Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180476-O/U/hb
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller, Präsidentin, Oberrichter lic. iur. Spiess und Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Karabayir
Urteil vom 8. Februar 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom 17. Juli 2018 (GB180016)
Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 12. Februar 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 5). Urteil der Vorinstanz: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 100.–. 3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufge- schoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. 5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 1'100.– Gebühr für die Strafuntersuchung
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge: a) des Beschuldigten (Urk. 42 S. 1) " 1. Das vorinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 17.07.2018 Geschäftsnummer GB180016-C/U1 sei vollumfäng- lich aufzuheben.
In Abweichung des erstinstanzlichen Urteils Ziff. 1 sei ich vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Ar- tikel 8 Abs. 3 VRV freizusprechen. 3. Ich sei auch nicht wegen der Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Artikel 8 Abs. 3 VRV zu verurteilen, sondern vom Vor- wurf der Verletzung von Art. 35 Abs. 1 SVG und Artikel 8 Abs. 3 VRV freizusprechen. In Abweichung des erstinstanzlichen Urteils Ziff. 2 sei Ziff. 2 auf- zuheben, insbesondere die Geldstrafe und die Busse gegen mich aufzuheben bzw. von einer solchen abzusehen. In Abweichung des erstinstanzlichen Urteils Ziff. 3 sei Ziff. 3 auf- zuheben. In Abweichung des erstinstanzlichen Urteils Ziff. 5 sei Ziff. 5 (Ziff. 4 fehlt) aufzuheben und demzufolge von einer Entscheid- gebühr von CHF 1'200.00 und der Festsetzung einer zusätzlichen Gebühr für die Strafuntersuchung von CHF 1'100.00 abzusehen. 4. Für den Fall, dass ich vom Vorwurf der Verletzung der Verkehrs- regeln gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG und Artikel 8 Abs. 3 VRV ent- sprechend Antrag Ziff. 2 dieser Berufungserklärung nicht vollum- fänglich freigesprochen werden sollte, sei ich in Abweichung des erstinstanzlichen Urteils Ziff. 1 wegen der Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Artikel 8 Abs. 3 VRV zu verurteilen. In Abweichung des erstinstanzlichen Urteils Ziff. 2 sei die Geld- strafe gegen mich aufzuheben bzw. von einer solchen abzuse- hen." b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland: (Urk. 37, schriftlich und sinngemäss) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
Erwägungen: I. a) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 7. Dezember 2017, ca. 09.36 Uhr, mit seinem Personenwagen "BMW" (Kontrollschilder: AG ...) auf der Autobahn A1, Gemeindegebiet B._____, fahrend bei Autobahnkilometer ... zu- nächst vom Normalstreifen der Autobahn A1L (Richtung "Zürich City") über die Überholspur der Autobahn A1 (Richtung Bern) auf deren Normalspur gefahren zu sein. Anschliessend sei er rechts an zwei auf dem Überholstreifen fahrenden Au- tos vorbeigefahren. b) Das Bezirksgericht Bülach (Einzelgericht) sprach den Beschuldigten am 17. Juli 2018 der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV (Rechtsüberholen) schuldig. Er wurde zu einer Geldstrafe von 20 Tagessät- zen zu Fr. 30.–, bedingt vollziehbar mit zwei Jahren Probezeit, und zu Fr. 100.– Busse verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt (Urk. 30 S. 13). c) Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte rechtzeitig mündlich die Berufung an (Urk. 24; Art. 399 Abs. 1 StPO). Er mandatierte sodann einen Vertei- diger und liess von diesem fristgerecht die Berufungserklärung mit dem Antrag auf einen vollumfänglichen Freispruch unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates einreichen (Urk. 33; Art. 399 Abs. 3 StPO; vgl. Urk. 29 und Urk. 42 S. 1 f.). Nach entsprechender Fristansetzung (Urk. 35) teilte die Staats- anwaltschaft Winterthur / Unterland dem Gericht mit, dass sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantrage (Urk. 37). d) Im Berufungsverfahren wurden keine Beweisanträge gestellt. Der Be- schuldigte liess aufforderungsgemäss Angaben zu seinen wirtschaftlichen Ver- hältnissen einreichen (Urk. 39 und 40/1-5). Nach der heutigen Berufungsverhand- lung erweist sich der Prozess als spruchreif.
