Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180457-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Wenker sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Maurer Urteil vom 2. Mai 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Th. Moder Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend Vergehen gegen das Waffengesetz etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Juni 2018 (GB180033)
Anklage/Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich -Sihl vom 5. Februar 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 33). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 60 S. 28 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig a) des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von - Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 28b WG sowie Art. 71 WV; - Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e WG, Art. 5 Abs. 1 lit. e und Abs. 4 WG und Art. 28b WG sowie Art. 2 WV und Art. 71 WV; - Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 5 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 WG, Art. 28b WG sowie Art. 71 WV. b) der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie einer Busse von Fr. 500.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5. Die von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Zürich unter der Sach-Kaution Nr. 33280 lagernden Gegenstände (iPhone Gehäuse [Elektroschocker], 3 Schlagringe, 1 Schlagstock, 1 Doppelseitiges Klappmesser) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 6. Die von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten Betäubungsmittel (5 Jungpflanzen ohne Blü- ten, Lager-Nr. S02165-2017) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung (Gebühr Vorverfahren und Auslagen Vorverfahren) werden im Umfang von Fr. 300.– dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen (Fr. 1'720.35) auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen dieje- nigen der vormaligen amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 11. Die Kosten der vormaligen amtlichen Verteidigung werden unter Vorbehalt der Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. 12. (Mitteilungen) 13. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: a) Des Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 79 S. 17) 1. Der Beschuldigte sei freizusprechen. 2. Es sei dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung in Höhe von Fr. 4'173.20 zuzusprechen. 3. Die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Prot. II S. 4) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Juni 2018 (Urk. 60) wurde der Beschuldigte einerseits des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 28b WG sowie Art. 71 WV, Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e WG, Art. 5 Abs. 1 lit. e und Abs. 4 WG und Art. 28b WG sowie Art. 2 WV und Art. 71 WV, Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 5 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 WG, Art. 28b WG sowie Art. 71 WV, und ande- rerseits der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungs- mittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 120.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet angerechnet wurde, sowie einer Busse von Fr. 500.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wur- de aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Ferner wurde festge- halten, dass die Busse zu bezahlen sei und bei schuldhafter Nichtbezahlung eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen an die Stelle der Busse trete. Die von der Stadt- polizei Zürich sichergestellten und bei der Kasse des Bezirksgerichtes Zürich lagernden Gegenstände (iPhone Gehäuse [Elektroschocker], 3 Schlagringe, 1 Schlagstock, 1 doppelseitiges Klappmesser) und Betäubungsmittel (5 Jung- pflanzen ohne Blüten) wurden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____ wurde von der Vorinstanz für sei- ne Aufwendungen als vormaliger amtlicher Verteidiger des Beschuldigten – unter dem Nachforderungsvorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO – mit Fr. 1'656.50
(inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die erbetene anwaltliche Verteidigung wurde dem Beschuldigten demgegenüber keine Prozessentschädigung zugesprochen. Die Kosten der Untersuchung (Gebühr Vorverfahren und Auslagen Vorverfahren) wurden im Umfang von Fr. 300.– dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen (Fr. 1'720.35) auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der vormaligen amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. 1.2. Gegen dieses Urteil wurde seitens des Beschuldigten mit Eingabe vom 6. Juli 2018 rechtzeitig Berufung angemeldet (Urk. 56). Die schriftliche Berufungs- erklärung des Beschuldigten erging – ebenfalls fristgerecht – am 24. Oktober 2018 (Urk. 62). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2018 wurde der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung des Beschuldigten zugestellt und Frist ange- setzt, um Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 64). 1.4. Seitens der Staatsanwaltschaft wurde daraufhin mit Eingabe vom 30. Oktober 2018 auf Erhebung einer Anschlussberufung verzichtet und die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils verlangt (Urk. 66). 1.5. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 (Urk. 71) liess der Beschuldigte dem Gericht – innert der ihm zweimal erstreckten Frist (Urk. 67 u. Urk. 69) – das aus- gefüllte Datenerfassungsblatt (Urk. 73) zukommen. 1.6. Am 24. Januar 2019 ergingen die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft und den Beschuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung (vgl. Urk. 74), zu wel- cher der Beschuldigte in Begleitung seines erbetenen Verteidigers und der Lei- tende Staatsanwalt lic. iur. T. Moder erschienen (Prot. II S. 4).
und Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen, was mittels Beschlusses vorab festzustellen ist. 3. Beweisanträge Auf die Stellung von (neuen) Beweisanträgen wurde seitens der Parteien verzich- tet (vgl. Urk. 62 S. 3 f.; Prot. II S. 5). 4. Zulässigkeit der Hausdurchsuchung 4.1. Die Verteidigung macht – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 51 S. 3 ff.) – erneut geltend, dass die Hausdurchsuchung beim Beschuldigten vom 4. Juli 2017 nicht zulässig gewesen sei, da sie ohne hinreichenden Tatverdacht durchgeführt worden sei. Die anlässlich dieser Hausdurchsuchung gefundenen Beweise seien deshalb das Ergebnis einer verbotenen Beweisausforschung und daher unver- wertbar (Urk. 62 S. 2 ff.; Urk. 79 S. 2 ff.). Im Einzelnen legt die Verteidigung – zu- sammengefasst – dar, dass die einzige Zeugin bei einer mindestens 27 Fahr- zeuge involvierenden Pneustecherserie angegeben habe, der fahrradfahrende Täter sei dunkelblond gewesen. Der Beschuldigte sei aber schwarzhaarig, was spätestens seit der Polizeikontrolle vom 12. Oktober 2016 bekannt gewesen sei. Zudem habe der Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich (FOR) vom 14. Oktober 2016 ergeben, dass das beim Beschuldigten anlässlich der erwähn- ten Polizeikontrolle sichergestellte Messer als Tatmesser nicht in Frage kommen würde. Somit hätte letztlich jede Person auf einem Fahrrad in Verdacht geraten können, die im besagten Zeitraum in diesem Stadtteil auf einem Fahrrad in eine Personenkontrolle geraten wäre und ein Taschenmesser oder Multitool auf sich getragen hätte (Urk. 51 S. 5 ff.; Urk. 79 S. 9 ff. ). 4.2. Bei der am 4. Juli 2017 in der Wohnung des Beschuldigten durchgeführten Hausdurchsuchung (vgl. Urk. 1/26/2) handelt es sich um eine Zwangsmassnahme im Sinne der Strafprozessordnung (Art. 196 ff. StPO; Art. 244 f. StPO). Zwangs- massnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt, die damit angestrebten Ziele nicht durch eine mildere Massnahme erreicht werden können und die Bedeutung der Straftat
die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 244 Abs. 1 StPO dürfen Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Räume nur mit Einwilligung der berechtigten Person durchsucht werden. Art. 244 Abs. 2 StPO sieht als Ausnahme vor, dass eine Hausdurchsuchung auch ohne Einwilligung durchgeführt werden darf, wenn zu vermuten ist, dass in den Räu- men gesuchte Personen anwesend sind, Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind oder Straftaten begangen wurden. Eine Hausdurchsuchung muss zudem grundsätzlich schriftlich angeord- net werden (Art. 241 Abs. 1 StPO). 4.3. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend festgehalten wurde, stellte die Staats- anwaltschaft am 1. Juni 2017 einen schriftlichen Hausdurchsuchungs- und Durch- suchungsbefehl aus, worin sie ausführte, dass der Beschuldigte unter Verdacht stehe, sich in mehreren Stadtkreisen durch Aufstechen von Fahrzeugpneus der mehrfachen Sachbeschädigung schuldig gemacht zu haben (Urk. 1/26/1). Ferner ist aus dem Befehl ersichtlich, dass davon auszugehen sei, dass in den zu durch- suchenden Räumen Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände vor- handen seien (Urk. 1/26/1 S. 1). Des Weiteren wurde angeordnet, dass auch Zu- fallsfunde sicherzustellen und als solche zu bezeichnen seien (Urk. 1/26/1 S. 2). 4.4. Seitens der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen zum erforder- lichen hinreichenden Tatverdacht und die damit im Zusammenhang stehende massgebende Rechtsprechung umfassend und zutreffend wiedergegeben (Urk. 60 E. II.1.5.), weshalb vorab – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Wesentlich ist letztlich, dass genü- gend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschul- digten Person an derselben vorliegen, somit das Bestehen eines hinreichenden oder dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejaht werden darf (BGE 137 IV 122 E. 3.2). 4.5. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte durch sein Verhalten einen für die Anord- nung einer Hausdurchsuchung rechtsgenügenden Anlass gab oder nicht. Seitens der Vorinstanz wurde unter Berufung auf die massgebenden Akten zutreffend er- wogen (Urk. 60 E. II.1.6.), dass aufgrund der gesamten Umstände, mithin der
Kontrollörtlichkeit, dem Signalement, dem Verhalten des Beschuldigten vor der Polizeikontrolle und dem Messerfund beim Beschuldigten für die Polizei – in nachvollziehbarer Weise – der Verdacht bestanden habe, dieser könnte mit den fraglichen Delikten im Zusammenhang stehen (vgl. auch Urk. 1/1 S. 3). Darauf ist nachfolgend einzugehen. 4.5.1. Den polizeilichen Ermittlungen zugrunde lag eine Serie durch von letztlich insgesamt mindestens 27 zur Anzeige gebrachten, durch das Zerstechen von Autopneus hervorgerufenen Sachbeschädigungen in den Kreisen 3 und 9 der Stadt Zürich zwischen dem 8. Juli 2016 und 18. Dezember 2016 (vgl. Urk. 1/1-3 und Urk. 1/22). Vor der Personenkontrolle des Beschuldigten am 12. Oktober 2016 waren diesbezüglich mindestens 16 Sachbeschädigungen aktenkundig (Urk. 1/1 S. 3 bzw. Urk. 1/22). Im Polizeirapport vom 27. März 2017 wird auf einen von einer Geoprofilerin erstellten dreiseitigen Tatortübersichts- und Möglichkeits- plan verwiesen (Urk. 1/2 S. 2), welcher bei den Akten liegt (Urk. 1/21 bzw. Urk. 1/25). Daraus geht hervor, dass die Sachbeschädigungen bis zur Anhaltung des Beschuldigten – und auch hernach – an nahe beieinander liegenden Orten in ... [PLZ 1], ... [PLZ 2], ... [PLZ 3], ... [PLZ 4] und ... [PLZ 5] Zürich vorgenommen wurden. Lediglich vier Tage vor der Anhaltung des Beschuldigten wurden zudem an der B.