei, antwortete sie dann, das sei unterschiedlich gewesen, das habe er vielleicht zwei, drei Mal gemacht mit den Handgelenken vor dem Sex. Er habe ihr Gewalt angedroht und teilweise die Handgelenke verdreht, das sei sehr schmerzhaft gewesen, er habe sehr viel Kraft (Urk. D 9/4 S. 29). Er habe Drohungen ausgesprochen, dass er ihr sehr wehtun werde, dass er sie schlagen werde, dass er sie verprügeln werden, nehme sie an (Urk. D1 9/4 S. 30). Sie habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte seine Drohungen wahr machen werde, da sie ihn schon erlebt habe, wenn er wütend werde, dann sei er ein ganz anderer Mensch, er werde ganz dominant und sein Gesicht werde starr (Urk. D1 9/4 S. 30). Sie habe bei jedem Geschlechtsverkehr gesagt, dass sie keine Lust mehr habe, mit ihm sexuell Kontakt zu haben. Körperlich gewehrt gegen den Geschlechtsverkehr habe sie sich nur am 1. August 2017 (Urk. D1 9/4 S. 30). Auch beim Oralverkehr habe er mit Schlägen gedroht wie beim Geschlechtsverkehr. Vor dem Oralverkehr habe er einmal auch ihre Handgelenke verdreht (Urk. D1 9/4 S.32). Am 1. August habe der Beschuldigte sie wieder mit Schlägen bedroht. Beim Geschlechtsverkehr habe er keine Gewalt angewendet aber nachher habe er Oralverkehr haben wollen und habe etwas Gewalt angewendet. Ca. 10 Minuten nach dem Geschlechtsverkehr habe der Beschuldigte gesagt, sie solle ihn oral befriedigen. Damit sie nicht habe weglaufen können, habe er sie an den Oberarmen festgehalten. Sie habe sich ein bisschen gewehrt indem sie habe aufstehen und weggehen wollen. Er habe sie an der Schulter festgehalten so, dass sie sich nicht mehr habe entziehen können. Auf Vorhalt des Chats vom 18.07.2017 in welchem sie schrieb "die Vergewaltigung hast du schon gegeben" erklärte sie, sie hätten eine Auseinandersetzung gehabt und sie sei wütend gewesen (Urk. D1 9/4 S. 35).
Betreffend das Finanzielle sagte die Privatklägerin 1 aus, sie habe dem Beschuldigten am 27. Dezember 2016 Fr. 1'000.-- für den Besuch eines Freundes in I._____ [Stadt in Österreich] gegeben (Urk. D1 9/4 S. 35). Im Januar 2017 habe sie ihm Fr. 500.-- gegeben, da er eine Behördenrechnung habe bezahlen müssen ansonsten er ins Gefängnis gekommen wäre. Im Februar 2017 habe sie ihm Fr. 300.-- gegeben, damit er bei einem Kollegen Autofahren lernen konnte. Sie habe ihm am 1. März 2017 Fr. 300.-- für das Zügeln für sie beide gegeben. Im Ja nuar habe sie ihm Fr. 200.-- als Anzahlung für die Miete des Zimmers in J._____ gegeben. Ab dem 1. März 2017 habe sie ihm monatlich Fr. 500.-- geben müssen. Er habe immer gedroht und sie habe das bezahlt, letztmals im Juli. Am 1. August habe sie ihm Fr. 600.-- gegeben, damit er einen Monat weggehe und den Brief unterschreibe (Urk. D1 9/4 S. 37). Der Beschuldigte habe gesagt, er bezahle alles zurück sobald er könne. Ab April 2017 als sie es nicht mehr freiwillig gegeben habe, habe er ihr gedroht, wenn sie nicht bezahle, komme er mit Schlägen (Urk. D1 9/4 S. 37). Der Beschuldigte habe ihr gesagt, er kaufe damit Essen, aber er habe ihr nie Belege gezeigt. Auch habe er gesagt, dass er damit sein Zugabo finanziere. Der Beschuldigte hätte ihr die Beträge, ausser vielleicht diejenigen für das Essen, zurückzahlen müssen. Einmal habe der Beschuldigte gegen Ende Juni Gewalt angewendet. Er habe sie an den Ohren gezogen, die Handgelenke gepackt und verdreht und gesagt, er mache so lange weiter bis sie das Geld gebe. Sie habe ihm Fr. 500.-- gegeben (Urk. D1 9/4 S. 38). Sie habe ihm gesagt, sie wolle, dass jeder sein Essen selber kaufe, aber er habe das nicht eingesehen. Sie habe wenig Geld gehabt und habe ab Februar die Krankenkasse nicht mehr bezahlen können. Das Schreiben vom 1. August 2017 habe sie geschrieben, der Beschuldigte habe es ihr so vorgesagt. Sie hätten beide unterschrieben. Sie habe dem Beschuldigten Fr. 600.-- bar gegeben, die restlichen Fr. 400.-- hätte sie ihm nach I._____ überweisen sollen, dies habe sie nicht getan. Der Beschuldigte habe ihr nur einmal Ende März Fr. 100.-- gegeben (Urk. D1 9/4 S. 43). Betreffend Tätlichkeiten und Drohungen sagte die Privatklägerin 1 aus, der Beschuldigte sei auch tätlich geworden, weil er gemeint habe, sie betrüge ihn. So habe er sie anfangs Juli an den Ohren gezogen und die Handgelenke verdreht,
weil sie mit einem Arbeitskollegen geschrieben habe (Urk. D1 9/4 S. 45). Ein zweiter Vorfall habe sich Mitte/Ende Juli ereignet, drei Tage nachdem er mit ihrem Vater gesprochen habe. Er habe mit ihr geschimpft, was ihr einfalle, ihren Vater einzuschalten, habe ihre Handgelenke genommen, ihren Rücken so fest gedrückt bzw. gegen den Rücken gestossen und auch an den Ohren gezogen (Urk. D1 9/4 S. 46). Der Beschuldigte habe gedroht, er komme mit seinem Kollegen vorbei, wenn sie nicht anständig sei, wenn sie das Geld nicht gebe. Er habe Anfang Juli auch gesagt, er könne sie auf seinem Telefon orten und habe seine Kollegen überall in der Stadt. Falls sie mit einem anderen Mann irgendwohin gehe, würde er diesen zusammenschlagen (Urk. D1 9/4 S. 47). Das habe sie ernst genommen, da er sehr herrisch und auch gewaltbereit sei und auch immer mit Boss unterschreibe. Ende Juli habe er gesagt, wenn sie ihn verlassen würde, würde er sich umbringen. Auch das habe sie ernst genommen, weil sie gesehen habe, dass er sich manchmal nicht unter Kontrolle hatte (Urk. D1 974 S. 48). Beim Gespräch mit ihrem Vater vom 12. Juli 2017 hätten sie dem Beschuldigten gesagt, er solle aufhören mit den Vergewaltigungen und solle sofort ausziehen. Der Beschuldigte habe gesagt, er habe nichts gemacht und würde nur ausziehen, wenn er die Fr. 5'000.-- bekomme und zusätzlich Fr. 1'000.-- monatlich. Auch die Tätlichkeiten und sexuellen Übergriffe seien Thema des Gesprächs mit ihrem Vater vom 12. Juli 2017 gewesen (Urk. D1 9/4 S. 50). Der Beschuldigte habe ihr gesagt, er habe drei Kameras installiert, eine im Flur, eine auf der Terrasse und eine in ihrem Schlafzimmer und habe anfangs Juli gesagt, dass er die Wohnung überwache (Urk. D1 9/4 S 51). Sie habe es ihm geglaubt, habe aber keine Kamera gefunden. Der Beschuldigte habe auch gesagt, dass er ihr Telefon überwache. Sie habe gesehen, wie er im Wohnzimmer ihre beiden Telefone miteinander verbunden habe, und er habe ihren Pincode gekannt (Urk. D1 9/4 S. 52). cc) In der Einvernahme vom 27. September 2017 erklärte die Privatklägerin 1 betreffend den Vorfall vom 23./24. Dezember 2016 in der Wohnung des Mitbeschuldigten, sie sei zuerst im Bad gewesen, nachher hätten die Beschuldigten angefangen, sie auszuziehen. Als sie das erste Mal ins Bad
gegangen sei, sei noch nicht klar gewesen, dass die beiden Sex mit ihr haben wollten. Als sie aus dem Bad zurückgekommen sei, hätten sie zuerst noch etwas gesprochen und hätten auf dem Sofa gesessen. Dann erst hätten sie sie auf das Bett getan und sei klar gewesen, dass die beiden Sex von ihr wollten. Sie habe ihnen gesagt, sie wolle keinen Sex. Die beiden seien betrunken gewesen und hätten einfach weiter gemacht. Sie habe sich körperlich und verbal gewehrt (Urk. D1 9/6 S. 3 f.). Sie habe am nächsten Tag mit dem Beschuldigten über den Vorfall gesprochen. Er habe gesagt, es tue ihm leid, es sei wegen dem Alkohol gewesen (Urk. D 1 9/6 S. 4). Der Mitbeschuldigte habe sich ca. im Februar 2017 dafür entschuldigt, sie hätten aber nicht viel darüber gesprochen (Urk. D1 9/6 S. 4). Den Brief vom 1. Januar 2017 habe sie auf Diktat des Beschuldigten geschrieben. Er habe gedroht und gesagt, sie müsse das schreiben. Er habe gesagt, er sei nur mit ihr zusammen, wenn sie diesen Brief schreibe und sie habe eine Beziehung mit ihm gewollt, deshalb habe sie das gemacht (Urk. D1 9/6 S. 5). Auf die Frage, weshalb sie keine Strafanzeige gegen D._____ gemacht habe, erklärte sie, sie habe mit dem Beschuldigten zusammenkommen wollen und habe ihn deswegen nicht wütend machen wollen. Da D._____ der Kollege des Beschuldigten sei, hätte der Beschuldigte allenfalls Probleme gemacht. dd) In der Einvernahme vom 13. Dezember 2017 wurde die Privatklägerin 1 zu den angeklagten Vorfällen vom 23./24. Dezember 2016 befragt. Sie sagte aus, sie hätten in der Wohnung des Mitbesch uldigten zuerst geredet. Dann hätten die beiden gesagt, sie wollten etwas mehr mit ihr machen und hätten sie auf das Bett gezogen und geschubst. Beide hätten angefangen, ihre Kleider auszuziehen, sie könne nicht mehr ganz genau sagen, wer was ausgezogen habe. Sie glaube, sie hätten beide zusammen jeweils die Kleidungsstücke weggenommen. Dann hätten sie angefangen, sie auf die Wangen und den Oberkörper zu küssen und zu streicheln. Sie habe den beiden gesagt, dass sie das nicht wolle und sie aufhören sollen. Sie habe zu diesem Zeitpunkt nur eine Beziehung zum Beschuldigten gehabt und habe es schlimm gefunden, dass eine weitere Person dazukomme (Urk. D1 9/9 S. 6). Die beiden hätten einfach weitergemacht. Sie habe sich
gewehrt und versucht, sich loszureissen. Vor allem der Beschuldigte habe sie festgehalten an beiden Oberarmen und der Mitbeschuldigte habe versucht, in sie einzudringen. Er habe dies nicht geschafft. Sie habe sich auf alle Seiten gedreht und geschaut, dass er nicht habe eindringen können und habe sich vom Beschuldigten losreissen können. Sie habe es sehr schlimm gefunden, was die beiden gemacht hätten (Urk. D1 9/9 S. 8). Sie habe gesagt, sie müsse aufs WC und müsse ins Bad gehen. Sie hätten sie ins Bad gehen lassen. Auf Vorhalt, dass sie in der letzten Einvernahme den Ablauf umgekehrt geschildert habe, nämlich dass zuerst der Beschuldigte versucht habe, in sie einzudringen während der Mitbeschuldigte sie festgehalten habe, antwortete sie, beide hätten versucht, in sie einzudringen. Sie glaube, es sei zuerst der Mitbeschuldigte gewesen und dann der Beschuldigte, sie sei sich aber nicht mehr sicher. Keinem der beiden sei es gelungen, in sie einzudringen. Auf die Frage, weshalb sie in der letzten Einvernahme nicht geschildert habe, dass der Mitbeschuldigte in der Wohnung auch versucht habe, in sie einzudringen, erklärte sie, sie habe ihn nicht zu sehr beschuldigen wollen, es sei aber besser, jetzt die ganze Wahrheit zu sagen. Der ganze Vorfall habe etwa 20 Minuten gedauert (Urk. D1 9/9 S. 9). Sie sei ins Bad gegangen und D._____ habe ihr Rasierschaum, Rasierklinge, Seife und ein Tuch mitgegeben, sie hätten gemeint, es wäre schöner, wenn sie sich noch rasiere. Als sie aus dem Bad zurückgekommen sei, habe sie die Sachen zurückgegeben, habe ihre Kleider genommen, diese so schnell wie möglich angezogen und sei aus der Wohnung gerannt (Urk. D1 9/9 S. 11). Die beiden hätten gesagt, sie solle bleiben, sie habe gesagt, es gehe ihr nicht gut und sie wolle weg. Man habe sie nur verbal daran hindern wollen, sich anzuziehen und zu gehen. Sie sei aus der Wohnung gerannt und der Mitbeschuldigte sei ihr hinterher gerannt. Er habe schnell Hemd und Hose angezogen als sie weggerannt sei (Urk. D 1 9/9 S. 13). Der Mitbeschuldigte habe sie auf der Treppe eingeholt und habe sie in den Trocknungsraum gezerrt. Sie habe versucht, ihren Arm loszuziehen, dies sei ihr nicht gelungen, da er stärker sei (Urk. D 1 9/9 S. 13). Er habe gesagt, er wolle Sex mit ihr haben, habe sie an sich gedrückt und seine Hose runtergezogen. Sie habe gesagt, sie wolle das nicht und habe weglaufen wollen aber er habe sie mit beiden Händen an den Armen festgehalten. Er habe ihre Hose geöffnet, sie
glaube sie habe eine Jeans mit Knopf getragen. Er sei sehr stark und sehr schnell gewesen. Sie habe gesagt, er solle aufhören, sie wolle das nicht und habe versucht, sich loszureissen und ihn wegzuschubsen. Er habe ihre Hose und Unterhose bis zu den Unterschenkeln heruntergezogen, habe sich ein Kondom übergestreift und sei in sie eingedrungen. Er sei nur drei Viertel in sie eingedrungen und sei 2 Minuten in ihr drin gewesen. Sie habe gesagt, es tue ihr weh, er solle aufhören. Der ganze Vorfall habe ca. 8 Minuten gedauert. Sie habe dann ihre Sachen angezogen und sei in die WG gerannt. Der Mitbeschuldigte habe gesagt, sie solle nochmals nach oben kommen. Sie habe gesagt, sie wolle nichts mehr mit ihnen zu tun haben (Urk. D1 9/9 S. 16 f.). Nach einer halben Stunde sei der Beschuldigte zu ihr gekommen und habe an ihre Zimmertür geklopft und habe mit ihr reden und sich entschuldigen wollen. Sie habe nicht reden wollen und habe die Tür nicht geöffnet. Am Nachmittag des folgenden Tages habe sie mit ihm über den Vorfall gesprochen, und er habe sich entschuldigt, er habe einen Fehler gemacht (Urk. D1 9/9 S. 18 f.). Der Mitbeschuldigte habe sich dann einmal im Januar oder im Februar als er in der WG zu Besuch gewesen sei bei ihr entschuldigt. Sie habe die Entschuldigungen angenommen, aber es sei doch zu heftig gewesen, weshalb sie die Aussage gemacht habe (Urk. D1 9/9 S. 19). Sie habe ein paar Tage nach dem Vorfall starke Schmerzen in der Scheide gehabt infolge des Eindringens durch den Mitbeschuldigten. Die Schmerzen hätten so zwei Wochen gedauert (Urk. D1 9/9 S. 21). Auf Vorhalt verschiedener Chats mit Dritten sagte die Privatklägerin 1 aus, es handle sich um Kontakte über Tinder. Sie habe sich mit diesen Personen nie getroffen und habe die Unterhaltungen zum Spass geführt. Die Äusserung, wonach sie von einem Tunesier geschlagen, misshandelt und vergewaltigt werden wolle, sei ein Witz gewesen (Urk. D1 9/9 S. 22 f.). Auf Vorhalt eines Chats, in welchem es um Sex zu dritt oder zu viert geht, bestätigte die Privatklägerin 1, dass es zu solchen Dreiern oder Vierern gekommen sei (Urk. D1 9/9 S. 24).
