Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180428-O/U/cwo
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 27. Oktober 2021
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. C. Meier, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin
betreffend mehrfache, teilweise versuchte, qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 14. Februar 2018 (DG170021)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 13. Januar 2017 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 40). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 91 S. 224 ff.) "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen, teilweise versuchten, qualifizierten Wider- handlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 7 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1'395 Tage durch Haft bzw. vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 3. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. Juni 2015 beschlagnahmten Gegenstände unter der Sachkaution Nr. 10209 werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen: - 7 schwarze und 1 weisses Mobiltelefon Samsung davon vier inkl. SIM- Karte - SIM-Kartenhalterungen ohne SIM Nr. 893555011306267552016 - 2 Mobile PrePaid Kartenhalterungen; 3 SIM-Karten mit Halterung Lycamobile - 1 Lebara SIM-Kartenhalterung leer und 1 Quittung über Kauf Mobiltelefon IMEI .... 4. Die übrigen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. Juni 2015 beschlagnahmten Gegenstände unter der Sachkaution Nr. 10209 werden dem Beschuldig- ten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils innert Jahresfrist auf erstes Verlangen heraus- gegeben; nach Ablauf dieser Frist werden diese Gegenstände der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen: - 1 Mobiltelefon Apple iPhone 4S inkl. SIM-Karte - 1 HP Notebook dv7-6117ez, darin eingebaute Toshiba Festplatte Serien-Nr. GT001C - 2 externe Festplatten Western Digital Elements 0035.14.07 inkl. USB Ladekabel und Festplatte 0035.14.07.H01. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. Juni 2015 be- schlagnahmte Papierware unter der Sachkaution Nr. 10209 (Kundenbeleg ZKB-Konto Nr.
... , lautend auf A._____; Notizzettel mit Telefonnummern) sowie eine Festplatte mit Daten der Hausdurchsuchung Kapo ZH Ref.-Nr. 0035-2014 verbleiben bei den Akten. 6. Der Antrag des Beschuldigten auf Herausgabe von in der Wohnung an der ... [Adresse] aus einer Hemdtasche im Kleiderschrank Gästezimmer sichergestellten Fr. 6'000.– und Euro 400.– wird abgewiesen. 7. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM-Lager-Nr. B04937-2013 aufbewahrten Betäubungsmittel (1'668.3 Gramm Heroingemisch, 983.6 Gramm Streckmit- tel) und -utensilien (1 Waage) sowie die unter der BM-Lager-Nr. B05007-2013 aufbewahrten Betäubungsmittel (5 Gramm Heroingemisch) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zürich zu vernichten. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2013 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'750.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten ver- wendet. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 12'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 24'451.– Auslagen Vorverfahren Fr. 1'311.35 Gutachten/Expertisen etc. Fr.
71'419.65
amtl. Verteidigungskosten (Fr. 46'000.– Akonto + Fr. 25'419.65 Restbetrag; festgesetzt mit Nachtragsurteil vom 3. April 2018) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden. 11. [Mitteilungen.] 12. [Rechtsmittel.]"
Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 ff. ) a) Die Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 97; Urk. 113 S. 1 f. und Prot. II S. 8 sinngemäss) 1. Der Beschuldigte sei vollumfänglich freizusprechen. 2. Für die erstandene Haft von 1395 Tagen sei dem Beschuldigten eine Ge- nugtuung von Fr. 279'000.– zuzusprechen. 3. Eventualiter sei der Beschuldigte der nachfolgenden Anklagepunkte unter Urteilsziffer 1 des angefochtenen Urteils freizusprechen; − vom Vorwurf unter Anklagepunkt Aa − vom Vorwurf unter Anklagepunkt Ac − vom Vorwurf unter Anklagepunkt Ad − vom Vorwurf unter Anklagepunkt Ae − vom Vorwurf unter Anklagepunkt Af − vom Vorwurf unter Anklagepunkt Ag − vom Vorwurf unter Anklagepunkt Ah − vom Vorwurf unter Anklagepunkt Ai − vom Vorwurf unter Anklagepunkt Aj − vom Vorwurf unter Anklagepunkt Ak − vom Vorwurf unter Anklagepunkt Bn − vom Vorwurf unter Anklagepunkt Bp − vom Vorwurf unter Anklagepunkt Bq − vom Vorwurf unter Anklagepunkt Br und der Beschuldigte sei gemäss den nachfolgenden Anklagepunkten unter Urteilsziffer 1 des angefochtenen Urteils zu verurteilen und angemessen zu bestrafen: − Vorwurf gemäss Anklagepunkt Ab (500 Gramm) − Vorwurf gemäss Anklagepunkt Am (1245 Gramm) − Vorwurf gemäss Anklagepunkt Am betreffend Besitz von 418 Gramm.
wurde dem Beschuldigten Frist angesetzt, um die Berufungserklärung zu verdeut- lichen und insbesondere anzugeben, ob das Urteil ganz oder in Teilen angefoch- ten und bezüglich welcher Anklagevorgänge ein Freispruch beantragt werde (Urk. 95). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2018 reichte der amtliche Verteidiger die zweite, ergänzte Berufungserklärung ins Recht (Urk. 97). Die Staatsanwaltschaft meldete nach entsprechender Fristansetzung mit Eingabe vom 9. November 2018 (hierorts eingegangen: 16. November 2018) Anschlussberufung an (Urk. 101). 1.3. Zur Berufungsverhandlung vom 12. Dezember 2019 erschienen der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers sowie der Staatsanwalt lic. iur. Ch. Meier als Vertreter der Anklage (Prot. II S. 5). Die Berufungsverhand- lung fand gemeinsam mit der Berufungsverhandlung gegen den Mitbeschuldigten B._____ statt, welcher gegen das erstinstanzliche Urteil ebenfalls in Berufung ging (Prot. II S. 5). C._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 14. Februar 2018 wegen mehrfachen qualifizierten Widerhandlungen gegen das Be- täubungsmittelgesetz zu 8 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (DG170020). Jener Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen (Verfahren SB180536-O). 1.4. Im Verfahren gegen den Mitbeschuldigten B._____ wurde auf Antrag von dessen Verteidigung im Nachgang der Berufungsverhandlung ein Stimmengut- achten beim Forensischen Institut Zürich (FOR) eingeholt. Nach Eingang dieses Gutachtens wurde dem Beschuldigten mit Verfügung vom 25. März 2021 Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 118). Innert Frist ging keine Stellungnahme des Beschuldigten ein, weshalb androhungsgemäss Verzicht auf Stellungnahme zum erwähnten Gutachten anzunehmen ist. 1.5. Die Parteien waren mit der schriftlichen Fortführung des Verfahrens nach der ergänzten Beweisabnahme (Stimmengutachten) einverstanden (Prot. II S. 17; Urk. 118). 2. Umfang der Berufung 2.1. Der amtliche Verteidiger beantragt im Schuldpunkt einen Freispruch bzw. eventualiter teilweisen Freispruch gemäss den eingangs formulierten Anträgen
und damit eine mildere Bestrafung. Nicht angefochten werden gemäss Berufungserklärung (Prot. II S. 8) die Dispositiv-Ziff. 3 bis 5 (Einziehung, Be- schlagnahme und Herausgabe diverser Gegenstände), Ziff. 6 (Abweisung des An- trags auf Herausgabe sichergestellter Barschaft), Ziff. 7 (Einziehung Betäu- bungsmittel und Betäubungsmittelutensilien) sowie Ziff. 8 (Verwendung beschlag- nahmter Barschaft zur Deckung der Verfahrenskosten) und Ziff. 9 (Kostenfestset- zung). Im Übrigen steht das vorinstanzliche Urteil gemäss Berufungserklärung zur Disposition. 2.2. Die Staatsanwaltschaft beschränkt ihre Anschlussberufung auf das Strafmass und beantragt eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren (Urk. 97). II. Prozessuales 1. Teilweise Freisprüche durch die Vorinstanz Die Vorinstanz kommt in ihren Erwägungen in einigen Anklagepunkten zum Schluss, der Beschuldigte sei freizusprechen. Sie hielt dies auch in ihren Erwäg- ungen zur rechtlichen Würdigung fest (Urk. 91 S. 202 E. 5.). Trotzdem fehlen im Dispositiv diese teilweisen Freisprüche, was prozessual nicht statthaft und im Berufungsentscheid nachzuholen ist. Da die Staatsanwaltschaft allerdings nur die Sanktion anfocht, wird im Nachfolgenden auf diese teilweisen Freisprüche durch die Vorinstanz materiell nicht mehr eingegangen. 2. Verweis auf vorinstanzliche Erwägungen und Parteivorbringen 2.1. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann die Rechtsmittelinstanz für die tatsäch- liche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Begrün- dung der Vorinstanz verweisen. Soweit nachfolgend auf Erwägungen im vor- instanzlichen Urteil verwiesen wird, erfolgt dies im zustimmenden Sinne. 2.2. Das urteilende Gericht muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten ein- lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle- gen (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_242/2020 vom
