SB180473•Einfache Körperverletzung
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180473-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. N. Kaiser Job sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 16. November 2018
in Sachen
A., Dr. med., Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
betreffend einfache Körperverletzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. Juni 2018 (GG180092)
Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. Juni 2018 hat der Privatkläger zwar Berufung anmelden lassen, innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Deshalb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Privatklägers kommt einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Privatkläger sind somit die Kosten für das Berufungsverfahren aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. Dem Beschuldigten ist mangels erheblicher Umtriebe im Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung des Privatklägers A._____ vom 9. Juli 2018 wird nicht ein- getreten. 2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an − die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers A._____ − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 16. November 2018
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer