Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB180406-O/U/cwo
Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. iur. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und die Ersatzoberrichterin lic. iur. P. Tschudi sowie die Gerichts- schreiberin MLaw A. Donatsch
Urteil vom 3. Juni 2019
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Zanolla, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 19. Juli 2018 (DG180018)
Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 22. Januar 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 20/9). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 39 S. 81 ff.) Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG sowie − des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Ver- bindung mit Art. 172 ter StGB. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe (wovon 174 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 80 als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln vom 5. Februar 2016 und einer Busse von CHF 800. 3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. 4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt. 5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 6. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe/ Einsiedeln vom 5. Februar 2016 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80 wird widerrufen.
Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. 12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 13. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als amtliche Verteidigerin mit CHF 31'480.30 (inkl. MwSt., abzüglich der bereits erhal- tenen Akontozahlung in der Höhe von CHF 8'600) aus der Gerichtskasse entschä- digt. 14. (Mitteilungen) 15. (Rechtsmittel) Berufungsanträge: (Prot. II S. 6 f.) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 54 S. 2) 1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG betreffend der Vorgänge VG 30/2, VG 62, VG 39, VG 42 und VG 50 freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen − der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG betreffend der Vorgänge VG 24 und VG 30/1 3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen − mit einer Freiheitsstrafe von 17 Monaten unter Anrechnung der erstan- denen Haft für die Widerhandlungen gegen das BetmG
Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 3 Jahre festzusetzen. 5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln vom 5. Februar 2016 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 80.– sei nicht zu widerrufen. 6. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, ausgenommen der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten nur zur Hälfte aufzuerlegen, die an- dere Hälfte sei auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens, inklusive die amtliche Vertei- digung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 46.; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales 1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 39 S. 4 ff.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 19. Juli 2018 wurde der Beschuldigte A._____ im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil liess er innert Frist mit Schreiben vom 23. Juli 2018 Berufung anmelden (Urk. 35). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten respektive seiner amtlichen Verteidi- gerin in der Folge am 30. August 2018 zugestellt (Urk. 38/2), woraufhin Letztere
mit Eingabe vom 19. September 2018 fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichte (Urk. 41). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2018 wurde der Anklagebehörde sowie der Privatklägerin Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben, oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 44). Daraufhin teilte die Anklagebehörde mit Eingabe vom 16. Oktober 2018 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 46). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen. 1.4. Am 3. Juni 2019 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Be- schuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ erschienen ist . Gleichzeitig wurden sodann die Berufungsverhandlungen in den jeweils separat geführten Verfahren gegen die teilweise Mitbeschuldigten C._____ (SB180402), D._____ (SB180404) und E._____ (SB180405) durchge- führt (Prot. II S. 3 ff.). 2. Umfang der Berufung 2.1. In ihrer Berufungserklärung vom 19. September 2018 teilte die amtliche Verteidigung mit, die Berufung des Beschuldigten richte sich teilweise gegen den Schuldpunkt, die Bemessung der Strafe sowie den Vollzug derselben, den Wider- ruf und die Kostenauflage (Urk. 41). 2.2. Damit sind im Berufungsverfahren folgende Dispositiv- Ziffern unangefoch- ten: 1 al. 1 bezüglich VG 24 und VG 30/1, al. 2 und al. 3 (Schuldpunkt), 7 und 8 (Entscheid über die Verwendung von sichergestellten respektive beschlagnahm- ten Gegenstände), 9 (Schadenersatzbegehren), 10 (Kostenfestsetzung) und 13 (Entschädigung amtliche Verteidigung). 2.3. Dementsprechend ist das vorinstanzliche Urteil betreffend diese Regelun- gen in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).
2.4. Im übrigen Umfang steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes (Verbot der reformatio in peius) zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3. Verwertbarkeit der Erkenntnisse aus den Überwachungsmassnahmen Die Vorinstanz hat sich ausführlich mit der Frage der Verwertbarkeit der diversen Überwachungsmassnahmen auseinandergesetzt und eine differenzierte und überzeugende Würdigung vorgenommen. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden (vgl. Urk. 39 S.9 ff.). II. Schuldpunkt 1. Sachverhalt 1.1. Allgemeine Bemerkungen 1.1.1. Dem Beschuldigten werden in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II vom 22. Januar 2018 insgesamt sieben Vorgänge zur Last gelegt, bei welchen er sich jeweils der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gemacht haben soll. Darüber hinaus soll sich der Beschuldigte des Fahrens ohne Berechti- gung sowie des mehrfachen geringfügigen Diebstahls schuldig gemacht haben (Urk. 20/9 S. 2 ff.). Nachdem sich der Beschuldigte anlässlich der Schlusseinver- nahme und auch im Rahmen seiner Befragung vor Vorinstanz teilweise geständig gezeigt hat (Urk. 3/23 S. 2 ff.; Urk. 29 S. 40 ff.), anerkennt er im Berufungsverfah- ren ausdrücklich die Vorgänge gemäss VG 24 und VG 30/1 sowie die Schuldsprüche betreffend Anklageziffer II. (Fahren ohne Berechtigung) und III. (Geringfügiger Diebstahl) (Urk. 41 S. 2). Damit sind im Berufungsverfahren noch die Vorgänge 30/2, 62, 39, 42 und 50 gemäss Anklageziffer I. seitens des Beschuldigten bestritten. Diesbezüglich ist nachfolgend zu prüfen, ob sich der je- weilige Anklagevorwurf durch die vorhandenen Beweismittel erstellen lässt oder nicht. 1.1.2. Soweit die Vorinstanz einleitend Ausführungen zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung, insbesondere der Würdigung von Aussagen gemacht hat, er-