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2012 vom 28. Juni 2012 E. 3). Die Ver- teidigung unterlässt es geflissentlich, zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das Treffen mit D._____ in seiner Befragung vor Vorinstanz ausdrücklich aner- kannt hat (Prot. I S. 36). Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, ist für die Beweisfüh- rung deshalb gar nicht auf den Observationsbericht abzustellen. 5. Verletzung des Anklageprinzips 5.1. Die Verteidigung rügt, dass sich der Beschuldigte während der Unter- suchung nicht habe in rechtlich einwandfreier Weise verteidigen können, weil die Vorhalte von SMS, TK-Protokollen und Audiogesprächen im Untersuchungsver- fahren nicht im Gesamtkontext und ohne Zusammenhang mit dem konkreten Anklagevorwurf vorgehalten worden seien (Urk. 113 S. 15). Es mag zutreffend sein, dass es für den Beschuldigten bei erstem Vorhalt von abgehörten Gesprächspassagen schwierig oder unmöglich war sich zu erinnern, in welchem Zusammenhang (und welchem Drogengeschäft) das betreffende Gespräch stand. Er war allerdings auch nicht verpflichtet, nach Vorhalt solcher Gespräche Aussa- gen zu machen und es stand ihm frei, darauf hinzuweisen, dass ihm der Kontext nicht klar sei. Die Untersuchungsbehörde ist zudem nicht Diener des Beschuldig- ten und es ist zulässig, wenn sie einer beschuldigten Person in einem ersten Schritt nur die belastenden Beweise vorhält und nach deren Bedeutung fragt. Ins- besondere im Ermittlungsverfahren muss der beschuldigten Person nicht zuerst das gesamte Untersuchungsmaterial vorgelegt und dann um ihre Meinung gebe- ten werden. Schliesslich klärte sich der genaue Zusammenhang der vorgehalte- nen Gespräche mit den Anklagevorwürfen spätestens nach dem erstinstanzlichen Urteil, weshalb der gerügte Mangel ohne Weiteres hätte im Berufungsverfahren geheilt werden können. 5.2. Beizupflichten ist der Verteidigung, dass die Aktenanlage und der Aufbau der Anklageschrift Optimierungspotential gehabt hätte und dies der Verteidigung, aber auch dem Gericht, die Arbeit erschwerte (Urk. 113 S. 16 f.). Andererseits liegen diese Umstände auch in der Komplexität der Untersuchung und des teil- weise unkooperativen Verhaltens des Beschuldigten begründet. So beinhaltet ei- ne Unterteilung von Drogengeschäften und Drogenbezügen zwar gewisse inhaltli-
che Überschneidungen, die zu doppelter Berücksichtigung verleiten könnten (so die Verteidigung: Urk. 113 S. 11 lit. b und S. 17 lit. j). Diese Struktur liegt aber auch darin begründet, dass der Beschuldigte keine Auskunft über Lieferanten und die Verwendung der einzelnen Drogenpakete gab. Dies kann nicht der Staatsan- waltschaft angelastet werden. 5.3. Die Verteidigung bemängelt weiter, dass die Anklageschrift erwähnt, dass der Beschuldigte seit Anfang 2013 dem Drogenhandel nachgegangen sei (vgl. Urk. 40 S. 2). Diese unpräzise Angabe – so die Verteidigung – stelle eine Verletzung des Anklageprinzips dar und dem Beschuldigten sei es nicht möglich gewesen, sich gegen diesen Vorwurf substantiiert zur Wehr zu setzen (Urk. 113 S. 16). Dieser pauschale Vorwurf setze den Beschuldigten auch in ein falsches Licht, indem seine Rolle im Gefüge der vorliegenden Drogenhandelshierarchie viel zu gross und zu wichtig dargestellt werde. Es ist allerdings offensichtlich, dass es sich beim Vorwurf des Drogenhandels um eine bloss einleitende, pauschale Bemerkung der Anklagebehörde handelt, die das Gericht durchaus richtig zu werten weiss. Insofern ist der Beschuldigte dadurch nicht beschwert. 6. Dauer der Überwachungsmassnahmen 6.1. Die Verteidigung erachtet die Dauer der Überwachungsmassnahmen als unverhältnismässig lange. Dies stelle ein Verstoss gegen Art. 6 EMRK dar, da trotz dringendem Verdacht mit der Verhaftung des Beschuldigten zugewartet und damit weitere "deliktsverdächtige" Handlungen erst ermöglicht worden seien. Die- se Beweismittel seien prozessual daher nicht zu Lasten des Beschuldigten ver- wertbar (Urk. 74 S. 2 f.; Urk. 113 S. 12 f.). 6.2. Die erste Anordnung zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs erfolgte mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich am 22. Mai 2013 durch das Gesuch um Verwertung eines Zufallsfundes (Urk. 1/4/2). Diese Überwa- chungsmassnahmen wurden per 12. Januar 2015 beendet (Urk. 1/4/99). Am 11. Dezember 2013 wurde der Beschuldigte verhaftet (Urk. 1/16/1). Angesichts des immensen Umfanges der Strafuntersuchung sowie der unübersichtlichen Verhältnisse aufgrund des professionellen Vorgehens des Beschuldigten im
Rahmen eines Drogenhändlerringes, mit Verwendung mehrerer unter verschie- denen Namen registrierten Mobiltelefonen, ist diese Dauer auch im Rahmen einer Rechtsgüterabwägung noch nicht unverhältnismässig (vgl. BGE 140 IV 40). Die Überwachungsmassnahmen waren zudem in weiten Teilen gegen weitere Mitbe- schuldigte gerichtet und nicht ausschliesslich gegen den Beschuldigten. Es kann nicht die Rede davon sein, dass die Ermittlungsbehörden mit der Verhaftung des Beschuldigten unnötig zugewartet hätten, insbesondere weil die Auswertung der überwachten Gespräche erhebliche Zeit in Anspruch nahm. III. Sachverhalt 1. Einleitende Bemerkung Soweit in den nachfolgenden Ausführungen auf SMS oder abgehörte Gespräche verwiesen wird, werden die bereits im vorinstanzlichen Urteil im Wortlaut wieder- gegebenen Niederschriften nicht alle wiederholt. Es kann auf die entsprechenden Zitate im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden Analoges gilt für die in den Gesprächen verwendeten Codewörter und deren Bedeutung, womit sich die Vorinstanz einlässlich befasst hat (Art. 82 Abs. 4 StPO, Urk. 91 S. 28 - 187). 2. Anklageziffer A/a, VG 5/31/32 2.1. 667 Gramm Heroingemisch 2.1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, ab Anfang 2013 mit verschiedenen Personen aus einer serbischen Drogenhandelsgruppierung "gestanden zu haben" (Anklage Urk. 40 S. 2). Man kann vermuten, dass die Staatsanwaltschaft hier wohl "in Kontakt gestanden" meinte und ob der Länge und Umständlichkeit des Satzes die Worte "in Kontakt" versehentlich vergessen hat. 2.1.2. Der besagten Drogenhandelsgruppierung haben gemäss Anklageschrift E._____ alias "E '.", eine Person namens "F." und G._____ angehört. 2.1.3. Der Beschuldigte habe mit dieser Drogenhandelsgruppierung zwecks Übergabe von 677 Gramm Heroingemisch und Entgegennahme von mindestens Fr. 6'100.-- (in Kontakt) gestanden. Die Drogenhandelsgruppierung habe dem
Beschuldigten bis am 4. September 2013 noch Fr. 18'000.-- geschuldet. Darüber, was die Staatsanwaltschaft mit dieser Formulierung in der Anklage genau meint, kann nur gerätselt werden. Das (in Kontakt) stehen zwecks Übergabe von Drogen und Geld ist im Betäubungsmittelgesetz nicht direkt als strafbare Handlung um- schrieben. Es könnte allenfalls als strafbares Anstalten treffen (vgl. BGE 130 IV 135) oder zumindest als Besitz von 677 Gramm Heroingemisch interpretiert werden. Die Vorinstanz legte diese Passage der Anklageschrift dahingehend aus, dass der Beschuldigte der Drogenhandelsgruppierung 677 Gramm Heroin zu einem Grammpreis von Fr. 36.-- übergeben habe (Urk. 91 S. 38). Nach der Sachverhaltswürdigung kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass erstellt sei, dass der Beschuldigte an E'._____ 66.7 Gramm (und nicht 677 Gramm) Heroinge- misch übergeben und dafür Fr. 2'400.-- entgegengenommen habe (Urk. 91 S. 54 E. 4.4.). Darüber hinausgehende Drogenlieferungen seien nicht erstellt. Soweit die Anklage in diesem Anklagepunkt eine Menge von über 66.7 Gramm Heroin- gemisch übersteigt, ist mangels Anfechtung des erstinstanzlichen Entscheides durch die Staatsanwaltschaft ohnehin nicht mehr darauf einzugehen. Was die Menge von 66.7 Gramm Heroingemisch betrifft, so verstiesse eine Verurteilung wegen der erwähnten unklaren Formulierung jedoch gegen das Anklageprinzip. Die Formulierung "zwecks Übergabe von Drogen und Geld (in Kontakt) stehen" ist keine Verkaufshandlung und für ein Anstaltentreffen fehlen konkretere Angaben zur vorgeworfenen Handlung. Es hat deshalb auch diesbezüglich ein Freispruch zu ergehen (so im Ergebnis auch die Verteidigung: Urk. 113 S. 4). 2.2. Lieferung von 40 Gramm Heroingemisch an F._____ Konkret listet die Anklage in Anklageziffer A/a zwei Drogenübergaben auf. (Urk. 40 S. 3). Bei der einen handelt es sich um jene am 18. Juli 2013 an eine Person namens F._____, 40 Gramm Heroingemisch. Diese Übergabe wurde von der Ver- teidigung in der Berufungserklärung anerkannt, in der Berufungsbegründung dann aber bestritten (Urk. 97 S. 1, Urk. 113 S. 3). Allerdings hielt die Vorinstanz den Sachverhalt diesbezüglich für nicht erwiesen (Urk. 91 S. 47 E. 4.3.7), weshalb es beim Freispruch bleibt.