Die Privatklägerin 1 erklärte, sie hätte nach dem Vorfall vom 23./24. Dezember am 24. Dezember arbeiten sollen, habe sich aber krank gemeldet. Während dem Familientreffen über Weihnachten habe sie niemandem von den Vorfällen erzählt. Sie sei nicht in psychologischer Beratung und habe sich dann Hilfe geholt bei ihrem Vater. Sie habe nur mit ihrer Anwältin und im vorliegenden Verfahren über die Vorfälle gesprochen (Urk. D1 9/9 S. 34 f.). dd) In der Befragung vor Vorinstanz sagte die Privatklägerin 1 aus, sie sei nicht in ärztlicher oder psychologischer Behandlung (Prot. I S. 18). Auf die Frage, weshalb sie den Vorfall im Trocknungsraum in dem bei der Anzeigeerstattung eingereichten Schreiben und in der polizeilichen Einvernahme nicht erwähnt habe, erklärte sie, sie habe D._____ nicht belasten wollen. Später im Gespräch mit ihrer Anwältin habe sie verstanden, dass es besser sei, die ganze Wahrheit zu sagen (Prot. I S. 18). Auf die Frage, weshalb sie in der polizeilichen Einvernahme vom 4. August 2017 auf die Frage nach den ersten sexuellen Handlungen gegen ihren Willen den Zeitpunkt anfangs Juli 2017 angegeben habe und den Vorfall vor Weihnachten 2016 nicht von sich aus erwähnt habe, erklärte sie, sie habe vor dem Gespräch mit ihrer Anwältin gemeint, es sei besser, ihn zu schonen. Sie könne leider keine Auskunft dazu geben, warum sie die Vorfälle in der Wohnung nicht von sich aus erwähnt habe und verweigere die Auskunft (Prot. I S. 19). Dass sie die sexuellen Handlungen von D._____ auch in der Einvernahme vom 18. September 2017 erst auf intensives Befragen der Staatsanwältin erwähnt habe, erklärte sie abermals damit, dass sie ihn habe schonen wollen. D._____ habe sich bei einer zufälligen Begegnung entschuldigt, und sie habe die Entschuldigung angenommen (Prot. I S. 20). Betreffend das Schreiben vom 1. Januar 2017 führte sie aus, sie habe dieses mehr als Witz wahrgenommen und habe versucht, eine Beziehung zu ihm aufzubauen. Das andere habe sie ihm verziehen, sie habe gemeint, dass sie ihm das verzeihen könne, nachher sei es aber schlimmer geworden (Prot. I S. 23). Bezüglich der Heiratspläne sagte sie aus, sie sei nicht bereit gewesen, ihn zu heiraten. Sie sei auf das Zivilstandsamt mitgekommen, da sie sich habe informieren wollen, was er genau unternommen habe. Auf Vorhalt des Chats vom
Sie sagte aus, sie habe Angst vor dem Beschuldigten gehabt und habe ihn loswerden wollen. Wenn er von selbst gegangen wäre, hätte sie keine Anzeige gegen ihn gemacht (Prot. I S. 37).
b) Aussagen des Beschuldigten In der polizeilichen Einvernahme vom 8. August 2017 sagte der Beschuldigte aus, die Privatklägerin 1 habe nach dem ersten Geschlechtsverkehr eine Beziehung mit ihm haben wollen. Er habe dies nicht gewollt und habe ihr eine offene Beziehung vorgeschlagen. Sie hätten dann einen oder zwei Monate lang eine offene Beziehung gehabt, dies sei Dezember 2016 / Januar 2017 gewesen. Dann habe er die WG verlassen wollen und auch keine offene Beziehung mehr mit der Privatklägerin 1 haben wollen. Sie habe gewollt, dass sie eine Abmachung treffen, wonach er für sie putze und koche und sie dreimal pro Woche besuche und sie ihm Fr. 5'000.-- für ein Auto bezahle (Urk. D1 8/1 S. 3). Aus seiner Sicht hätten sie nie eine Liebesbeziehung gehabt, sondern lediglich eine Sexbeziehung. Die Privatklägerin 1 habe ihn aber heiraten wollen. Sie habe immer nur Sex mit ihm haben wollen, einen Monat lang habe sie jeden Tag mit ihm Sex gehabt (Urk. D1 8/1 S. 3). Es stimme nicht, dass er die Privatklägerin 1 zu Geschlechtsverkehr oder Oralsex gezwungen habe. Er habe sie auch nie geschlagen oder bedroht, vielmehr habe sie ihn einmal mit einem Stück Holz auf die Füsse/Beine geschlagen, als er habe in den Ausgang gehen wollen (Urk. D1 8/1 S.4 f.) . Vor etwa zwei Monaten habe sie ihm gesagt, er bekomme Probleme, wenn er sie betrüge. Er habe sie zwar um Geld gebeten, aber ihr sicher nicht gedroht. Er habe vielleicht mal Fr. 300.-- ausgeliehen (Urk. D1 8/1 S. 5). In der Hafteinvernahme vom 9. August 2017 hielt er daran fest, dass die Privatklägerin 1 nach dem ersten Geschlechtsverkehr eine Beziehung mit ihm haben wollte, er jedoch nur eine offene Beziehung haben wollte, womit sie dann einverstanden gewesen sei aber gesagt habe, sie wolle eine richtige Beziehung (Urk. D1 8/2 S. 4). Sie habe ca. um Neujahr 2017 gesagt, wenn er für sie koche und putze und sie 3 mal pro Woche besuche, kaufe sie ihm ein Auto, das habe
sie schriftlich festgehalten (Urk. D1 8/2 S. 5). Nach Neujahr sei er aus der WG ausgezogen und habe bei einem Kollegen gewohnt. Sie habe dann für ihn organisiert, dass er wieder ein Zimmer in der WG an der H.-Strasse bekommen habe und habe dann die Wohnung in B. gefunden. Er sei mit ihr in diese Wohnung gezogen und habe immer an diesen Deal mit putzen, kochen und an die Fr. 5'000.-- gedacht. Einen Monat lang habe sie jeden Tag Sex mit ihm gewollt, es habe auch fast jeden Tag Sex gegeben und er habe sich schwach gefühlt (Urk. D 1 8/2 S. 6). Sie habe ihm verboten, ins Schwimmbad zu gehen, weil es dort nackte Frauen gebe. Vor zwei Monaten habe sie angefangen, sich nicht mehr zu waschen. Er habe ihr dann im Juni gesagt, dass er weg wolle aus dieser Situation. Sie sei durchgedreht als sie die Wohnungsanzeigen auf seinem Email gesehen habe, habe laut geschrien und sein T-Shirt zerrissen (Urk. D 1 8/2 S. 6). Am 20. Juli habe er die Verwaltung angerufen und gesagt, sie sollten ein Zimmer für ihn finden, er bezahle auch Fr. 1'000.-- (Urk. D 1 8/2 S. 7). Als er einmal habe in den Ausgang gehen wollen, habe sie mit einem grossen Stück Holz auf seine Beine geschlagen (Urk. D1 8/2 S. 7). Sie habe ihm gesagt, wenn er zur Polizei gehe, werde sie sagen, er habe sie vergewaltigt (Urk. D1 8/2 S. 7). Er habe von ihr einmal Fr. 300.-- ausgeliehen für die Autoprüfung und habe dieses Geld noch nicht zurückbezahlt. Manchmal habe sie ihm Fr. 50.-- oder Fr. 30.-- für den Einkauf von Essen für sie beide gegeben (Urk. D1 8/2 S. 8). Die Initiative zum Sex sei immer von ihr gekommen. Er sei nie tätlich gegenüber der Privatklägerin 1 geworden, habe aber einmal laut mit ihr gesprochen. Am 1. August 2017 habe sie gewollt, dass er ein letztes Mal Geschlechtsverkehr mit ihr habe, nachher habe sie ihn in Ruhe lassen wollen. Sie hätten nochmals Geschlechtsverkehr gehabt und hätten vor seiner Abreise noch Döner zusammen gegessen. Er habe zu ihr gesagt, sie finde bestimmt einen besseren Mann als ihn, Liebe müsse beidseitig sein und er liebe sie nicht, aber sie sei eine gute Frau (Urk. D1 8/2 S. 11). Er betonte in der Einvernahme vom 25. Oktober 2017 erneut, der Brief vom 1. Januar 2017 sei die Idee der Privatklägerin 1 gewesen. Sie habe diesen geschrieben und zu ihm ins Zimmer gebracht (Urk. D1 8/6 S. 3). Am 10. Juni 2017 habe er ihr geschrieben, dass er eine Wohnung gefunden habe. Seine
Möbel und Sachen seien bei ihr gewesen, sonst wäre er einfach weggegangen (Urk. D1 8/6 S. 4 f.). Er habe der Privatklägerin 1 im Juni/Juli geschrieben, dass er sein Bett holen komme und die Schlüssel in den Briefkasten werfe. Er habe Fr. 1'800.-- für Pflanzen und Möbel haben wollen sonst würde er die Sachen mitnehmen, Fr. 5'000.-- habe er nie von ihr verlangt (Urk. D1 8/6 S. 12). Er hielt daran fest, es sei keine Liebesbeziehung gewesen, vielmehr eine offene Beziehung (Urk. D1 8/6 S. 5). Die Kosten für das Essen hätten sie geteilt (Urk. D1 8/6 S. 6). Die Privatklägerin 1 habe ihn als Überraschung zum Zivilstandsamt gebracht. Er habe dem Zivilstandsamt keine Dokumente gebracht (Urk. D1 8/6 S. 7). Betreffend den Vorfall vom 23./24. Dezember 2016 erklärte er, die Geschichte der Privatklägerin 1 sei ganz und gar gelogen, es sei damals zu keinerlei sexuellem Kontakt gekommen. Sie hätten gesagt, sie solle nach Hause gehen und der Mitbeschuldigte habe gesagt, er begleite sie zur Haustür (Urk. D1 8/6 S. 8). Er bestätigte, dass ihm die Privatklägerin 1 von März bis Juli 2017 Fr. 500.-- monatlich gegeben habe, es stimme jedoch nicht, dass er ihr gedroht habe, damit sie ihm das Geld gebe (Urk. D1 8/6 S. 10). Es stimme nicht, dass sie ihm am 1. August 2017 Fr. 1'000.-- gegeben habe. Das entsprechende Schreiben vom 1. August 2017 habe sie geschrieben, er habe es auch nicht unterschrieben. Sie kenne seine Unterschrift, da sie immer Bewerbungen für ihn geschrieben habe (Urk. D1 8/6 S. 10). In der Einvernahme vom 31. Oktober 2017 sagte der Beschuldigte betreffend den Vorfall vom 23./24. Dezember 2017 aus, die Privatklägerin 1 habe ihm geschrieben, dass sein Kollege sie in der Scheide verletzt habe, dafür habe er sich entschuldigt. Sie habe ihm erzählt, der Kollege habe versucht, mit der Hand an ihrer Scheide etwas zu machen. Er habe ihr nicht geglaubt (Urk. D1 8/7 S. 13). Er sei in der Wohnung geblieben und D._____ habe gesagt, er begleite die Privatklägerin 1 bis zur Haustür. Er wisse nicht genau, wie lange D._____ weg gewesen sei, er sei betrunken gewesen (Urk. D1 8/7 S. 14). D._____ habe die Privatklägerin 1 zur Haustüre begleitet (Urk. D1 8/7 S. 16). Auf Vorhalt des Whatsapp-Chats zwischen ihm und der Privatklägerin 1, aus welchem hervorgehe, dass er immer wieder schreibe, wie sehr er sie möge, erklärte der Beschuldigte, er sei immer sehr nett, liebenswürdig gewesen, aber sie seien nur
Kollegen gewesen. Er habe die Privatklägerin 1 gern gehabt, sei mit ihr nur befreundet gewesen, es sei keine Liebesbeziehung gewesen (Urk. D1 8/7 S. 17). Sie habe ihn als Überraschung auf das Zivilstandsamt gebracht. Wenn er sie hätte heiraten wollen, hätte er ihr seine Geburtsurkunde gegeben. Es treffe zu, dass er ein zweites Mal zum Zivilstandsamt gegangen sei und die Identitätskarte vorbeigebracht habe (Urk. D1 8/7 S. 18). Er habe die Beziehung aufgelöst, nicht die Privatklägerin 1 (Urk. D1 8/7 S. 18 f.). Er habe kein Kündigungsschreiben von der Privatklägerin 1 bekommen und auch kein solches gesehen (Urk. D1 8/7 S. 19). Es treffe zu, dass die Privatklägerin 1 ihm Geld gegeben habe, aber nur für das Essen. Einmal habe er Fr. 300.-- von ihr ausgeliehen und wieder zurückbezahlt und einmal Fr. 100.--. Er habe alles zurückbezahlt ausser Fr. 200.-- oder Fr. 300.-- (Urk. D1 8/7 S. 20). In der Konfrontationseinvernahme mit dem Mitbeschuldigten vom 15. Januar 2018 hielt der Beschuldigte daran fest, dass der Mitbeschuldigte die Privatklägerin 1 am 23./24. Dezember 2017 bis zum Hauseingang begleitet habe (Urk. D1 8/11 S. 3). Er wisse nicht mehr genau, wie lange der Mitbeschuldigte weg gewesen sei, es könnten 1 bis 3 Minuten gewesen sein (Urk. D1 8/11 S. 4). Die Privatklägerin habe ihm erzählt, dass der Mitbeschuldigte sie mit der Hand an der Scheide verletzt habe (Urk. D1 8/11 S. 4). Der Beschuldigte hielt auf Vorhalt des Kurzberichtes betreffend Handschriftenuntersuchung daran fest, dass er das Schreiben vom 1. August 2017 nicht unterschrieben habe, seine Unterschrift sei einfach nachzumachen (Urk. D1 8/11 S. 5). In der Schlusseinvernahme vom 12. Februar 2018 bestritt der Beschuldigte sämtliche Vorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin und betonte erneut, es sei nicht zu Geschlechtsverkehr und Oralverkehr gegen den Willen der Privatklägerin 1 gekommen, vielmehr habe sie immer mehr und mehr gewollt und sei zu ihm gekommen. Er habe die Privatklägerin 1 auch nie erpresst, sie habe ihm freiwillig Geld gegeben. Sie habe ihm im Dezember Fr. 1'000.-- gegeben, insgesamt habe sie ihm mehr als Fr. 2'000.-- gegeben, aber nicht so viel, wie sie sage, und er habe auch einige hundert Franken zurückbezahlt. Er habe ihr nie gedroht und sei nie tätlich geworden (Urk. D1 8/14 S. 20 f.).