weisen sich diese als korrekt und vollständig, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 39 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.1.3. Die Vorinstanz hat vorab eine sehr detaillierte Würdigung des allgemeinen Aussageverhaltens des Beschuldigten vorgenommen und ist dabei zusammen- fassend zum Schluss gekommen, der Beschuldigte habe sich in zahlreichen Aus- sagen immer wieder in Widersprüche verwickelt oder nur vage Ausführungen ge- macht, welche sehr unzuverlässig erscheinen würden. Oft habe er Aussagen nur dann getätigt , wenn ihm Beweise vorgelegt worden seien, wobei seine Antworten auch dann zum Teil noch ausweichend ausgefallen seien. Zum Teil habe er ver- sucht, die Vorhalte auch durch offensichtliche Lügen zu erklären. Es sei deshalb nicht unbesehen auf seine Angaben zu den konkreten Vorwürfen abzustellen. Seine Aussagen seien viel mehr mit Vorsicht zu würdigen und insbesondere auf ihre Vereinbarkeit mit dem übrigen Beweisergebnis zu überprüfen (Urk. 39 S. 17 ff.). Dass sich diese vorinstanzliche Aussagenanalyse als vollumfänglich zu- treffend erweist, wird hernach im Zusammenhang mit den jeweiligen Anklagevor- würfen noch aufzuzeigen sein. 1.1.4. Schliesslich ist einleitend noch einmal explizit darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte durch seine amtliche Verteidigerin im Rahmen der Berufungser- klärung vom 19. September 2018 mitteilen liess, dass er die Anklagevorwürfe gemäss VG 24 und VG 30/1 anerkenne (vgl. Urk. 41 S. 2). Damit ist nicht nur durch die Vorinstanz erstellt, sondern auch durch den Beschuldigten anerkannt, dass er die anklagegegenständliche Menge Kokaingemisch unter den in der An- klageschrift gemäss VG 24 umschriebenen Umständen zum Zwecke des Weiter- verkaufs an Dritte gekauft hat. Ebenfalls erstellt und anerkannt ist weiter mit Be- zug auf VG 30/1, dass der Beschuldigte beim Mitbeschuldigten E., welcher sich an seinem Logisort F. ... in Zürich befand, am 8. April 2016, 17:19 Uhr, Kokain bestellte, wobei eine Übergabe im G._____ in H._____ um 21:30 Uhr ver- einbart wurde. Dort fand dann auch gleichentags um ca. 21:27 Uhr ein Treffen der Mitbeschuldigten E., I. und J._____ mit dem Beschuldigten statt, bei welchem dem Beschuldigten ca. 100 Gramm Kokaingemisch (statistisches Gehalt = ca. 42 Gramm Reinsubstanz) zum Zwecke des Weiterverkaufs übergeben wur-
den. Aus diesen Zugeständnissen des Beschuldigten lassen sich daher für die nachfolgende Beweiswürdigung diverse wesentliche Erkenntnisse gewinnen, wel- chen zwingend Beachtung zu schenken sein wird: 1.1.5. Einerseits ist nämlich erstellt, dass der Beschuldigte zweifellos an mehreren Kokaingeschäften beteiligt war und er sich Kokain zum Zwecke des Weiterver- kaufs beschaffte. 1.1.6. Weiter steht ausser Frage, dass es sich beim Beschuldigten erwiesener- massen um diejenige Person handelt, welche die Polizei mit dem Pseudonym K._____ 'L.' versah. Dies geht nicht nur aus dem Teilgeständnis des Be- schuldigten hervor, sondern explizit auch aus diversen Passagen seiner polizeili- chen Einvernahmen. Stellvertretend sei hierfür der Vorhalt des TK-Gesprächs vom Freitag, den 8. April 2016, 17:19 Uhr erwähnt, wo der Beschuldigte freimütig wörtlich einräumte: "Ich spreche hier mit E. [...]") (Urk. 3/6 Antwort auf Fra- ge 9). 1.1.7. Weiter zeigt die abgehörte Kommunikation namentlich zwischen dem Be- schuldigten und E., dass der Beschuldigte bestens mit der im Drogenhan- del notorischerweise verwendeten, verklausulierten Sprache vertraut war und die von ihm verwendeten Codewörter exakt der Redeweise von E. entspra- chen. Als Beispiel hierfür sei auf das aufgezeichnete Gespräch zwischen E._____ und dem Beschuldigten verwiesen, welches am 8. April 2016 um 17:19 stattfand und das die Beweisgrundlage für den unter VG 30/1 eingeklagten – und mittler- weile durch den Beschuldigten anerkannten – Vorwurf bildete. Die Rede ist hier unter anderem von einem "Auto" respektive einem "halben Auto", welches demje- nigen "vom Restaurant in M." geliefert werden sollte (Beilage 3 zu Urk. 3/6). Bekanntlich steht das Codewort "ein Auto" für ein Kilogramm Kokain. Dement- sprechend ist "halbes Auto" ein Synonym für ein halbes Kilogramm Kokain. Dass es hier nicht um den Erwerb eines Autos im eigentlichen Sinne gehen konnte, wird spätestens dann klar, wenn der Beschuldigte E. fragt, ob er den nicht wenigstens ein halbes Auto liefern könne. Nachdem der Beschuldigte zugestan- denermassen weder mit ganzen noch mit halben Autos im engeren Sinne handel- te (Urk. 3/6 Antwort auf Frage 17), bleibt kein Raum mehr für anderweitige Inter-
pretationen. Hier ging es klarerweise um Kokain, was die Vorinstanz bereits zu- treffend erkannte. Bezüglich der Interpretation ein Auto = ein Kilogramm Kokain erwog die Vorinstanz folgendes: Einerseits sei es gerichtsnotorisch, dass Dro- gengespräche am Telefon im Hinblick auf eine allfällige Überwachungsmassnah- me nicht offen, sondern vorsichtig, verklausuliert und unter Verwendung von Codewörtern (für Drogen und Geld) geführt würden. Andererseits gehe es im vor- liegenden Gespräch klarerweise um Drogen, zumal der Beschuldigte mit dem Mitbeschuldigten E._____ noch weitere Kokaingeschäfte abgewickelt habe. Dass es im Gespräch nicht um den Verkauf eines Autos gehe, sei vor diesem Hinter- grund offensichtlich und werde durch die in den Akten liegende Aufzeichnung ei- nes vom Beschuldigten (an dieser Stelle mit "U" für K._____ L._____ abgekürzt) mit dem Mitbeschuldigten E._____ ("C" für "N.") geführten Gesprächs un- termauert (TK-Protokoll vom 08.04.2016, 17:19 [Beilage 3 zu Urk. 3/6]) (Urk. 39 S. 32 ff.). Dieses Gespräch wird der Anschaulichkeit halber an dieser Stelle noch einmal im Wortlaut dargestellt: [...] Beschuldigter: Ich habe bis jetzt gearbeitet. Und ich dachte, ich bin jetzt frei. E.: Es ist kein Problem. Soll ich ihn zu dir schicken? Soll ich ihn zu dir schicken? Beschuldigter: Du wirst ihn schicken, aber hör mal. Ich habe eine andere Nach- richt für dich. E.: Was? Beschuldigter: Kennst du diesen vom Restaurant in M.? E.: Ja, ja. Beschuldigter: Er verlangt ein Auto E.: Gut, aber wann soll ich es jetzt so? Wir können es nicht in Ord- nung bringen. Beschuldigter: Was? E.: Wir können es heute nicht in Ordnung bringen. Beschuldigter: Warum nicht heute? Ein halbes. E.: Nein. Beschuldigter: Kannst du nicht ein halbes?
E.: Aber... ich werde selber dorthin kommen, um zu sprechen. Beschuldigter: Jetzt zu mir... (unv.). Ich habe um 21.30 Uhr Feierabend. Du sollst um 21.30, 21.45 sollst du bei mir sein. Nachher werden wir zusammen dorthin gehen. E.: Ich selber komme nicht, ich werde einen anderen Freund dorthin schicken. Beschuldigter: Das für mich schickst du es mir? E.: Ja, ja. Beschuldigter: Ich dachte, was machen wir mit ihm? Ich dachte, ich mache dir einen Gefallen. Verstehst du mich? E.: Ja, ich werde ihn dort, zu dir schicken. Beschuldigter: Weil er schon alles reserviert hat. Verstehst du? E.: Ok, ok. Ich komme dorthin und sprechen wir. Beschuldigter: Wirst du um 21.30 Uhr bei mir sein, oder wirst du direkt zu ihm gehen? Im Restaurant. E.: Um neun Uhr dreissig werde ich zu dir kommen. Beschuldigter: Zu mir? E.: Ok. Beschuldigter: Ok, um neun Uhr dreissig, bei mir. Ich warte auf dich unten in Pizzeria. Komm nicht nach oben. E.: Ok, ok. Beschuldigter: Und nachher gehen wir zusammen nach M.. E.: Ok. Ciao. Beschuldigter: Tschüss. [...] 1.1.8. Fazit: Nach dem Gesagten steht nicht nur fest, dass sich der Beschuldigte im Dunstkreis des Drogenhandels aufhielt, sondern auch, dass er aktiv an Dro- gengesprächen mit Mitbeschuldigten beteiligt war, die einschlägige Nomenklatur beherrschte und auch Drogen zum Weiterverkauf an Dritte orderte und erhielt. Im Lichte dieser Erkenntnisse sind die nachfolgenden Anklagevorwürfe einer genau- eren Betrachtung zu unterziehen.