2.3. Lieferung von 100 Gramm Heroingemisch an G._____ 2.3.1. Bei der zweiten angeklagten konkreten Drogenübergabe habe C._____ (separates Verfahren) im Auftrag des Beschuldigten am 22. August 2013 100 Gramm Heroingemisch zu einem Grammpreis von Fr. 37.-- an G._____ überge- ben. Diese Übergabe wird vom Verteidiger bestritten (Urk. 97 S. 2; Urk. 113 S. 4). Sowohl der Drogenkäufer als auch C._____ hätten den Beschuldigten nicht belas- tet. 2.3.2. Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt anhand der abgehörten Telefon- gespräche und des aufgezeichneten SMS-Verkehrs zwischen dem Beschuldigten und C._____ einerseits sowie C._____ und G._____ andererseits als erstellt er- achtet (Urk. 91 S. 47 ff.). Aus diesen Aufzeichnungen geht eindeutig hervor, dass der Beschuldigte C._____ zu einem Treffen mit G._____ lotste. Wiederum be- nutzten beide – wie im Drogenhandel üblich – Codewörter für die Drogen und die Preise. Die Formulierung des Beschuldigten in seiner SMS an C.: "hund. Röhre [...] und er wird für die Arbeit 37 pro Stunde bar bezahlen" ist dahingehend zu übersetzen, dass C. 100 Gramm Drogen zu Fr. 37.-- das Gramm liefern solle. Der pauschale Einwand der Verteidigung, allein durch abgehörte Natelver- bindungen sowie Audioüberwachungen lasse sich die Indizienkette nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" nicht beweisen, überzeugt nicht (Urk. 74 S. 10 lit. g, Urk. 113 S. 4). Die Darstellung des Beschuldigten, in den Gesprä- chen sei es um Sanitärarbeiten gegangen, ist völlig unglaubhaft. Kein Mensch re- det in derart codierter Form über völlig unverdächtige Sanitärarbeiten. Der Auffas- sung der Verteidigung, wonach eine Übergabe der Drogen nicht erwiesen sei, kann ebenfalls nicht gefolgt werden (Urk. 113 S. 4). Der Beschuldigte fragte C., ob dieser die Drogen übergeben habe, was C. wiederum bejahte (Urk. 2/19 Beilagen 88 und 89, Urk. 91 S. 51). Dieser in Ziffer A/a der Anklage geschilderte Teilsachverhalt (Lieferung von 100 Gramm Heroingemisch gegen Fr. 3'700.--, VG 5) ist rechtsgenügend bewiesen.
4.4. Weiter wurde I._____ im Telefongespräch vom 9. Oktober 2013 vom Be- schuldigten gefragt, wieviel er "ihm" übergeben solle, worauf I._____ erwiderte: "Äh 260, denn er nimmt 160 [...] 160 Kilometer" (Urk. 2/10 Beilage 14). Wiederum konnte der Beschuldigte keine plausible Erklärung liefern, was mit diesen Anga- ben gemeint war, weshalb nur auf Drogen geschlossen werden kann. Dafür spricht auch die Aufforderung von I._____ an den Beschuldigten, ein wenig Salz dazu zu geben, ansonsten es "fade" sei (Urk. 2/10 Beilage 15). Dies ist unzwei- deutig ein Hinweis bezüglich dem Strecken des Heroins. Auch dieser Sachverhalt ist rechtsgenügend erwiesen. Die von der Verteidigung erwähnte Möglichkeit, dass die Drogen gar nicht übergeben worden seien, ist bloss theoretischer Art (Urk. 113 S. 5). Wäre dem so gewesen, hätte ein Unschuldiger ganz anders aus- gesagt als der Beschuldigte. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte I._____ in ei- nem Telefongespräch am Folgetag, dem 10. Oktober 2013, berichtete, dass die Arbeit erledigt und alles gut sei (Urk. 2/10 Beilage 23): "Der Kaffee gefällt, morgen wirst du es sehen, wenn er ihn probiert. Ok?". Dies ist ein deutliches Indiz, dass die Ware tatsächlich übergeben worden war. 4.5. Unter derselben Anklageziffer wird dem Beschuldigten vorgeworfen, einem Chinesen am 9. Oktober 2013 10 Gramm Heroingemisch geliefert zu haben. Die Vorinstanz erachtete diesen Sachverhalt als nicht rechtsgenügend erwiesen, unterliess aber auch diesbezüglich einen Freispruch im Dispositiv (Urk. 91 S. 66). Da die Staatsanwaltschaft den vorinstanzlichen Freispruch im Berufungsverfahren nicht anficht, bleibt es dabei und weitere Erwägungen dazu erübrigen sich. Der Beschuldigte ist in diesem Punkt freizusprechen. 4.6. Schliesslich wird dem Beschuldigten ebenfalls unter derselben Anklagezif- fer vorgeworfen, am 12. November 2013 einem unbekannten Abnehmer auf Ver- mittlung von I._____ 200 Gramm Heroingemisch geliefert zu haben, wofür er von I._____ Fr. 8'000.-- erhalten habe. Die Verteidigung wendet ein, die Kommunika- tion per SMS sei insgesamt zu vage, um mit Sicherheit sagen zu können, dass die 200 Gramm Heroin tatsächlich übergeben worden seien (Urk. 74 S. 12; Urk. 113 S. 5). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Die aufgezeichneten Te- lefongespräche vom 12. November 2013 sind eindeutig (Urk. 2/11 Beilage 3).
I._____ teilt dem Beschuldigten mit: "Und der will eine 200", sowie "er möchte sie ungevögelt", was nur ungestreckt heissen kann. Zum Preis sagte I._____ "3.6", etwas später spricht er von "3.8 oder 4", abzüglich seiner Kosten, was nur heis- sen kann, dass Fr. 36.-- bzw. Fr. 38.-- oder Fr. 40.-- pro Gramm Heroingemisch gemeint sind. Im Gespräch von 20:03 sagte der Beschuldigte dann auf die Frage, ob er ihn getroffen habe: "Ja, alles in Ordnung" (Urk. 2/11 Beilage 23). "Er hat mir 4 bezahlt." Auch Letzteres lässt nur die Annahme zu, dass die Lieferung tatsäch- lich erfolgt ist. Es ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verwei- sen (Urk. 91 S. 67 - 71). Auch dieser Sachverhalt der Anklage ist rechtsgenügend bewiesen. 5. Anklageziffer A/d, VG 23 5.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, einer Person namens K._____ 500 Gramm Heroingemisch zu einem Preis von Fr. 35.-- pro Gramm geliefert zu haben. Das Geld habe ihm K._____ in zwei Tranchen zu Fr. 11'000.-- und Fr. 6'500.-- in seiner Wohnung übergeben. Die Verteidigung beantragte diesbezüg- lich einen Freispruch (Urk. 97 S. 2, Urk. 113 S. 5). Es lasse sich beweismässig weder erstellen, dass es um 500 Gramm Heroingemisch gegangen sei, noch dass hierfür Fr. 17'500.-- bezahlt worden seien (Urk. 113 S. 5). 5.2. Aus den Telefongesprächen zwischen dem Beschuldigten und der unbe- kannten Person aus Genf vom 26. und 27. April 2013 geht zweifelsfrei hervor, dass ein Treffen in Zürich vereinbart wurde und der Beschuldigte die Person beim Gleis 18 abholen wollte (Urk. 2/23 Beilagen 2 und 3). Ebenso geht aus den Tele- fongesprächen des Beschuldigten mit seinem Lieferanten "L." vom 27., 29. und 30. April 2013 hervor, dass der Beschuldigte L. das Geschäft mit der Person aus Genf schmackhaft machen wollte und sie über den Kaufpreis spra- chen (Urk. 2/32 Beilagen 6 - 10). Schliesslich erhellt auch aus den Telefonaten des Beschuldigten mit L._____ vom 17. und 19. Mai 2013, wonach 35 vereinbart worden seien, der Beschuldigte 11 erhalten habe und noch 6'500.-- offen seien, was damit gemeint war. Es kann wiederum auf den im vorinstanzlichen Urteil dar- gelegten Wortlaut der Gespräche verwiesen werden (Urk. 91 S. 78 f.). Es besteht kein Zweifel, dass Fr. 35.-- pro Gramm vereinbart wurden für insgesamt Fr.