-strasse ... in ... [PLZ 5] Zürich vier Reifen zerstochen (Urk. 1/1). Deshalb erschien es bereits aus damaliger Sicht naheliegend, in den betroffenen Quartieren zu patrouillieren, worunter auch der Ort der Anhaltung des Beschuldig- ten am C.-weg in ... [PLZ 2] Zürich zu zählen ist. Ferner ist zu beachten, dass die Kontrollörtlichkeit nicht nur vor dem Hintergrund der bis zum Datum der Anhaltung des Beschuldigten (12. Oktober 2016) bestehenden Erkenntnisse, sondern auch der bis zum Tag der Ausstellung des Durchsuchungsbefehls (1. Juni 2017) erfolgten Ermittlungen als naheliegend erscheint, um den potentiel- len Täter zu fassen. Aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Ermittlungen und insbesondere des auf den Beschuldigten konkret angewandten Geoprofilings mit entsprechenden Bezugspunkten (Wohnort des Beschuldigten, derjenige seiner Mutter und seines Kollegen; vgl. Urk. 1/21 bzw. Urk. 1/25) zum Gebiet, in wel- chem delinquiert wurde, verdichtete sich die Möglichkeit, dass ein potentieller Tä- ter Bezugspunkte zu diesen Quartieren aufweist und auch am ehesten in diesem
Gebiet auf frischer Tat zu ertappen gewesen wäre. Letztlich geht auch die Vertei- digung davon aus, dass alle Ermittlungen bis zur Veranlassung der Hausdurchsu- chung berücksichtigt werden dürfen, um den hinreichenden Tatverdacht zu prü- fen, und nicht nur diejenigen bis zum Datum der Anhaltung am 12. Oktober 2016 (Urk. 51 S. 4; Urk. 79 S. 3). 4.5.2. Massgebend ist ferner, dass es sich beim mutmasslichen Pneustecher gestützt auf die – soweit ersichtlich einzige verfügbare – Zeugenaussage von D., um einen Mann gehandelt haben soll, der auf einem Fahrrad geflüchtet sei (Urk. 1/1 S. 3). Diese beiden – zutreffend auch seitens der Vorinstanz als massgebend erachteten (Urk. 60 E. II.1.8.) – Signalemente treffen auf den Be- schuldigten zu. Der seitens der Verteidigung zu Recht gemachte Einwand (Urk. 51 S. 6 u. S. 10; Urk. 79 S. 12 f.), dass der Beschuldigte nicht die von D. beschriebene Haarfarbe habe (schwarz statt dunkelblond: vgl. Urk. 1/1 S. 1 u. S. 3), ist wohl richtig (al lerdings könnte man die Haarfarbe des Beschuldig- ten durchaus auch als dunkelblond qualifizieren) und auch gewichtig. Dieser Um- stand allein vermag das übrige für die Veranlassung der Hausdurchsuchung mas- sgebende Ermittlungsergebnis jedoch nicht dermassen zu erschüttern, dass der Beschuldigte nicht mehr als Täter in Frage kam. Abgesehen davon konnte und durfte aus Sicht der Untersuchungsbehörden nicht rechtsgenügend ausgeschlos- sen werden, dass sich die Zeugin angesichts der dynamischen Umstände beim Erblicken des Beschuldigten in der Haarfarbe des Betreffenden getäuscht haben könnte, zumal sie vor der Polizei angab, die Person nicht mehr wiederzuerkennen (vgl. Urk. 1/1 S. 1). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz verwiesen werden, wonach Erinnerungen insbesondere gerade hinsicht- lich Farben fehlerhafte Informationen enthalten können (vgl. Urk. 60 E. II 1.8. und dortige Hinweise auf F ERRARI und BENDER/NACK/TREUER). 4.5.3. Beträchtlich und letztlich entscheidend zu Ungunsten des Beschuldigten ins Gewicht fällt vorliegend der Umstand, dass sich dieser offensichtlich verdäch- tig benahm, als er im Vorfeld seiner Anhaltung (dem 12. Oktober 2016) bei Wahr- nehmung der Polizeipatrouille mit seinem Fahrrad wendete und (mit erhöhtem Tempo) zu fliehen versuchte (vgl. Urk. 1/3 S. 2 bzw. Urk. 1/18 S. 1). Dies musste
bei den patrouillierenden Polizeikräften unweigerlich den Eindruck erwecken, dass der Beschuldigte etwas zu verbergen hatte. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, ob er allenfalls auch andere Gründe – z.B. den von der Ver- teidigung vorgebrachten Bierkonsum (Urk. 51 S. 8) – gehabt haben könnte, den Kontakt mit der Polizei vermeiden zu wollen. Gestützt auf seinen Fluchtversuch und damit seine eigene Verhaltensweise bestanden unter Mitberücksichtigung der übrigen Umstände triftige Gründe für die Ermittlungsbehörden, den Beschuldigten in einen engen Zusammenhang mit den in Frage stehenden Delikten zu bringen. 4.5.4. Daran vermögen auch die diversen Einwände der Verteidigung hinsicht- lich gewisser Feststellungen bezüglich des beim Beschuldigten aufgefundenen Messers (Abbildung in Urk. 1/18 S. 5) und des Multitoolgeräts (Abbildung in Urk. 1/18 S. 6), welches der Beschuldigte anlässlich der Kontrolle ebenfalls auf sich trug, nichts zu ändern (vgl. Urk. 51 S. 6 ff.). Massgebend ist letztlich, von welchen Annahmen die Staatsanwaltschaft bei Erlass des Hausdurchsuchungs- befehls ausgehen durfte. Auch wenn dem Beschuldigten das Multitoolgerät vor- erst "aus Ermangelung strafrelevanter Hinweise vor Ort" belassen wurde (vgl. Urk. 1/18 S. 2), ist massgebend, welche Bedeutung dem Multitoolgerät im Laufe der Ermittlungen zukam. Die Verteidigung vermag deshalb – im Einklang mit den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 60 E. II- 1.7.) – aus der Wiedergabe des Polizeiberichts vom 15. Oktober 2016 (Urk. 51 S. 7 und Urk. 79 S. 5 betr. Urk. 1/18 S. 2) nichts Relevantes für ihren Standpunkt abzuleiten. Massgebend ist vielmehr, dass das Multitoolgerät, nachdem es – wie erwähnt – zuerst als Tat- werkzeug ausgeschlossen worden war, aufgrund seiner Beschaffenheit gestützt auf die aus dem Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 24. Oktober 2016 fliessenden Erkenntnisse plötzlich als Tatwerkzeug in Frage kam, was auch Ein- gang in den polizeilichen Ermittlungsbericht vom 23. November 2016 fand (vgl. Urk. 1/18 S. 3). Mangels Sicherstellung anlässlich der Anhaltung konnte die- ses aber nicht forensisch untersucht werden. 4.5.5. Hinsichtlich des ebenfalls beim Beschuldigten anlässlich seiner Anhaltung vom 12. Oktober 2015 sichergestellten Jagd- und Fischermessers konnte – wie die Verteidigung zutreffend ausführt (Urk. 51 S. 7 f.; Urk. 79 S. 5) – bereits mit
dem Bericht des Forensischen Instituts Zürich vom 24. Oktober 2016 aufgrund von dessen Grösse (Klinge 80 x 44 x 3 mm) zeitnah ausgeschlossen werden, dass dieses als Tatwerkzeug in Frage kommt. Als Spurenverursacher kam ge- mäss dem Forensischen Institut bereits früh in den Ermittlungen lediglich ein klei- nes Messer mit schmaler Klinge (kleines Klappmesser, Scherenschenkel, Ahle eines Sackmessers) in Frage (Urk. 1/20 insb. S. 3). Dieser Messerfund beim Be- schuldigten trug folglich nichts zur Konkretisierung des Tatverdachts bei. 4.5.6. Auffällig erscheint in diesem Zusammenhang allerdings immerhin die ge- genüber den Polizisten im anlässlich seiner Anhaltung geführten Gespräch ge- machte Aussage des Beschuldigten, dass er ein "Waffennarr" sei und aus Freude solche Messer besitze (vgl. Urk. 1/18 S. 3). Gestützt darauf erscheint es nahe- liegend, dass beim Beschuldigten zu Hause weitere Messer bzw. Waffen vermu- tet werden durften, was vor dem Hintergrund der übrigen – bereits erörterten – Gegebenheiten durchaus auf potentielle Tatwerkzeuge hinwies. 4.6. Zur Begründung ihres Standpunktes verweist die Verteidigung (vgl. Urk. 51 S. 12 f.; Urk. 79 S. 11 f.) zudem auf einen (nicht publizierten) Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 31. Juli 2013, womit ein Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft abgewiesen wurde (Verfahren TF130005). Es rechtfertigt sich vorliegend, näher darauf einzugehen. Dem besagten Entscheid lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der damals als Autofahrer unterwegs gewesene Beschuldigte im besagten Verfahren wurde um 02:30 Uhr nachts einer Personen- und Fahrzeugkontrolle unterzogen, weil die diese vornehmenden Polizisten eine unlogische und rechtslastige Fahrweise des Beschuldigten beobachten konnten. Dabei wurde eine Taschenlampe, ein Paar Lederhandschuhe, ein Feldstecher, eine Werkzeugkiste mit einem nassen Ring- gabelset sowie eine Kamera bei ihm vorgefunden. Auf die Frage, ob er vorbestraft sei, habe der Beschuldigte geantwortet, in der Vergangenheit mehrfach Ein- bruchsdiebstähle begangen zu haben und deswegen verurteilt worden zu sein. Gestützt auf diese Umstände sei bei den Polizisten ein dringender Tatverdacht auf Einbruchdiebstahl angenommen und die vorgefundene und mutmasslich ge- stohlene Kamera gesichtet worden, um einen Hinweis auf den Eigentümer der
Kamera zu erhalten. Dabei fanden die Beamten SVG-relevante Raserfilme des Beschuldigten. Das Zwangsmassnahmengericht erwog, dass die beim Beschul- digten vorgefundenen Gegenstände keinen hinreichenden Anfangsverdacht be- treffend Einbruchdiebstahl zu begründen vermochten. Ein Einbruchsdiebstahl werde mit anderen Werkzeugen wie beispielsweise Brecheisen und Schrauben- ziehern durchgeführt. Abgesehen sei es wenig praktikabel, sich mit einer Werk- zeugkiste in der Hand auf einen Einbruchsdiebstahl zu begeben. Auch die Tatsa- che, dass der Beschuldigte zweifach einschlägig vorbestraft gewesen sei, dürfe nicht dazu führen, dass in einem konkret zu beurteilenden Fall geringere Anforde- rungen an den Tatverdacht zu stellen seien. Nicht näher erörtert wurden vom Ge- richt die Uhrzeit, zu welcher der Beschuldigte unterwegs war, und seine Fahrwei- se, da diese Umstände im Polizeirapport nicht erläutert worden und auch nicht nachvollziehbar seien. Das Zwangsmassnahmengericht erwog, dass die Schluss- folgerung, bei der Kamera handle es sich um Deliktsgut, nicht haltbar sei und mangels hinreichendem Tatverdacht keine Durchsuchung der Kamera habe erfol- gen dürfen (vgl. insb. E. II.3.2. des Entscheids). Die Verteidigung geht fehl in ihrer Annahme, dass der geschilderte Sachverhalt und damit die Würdigung des Zwangsmassnahmengerichts ohne Weiteres auf den vorliegend zu beurteilenden Fall übertragbar ist. So erweist sich bereits die seitens der Verteidigung vorgenommene Gleichsetzung der unlogischen Fahrwei- se des Autofahrers im Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht einerseits und dem Fluchtversuch des beschuldigten Fahrradfahrers im vorliegend zu beurtei- lenden Verfahren andererseits (vgl. Urk. 51 S. 12 f.; Urk. 79 S. 11) als wenig überzeugend, erscheinen die beiden Gegebenheiten doch im Hinblick auf die Be- gründung eines hinreichenden Tatverdachts als qualitativ unterschiedlich. Auch ist zu beachten, dass im vorliegend zu beurteilenden Fall bereits konkrete Delikte begangen wurden und insbesondere die Kontrollörtlichkeit, das Signalement, das Verhalten vor der Anhaltung und später auch das Geoprofil hinsichtlich des Be- schuldigten von besonderer Bedeutung waren. Der vom Zwangsmassnahmenge- richt zu beurteilende Sachverhalt, auf welchen sich die Verteidigung beruft, lässt sich bereits deshalb nicht auf den vorliegenden übertragen.
4.7. Die erörterten Umstände zeigen, dass vorliegend im Zeitpunkt der Anord- nung des Hausdurchsuchungsbefehls am 1. Juni 2017 gestützt auf die Kontroll- örtlichkeit, das Geoprofiling, das Signalement des mutmasslichen Täters, dem sehr verdächtigen Verhalten des Beschuldigten vor der Anhaltung, dem Umstand, dass der Beschuldigte anlässlich der Polizeikontrolle vom 12. Oktober 2016 ein Multitoolgerät, welches als Tatwerkzeug in Frage kam, auf sich trug und sich als Waffennarr bezeichnete insgesamt ein hinreichend konkreter Tatverdacht gegen den Beschuldigten betreffend mehrfache Sachbeschädigung bestand. Es ist – einhergehend mit der Vorinstanz (Urk. 60 E. II.1.10.) – ausserdem keine andere mildere Massnahme ersichtlich, mittels welcher der verfolgte Zweck ebenfalls hät- te erreicht werden können. Die von der Verteidigung angeführte nochmalige Be- fragung der Zeugin (Urk. 79 S. 13) wäre keine tauglich Alternative gewesen, da diese angab, den Täter nicht wiederzuerkennen (Urk. 1/1 S. 1). Mit der korrekt angeordneten Hausdurchsuchung wurde das Subsidiaritätsprinzip daher recht- genügend berücksichtigt. Diese Massnahme erwies sich ferner – angesichts der Vielzahl der in Frage stehenden Sachbeschädigungen – auch als verhältnis- mässig. Die Hausdurchsuchung erfolgte damit rechtmässig. 5. Verwertbarkeit der Zufallsfunde 5.1. Die Verteidigung macht – wie bereits vor Vorinstanz (vgl. Urk. 51 S. 3 ff.) – auch heute geltend, dass die anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Beweise nicht verwertbar seien, da kein hinreichender Tatverdacht vorgelegen habe. Es sei vielmehr von einer unzulässigen Beweisausforschung ("fishing expedition") auszugehen und die Hausdurchsuchung habe vorliegend einzig dazu gedient, den Tatverdacht gegen den Beschuldigten erst zu begründen (Urk. 79 S. 2 u. S. 16). 5.2. Unter Zufallsfunden nach Art. 243 StPO versteht man die bei der Durch- führung von Zwangsmassnahmen allgemein und bei Durchsuchungen und Unter- suchungen im Besonderen zufällig entdeckten Beweismittel, Spuren, Gegen- stände oder Vermögenswerte, die mit der abzuklärenden Straftat in keinem direk- ten Zusammenhang stehen und den ursprünglichen Verdacht weder erhärten noch widerlegen, aber auf eine weitere Straftat hinweisen. Art. 243 Abs. 1 StPO
enthält die ausdrückliche Anweisung an die ausführenden Behördenvertreter, derartige Gegenstände sicherzustellen, und stellt damit die gesetzliche Grundlage hierfür dar. Die Verpflichtung zur Sicherstellung von Zufallsfunden lässt sich aber auch mit dem Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 6 StPO in Verbindung mit dem Strafverfolgungszwang nach Art. 7 Abs. 1 StPO begründen (K ELLER, in: D ONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER (Hrsg.), StPO-Komm., Art. 243 N 1). Kein Zufalls- fund liegt dagegen vor, wenn eine Spur bzw. ein Gegenstand in einem direkten Zusammenhang mit der abzuklärenden Straftat steht. Abzugrenzen sind Zu- fallsfunde von unzulässigen Beweisausforschungen, sogenannten "Fishing- Expeditions". Eine solche besteht, wenn einer Zwangsmassnahme kein genügen- der Tatverdacht zugrunde liegt, sondern aufs Geratewohl Beweisaufnahmen getä- tigt werden. Aus Beweisausforschungen resultierende Ergebnisse sind nicht ver- wertbar (BGE 139 IV 128 E. 2.1. m.w.H.; BGE 137 I 218 E. 2.3.2 m.w.H.). Ein Indiz für eine derartige Beweisausforschung ist das Missverhältnis zwischen der Anlasstat, die die Zwangsmassnahme begründete, und dem eingesetzten Mittel. Keine zufällige Entdeckung liegt jedenfalls dann vor, wenn Spuren und/oder Ge- genstände an Orten gesucht werden, wo sich solche in Bezug auf das abzu- klärende Delikt vernünftigerweise nicht vermuten lassen (G FELLER/THORMANN, in: BSK StPO II, Art. 243 N 13 u. N 18) 5.3. Entgegen der Ansicht der Verteidigung diente die in der Wohnung des Beschuldigten durchgeführte Hausdurchsuchung nicht bloss der (unzulässigen) Beweisausforschung, weil – wie unter E. 4 vorstehend dargelegt – im Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich der in Frage stehenden Sachbeschädigungen vorlag und sie in Beachtung des Subsidiaritäts- und Proportionalitätsprinzips rechtmässig erfolgte. Des Weiteren ist es als naheliegend zu betrachten, dass bei der geschilderten Ausgangslage die Wohnung des Beschuldigten durchsucht wurde, um allfällige Tatspuren oder Tatwerkzeuge zu finden. Mit der Vorinstanz (Urk. 60 E. II.2.4.) ist vorliegend fest- zustellen, dass die Zufallsfunde durch die Ermittler zwangsläufig entdeckt haben werden müssen, zumal sie bereits beim Betreten der Wohnung auf einen Can- nabisgeruch aufmerksam wurden und die diversen Waffen entweder offen rum- lagen oder einfach auffindbar waren (vgl. Urk. 1/5 S. 3 u. Urk. 1/26/5).
5.4. Aus dem Gesagten folgt, dass die im Rahmen der Hausdurchsuchung vom 4. Juli 2017 erfolgte Sicherstellung der Beweismittel sowie auch die Zulässigkeit der Verwertbarkeit im vorliegenden Verfahren nicht zu beanstanden ist. II. Sachverhalt 1. Vergehen gegen das Waffengesetz 1.1. Anklagevorwurf Hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Anklagesachverhalts kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 60 E. III.A.1.) verwiesen werden. 1.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte machte heute zum Vorwurf, dass er verbotene Waffen beses- sen habe, keine Aussagen (Urk. 78 S. 5). Die Verteidigung verlangt bezüglich des Vorwurfes des Vergehens gegen das Waffengesetz auch heute einen Freispruch (Urk. 79 S. 2 u. S. 16). 1.3. Beweisgrundsätze Bestreitet ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten, ist der Sachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vor Gericht vorgebrachten Argumente nach den allgemein gültigen Beweisregeln zu erstellen. Gemäss der aus Art. 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 10 Abs. 3 StPO sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK ver- ankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person un- schuldig ist (BGE 137 IV 219 E. 7.3. mit Hinweisen; BGE 127 I 38 E. 2a; Urteil des Bundesgerichtes 6B_617/2013 vom 4. April 2014 E. 1.2.). Angesichts der Un- schuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente nach- zuweisen (S CHMID, Handbuch StPO, 3. Aufl ., Zürich 2017, N 216) und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38 E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel
besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei ob- jektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74 E. 7; BGE 128 I 81 E. 2 mit Hinweisen; D ONATSCH/SCHWARZENEGGER/WOHLERS, Strafprozessrecht, Zürcher Grundrisse des Strafrechts, 2. Aufl ., Zürich-Basel-Genf 2014, § 2 11.2, S. 60 f.). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstandesmässig ein- leuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Beobachter nachvoll- ziehbar sein (Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004 E. 2.2; H AUSER/SCHWERI/ HARTMANN, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnis- mitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Da- her muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht mass- gebend sein, weil solche immer möglich sind (BGE 138 V 74 E. 7 mit Hinweisen). Es genügt also, wenn vernünftige Zweifel an der Schuld ausgeschlossen werden können. Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit be- ruhen (SCHMID, Handbuch StPO, a.a.O., N 227 f.; Urteil des Bundesgerichtes 1P.474/2004 vom 3. Dezember 2004 E. 2.2.). 1.4. Beweismittel Zur Erstellung des Anklagesachverhalts dienen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten sowie die Urkunden betreffend Hausdurchsuchung beim Be- schuldigten (Urk. 1/26/1-10) und da insbesondere der Asservate-Bogen sowie die Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich (Urk. 1/26/3 u. Urk. 1/26/5). 1.5. Würdigung Wie in seinen bisherigen Einvernahmen (Urk. 1/11; Urk. 1/12; Prot. I S. 11 ff.) machte der Beschuldigte auch heute keine substantiellen Aussagen zu den ihm vorgeworfenen Taten respektive berief sich auf sein Aussageverweigerungsrecht (Urk. 78 S. 5).
Aus dem Asservate-Bogen und der Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich vom 4. Juli 2017 (Urk. 1/26/3 und Urk. 1/26/5) geht hervor, dass anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten u.a. drei Schlagringe, eine Schlagrute, ein doppelseitiges Klappmesser sowie ein Elektroschockgerät vorgefunden wur- den (Asservat Nr. A010'555'847; A010'555'063; A010'556'497, vgl. Urk. 1/26/7: Lieferschein an Staatsanwaltschaft). Eine Bewilligung für das sichergestellte Elektroschockgerät wurde nicht gefunden oder vorgelegt. Letztlich wird auch seitens der Verteidigung nicht bestritten, dass die in der Sicherstellungsliste der Stadtpolizei erwähnten Gegenstände anlässlich der Hausdurchsuchung vom 4. Juli 2017 in der Wohnung des Beschuldigten vorge- funden wurden bzw. dass keine Bewilligung für das Elektroschockgerät vorliegt und dass der Beschuldigte um all diese Umstände wusste und die Gegenstände trotzdem in seiner Wohnung aufbewahrte (Urk. 51 S. 3 f.; Urk. 79 S. 2). 1.6. Fazit Der Anklagesachverhalt ist demnach hinsichtlich des dem Beschuldigten vorge- worfenen Vergehens gegen das Waffengesetz als erstellt zu erachten. 2. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes 2.1. Anklagevorwurf Hinsichtlich des dem Beschuldigten vorgeworfenen Anklagesachverhalts kann auch hier vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 60 E. III.B.1.) verwiesen werden. 2.2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte und seine Verteidigung bestreiten den Vorwurf der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes – zumindest insofern die Unrechtmässigkeit der Hausdurchsuchung geltend gemacht wird – auch heute, wobei der Beschuldigte jedoch auch heute einräumte, zwecks Eigenkonsums eine Indoor-Hanf-Anlage betrieben zu haben (Urk. 78 S. 4).
2.3. Beweisgrundsätze Hinsichtlich der anzuwendenden Beweisgrundsätze kann auf die bereits gemach- ten Ausführungen verwiesen werden (vgl. E. 1.3. vorstehend). 2.4. Beweismittel Zur Erstellung des Anklagesachverhalts dienen im Wesentlichen die Aussagen des Beschuldigten sowie die Urkunden betreffend Hausdurchsuchung beim Be- schuldigten (Urk. 1/26/1-10) und da insbesondere der Asservate-Bogen der Stadt- polizei Zürich (Urk. 1/26/3) sowie der Fotobogen der Stadtpolizei Zürich (Urk. 3/3). 2.5. Würdigung Aus dem Asservate- sowie dem Fotobogen der Stadtpolizei Zürich je vom 4. Juli 2017 (Urk. 1/26/3; Urk. 3/3) geht hervor, dass anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten u.a. ein "Grow-Zelt" mit Cannabis-Pflanzen und diversem technischen Zubehör vorgefunden wurde. Der Beschuldigte gestand im Vorver- fahren ein, dass der Grow-Schrank sowie die Hanfpflanzen ihm gehörten und er die Hanf-Pflanzen zum Eigengebrauch angebaut habe (Urk. 1/7 S. 1). Zudem er- klärte er auf dem Formular "Erklärung betreffend Räumung, Sicherstellung und Vernichtung von Hanfpflanzen und technischen Gerätschaften aus Indooranla- gen" am 4. Juli 2017 alleiniger Eigentümer der sichergestellten Hanfpflanzen und Gerätschaften zu sein (Urk. 3/2). Ferner gab er an, dass er ca. alle zwei bis drei Monate Marihuana konsumiere (Urk. 1/10 S. 3). Letztlich wird auch seitens der Verteidigung nicht bestritten, dass der Beschuldigte die Indoor-Hanfanlage betrieb und das daraus gewonnene Marihuana konsumieren wollte (Urk. 51 S. 3 f.; Urk. 79 S. 2). 2.6. Fazit Der Anklagesachverhalt ist demnach hinsichtlich der dem Beschuldigten vorge- worfenen Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes ebenfalls als erstellt zu erachten.