1.2. VG 30/2 (Anstalten treffen/Vermittlung Lieferung/Verkauf von ca. 1 Kg oder ½ Kg Kokain) 1.2.1. Der diesbezügliche Anklagevorwurf der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich lautet dahingehend, dass der Beschuldigte am 8. April 2016, ca. 17:19 Uhr, von seinem Arbeitsort im G._____ in H._____ telefonisch den Mitbeschuldigten E._____ kontaktiert habe, um für den Mitbeschuldigten D._____ eine Lieferung von ca. 1 Kg respektive ½ Kg Kokaingemisch (statistisches Gehalt 69% = ca. mind. 345 bis 690 Gramm Reinsubstanz) zu organisieren. In der Folge habe sich E._____ in Begleitung des Mitbeschuldigten I._____ am gleichen Abend mit dem Personenwagen 'Peugeot' (Kennzeichen ZH ...) – mit Zwischenhalt beim G._____ zwecks Treffen mit dem Beschuldigten – zur Pizzeria "O." des Mitbeschul- digten D. an der P.-strasse ... in Q./SG begeben, um dort ge- gen 22:30 Uhr das bevorstehende Kokaingeschäft mit Letzterem zu besprechen (Urk. 20/9 S. 4 f.). 1.2.2. Der Beschuldigte machte im Rahmen der Strafuntersuchung zu diesem Vorwurf überwiegend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und räumte einzig ein, dass er auf der betreffenden Tonaufnahme im Gespräch mit E._____ zu hören sei. Den Anklagevorwurf wies er jedoch konsequent von sich (Urk. 3/6; Urk. 3/23 S. 10 f; Urk. 29 S. 40). 1.2.3. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, namentlich aus dem überwachten Telefonat vom 8. April 2016, 17:19 Uhr, gehe hervor, dass der Be- schuldigte bei E._____ einerseits Kokain für sich selbst bestellt (vgl. VG 30/1) und andererseits E._____ eine Nachricht von "diesem vom Restaurant in M." übermittelt habe. Die Polizei habe diesen Gesprächsabschnitt dahingehend inter- pretiert, der Beschuldigte habe E. mitgeteilt, dass der Mitbeschuldigte D._____ ein Kilogramm Kokain bzw. ein halbes Kilogramm Kokain verlange. Da- rauf habe E._____ geantwortet, dass es heute nicht gehe, er dies aber selbst mit dem Mitbeschuldigten D._____ besprechen werde. Bei demjenigen "vom Restau- rant in M." handle es sich zweifelsfrei um D., was auch durch die Auswertung der GPS-Daten belegt werden könne. Die Tatsache, dass E._____ gemäss seiner Ankündigung ("Aber... ich werde selber dorthin kommen, um zu
sprechen.") gleichentags zum Mitbeschuldigten D._____ in dessen Pizzeria ge- gangen sei, sowie die im Gespräch erwähnte Menge von einem oder einem hal- ben Kilogramm Kokain liessen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschul- digte mit seiner Mitteilung ein bevorstehendes Kokaingeschäft zwischen E._____ und D._____ vermittelt habe. Hinzuzufügen sei in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte Kontakt mit D._____ gepflegt habe, wobei diese Kontakte einen Bezug zu Drogendelikten aufweisen würden. Auch dieser Umstand passe ins Bild und zeige, dass der Beschuldigte für D._____ eine Vermittlungstätigkeit an den Tag gelegt habe. Der Anklagesachverhalt betreffend VG 30/2 sei daher rechtsge- nügend erstellt, wobei in quantitativer Hinsicht nach dem Grundsatz 'in dubio pro reo' von 500 Gramm Kokain auszugehen sei (Urk. 39 S. 36 ff). 1.2.4. Ausgangspunkt für den vorliegend zur Anklage gebrachten Vorwurf stellt das Telefongespräch dar, welches am 8. April 2016 um 17:19 Uhr zwischen dem Beschuldigten und E._____ geführt wurde. Mithin also dasselbe Gespräch, wel- ches bereits dem Anklagevorwurf gemäss VG 30/1 zugrunde lag. Der massgebli- che Inhalt wurde vorstehend unter Ziffer II 1.1.7 bereits wiedergegeben, weshalb sich eine erneute Darstellung an dieser Stelle erübrigt. Gestützt auf den, vom Be- schuldigten nunmehr anerkannten und durch die Vorinstanz im übrigen überzeu- gend erstellten Sachverhalt, fuhren E., I. und J._____ am Abend des 8. April 2016 von Zürich nach H., wo sie um ca. 21:27 Uhr eintrafen und dem Beschuldigten beim G. an der R.-strasse ... ca. 100 Gramm Ko- kaingemisch übergaben. Damit steht zunächst bereits ausser Frage, dass es beim fraglichen Telefonat zwischen E. und dem Beschuldigten um Drogen- geschäfte ging und dass ein Teil der Verabredung, nämlich dass der Beschuldigte um 21.30 Uhr mit dem bestellten Kokaingemisch beliefert werden sollte (Beschul- digter: "Das für mich schickst du es mir?". E.: " Um neun Uhr dreissig werde ich zu dir kommen." ;TK-Protokoll vom 08.04.2016, 17:19 [Beilage 3 zu Urk. 3/6]) in die Tat umgesetzt wurde. Weiter ergibt sich aus dem Gespräch klar, dass der Beschuldigte E. mitteilte, dass D._____ ("dieser vom Restaurant in M.") ein Kilogramm Kokain ("ein Auto") verlange. Dass es sich bei jenem vom Restaurant in M. um D._____ handelte, welcher in Q./SG die Pizzeria "O." betrieb, liegt auf der Hand und wird zwanglos durch den Um-
stand belegt, dass anhand der GPS-Daten feststeht, dass E._____ am Abend des 8. April 2016 nach seinem Zwischenstopp in H./SG direkt zur Pizzeria von D. in Q./SG fuhr (Beilagen 20 und 21 zu Urk. 4/3). Dass E. nicht nur zum Nachtessen dorthin gefahren ist, sondern – wie bereits telefonisch angekündigt ("E.: [...] ich werde selber dorthin kommen, um zu sprechen.") –, um das vom Beschuldigten vermittelte und bevorstehende Kokaingeschäft mit D. zu besprechen, liegt – insbesondere auch gestützt auf die widersprüchli- chen Aussagen der Beteiligten zum besagten Treffen – auf der Hand. Entspre- chend wurden nach der Vermittlung des Geschäfts durch den Beschuldigten – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 54 S. 12) – auch bereits erste Anstal- ten getroffen. Damit steht mit der Vorinstanz – und unter Verweis auf deren zutref- fende Erwägungen – fest, dass sich der Anklagesachverhalt gemäss VG 30/2 so zugetragen hat, wie er dem Beschuldigten in der Anklageschrift zum Vorwurf ge- macht wird. In Bezug auf die Menge ist die durch die Vorinstanz festgestellte Ein- schränkung, wonach nicht von 1 Kg Kokain, sondern von einem ½ Kg Kokain auszugehen sei, allein schon mit Blick auf das Verschlechterungsverbot zu über- nehmen. 1.3. VG 62 (Übernahme und Verkauf von ca. 200 Gramm Kokain) 1.3.1. Stark zusammengefasst wird dem Beschuldigten unter VG 62 vorgeworfen, E._____ habe an einem nicht näher bekannten Ort (vermutlich an der S.-strasse ... in L.) durch T._____ ca. 100 Gramm Kokain mit der am 8. April 2016 an den Beschuldigten übergebenen/verkauften Kokainportion von ebenfalls ca. 100 Gramm (VG 30/1) mischen und an den Beschuldigten überge- ben lassen. In der Folge hätten E., T. und der Beschuldigte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 25. Mai 2016 in U._____ einem nicht näher bekannten Drogenabnehmer ("Italiener") ca. 200 Gramm Kokaingemisch (statistisches Gehalt 69% = ca. 138 Reinsubstanz) verkauft (Urk. 20/9 S. 5 f.). 1.3.2. Während der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Befragung zum VG 62 vom 11. Januar 2017 praktisch vollumfänglich von seinem Aussagever- weigerungsrecht Gebrauch machte (Urk. 3/10), räumte er in der Konfrontations- einvernahme vom 20. November 2017 ein, er habe gegenüber dem Mitbeschul-
digten E._____ die schlechte Qualität des Kokains beanstandet, welches er am 8. April 2016 erhalten habe. Dass er dies getan habe, ergebe sich ja auch aus den überwachten Telefongesprächen mit E.. E. habe ihm damals in Aussicht gestellt, er würde zu einem späteren Zeitpunkt schauen, was er machen könne. Einige Tage später sei dann T._____ zu ihm gekommen. Er habe eine kleine Tüte mit angeblich 100 Gramm Kokain dabei gehabt. An einem anonymen Ort sei dann das Kokain vom 8. April 2016 mit dem neu mitgebrachten Kokain gemischt worden. Am darauffolgenden Tag hätten sie (gemeint ist T., E. und der Beschuldigte) es gemeinsam nach U._____ gebracht. Den Ver- kauf habe E._____ in U._____ selber abgewickelt. Er (also der Beschuldigte) be- streite nicht, dabei gewesen zu sein (Urk. 3/22 S. 21). Im Rahmen der Schlusseinvernahme vom 15. Januar 2018 gestand der Beschuldigte schliesslich ein, dass sich der äussere Sachverhalt so wie vorgehalten tatsächlich zugetragen habe. Er habe an jenem Tag frei gehabt und es treffe zu, dass er mit den anderen nach U._____ gefahren sei. Mit allem Anderen habe er aber nichts zu tun. Er ha- be weder Drogen an jemanden übergeben, noch habe er Geld dafür erhalten. Das hätten alles die Anderen selbst direkt gemacht (Urk. 3/23 Antwort auf Frage 35). Vor Vorinstanz äusserte sich der Beschuldigte nicht zum entsprechenden Vorhalt und verwies stattdessen auf das Plädoyer seiner Verteidigerin (Urk. 29 S. 42). Diese brachte vor, der Beschuldigte bestreite, etwas mit den Drogen zu tun ge- habt zu haben. Der Beschuldigte sei bei der Fahrt nach U._____ zwar dabei ge- wesen, die Verkaufshandlungen seien indes nicht ihm, sondern T._____ und E._____ anzurechnen. Er sei lediglich dabei gewesen. Er habe den "Italiener" nicht gekannt und im Auto gewartet. Entsprechend habe er auch keinen Erlös er- halten (Urk. 31 S. 10 ff.). 1.3.3. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, aufgrund des Ge- ständnisses des Beschuldigten stehe fest, dass er beim Verkauf bzw. der Anbah- nung des Verkaufs zugegen gewesen sei. Die gesamten Umstände – namentlich die Aussagen des Mitbeschuldigten E._____, die Tatsache, dass der Beschuldig- te an weiteren Drogengeschäften mitgewirkt habe, der Umstand, dass der Be- schuldigte ein Interesse daran gehabt habe, das qualitativ schlechte Kokain, wel- ches er gekauft hatte, doch noch abzusetzen, und vor dem Hintergrund, dass er