In der Befragung vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte aus, er habe sich am 24. Dezember 2016 bei der Privatklägerin 1 entschuldigt, weil er ihr gesagt habe, sie solle nach Hause gehen, er wolle im Zimmer von D._____ bleiben. Sie habe bei ihm bleiben wollen. Er habe sich auch entschuldigt, weil sie ihm erzählt habe, sein Kollege habe etwas gemacht. Deswegen habe er sich für ihn entschuldigt. Sie habe ihm dies zuerst persönlich erzählt und es dann auch per WhatsApp geschrieben (Prot. I S. 44). Sie habe ihm gesagt, D._____ habe mit ihr Sex haben wollen und habe ihre Scheide berührt und sie sei dabei etwas verletzt worden, mehr habe sie nicht gesagt und auch nicht gesagt, wo es passiert sei (Prot. I S. 45 und S. 48). D._____ habe die Privatklägerin 1 zur Tür begleitet, er wisse nicht, wie lange er weggewesen sei, er sei an besagtem Abend betrunken gewesen. Als die Privatklägerin 1 ihm erzählt habe, was mit D._____ passiert sei, sei er zuerst schockiert gewesen, habe ihr aber nicht geglaubt, er kenne D._____ seit 9 Jahren, das hätte er nicht gemacht. Er habe von Anfang an gemerkt, dass sie lüge (Prot. I S. 48). Für ihn sei die Beziehung zur Privatklägerin keine Liebesbeziehung gewesen. Als sie ihn habe heiraten wollen, habe er sich gesagt, dass dies für seine Aufenthaltsbewilligung eine gute Idee sei (Prot. I S. 51). Die Privatklägerin 1 habe wie ein Magnet an ihm geklebt und habe von ihm immer Sex gewollt, deshalb sei es zur Beendigung der Beziehung im Juni 2017 gekommen (Prot. I S. 52). Er denke, die Privatklägerin 1 belaste ihn, weil sie ihm mehr Geld gegeben habe als sie konnte und die Beziehung nicht festhalten konnte. Irgendwie sei sie in ihren Gefühlen verletzt worden (Prot. I S. 54). Er habe von ihr manchmal Fr. 100.--, Fr. 200.-- oder Fr. 300.-- bekommen, weil er für sie gekocht und geputzt habe. Im Dezember 2016 habe er ihr gesagt, dass er die Wohnung verlassen werde, weil er finanzielle Probleme habe und die Miete sehr teuer sei. Sie habe ihm Fr. 1'000.-- gegeben (Prot. I S. 56). Der Beschuldigte bestätigte, dass die Privatklägerin 1 das Gefühl gehabt habe, dass er sie finanziell ausnütze (Prot. I S. 56). Sie habe ihm freiwillig ab Dezember 2016 bis 1. August 2017 Geld gegeben. Sie habe das Gefühl gehabt, wenn sie ihm Geld gebe, könne sie bei ihm bleiben (Prot. I S. 56). Es treffe zu, dass er beim Gespräch mit dem Vater der Privatklägerin 1 Fr. 1'800.-- für Möbel, Fernseher und Playstation haben wollte und Fr. 5'000.-- verlangt habe, gestützt auf den Brief vom 1. Januar 2017.
Er habe für sie geputzt und gekocht (Prot. I S. 57). Es stimme nicht, dass er zusätzlich Fr. 1'000.-- pro Monat verlangt habe (Prot. I S. 57 f.). Er habe sich bemüht, eine neue Wohnung zu finden, habe selber ausziehen wollen (Prot. I S. 58). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte bei seiner Befragung zur Sache von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und verwies auf seine Aussagen vor Vorinstanz (Prot. II S. 27 ff.).
c) Aussagen des Mitbeschuldigten In der polizeilichen Einvernahme vom 25. Oktober 2017 sagte der Mitbeschuldigte aus, die Privatklägerin und der Beschuldigte seien einmal bei ihm zu Hause gewesen. Er habe ein paar Biere herausgenommen und die beiden hätten angefangen Gras zu rauchen. Er denke, dass die Privatklägerin nie zuvor Gras geraucht habe, das schliesse er daraus, wie sie den Joint in den Mund genommen habe (Urk. D1 11/1 S. 8). Sie habe angefangen, sich nicht mehr so wohl zu fühlen. Sie habe immer wieder Wasser getrunken und sei irgendwie nervös gewesen. Der Beschuldigte habe etwas mit ihr herumgemacht, sie seien ja auch ein Paar gewesen. Sie seien auf dem Bett gesessen, er auf dem Sofa (Urk. D1 11/1 S. 7). Die beiden hätten sich geküsst. Im Verlaufe des Küssens habe der Beschuldigte die Privatklägerin etwas umarmt und habe etwas auf ihr gelegen (Urk. D1 11/1 S. 8). Plötzlich sei die Privatklägerin aufgestanden und aus dem Zimmer gegangen. Er habe den Beschuldigten gefragt, was passiert sei, dieser habe geantwortet, es sei alles gut und sei weggegangen (Urk. D1 11/1 S. 7). Er habe sich verabschiedet und sei schlafen gegangen (Urk. D1 11/1 S. 5), er sei ihr nicht hinterhergerannt (Urk. D1 11/1 S. 10). Die Anklagevorwürfe hat der Mitbeschuldigte vollumfänglich bestritten (Urk. D1 11/1 S. 9 f.). Er machte geltend, nie sexuellen Kontakt mit der Privatklägerin gehabt zu haben. Der Mitbeschuldigte sagte in der Hafteinvernahme vom 26. Oktober 2017 aus, die Privatklägerin und der Beschuldigte seien zu ihm gekommen. Sie hätten Bier
getrunken. Die Privatklägerin und der Beschuldigte hätten Gras geraucht, er selber nicht. Er habe gemerkt, dass die Privatklägerin vorher noch nie Gras geraucht habe, das habe man daran gesehen, wie sie den Joint gehalten habe. Die beiden seien auf dem Bett gesessen, er auf dem Sofa (Urk. D1 11/2 S. 5). Er habe gemerkt, dass es ihr nicht mehr so gut gegangen sei, und er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle ihr etwas schauen. Der Beschuldigte habe sie in den Arm genommen und geküsst. Sie seien auf seinem Bett gelegen und hätten etwas rumgemacht, d.h. in den Arm nehmen und Küssen. Danach sei sie plötzlich aufgestanden und sei rausgegangen (Urk. D1 11/2 S. 5). Er habe den Beschuldigten gefragt, was passiert sei, er habe gesagt, es sei alles ok. Er habe sich vom Beschuldigten verabschiedet. Dieser sei auch weggegangen. Er sei in seinem Zimmer geblieben. Er habe der Privatklägerin an jenem Abend nur die Hand gegeben als sie gekommen seien, er habe sie nicht angefasst und nicht festgehalten (Urk. D1 11/2 S. 7). Es stimme nicht, dass er ihr gefolgt sei. Auch den vorgeworfenen Vorfall im Trocknungsraum bestritt er vollumfänglich (Urk. D1 11/2 S. 7). In der Haftanhörung vom 27. Oktober 2017 hielt der Mitbeschuldigte daran fest, dass er der Privatklägerin bei der Begrüssung die Hand gegeben habe, er sie sonst nicht berührt habe, es insbesondere nicht zu sexuellen Handlungen gekommen sei (Urk. D1 11/3 S. 2). Der Beschuldigte und die Privatklägerin seien auf seinem Bett gesessen und hätten sich geküsst, der Beschuldige habe sie in den Arm genommen. Die Privatklägerin habe zuerst die Wohnung verlassen, sie habe sich nach dem Alkohol- und Rauchkonsum nicht wohl gefühlt. Am Schluss habe sie ihm gesagt, sie fühle sich nicht mehr wohl (Urk. 5/3 S. 3). Er habe den Beschuldigten gefragt, was los sei, dieser habe geantwortet, es sei alles gut. Danach habe auch der Beschuldigte die Wohnung verlassen (Urk. D1 11/3 S. 4). Er bestritt die Vorwürfe weiterhin vollumfänglich (Urk. D1 11/3 S. 4 ff.). Am 15. Januar 2018 fand eine Konfrontationseinvernahme zwischen den beiden Beschuldigten statt. Der Beschuldigte räumte auf Vorhalt der entsprechenden Aussage des Mitbeschuldigten ein, es könne sein, dass er an jenem Abend Gras geraucht habe, sicher hätten sie getrunken (Urk. D1 8/11 S. 3). Auf Vorhalt der
Aussage des Beschuldigten, wonach er die Privatklägerin zu Tür begleitet habe, erklärte der Mitbeschuldigte, er habe sie nicht zum Hauseingang begleitet, jedoch zur Tür, auf seinem Stockwerk, d.h. zum Treppenhaus (Urk. D1 8/11 S. 4). Der Beschuldigte sagte aus, die Privatklägerin habe ihm erzählt, der Mitbeschuldigte habe sie mit dem Finger in der Scheide verletzt. Genaueres habe sie nicht gesagt (Urk. D1 8/11 S. 4). Der Mitbeschuldigte hielt an seiner Bestreitung fest, und erklärte, er wisse nicht, wieso die Privatklägerin dem Beschuldigten dies erzählt habe. Es sei nichts passiert (Urk. D1 8/11 S. 4 f.). In der Befragung vor Vorinstanz hielt der Mitbeschuldigte daran fest, dass es ein ganz normaler Abend gewesen sei, nichts passiert sei und falsch sei, was die Privatklägerin erzähle (Prot. I S. 81). Der Beschuldigte und die Privatklägerin seien auf dem Bett gesessen, er auf dem Sofa. Er und der Beschuldigte hätten angefangen viel in ihrer Muttersprache zu sprechen und er habe dem Mitbeschuldigten gesagt, sie müssten aufpassen, dass es für sie nicht langweilig werde. Der Beschuldigte habe sie umarmt und sie hätten sich auf die Seite gedreht. Es sei alles gut gegangen. Danach sei sie aufgestanden und gegangen (Prot. I S. 82). Sie habe ihm nicht gesagt, weshalb sie gehe, was sie dem Beschuldigten gesagt habe, wisse er nicht. Er habe den Beschuldigten gefragt, ob etwas passiert sei. Dieser habe geantwortet, es sei alles ok (Prot. I S. 81). Er begleite normalerweise jeden Gast bis zur Wohnungstür (Prot. I S. 83). Nachdem sie gegangen sei, habe er mit dem Beschuldigten ein bisschen geredet, über die nächste Woche und die Suche nach einem Job diskutiert. Dann sei der Beschuldigte gegangen, er wisse nicht mehr um welche Zeit (Prot. I S. 84). Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Mitbeschuldigte bei seiner Befragung zur Sache – wie auch der Beschuldigte – von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und verwies auf seine Aussagen vor Vorinstanz (Prot. II S. 32 ff.). d) Zeugenaussage von K._____ vom 24. August 2017 (Urk. D1 10/1): Der Vater der Privatklägerin 1 sagte in seiner Zeugeneinvernahme aus, er habe den Beschuldigten nur einmal gesehen anlässlich eines Treffens vom 12. Juli
zusammenkommen. Dass der Wunsch der Privatklägerin 1 nach einer Beziehung mit dem Beschuldigten tief wurzelte, zeigt sich auch darin, dass sie angab, sie habe dem Beschuldigte verziehen, dass er zusammen mit dem Mitbeschuldigten versucht habe, sie zu vergewaltigen und habe auch die Vergewaltigung durch den Mittäter nicht zu Anzeige gebracht, da dieser ein Kollege des Beschuldigten gewesen sei und sie eine Beziehung mit dem Beschuldigten habe aufbauen wollen. Aufgrund der Akten liegt der Schluss nahe, dass der Beschuldigte anlässlich des Gesprächs vom 12. Juli 2017, an welchem der Vater der Privatklägerin 1 teilnahm, die Bezahlung der Fr. 5'000.-- gemäss Abmachung vom 1. Januar 2017 forderte für das Verlassen der Wohnung. Diese Annahme wird auch gestützt durch den Chat vom 10. Juni 2017, in welchem der Beschuldigte der Privatklägerin 1 schrieb, sie müsse Fr. 1'800.-- wegen Sofa, Fernseher und Terrasse bezahlen, er suche eine Wohnung, sowie Ende Monat Fr. 5'000.--, denn er müsse das Depot für die neue Wohnung bezahlen (Urk. D1 19/2 S. 365). Dass er die Bezahlung der Fr. 5'000.-- bis Ende Juni 2017 forderte, entspricht der in der Erklärung vom 1. Januar 2017 enthaltenen Frist von 6 Monaten ab 1. Januar 2017. Selbst wenn auf die Anklage abgestellt wird (wobei zu beachten ist, dass der Beschuldigten den Anklagevorwurf auch insoweit bestreitet), ist betreffend den angeklagten Erpressungsversuch vom 12. Juli 2017 nicht erstellt, dass der Beschuldigte bezüglich der Fr. 5'000.-- im Bewusstsein handelte, dass er grundsätzlich keinen Anspruch auf die geforderten Beträge hatte, mithin lässt sich bezüglich der Fr. 5'000.-- keine Absicht unrechtmässiger Bereicherung im Sinne von Art. 156 StGB erstellen. Zudem bestand gemäss Anklage das angedrohte Übel für den Fall der Nichtbezahlung darin, dass der Beschuldigte erklärte, diesfalls in der Wohnung zu bleiben. Da der Beschuldigte bloss Untermieter in dieser Wohnung war und es der Privatklägerin 1 offenstand, dieses Untermietverhältnis zu kündigen und bei Missachtung der Kündigung und Nichtauszug auf den Kündigungstermin den Rechtsweg zu beschreiten, ist in der Androhung des Beschuldigten, er werde die Wohnung nicht verlassen, wenn die Privatklägerin 1 ihm nicht die geforderten Geldsummen bezahle, keine Androhung ernstlicher Nachteile zu erkennen, zumal die Privatklägerin 1 bereits durch eine
Rechtsanwältin vertreten war und ihr die Beschreitung des Rechtswegs keine Schwierigkeiten bereitet hätte. Aus allen diesen Gründen ist der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB bezüglich Anklagepunkt C 10. freizusprechen.
b) Chatverlauf aa) Zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten Der Auswertung des Chatverlaufs zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 am 24.12.2016 um 09.53 Uhr schrieb "sorry Wege gestern" und die Privatklägerin 1 antwortete "ich bin schockiert und wütend. Die Nacht davor war so extrem gut; und dann kommst du danach mit deinem Kolleg an ???? Ich bin NICHT daran interessiert mit deinen Kollegen zu ficken". Der Beschuldigte erklärte darauf, es sei gut, dass sie nicht mit seinem Kollegen etwas gemacht habe (Urk. D1 19/2 S. 6). Sie fragte ihn ferner, ob er denke sie ficke mit jedem (Urk. D 1 19/2 S. 7). Am Nachmittag des 24.12.2016 fragte die Privatklägerin 1 den Beschuldigten, ob er oft Dreier mache. Er antwortete "Ich mache allein. Gestern war ich betrunken. Darum ". Am 26.12.2016 schrieb die Privatklägerin 1 auf die Frage des Beschuldigten, ob alles gut sei bei ihr "ja alles gut, bis auf die Schmerzen in meiner Scheide wenn ich uriniere auf dem WC, dein Kolleg hat mich schon im Innern stärker verletzt (Urk. D1 19/2 S. 10). Im weiteren Chatverlauf erklärte der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1, er habe Angst, dass sie ihn nur wegen Sex benutze. Sie erwiderte, sie sei nicht so eine Frau, die nur wegen Sex da sei (Urk. D1 19/2 S. 17) und am Morgen darauf doppelte sie nach und schrieb "Guten Morgen, wieso denkst du noch oder hast Angst, dass sich dich nur für Sex haben will/nutze? Wenn ich dich nur für sex nutzen wollen würde, hätte Ich am Freitagabend mit dir und mit deinem Kolleg Sex gemacht. Aber genau aus dem
Grund weil ich dich NICHT nur für sex nutzen will, habe ich keinen Sex mit deinem Kolleg gemacht. Verstehst du?" (Urk. D1 19/2 S.18). Am 26.12.15.40 Uhr schrieb die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten: "Bei dir alles ok? Dein Kolleg hat mich körperlich ziemlich verletzt... langsam tut es weniger weh in meiner Scheide, aber es brennt immer noch ab und zu" (Urk. D1 19/2 S. 19). Dem Chatverlauf ist ferner zu entnehmen, dass der Beschuldigte am 12. April 2017 mitteilte, dass er auf dem Zivilstandsamt war und die Privatklägerin 1 antwortete "ok bis nachher" (Urk. D 1 19/2 S. 338). Am 22. April 2017 teilte der Beschuldigte der Privatklägerin mit, dass er die Geburtsurkunde bekommen habe und fragte sie "Freut dich oder wir kommen heiraten" und sie antwortete "ja super" (Urk. D1 19/2 S. 348). Dieser Chatverlauf deutet darauf hin, dass auch die Privatklägerin 1 in jenem Zeitpunkt die Heirat wollte. Im weiteren Chatverlauf zeichnet sich eine Verschlechterung des Verhältnisses zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten ab. Am 9. Juni 2017 schrieb der Beschuldigte, er wolle auch nicht heiraten und die Privatklägerin 1 schrieb zurück, weshalb sie jemanden heiraten solle, der nur profitieren wolle (Urk. D1 19/2 S. 364). Am 10. Juni 2017 schrieb der Beschuldigte, sie müsse Fr. 1'800.-- wegen Sofa, Fernseher und Terrasse bezahlen, er suche ein Wohnung, sowie Ende Monat Fr. 5'000.--, denn er müsse das Depot für die neue Wohnung bezahlen. Sie antwortete ihm, sie habe nicht so viel Geld. Er erwiderte, das sei ihm egal, er habe eine Wohnung gefunden und müsse es bezahlen (Urk. D1 19/2 S. 365). Am 17. Juli 2017 schrieb die Privatklägerin 1 dem Beschuldigten, sie seien ab sofort getrennt, worauf er antwortete "oky. Wir waren ja doch getrennt (Urk. D 1 19/2 S. 372). Gleichentags forderte sie ihn auf, aus ihrem Leben zu verschwinden und er antworte, er wolle auch nicht mehr mit ihr sein (Urk. D1 19/2 S. 373). Der Beschuldigte schrieb am 18. Juli 2017, er habe vergessen, der Privatklägerin 1 ihr Geburtstagsgeschenk zu geben. Sie antwortete, die Vergewaltigung habe er schon gegeben. Er erwiderte "Was spinnst du", "ich bin nicht so ein Arschloch wen ich will habe genug Frauen zu fieken". bb) Zwischen der Privatklägerin 1 und ihrem Vater
Die Privatklägerin 1 teilte ihrem Vater am 10. Juli 2017 mit, sie habe im Moment ein grösseres Problem und fragte ihn, ob sie am Abend telefonieren können (Urk. D1 20/2 S. 2). Gleichentags schickte die Privatklägerin 1 ihrem Vater eine Kopie der von ihr und dem Beschuldigten unterzeichneten Erklärung vom 1. Januar 2017 und fragte ihren Vater, ob das rechtlich genutzt werden könne (Urk. D1 20/2 S. 5). Ihr Vater antwortete "Gegen ihn, wenn die Unterschrift erzwungen wurde" und fragte sie, ob sie das aus freien Stücken unterschrieben habe, vielleicht aus Spass. Sie antwortete darauf, sie habe das nicht ernst genommen, er habe das diktiert und ihre Unterschrift erzwungen (Urk. D 1 20/2 S. 6). Auf die Frage des Vaters, ob der Beschuldigte jähzornig sei oder sie physisch Angst vor ihm habe, antwortete die Privatklägerin 1 am 10. Juli 2017, er sei manchmal jähzornig, aber selten. Physisch habe sie keine Angst vor ihm. Er sei Muslim und sage, in seiner Religion sei es verboten, Frauen zu schlagen (Urk. D 1 20/2 S. 7). 2.1.3. Beweiswürdigung 2.1.3.1. Glaubwürdigkeit a) Allgemein Die Privatklägerin, der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte haben als Parteien ein Interesse am Ausgang des Verfahrens, insbesondere ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie günstigen Licht darzustellen. Es liegen jedoch bei keiner dieser Personen Anhaltspunkte vor, welche gegen ihre allgemeine Glaubwürdigkeit sprechen würden. Der Zeuge K._____ ist der Vater der Privatklägerin 1 und hat sie zur Anzeigeerstattung bei der Polizei begleitet. Aufgrund seiner Nähe zur Privatklägerin 1 besteht daher die Gefahr, dass er versucht sein könnte, einseitig zugunsten seiner Tochter auszusagen. Andererseits wurde er als Zeuge unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung gemäss Art. 307 StGB einvernommen und spricht nichts gegen seine allgemeine Glaubwürdigkeit. b) Motiv für eine Falschbelastung
Betreffend den Mitbeschuldigten ist kein Motiv der Privatklägerin 1 für eine Falschbelastung erkennbar. Sie kannte ihn nur flüchtig als Kollegen des Beschuldigten. Anders verhält sich die Situation mit Bezug auf den Beschuldigten. Die Privatklägerin 1 war anfänglich verliebt in den Beschuldigten und wünschte sich eine Beziehung mit ihm. Diese Darstellung wird untermauert durch den Umstand, dass die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte am 1. März 2017 eine gemeinsame Wohnung bezogen und im Frühling 2017 im Hinblick auf eine Heirat das Zivilstandsamt aufsuchten. Aus dem Chatverlauf geht hervor, dass sich die Privatklägerin 1 über die Heiratspläne freute. Dass ihr Wunsch nach einer Beziehung mit dem Beschuldigten gross war, zeigt bereits das Schreiben vom 1. Januar 2017. Zu diesem erklärte sie, der Beschuldigte habe gedroht und gesagt, sie müsse das schreiben. Er habe gesagt, er sei nur mit ihr zusammen, wenn sie diesen Brief schreibe und sie habe eine Beziehung mit ihm gewollt, deshalb habe sie das gemacht (Urk. D1 9/6 S. 5). Das Unterzeichnen der Erklärung vom 1. Januar 2017 macht deutlich, dass ihr der Aufbau einer Beziehung mit dem Beschuldigten wichtig war und dass sie in ihn verliebt war. Dass dies für den Beschuldigten weniger zutraf, zeigt sich allein schon aufgrund des Inhalts der Erklärung vom 1. Januar 2017. Damit wird deutlich, dass die Vorstellungen der Privatklägerin 1 und des Beschuldigten betreffend die Art ihrer Beziehung sehr unterschiedlich waren. Entsprechend gross muss denn auch die Enttäuschung der Privatklägerin 1 gewesen sein als sie sich dessen gewahr wurde und merkte, dass sie die finanziellen Leistungen, die sie dem Beschuldigten zukommen liess, nicht zurückerhalten würde. Ein Motiv für eine Falschbelastung könnte darin erblickt werden, dass die Beziehung sich nicht wie von ihr erhofft entwickelte, der Beschuldigte immer wieder Geld von ihr verlangte, sie sich von ihm ausgenützt fühlte und deshalb die Beziehung beendigen und erwirken wollte, dass der Beschuldigte die Wohnung so rasch als möglich verlässt. Sie sagte denn auch aus, sie hätte keine Anzeige erstattet, wenn der Beschuldigte die Wohnung von sich aus verlassen hätte (Prot. I S. 37). Dass es zu Differenzen bezüglich finanzieller Angelegenheiten gekommen ist und der Beschuldigte von der Privatklägerin 1 Fr. 5'000.-- für das Verlassen der Wohnung verlangte, welchen Betrag die Privatklägerin 1 nicht zur Verfügung hatte, geht sowohl aus dem
Chatverlauf zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten als auch zwischen der Privatklägerin 1 und deren Vater (K.) hervor. Dass die Privatklägerin 1 ihrem Vater anfänglich nur von diesen finanziellen Belangen erzählte und davon, dass sie den Beschuldigten loswerden wollte, ergibt sich aus den Aussagen von K.. Auch wenn enttäuschte Liebe und das Gefühl, vom Beschuldigten ausgenützt worden zu sein, als Motiv für eine Falschbelastung nicht von der Hand gewiesen werden können, ist dennoch nicht leichthin anzunehmen, dass sich die Privatklägerin 1 ohne Not den Belastungen aussetzen würde, welche ein Strafverfahren wie das vorliegende für sie mit sich bringt. Von entscheidender Bedeutung ist denn auch nicht das Vorliegen eines denkbaren Motivs für eine Falschbelastung sondern die Frage nach der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. 2.1.3.2. Glaubhaftigkeit der Aussagen a) Zeuge K._____ Zuerst ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen K._____ zu analysieren, da sie für die nachfolgende Würdigung der Aussagen der Privatklägerin 1 eine Rolle spielen und darin einzubeziehen sind. Der Zeuge unterscheidet in seinen Aussagen klar zwischen dem, was er von der Privatklägerin 1 gehört hat und was er selber erlebt hat. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. Seine Aussagen werden gestützt durch den Chatverlauf mit der Privatklägerin 1. Der Zeuge hat auch Aussagen zugunsten des Beschuldigten gemacht indem er aussagte, die Privatklägerin 1 habe ihm erst nach dem Treffen vom 12. Juli 2017 gesagt, dass sie Angst vor dem Beschuldigten habe. Vorher habe sie nur erzählt, sie habe Sorgen wegen der Fr. 5'000.--, sie wolle ihn loswerden und er wolle nicht ausziehen. Diese letztere Aussage könnte einen Hinweis in die Richtung geben, dass es der Privatklägerin 1 in erster Linie darum ging, den Beschuldigten aus der gemeinsamen Wohnung zu bringen. Sie räumte denn auch selber ein, sie hätte keine Anzeige erstattet, wenn der Beschuldigte die Wohnung von sich aus verlassen hätte (Prot. I S. 37).