17'500.--, was rund 500 Gramm entspricht. Wenn nicht geliefert worden wäre, wie die Verteidigung geltend macht, dann hätten auch keine Schulden bestanden. Der vorinstanzlichen Würdigung kann deshalb beigepflichtet werden (Urk. 91 S. 80). Der entsprechende Sachverhalt der Anklageschrift ist erstellt. 6. Anklageziffer A/e, VG 35 6.1. Der Beschuldigte hat gemäss Anklage am 4. Juni 2013 auf dem Rastplatz M._____ einer Person namens D._____ 101 Gramm Heroingemisch sowie 98.9 Gramm Streckmittel übergeben. Die Verteidigung macht wie vor Vorinstanz geltend, der Observationsbericht sei mangels Konfrontationseinvernahme des observierenden Polizisten nicht verwertbar und der Bericht beweise keine Dro- genübergabe an D._____ (Urk. 74 S. 13). Er beantragt deshalb auch im Beru- fungsverfahren einen Freispruch (Urk. 113 S. 5). 6.2. Gemäss Observationsbericht trafen sich der Beschuldigte und D._____ am 4. Juni 2013 am besagten Ort. D._____ wurde unmittelbar nach dem Treffen mit dem Beschuldigten, das ca. eine halbe Stunde dauerte, aufgrund der polizeilichen Observation verhaftet, wobei ein Damen-Nécessaire mit 101 Gramm Heroingemisch und 98.9 Gramm Streckmittel sichergestellt werden konnte, welches sie vor ihrer Verhaftung aus dem Beifahrerfenster ihres Autos geworfen hatte. Am 8. Juni 2013 schickte ihr der Beschuldigte eine SMS mit der Frage, weshalb sie sich nicht melde (Urk. 2/16 Beilage 16). Weiter ist ein Telefonge- spräch vom 25. Juni 2013 aufgezeichnet worden, worin der Beschuldigte I._____ mitteilt: "Hoffentlich redet die Scheisserin nicht, D., wenn die redet, dann vögle die Mutter" (Urk. 2/10 Beilage 6). I. forderte darauf den Beschuldigten auf, die Telefonnummer von D._____ zu löschen. Der Beschuldigte behauptete in seiner Einvernahme, er habe sich auf dem Rastplatz mit D._____ getroffen, um mit ihr zusammen zu essen und deren Geburtstag zu feiern (Prot. I S. 36). Inso- weit bestätigt er die Feststellung im Observationsbericht, dass er D._____ kurz vor deren Verhaftung traf. Hinsichtlich des behaupteten Zwecks ist seine Aussage aber unglaubhaft. Im Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und D._____ vom 3. Juni 2013 ist von "Arbeiterinnen" die Rede, welche der Beschuldigte gelie- fert habe und neue bringen solle (s.a. Urk. 91 S. 81, Urk. 2/16 Beilage 6). Dass
hier das Wort "Arbeiterinnen" Heroin bedeutet, ist im Gesamtzusammenhang of- fensichtlich. Die Vorinstanz hat überzeugend begründet, weshalb dieser Sachver- halt erwiesen ist. Ihren Erwägungen ist beizupflichten (Urk. 91 S. 80 - 84). 7. Anklageziffer A/f, VG 36 7.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, seiner damaligen Freundin N._____ und weiteren Personen an bestimmten Daten von Juni bis September 2013 ins- gesamt sieben Mal Heroingemisch in der Gesamtmenge von 1'080 Gramm sowie 20 Gramm Streckmittel übergeben zu haben. Die Verteidigung verlangt diesbezüglich einen Freispruch. Vor Vorinstanz machte sie geltend, die Anklage enthalte weder Ort noch Zeit der Drogenübergaben. Zur ersten Übergabe von 200 Gramm wird geltend gemacht, im abgehörten Telefongespräch sei die Rede davon, dass N._____ zwei Mal 100 Gramm genommen habe. Mit anderen Worten N._____ habe die Drogen selbst genommen, was eine Übergabe durch den Be- schuldigten ausschliesse (Urk. 74 S. 14). Im Berufungsverfahren bringt die Ver- teidigung vor, dass tatsächliche Übergaben von Geld oder Drogen allein durch die Telefongespräche nicht nachgewiesen seien (Urk. 113 S. 6). 7.2. Richtig ist, dass genaue Uhrzeitangaben für die einzelnen Drogenüberga- ben nicht bekannt sind. Die Anklage enthält aber die genauen Kalenderdaten der Übergaben (8.6./19.6./14.8./15.8./ca. 3.9./8.9. 2013). Zusammen mit dem Vorhalt der abgehörten Gespräche in der Wohnung des Beschuldigten war es dem Be- schuldigten ohne Weiteres möglich, die Vorwürfe eindeutig und klar zu individuali- sieren. Das Anklageprinzip ist nicht verletzt. 7.3. Dass N._____ entgegen der Behauptung des Beschuldigten nicht dessen Geliebte bzw. Freundin war, sondern der Kontakt zwischen ihnen zum Zwecke des Drogenhandels bestand, belegt die SMS vom 7. Juni 2013 mit aller Deutlich- keit (Urk. 2/20 Beilage 3 und 5-7). Es kann auf den im vorinstanzlichen Urteil zi- tierten SMS-Text verwiesen werden (Urk. 91 S. 85). 7.4. Im abgehörten Gespräch aus der Wohnung des Beschuldigten vom 8. Juni 2013 spricht N._____ davon, dass sie dem Beschuldigten an jenem Tag vom
"heutigen "100er" "1'650" gegeben habe. Das kann nur bedeuten, dass sie für 100 Gramm Drogen Fr. 1'650.-- bezahlte. Weiter sagte N., sie werde noch ein weiteres 100er nehmen (Urk. 2/20 Beilage 8). Abgesehen davon wurde sie vom Beschuldigten gefragt: "Wie viel hast du nun Gemischtes?". Aus dieser ab- gehörten Konversation geht zweifelsfrei hervor, dass sie über Drogen sprachen. Allein der Umstand, dass N. die Drogen vom Drogenvorrat selbst genom- men hat, entlastet den Beschuldigten nicht. Die Konversation belegt, dass sie dies im Einverständnis des Beschuldigten tat und dass sie ihm Rechenschaft darüber ablegte. Damit ist auch erwiesen, dass es sich um den Heroingemisch-Vorrat des Beschuldigten handelte. Es kann zu diesem Anklagepunkt auf die Darstellung und Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen zu folgen ist (Urk. 91 S. 85 - 87). Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG beinhaltet nicht nur eine konkrete, physische Übergabe von Drogen. Das Wort "verschaffen" beinhaltet auch eine Einwilligung an eine andere Person, sich vom Drogenvorrat in seinem Besitz im verabredeten Umfang zu bedienen. Hinweise, dass N._____ letztlich entgegen der Ankündi- gung keine Drogen aus dem Lager des Beschuldigten übernommen hat, bestehen nicht. Die Behauptung der Verteidigung erweist sich deshalb als bloss theoreti- sche Möglichkeit, die immer besteht. 7.5. Im abgehörten Gespräch vom 19. Juni 2013 sagt N._____ unter anderem zum Beschuldigten: "Wie viel hast du noch um zu geben?" Darauf erwidert der Beschuldigte: "Ich werde etwa einen 100er geben, werde ich dir geben" (Urk. 2/20 Beilage 12). Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 91 S. 89). Zwar ist zutreffend, dass die effektive Übergabe nicht beobachtet wer- den konnte. Im Gesamtkontext und zumal der Beschuldigte und N._____ im Ge- spräch vom 17. Juli 2013 über Drogen und Abrechnungen bzw. noch zu bezah- lende Gelder sprechen, kann auch nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass N._____ das Heroingemisch auch tatsächlich aus dem Lager des Beschul- digten genommen hat. Der Beschuldigte hält in diesem Gespräch wörtlich fest, N._____ habe zwei Mal 200er genommen (Urk. 2/20 S. 10). Weiter erwähnt N._____ in diesem Gespräch, dass sie dem Beschuldigten einmal Fr. 1'600.-- und einmal Fr. 2'700.-- übergeben habe. Auch diese beiden Drogenübergaben des
Beschuldigten an N._____ vom 8. und 19. Juni 2013 sind deshalb rechtsgenü- gend nachgewiesen. 7.6. Unter der Anklageziffer A/f wird dem Beschuldigten weiter vorgeworfen, er habe am 14. August 2013 an eine unbekannte Person namens "O." 30 Gramm Heroingemisch und 20 Gramm Streckmittel geliefert. Auch diese Überga- be ist hinreichend belegt durch den SMS-Verkehr zwischen dem Beschuldigten und N. (Urk. 2/20 Beilage 23-30). N._____ schreibt: "Hey, die O'., wo wir gestern waren, möchte wieder. Um wie viel Uhr soll ich ihr sagen? Aber du musst es ihr selbst backen". Der Beschuldigte schreibt folgende Antwort: "Sagst du für O.?" Darauf wiederum N.: "30 Nelken und 20 Lilien mach eine Straus und bring ihr, ja für O. sage ich." Am selben Tag bestätigt der Be- schuldigte per SMS, dass er die Arbeit erledigt habe (Urk. 2/20 Beilage 34). Der Einwand der Verteidigung, daraus könne beweisrechtlich keine Drogenlieferung abgeleitet werden, ist unbegründet (Urk. 74 S. 14). Es kann wiederum auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 91 S. 90 f.). 7.7. Gemäss Anklage habe der Beschuldigte am 15. August 2013 an zwei unbekannte Abnehmer 200 und 300 Gramm Heroingemisch geliefert. Auch diese Lieferungen gehen aus den abgehörten Gesprächen hervor. Am 15. August 2013 erklärte der Beschuldigte N.: "Heute habe ich dem anderen 200 gebracht" (Urk. 2/20 Beilage 41c). Am Folgetag sagte er gegenüber N.: "Der Junge gestern Abend hat 300 genommen" (Urk. 2/20 Beilage 47c). Diese Aussagen im Gesamtkontext gesehen vermögen entgegen dem Einwand der Verteidigung kei- ne vernünftigen Zweifel am Anklagesachverhalt zu erwecken. Es wird auf die zu- treffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 91 S. 92). 7.8. Weiter wird dem Beschuldigten unter dieser Anklageziffer vorgeworfen, am 3. September 2013 der bereits genannten "O." erneut 50 Gramm Heroin- gemisch geliefert zu haben. Auch diese Übergabe ist durch das abgehörte Ge- spräch vom 4. September 2013 belegt. Der Beschuldige sagt: "Ja, der O. habe ich 30 gemacht, 50 Punkte habe ich für Berat gemacht" (Urk. 2/20 Beilage 50). Darauf erwidert N.: "Ja, und wir haben noch weitere 30 Punkte, die wir für O. gemacht haben. Wir haben sie ihr 50 gemacht".