III. Rechtliche Würdigung 1. Vergehen gegen das Waffengesetz Die rechtliche Würdigung und die damit im Zusammenhang stehenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz (Urk. 60 E. IV.A.) erweisen sich als zutreffend (vgl. dazu auch FACINCANI/SUTTER (HRSG.), Handkommentar Waffengesetz, Zürich 2017). Der Beschuldigte hat durch den Besitz der Waffen jeweils den objektiven und sub- jektiven Tatbestand folgender Bestimmungen erfüllt: Der Besitz des Elektro- schockgeräts ist als Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e WG, Art. 5 Abs. 1 lit. e und Abs. 4 WG und Art. 28b WG sowie Art. 2 WV und Art. 71 WV, der Besitz der drei Schlag- ringe und des Schlagstocks ist als Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 28b WG so- wie Art. 71 WG und der Besitz des doppelseitigen Klappmessers als Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 5 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 WG, Art. 28b WG sowie Art. 71 WV zu qualifizieren. Insgesamt beging der Beschuldigte somit mehrfach Vergehen gegen das Waffengesetz. Ein Schuldspruch wegen mehrfacher Tatbegehung scheidet indes wegen des Verbotes der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) aus. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten lediglich des (einfachen) Verge- hens gegen das Waffengesetz schuldig und seitens der Staatsanwaltschaft wurde weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben. Zu Gunsten des Beschuldig- ten ist – im Einklang mit der Vorinstanz (Urk. 60 E. IV.A.3.) – von eventualvorsätz- lichem Handeln auszugehen. Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründen ist der Beschuldigte demnach im erwähnten Umfang des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig zu sprechen. 2. Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes Auch bezüglich den Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes erweisen sich die rechtliche Würdigung und die damit im Zusammenhang stehenden Ausfüh- rungen der Vorinstanz (Urk. 60 E. IV.B.) als zutreffend. Der Beschuldigte hat
durch den Betrieb der Indoor-Hanfanlage in seiner Wohnung mit 30 Pflanzen zum Zwecke der Deckung des Eigenbedarfs an Marihuana mehrfach den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG erfüllt. Mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- oder Schuld- ausschlussgründen ist der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren der mehr- fachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. IV. Sanktion 1. Anwendbares Recht Mit der Vorinstanz (Urk. 60 E. V.) würde eine Beurteilung nach neuem Recht nicht milder ausfallen als diejenige nach altem Recht, weshalb in casu das alte Recht anzuwenden ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 StGB). 2. Strafrahmen 2.1. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters. Es be- rücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Nach Art. 47 Abs. 2 StGB bestimmt sich die Bewertung des Verschuldens nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweg- gründen und Zielen des Täters sowie danach, wie weit der Täter nach den inne- ren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. 2.2. Die tat- und täterangemessene Strafe ist grundsätzlich innerhalb des or- dentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Vorliegend drängt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 60 E. V.2.2.) – keine Erweiterung des ordentlichen Strafrahmens auf. Bei der Bemessung der Busse ist, nebst dem Verschulden, der finanziellen Leistungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen. Für die Verhält-
nisse des Täters sind insbesondere sein Einkommen, sein Vermögen, sein Fami- lienstand und seine Familienpflichten, sein Alter und seine Gesundheit zu berück- sichtigen (BGE 129 IV 6 E. 6.1). 2.3. Der massgebende ordentliche Strafrahmen für das Vergehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 WG beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Wer gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG verstösst, wird mit Busse bis Fr. 10'000.– (vgl. Art. 106 Abs. 1 StGB) bestraft. Wie die Vorinstanz zu- treffend festgestellt hat (Urk. 60 E. V.2.2.) liegen keine gleichartigen Strafen vor, weshalb von einer Gesamtstrafenbildung abzusehen ist. 2. Strafzumessungsfaktoren Seitens der Vorinstanz wurden die zu den Kriterien der Strafzumessung nötigen theoretischen Ausführungen gemacht. Darauf und auf die aktuelle Recht- sprechung des Bundesgerichts zum Thema (BGE 136 IV 55 E. 5.4. ff.; 135 IV 130 E. 5.3.1; 132 IV 102 E. 8.1; je mit Hinweisen) kann vorab verwiesen werden. Zu- treffend wurde auch festgehalten, dass zwischen der Tat- und Täterkomponente sowie der objektiven und subjektiven Tatschwere zu unterscheiden ist (s. Urk. 60 E. V.3.1.). 3. Vergehen gegen das Waffengesetz 3.1. Objektive Tatschwere Vorliegend fällt verschuldenserschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte insgesamt sechs Waffen besass. Wie seitens der Vorinstanz zutreffend fest- gestellt wurde, ist angesichts der Anzahl, der Art und Gefährlichkeit der Waffen sowie unter Berücksichtigung des weiten Strafrahmens insgesamt aber noch von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Festsetzung einer (hypothetischen) Einsatzstrafe von 35-40 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 35-40 Tagen Freiheitsstrafe erweist sich unter den gegebenen Umständen als angemessen.
3.2. Subjektive Tatschwere Bei der Beurteilung der subjektiven Tatschwere des Beschuldigten ist massge- bend, dass seine Beweggründe rein egoistischer Natur waren. Verschuldensmin- dernd ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich handelte. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 60 E. V.3.2.) vermag das subjektive Tatverschulden das objektive deshalb etwas zu relativieren. 3.3. Einschätzung Nach dem Gesagten erweist sich eine Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geld- strafe bzw. 30 Tagen Freiheitsstrafe als angemessen. 4. Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes 4.1. Objektive Tatschwere Verschuldenserschwerend fällt vorliegend ins Gewicht, dass der Beschuldigte eine grössere Anzahl (insgesamt 30) Hanfpflanzen besass. Das Verschulden er- weist sich aber vor dem Hintergrund aller denkbaren Fälle immer noch als leicht. Hierfür erweist sich – unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (s. nachstehend unter E. 5.) – eine Busse im Betrag von Fr. 500.– als angemessen. 4.2. Subjektive Tatschwere Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens ist festzuhalten, dass der Beschul- digte die Hanfpflanzen direktvorsätzlich angebaut hat, was sich aber nicht ver- schuldenserschwerend auswirkt. 4.3. Einschätzung Insgesamt vermag die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren. Das Verschulden des Beschuldigten hinsichtlich seiner Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz erweist sich demnach als leicht und es ist eine Busse von Fr. 500.– dafür auszusprechen.
