Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180430-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. L. Chitvanni und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Maurer Beschluss vom 22. Oktober 2018
in Sachen
Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsklägerin
gegen
A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Fahren in fahrunfähigem Zustand
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 20. Juni 2018 (GG180013)
Erwägungen: 1. Gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht, vom 20. Juni 2018 hat die Staatsanwaltschaft zwar Berufung angemeldet (Urk. 23), innert der Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO aber keine Berufungserklärung eingereicht. Des- halb ist auf die Berufung gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzu- treten. 2. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Das Nichteintreten auf ein Rechtsmittel kommt zwar einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wenn jedoch die Staatsanwaltschaft unterliegt, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (S CHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, Art. 428 N 3). Die Ge- richtsgebühr fällt daher ausser Ansatz und die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3. Dem Verteidiger des Beschuldigten sind im Berufungsverfahren keine Auf- wendungen und Auslagen angefallen (Urk. 29), weshalb dem Beschuldigten keine Prozessentschädigung zuzusprechen ist . Es wird beschlossen: 1. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juni 2018 wird nicht einge- treten. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genom- men. 3. Schriftliche Mitteilung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 22.Oktober 2018
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Maurer