wegen seiner Geldschulden offenbar auch unter Druck gestanden sei, das Kokain zu verkaufen – liessen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte am Verkauf von ca. 200 Gramm Kokain wesentlich mitbeteiligt gewesen sei. Der rechtlich relevante Sachverhalt gemäss VG 62 sei damit in Bezug auf den Be- schuldigten rechtsgenügend erstellt (Urk. 39 S. 30 ff.). 1.3.4. Angesichts des Teilgeständnisses des Beschuldigten, welches sich mit der vorhandenen Beweislage zwanglos in Einklang bringen lässt, ist zunächst erstellt, dass T._____ auf Geheiss von E._____ ca. 100 Gramm Kokain mit der am 8. April 2016 an den Beschuldigten übergebenen/verkauften Kokainportion von ebenfalls ca. 100 Gramm (VG 30/1) gemischt hat. Weiter ist erstellt, dass die drei Genannten am darauffolgenden Tag gemeinsam nach U._____ gefahren sind, wo ca. 200 Gramm Kokaingemisch an einen unbekannten Abnehmer (genannt "Itali- ener") verkauft wurden. Bestritten wird vom Beschuldigten jedoch vehement, dass er etwas mit dem Verkauf der Drogen zu tun gehabt habe. Dafür sei E._____ ver- antwortlich gewesen. Dass der Beschuldigte den wesentlichen Vorwurf der An- klagebehörde, nämlich jenen betreffend die Frage nach seiner Verantwortlichkeit beim Verkauf des Kokaingemisches, von sich weist, vermag nicht zu überzeugen. Zunächst fällt in diesem Zusammenhang auf, dass es sich bei den 100 Gramm Kokaingemisch, welches unbestrittenermassen vom Beschuldigten kam, um jenes Kokain handelte, welches Gegenstand des Vorfalls gemäss VG 30/1 war. Zu je- nem Vorfall befragt gab der Beschuldigte in der Schlusseinvernahme zu Protokoll, er habe das Kokain bezogen, weil er zu jener Zeit "in seinem Kollegenkreis viel Kokain konsumiert habe". Weil die Qualität des Kokaingemisches aber nach Dar- stellung des Beschuldigten ausserordentlich schlecht gewesen sei, habe er es E._____ wieder zurückgegeben. Davon, dass er dafür etwa eine Gegenleistung erhalten hätte, sprach der Beschuldigte nie. Eben so wenig machte er geltend, dass er Kokain von besserer Qualität verlangt habe, um seine angebliche Kokain- sucht zu befriedigen (Urk. 3/22 S. 21). Nach seiner Darstellung hatte er das Koka- in zum "aufpeppen" E._____ und T._____ überlassen, vom so aufgewerteten Ko- kain dann jedoch keinerlei Nutzen gehabt – und dies weder in physischer noch in monetärer Hinsicht. Das eine solche Darstellung unglaubhaft ist, liegt auf der Hand. Viel wahrscheinlicher ist, dass der Beschuldigte das minderwertige Kokain-
gemisch nicht weiterverkaufen konnte und er deshalb daran interessiert war, die Qualität durch Vermischung mit hochwertigerem Kokain zu steigern, um auf diese Weise einen höheren Preis erzielen zu können. Führt man sich in diesem Zu- sammenhang die von der Vorinstanz richtig zitierten und offenkundigen Drogen- gespräche vor Augen, welche der Beschuldigte mit E._____ führte, dann kann kein ernsthafter Zweifel mehr daran bestehen, dass E._____ und der Beschuldig- te Geld beschaffen mussten, weil D._____ "alle Dokumente (sprich die offene Geldschuld), vom Auto" (sprich vom verkauften Kilogramm Kokain) und zwar "Deine, meine alle" einverlangte. Vor diesem Hintergrund vermag die von E._____ zu Protokoll gegebene Version der Dinge viel mehr zu überzeugen. Da- nach soll der Beschuldigte den Verkauf der 200 Gramm Kokaingemisch an den "Italiener" in U._____ vermittelt haben. E._____ erklärte zudem zu Protokoll, dass der Beschuldigte in U._____ beim Treffen mit dem "Italiener" dabei gewesen und beim Verkauf mitbeteiligt gewesen sei (Urk. 3/22 S. 22; Urk. 4/11 S. 22). Damit ist erstellt, dass die Rolle des Beschuldigten bei der Vermittlung und dem Verkauf der 200 Gramm Kokaingemisch an den "Italiener" in U._____ deutlich weitrei- chender war, als er selbst glauben machen wollte. Die Vorinstanz ist nach ihrer umfassenden und vollends überzeugenden Beweiswürdigung zum Schluss ge- kommen, es stehe fest, dass der Beschuldigte beim Verkauf bzw. der Anbahnung des Verkaufs in U._____ zugegen gewesen sei. Zu keinem anderen Schluss kommt auch das Berufungsgericht. In Bestätigung des angefochtenen Entschei- des und unter Verweis auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 39 S. 30 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO) ist festzustellen, dass der Anklagesachver- halt gemäss VG 62 erstellt ist. 1.4. VG 39 (Übernahme von ca. 200 Gramm Kokain) 1.4.1. Unter diesem Titel wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe am 26. Mai 2016, um 23:15 Uhr, telefonisch bei E., welcher sich an seinem Lo- gisort F. ... in Zürich befunden habe, 200 Gramm Kokain zum Zwecke des Weiterverkaufs an Dritte bestellt. Im Auftrag von E._____ habe daraufhin T._____ am 27. Mai 2016, ca. 23:50 Uhr, an der V.-strasse ... in W./TG, ver- mutlich in der Pizzeria AA._____, 200 Gramm Kokain bei einem Unbekannten
(polizeiliches Pseudonym K._____ 'AB.') bezogen und dieses Kokain so- dann dem Mitbeschuldigten E. nach Zürich gebracht. Dort habe E._____ am 28. Mai 2016, ca. 01:00 Uhr, dem dort ebenfalls anwesenden Beschuldigten ca. 200 Gramm Kokaingemisch (statistisches Gehalt 69% = ca. 138 Gramm Reinsubstanz) übergeben/verkauft. Am 29. Mai 2016, ca. 01:00 Uhr, habe der Mitbeschuldigte E._____ oder T._____ in W./TG das Kokain dem K. 'AB.' bezahlt (Urk. 20/9 S. 6). 1.4.2. Der Beschuldigte wurde zu diesem Vorfall am 4. Januar 2017 erstmals poli- zeilich befragt. Er konnte oder wollte sich in dieser Einvernahme über weite Teile an nichts mehr erinnern. Auf Vorhalt der Protokolle der überwachten Telefonge- spräche, in welchen mehrfach von 200 Franken die Rede ist, gab der Beschuldig- te an, dass er E. um CHF 200.– gebeten habe, da er Schulden in Mazedonien gehabt habe. Im Gegenzug habe er E._____ bei der Suche nach einer Wohnung und nach Arbeit helfen wollen, was aus den Telefonüber- wachungen ja ohne Weiteres hervorgehe (Urk. 3/4 S. 1 ff.). Tags darauf wurde er erneut durch den polizeilichen Sachbearbeiter zu VG 39 befragt, woraufhin er zu- nächst seine Angaben vom Vortag nicht mehr bestätigen wollte. Auf Nachfrage hin gab er dann aber doch zu Protokoll, dass er gesagt habe, er habe vielleicht CHF 200.– von E._____ ausgeliehen. Daran, ob er das Geld tatsächlich erhalten habe oder nicht, könne er sich nicht mehr erinnern (Urk. 3/7 S. 1 ff.). Vor Vo- rinstanz gab der Beschuldigte ebenfalls an, dass er sich von E._____ Geld gelie- hen habe und dass dieser von Zürich nach L._____ gefahren sei, um ihm CHF 200.– zu bringen. Unter Albanern sei es üblich, dass man sich helfe. Wenn ihn ein Freund um Hilfe bitten würde, dann wäre er auch bereit für CHF 200.– oder CHF 2'000.– nach Albanien zu reisen, um zu helfen (Urk. 29 S. 44). 1.4.3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, aus den bei den Akten liegenden Gesprächsprotokollen und SMS gehe hervor, dass der Beschuldigte beim Mitbe- schuldigten E._____ 200 Gramm Kokain bestellt habe. Aus der weiteren Kommu- nikation erhelle sodann, wie die Bestellung des Beschuldigten beschafft worden und dass sie ihm schliesslich auch tatsächlich übergeben worden sei. Der Ankla-
gesachverhalt betreffend VG 39 sei damit in Bezug auf den Beschuldigten rechts- genügend erstellt (Urk. 39 S. 39 ff.). 1.4.4. Zentral für die Beweisführung betreffend den hier interessierenden Ankla- gevorwurf ist die Aufzeichnung des am 26. Mai 2016, 23:15 Uhr, geführten Tele- fonats zwischen dem Beschuldigten und E.. Die wesentliche Passage lautet im Originalwortlaut wie folgt (Beilage 1 zu Urk. 3/4): [...] E.: Soll ich dorthin kommen? Beschuldigter: Komm du hierher. Aber du weisst wie du kommen sollst? E.: Ok. Klar. Beschuldigter: Aber Ej.. E.: Über Mittag. Beschuldigter: Ich brauche Fr. 200. E.: Gut. Soll ich über Mittag kommen? Beschuldigter: Wann... morgen...warte mal. E.: Wann arbeitest du? Beschuldigter: Ich mache früher Feierabend. Ich habe von zwei bis vier Pause. E.: Ok. Beschuldigter: Von zwei bis vier habe ich Pause. E.: Um zwei bin ich dort. Beschuldigter: Ok. Franken 200 brauche ich. E.: Du! Beschuldigter: Was? E.: Was ich fragen wollte? Gehen wir wegen der Wohnung dorthin? Beschuldigter: Ja, ja. Auch ich muss nach einer Wohnung fragen. Ich werde mit meiner Frau zum Büro gehen. E.: Ok. Beschuldigter: Aber du weisst, dass ich morgen Fr. 200 brauche, um zum Büro zu gehen? E.: Ciao. Ok. Beschuldigter: Ciao.