b) Privatklägerin 1 aa) Allgemeines Dass die Privatklägerin 1 trotz einer nach ihrer Darstellung versuchten Vergewaltigung des Beschuldigten zusammen mit einem Kollegen am 23./24. Dezember 2016 dennoch eine Beziehung zum Beschuldigten aufbauen wollte, den sie nicht näher kannte und zu dem sie erst seit wenigen Tagen eine intime Beziehung unterhielt, erscheint aus aussenstehender Sicht als schwer verständlich. Dies musste auch der Privatklägerin 1 klar sein. Dennoch hat sie konstant und widerspruchsfrei an dieser Darstellung festgehalten. Ausgehend von der Annahme, dass sie trotz dem ersten Vorfall vom 23./24. Dezember 2016 dem Beschuldigten verziehen hatte und eine Beziehung zu ihm aufbaute, erscheint es auch als nachvollziehbar, dass sie auf die Frage, wann es erstmals zu sexuellen Handlungen gegen ihren Willen gekommen sei, in ihrer ersten Einvernahme aussagte, es sei Anfang Juli 2017 zum ersten Mal zu sexuellen Handlungen gegen ihren Willen gekommen (Urk. D1 9/1 S. 5) und sie den Vorfall vom 23./24. Dezember 2016 erst ab der zweiten Einvernahme thematisierte. bb) Widersprüche und Ungereimtheiten aaa) Anklagevorwurf 23./24. Dezember 2016 Die Aussagen der Privatklägerin 1 wirken insgesamt sehr pauschal und stereotyp. Wie die amtliche Verteidigung sodann zurecht bemerkt (Urk. 126 S. 12), fällt betreffend den Vorfall vom 23./24. Dezember 2016 auf, dass die Privatklägerin 1 nicht zwischen den Handlungen des Beschuldigten und denjenigen des Mitbeschuldigten unterscheiden konnte und auch nicht konstant und mit hinreichender Sicherheit sagen konnte, ob zuerst der Beschuldigte oder der Mitbeschuldigte versucht habe, in sie einzudringen. Ferner ist ihre Schilderung nicht geprägt durch besondere emotionale Betroffenheit, was aber auch damit in Verbindung gebracht werden kann, dass sie sich erfolgreich gegen die Vergewaltigungsversuche zu Wehr setzen konnte und die Beschuldigten nach ihrer Darstellung ausser dem Festhalten an den Armen und Oberschenkeln nicht
übermässig Gewalt angewendet haben. Sie führte auch aus, die Beschuldigten hätten von ihr abgelassen als sie gemerkt hätten, dass sie wirklich nicht wolle und hätten sie auch gehen lassen als sie aus dem Bad zurückgekommen sei und ihre Kleider behändigt habe. Ihre zurückhaltenden Belastungen und die fehlende Tendenz zu Übertreibungen sprechen für die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung. Betreffend den ersten Anklagevorwurf (23./24. Dezember 2016) weisen die Aussagen der Privatklägerin 1 nur wenige Widersprüche auf. In erster Linie fällt auf, dass sie nicht konstant aussagte, welcher der beiden Beschuldigten zuerst versucht habe, sie zu vergewaltigen. Dies lässt sich aber damit erklären, dass die beiden Beschuldigten gemäss ihrer Darstellung gleich vorgingen und sie diese Übergriffe erfolgreich abwehren konnte. Die Privatklägerin 1 sagte in der Einvernahme vom 18. September 2017 aus, der Beschuldigte habe sie an den Oberschenkeln festgehalten und habe zuerst versucht, in sie einzudringen während der Mitbeschuldigte sie an den Armen festgehalten habe (Urk. 9/4 S. 17). In der Einvernahme vom 13. Dezember 2017 sagte sie dann aus, der Beschuldigte habe sie an den Oberarmen festgehalten und der Mitbeschuldigte habe versucht, in sie einzudringen (Urk. 9/9 S. 7). Sie glaube, der Mitbeschuldigte habe zuerst versucht, in sie einzudringen, sie sei sich aber nicht mehr sicher (Urk. 9/9 S. 9). Die Privatklägerin 1 differenzierte bei ihren Aussagen nicht bezüglich der Tatbeiträge jedes einzelnen Beschuldigten. Sie erlebte deren Handeln als gemeinsames Vorgehen und schilderte deren Verhalten gleichlautend ohne Individualisierung oder klare Rollenverteilung. Diese stereotype Schilderung lässt sich damit erklären, dass dieser erste Vorfall für die Privatklägerin 1 nicht gleichermassen traumatisierend war wie der von ihr geschilderte Vorfall im Trocknungsraum, zumal sie sich erfolgreich gegen eine Penetration wehren konnte. Im Schreiben vom 2. August 2017, welches sie zur Anzeigeerstattung mitbrachte, schrieb sie denn auch, beide hätten viel getrunken und hätten sie genötigt. Sie sei dann weggerannt zurück in die WG. Es sei weiter nichts passiert (Urk. D1 9/3). Vor diesem Hintergrund vermag der Umstand, dass sie nicht mehr genau sagen konnte, welcher der beiden Beschuldigten zuerst versucht habe, sie zu penetrieren, keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit an ihrer Darstellung zu begründen.
Auffällig ist auch, dass die Privatklägerin 1 den Mitbeschuldigten anfänglich nicht belastete und erst nach einer Besprechung mit ihrer Rechtsvertreterin den Vorfall im Trocknungsraum schilderte. Ihre Erklärung für dieses Aussageverhalten, wonach sie dem Mitbeschuldigten verziehen habe und gedacht habe, dass der Vorfall zu lange zurückliege für eine Anzeigeerstattung, erscheint jedoch als plausibel, zumal es gemäss ihrer Darstellung betreffend den Mitbeschuldigten - anders als betreffend den Beschuldigten - nach dem 23./24. Dezember 2016 zu keinen weiteren Vorfällen oder Auseinandersetzungen mehr kam. Deshalb wird die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht in Frage gestellt durch den Umstand, dass sie den Mitbeschuldigten zuerst nicht belastete. Die Darstellung der Privatklägerin 1 betreffend die versuchte Vergewaltigung durch den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten wird gestützt durch den Chatverlauf zwischen der Privatklägerin 1 und dem Beschuldigten in den Tagen nach dem 24. Dezember 2016. Wie bereits vorstehend erwähnt, schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin 1 am 24. Dezember 2016 um 09.53 Uhr "sorry Wege gestern" und die Privatklägerin 1 antwortete "ich bin schockiert und wütend. Die Nacht davor war so extrem gut; und dann kommst du danach mit deinem Kolleg an ???? Ich bin NICHT daran interessiert mit deinen Kollegen zu ficken". Der Beschuldigte erklärte darauf, es sei gut, dass sie nicht mit seinem Kollegen etwas gemacht habe (Urk. D1 19/2 S. 6). Sie fragte ihn ferner, ob er denke, sie ficke mit jedem (Urk. D 1 19/2 S. 7). Am Nachmittag des 24. Dezember 2016 fragte die Privatklägerin 1 den Beschuldigten, ob er oft Dreier mache. Er antwortete "Ich mache allein. Gestern war ich betrunken. Darum". Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 126 S. 13) stützt dieser Chatverlauf ihre Schilderung des Vergewaltigungsversuchs durch den Beschuldigten und den Mitbeschuldigten. Es kann aufgrund des Zeitpunkts dieser Unterhaltung zudem ausgeschlossen werden, dass die Privatklägerin 1 etwas im Hinblick auf eine Anzeigeerstattung konstruiert haben könnte. Der Chatverlauf lässt sich in jeder Hinsicht mit den Aussagen der Privatklägerin 1 betreffend die Vorfälle in der Nacht vom 23./24. Dezember 2016 im Zimmer des Mitbeschuldigten in Einklang bringen.
Ein scheinbarer Widerspruch liegt bezüglich der Frage vor, wann die Privatklägerin 1 das Bad aufsuchte. Dieser wird jedoch durch ihre Erklärung aufgelöst, dass sie das Bad zweimal aufgesucht habe, einmal vor dem Vergewaltigungsversuch und einmal danach. Insgesamt erscheint die Schilderung der Privatklägerin 1 als glaubhaft. Da beide Beschuldigten konstant bestritten, dass es zu sexuellen Handlungen im Zimmer gekommen sei und der Mitbeschuldigte den angeklagten Vorfall im Trocknungsraum vollumfänglich bestritt, ist nicht die Frage zu beantworten, ob die Privatklägerin 1 keinen Sex zu dritt wollte und dies für die Beschuldigten erkennbar war. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 98 S. 9) spielt es vorliegend keine Rolle, dass die Privatklägerin vor den angeklagten Vorfällen schon Sex zu dritt praktiziert hat, wie dies den Chatverläufen aus der Zeit vor den angeklagten Vorfällen entnommen werden kann (DG180021 Urk. 20/7 S. 1) und von ihr auf Befragen auch bestätigt wurde (Urk. D1 9/9 S. 24 f.). Dasselbe gilt auch bezüglich der Chats mit Dritten vor den angeklagten Vorfällen, in welchen sie schrieb, dass sie auf Schlagen und Beissen stehe und von einem Tunesier geschlagen, misshandelt und vergewaltigt werden wolle (DG180021 Urk. 20/6 S. 8-12) und bezüglich welchen sie aussagte, es habe sich bei diesen Äusserungen um Spass mit einem Mann gehandelt, mit dem sie über Tinder geschrieben habe, den sie aber nie gesehen habe (Urk. D1 9/9 S. 23 f.). Zusammenfassend ist betreffend den ersten Anklagevorwurf festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 zwar stereotyp, detailarm mit wenig Gefühlsbeteiligung ausgefallen sind und die entsprechenden Belastungen erst über ein halbes Jahr nach dem angeklagten Vorfall erfolgten. Die späte Anzeigeerstattung und die zögerliche Belastung des Mitbeschuldigten hat die Privatklägerin 1 plausibel erklärt. Ausserdem zeigen ihre Aussagen keine Tendenz zu übertriebener Belastung. Betreffend den Mitbeschuldigten ist kein Motiv für eine Falschbelastung zu erkennen. Von zentraler Bedeutung ist der Umstand, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 gestützt werden durch den Chatverlauf zwischen ihr und dem Beschuldigten in den Tagen nach dem 23./24. Dezember 2016. Insgesamt erscheint ihre Darstellung als glaubhaft. In einem
zweiten Schritt wird zu prüfen sein, ob die Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten rechtserhebliche Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin 1 aufkommen lassen (nachfolgend lit. c). bbb) Weitere Vorwürfe betreffend Sexualdelikte, Erpressung, Drohung und Tätlichkeiten Betreffend die Delikte nach dem 23./24. Dezember 2016, welche dem Beschuldigten als Einzeltäter vorgeworfen werden, sind die Aussagen der Privatklägerin 1 ebenfalls sehr detailarm und pauschal ausgefallen. Betreffend die Sexualdelikte sagte sie aus, die Abläufe seien im Wesentlichen immer gleich gewesen. Die Drohungen wurden von ihr nicht spezifiziert, sie beschränkte sich im Wesentlichen darauf, zu erklären, der Beschuldigte habe mit Schlägen gedroht. Zu Recht bewertet die Vorinstanz ihre Schilderungen als stereotyp und weist darauf hin, dass die Übergriffe, ausser diejenigen an ihrem Geburtstag und am 1. August, nicht mit anderen Ereignissen verknüpft werden (Urk. 98 S. 21). Der geringe Detaillierungsgrad, die stereotype Schilderung der Geschehnisse und weitgehend unterbleibende Darlegung emotionaler Beteiligung stellen auch bezüglich dieser Anklagepunkte fehlende Realitätskennzeichen dar. Mit Ausnahme der Vergewaltigungsvorwürfe vom 17. Juli 2017 und vom 1. August 2017 konnte die Privatklägerin 1 die Vorfälle nicht mehr genauer zeitlich einordnen. Betreffend den Endpunkt der sexuellen Handlungen gegen ihren Willen sagte sie konstant aus, der letzte Geschlechtsverkehr und Oralverkehr gegen ihren Willen hätten am 1. August 2017 stattgefunden. Dagegen sind ihre Angaben über den Beginn dieser Handlungen widersprüchlich ausgefallen. Während sie in der ersten Befragung vom 4. August 2017 auf entsprechenden Vorhalt bestätigte, die Beziehung zum Beschuldigten im Juni 2017 beendet zu haben und ausführte, dass es erstmals Ende Juni zu sexuellen Handlungen gegen ihren Willen gekommen sei (Urk. D1 9/1 S. 4 und S. 6), erklärte sie in der Einvernahme vom 18. September 2017, sie habe die Beziehung Anfang Juni beendet, und der erste sexuelle Kontakt gegen ihren Willen habe Anfang Juni stattgefunden (Urk. D1 9/4 S. 12 und S. 23). Auf Vorhalt dieser unterschiedlichen Zeitangaben betreffend den Beginn der sexuellen Handlungen gegen ihren Willen
erklärte die Privatklägerin 1 in der Befragung vor Vorinstanz, vielleicht habe sie nicht deutlich gesprochen, aber Juni sei korrekt (Prot. I S. 25). Der Trennungszeitpunkt sei Ende Mai 2017 gewesen (Prot. I S. 26). Die unterschiedlichen Angaben betreffend die ersten sexuellen Handlungen gegen ihren Willen wurden damit nicht schlüssig erklärt, zumal sie in der ersten Einvernahme von Ende Juni sprach und in den anderen Einvernahmen von Anfang Juni. Dieser Unterschied lässt sich nicht mit undeutlicher Aussprache erklären. Der Widerspruch ist von Bedeutung bezüglich der Anzahl sexueller Handlungen gegen ihren Willen. Die Privatklägerin 1 sagte konstant aus, es sei jeden dritten Tag zu Oralverkehr gegen ihren Willen gekommen und jede zweite Woche zu Geschlechtsverkehr, wobei an zwei Tagen zwei Mal pro Tag Geschlechtsverkehr stattgefunden habe. Gestützt auf diese Angaben wurde die Anzahl sexueller Handlungen gegen ihren Willen auf 20 Mal Oralverkehr und 7 Mal Geschlechtsverkehr ermittelt und in die Anklage aufgenommen. Aufgrund der widersprüchlichen zeitlichen Angaben bezüglich des Beginns der sexuellen Handlungen gegen ihren Willen ist zugunsten des Beschuldigten von einem Zeitraum Ende Juni 2017 bis 1. August 2017 auszugehen, was zu einer deutlichen Reduktion der Vorfälle sowohl bezüglich Geschlechtsverkehr als auch Oralverkehr führt. Ausgehend von einem Tatzeitraum von rund 4 Wochen wären es rund 9 Mal Oralverkehr und 4 Mal Geschlechtsverkehr gegen den Willen der Privatklägerin 1. Hinzukommt, dass die Aussagen der Privatklägerin 1 auch betreffend den Beginn der Gewaltandrohungen durch den Beschuldigten nicht einheitlich sind und nicht mit denjenigen ihres Vaters in Einklang zu bringen sind. Er sagte als Zeuge aus, die Privatklägerin 1 habe vor dem Treffen vom 12. Juli 2017 nur gesagt, dass sie Sorgen habe wegen diesen Fr. 5'000.-- und Schwierigkeiten mit dem Beschuldigten. Sie habe ihn loswerden wollen und er habe nicht ausziehen wollen (Urk. D 1 10/1 S. 5). Die Privatklägerin 1 habe ihm erst nach dem Treffen gesagt, dass sie Angst vor dem Beschuldigten habe, sie habe ihm gesagt, sie habe sich schon von Anfang an gefürchtet vor ihm. Er habe ihr von Anfang an gedroht, dass sie nicht fremdgehen dürfe (Urk. D1 10/1 S. 5). Die Aussagen des Vaters der Privatklägerin 1 erscheinen als glaubhaft. Sie werden gestützt durch den