Der Beschuldigte verweigerte sowohl in der Untersuchung als auch anlässlich der Hauptverhandlung grösstenteils die Aussage zur Sache, gab aber dennoch den Besitz diverser Messer zu (Urk. 1/11; Prot. I S. 11 ff. ). Anlässlich der Berufungs- verhandlung räumte er – wie erwähnt – wiederum den Besitz einer Hanf-Indoor- anlage ein. Angesichts der erdrückenden Beweislast und mangels ersichtlicher Reue und Einsicht des Beschuldigten vermögen sich diese Zugeständnisse indes nicht strafmindernd auszuwirken. Im Einklang mit der Vorinstanz (Urk. 60 E. V.3.4.4.) besteht beim Beschuldigten kein Anlass, von einer bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden besonde- ren Strafempfindlichkeit auszugehen. Insgesamt ergeben sich nach der Prüfung der Täterkomponente keine strafzu- messungsrelevanten Umstände. 6. Strafart für Vergehen gegen das Waffengesetz Ergänzend ist festzuhalten, dass nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip bei al- ternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquiva- lenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt wird, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift bzw. die ihn am wenigsten hart trifft (BGE 134 IV 82 E. 4.1.; Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches BBl 1999 S. 2043 f.). Die Geldstrafe ist ge- genüber der Freiheitsstrafe die weniger eingriffsintensive Sanktion und gilt somit als mildere Strafe (BGE 134 IV 97 E. 4.1.1.-2.). Abgesehen davon stellt die Frei- heitsstrafe bei Strafen bis 6 Monate die Ausnahme dar (Art. 40 aStGB). Vor- liegend ist für die Wahl der Sanktionsart in erster Linie massgebend, dass der Beschuldigte Ersttäter ist. Es ist deshalb auf eine Geldstrafe zu erkennen. 7. Tagessatzhöhe Ausgangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversicherung, so-
wie die notwendigen Berufsauslagen (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Unter Berücksich- tigung seiner finanziellen Verhältnisse (s. obenstehend unter E. 5.) wäre der Tagessatz heute wohl eher höher als die von der Vorinstanz festgesetzten Fr. 120.– anzusetzen. Solches ist wegen des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) jedoch ausgeschlossen. Demgemäss ist die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 120.– zu übernehmen. 8. Ergebnis Der Beschuldigte ist demzufolge in Würdigung aller relevanten Strafzumessungs- gründe mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.– (insgesamt Fr. 3'600.–) und einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen. Die erstandene Haft von einem Tag ist dem Beschuldigten im Sinne von Art. 51 StGB an die Geldstrafe anzurechnen. Sollte der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlen, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. V. Vollzug Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden theoretischen Ausführungen zur Frage eines bedingten oder unbedingten Vollzuges der Strafe gemacht (Urk. 60 E. VI.1.), weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Da der Beschuldigte über keine Vorstrafen verfügt, ist – mit der Vorinstanz (Urk. 60 E. VI.2.) – davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte von einem bedingten Vollzug der auszufällenden Geldstrafe genügend beeindrucken lässt und ihn die- se von der Begehung weiterer Straftaten abhalten wird, zumal ihm im Falle einer erneuten Delinquenz der Widerruf des bedingten Vollzugs droht. Demnach ist die Geldstrafe bedingt auszusprechen und eine Probezeit von zwei Jahren anzu- setzen. Die Busse ist demgegenüber zu bezahlen (vgl. Art. 105 Abs. 1 StGB).
VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber einen neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet (G RIESSER, in: ZH StPO Komm., N 14 zu Art. 428). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Aus- genommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung. Wird das Verfahren ein- gestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, können ihr die Verfahrens- kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Anspruch auf eine Entschädigung hat die beschuldigte Person, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird bzw. das Verfahren eingestellt wird (Art. 429 StPO). Demgemäss ist das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Dispositiv-Ziffern 8 und 10-11) zu bestätigen. 1.2. Die dem Beschuldigten auferlegten Kosten für die Untersuchung betreffend Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie betreffend Übertretungen des Be- täubungsmittelgesetzes von Fr. 300.– sind angemessen. Ausgangsgemäss sind ihm diese aufzuerlegen. Unter diesen Umständen ist dem Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren keine Entschädigung zuzusprechen. 2. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichtes 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1 mit Hinweisen; bestätigt in 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 4.2.1). Die Ent- schädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtu-
ung auszurichten ist (Urteil des Bundesgerichtes 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 5.3; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). 2.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichtes für dieses Verfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Da der Beschuldigte vollumfänglich unterliegt, hat er die gesamten Kosten zu tragen. Eine Entschädigung ist ihm ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 26. Juni 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: 1.-4. (...) 5. Die von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten und bei der Kasse des Bezirks- gerichts Zürich unter der Sach-Kaution Nr. 33280 lagernden Gegenstände (iPhone Gehäuse [Elektroschocker], 3 Schlagringe, 1 Schlagstock, 1 Doppelseitiges Klapp- messer) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 6. Die von der Stadtpolizei Zürich sichergestellten Betäubungsmittel (5 Jungpflanzen ohne Blüten, Lager-Nr. S02165-2017) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 7. Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____ wird für seine Aufwendungen als vormaliger amt- licher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 1'656.50 (inkl. Auslagen und MwSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. 8. (...)
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. (...) 11. (...) 2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig a) des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von − Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG, Art. 28b WG sowie Art. 71 WV; − Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. e WG, Art. 5 Abs. 1 lit. e und Abs. 4 WG und Art. 28b WG sowie Art. 2 WV und Art. 71 WV; − Art. 33 Abs. 1 WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. c WG, Art. 5 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 WG, Art. 28b WG sowie Art. 71 WV; b) der mehrfachen Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäu- bungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 120.–, wovon 1 Tagessatz als durch Haft geleistet gilt, sowie einer Busse von Fr. 500.–.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 2. Mai 2019
Der Präsident:
Oberrichter lic. iur. R. Naef Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe de- finitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.