7.9. Schliesslich ist in der Anklageschrift unter diesem Titel eine weitere Lieferung an einen unbekannten Mann aufgeführt, welcher 4 Portionen à 50 Gramm Heroingemisch am 8. September 2013 in der Wohnung des Beschuldig- ten erhalten habe (Urk. 40 S. 4). Auch dies ist durch ein abgehörtes Gespräch nachgewiesen, in dem der Beschuldigte wiederholt sagt, dass er vier 50er Portio- nen mache. Dies auf Aufforderung von N.: "Dann trenne es ihm, mach ihm 4". Auch an diesem Sachverhalt bestehen keine Zweifel. Der Einwand der Vertei- digung, damit sei nicht nachgewiesen, dass die Drogen in der Folge tatsächlich übergeben worden seien, ist richtig, wenn man diese Äusserung isoliert betrach- ten würde. Tatsache ist jedoch, dass sich der Beschuldigte nachgewiesenermas- sen sowohl in zeitlicher als auch mengenmässiger Hinsicht dem schwunghaften Drogenhandel widmete. In seiner Befragung hat er nicht geltend gemacht, diese Lieferungen hätten nicht ausgeführt werden können (Urk. 2/20). Vielmehr wollte er sich auf Vorhalt der Gespräche nicht äussern oder gab zu Protokoll, N. sei ja nicht richtig im Kopf. Wenn das alles stimmen würde, dann hätte er ja tonnen- weise Drogen verkauft (Urk. 2/20 Antworten 116 - 121). Es sei ja normal, dass er sich mit N._____ unterhalte. 7.10. Insgesamt ist unter diesem Anklagevorhalt Ziff. A/f, VG 36, deshalb erwiesen, dass der Beschuldigte total 1'080 Gramm Heroingemisch sowie 20 Gramm Streckmittel veräussert hat. 8. Anklageziffer A/g, VG 18 8.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, im Zeitraum von Juni 2013 bis September 2013 P._____ mehrmals Heroingemisch geliefert zu haben. 8.2. Eine Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und P._____ fand im Laufe der Untersuchung nicht statt, weil Letzterer seinen Vorla- dungen keine Folge leistete. Nach Meinung der Verteidigung belege das Bemü- hen nach einer Konfrontationseinvernahme, dass die Staatsanwaltschaft die Be- weislage ohne Konfrontationseinvernahme als ungenügend erachte, weshalb der Beschuldigte freizusprechen sei (Urk. 113 S. 7). Die Einschätzung der Staats- anwaltschaft ist allerdings ohne Bedeutung, weil das Gericht die vorhandenen
Beweise unabhängig davon zu würdigen hat. Weiter machte die Verteidigung geltend, dass unklar geblieben sei, ob tatsächlich Drogen oder Geld übergeben worden seien (Urk. 113 S. 7). 8.3. Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, die vollum- fänglich zutreffend sind (Urk. 91 S. 94 - 103). Im Gespräch vom 12. September 2013 mit N._____ erwidert der Beschuldigte auf die entsprechende Frage von N._____ nach der Menge, dass der "Junge von Bern" 100 Punkte wolle (Urk. 2/7 Beilage 51). Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass aufgrund der Bestellung von P._____ kaum eine Minute zuvor und dem Umstand, dass P._____ in ... [Ort- schaft] bei Bern wohnte, damit nur P._____ gemeint gewesen sein kann, der 100 Gramm Heroingemisch bestellte (Urk. 91 S. 100 - 102). Die Bezeichnung Punkte wurde bei einigen anderen Geschäften des Beschuldigten als Codewort für Gramm verwendet. Die Lieferung von 100 Gramm am Folgetag ist deshalb im Zu- sammenhang mit den weiteren Gesprächen erwiesen (Urk. 91 S. 102). Da der Beschuldigte im Telefongespräch vom 12. September 2013 P._____ noch fragt: "Willst du wie letztes Mal oder?", ist zwingend darauf zu schliessen, dass das letz- te Mal, d.h. am 29. Juni 2013, ebenfalls 100 Gramm geliefert wurden (Urk. 2/7 Beilage 39, Urk. 91 S. 100). Da P._____ bei jener Lieferung im Telefongespräch mit dem Beschuldigten vom 29. Juni 2013 geradezu penetrant drei Mal betont er- wähnt, "wie letztes Mal", ist auch erwiesen, dass die Bestellung bzw. Lieferung zuvor, d.h. jene vom 20. Juni 2013, ebenfalls 100 Gramm Heroin betraf. 9. Anklageziffer A/h, VG 28 9.1. Der Beschuldigte anerkennt zwar, die Drogenläuferin Q._____ gekannt und sich mit ihr getroffen zu haben (Urk. 2/18 Antwort 15: "Sie war etwa so gross wie ich, blond"). Es sei auch möglich, dass sie sich nach Drogen erkundigt habe. Wei- ter fuhr er fort: "Wir haben da aber nichts gemacht und ich habe sie nicht mehr gesehen" (Urk. 2/18 Antwort 16). Allein die abgehörten Telefongespräche doku- mentieren klar einen regelmässigen Kontakt des Beschuldigten zu Q., teil- weise via N., sowie auch regelmässige Anfragen von Q._____ betreffend Drogen und Verabredungen zu Treffen zwecks Übergabe von Heroingemisch und Streckmittel. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden
(Urk. 91 S. 103 - 117). Wenn die Verteidigung auch hier einwendet, die konkreten Übergaben seien nicht bewiesen, kann ihrer Auffassung nicht gefolgt werden. Worte in den abgehörten Gesprächen wie "wickle es gut ein, denn das Mädchen wird kommen" oder (an N.): "bist du rausgegangen, weil das Mädchen sagt, es sei dort" oder "soll ich sie wie das letzte Mal bedienen", sind im Gesamtkontext nicht anders zu interpretieren, als dass es nicht bei blossen Bestellungen blieb (Urk. 2/18 Beilagen 24 - 27). 9.2. Die Vorinstanz hat zutreffend festgestellt, dass in der Anklageschrift eine Drogenübergabe am 10. August 2013 aufgeführt wird, obschon sich aus dem abgehörten Gespräch vom 10. August 2013 relativ eindeutig ergibt, dass diese Lieferung bereits am Vortag erfolgt ist (Urk. 91 S. 113). Zwar handelt es sich um ein offenkundiges Versehen in der Anklageschrift, die Vorinstanz erachtete aller- dings wegen des falschen Datums einen Schuldspruch als nicht zulässig. Dabei hat es auch im Berufungsverfahren aufgrund des Verschlechterungsverbotes zu bleiben. 9.3. Ebenfalls zutreffend haben die Vorderrichter erwogen, weshalb die am 16. August 2013 erfolgte Übergabe von 60 Gramm Heroingemisch als erstellt zu gelten hat (Urk. 91 S. 113 - 115; Urk. 40 S. 5). Darauf kann verwiesen werden. 9.4. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 27. September 2013 beim Coop R. beabsichtigt zu haben Q._____ 80 Gramm Heroin und 60 Gramm Streckmittel zu übergeben. Dafür habe er Fr. 3'000.-- erhalten. In der Folge habe sich jedoch herausgestellt, dass es sich anstelle des Heroingemisches um reines Streckmittel gehandelt habe, weshalb er das Geld Q._____ zurückgegeben und das Streckmittel zurück erhalten habe (Anklageziffer A/h, VG 28). 9.5. Die Verteidigung bringt vor, dass der unter Ziff. 11.4 im vorinstanzlichen Entscheid erwähnte Vorwurf der Übergabe von 80 Gramm, der gemäss Vor- instanz nicht erstellbar sei, nicht in der Anklageschrift zu finden sei (Urk. 113 S. 7). Dabei bleibt unklar, welchen Vorwurf die Verteidigung meinte. Die im vor- instanzlichen Urteil in E. 11.4. genannte, nicht erstellbare Übergabe von 80 Gramm betrifft die in der Anklage aufgeführte Übergabe vom 10. August 2013
beim Coop R._____ (welche gemäss Vorinstanz tags zuvor geschehen und daher nicht erstellbar sei; vgl. Urk. 91 S. 113 und S. 117). Die weiter erwähnte beabsich- tigte Lieferung von 80 Gramm Heroingemisch zusammen mit 60 Gramm Streck- mittel betrifft sodann den letzten Absatz der Anklageziffer A/h (VG 28; Urk. 40 S. 5). Diesbezüglich ist allerdings unbestritten, dass es nicht zu einer Übergabe von Heroingemisch gekommen ist. Die beabsichtigte Lieferung von 80 Gramm Heroin und 60 Gramm Streckmittel ergibt sich aus der SMS des Beschuldigten, worin er diese Mengen ausdrücklich erwähnt (Urk. 1/2/18 Beilage 140 - 146). Mit SMS vom 27. September 2013 bestätigte der Beschuldigte dann das Treffen (Urk. 1/2/18 Beilagen 151 - 152). In derselben SMS-Konversation wird ihm dann mitg e- teilt: "Was hast du mir denn gegeben. Mann?? Beides sind Salz ..." (Urk. 1/2/18 Beilagen 153 - 167). Der Vorinstanz ist beizupflichten, wenn sie davon ausging, dass eine Lieferung von 80 Gramm Heroingemisch lediglich beabsichtigt war, dann aber versehentlich nur Streckmittel geliefert worden sei (Urk. 91 S. 115 - 117). Allerdings bleibt zumindest ein Anstaltentreffen zu einer Heroinlieferung er- wiesen. Im Übrigen ist der Sachverhalt gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen erstellt (Urk. 91 S. 103 - 117). Der Beschuldigte hat an Q._____ in diversen Malen insgesamt 280 Gramm Heroingemisch und 210 Gramm Streckmittel für Fr. 3'000.- - übergeben, wobei das letzte Geschäft wieder rückabgewickelt wurde. 10. Anklageziffer A/i, VG 6 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, S._____ in drei Malen insgesamt 410 Gramm Heroingemisch und 300 Gramm Streckmittel übergeben zu haben (Urk. 40 S. 6). Auch diese Sachverhalte sind bei einer Betrachtung im Gesamt- kontext nicht anders zu würdigen, als dass der Beschuldigte S._____ Heroinge- misch geliefert hat. Wenn der Beschuldigte auf Vorhalt der abgehörten Gespräche hin ausführt, "ist das verboten jemanden zu treffen" oder "ich lebe alleine. Ich ha- be das Bedürfnis, jemanden zu treffen", ist das keine glaubhafte Bestreitung (Urk. 2/17 S. 5). Den vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich zugestimmt werden (Urk. 91 S. 117 - 123). Wiederum lässt sich der Einwand der Verteidi- gung, wonach es an einem Beweis für tatsächliche Übergaben der Drogen mang- le, aufgrund der SMS-Kommunikation verwerfen. So schrieb S._____ alias