Dass es bei dem vorliegend zu beurteilenden Gespräch weder um ein Darlehen in der Höhe von Fr. 200.– noch um eine Wohnungssuche ging, ist augenscheinlich. Dies deshalb, weil die ganze Konversation bei einer wörtlichen Betrachtung voll- kommen sinnentleert ist. Sinnvoll wird sie hingegen, wenn man davon ausgeht, dass es hier um ein Drogengespräch ging und dass hier zwecks Verschleierung des wahren Gesprächsinhaltes einmal mehr mit Codewörtern operiert wurde. Damit erweisen sich die Ausflüchte des Beschuldigten als reine Schutzbehaup- tungen, die jeglichen Realitätsbezug vermissen lassen. Wie die Vorinstanz bereits zutreffend erwog, steht das Begriffspaar "200 Franken" nicht für einen Geldbe- trag, sondern als Synonym für 200 Gramm Kokain. Bezeichnenderweise wurde denn diese Begrifflichkeit auch in diversen weiteren offensichtlichen Drogen- gesprächen verwendet, welche die Vorderrichter korrekt zitiert haben. Darüber hinaus erfolgte auch der Hinweis der Vorderrichter zu Recht, wonach der Mitbe- schuldigte I._____ die Interpretation, dass es sich bei den Frankenbeträgen je- weils um Drogenmengen gehandelt habe, eingestanden habe. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang zudem das äusserst verräterische Aussageverhalten des Beschuldigten, welches er anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 4. Januar 2017 an den Tag legte. Noch bevor der polizeiliche Sachbearbeiter dem Beschuldigten eine inhaltliche Frage stellen konnte, sah sich letzterer zu einer Vorabbemerkung veranlasst, welche aufhorchen lässt. Wörtlich gab er zu Proto- koll: "Ich möchte hier an dieser Stelle erwähnen, dass mein Vater sowie 2 Brüder von mir im November 2014 aus politischen Gründen in Mazedonien inhaftiert wurden. Es war dann so, dass ich und meine Frau Kredite aufgenommen haben und uns Geld ausgeliehen haben, dies in einer Höhe von mehr als CHF 100'000.– . Wenn sie jetzt mein Telefon abgehört haben und die Rede von 400 Franken war, dann ging es dabei um ein Darlehen von CHF 400.–" (Urk. 3/3 S. 1). Es drängt sich in diesem Zusammenhang die Frage auf, welchen Grund der Beschuldigte gehabt haben sollte, sozusagen im vorauseilenden Gehorsam und ohne Not, ei- nen vollkommen unverfänglichen Vorgang, wie das Ausleihen einer relativ gerin- gen Geldsumme, zu erklären, wenn es dabei nicht tatsächlich um etwas vollkom- men Anderes, nämlich eben um Drogen, gegangen wäre. Dieser Umstand ist denn auch der Vorinstanz nicht entgangen, welche überzeugend schlussfolgerte,
dass es sich hierbei um eine reine Schutzbehauptung des Beschuldigten gehan- delt habe. Die Vorinstanz hat weiter in überzeugender Manier die weiteren, über- wachten Telefongespräche wiedergegeben und zutreffend interpretiert. Daraus und aufgrund der sich hierzu zwanglos zu einem Gesamtbild vervollständigenden GPS-Auswertungen des verwendeten Personenwagens der Marke ‘Peugeot' lässt sich zweifelsfrei nachweisen, dass im Anschluss an das Telefongespräch zwi- schen dem Beschuldigten und E., T. in dessen Auftrag das bestellte Kokain in W./TG beschaffte, um es hernach an den Logisort von E. F._____ ... in Zürich zu verbringen, wo es E._____ letztlich dem Beschuldigten übergab. Dass es hierbei tatsächlich um die Menge von 200 Gramm Kokain ging – und nicht etwa wie die Verteidigung vorbringt, in dubio pro reo um Kokain für CHF 200.– (vgl. Urk. 54 S. 13 f.) –, ist des Weiteren auch aus dem Telefonge- spräch zwischen T._____ und dem Unbekannten K._____ 'AB._____' ersichtlich, zumal ersterer mitteilte, dass ein Freund "zwei von diesem" brauche; er brauche "200"; er werde ihm das Geld morgen bringen (Beilage 7 zu Urk. 3/4). Entspre- chend wird bei der Bestellung des Kokains auf die Menge Kokain mit "200" Bezug genommen und nicht auf eine allfällige Bezahlung hierfür. Schliesslich ist auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, welche sich als voll- ständig und zutreffend erweisen. Insbesondere zu übernehmen sind auch die vo- rinstanzlichen Erwägungen zum Verwendungszweck des durch den Beschuldig- ten gekauften Kokains. Angesichts der Menge von 200 Gramm und des Umstan- des, dass der Beschuldigte (wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird) nur knapp zwei Wochen später erneut 200 Gramm Kokain bezog, steht ausser Frage, dass er das Kokain nicht für den Eigenkonsum beschaffte. Dies gilt umso mehr, als bereits mit Blick auf VG 24 und VG 62 erstellt ist, dass der Beschuldigte Koka- in an Drogenabnehmer weiterverkaufte. Insgesamt kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorbehaltlos verwie- sen werden (Urk. 39 S. 39 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). In Übereinstimmung mit dem vorinstanzlichen Beweisergebnis ist damit festzustellen, dass der Sachverhalt gemäss VG 39 erstellt ist.
