Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180410-O/U/cwo
Mitwirkend: Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. L. Chitvanni und lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. R. Bretscher Beschluss vom 8. Oktober 2018
in Sachen
A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin
sowie
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Drohung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 17. Mai 2018 (GG180007)
Erwägungen: 1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 17. Mai 2018 wurde der Be- schuldigte B._____ vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB freigesprochen. Das Schadenersatz- begehren der Privatklägerin A._____ wurde auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 50 S. 15). Das Urteil wurde dem Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. Mai 2018 im Beisein seines amtlichen Verteidigers mündlich eröffnet, kurz begründet und übergeben (Prot. I S. 22 f.). Der Anklagebehörde und der Pri- vatklägerin wurde das Urteilsdispositiv schriftlich am 18. Mai 2018 zugestellt (Urk. 41). Die Privatklägerin meldete mit Eingabe vom 25. Mai 2018 Berufung gegen das Urteil an (Urk. 44). Am 27. August 2018 respektive 28. August 2018 wurde den Parteien das begründete Urteil zugestellt (Urk. 49). 2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Ge- richt innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Die Berufungsklägerin hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schrift- liche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen ei- ner Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvor- schrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (H UG, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Straf- prozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 399 N 10; BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 399 N 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_458/2013 vom 4. November 2013 E. 1.3.2. m.H.). 3. Die Privatklägerin A._____ meldete zwar rechtzeitig Berufung an, reichte aber in der Folge keine Berufungserklärung ein (Fristende: 17. September 2018). Nachdem bei offensichtlicher Unzulässigkeit des Rechtsmittels praxisgemäss auf die Einholung von Stellungnahmen der Parteien im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden kann (vgl. ZR 110/2011 Nr. 69), ist auf die Berufung der Privatklägerin gestützt auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 8. Oktober 2018
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Bretscher