Chatverlauf zwischen ihm und der Privatklägerin 1. In diesem antwortete die Privatklägerin 1 am 10. Juli 2017 auf die Frage ihres Vaters, ob der Beschuldigte jähzornig sei oder sie physisch Angst vor ihm habe, er sei manchmal jähzornig, aber selten. Physisch habe sie keine Angst vor ihm. Er sei Muslim und sage, in seiner Religion sei es verboten, Frauen zu schlagen (Urk. D 1 20/2 S. 7). Diese Äusserung der Privatklägerin 1 im Chat ist nicht vereinbar mit ihren Aussagen, wonach es anfangs Juni erstmals zu sexuellen Handlungen gegen ihren Willen gekommen sei, wobei der Beschuldigte ihr gedroht habe, sie zu schlagen, ihr die Handgelenke schmerzhaft verdreht und gedroht habe, dass es noch zu weiteren Gewaltanwendungen kommen werde, wenn sie nicht mitmache. Zudem soll ihr der Beschuldigte gemäss dem auf ihren Aussagen beruhenden Anklagevorwurf seit April 2017 mit Schlägen gedroht haben, wenn sie ihm kein Geld gebe, sie ca. Ende Juni 2017 schmerzhaft an den Ohren gezogen, ihr die Handgelenke verdreht und gedroht haben, weiterzumachen bis sie ihm Geld gebe, worauf sie unter dem Eindruck dieser Drohungen und der Gewaltanwendung in den Monaten April 2017 bis Juli 2017 je Fr. 500.-- monatlich bezahlt habe. Die Erklärung der Privatklägerin 1, dass sie mit der Äusserung, sie habe keine Angst vor dem Beschuldigten, ihrem Vater nicht so viel Angst habe machen wollen (Prot. I S. 34), vermag nicht zu überzeugen. Dafür hätte genügt, dass sie die Frage ihres Vaters, ob es zu Gewaltanwendungen gekommen sei, verneint hätte, es hätte keiner ausführlichen Erklärung mit der Religionszugehörigkeit des Beschuldigten bedurft. Ausserdem involvierte sie ihren Vater stark in die Angelegenheit, bat ihn um Hilfe und liess ihn zu einem Treffen mit dem Beschuldigten kommen. Es wäre daher zu erwarten gewesen, dass sie ihn vor dem Treffen über den vollen Umfang der Geschehnisse orientiert hätte. Gemäss den Zeugenaussagen von K._____, habe die Privatklägerin 1 ihm nach dem 12. Juli 2017 erzählt, sie habe Angst vor dem Beschuldigten, dieser habe ihr von Anfang an gedroht, dass sie nicht fremdgehen dürfe. Sie habe ihm immer wieder Geld geben müssen, dies sei der wesentliche Punkt gewesen. Ausserdem habe sie ihm entgegen ihrem Wunsch sexuelle Wünsche erfüllen müssen. Körperlich sei er ihr ja überlegen (Urk. D1 10/1 S. 5). Den Aussagen des Zeugen ist somit zu entnehmen, dass die Privatklägerin 1 ihrem Vater auch nach dem Treffen vom 12. Juli 2017 lediglich von Drohungen für
den Fall des Fremdgehens erzählte, nicht jedoch von Drohungen mit Schlägen und erfolgten Gewaltanwendungen. K._____ schilderte, dass der Beschuldigte im Gespräch vom 12. Juli 2017 gedroht habe, es werde Folgen haben, dass sie eine Anwältin beigezogen hätten und er müsse mit Konsequenzen rechnen, falls er sich nicht aus der Angelegenheit heraushalte. Er werde sie gerichtlich verfolgen und ins Gefängnis bringen (Urk. D 1 10/1 S. 5). Auf die Frage, mit was der Beschuldigte der Privatklägerin 1 beim Gespräch vom 12. Juli 2017 konkret gedroht habe, antwortete der Zeuge, der Beschuldigte habe gedroht, er würde das nicht akzeptieren, wenn sie ihn verlassen würde. Sie sei seine Frau und es gebe viele Wege, um ihr etwas anzutun (Urk. D1 10/1 S. 8). Der Zeuge hat somit weder Drohungen mit Schlägen selber wahrgenommen noch hat ihm die Privatklägerin 1 von solchen Drohungen erzählt. Die vom Zeugen beim Treffen wahrgenommene Drohung bezog sich darauf, dass er der Privatklägerin 1 etwas antue, wenn sie ihn verlasse. Das kann zwar als Drohung mit Gewaltanwendung interpretiert werden, stand jedoch im Zusammenhang mit dem Gespräch vom 12. Juli 2017, in welchem der Beschuldigte aufgefordert wurde, die Wohnung zu verlassen und offensichtlich über den Beizug des Vaters der Privatklägerin 1 und die Einschaltung einer Anwältin aufgebracht war. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 regelmässig mit Schlägen drohte und Gewalt anwendete, um von ihr sexuelle Handlungen gegen ihren Willen zu erzwingen oder Geldzahlungen von ihr zu erpressen. K._____ sagte ferner aus, die Privatklägerin 1 habe richtig Angst gehabt, dass der Beschuldigte bald wieder komme (Urk. D1 10/1 S. 7). Sie habe auch Angst, weil der Beschuldigte gesagt habe, dass alles was ihr gehöre, auch ihm zur Hälfte gehöre. Es wäre schon gut, wenn sie die Möbel behalten könne (Urk. D 1 10/1 S. 8). Die Privatklägerin 1 habe ihm irgendwann Ende Juni/anfangs Juli 2017 von den sexuellen Nötigungen erzählt. Er habe keine Details dazu hören wollen (Urk. D1 10/1 S. 9). Die Aussagen des Zeugen deuten darauf hin, dass die Privatklägerin 1 erst nach dem Gespräch vom 12. Juli 2017 Angst vor dem Beschuldigten hatte. In die gleiche Richtung weist ihre eigene Antwort auf die Frage vor Vorinstanz, ab wann sie Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte seine Drohungen wahrmachen könnte. Sie antwortete, das sei ab Mitte Juli 2017 der Fall gewesen (Prot. I S. 34). Auf
Vorhalt, dass sie gesagt habe, der Beschuldigte habe ab April gedroht, dass er sie schlage, wenn sie nicht Fr. 500.-- pro Monat bezahle, sagte sie aus, "Also ab April, seitdem er es mir gesagt hat". Sie bestätigte, dass sie ab April 2017 Angst gehabt habe, dass er sie schlage (Prot. I S. 34). Diese widersprüchlichen Aussagen zum Beginn der Drohungen und das den Vorhalten des Befragers angepasste Aussageverhalten der Privatklägerin 1 lässt weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung aufkommen. Ab wann der Beschuldigte mit Gewaltanwendung drohte und die Privatklägerin 1 Angst vor der Drohung hatte, ist sowohl im Zusammenhang mit den angeklagten Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen als auch im Zusammenhang mit den angeklagten Erpressungen von Bedeutung. Widersprüchliche Angaben in zentralen Punkten wie dem Zeitpunkt des Beginns der Drohungen mit Gewaltanwendung, dem Beginn der sexuellen Handlungen gegen ihren Willen und dem Inhalt der Drohungen lassen insgesamt Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin 1 aufkommen, denn es handelt sich nicht nur um unbedeutende Abweichungen in den zeitlichen Angaben. Hinzukommt, dass die Privatklägerin 1 auch hinsichtlich der erfolgten Gewaltanwendung widersprüchlich aussagte. In der ersten polizeilichen Einvernahme sagte sie aus, der Beschuldigte habe ihr vor dem Geschlechtsverkehr die Handgelenke festgehalten und verdreht, ebenso beim Oralverkehr vom 1. August 2017 (Urk. D1 9/1 S. 6, S. 8 f.). Abgesehen von den sexuellen Handlungen sei es auch zu Gewaltanwendung gekommen, wenn er Geld für sein Essen von ihr verlangt habe und sie ihm gesagte habe, er solle sich sein Geld selber organisieren. Daraufhin habe er mit Gewalt gedroht. Manchmal habe sie ihm dann Geld gegeben, manchmal auch nicht. Ab und zu sei es vorgekommen, dass er sie an den Ohren gezogen oder auf ihren Rücken gedrückt habe bis es weh getan habe. Manchmal habe er auch ihre Handgelenke gepackt und fest zugedrückt (Urk. D1 9/1 S. 11). Im Widerspruch zu ihren Aussagen in der ersten polizeilichen Einvernahme erwähnte sie in der Befragung durch die Staatsanwaltschaft vom 18. September 2017 von sich aus nur Drohungen mit Schlägen jedoch keine Gewaltanwendung vor den sexuellen
Handlungen. Auf Vorhalt, dass sie bei der Polizei ausgesagt habe, der Beschuldigte hätte ihr auch die Hände/Arme verdreht, sagte sie aus, das sei nicht beim Geschlechtsverkehr gewesen, vielmehr als er Geld von ihr verlangt habe und sie es ihm nicht habe geben wollen (Urk. D1 9/4 S. 29). Auf weiteren Vorhalt, dass sie bei der Polizei gesagt habe, er habe ihr schon beim ersten erzwungenen Geschlechtsverkehr die Handgelenke verdreht, bestätigte sie das stimme, das habe er kurz gemacht (Urk. D1 9/4 S. 29). Auf Nachfragen, wie es bei den anderen Malen Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen gewesen sei, antwortete sie dann, das sei unterschiedlich gewesen, das habe er vielleicht zwei drei Mal gemacht mit den Handgelenken vor dem Sex. Er habe ihr Gewalt angedroht und teilweise die Handgelenke verdreht, das sei sehr schmerzhaft gewesen, er habe sehr viel Kraft (Urk. D 9/4 S. 29). Diese widersprüchlichen Aussagen, welche von keiner Handgelenksverdrehung vor dem Geschlechtsverkehr bis vielleicht zwei bis drei Mal Handgelenksverdrehen reichten und bei Vorhalten früherer Aussagen angepasst wurden, sprechen nicht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die daraus erwachsenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Darstellung der Privatklägerin 1 wirken sich auch auf die angeklagten Tätlichkeiten aus (Anklageschrift S. 13 Ziff. 13 und 14), welche vom Beschuldigten bestritten werden und für die ausser den wenig glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 keine Umstände sprechen. Betreffend die angeklagten Erpressungen wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe der Privatklägerin 1, welche ihm ab April kein Geld mehr habe geben wollen, mit Schlägen gedroht, wenn sie ihm kein Geld gebe. Mit dem behaupteten Zeitpunkt des Beginns der Erpressungen im April 2017 nicht in Einklang zu bringen ist der Umstand, dass die Privatklägerin 1 und der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt Heiratspläne hatten. Sie haben sich Mitte April 2017 beim Zivilstandsamt in B._____ erkundigt, was es für eine Heirat benötige (Urk. D1 13/1+2). Bezüglich der Heiratspläne sagte die Privatklägerin 1 aus, sie sei nicht bereit gewesen, den Beschuldigten zu heiraten. Sie sei auf das Zivilstandsamt mitgekommen, da sie sich habe informieren wollen, was er genau unternommen habe. Diese Aussage stimmt nicht mit dem Chat vom 22. April 2017 überein, in welchem der Beschuldigte ihr schrieb, ob sie sich freue, dass sie heiraten und sie
antworte "Ja super" (Urk. D1 19/2 S. 348). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht sehr glaubhaft, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 1 bereits im April 2017 mit Drohungen, er werde sie schlagen, zur Bezahlung von Fr. 500.-- genötigt hat. In jenem Zeitpunkt war es auch nach Darstellung der Privatklägerin 1 noch nicht zu Gewaltanwendungen seitens des Beschuldigten gekommen, die angeklagten Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen, Drohungen und Tätlichkeiten erfolgten auch gemäss Anklage erst ab ca. anfangs Juni 2017. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (Urk. 98 S. 27 f.), geht aus den Aussagen der Privatklägerin 1 betreffend die von ihr unterzeichnete Erklärung vom 1. Januar 2017 hervor, dass sie diese als "Erpresserbrief" bezeichnete und vorbrachte, der Beschuldigte habe sie gezwungen, diesen zu unterschreiben. Gleichzeitig erklärte sie, sie habe gemeint, es handle sich um einen Scherz. Ferner führte sie auch aus, die Drohung des Beschuldigten habe darin bestanden, dass sie nicht mit ihm zusammenkommen würde, wenn sie den Brief nicht unterschreibe. Mit der Vorin- stanz geht aus diesen Aussagen hervor, dass die Einschätzung darüber, was eine Drohung ist und was nicht, und die Beurteilung der Erklärung vom 1. Januar 2017 als Erpresserbrief als übertrieben erscheint (Urk. 98 S. 28). Offensichtlich ging der Beschuldigte davon aus, dass das Schreiben vom 1. Januar 2017 eine rechtsgültige Vereinbarung darstellte und die Privatklägerin 1 sich verpflichtet hatte, ihm Fr. 5'000.-- zu bezahlen. Wenn er anlässlich des Gesprächs vom 12. Juli 2017, in welchem er aufgefordert wurde, die Wohnung zu verlassen, die Bezahlung von Fr. 5'000.-- forderte, ist entgegen dem Anklagevorwurf nicht erstellt, dass der Beschuldigte diese Forderung im Bewusstsein darum stellte, dass er grundsätzlich keinen Anspruch auf den geforderten Betrag hatte. Daraus geht hervor, dass der subjektive Sachverhalt in Anklageziffer C 10. im Umfang dieser Fr. 5'000.-- nicht erstellt ist. Bezüglich der gemäss Anklagevorwurf vom Beschuldigten geforderten weiteren Fr. 1'000.-- monatlich für das Verlassen der Wohnung, lag der angedrohte Nachteil einzig darin, dass er bei Nichtbezahlung in der Wohnung bleiben werde. Angesichts des Umstandes, dass der Privatklägerin 1 der Rechtsweg offenstand, um den Beschuldigten zum Verlassen der Wohnung zu bringen und sie diesbezüglich auch schon eine Rechtsanwältin mandatiert hatte, ist nicht zu erkennen, dass der Verbleib des Beschuldigten in der Wohnung
eine Androhung ernstlicher Nachteile darstellen würde. Soweit die Anklage impliziert, da der Beschuldigte die Privatklägerin 1 bereits mehrfach vergewaltigt sowie sexuell genötigt habe, stelle sein Verbleib in der Wohnung die Androhung eines Übels dar, ist ihr nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass die angeklagten mehrfachen Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen sich nicht erstellen lassen, wurde von der Privatklägerin 1 nicht behauptet und ist nicht angeklagt, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 1 ausdrücklich oder konkludent gedroht hätte, sie weiter zu vergewaltigen. Mit der Vorinstanz (Urk. 98 S. 29 f.) ist hinsichtlich der Erpressungsvorwürfe das Sachverhaltselement des In Aussicht-Stellens eine Übels nicht erstellt und bezüglich des geforderten Betrages von Fr. 5'000.-- auch nicht das subjektive Element der Absicht ungerechtfertigter Bereicherung. Betreffend die Drohungen gemäss Anklageziffer 11 hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, dass die Reaktion des Beschuldigten auf die Mitteilung der Privatklägerin 1 vom 17. Juli 2017, wonach sie ab sofort getrennt seien, lautete "Oky Wir waren ja doch getrennt" (Urk. 98 S. 31; Urk. D1 19/2 S. 372). Auf die gleichentags geäusserte Aufforderung, er solle aus ihrem Leben verschwinden, antwortete er "Oky Ich will auch Nit mit dir sein" (Urk. D1 19/2 S. 373). Diese Reaktion des Beschuldigten deutet nicht darauf hin, dass er besonders eifersüchtig gewesen wäre. Zudem wurde das Verfahren betreffend Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gegen den Beschuldigten mit Verfügung vom 20. März 2018 eingestellt. Die Einstellung erfolgte, da die Aussagen der Privatklägerin 1, wonach der Beschuldigte ihr gesagt habe, dass er sie in der gemeinsamen Wohnung mit Videokameras überwache und ihr Mobiltelefon so eingestellt habe, dass er immer wisse, wo sie sei und ihre Mails etc. lesen könne, aufgrund der polizeilichen Überprüfungen nicht erhärtet werden konnten (Urk. D1 36). ccc) Zwischenfazit Die Aussagen der Privatklägerin 1 betreffend den Anklagevorwurf vom 23./24. Dezember 2016 werden durch den Chatverlauf zwischen ihr und dem