1.5. VG 42 (Übernahme von ca. 200 Gramm Kokain) 1.5.1. Die Anklagebehörde wirft dem Beschuldigten vor, er habe am 10. Juni 2016 um 19:22 Uhr telefonisch bei E._____ 200 Gramm Kokaingemisch (statistisches Gehalt 69% = ca. 138 Gramm Reinsubstanz) bestellt. Noch am selben Abend ge- gen 22:30 Uhr habe er das bestellte Kokaingemisch am Logisort von E._____ F._____ ... in ... Zürich zum Zwecke des Weiterverkaufs an Dritte abgeholt (Urk. 20/9 S. 7). 1.5.2. Während der Beschuldigte in seiner polizeilichen Befragung zu VG 42 vom 4. Januar 2017 zur Sache weitestgehend keine Angaben machte, anerkannte er doch immerhin, dass er es sei, der am 10. Juni 2016 um 19:22 Uhr mit E._____ (sprich E.) telefoniert habe. An das Gespräch könne er sich nicht mehr er- innern. Vielleicht habe er ein Darlehen von CHF 200.– bekommen (Urk. 3/5 Ant- wort auf Frage 11 ff.). Diesen Standpunkt vertrat er sodann auch an der Einver- nahme vom 5. Januar 2017 (Urk. 3/7 Antwort auf Frage 3). Vor Vorinstanz gab der Beschuldigte erneut an, dass er sich von E. Geld geliehen habe (Urk. 29 S. 44). 1.5.3. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, dass es sich bei den massgebli- chen Gesprächen zwischen dem Beschuldigten und E._____ um Drogengesprä- che gehandelt habe. Dies sowie der Umstand, dass E._____ nur wenige Stunden zuvor eine unbestimmte Menge Kokain beschafft habe, liessen keine Zweifel da- ran bestehen, dass sich der in der Anklage ausgeführte Vorgang so zugetragen habe. Der Anklagesachverhalt sei demnach betreffend VG 42 in Bezug auf den Beschuldigten rechtsgenügend erstellt. 1.5.4. Das massgebliche Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und E._____ fand, wie in der Anklageschrift erwähnt, am Freitag, den 10. Juni 2016 um 19:22 Uhr statt. In der entscheidenden Passage lautete der Wortlaut wie folgt (Beilage 6 zu Urk. 3/5):
[...] E.: Komm. Beschuldigter: Jetzt... ich habe dir eine SMS geschrieben. Der Freund kommt zu dir, um dich zu treffen. E.: Hey! Beschuldigter: Ja. E.: Komm selber habe ich gesagt. Beschuldigter: Soll ich auch kommen? E.: Ja. Beschuldigter: Ich bin doch bis 9.30 Uhr bei der Arbeit. E.: Komm dann. Ich bin hier, egal wann du kommst. Beschuldigter: Wie? E.: Egal wann du kommst, ich bin hier. Beschuldigter: Aber es soll in Ordnung sein, ok? E.: Ja. Beschuldigter: 200 Franken brauche ich. Ciao, dann. E.: Komm. Beschuldigter: Gut, ciao. E.: Hey. Was vorstehend unter Ziff. II 1.4.4 zur Art und Weise der Gesprächsführung er- wogen wurde, gilt mutatis mutandis auch in Bezug auf dieses Telefonat. Der Ge- sprächsverlauf und die Wortwahl machen bei objektiver Betrachtung keinen Sinn. Es liegt auf der Hand, dass der wahre Inhalt dieses Gespräches durch die Teil- nehmer verschleiert werden sollte. Wie bereits zuvor dargetan, steht das Begriffs- paar "200 Franken" für 200 Gramm Kokain. Damit ist erstellt, dass es sich beim fraglichen Telefonat erneut um ein Drogengespräch handelte, welches unter Ver- wendung von Codewörtern auf die hinlänglich bekannte Art und Weise geführt wurde. Demnach bestellte der Beschuldigte bei E. 200 Gramm Kokain, wo- bei er in Bezug auf die Qualität der Drogen den Hinweis anbrachte, diese müss- ten "in Ordnung" sein. Der Beschuldigte eröffnete E., dass er einen Freund zu ihm schicken wolle, um ihn zu treffen. Offenbar missfiel E. dieser Ge- danke, denn er machte dem Beschuldigten mit Nachdruck klar, dass er selber zu
ihm kommen müsse. Weiter teilte der Beschuldigte E._____ mit, dass er bis 21.30 Uhr arbeiten müsse und sich erst dann auf den Weg zu ihm machen könne. Tat- sächlich traf er dann auch um 22:26 Uhr bei E._____ ein, was sich aus den auf- gezeichneten Telefongesprächen ergibt, womit er E._____ aufforderte, ihm die Türe aufzumachen (TK-Protokolle vom 10.06.2016, 22:08 und 22:26 [Beilagen 7 f. zu Urk. 3/5]). Entsprechend seiner telefonischen Ankündigung machte sich der Beschuldigte nach Arbeitsschluss auf den Weg zu E.. Die Strecke von L. nach Zürich ist bei geringem Verkehrsaufkommen in rund einer Stunde zu bewältigen. Dementsprechend traf er dann auch rund eine Stunde später F._____ ... in Zürich ein, wo er das bestellte Kokain entgegennahm. Damit ist der für die rechtliche Würdigung relevante Anklagesachverhalt erstellt. Erstellt ist wei- ter, dass der Beschuldigte das Kokain zum Weiterverkauf an Dritte beschaffte. Hierzu wurde das Notwendige bereits vorstehend erwogen, weshalb sich Weite- rungen erübrigen. Dass es die Vorinstanz darüber hinaus auch noch anhand wei- terer Telefonprotokolle als erstellt erachtete, dass E._____ und T._____ am Nachmittag des 10. Juni 2016 nach Basel fuhren, um dort um ca. 15.30 Uhr bei einem Unbekannten eine unbestimmte Menge Kokain zu beziehen, ist zwar zu- treffend. Für die rechtliche Subsumtion des dem Beschuldigten anrechenbaren Verhaltens ist dieser Teil des Anklagesachverhaltes indes von höchstens margi- nalem Interesse. 1.6. VG 50 (Anstalten treffen zur Lieferung von ca. 1 Kg Kokain) 1.6.1. Dem Beschuldigten wird unter VG 50 vorgeworfen, er habe am 11. Juli 2016, 17:26/17:28 Uhr, dem Mitbeschuldigten C._____ den Auftrag erteilt, für ihn ca. 1 Kg Kokaingemisch (statistisches Gehalt 69% = ca. 690 Gramm Reinsub- stanz) zu organisieren. Der Beschuldigte habe das Kokain für einen Abnehmer, genannt "Italiener", beziehen wollen und er habe dafür das Geld auch schon in bar erhalten. Am 12. Juli 2016 seien die Mitbeschuldigten E._____ und C._____ zur AC.-strasse in Basel gefahren, um dort mit einem Unbekannten, ge- nannt "AD.", die Drogenlieferung zu besprechen. In der Folge habe sich der Mitbeschuldigte E._____ um ca. 13:30 Uhr mit dem Cousin von "AD.", ge- nannt "AE.", zwecks Besprechung und Festlegung der bevorstehenden
Drogenlieferung getroffen. Das Drogengeschäft sei jedoch daran gescheitert, dass bezüglich Transport bzw. Abholung des Kokains keine Einigung habe erzielt werden können (Urk. 20/9 S. 7 f.). 1.6.2. Anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 11. Januar 2017 machte der Beschuldigte überwiegend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 3/9 S. 1 ff.). Auch in der Konfrontationseinvernahme mit C._____ vom 29. März 2017 machte der Beschuldigte keinerlei Aussagen zur Sache (Urk. 3/17). In der Schlusseinvernahme vom 15. Januar 2018 schliesslich wies der Beschuldigte den Anklagevorwurf gemäss VG 50 ganz von sich (Urk. 3/23 S. 12 f.). 1.6.3. Die Vorinstanz stellte sich zusammengefasst auf den Standpunkt, anhand der im Recht liegenden TK-Protokolle sei zweifelsfrei und damit rechtsgenügend erstellt, dass sich der Sachverhalt, so wie in der Anklage unter VG 50 beschrie- ben, zugetragen habe (Urk. 39 S. 46 ff.). 1.6.4. Dem vorliegend massgeblichen Anklagesachverhalt liegt im Wesentlichen die abgehörte Kommunikation vom 11./12. Juli 2016 zugrunde (Beilagen zu Urk. 3/9), welche die Vorinstanz zutreffend wiedergegeben und überzeugend in- terpretiert hat. Auf die betreffenden Erwägungen unter Ziffer II 1 B. 3.7. 3.2.1. ff. des angefochtenen Entscheides kann vorab vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 39 S. 47 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Aufgrund der auch bei diesen Konver- sationen verwendeten, offenkundig codierten Sprache kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Gespräche Drogengeschäfte zum Inhalt hatten. Die Rede ist auch hier wieder vom hinlänglich bekannten "Auto", welches – wie gesehen – als Synonym für 1 Kg Kokain steht, was E._____ auch ausdrücklich als zutreffende Interpretation anerkannte (Urk. 29 S. 37). Bezeichnend für den Umstand, dass hier kriminelle Machenschaften besprochen wurden, ist namentlich auch die Kon- versation vom 11. Juli 2016, 17:28 Uhr, welche zwischen dem Beschuldigten und C._____ geführt wurde. C._____ weist den Beschuldigten bei diesem Gespräch mehrfach rüde an, er solle am Telefon "nicht sprechen", sondern zu ihm kommen, er erledige es dann (Beilage 2 zu Urk. 3/9). Wer sonst, als jemand, der etwas zu verstecken hat, verhält sich bei einem Telefongespräch mit harmlosen Inhalt der-
massen auffällig? In Bezug auf den Inhalt der überwachten SMS und Gespräche liegt es auf der Hand, dass der Beschuldigte C._____ am frühen Abend des 11. Juli 2016 kontaktierte und diesem mitteilte, dass er 1 Kg Kokain von diesem be- ziehen wolle, wobei er sogleich auch klarstellte, dass er das notwendige Geld da- für zur Verfügung habe (vgl. Beilagen 1 f. zu Urk. 3/9). Wie die Vorinstanz weiter überzeugend erwog, steht angesichts der TK Protokolle sowie der entsprechen- den Aussage des Mitbeschuldigten E._____ zweifelsfrei fest, dass C._____ ihn darüber in Kenntnis setzte. Erstellt ist weiter – und dies wurde weder von E._____ noch vom C._____ in Abrede gestellt –, dass die beiden nach Basel fuhren, wo Ersterer 'AE.', den Cousin von 'AD.', traf. Gestützt auf die überwachte Kommunikation ging es bei besagtem Treffen klarerweise um ein Drogengeschäft betreffend 1 Kg Kokain, welches letztlich jedoch daran scheiterte, dass der Transport der Drogen nicht organisiert werden konnte. Dass die anderslautenden Beteuerungen von E._____ unglaubhaft sind, wurde durch die Vorinstanz über- zeugend dargetan. Erneut hat sie die vorhandenen Beweismittel einer sehr gründ- lichen und in allen Teilen überzeugenden Beweiswürdigung unterzogen, weshalb sowohl die Erwägungen als auch die daraus gewonnenen Schlussfolgerungen uneingeschränkt übernommen werden können (vgl. Urk. 39 S. 47 ff.). Der Ankla- gesachverhalt gemäss VG 50 – welcher im Übrigen entgegen der Verteidigung (Urk. 54 S. 16) genügend bestimmt ist und damit ohne Weiteres dem Anklage- prinzip entspricht, zumal dem Beschuldigten jeweils die konkrete Telefonkommu- nikation und Audiogespräche vorgehalten wurden und er entsprechend genau weiss, was ihm vorgeworfen wird, – ist damit erstellt. 2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz kam im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung zusammenge- fasst zum Schluss, der Beschuldigte sei der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen (Urk. 39 S. 53 ff.). 2.2. Bekanntlich stellt sich die Verteidigung auf den Standpunkt, die Täterschaft des Beschuldigten lasse sich in Bezug auf VG 30/2, VG 62, VG 39, VG 42 und
