Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180429-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. B. Gut und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Kaiser Job sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. R. Bretscher Beschluss vom 17. Oktober 2018
in Sachen
A._____ AG ... [Ort], Privatklägerin und Berufungsklägerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,
sowie
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
betreffend versuchte Erpressung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Einzelgericht, vom 22. Mai 2018 (GG170036)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Uster, Einzelgericht in Strafsachen, vom 22. Mai 2018 wurde der Beschuldigte B._____ vom Vorwurf der versuchten Er- pressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB freige- sprochen (Urk. 34 S. 3). Das Urteil wurde dem Beschuldigten, der Privatklägerin sowie dem Rechtsvertreter der Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. Mai 2018 mündlich eröffnet, kurz begründet und übergeben (Prot. I S. 35 f.). Der Anklagebehörde wurde das Urteilsdispositiv schriftlich am 24. Mai 2018 zugestellt (Urk. 35). Die Privatklägerin liess mit Eingabe vom 23. Mai 2018 Berufung gegen das Urteil anmelden (Urk. 36). Am 19. September 2018 wurde den Parteien das begründete Urteil zugestellt (Urk. 39). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Berufungsklägerin hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (H UG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Aufl., Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.). 3. Die Privatklägerin meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 9. Oktober 2018). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Privatklägerin gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 17. Oktober 2018
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Bretscher