Beschuldigten in den Tagen nach dem 24. Dezember 2016 gestützt, sind konstant und im Kern widerspruchsfrei. Bezüglich des ersten Anklagevorwurfs sind daher auch die Aussagen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten zu analysieren (nachfolgend lit. c). Betreffend die weiteren Anklagevorwürfe finden die Aussagen der Privatklägerin 1 keine Stütze in den Chatverläufen, vielmehr stehen diese in wichtigen Punkten (z.B. Einverständnis mit Heiratsplänen, Drohungen seitens des Beschuldigten, Widersetzen des Beschuldigten gegen ihren Trennungswunsch) im Widerspruch zu ihren Aussagen. Die Aussagen des Zeugen K._____ vermögen ihre Aussagen ebenfalls nicht zu stützten. Dasselbe gilt bezüglich der Ermittlungen der Untersuchungsbehörden im Zusammenhang mit einer Überwachung der Privatklägerin 1 durch den Beschuldigten mittels Videokameras und Verbindung mit ihrem Mobiltelefon. Ihre Aussagen weisen einen geringen Detaillierungsgrad und Widersprüche in zentralen Punkten auf. Zudem zeigt sich darin eine Tendenz zur Anpassung an die Vorhalte der befragenden Person. Insgesamt erscheinen ihre Aussagen betreffend diese Vorfälle als nicht glaubhaft. Soweit der Sachverhalt schon aufgrund ihrer Aussagen, den sachlichen Beweismitteln und der Zeugenaussage nicht erstellt werden kann, erübrigt sich eine eingehende Analyse der Aussagen des Beschuldigten. c) Beschuldigter und Mitbeschuldigter aa) Mitbeschuldigter Der Mitbeschuldigte hat in einem zentralen Punkt widersprüchlich ausgesagt und seine Aussagen denjenigen des Beschuldigten angepasst. Es handelt sich um die Frage, ob er die Privatklägerin 1 begleitet hat als sie am 23./24. Dezember 2016 die Wohnung verliess. In der polizeilichen Einvernahme vom 25. Oktober 2017 sagte er aus, die Privatklägerin 1 sei aufgestanden und aus dem Zimmer gegangen. Er habe den Beschuldigten gefragt, was passiert sei, dieser habe geantwortet, es sei alles gut und sei weggegangen (Urk. D1 11/1 S. 7). Er habe sich verabschiedet und sei schlafen gegangen (Urk. D1 11/1 S. 5), er sei ihr nicht hinterhergerannt (Urk. D1 11/1 S. 10). Daran hielt er in der Hafteinvernahme vom
erhalten zu haben, aber nicht so viel, wie sie sage, und auch einige hundert Franken zurückbezahlt zu haben (Urk. D1 8/14 S. 20 f.). Dieses Aussageverhalten deutet darauf hin, dass er seine Aussagen dem Stand der Ermittlungen anpasste, hat doch die Auswertung des Chatverlaufs ergeben, dass er die Privatklägerin 1 immer wieder um Geld gebeten hat. Als Schutzbehauptung muss seine Aussage gelten, er habe am Anfang Angst gehabt, alles zuzugeben, da er im damaligen Zeitpunkt kein Geld gehabt, um es zurückzubezahlen, nun habe er im Gefängnis Fr. 600.-- bis 700.-- verdient und könne zurückbezahlen (Urk. D1 8/14 S. 20 f.). Seine Erklärung für die Entschuldigung gegenüber der Privatklägerin 1 im Chat vom 24. Dezember 2017, er habe sich entschuldigt, weil er sie am Vorabend nach Hause geschickt habe und alleine beim Mitbeschuldigten geblieben sei, erscheint nicht glaubhaft, wenn man den Kontext des weiteren Chatverlaufs berücksichtigt, in welchem die Rede davon ist, dass die Privatklägerin 1 keinen Sex mit dem Mitbeschuldigten haben wollte und den Beschuldigten fragte, ob er öfters Dreier mache. Ferner modifizierte der Beschuldigte seine Erklärung für die Entschuldigung dann auch dahingehend, dass er sich entschuldigt habe, da die Privatklägerin 1 ihm geschrieben habe, der Mitbeschuldigte habe sie in der Scheide verletzt indem er versucht habe, mit der Hand an ihrer Scheide etwas zu machen, um dann sogleich auch noch zu erklären, er habe der Privatklägerin 1 nicht geglaubt (Urk. D1 8/7 S. 13). Weshalb er sich entschuldigt, wenn er ihr nicht glaubt, ist nicht nachvollziehbar, zumal der Mitbeschuldigte ein langjähriger Kollege von ihm war wogegen er zur Privatklägerin 1 im damaligen Zeitpunkt noch keine nähere Beziehung unterhielt. Auch die Aussagen des Beschuldigten vermögen keine Zweifel an den glaubhaften Aussagen der Privatklägerin 1 zu begründen. Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 1 ist daher erstellt. 2.1.4. Fazit Anklagziffern 1, 2-6, 8-11, 13 Der Anklagesachverhalt ist betreffend Anklageziffer 1 erstellt.
Bezüglich Anklageziffern 2-6, 8-11 und 13 ist der Anklagesachverhalt nicht erstellt und ist der Beschuldigte freizusprechen vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB, der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen, teilweise versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB. 2.2. Erwerbstätigkeit ohne Arbeitsbewilligung Wie bereits vorstehend erwähnt (Ziffer II. 1.2.) ist der Sachverhalt in objektiver Hinsicht erstellt. Der Beschuldigte hat somit in der Zeit von September bis Dezember 2016 an nicht mehr genau bestimmbaren Daten in der Bar "G._____" in Zürich als Abwäscher im Stundenlohn gearbeitet und im März 2017 während ca. 2 bis 3 Tagen als Maler auf einer Baustelle in Dietlikon, ohne im Besitze einer Arbeitsbewilligung zu sein. In subjektiver Hinsicht machte der Beschuldigte geltend, er sei davon ausgegangen, der Arbeitgeber habe eine Arbeitsbewilligung für ihn eingeholt, er sei der Meinung, der Arbeitgeber hätte die Arbeitsbewilligung vor Vertragsschluss beantragen müssen (Urk. D1 8/13 S. 7, Urk. 8/14 S. 2 f. und Urk. D1 8/14 S. 21). Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (Urk. 98 S. 37 f.), wird seine Darstellung gestützt durch den Umstand, dass er die Arbeitstätigkeit beim Sozialamt gemeldet hat und Quellensteuer bezahlt hat. Die Anklage wirft ihm jedoch pauschal vor, er habe sich nicht genügend um die Voraussetzungen und Anforderungen für einen Stellenantritt als Besitzer eines Ausländerausweises F gekümmert. Es wird jedoch nicht umschrieben, wie und wo der Beschuldigte sich bezüglich der Arbeitsbewilligung hätte erkundigen müssen und gestützt auf welche Umstände zu folgern ist, er habe in Kauf genommen, dass keine Arbeitsbewilligung vorlag. Der Sachverhalt ist daher in subjektiver Hinsicht nicht erstellt, und der Beschuldigte ist vom Vorwurf der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG freizusprechen.
III. Rechtliche Würdigung Der Beschuldigte hat zusammen mit dem Mitbeschuldigten versucht, die Privatklägerin 1 vaginal zu penetrieren, wobei der eine sie an den Oberarmen festhielt während jeweils der andere versuchte mit seine Penis vaginal in sie einzudringen. Beide Beschuldigten nahmen die gleichen Handlungen vor und wechselten sich ab. Dieses Verhalten erfüllt zweifellos den Tatbestand der mehrfachen versuchten Vergewaltigung begangen in Mittäterschaft. Die rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft ist zutreffend. Der Beschuldigte ist daher der mehrfachen versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 200 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung 1. Allgemeine Ausführungen Hinsichtlich der allgemeinen für die Strafzumessung geltenden Regeln kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 98 S. 44 f.). Durch den in Abweichung von der Vorinstanz erfolgenden Schuldspruch betreffend mehrfache versuchte Vergewaltigung ergibt sich eine Modifikation hinsichtlich des schwersten Deliktes und der Wahl der Sanktionsart. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen. Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). In Bezug auf Vergehen und Verbrechen im unteren Bereich, die gemäss vorliegend anwendbarem altem Sanktionenrecht (Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts am 1. Januar 2018; AS 2016 1249) grundsätzlich mit Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zu ahnden sind, regelt Art. 41 StGB, unter welchen Voraussetzungen (bedingte und unbedingte) Freiheitsstrafen in Betracht
kommen (H EIMGARTNER, in: Donatsch/Heimgartner/ Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar zum StGB, 20. Auflage 2018, N 1 zu Art. 41 StGB). Dabei statuiert Art. 41 Abs. 1 StGB grundsätzlich die Priorität der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe. Das Gericht kann jedoch dann auf eine Freiheitsstrafe statt auf eine Geldstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Das schwerste Delikt bildet die (mehrfach versuchte) Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB mit einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Für die Delikte der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz ist neben der Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe auch das Ausfällen einer Geldstrafe möglich (vgl. Art. 19 Abs. 1 BetmG und Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 AuG). Wie zu zeigen sein wird, liegt das Verschulden betreffend diese Delikte jeweils noch in einem Bereich, in welchem die Ausfällung einer Geldstrafe als Sanktion möglich ist. Angesichts der mehrfachen und mit der Vergewaltigung auch schwerwiegenden Delinquenz des Beschuldigten in der Probezeit der Vorstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 20. August 2015, hat der Beschuldigte zwar gezeigt, dass er sich durch die Ausfällung einer bedingten Geldstrafe nicht beeindrucken liess. Demgegenüber gilt es aber zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens über ein Jahr in Haft befand und sich nunmehr seit über vier Jahren wohlverhalten hat. Das Ausfällen einer Freiheitsstrafe für die mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und die Widerhandlung gegen das Ausländergesetz erscheint vor diesem Hintergrund nicht notwendig, um den Beschuldigten von weiterer Delinquenz abzuhalten. Dementsprechend wird für diese Delikte je eine Geldstrafe auszufällen sein. Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG und den unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB ist schliesslich eine Busse auszufällen.
In subjektiver Hinsicht liegt direkter Vorsatz vor. Der Beschuldigte handelte aus rein egoistischen Motiven, wobei ihm eine gewisse Enthemmung infolge Konsums von Alkohol und Marihuana zugutezuhalten ist. Insgesamt erweist sich das Tatverschulden als noch leicht. Diesem Verschulden angemessen erscheint eine Strafe im Bereich von 19 Monaten. Infolge des Vertrauensbruchs fällt die Einsatzstrafe betreffend den Beschuldigten leicht höher aus als diejenige betreffend den Mitbeschuldigten (16 Monate). 2.3. Täterkomponente Der Beschuldigte ist in Afghanistan geboren und aufgewachsen. Dort besuchte er die Schule bis zur 8. Klasse, ohne einen Schulabschluss zu machen, und arbeitete anschliessend auf dem familieneigenen Feld. Aufgrund des damals in Afghanistan herrschenden Krieges verliess er sein Heimatland im Alter von knapp 15 Jahren. Die Mutter des Beschuldigten sowie ein jüngerer Bruder und eine jüngere Schwester leben noch in Afghanistan, sein Vater ist bereits verstorben. Er unterhält noch Kontakt zu seiner Mutter und den in Afghanistan lebenden Geschwistern und unterstützt diese auch finanziell. Der Beschuldigte kam im Dezember 2008 im Alter von knapp 15 Jahren in die Schweiz. Er ist im Besitze des Ausländerausweises F. In der Schweiz habe er die Schule besucht und während eines Jahres eine Kochausbildung gemacht. Der Beschuldigte wurde bisher regelmässig vom Sozialamt unterstützt, ging aber immer wieder einmal einer Arbeitstätigkeit nach. So arbeitete er von August bis Dezember 2016 in der G._____ Bar in Zürich. Nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft im August 2018 habe er bei der L._____ AG Gemüse verarbeitet und für die Küche vorbereitet. Danach arbeitete er am M._____ Zürich als Reinigungsmitarbeiter, wobei er diese Stelle im Juli 2020 wegen der Corona-Pandemie wieder verlor. Per 1. Februar 2021 hat er eine neue Arbeitsstelle im Stundenlohn als Bauarbeiter bei der N._____ GmbH in Aussicht, was gemäss seiner eigenen Einschätzung ein monatliches Bruttoeinkommen von etwa Fr. 4'500.-- bis Fr. 4'800.-- einbringen wird. Seine monatlichen Mietausgaben für sein Zimmer an der H.-Strasse in B. betragen aktuell Fr. 900.-- und seine Krankenkassenkosten Fr. 460.--. Seine Schulden betragen etwa Fr. 3'000.-- bis Fr. 4'000.-- (vgl. zum Ganzen
Urk. D1 30/5 S. 1 ff.; Prot. I S. 42; Prot. II S. 11 ff.; Urk. 124/1, 3-5 und 10). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich bei der Strafzumessung neutral aus. Der Beschuldigte weist eine Vorstrafe auf. Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 20. August 2015 wegen Fälschung von Ausweisen sowie einem geringfügigen Vermögensdelikt mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von Fr. 400.-- bestraft (Urk. 122). Die Vorstrafe ist nicht einschlägig, jedoch fällt die versuchte Vergewaltigung in die Probezeit. Vorstrafe und Delinquenz in der Probezeit sind daher straferhöhend zu berücksichtigen. Der Beschuldigte ist nicht geständig, was sich strafzumessungsneutral auswirkt. Zugunsten des Beschuldigten ist demgegenüber die mehrfache Verschiebung der Berufungsverhandlung zu berücksichtigen, welche der Corona-Pandemie (Verschiebung des Verhandlungstermins vom 24. März 2020 auf den 20. Oktober 2020) sowie einem Verschiebungsgesuch der Staatsanwaltschaft (Verschiebung des Verhandlungstermins vom 20. Oktober 2020 auf den 27. Januar 2021) geschuldet war (vgl. Urk. 113 und Urk. 117). Die lange Dauer des Berufungsverfahrens und die damit verbundene Belastung des Beschuldigten ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Insgesamt überwiegen die straferhöhend zu berücksichtigenden Faktoren (Vorstrafe und Delinquenz während laufender Probezeit) die leicht strafmindernd zu berücksichtigende lange Verfahrensdauer, was zu einer Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 3 Monate auf 22 Monate führt. 2.4. Fazit In Würdigung aller für die Strafzumessung relevanten Faktoren erscheint eine Bestrafung des Beschuldigten für die mehrfach versuchte Vergewaltigung (Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 200 StGB) mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten als angemessen.