S`._____ z.B. bei seiner Bestellung vom 15. August 2013:"... wie das, was du mir vor einigen Tagen gegeben hast" (Urk. 2/17 Beilage 68) oder einige Stunden spä- ter: "bringst du mir morgen noch einmal wie heute" (Urk. 2/17 Beilage 84). Ledig- lich hinsichtlich 10 Gramm und der 300 Gramm Streckmittel ist die Übergabe nicht nachgewiesen (Urk. 91 S. 121, 123 f.). 11. Anklageziffer A/j, VG 37.6 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 20. September 2013 an C._____ ins- gesamt 600 Gramm Heroingemisch geliefert zu haben. Auch hier wird der Vollzug der vereinbarten Lieferung von der Verteidigung bestritten (Urk. 113 S. 8). Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 91 S. 124 - 129). Die Äusserung von T., welche von einem "Halben" spricht, und das abgehörte Gespräch vom 22. September 2013 über die schlechte Qualität des Stoffes (Urk. 2/23 Beilage 191a und 191b) lassen keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte 500 Gramm Heroingemisch geliefert hat. Im Übrigen bleibt es beim vorinstanzlichen Teilfreispruch bezüglich der weiteren 100 Gramm Heroinge- misch, da nicht erstellt werden konnte, dass diese Menge separat geliefert wor- den war (Urk. 91 S. 127 f.). 12. Anklageziffer A/k, VG 37.7 Die Übergabe von 300 Gramm Heroingemisch an C. durch den Beschuldigten, in Anwesenheit von "U.", ist durch das Gespräch vom 10. Oktober 2013 rechtsgenügend bewiesen (Urk. 2/26 Beilage 216). Ebenso wird klar, dass die drei irgendwelche Probleme bei der Präparierung von nassem Heroingemisch hatten, was allerdings letztlich nicht ausschlaggebend ist. Es kann wiederum auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 91 S. 129 - 135). Die Verteidigung behauptete vor Vorinstanz, dass die Drogen, welche sie gemeinsam auf 1,5 kg gestreckt hätten, von "U." ge- bracht worden seien, weshalb man dem Beschuldigten nicht vorwerfen könne, er habe C._____ davon 300 Gramm gegeben (Urk. 74 S. 20). Das spielt allerdings keine Rolle, denn aus dem abgehörten Gespräch geht hervor, dass der Beschul- digte bei der Aufteilung der Drogen zumindest ein massgebliches Wort mitredete
(Urk. 2/26 Beilage 216, "Da hast da [du] 300 Gramm"). Auch in diesem Zusam- menhang muss zwingend darauf geschlossen werden, dass die Übergabe auch tatsächlich stattgefunden hat. Etwas Anderes anzunehmen ist lebensfremd ange- sichts des Umstands, dass den abgehörten Gesprächen nicht die geringsten Hin- weise entnommen werden können, dass die Übergabe geplatzt war. 13. Anklageziffer A/l, VG 29 Die Vorinstanz erachtete den Vorwurf der Übergabe von 200 Gramm Heroin- gemisch an V._____ als nicht erstellt (Urk. 91 S. 140). Dies ist aufgrund des ab- gehörten Gesprächsinhaltes und der sichergestellten Drogen anlässlich der Verhaftung von V._____ äusserst wohlwollend zugunsten des Beschuldigten. Dass V._____ erhebliche Mengen von Heroingemisch erhalten hat, eventuell als blosser Läufer, steht fest. Allerdings ist die Beweislage bezüglich einer konkreten Übergabe von 200 Gramm durch den Beschuldigten tatsächlich dünn. Es hat bei diesem Teilfreispruch zu bleiben (Art. 391 Abs. 2 StPO). 14. Anklageziffer A/m, VG 10 Die Vorinstanz erachtete es als erwiesen, dass der Beschuldigte vorhatte, am 11. Dezember 2013 in Zusammenarbeit mit C._____ die bei ihm sichergestellten 1'245 Gramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von 24%, d.h. 298.3 Gramm reines Heroinhydrochlorid, an W._____ für Fr. 44'000.– zu verkaufen (Urk 91 S. 148). Der Vollzug des Geschäftes wurde alleine durch die polizeiliche Inter- vention verhindert. Ebenso beurteilte die Vorinstanz den Besitz von weiteren 418 Gramm Heroingemisch mit einem Reinheitsgrad von 56%, d.h. 233 Gramm rei- nem Heroinhydrochlorid, aufgrund dieser sichergestellten Drogen im Kellerabteil des Beschuldigten als erwiesen (Urk 91 S. 148). Dieser Anklagepunkt wurde im Rahmen der Berufungsbegründung anerkannt (Urk. 97 S. 2; Urk. 113 S. 2). Es ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen (Urk. 91 S. 140 - 148). 15. Vorbemerkung zu den folgenden Anklageziffern B/n-r betr. Drogenbezüge In den folgenden Anklageziffern geht es um Bezüge von Heroin und die Frage, woher bzw. von wem der Beschuldigte sein Heroin, welches er in der Folge
streckte und weiterverkaufte, bezog. Die Verteidigung rügt in diesem Zusammen- hang die Anklageschrift. Die geschilderten Drogenbezüge seien vom Sachverhalt her teilweise überschneidend mit dem Sachverhalt bezüglich der Drogenabgaben, weshalb das Anklageprinzip verletzt sei (Urk. 74 S. 22; Urk. 113 S. 11 und 15). Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Erwerb und Weitergabe sind in Art. 19 des Betäubungsmittelgesetzes als separate strafbare Handlungen aufgeführt, auch wenn die Weitergabe begriffsnotwendig einen Erwerb zu einem gewissen Zeitpunkt voraussetzt. Die Strafbarkeit bei der Weitergabe von Drogen hängt auch nicht vom Nachweis ab, auf welchem Wege diese Drogen in den Besitz des Dea- lers kamen. Gleiches gilt umgekehrt. Unzulässig wäre es lediglich, im Rahmen der Strafzumessung die erworbenen und die verkauften Mengen einfach zu ad- dieren. Dies hat aber auch die Vorinstanz nicht getan (Urk. 91 S. 204 - 212). Im- merhin ist aber festzustellen, dass das Heroin, welches der Beschuldigte weiter- verkaufte bzw. abgab, in irgendeinem Zeitpunkt auch erworben wurde. Insofern haben die in Anklageschrift unter B geschilderten Sachverhalte keine eigenstän- dige Bedeutung. Es spielt deshalb im Endeffekt auch keine Rolle, dass einige der Erwerbshandlungen nicht rechtsgenügend erwiesen sind. Da ein Urteil jedoch über sämtliche Inhalte der Anklageschrift befinden muss, ist im Nachfolgenden trotzdem darauf einzugehen. 16. Anklageziffer B/n, VG 37.6 16.1. Einleitende Bemerkung Die Vorinstanz erachtete nur den eingeklagten Erwerb vor dem 29. April 2013 sowie jene vom 17. Mai 2013 und 14. August 2013 als rechtsgenügend erwiesen (Urk. 91 S. 155, S. 159 und S. 166 sowie Zusammenfassung auf S. 169 f.). Auf die anderen angeklagten Erwerbshandlungen wird demzufolge an dieser Stelle nicht mehr eingegangen.
16.2. Erwerb im Zeitraum vor dem oder am 29. April 2013
Am 30. April 2013 schrieb der Beschuldigte folgende SMS: "Den Korb, den diese Garage mir gegeben hat, habe ich Einem, der von unten gekommen ist, gegeben" (Urk. 2/32 Beilage 10). Dies war im Zusammenhang mit der Drogenübergabe an K., der von Genf anreiste (Anklagepunkt A/d, VG 23). Dass es sich bei der Person, welche der Beschuldigte jeweils als "den von der Garage" bezeichnete, um B. handelt, ergab die polizeiliche Observation (Urk. 2/32 Beilage 24 f.). Wer der Lieferant war bzw. welche Person, wäre in Bezug auf die Strafbarkeit des Beschuldigten aber irrelevant. Da wie bereits oben unter E. III.5. zu Anklageziffer A/d VG 23 dargelegt, die Drogenübergabe von 500 Gramm Heroingemisch an K._____ erwiesen ist, ist selbstredend auch von einem entsprechenden Erwerb der Drogen durch den Beschuldigten auszugehen. 16.3. Erwerb vom 17. Mai 2013 Dieser Sachverhalt ist im Wesentlichen durch das abgehörte Telefongespräch vom 19. Mai 2013 erwiesen, worin der Beschuldigte mit L._____ über die Bezah- lung der Lieferung an K._____ diskutiert und dann erklärt, dass er erneut eine Lie- ferung wie beim Ersten (500 Gramm) genommen habe (Urk. 2/33 Beilage 23). Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 91 S. 157 - 159). 16.4. Erwerb vom 14. August 2013 Allein aus dem abgehörten Gespräch aus der Wohnung des Beschuldigten bzw. dem Ausruf des Beschuldigten: "Das sind ja nur 240 Punkte, fuck!" (Urk. 2/22 Beilage 127), lässt sich eine Erwerbshandlung wie in der Anklage umschrieben, in Übereinstimmung mit der Verteidigung nicht rechtsgenügend beweisen (Urk. 113 S. 9). In diesem Punkt erscheint die vorinstanzliche Interpretation als zu spekula- tiv und der Beschuldigte ist in diesem Punkt freizusprechen (Urk. 91 S. 165). 17. Anklageziffer B/o, VG 37.6 Die Vorinstanz hielt den unter dieser Anklageziffer geschilderten Erwerb von 3 kg Heroin von C._____ als nicht erwiesen (Urk. 91 S. 176). Dem ist beizupflichten. Bereits die Zahlenspiele der Vorinstanz erscheinen sehr fraglich, zwar plausibel
aber doch zu spekulativ (Urk. 91 S. 171 f.). Auf diesen Anklagepunkt bzw. den Freispruch der Vorinstanz wird nicht mehr eingegangen. 18. Anklageziffer B/p VG 37.7 18.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 9. Oktober 2013 von einer nicht näher bekannten Person 500 Gramm Heroingemisch erhalten zu haben. Die Verteidigung beantragt, den Beschuldigten diesbezüglich nach dem Grundsatz im Zweifel für den Angeklagten freizusprechen (Urk. 113 S. 9). 18.2. In einem abgehörten Gespräch vom 9. Oktober 2013 erwähnt der Beschul- digte, dass er an diesem Tag "ein Halbes" genommen habe bzw. dass man ihm das gegeben habe (Urk. 2/26 Beilage 215 h). Damit kann nur Heroingemisch gemeint sein. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 91 S. 177). Der Erwerb von 500 Gramm ist diesbezüglich erstellt. 19. Anklageziffer B/q, VG 40 19.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 16. November 2013 bei einer Tankstelle in Winterthur 200 Gramm Heroingemisch von sehr guter Qualität zum Grammpreis von Fr. 40.-- von AA._____ übernommen zu haben. 19.2. Dieser Sachverhalt (Übernahme von 200 Gramm Heroin oder Heroin- gemisch) ergibt sich im Wesentlichen aus dem abgehörten Gespräch vom 16. November 2013 (Urk. 2/34 Beilage 321). Der Beschuldigte erklärt hier, dass er 200 Punkte zu einem sehr hohen Preis genommen habe. Der Vorinstanz ist zuzu- stimmen, dass der Sachverhalt rechtsgenügend erwiesen ist. (Urk. 91 S. 178 - 181). Der Einwand der Verteidigung, die Beweislage sei schwammig, ist im Gesamtkontext nicht stichhaltig (Urk. 113 S. 10). 20. Anklageziffer B/r, VG 37.9 20.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 21. November 2013 von B._____ eine Heroinprobe erhalten zu haben und in der Folge am 30. November 2013 244 Gramm Heroingemisch. Für die Strafbarkeit des Beschuldigten bleibt ohne Bedeutung, um welche Person es sich beim Lieferanten tatsächlich gehan-