II. 1. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 12. Februar 2018 tritt an die Stelle einer Anklage (Art. 356 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte bestreitet, die darin umschriebene Straftat begangen zu haben, ist der Sachverhalt zu erstellen und rechtlich zu würdigen. An Beweismitteln steht dabei neben den Aussagen des Beschuldigten (Urk. 2, Urk. 11, Urk. 21, Prot. II S. 5 ff.) eine von der Polizei aufgenommene Videoaufzeichnung (Urk. 3) zur Ver- fügung. 2. a) Der Beschuldigte führte in der polizeilichen Einvernahme aus, dass er den ihm vorgehaltenen Sachverhalt, wonach er am besagten Ort ein Fahrzeug rechts überholt habe, nicht anerkenne. Er habe auch keine Gefahr für die Sicher- heit anderer Verkehrsteilnehmer hervorgerufen. Bei seinem Spurwechsel von der nach Zürich führenden Fahrbahn nach rechts auf die Fahrbahn Richtung Bern habe der auf dem dortigen Überholstreifen vor ihm fahrende Autolenker gebremst. Aus diesem Grund habe er selber auf den Normalstreifen gewechselt. Zufolge des erwähnten Bremsvorgangs sei der auf dem Überholstreifen fahrende Wagen dann zurückgefallen. Auf die Frage, warum er selber dann vor diesem Fahrzeug wieder (auf den Überholstreifen) eingebogen sei, antwortete der Beschuldigte, dass er dies nicht sagen könne. Er sei flüssig gefahren (Urk. 2). b) Bei der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass nach seinem Wechsel auf die Fahrbahn "Bern / Basel" praktisch im gleichen Moment der Fahrer vor ihm gebremst habe. Dies habe ihn dazu bewogen, sofort nach rechts (d.h. auf die Normalspur) zu wechseln, weil diese Fahrbahn frei gewesen sei. Er sei danach nicht vor dem grauen Personenwagen wieder eingebogen. Dieser habe dann vielmehr ihn überholt. Er selber habe also gar kein Überholma- növer ausgeführt. Er habe sofort nach rechts gewechselt, weil der Fahrer vor ihm unvermittelt und eigentlich auch ohne Grund gebremst habe und rechts alles frei gewesen sei. Er kenne die Strecke gut. Mit seinem Spurwechsel nach rechts ha- be er Sicherheit geschaffen, nachdem der andere Lenker brüsk gebremst habe (Urk. 11 S. 2-6).
c) Vor Bezirksgericht machte der Beschuldigte geltend, dass die Polizisten, die ihn damals angehalten hätten, sich nicht einig gewesen seien, ob es tatsäch- lich ein Rechtsüberholen gewesen sei. Sie hätten das Video angeschaut und lan- ge darüber diskutiert. Er habe nicht rechts überholt. Es habe kein Ausschwenken und Wiedereinbiegen stattgefunden. Als er auf die linke Fahrspur Richtung Nord- ring gefahren sei, habe der Autolenker vor ihm gebremst. Er habe gesehen, dass die rechte Fahrspur frei gewesen sei, und sei auf diese ausgewichen. Er habe dabei sein Auto auslaufen lassen, ohne Gas zu geben. So sei er ohne Erhöhung seiner Geschwindigkeit rechts an den beiden auf der Überholspur fahrenden Au- tos vorbeigefahren. Als dann das Auto vor ihm plötzlich brüsk gebremst worden sei, habe er auch bremsen müssen, so dass das vordere der beiden Autos auf der Überholspur an ihm vorbeigefahren sei. Dann sei er auf die linke Spur in die Lücke zwischen den beiden dort fahrenden Wagen ausgewichen. Er habe dies für vernünftiger gehalten als ebenfalls brüsk zu bremsen. Mit seinem Manöver habe er niemanden gefährdet, sondern im Gegenteil Sicherheit geschaffen. Er habe gewartet, bis das weisse Auto ihn überholt habe, und sei dann in die Lücke zwi- schen diesem und dem nachfolgenden schwarzen Auto gefahren (Urk. 21 S. 3/4). d) Heute schilderte der Beschuldigte sein Fahrverhalten ähnlich: Er habe von der Fahrbahn Richtung "Zürich City" auf die Überholspur der Fahrtrichtung "Bern / Basel" gewechselt. Auf dieser habe dichter Verkehr geherrscht. Das Fahr- zeug vor ihm habe dann plötzlich gebremst. Dies habe ihn dazu veranlasst, auf die rechte Normalspur der selben Fahrtrichtung zu wechseln, sei doch dieser frei gewesen. Damit habe er die Situation entschärft. Anschliessend sei er normal weitergefahren. Die Autos auf der Überholspur hätten dann verlangsamt, so dass er an diesen vorbeigefahren sei. Als auch das vor ihm auf der Normalspur fahren- de Auto seine Geschwindigkeit reduziert habe, habe er aufgeschlossen und ge- bremst. Er habe sich dann von einem der Fahrzeuge, an welchem er zuvor vor- beigefahren sei, überholen lassen. Anschliessend habe er wieder auf die linke Überholspur gewechselt (Prot. II S. 11 ff.; Urk. 42 S. 3). Neu machte der Beschul- digte unter Bezugnahme auf BGE 142 IV 99 E. 4.2.1 ferner geltend, dass es an- gesichts des herrschenden Kolonnenverkehrs ohnehin nicht verboten gewesen sei, rechts an den Autos auf der Überholspur vorbeizufahren (Urk. 42 S. 3 ff.).