VG 50 nicht beweisen, weshalb bereits deshalb ein Freispruch zu ergehen habe. Entsprechend beanstandete sie die rechtliche Würdigung der Vorinstanz nicht (Urk. 54). Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist vollständig und zutreffend. Sie bedarf weder einer Ergänzung noch einer Korrektur und kann daher ohne Einschränkung übernommen werden. Damit ist der Beschuldigte betreffend die im Berufungsverfahren noch zur Disposition stehenden Vorgänge 30/2, 39, 42, 50 und 62 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. III. Sanktion und Widerruf 1. Sanktion 1.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 80.– als Zu- satzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln vom 5. Februar 2016 und mit einer Busse von CHF 800.– bestraft. Zudem widerrief sie die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln vom 5. Februar 2016 ausge- fällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.– (Urk. 39 S. 81). Die Anklage- behörde verlangte im Hauptverfahren eine Sanktion von 4 Jahren Freiheitsstrafe, 45 Tagessätze zu CHF 60.– Geldstrafe als Gesamtstrafe sowie eine Busse von CHF 500.–. Zudem beantragte sie den Widerruf der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Höfe/Einsiedeln vom 5. Februar 2016 ausgefällten bedingten Geldstra- fe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.–. Nun beantragt sie im Berufungsverfahren die Bestätigung der angefochtenen Strafe (Urk. 20/9 S. 12; Urk. 46). Die Verteidi- gung beantragt im Berufungsverfahren eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten sowie die Bestätigung der Zusatzgeldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 80.– sowie der Busse von CHF 800.–. Sodann verlangt sie, dass auf den Widerruf der mit Straf- befehl der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln vom 5. Februar 2016 bedingt aus- gefällten Geldstrafe verzichtet wird (Urk. 54 S. 2).
1.2. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Strafzumessung einleitende Erwäg- ungen zum Strafrahmen sowie zu den allgemeinen Grundsätzen der Strafzu- messung gemacht (Urk. 39 S. 57 ff.). Auf all diese zutreffenden Erwägungen, die allesamt im Einklang mit der einschlägigen Lehre und Rechtsprechung stehen, kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 39 S. 57 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Strafe ist vorliegend für die qualifizier- te Widerhandlung gegen das BetmG dementsprechend innerhalb eines Straf- rahmens von 1 bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe zu bemessen (Art. 19 Abs. 2 BetmG, Art. 40 StGB). 1.3. Auch in Bezug auf die konkrete Strafzumessung hat die Vorinstanz die ein- zelnen Gesichtspunkte sorgfältig erörtert und zutreffend gewürdigt, worauf im Fol- genden – unter anderem – kurz einzugehen ist. 1.4. Tatkomponente "qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG" 1.4.1. In Bezug auf die objektive Tatschwere hielt die Vorinstanz zutreffend fest (vgl. Urk. 39 S. 66 f.), dass der Beschuldigte zwischen dem 25. Januar 2016 und dem 11. Juli 2016 an Drogengeschäften im Umfang von 2,2 kg Kokaingemisch bzw. etwa 1,48 kg reinem Kokain beteiligt war. Dabei hat sie bereits berücksich- tigt, dass in Bezug auf VG 30/1 davon auszugehen ist, dass das Kokain über- durchschnittlich gestreckt war. Zudem wurde festgestellt, dass ca. 100 Gramm Kokaingemisch bzw. ca. 42 Gramm reines Kokain der gemäss VG 62 verkauften Drogenportion aus dem gemäss VG30/1 erworbenen Kokain stammten. Des Wei- teren fand Berücksichtigung, dass betreffend 1 ½ kg Kokaingemisch bzw. rund 1 kg reines Kokain (VG 30/2, VG 50) die Drogenhandelsaktivitäten des Beschuldig- ten als "Anstalten treffen" zu qualifizieren waren, was entsprechend gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG strafmindernd zu gewichten ist. Dass diese Strafminde- rung nur geringfügig ausgefallen ist, erweist sich als überzeugend und ist ent- sprechend ebenfalls zu bestätigen. Sodann wurde straferhöhend berücksichtigt, dass der Beschuldigte mehrere deliktische Einzelhandlungen während der Zeit- spanne eines knappen halben Jahres vorgenommen hat. Gestützt darauf wurde zu Recht von einem beträchtlichen kriminellen Engagement gesprochen. Des Weiteren wurde berücksichtigt, dass der Beschuldigte angesichts all seiner Aktivi-
täten (Kauf und Vermittlung von Grossportionen bzw. entsprechendes Anstalten treffen, Kauf und Verkauf von recht grossen Portionen) zumindest zu einer mittle- ren Hierarchiestufe des Drogenhandels gehörte. Wenn die Vorinstanz die objekti- ve Tatschwere gestützt auf diese Erwägungen als nicht mehr leicht einstufte und eine Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren festsetzte, ist dies keinesfalls zu beanstanden. 1.4.2. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten (Urk. 39 S. 67 f.), dass der Beschuldigte direktvorsätzlich und aus rein finanziellen, mithin egoisti- schen Beweggründen, handelte. Sodann hat die Vorinstanz zutreffend darauf hin- gewiesen, dass der Beschuldigte nur gelegentlich Kokain konsumierte und kein Fall von Beschaffungskriminalität vorliegt. Zusammengefasst vermag die subjek- tive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren. 1.4.3. Mit der Vorinstanz ist von einem nicht mehr leichten Tatverschulden sowie einer hypothetischen Einsatzstrafe von 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe auszugehen. 1.5. Täterkomponente "qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG" 1.5.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und seinen Werdegang in den wesentlichen Punkten korrekt zusammengefasst und wiedergeben. Darauf ist zu verweisen (Urk. 39 S. 70 f.). Der Beschuldigte arbeitet nach wie vor bei der Autobahntaststätte AF._____ AG. Dort verdient er monatlich Fr. 4'500.– brutto (Urk. 53 S. 2). Er lebt nach wie vor zusammen mit seiner Frau und dem gemeinsamen Sohn in L._____. Gemäss Angaben des Beschuldigten leidet seine Frau an einer Erbkrankheit (Urk. 54 S. 17). Nichts desto trotz wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten strafzumessungsneutral aus. 1.5.2. Wie die Vorinstanz sodann zutreffend ausgeführt hat, ist der Beschuldigte vorbestraft. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln vom 5. Februar 2016 wurde der Beschuldigte wegen vorsätzlicher grober Verkehrsre- gelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.– bei einer dreijährigen Probezeit so- wie einer Busse von CHF 400.– bestraft (vgl. (Urk. 39 S. 71; Urk. 40). Zudem wies
die Vorinstanz auf den getrübten automobilistischen Leumund des Beschuldigten hin. Zu Recht gewichtete die Vorinstanz diese Umstände straferhöhend. 1.5.3. Der Beschuldigte zeigte sich betreffend die Widerhandlung gegen das Be- täubungsmittelgesetz nur marginal geständig und zwar erst gegen Ende des Vor- verfahrens, weshalb dieser Umstand – mit der Vorinstanz (Urk. 39 S. 72) – kaum strafmindernd ins Gewicht fällt. 1.5.4. Weitere strafzumessungsrelevante Umstände sind nicht ersichtlich. Insbe- sondere ist dem Beschuldigten mit der Vorinstanz keine besondere Strafempfind- lichkeit zu attestieren (vgl. Urk. 39 S. 72). 1.6. Fazit betr. Verschulden "qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG" Mit den Vorderrichtern ist die Einsatzstrafe für die qualifizierte Widerhandlung ge- gen das BetmG auf 3 ½ Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen. Unter dem Titel Täter- komponente fallen die (nicht einschlägige) Vorstrafe sowie die (teilweise) Delin- quenz während laufender Probezeit straferhöhend stärker ins Gewicht als das späte, marginale Geständnis. Wenn die Vorinstanz entsprechend eine Freiheits- strafe von 3 ¾ Jahren als angemessen erachtete, ist ihr beizupflichten und diese zu bestätigen. 1.7. Strafzumessung betr. "Fahren ohne Berechtigung" 1.7.1. Zur Tatkomponente ist – mit der Vorinstanz (Urk. 39 S. 68) – festzuhalten, dass der Beschuldigte im Rahmen eines einmaligen Vorfalls seinem damals fünf- jährigen Sohn, der auf seinem Schoss sass, für eine kurze Strecke das Steuer des Personenwagens überliess. Dabei handelte er direktvorsätzlich. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe erscheint angemessen. In Bezug auf die Täterkomponente ist das von Beginn an gemachte Geständnis des Beschuldigten deutlich strafmindernd zu berücksichtigen. Der ge- trübte automobilistische Leumund hingegen straferhöhend, sodass eine Geld- strafe von 20 Tagessätzen gestützt auf das Verschulden des Beschuldigten an- gemessen wäre.