delt hat, insbesondere ob es sich dabei um B._____ handelte oder nicht (vgl. Urk. 113 S. 10 f.). 20.2. Die erste Lieferung ergibt sich zweifelsfrei aus dem abgehörten Gespräch aus der Wohnung des Beschuldigten, wo die männliche Person erklärt, er habe ihm ein Muster mitgebracht, damit es sich der Beschuldigte anschaue (Urk. 2/29 Beilage 344). Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann aber nicht bewiesen werden, dass dieses Muster einer Heroinmenge von 5 Gramm entsprach (Urk. 91 S. 191). 20.3. Die zweite Lieferung ergibt sich im abgehörten Gespräch vom 30. Novem- ber 2013, in dem eine Person mit Übernamen "AB._____" den Beschuldigten zum Wägen auffordert, worauf der Beschuldigte unmittelbar darauf "244" sagt (Urk. 2/29 Beilage 372 f.). In diesem Gespräch finden sich noch weitere Indizien, wel- che diesen Anklagepunkt stützen. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen und die Schlussfolgerung verwiesen werden (Urk. 91 S. 188). Auch hier bestehen keine Zweifel an der Lieferung von Heroingemisch an den Beschuldigten. Der Sachverhalt dieses Anklagepunktes ist rechtsgenügend erwiesen. 21. Reinheitsgrad des Heroins 21.1. Auch von der Verteidigung wurde zu Recht nicht bestritten, dass der Beschuldigte ausschliesslich mit Heroin handelte (Urk. 74 S. 27). 21.2. Das in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellte Heroin wies Reinheitsgrade zwischen 7.2 und 56 % auf (Gutachten FOR, Urk. 15/8). Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Beschuldigte den Stoff teilweise streckte, und zwar teilweise im Verhältnis 1:2 und 1:3. Wenn die Vorinstanz aufgrund von statisti- schen Angaben über den durchschnittlichen Reinheitsgrad von gehandeltem He- roin im Jahre 2013 schliesst, dass die vom Beschuldigten gehandelten Drogen im Durchschnitt einen Reinheitsgrad von 18% aufwiesen (Urk. 91 S. 191 f.), ist dies nicht zu beanstanden. Auch vorliegend ist von diesem Wert auszugehen, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass es sich bei schwunghaftem Drogenhandel bei der Strafzumessung nicht auswirkt, ob nun von einem Rein-
heitsgrad von 18 oder 25% ausgegangen wird. Es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 91 S. 192). 22. Fazit Es ist aufgrund der Akten erwiesen, dass der Beschuldigte im Jahre 2013 Heroin- gemisch von insgesamt 5'686 Gramm im durchschnittlichen Reinheitsgrad von 18% sowie 230 Gramm Streckmittel an Abnehmer veräusserte. IV. Rechtliche Würdigung 1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten der mehrfachen, teilweise ver- suchten, qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sin- ne von Art. 19 Abs. 1 lit. b (Lagerung) und c (Veräusserung) BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig. 2. Die einzelnen gehandelten Mengen überstiegen mit wenigen Ausnahmen die Grenze von 12 Gramm reinem Heroinwirkstoff für den schweren Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Es ist nicht auszuschliessen, dass bei den Veräusse- rungen im Umfang von 20 Gramm (Anklageziffer A/c), von 30 Gramm (Anklage- ziffer A/f) und 40 Gramm (Anklageziffer A/h) diese Einzelmengen den qualifizier- ten Fall nicht erreichen. Allerdings ist angesichts des schwunghaften Drogenhan- dels des Beschuldigten im Jahre 2013 von einem Fortsetzungszusammenhang auszugehen, weshalb die Frage des Grenzwertes keine Rolle spielt. Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 91 S. 202 f.). 3. Nicht gefolgt werden kann der Auffassung der Verteidigung, der Beschuldig- te sei nur ausgenützt worden, habe nie in die eigene Tasche gewirtschaftet und sei nur als Gehilfe von Hintermännern zu betrachten (Urk. 74 S. 28; Urk. 113 S. 20). Es mag sein, dass andere mehr Profit aus der Drogenhandelstätigkeit des Beschuldigten zogen als er selbst. Allein seine Entscheidkompetenz und seine selbstständige Handelstätigkeit belegen, dass er nicht nur untergeordnete Dienste geleistet hat. Einem Gehilfen überlässt man nicht derartige Mengen an Heroin zwecks Weiterveräusserung. Der Beschuldigte hat den Drogenhandel in mittlerer
Stufe eigenständig organisiert und keinesfalls bloss auf konkrete Anweisungen hin gehandelt. 4. Es kann im Übrigen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 91 S. 193 - S. 203). Der Beschuldigte ist der mehrfachen, teilweise versuchten, qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung 1. Vorinstanzliche Strafzumessung 1.1. Den Erwägungen der Vorinstanz zur Strafzumessung kann ausnahmslos zugestimmt werden. Um blosse Wiederholungen zu vermeiden, wird darauf ver- wiesen (Urk. 91 S. 204 - S. 217). 1.2. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit 7 Jahren Freiheitsstrafe. Die Verteidigung beantragt im Eventualstandpunkt eine mildere Bestrafung, die Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung eine Strafe von 8 Jahren (Urk. 97 S. 3; Urk. 101 S. 1; Urk. 113 S. 20 ff.). 2. Sanktion 2.1. Es ist eine Strafe im Bereich von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe festzusetzen (Art. 19 Abs. 2 BetmG in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 StGB). 2.2. Die Menge der gehandelten Drogen, vorliegend rund 1'023 Gramm reiner Heroinwirkstoff (entspricht 18% von 5686 Gramm), ist ein zentrales, meistens sogar das bestimmende Strafzumessungskriterium bei Betäubungsmitteldelikten (F INGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, OF-Kommentar BetmG, Zürich 2016, N 176 zu Art. 19 BetmG und N 37 zu Art. 47 StGB). Dies, weil der Gesetzgeber selbst ab einer gewissen Menge einen schweren Fall vorsieht, aber auch, weil die Menge letztlich den Deliktserfolg widerspiegelt. Dennoch kann anderen Strafzumes- sungsfaktoren im Einzelfall eine wichtigere Bedeutung zukommen als der Menge,
welche beispielsweise einen eher zufälligen Charakter aufweisen kann. Vorlie- gend sticht vor allem ins Auge, mit welcher Regelmässigkeit der Beschuldigte Drogen umsetzte. Wenn die Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte sei weiterhin berufstätig gewesen, was auf eine untergeordnete Rolle schliessen las- se, kann dem nicht gefolgt werden (Urk. 113 S. 24). Eher erscheint das Wort "gewerbsmässig", zumindest was den zeitlichen Aufwand des Beschuldigten be- traf, sehr treffend. Es macht den Anschein, dass er praktisch über grenzenlose Beschaffungskapazitäten verfügte und der Umfang seines Handels primär davon abhing, wie viele Abnehmer er finden konnte. Der Beschuldigte benützte dabei seine Wohnung als Drogenumschlagsplatz. Seine kriminelle Energie war gross, von einer gewissen Zurückhaltung, Angst oder sogar Skrupel ist nicht ansatzwei- se etwas spürbar. Innerhalb der Drogenhandelshierarchie ist er – wie erwähnt – auf einer mittleren Stufe, das heisst im Zwischenhandel, anzusiedeln. Er war we- der süchtig noch blosser Befehlsempfänger noch war er finanziell in einem Eng- pass und er verkaufte auch nicht direkt an Endverbraucher. Eine Einsatzstrafe für das Tatverschulden im Bereich von fünfeinhalb Jahren erscheint für das mittel- schwere Verschulden angemessen. 2.3. Zum Strafmassvergleich kann auch auf das Schema von F INGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER (a.a.O. S. 547) verwiesen werden. Bei einer Menge von rund 1 kg Heroin-Reinsubstanz ist von einer Strafe im Bereich von 48 Monaten auszu- gehen. Wie erwähnt, ist vorliegend aber weniger die Menge, als der professionell in der Art eines Gewerbes aufgezogene regelmässige Handel verschuldensprä- gend, weshalb eine höhere Strafe angezeigt ist. Auch das Modell von F INGER- HUTH / SCHLEGEL/JUCKER sieht Zuschläge von bis zu 50% wegen einschlägiger Vorstrafen und 20% bei hoher Anzahl von Geschäften vor (a.a.O. S. 548). 2.4. Bei der Täterkomponente fällt vor allem die einschlägige Vorstrafe aus Deutschland ins Gewicht. Der Beschuldigte wurde dort im Jahre 2008 wegen Betäubungsmittelhandel zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Wenn er nach jenem Strafvollzug dann 2013 in der Schweiz wieder intensiv dem Betäubungs- mittelhandel nachgeht, muss konstatiert werden, dass ihn eine mehrjährige Freiheitsstrafe offenbar nicht beeindruckt. Allein dieser Umstand drängt spezial-