entsprechenden Anklage bleiben indessen diese weiteren offensichtlichen Verstösse gegen die Verkehrsregeln ohne strafrechtliche Folgen. Es kann aber auch insoweit keinesfalls davon die Rede sein, dass der Beschuldigte in einer (nicht von ihm selbst herbeigeführten) gefährlichen Situation habe "Sicherheit schaffen" wollen. 4. Ebenso wenig kann von einem blossen passiven Rechtsvorbeifahren im parallelen Kolonnenverkehr gesprochen werden. Bei einer Gesamtbetrachtung des auf dem Videofilm festgehaltenen Fahrverhaltens des Beschuldigten zeigt sich vielmehr ganz klar, dass er im regen Verkehr und an bzw. unmittelbar nach einer grossen Verzweigung mit seiner "Slalomfahrt" jede sich öffnende Verkehrs- lücke ausnützte, um rascher vorwärts zu kommen, und dabei auch unerlaubter- weise rechts überholte. Diese äusseren Umstände lassen sich insgesamt nicht anders deuten, als dass er von Anfang an auch mit einem entsprechenden Willen handelte. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt daher in rechtlicher Hinsicht unter Hinweis auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Rechtsüberho- len (BGE 142 IV 93 ff., insbes. S.97 und S. 99 ff.; an einer Stelle irrtümlich als 143 IV 93 zitiert) zutreffend gewürdigt. Soweit der Beschuldigte die Erwägungen des BGE 142 IV 93 zu seinen Gunsten auslegt, ist darauf hinzuweisen, dass der die- sem Entscheid zugrundeliegende Sachverhalt nicht vergleichbar ist mit dem vor- liegend zu beurteilenden. Der Beschuldigte fuhr – im Gegensatz zu jener Konstel- lation – weder zwecks Einhaltung des Rechtsfahrgebotes noch konstant auf der rechten Normalspur. Vielmehr wechselte er innert kürzester Zeit von der linken Überholspur "plötzlich und unvermittelt" auf die rechte Normalspur, befuhr diese nur einige Sekunden und wechselte wieder auf die linke Spur. Der vorinstanzliche Schuldspruch ist deshalb ohne weitere Ausführungen zu be- stätigen.
III. 1. Grobe Verletzungen der Verkehrsregeln werden mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet (Art. 90 Abs. 2 SVG). Innerhalb dieses Rahmens misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns und den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den gesamten Umständen in der Lage war, rechtskonform zu handeln (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB). 2. Eingeklagt wurde einzig das rechtsseitige Vorbeifahren an zwei auf der Überholspur der Autobahn fahrenden Autos. Dieses führte vorliegend für sich al- lein betrachtet nicht zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer, zumal der Beschuldigte während dieses Manövers nicht mit übersetzter Ge- schwindigkeit fuhr. Die zu beurteilende Tat wiegt in objektiver Hinsicht (im Rah- men von Art. 90 Abs. 2 SVG) leicht. Subjektiv erschwerend wirkt sich aus, dass der Beschuldigte ein sehr undiszipliniertes Fahrverhalten zeigte und vorsätzlich gegen die Verkehrsregeln verstiess. Insgesamt ist sein Verschulden noch als leicht einzustufen und erscheint eine Einsatzgeldstrafe von 30 Tagessätzen als angemessen. 3. a) A._____ wurde 1957 in .../AG geboren. Nach der Primarschule trat der Beschuldigte ins Gymnasium über, das er aber ohne Abschluss verliess. Danach hielt er sich einige Zeit im Ausland auf. Nach seiner Rückkehr in die Schweiz fand er eine Stelle bei der ETH in Zürich. Dort absolvierte er eine Ausbildung im IT- Bereich, der diverse Weiterbildungskurse folgten. 2007 zog der Beschuldigte nach ... (Italien). Dort arbeitete er als Verkäufer für Informationstechnologie. Seit Janu- ar 2018 ist er wieder in der Schweiz angemeldet. Er arbeitet nun bei C._____ mit einem Pensum von 60 % im Verkauf von IT-Produkten und verdient monatlich Fr. 4'550.– netto. Der Beschuldigte ist ledig und hat zwei erwachsene Kinder. Er lebt in Winterthur/ZH mit seiner Partnerin zusammen, die ebenfalls berufstätig ist und monatlich Fr. 4'500.– hinzuverdient. Die Wohnungskosten von monatlich