Das Tatverschulden erweist sich als leicht, weshalb sich auch hier die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen erweist (Urk. 98 S. 47). In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für die Widerhandlungen gegen das BetmG um 20 Tagessätze auf 60 Tagessätze zu erhöhen. 3.2. Täterkomponente Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten ist auf die Erwägungen betreffend die versuchte Vergewaltigung zu verweisen und ist festzuhalten, dass sich daraus keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben. Auch bezüglich der Vorstrafe und der Delinquenz während der Probezeit kann auf die vorstehenden Ausführungen zur versuchten Vergewaltigung verwiesen werden. Das vom Beschuldigten abgelegte Geständnis ist nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen, da es, wie die Vorinstanz zutreffend ausführte (Urk. 98 S. 48), zögerlich abgelegt wurde. Die lange Dauer des Berufungsverfahrens ist wiederum leicht strafmindernd zu berücksichtigen (vorstehend, Erw. IV.2.3.). Die straferhöhenden Faktoren der Vorstrafe und der Delinquenz in der Probezeit übersteigen die je leicht strafmindernd wirkenden Faktoren des Geständnisses und der langen Verfahrensdauer, was sich insgesamt leicht straferhöhend auswirkt und zu einer Erhöhung der hypothetischen (Gesamt-)Geldstrafe um 10 Tagessätze auf 70 Tagessätze führt. 4. Gesamtstrafenbildung mit der widerrufenen Geldstrafe Gemäss unangefochtener vorinstanzlicher Dispositivziffer 3 ist der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 20. August 2015 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährte bedingte Vollzug Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu widerrufen (Urk. 98 S. 55). Mit der widerrufenen und
der neu auszusprechenden Geldstrafe sind sodann in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Vorliegend wurde für die neu zu beurteilenden Delikte (Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und das Ausländergesetz) eine (Gesamt-)Geldstrafe von 70 Tagessätzen festgesetzt. In Anwendung des Asperationsprinzips ist diese für die widerrufene Geldstrafe um 20 Tagessätze auf 90 Tagessätze zu erhöhen. Angesichts der nach wie vor bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vorstehend Erw. IV.2.3.), ist die Tagessatzhöhe für die (Gesamt- )Geldstrafe auf Fr. 30.-- festzusetzen. 5. Busse Betreffend die Festlegung der Busse für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 98 S. 50 f.). Die von ihr festgelegte Busse von insgesamt Fr. 700.-- (Fr. 300.-- für mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes und Fr. 400.-- für unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe) erscheint als angemessen. 6. Fazit Sanktion Zusammenfassend erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher massgeblicher Strafzumessungsfaktoren die Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten für die mehrfach versuchte Vergewaltigung, mit einer (Gesamt-)Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- für die Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- und Ausländergesetz sowie die widerrufene Strafe gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer 3 sowie mit einer Busse von Fr. 700.-- für die Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes dem Verschulden des Beschuldigten und seinen persönlichen Verhältnissen als angemessen. Einer Anrechnung der vom Beschuldigten durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstandenen 373 Tage (Untersuchungs-/Sicherheitshaft vom 8.
August 2017 bis zum 15. August 2018; Urk. D1 28/1 S. 1 und Urk. 84) steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Vollzug Hinsichtlich der Darlegung der Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 98 S. 51 f.). Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitstrafe von 22 Monaten und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- bestraft. In objektiver Hinsicht sind daher die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs erfüllt (Art. 42 StGB). In subjektiver Hinsicht bestehen aufgrund der Vorstrafe und der mehrfachen Delinquenz in der Probezeit erhebliche Bedenken hinsichtlich einer günstigen Prognose. Das Ausfällen einer bedingten Geldstrafe mit Strafbefehl vom 20. August 2015 scheint den Beschuldigten nicht beeindruckt und von weiterer Delinquenz abgehalten zu haben. Die aus der neu festgesetzten und der widerrufenen Geldstrafe gebildete Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen ist deshalb zu vollziehen. Angesichts der zu vollziehenden Geldstrafe und unter weiterer Berücksichtigung dessen, dass die vom Beschuldigten in Haft verbrachten 373 Tage ihn hinreichend beeindruckt haben dürften, zumal er sich seit seiner letzten Delinquenz vor über vier Jahren wohlverhalten hat, rechtfertigt sich jedoch die Annahme einer nunmehr günstigen Legalprognose, weshalb die auszufällende Freiheitsstrafe von 22 Monaten aufzuschieben ist . Den aufgrund der Delinquenz in der Probezeit bestehenden Restbedenken hinsichtlich der Bewährung des Beschuldigten ist mit der Festsetzung einer längeren Probezeit von 3 Jahren Rechnung zu tragen. VI. Landesverweisung 1. Katalogtat
Der Beschuldigte wird wegen mehrfacher versuchter Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB verurteilt. Dieses Delikt stellt eine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66a lit. h StGB dar. 2. Härtefallklausel Gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn dies für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind. Wann ein persönlicher Härtefall vorliegt, wird vom Gesetz nicht definiert, auch die bei der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien werden nicht erwähnt. Der Entscheid wird in das Ermessen des Gerichtes gelegt, welches den Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beachten hat. Gemäss den Feststellungen des Bundesgerichtes ist der Botschaft keine Definition der Härtefallklausel zu entnehmen und ergeben sich aus den parlamentarischen Debatten keine nützlichen Auslegungselemente. Jedoch geht daraus hervor, dass der Gesetzgeber die Ausnahmeklausel restriktiv regeln und das richterliche Ermessen soweit als möglich reduzieren wollte (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Beurteilung eines Härtefalls kriteriengeleitet nach der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" gemäss Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 vorgenommen werden (BGer 6B_659/2018 Urteil vom 20. September 2018 E. 3.3.3.). Diese Kriterien sind insbesondere Integration in der Schweiz, Familienverhältnisse, finanzielle Verhältnisse, Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, Gesundheitszustand, Resozialisierungschancen im Heimatland, medizinische Versorgung, familiäre Bindung in der Schweiz.
Ein Absehen von der Landesverweisung gestützt auf Art. 66a Abs. 2 StGB setzt kumulativ das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls und das Fehlen eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der Landesverweisung voraus (BGer 6B_659/2018 Urteil vom 20. September 2018 E.3.3.). Der Beschuldigte ist in Afghanistan geboren und hat dort die Schule besucht. Er kam mit 15 Jahren in die Schweiz und lebt hier seit über 10 Jahren. Er verfügt über den Ausweis F. In der Schweiz hat er keine Familienangehörige. Seine Mutter und Geschwister leben in Afghanistan. Er steht in Kontakt mit ihnen. Der Beschuldigte ist ledig und hat keine Kinder. Er ist als Jugendlicher in die Schweiz gekommen und hat hier prägende Jahre verbracht. Seine Anwesenheitsdauer von über 10 Jahren ist relativ lang. In dieser Zeit ist es ihm jedoch nicht gelungen, eine Berufsausbildung zu absolvieren. Er hatte bisher nur Arbeitsstellen von kurzer Dauer inne und wurde weitgehend vom Sozialamt unterstützt. Nach seiner Haftentlassung Mitte August 2018 arbeitete er zwischenzeitlich bei der L._____ AG als Gemüserüster und später am M._____ Zürich als Reinigungsmitarbeiter, wobei er diese Stelle im Juli 2020 wegen der Corona-Pandemie wieder verlor. Per 1. Februar 2021 hat er eine neue Arbeitsstelle als Bauarbeiter bei der N._____ GmbH in Aussicht. Seine Integration und Verwurzelung in der Schweiz sowie die persönlichen Beziehungen in der Schweiz haben noch kein Ausmass erreicht, welches für sich allein einen schweren persönlichen Härtefall zu begründen vermag. Zu berücksichtigen sind jedoch auch die Resozialisierungschancen des Beschuldigten in seinem Heimatland. Diese sind angesichts der Lage in Afghanistan sehr schlecht. Gemäss aktuellen Einschätzungen des EDA (Stand 15.01.21) ist die Sicherheit nicht gewährleistet, besteht das Risiko von schweren Gefechten, Raketeneinschlägen, Minen, Terroranschlägen, Entführungen und gewalttätigen kriminellen Angriffen. Ausserdem bekämpfen in verschiedenen Landesteilen die afghanischen Sicherheitskräfte Verbände der Taliban und andere bewaffnete Gruppierungen. Die Kämpfe fordern zahlreiche Opfer. Laut der Uno-Mission in Afghanistan sind im Jahr 2018 3803 Zivilisten getötet und 7189 verletzt worden. Es ist in den letzten Jahren zu mehreren Bombenanschlägen und Selbstmordattentaten gekommen. Angesichts der langandauernden Krisensituation ist in absehbarer Zeit auch keine Veränderung der Lage absehbar.
Unter diesen Umständen würde eine Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall für den Beschuldigten darstellen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit eines Aufschubs des Vollzugs der Landesverweisung durch die zuständige Behörde gestützt auf Art. 66d StGB, weil eben eine Verbesserung der Situation in Afghanistan nicht absehbar ist. Für den Beschuldigten würde dies bedeuten, dass er, wenn eine Landesverweisung ausgesprochen würde, auf unabsehbare Zeit in der Schweiz bleiben würde immer mit dem Damoklesschwert eines Vollzuges der Landesverweisung in der Schwebe, was unter dem Aspekt der Resozialisierung kontraproduktiv wäre. Vor diesem Hintergrund ist zusammen mit der langen Zeit seines Aufenthaltes in der Schweiz eine schwerer persönlicher Härtefall zu bejahen. Der Beschuldigte wird wegen mehrfacher versuchter Vergewaltigung verurteilt, einem Delikt gegen die sexuelle Integrität, welches ein erhebliches öffentliches Interesse an der Fernhaltung des Beschuldigen begründet. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass dem Beschuldigten diesbezüglich die für eine Gewährung des bedingten Strafvollzugs notwendige günstige Prognose gestellt werden kann. Es kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Vergewaltigung um einen einmaligen Vorfall handelte und dass die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit gering ist. Die Anordnung einer Landesverweisung würde sich unter den gegebenen Umständen des eindeutig überwiegenden Interesses des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz als unverhältnismässig erweisen. Es ist daher von der Anordnung einer Landesverweisung abzusehen. VII. Genugtuungsforderung des Beschuldigten Da die vom Beschuldigten erstandene Haft von 373 Tagen an die auszufällende Freiheitsstrafe anzurechnen ist, besteht kein Anspruch auf Zusprechung einer Genugtuung. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Vorverfahren und erstinstanzliches Gerichtsverfahren
Der Beschuldigte wird der mehrfachen versuchten Vergewaltigung betreffend Anklageziffer 1, des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe betreffend Anklageziffer 12, der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz betreffend Anklageziffern 15 und 16, und der Widerhandlung gegen das Ausländergesetzt betreffend Anklageziffer 17 schuldig gesprochen. Betreffend alle weiteren Anklagepunkte ergeht ein Freispruch. Dabei ist zu beachten, dass die Deliktsvorwürfe zum Nachteil der Privatklägerin 1 den weitaus grösseren Anteil am gesamten Aufwand für die Untersuchung und das Gerichtsverfahren ausmachen. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, daher dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten im Umfang der Hälfte vorzubehalten bleibt (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren in den beiden Strafverfahren SB180500 und SB180499 belaufen sich auf insgesamt Fr. 14'300.- -. Die Hälfte dieser Kosten entfällt jeweils auf die dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten als Allein- sowie als Mittäter vorgeworfenen Delikte. Dementsprechend sind die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 1 im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren in Bezug auf den Beschuldigten mit Fr. 7'150.-- festzusetzen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Da die vorinstanzlichen Schuldsprüche gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer 1 zu bestätigen und der Beschuldigte ferner der mehrfachen versuchten Vergewaltigung schuldig zu sprechen, im Übrigen aber ein Freispruch von sämtlichen übrigen Anklagevorwürfen zu erfolgen hat, rechtfertigt es sich, gegenüber dem Beschuldigten eine Rückzahlungspflicht im Umfang der Hälfte der auf ihn
entfallenden Kosten der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren vorzubehalten (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO, Art. 138 Abs. 1 StPO). 2. Berufungsverfahren Im Berufungsverfahren dringt die Staatsanwaltschaft ungefähr zur Hälfte mit ihren Anträgen durch. Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschuldigten zur Hälfte aufzuerlegen und zur Hälfte auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückforderung gegenüber dem Beschuldigten bleibt bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Umfang der Hälfte vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigung macht für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren Fr. 7'155.05 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, wobei der von ihr geschätzte Aufwand für die Berufungsverhandlung um etwa 5 Stunden zu tief ausgefallen ist (Urk. 121/1 S. 2; Prot. II S. 6 und 59). Nach entsprechender Anpassung ihrer Honorarnote ist sie für das Berufungsverfahren mit Fr. 8'400.-- (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1 macht für ihre Aufwendungen im vorliegenden Berufungsverfahren sowie im Parallelverfahren SB180499 ein Honorar von insgesamt rund Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) geltend (Urk. 123). Dieses erweist sich als angemessen und ist hälftig auf die beiden Berufungsverfahren aufzuteilen. Dementsprechend ist die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 für ihren Aufwand im vorliegenden Berufungsverfahren mit Fr. 500.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
Es wird beschlossen: 1. Vom Rückzug der Berufung der Privatklägerin 1 wird Vormerk genommen. 2. Auf die Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. März 2018 wird betreffend den Anklagevorwurf des Raubes (Dossier-Nr. 3) nicht eingetreten. 3. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 15. August 2018 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldsprüche), 3 (Widerruf), 7 und 8 (Beschlagnahmungen), 9 (Zivilansprüche der Privatklägerin 1), 10 teilweise (Kostenfestsetzung) und 13 (Prozessentschädigung Privatklägerin 1) in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte C._____ ist ferner schuldig der mehrfachen versuchten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und Art. 200 StGB. 2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 StGB (Anklageziffern 2, 3 und 5), der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, der mehrfachen, teilweise versuchten Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, der mehrfachen Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz im Sinne von Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG. 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 22 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 373 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss vorinstanzlicher Dispositivziffer 3
mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zur Fr. 30.– als Gesamtstrafe und mit einer Busse von Fr. 700.–. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen. 5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 6. Die Geldstrafe wird vollzogen. 7. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen. 8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.–
; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'400.–
amtliche Verteidigung, Fr. 500.– unentgeltliche Rechtsvertretung Privatklägerin 1. 9. Die Kosten des Vorverfahrens und des Gerichtsverfahrens in beiden Instanzen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gegenüber dem Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO resp. Art. 138 Abs. 1 StPO bleibt bezüglich der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Umfang der Hälfte vorbehalten. 10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1; − die Privatklägerin 2;
sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland; − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin 1; − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern; und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen gemäss Dispositivziffern 7 und 8 des vorinstanzlichen Urteils); − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Kasse des Bezirksgerichtes Bülach (betreffend Dispositivziffern 7 und 8); − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis in die Akten Geschäfts-Nr. B-7/2015/10027389; − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A und B. 11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 28. Januar 2021
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. Stiefel
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Samokec
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.