präventiv heute eine deutlich höhere Freiheitsstrafe auf. Eine Straferhöhung um 1/3 ist angemessen. 2.5. Von einem Geständnis, das Ausdruck von Reue wäre oder die Unter- suchung erheblich erleichtert hätte, kann keine Rede sein (vgl. Urk. 113 S. 20). Immerhin zeigte er aber anlässlich der Berufungsverhandlung eine gewisse Reue (Prot. II S. 17). Insgesamt muss das Nachtatverhalten aber strafzumessungsneut- ral gewertet werden, wie bereits die Vorinstanz festhielt (Urk. 91 S. 216). Ebenso die persönlichen Verhältnisse (Urk. 91 S. 213). Der Beschuldigte verlebte eine gu- te Jugendzeit und absolvierte eine gute Ausbildung. Er hatte im Tatzeitraum ein genügendes finanzielles Auskommen aufgrund seiner Anstellung als Lastwagen- chauffeur. Dass der Beschuldigte im Tatzeitraum einsam gewesen sein will, vermag sein Handeln nicht ansatzweise zu rechtfertigen (Urk. 113 S. 24 f.). 2.6. Wenn die Vorinstanz schliesslich für die doch etwas lange Dauer des Hauptverfahrens eine Strafminderung von ca. 4 Monaten zugestand, ist dies nicht zu beanstanden. Hinzu kommt die rund einjährige Verzögerung im Berufungsver- fahren wegen des Beweisantrags des Mitbeschuldigen B._____ auf Einholung ei- nes Stimmengutachtens, was nicht der Beschuldigte zu vertreten hat. Deshalb rechtfertigt sich eine weitere Reduktion um 3 Monate. 3. Fazit Insgesamt resultiert eine Strafe von 6 ¾ Jahren Freiheitsstrafe. Davon hat der Beschuldigte von seiner Verhaftung am 11. Dezember 2013 bis zu seiner Ent- lassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug am 6. Oktober 2017 durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug insgesamt 1395 Tage erstanden. VI. Widerruf Der Beschuldigte delinquierte innerhalb der vierjährigen Probezeit der mit Straf- befehl vom 5. August 2013 ausgesprochenen bedingten Geldstrafe von 30 Tages- sätzen zu Fr. 110.-- wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln. In den Anträ- gen der Staatsanwaltschaft fehlt ein Antrag zu einem allfälligen Widerruf. Die Vor- instanz geht in ihrem Urteil ebenso wenig auf diese Frage ein. Dem Beschuldigten
wurde anlässlich der Berufungsverhandlung Gelegenheit geboten, zu einem allfäl- ligen Widerruf des bedingen Vollzugs der Geldstrafe Stellung zu nehmen (Prot. II S. 9). Da gestützt auf eine Verurteilung für die vorliegend angeklagten Delikte ei- ne Rückfallmeldung des Strafregisteramtes erfolgen würde, die einen Entscheid in einem separaten Verfahren nach sich ziehen würde, verstösst es grundsätzlich nicht gegen das Verschlechterungsverbot, wenn über den Widerruf in diesem Ver- fahren befunden wird. Die für einen Widerruf vorgesehene Maximalfrist gemäss Art. 46 Abs. 5 StGB ist mittlerweile jedoch verstrichen. Auf die Anordnung eines Widerrufs ist daher von Gesetzes wegen zu verzichten. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Untersuchung und erstinstanzliches Verfahren Der Beschuldigte hat gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO die Kosten des erstin- stanzlichen Verfahrens zu tragen. Die gegenüber der Untersuchung bzw. der An- klage erfolgten teilweisen Freisprüche fallen insgesamt kaum ins Gewicht. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Staatskasse zu neh- men, unter Vorbehalt einer Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO, sobald der Beschuldigte in entsprechende wirtschaftliche Verhältnisse kommt. 2. Berufungsverfahren 2.1. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte praktisch vollumfänglich in Bezug auf den Schuldpunkt als auch in Bezug auf die beantragte Sanktion. Auch hier sind die gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil noch etwas weiterge- henden Freisprüche bei einer Gesamtbeurteilung völlig untergeordnet, weshalb sie bei der Kostenauflage unbeachtlich sind. Auch die Staatsanwaltschaft unter- liegt mit ihrer Anschlussberufung auf Erhöhung der Strafe um ein Jahr. Es recht- fertigt sich deshalb, die Kosten des Berufungsverfahrens zu sieben Achteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Achtel auf die Gerichtskasse zu neh- men (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Beru- fungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine Rückfor- derung im Umfang von sieben Achteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbe- halten.
2.2. Soweit die Verteidigung geltend macht, die Kosten seien aufgrund der fi- nanziellen Situation des Beschuldigten abzuschreiben, besteht hierfür keine Grundlage (Urk. 113 S. 26). Gemäss Art. 425 StPO können die Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden. Hierfür müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse jedoch derart angespannt sein, dass eine Kostenauflage als unbillig erscheint. Dies ist vorliegend nicht der Fall (vgl. Urk. 112 S. 4), und die StPO sieht für beschuldigte Personen auch keine Kostenbefreiung aufgrund mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit vor (vgl. BSK StPO II-D OMEISEN, 2. Aufl. 2014, Art. 426 N 4). 2.3. Der amtliche Verteidiger machte für das Berufungsverfahren einen Auf- wand von knapp 45 Stunden bzw. Fr. 10'032.27 geltend (Urk. 108/1-2, Urk. 110 und Urk. 121). Dies erscheint angesichts der umfangreichen Akten und der Schwierigkeiten des Falles angemessen. Es wird beschlossen 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 14. Februar 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-2. [...] 3. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. Juni 2015 beschlagnahmten Gegenstände unter der Sachkaution Nr. 10209 werden eingezogen und der Bezirksgerichtskasse zur Vernichtung überlassen: - 7 schwarze und 1 weisses Mobiltelefon Samsung davon vier inkl. SIM-Karte - SIM-Kartenhalterungen ohne SIM Nr. 893555011306267552016 - 2 Mobile PrePaid Kartenhalterungen; 3 SIM-Karten mit Halterung Lycamobile - 1 Lebara SIM-Kartenhalterung leer und 1 Quittung über Kauf Mobiltelefon IMEI .... 4. Die übrigen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. Juni 2015 beschlagnahmten Gegenstände unter der Sachkaution Nr. 10209 werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils innert Jahresfrist
auf erstes Verlangen herausgegeben; nach Ablauf dieser Frist werden diese Gegen- stände der Bezirksgerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen: - 1 Mobiltelefon Apple iPhone 4S inkl. SIM-Karte - 1 HP Notebook dv7-6117ez, darin eingebaute Toshiba Festplatte Serien- Nr. GT001C - 2 externe Festplatten Western Digital Elements 0035.14.07 inkl. USB Ladeka- bel und Festplatte 0035.14.07.H01. 5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 29. Juni 2015 beschlagnahmte Papierware unter der Sachkaution Nr. 10209 (Kundenbeleg ZKB- Konto Nr. ... , lautend auf A._____; Notizzettel mit Telefonnummern) sowie eine Fest- platte mit Daten der Hausdurchsuchung Kapo ZH Ref.-Nr. 0035-2014 verbleiben bei den Akten. 6. Der Antrag des Beschuldigten auf Herausgabe von in der Wohnung an der ... [Adres- se] aus einer Hemdtasche im Kleiderschrank Gästezimmer sichergestellten Fr. 6'000.– und Euro 400.– wird abgewiesen. 7. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM-Lager- Nr. B04937-2013 aufbewahrten Betäubungsmittel (1'668.3 Gramm Heroingemisch, 983.6 Gramm Streckmittel) und -utensilien (1 Waage) sowie die unter der BM-Lager- Nr. B05007-2013 aufbewahrten Betäubungsmittel (5 Gramm Heroingemisch) werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspo- lizei Zürich zu vernichten. 8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2013 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'750.– wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 12'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 12'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 24'451.– Auslagen Vorverfahren Fr. 1'311.35 Gutachten/Expertisen etc. Fr.
71'419.65
amtl. Verteidigungskosten (Fr. 46'000.– Akonto + Fr. 25'419.65 Restbetrag; festgesetzt mit Urteil vom 3. April 2018) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
h) Strecken von 500 Gramm Heroingemisch auf 1,5 kg Heroingemisch zusammen mit C._____ und UM U._____ um den 10. Oktober 2013 (Anklageziffer A/k, VG 37.7); i) Übergabe von zwei Mal 200 Gramm Heroingemisch an V._____ am 8. November 2013 und vor dem 29. November 2013 gegen Leistung von Fr. 10'000.-- (Anklageziffer A/l, VG 29); j) Übernahme von 2 kg Heroingemisch von B._____ im Zeitraum von Mai 2013 bis 12 Oktober 2013 (Anklageziffer B/n, VG 37.6, soweit Über- nahme von 2 x 500 Gramm übersteigend [vor dem 29. April 2013 und am 17. Mai 2013]); k) Übernahme einer Heroinprobe am 5. Juni 2013 (Anklageziffer B/n, VG 37.6 bzw. VG 37.3); l) Übernahme von 1 kg Heroingemisch im Zeitraum vom 5. Juni 2013 bis 9. Juli 2013 und Strecken auf 1,4 kg Heroingemisch (Anklageziffer B/n, VG 37.6 bzw. VG 37.3); m) Übernahme von 250 Gramm Heroingemisch am 28. Juli 2013 (Ankla- geziffer B/n, VG 37.6 bzw. VG 37.4); n) Erwerb von 240 Gramm Heroingemisch von einem Unbekannten am 14. August 2013 (Anklageziffer B/n, VG 37.6 bzw. VG 37.4); o) Erwerb von 3 kg Heroingemisch von B._____ via C._____ im Zeitraum vom 29. April 2013 bis 12. Oktober 2013 (Anklageziffer B/o, VG 37.6); p) Übernahme von 500 Gramm Heroingemisch am 1. September 2013 (Anklageziffer B/o, VG 37.6 bzw. VG 37.5). 3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 6 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 1'395 Tage durch Haft bzw. vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. 4. Auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Limmat vom 5. August 2013 ausgefällten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 110.-- wird verzichtet.
; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'032.30
amtliche Verteidigung. 7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 7/8 auferlegt und zu 1/8 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden zu 1/8 definitiv und zu 7/8 einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 7/8 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. 8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage (gemäss erstinstanzlicher Dispositivziff. 7) − die Kasse des Bezirksgerichts Bülach (gemäss erstinstanzlichen Dispositivziff. 3-5 und 8). 9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 27. Oktober 2021
Der Präsident:
lic. iur. R. Naef Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Keller