Fr. 2'450.– trägt der Beschuldigte zur Hälfte. Er hat kein Vermögen, aber ca. Fr. 35'000.– Schulden. Für die Krankenversicherung muss er pro Monat Fr. 361.– bezahlen (Urk. 1, S. 1, Urk. 4/2, Urk. 10, Urk. 11 S. 6/7, Urk. 21 S. 1-3, Urk. 40/1- 5, Prot. II S. 5 ff.). b) Der Beschuldigte ist im Strafregister nicht verzeichnet (Urk. 4/1, Urk. 32). c) Im Register der Administrativmassnahmen im Strassenverkehr hingegen bestehen etliche den Beschuldigten betreffende Einträge. Wegen einer Ge- schwindigkeitsüberschreitung wurde er 1996 verwarnt. 1998 folgte aus demsel- ben Grund sowie wegen Angetrunkenheit am Steuer ein dreimonatiger Entzug des Führerausweises. Weitere Missachtungen von Geschwindigkeitslimiten hat- ten Ausweisentzüge von zwei Monaten (1999) bzw. jeweils einem Monat (2003, 2004) zur Folge. 2007 musste der Beschuldigte die Fahrerlaubnis wegen gefährli- chen Überholens für sechs Monate abgeben. 2009 und 2017 führten weitere Ge- schwindigkeitsüberschreitungen zu einem Monat Ausweisentzug bzw. zu einer Verwarnung (Urk. 4/4). 4. a) Der nicht unerheblich getrübte automobilistische Leumund des Be- schuldigten wirkt sich straferhöhend aus. b) Leicht strafmindernd kann demgegenüber berücksichtigt werden, dass der zu erwartende erneute Entzug des Führerausweises für mindestens drei Mo- nate (Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG) für den Beschuldigten faktisch ei- ne erhebliche zusätzliche Bestrafung bedeutet, weil er als Folge davon mit dem Verlust seiner Arbeitsstelle rechnen muss. c) Der Beschuldigte hat zwar den eingeklagten Sachverhalt als solchen weitgehend anerkannt. Da der Vorfall von der Polizei gefilmt wurde, hätte ihm ei- ne Bestreitung aber auch nichts gebracht. Im übrigen ist festzustellen, dass der Beschuldigte bezüglich der (groben) Regelwidrigkeit seiner Fahrweise uneinsich- tig geblieben ist. Eine weitere Strafminderung fällt deshalb ausser Betracht. 5. Unter Berücksichtigung aller für die Strafzumessung relevanten Umstände wäre an sich eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen auszufällen. Auch der Tages-
satz wurde von der Vorinstanz mit Fr. 30.– zu tief angesetzt. Das vorinstanzliche Urteil darf indessen nicht zum Nachteil des allein appellierenden Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Dies gilt bei unveränderten, schon der Vorinstanz so bekannt gewesenen wirtschaftlichen Verhältnissen auch für den Tagessatz (BGE 144 IV 198 ff., Erw. 5.4.3, Art. 391 Abs. 2, 2. Satz e contrario). Der Beschuldigte ist auch heute zu 20 Tagessätzen à Fr. 30.– Geldstrafe und Fr. 100.– Busse zu verurteilen.
IV. Die Vorinstanz hat dem nicht vorbestraften Beschuldigten richtigerweise den bedingten Vollzug der Geldstrafe gewährt und die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt. Dabei muss es auch heute aus prozessua- len Gründen bleiben (Art. 391 Abs. 2 StPO).
V. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO) und sind dem Beschuldigten auch die Kosten des erfolglos angestrengten Berufungsverfahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 SVG und Art. 8 Abs. 3 VRV. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– und mit Fr. 100.– Busse.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer
Zürich, 8. Februar 2019
Die Präsidentin:
Oberrichterin lic. iur. Wasser-Keller
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Karabayir
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.