1.7.2. Aufgrund retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB ist mit Verweis auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln vom 5. Februar 2016 von 10 Tagessätzen zu CHF 80.– auszusprechen. 1.8. Busse Wie die Vorinstanz in ihren Erwägungen zu Recht festgehalten hat, hat der Be- schuldigte bei mindestens zwei Gelegenheiten insgesamt drei Parfums im Wert von zweimal ca. CHF 30.– und einmal ca. CHF 70.– in einem Verkaufsgeschäft gestohlen, wobei er ein raffiniertes Vorgehen an den Tag gelegt hat. Subjektiv handelte er wiederum vorsätzlich. Betreffend die Täterkomponente ist die (nicht einschlägige) Vorstrafe sowie die Delinquenz während laufender Probezeit straf- erhöhend zu berücksichtigen. Andererseits ist die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beschuldigten aufgrund der nach wie vor vorhandenen Schulden – anlässlich der Berufungsverhandlung wurde erörtert, dass der Beschuldigte diesbezüglich monatlich Abzahlungen leistet (vgl. Prot. II S. 13; Urk. 53 S. 5 f.) – reduziert, wes- halb die Vorinstanz korrekt eine Strafsenkung vorgenommen hat. Die von der Vorinstanz ausgefällte Busse von CHF 800.– ist in Anbetracht der Erwägungen angemessen und entsprechend ebenfalls zu bestätigen. 1.9. Fazit 1.9.1. Zusammenfassend erweist sich die vorinstanzliche Strafzumessung in al- len Teilen als korrekt und ist nicht zu beanstanden. Die im angefochtenen Ent- scheid ausgefällte Strafe (Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren, Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 80.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Höfe/Einsiedeln vom 5. Februar 2016 sowie Busse von CHF 800.–) ist im Berufungsverfahren zu bestätigen. 1.9.2. Vom Tage seiner Verhaftung am 21. Dezember 2016 an bis zum 12. Juni 2017 sass der Beschuldigte in Untersuchungshaft. Die erstandene Untersu- chungshaft von insgesamt 174 Tagen ist dem Beschuldigten in Anwendung von Art. 51 StGB auf die Strafe anzurechnen.
das Gericht Bewährungshilfen anordnen und Weisungen erteilen. Erfolgt die Ver- längerung erst nach Ablauf der Probezeit, so beginnt sie am Tag der Anordnung zu laufen (aArt. 46 Abs. 2 StGB). Der Widerruf darf nicht mehr angeordnet wer- den, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind (aArt. 46 Abs. 5 StGB). 3.4. Der Beschuldigte hat unbestrittenermassen während laufender Probezeit, wenn auch nicht einschlägig, so dennoch erneut delinquiert. Heute wird er be- kanntlich unter anderem wegen eines Verbrechens gegen das BetmG verurteilt. Damit sind die objektiven Voraussetzungen für die Anordnung des Widerrufes er- füllt. Die Vorinstanz attestierte dem Beschuldigten keine gute Legalprognose, weil sich dieser auch durch die Ansetzung einer Probezeit nicht von neuerlicher Delin- quenz habe abhalten lassen. Damit hat die Vorinstanz nachvollziehbar begründet, weshalb sie die Voraussetzungen für den Widerruf der bedingt ausgefällten Strafe vom 5. Februar 2016 für erfüllt erachtet hat. Dieser im Rahmen ihres Ermessen gefällter Entscheid ist zu bestätigen. IV. Kosten- und Entschädigung 1. Kosten 1.1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositiv Ziffern 11 und 12 zu bestätigen. 1.2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 5'000.– fest- gesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem ledig- lich der Beschuldigte Berufung erhoben hat und er mit seinen Anträgen vollum- fänglich unterliegt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. 2. Entschädigung 2.1. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, reichte am 27. Mai 2019 ihre Honorarnote betreffend ihre Aufwendun-
gen im Berufungsverfahren ein (Urk. 50; Urk. 52). Die geltend gemachten Auf- wendungen und Auslagen für das Berufungsverfahren sind ausgewiesen und er- weisen sich als angemessen. Dementsprechend ist – unter Berücksichtigung ei- nes Zuschlags für die Dauer der Berufungsverhandlung sowie die Urteilseröffnung – die amtliche Verteidigung mit Fr. 8'044.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. 2.2. Was die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren angeht, so sind diese auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt eine Nachfor- derung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 19. Juli 2018 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bezüglich VG 24 und VG 30/1, − des Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG sowie − des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172 ter StGB. 2.-6. (...) 7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 16. Mai 2017 beschlagnahmten und bei der Gerichtskasse unter der Sachkaution Nr. 10451 aufbewahrten Gegenstände werden eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet: − Asservat A009'950'689: 1 Apple iPhone 6, IMEI 1; Rufnummer 2; − Asservat A009'950'601: 1 Apple iPhone 6, IMEI 3; − Asservat A009'950'963: 1 SIM-Kartenhalter Orange, Rufnummer 4; − Asservat A009'951'002: 1 SIM-Kartenhalter Swisscom, Rufnummer 5.
CHF 5'000 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 3'000 Gebühr Strafuntersuchung CHF 900 Kosten der Kantonspolizei CHF 1'470 Auslagen Untersuchung CHF 933 Gutachten/Expertisen etc. CHF 400 Auslagen ausserkantonale Verfahrenskosten CHF 31'480.30 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. 11.-12. (...) 13. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als amtliche Verteidigerin mit CHF 31'480.30 (inkl. MwSt., abzüglich der be- reits erhaltenen Akontozahlung in der Höhe von CHF 8'600) aus der Gerichts- kasse entschädigt.
Es wird erkannt: 1. Der Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG bezüglich VG 30/2, VG 62, VG 39, VG 42 und VG 50. 2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 3 Jahren und 9 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 174 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 80.– als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Höfe/Einsiedeln vom 5. Februar 2016 und einer Busse von CHF 800.–. 3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. 4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen. 5. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Höfe/Einsiedeln vom 5. Februar 2016 ausgefällten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.– wird widerrufen. 6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt. 7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 8'044.00 amtliche Verteidigung 8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer
Zürich, 3. Juni 2019
Der Präsident:
Dr. iur. F. Bollinger
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw A. Donatsch
Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB), - wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht, - wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.